Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2573/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 552/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2016 abgeändert und festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2012 (Aufforderung zur Meldung am 09.02.2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen trägt der Kläger seine Kosten selbst.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu einem Meldetermin am 09.02.2012 einzuladen, darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass ab 01.01.2012 das Jobcenter der Stadt S. für ihn zuständig ist.
Der Kläger ist seit Juli 2005 arbeitslos. Er ist bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld oder andere Leistungen der Beklagten bezieht er nicht; er hat sich auch nicht bei der Stadt S./JobCenter S. gemeldet oder einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) gestellt (Blatt 11 der SG-Akte S 5 AL 6133/12). In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 04.01.2012 (Blatt 6/8 der Beklagtenakte) wurde als Bemühungen des Klägers u. a. festgehalten, dass er monatlich mindestens fünf Bewerbungen nachweisen und Termine entsprechend der Einladungen nach § 309 SGB III wahrnehmen werde.
Mit Email vom 17.01.2012 (Blatt 23 der Beklagtenakte) bestätigte die Beklagte den Eingang der EGV, mahnte den Nachweis der Eigenbemühungen an und teilte mit, dass zur Vorlage der Eigenbemühungen Anfang Februar eine gesonderte Einladung erfolge.
Mit Email vom 31.01.2012 (Blatt 25 der Beklagtenakte) bat der Kläger wegen Medikamentengabe und einer Sondenernährung seines Vaters um einen Termin am Nachmittag. Der Email fügte er Bewerbungen bei verschiedenen Firmen bei.
Mit Schreiben vom 03.02.2012 (BIatt 1 der Beklagtenakte) lud die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 09.02.2012 um 17.00 Uhr. Neben dem Hinweis auf eine beigefügte Rechtsfolgenbelehrung und auf die Möglichkeit zum Ersatz der Reisekosten enthielt das Schreiben folgenden Zusatz: "Bitte geben Sie am Empfang Ihre Eigenbemühungen am Empfang ab".
Mit E-Mail vom 08.02.2012 (Blatt 2 der Beklagtenakte) wandte sich der Kläger an die Beklagte und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.02.2012. Seit 2012 sei die Stadt S. für Langzeitarbeitslose ("länger als 1 Jahr arbeitslos") zuständig.
Zum Termin am 09.02.2012 erschien der Kläger nicht (Blatt 33 der Beklagtenakte).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2012 (Blatt 9 der Beklagtenakte) mit, dass der Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei und der per E-Mail übermittelte Widerspruch diesen Formerfordernissen nicht genüge. Der Kläger wurde gebeten, den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzureichen oder schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen. Weiter führte die Beklagte aus, der Kläger sei aktuell ohne Leistungen gemeldet, deshalb liege die Zuständigkeit bei der Agentur für Arbeit. Sollte der Kläger Alg II beantragen, sei die Stadt zuständig, dies sei jedoch nicht ersichtlich. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richte. Sofern sich der Widerspruch gegen die am 03.02.2012 versandte Einladung richte, werde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe, wenn die Agentur bis 20.02.2012 nichts mehr vom Kläger höre.
Am 20.02.2012 ging bei der Beklagten - Büro des Vorstandsvorsitzenden – ein Schreiben des Klägers (Blatt 12/15 der Beklagtenakte) ein, in dem der Kläger ausführte, er lege nochmals schriftlich Widerspruch gegen die Bescheide des Arbeitsamts S. ein; seine Weiterbildungsvorschläge würden immer abgelehnt oder nicht einmal beantwortet, Termine für fünf Minuten fänden am Eingangsplatz des Amtes statt, wo die Vorladung abgestempelt werde, der Fallmanager lasse sich nicht blicken. Auch werde er durch das Arbeitsamt schikaniert, als er mehrfach um Termine am Nachmittag gebeten habe und er regelmäßig, absichtlich auf Vormittag eingeladen worden sei. Gleichzeitig erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde.
Mit seiner Klage vom 24.10.2012 (Az.: S 5 AL 6133/12) hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart sich gegen die Einladung zum 09.02.2012 gewandt und den Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt.
Das Klageverfahren S 5 AL 6133/12 wurde von den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 15.04.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt (zur Niederschrift vgl. Blatt 18/20 der SG-Akte S 5 AL 6133/12).
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 (Blatt 50/51 der Beklagtenakte) verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Meldeaufforderung vom 03.02.2012 als unzulässig. Die Meldeaufforderung habe sich durch Zeitablauf erledigt.
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 07.05.2013 Klage erhoben (Az.: S 5 AL 2573/13). Die Beklagte sei für ihn als Langzeitarbeitslosen völlig unfähig und untätig. Seit 2005 habe er kein einziges Stellenangebot erhalten. Besprechungs- oder Beratungstermine fänden immer nur am Serviceplatz statt, der Fallmanager erscheine oft nicht. Die Beklagte sei für ihn nicht zuständig, weshalb er beantrage, gerichtlich festzustellen, dass das JobCenter der Stadt S. für ihn als Langzeitarbeitslosen zuständig sei.
Mit Urteil vom 26.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gegen die Meldeaufforderung der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, denn dem Widerspruch fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Meldeaufforderung vom 03.02.2012 habe sich durch Zeitablauf erledigt, nach dem der Kläger zu dem Meldetermin nicht erschienen sei, ohne dass sich hieraus für ihn irgendwelche negativen Rechtsfolgen ergeben hätten. Damit habe es dem Widerspruch am Rechtsschutzbedürfnis gemangelt. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage zur Zuständigkeit des JobCenters sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger begehre bereits mit der früher erhobenen Klage vom 27.02.2012 (Az.: S 5 AL 1153/12) die Feststellung, dass ab 01.01.2012 das Jobcenter S. für ihn zuständig sei. Eine weitere Klage mit dem gleichen Begehren sei unzulässig.
Gegen das ihm am 06.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Beklagte sei ihrer Aufgabe nach Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen. So habe er von 2005 bis 2012 vom Arbeitsamt S. kein einziges Stellenangebot erhalten. Außerdem hätten die sog. Besprechungs- und Beratungstermine meist nur am Empfang des Arbeitsamts S.-Vaihingen stattgefunden. Dabei seien nur die Vorladungen und Bewerbungen abgestempelt worden, der Fallmanager sei fast nie erschienen, obwohl er laut Vorladung mit ihm über die Bewerberangebote bzw. die berufliche Situation sprechen wollte. Präsident Weise habe eine Stellungnahme auf seine Beschwerde gegen die zynische und verhöhnende Antwort der Geschäftsführung des Arbeitsamts S. abgelehnt, der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Bundesarbeitsministerin, der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und die Landesarbeitsministerin hätten es nicht einmal für nötig angesehen, auf seine Beschwerdebriefe zu antworten oder eine Stellungnahme wegen Nichtzuständigkeit abgelehnt, ebenso die Volksvertreter aus S ... Nach der jahrelangen Untätigkeit des Arbeitsamts S. sei er hocherfreut gewesen, als er 2011 erfahren habe, dass ab 2012 die Stadt S. für Langzeitarbeitslose zuständig würde. Die Stadt S. habe erklärt, dass 2012 automatisch die Zuständigkeit durch das Arbeitsamt S. auf die Stadt S. übertragen werden würde, da er länger als ein Jahr arbeitslos sei. Anfang 2012 habe er vom Arbeitsamt S. erst eine neue Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift und danach eine Beendigungsmeldung für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Wirkung zum 01.01.2012 erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dadurch der Wechsel der Zuständigkeit zur Stadt S. vollzogen worden sei. Zu seiner Verwunderung habe er dann aber vom Arbeitsamt S. eine Vorladung auf den 02.02.2012 erhalten. Er sei von einem Irrtum seitens des Arbeitsamts S. ausgegangen. Zu seiner Empörung habe er als Antwort vom Arbeitsamt S. eine weitere Vorladung wieder ins Arbeitsamt S.-V. auf den 09.02.2012 erhalten. Seiner Meinung nach habe sich das parteiliche SG wieder einseitig auf die Seite des Arbeitsamts S. gestellt und dafür Dokumente wie die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 ignoriert. Die durch die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 belegte faktische Abmeldung durch das Arbeitsamt S. und die gleichzeitige Unterlassung der Überweisung an die Stadt S. stellten durchaus einen Verwaltungsakt mit erheblichen Außenwirkungen dar. Dagegen müsse sich ein Arbeitsloser in einem Rechtsstaat auch rechtlich wehren können. Einen klagefähigen Bescheid über die Abmeldungen (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) habe er auch bei den früheren Abmeldungen vom Arbeitsamt S. nie erhalten. Er sei über die faktischen Abmeldungen immer nur durch "freiwillige" Beendigungsmeldungen ohne Begründung an den Rentenversicherungsträger indirekt informiert worden. Die Behauptung, dass kein Feststellungsinteresse bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Er erwähne nur die Möglichkeit einer gesicherten beruflichen Existenz durch eine angemessene staatliche Unterstützung seiner Arbeitssuche, an die alljährliche Verweigerung von staatlicher Förderung seines Riestervertrages seit 2012 durch den sog. Sozialstaat oder an mögliche negative Auswirkungen auf spätere Rentenzahlungen durch die Abmeldung/Nichtummeldung Anfang 2012 (bis heute eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf von 4 Jahren). Die weitere Behauptung des SG, keinen hinreichenden Anlass für eine Zuständigkeit der Stadt S. bzgl. der Arbeitsvermittlung zu sehen, sei angesichts der jahrelangen unzumutbaren Verweigerung von Integrationsmaßnahmen und der Schikanen durch das Arbeitsamt S. für ihn nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch eine zynische Verhöhnung eines Langzeitarbeitslosen durch das Gericht. Seine zweite Klage aus dem Jahr 2013 auf Zuständigkeit der Stadt S. habe das SG ebenfalls abgewiesen, da eine weitere Klage mit dem gleichen Begehren unzulässig sei. Dies sei in keinster Weise nachvollziehbar und aufgrund des durch Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit gekennzeichneten Verfahrens am SG eine weitere Verhöhnung eines Bürgers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 rechtswidrig war sowie festzustellen, dass ab 01.01.2012 das JobCenter der Stadt S. für ihn zuständig ist.
Des Weiteren beantragt der Kläger, - aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts S. die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 4.2.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg), Ersatzweise, - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt S. durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist, - gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe, - gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG), - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt S. seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt S. zuständige Arbeitsamt S. rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erkennbar, für eine Zurückverweisung bestehe kein Anhalt. Es liege kein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden gewesen sei. Der "Widerspruch" sei mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 verbeschieden und als unzulässig verworfen worden. Die Unzufriedenheit des Klägers mit der Aufgabenerledigung der Beklagten sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine "Überweisung an die Stadt S." gebe es nicht. Die Beklagte werde auch für Arbeitslose tätig, die keine Leistungen nach dem SGB III erhalten, aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen (Anrechnungszeit) aber arbeitslos gemeldet bleiben wollten.
Auf den ihm am 20.04.2016 zugestellten Hinweis nach § 153 Abs. 4 SGG hat sich der Kläger mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des LSG gewandt (zum Inhalt vgl. Blatt 23/24 der Senatsakte).
Das Jobcenter S. ist mit Beschluss vom 31.05.2016 beigeladen worden. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat auf den Hinweis des Senats (Blatt 29 der Senatsakte) mit Schreiben vom 10.06.2016 (Blatt 35/44 der Senatsakte) u.a. mitgeteilt, die Anlagen zum Email vom 31.01.2012 könnten nicht vorgelegt werden, auch liege die dem Einladungsschreiben beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht mehr vor. Auch könne weder der Bescheid über den Eintritt einer Vermittlungssperre ab dem 27.03.2012 vorgelegt werden, noch Auskunft dazu gegeben werden, ob die Einstellung der Vermittlung der Deutschen Rentenversicherung gemeldet worden sei.
In einem nichtöffentlichen Termin am 17.06.2016 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 46/49 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 47, 53, 54 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die beigezogenen Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber nur zum Teil begründet.
Der Senat konnte unter Mitwirkung der nach dem Geschäftsverteilungsplan neben dem Vorsitzenden Richter und dem Berichterstatter zur Entscheidung berufenen Richterin am SG Steinecke entscheiden. Diese war zwar zunächst am SG für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig gewesen, hat aber den Rechtsstreit dort nicht entschieden, da sie durch die Abordnung an das LSG die Kammer des SG verlassen hat. Damit war sie nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Sie war auch nicht nach § 41 Nr. 8 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen, da sie weder an einem Mediationsverfahren noch einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Zwar hat sie im SG-Verfahren einen Erörterungstermin mit dem Kläger und der Beklagten durchgeführt, jedoch wird die Durchführung eines solchen Termins auch dann nicht von § 41 Nr. 8 ZPO erfasst, wenn in ihm ein Vergleichsabschluss oder eine sonstige Beendigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung angestrebt worden wäre. Denn nach § 278 Abs. 1 ZPO, der nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dass aber der Versuch einer gütlichen Einigung auch Teil eines Erörterungstermins sein kann, begründet aber nicht die Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO. Denn dieser setzt gerade ein außerhalb des Gerichtsverfahrens stattfindendes Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbewältigung voraus. Damit wird aber alleine auf Verfahren nach § 278a ZPO Bezug genommen, die außerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor einem nicht zur abschließenden Entscheidung berufenen Richter durchgeführt werden. Für Vergleichs- bzw. Erledigungsbestrebungen innerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor dem vom Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter gilt § 41 Nr. 8 ZPO dagegen nicht (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 60 RdNr. 27). Soweit der Kläger die Richterin am SG in dem beim SG durchgeführten Erörterungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, war hierüber mit Beschluss vom 03.11.2015 (Blatt 21 der SG-Akte) abschlägig entschieden worden. Damit durfte die Richterin am vorliegenden Verfahren mitwirken.
1. Zuständigkeit des JobCenters
Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Entscheidung des SG wendet, seine Feststellungsklage zur Zuständigkeit des JobCenters der Stadt S. sei unzulässig, ist die Berufung zwar statthaft und zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Der Kläger hatte bereits am 27.02.2012 im Verfahren S 5 Al 1153/12 (dazu vgl. das Berufungsverfahren L 8 Al 551/16) beim SG Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung der Zuständigkeit des Jobcenters. Damit war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am 07.05.2013 bereits eine Klage auf Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters des Stadt S. anhängig. Die Klage vom 07.05.2013 war daher unzulässig. Die insoweit erhobene Berufung ist daher unbegründet.
2. Rechtmäßigkeit der Einladung
Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Entscheidung des SG wendet, das seine Feststellungsklage wegen der Einladung zur Vorsprache am 09.02.2012 abgewiesen hatte, ist die Berufung zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) ist das bereits vor dem SG im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung, sich am 09.02.2012 zur persönlichen Vorsprache bei der Beklagten zu melden (Bescheid vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013).
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
Zutreffend ist das SG hinsichtlich der Einladung vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X ausgegangen, denn mit ihr wurden einseitig im Über-/Unterordnungsverhältnis mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen Pflichten des Klägers, nämlich zur Vorsprache am 09.02.2012 zu erscheinen, begründet.
Nachdem dieser Vorsprachetermin verstrichen ist, ohne dass der Kläger im Termin anwesend war, hat sich die im Bescheid vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 enthaltene Regelung, nämlich am 09.02.2012 zur persönlichen Vorsprache bei der Beklagten erscheinen, erledigt.
Dem Kläger steht auch – entgegen der Annahme des SG - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sich nach § 39 Abs. 2 SGB X "auf sonstige Weise" erledigten Verwaltungsaktes zu. Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist erforderlich, dass - ebenso wie für die alternativ in Betracht kommende allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-4100 § 116 Nr. 4) – ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Als Fälle eines solchen besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes sind in der Rechtsprechung anerkannt, Fälle in denen konkrete Wiederholungsgefahr droht, in denen ein Rehabilitationsinteresse besteht, in denen ein Amtshaftungsprozess vorzubereiten ist und in denen ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt.
Vorliegend besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deswegen, weil im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Kläger wiederholt zu Vorsprachen in der vorliegend streitigen Art eingeladen hat und einlädt, die Gefahr von Wiederholungen bestanden hat bzw. besteht. Soweit der Kläger mittlerweile keine Vermittlungsleistungen der Beklagten mehr in Anspruch nimmt, steht das dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht entgegen, denn die Beklagte hat im Erörterungstermin erklärt, dass sie im Fall einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einladung vom 03.092.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 die Vermittlungssperre ab dem 27.03.2012 überprüfen werde (§ 44 SGB X), sodass vorliegend auch weiterhin deswegen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht.
Dass sich – wie vom SG angenommen – aus der Einladung/dem Bescheid vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 keine Rechtsnachteile ergeben, und deswegen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht besteht, konnte der Senat nicht feststellen. Denn die Beklagte hat auf Grundlage auch der versäumten Vorsprache vom 09.02.2012, zu der der Kläger mit dem vorliegend streitigen Bescheid 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 "eingeladen" worden war, nachteilige Rechtsfolgen für den Kläger begründet. Denn sie hat gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ab dem 27.03.2012 gegen den Kläger eine 12wöchige Vermittlungssperre festgesetzt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aktenkundigen Anhörung vom 08.03.2012 (Blatt 33 der Beklagtenakte), sondern auch aus der auf Blatt 34/36 der Beklagtenakte ersichtlichen Umsetzung der Vermittlungssperre. Soweit entgegen Blatt 36 der Beklagtenakte aber kein Bescheid über die Vermittlungssperre ergangen wäre – jedenfalls konnten weder der Kläger noch die Beklagte einen solchen vorlegen -, hätte alleine die aus Blatt 34/36 der Beklagtenakte ersichtliche Umsetzung der Vermittlungssperre, die, wie sich aus der Anhörung (Blatt 33 der Beklagtenakte) ergibt, auch auf das Nichterscheinen zur Meldung am 09.02.2012 gestützt wurde, einen Eingriff in den rechtlich geschützten Anspruch des Klägers auf Vermittlung (§ 35 SGB III) bedeutet und alleine deswegen schon rechtlich erhebliche Nachteile nach sich gezogen, da keine durchgehenden Zeiten der Arbeitssuche mehr vorliegend dokumentiert wurden. Ob in Folge der Vermittlungssperre dann auch rentenrechtlich nachteilige Folgen eingetreten sind, musste der Senat vorliegen daher nicht entscheiden.
Damit ist die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Einladung vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 309 SGB III.
Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 38 Ab. 1 Satz 6 SGB III haben sich Personen, die die Vermittlungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss nach § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die Aufforderung zur Meldung kann (§ 309 Abs. 2 SGB III) zum Zwecke der (1.) Berufsberatung, (2.) Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, (3.) Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, (4.) Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und (5.) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden (§ 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Eine Meldeaufforderung ist nur zu einem der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Meldezwecke zulässig (Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Auflage 2014, § 309 SGB III, RdNr. 28). Wenn der angegebene Meldezweck mit der Meldung nicht erreicht werden kann, ist die Aufforderung rechtswidrig (Harks a.a.O. RdNr. 28). Die Meldezwecke der Nrn. 1 bis 3 zielen auf die Effektivität von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, Nr. 4 und 5 in erster Linie auf die Klärung von Leistungsvoraussetzungen (Harks a.a.O. RdNr. 28).
Soweit die Beklagte den Kläger auf den 09.02.2012 zur Meldung unter Hinweis auf den Meldezweck: "Bitte geben Sie am Empfang Ihre Eigenbemühungen am Empfang ab." eingeladen hatte – weitere oder andere Meldezwecke waren weder benannt noch angedeutet worden – ist dies bei dem allein die Arbeitsvermittlung der Beklagten in Anspruch nehmenden und kein Arbeitslosengeld beziehenden Kläger kein zulässiger von § 309 Abs. 2 SGB II gedeckter Meldezweck. Mangels aktuellen oder konkreten künftigen Leistungsbezug scheiden die Meldezwecke nach Nr. 4 und 5 des § 309 Abs. 3 SGB III aus. Dass Meldezwecke nach Nr. 1-3 des § 309 Abs. 3 SGB III der Einladung zum 09.02.2012 zugrunde lagen, konnte der Senat nicht feststellen. Denn die bloße und wiederholte Abgabe von Eigenbemühungen, ohne dass dem Kläger nähere Vermittlungsbemühungen zugedacht oder zugute gekommen wären, ist kein ausreichender Meldezweck. Der Meldezweck ist allein im Hinblick auf die im konkreten Fall der Beklagten zukommenden Aufgaben anhand von § 309 Abs. 2 SGB III zu prüfen. Vorliegend hatte die Beklagte dem Kläger seit Jahren keine Vermittlungstätigkeiten gegenüber gezeigt, obwohl er ausschließlich zur Arbeitsvermittlung und nicht zum Leistungsbezug die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hatte. Dass der Kläger, keine Vermittlungsleistungen erhalten hatte zeigt sich daran, dass er bereits mit Email 31.01.2012 (Blatt 25 der Beklagtenakte; unten auf der Seite) seine Bewerbungen und deren Ergebnis dargelegt hatte. Auch auf Nachfrage bei der Beklagten konnte diese nicht mitteilen, was mit den auch in den Monaten vor Februar 2012 vom Kläger monatlich vorgelegten fünf Bewerbungen geschehen ist und wie dem Kläger eine Arbeitsstelle vermittelt worden wäre. So hat der Kläger – für den Senat nachvollziehbar – ausgeführt, er sei bei den Vorsprachen lediglich zum Empfang gebeten worden, um dort seine fünf Bewerbungen abzugeben. Seinen Fallmanager habe er selten gesehen, Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen habe er nicht erhalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat nicht erkennen, welchem Meldezweck i.S.d. § 309 Abs. 2 SGB III die bloße Abgabe von Bewerbungen ohne konkrete Vermittlung oder Beratung gedient hätte. Soweit die Beklagte annimmt, die Meldezwecke der Berufsberatung, der Vermittlung in Arbeit, und der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen könnten vorliegend die Vorsprache rechtfertigen, so folgt ihr der Senat nicht. Denn nachdem die Beklagte die Bewerbungen des Klägers zu keinem für den Senat ersichtlichen Zeitpunkt zum Anlass für eine konkrete Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit, oder Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen verwandt hatte und der Kläger seine Eigenbemühungen bereits durch Email vom 31.01.2012 nachgewiesen hatte, kann sich die Beklagte nicht auf § 309 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB III stützen. Dass aber gerade am 09.02.2012 nunmehr eine Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit, oder Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen angestrebt worden war, hat die Beklagte weder im vorliegenden Verfahren darlegen können, noch ergibt sich dies aus der Einladung. Danach sollte der Kläger – erneut – lediglich die Eigenbemühungen – tatsächlich gemeint: seine im Januar 2012 vorgenommenen Bewerbungen – am Eingang abgeben bzw. vorlegen.
Rechtfertigt daher einer der in § 309 Abs. 2 SGB II abschließend aufgezählten Meldetatbestände die vorliegende Meldeaufforderung nicht, so war die Einladung rechtswidrig. Dies war vom Senat im Rahmen der vorliegenden Berufung festzustellen.
3. weitere Anträge des Klägers
Soweit der Kläger beantragt hatte "aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts Stuttgart die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart. gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 4.2.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg)" ist dies durch den Tenor der vorliegenden Entscheidung erfolgt. Jedoch ist das Urteil des SG und die Einladung der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom, 23.04.2103 nicht nichtig, da weder Nichtigkeitsgründe nach § 40 SGB X vorliegen noch solche, die das Urteil zu einem nichtigen Urteil machten (z.B. ein bloßes Scheinurteil, dazu vgl. Keller in Meyer-Ladewig et al. a.a.O. § 125 RdNr. 5a) vorliegen. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger beantragt hatte "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt S. durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist", ist dieses Rehabilitationsinteresse bereits durch den vorliegenden Urteilstenor erfasst. Im Übrigen handelt es sich um eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Feststellungsklage (§ 55 SGG), die unzulässig ist, weil insoweit eine erstinstanzliche, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG fehlt.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe," hat der Kläger dies ebenfalls im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht. Insoweit fehlt es auch an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG, weshalb die Berufung insoweit unzulässig ist.
Soweit der Kläger beantragt hat, "gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG)," hat der Kläger auch diese Feststellungsklage im Berufungsverfahren erstmals erhoben. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG, weshalb die Berufung insoweit unzulässig ist. Der Senat hat jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung an den Bezug von bestimmten Geldleistungen für die Zuweisung der Zuständigkeit an die beklagte bzw. das JobCenter.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt S. [gemeint: JobCenter der Stadt S.] seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt S. zuständige Arbeitsamt S. rechtswidrig war", ist seine Berufung aus den unter 1. oben dargestellten Gründen ohne Erfolg (im Übrigen vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 8 Al 551/16).
Damit war festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 rechtswidrig war. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Das beigeladene Jobcenter hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt, damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen trägt der Kläger seine Kosten selbst.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu einem Meldetermin am 09.02.2012 einzuladen, darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass ab 01.01.2012 das Jobcenter der Stadt S. für ihn zuständig ist.
Der Kläger ist seit Juli 2005 arbeitslos. Er ist bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld oder andere Leistungen der Beklagten bezieht er nicht; er hat sich auch nicht bei der Stadt S./JobCenter S. gemeldet oder einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) gestellt (Blatt 11 der SG-Akte S 5 AL 6133/12). In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 04.01.2012 (Blatt 6/8 der Beklagtenakte) wurde als Bemühungen des Klägers u. a. festgehalten, dass er monatlich mindestens fünf Bewerbungen nachweisen und Termine entsprechend der Einladungen nach § 309 SGB III wahrnehmen werde.
Mit Email vom 17.01.2012 (Blatt 23 der Beklagtenakte) bestätigte die Beklagte den Eingang der EGV, mahnte den Nachweis der Eigenbemühungen an und teilte mit, dass zur Vorlage der Eigenbemühungen Anfang Februar eine gesonderte Einladung erfolge.
Mit Email vom 31.01.2012 (Blatt 25 der Beklagtenakte) bat der Kläger wegen Medikamentengabe und einer Sondenernährung seines Vaters um einen Termin am Nachmittag. Der Email fügte er Bewerbungen bei verschiedenen Firmen bei.
Mit Schreiben vom 03.02.2012 (BIatt 1 der Beklagtenakte) lud die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 09.02.2012 um 17.00 Uhr. Neben dem Hinweis auf eine beigefügte Rechtsfolgenbelehrung und auf die Möglichkeit zum Ersatz der Reisekosten enthielt das Schreiben folgenden Zusatz: "Bitte geben Sie am Empfang Ihre Eigenbemühungen am Empfang ab".
Mit E-Mail vom 08.02.2012 (Blatt 2 der Beklagtenakte) wandte sich der Kläger an die Beklagte und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.02.2012. Seit 2012 sei die Stadt S. für Langzeitarbeitslose ("länger als 1 Jahr arbeitslos") zuständig.
Zum Termin am 09.02.2012 erschien der Kläger nicht (Blatt 33 der Beklagtenakte).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2012 (Blatt 9 der Beklagtenakte) mit, dass der Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei und der per E-Mail übermittelte Widerspruch diesen Formerfordernissen nicht genüge. Der Kläger wurde gebeten, den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzureichen oder schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen. Weiter führte die Beklagte aus, der Kläger sei aktuell ohne Leistungen gemeldet, deshalb liege die Zuständigkeit bei der Agentur für Arbeit. Sollte der Kläger Alg II beantragen, sei die Stadt zuständig, dies sei jedoch nicht ersichtlich. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richte. Sofern sich der Widerspruch gegen die am 03.02.2012 versandte Einladung richte, werde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe, wenn die Agentur bis 20.02.2012 nichts mehr vom Kläger höre.
Am 20.02.2012 ging bei der Beklagten - Büro des Vorstandsvorsitzenden – ein Schreiben des Klägers (Blatt 12/15 der Beklagtenakte) ein, in dem der Kläger ausführte, er lege nochmals schriftlich Widerspruch gegen die Bescheide des Arbeitsamts S. ein; seine Weiterbildungsvorschläge würden immer abgelehnt oder nicht einmal beantwortet, Termine für fünf Minuten fänden am Eingangsplatz des Amtes statt, wo die Vorladung abgestempelt werde, der Fallmanager lasse sich nicht blicken. Auch werde er durch das Arbeitsamt schikaniert, als er mehrfach um Termine am Nachmittag gebeten habe und er regelmäßig, absichtlich auf Vormittag eingeladen worden sei. Gleichzeitig erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde.
Mit seiner Klage vom 24.10.2012 (Az.: S 5 AL 6133/12) hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart sich gegen die Einladung zum 09.02.2012 gewandt und den Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt.
Das Klageverfahren S 5 AL 6133/12 wurde von den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 15.04.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt (zur Niederschrift vgl. Blatt 18/20 der SG-Akte S 5 AL 6133/12).
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 (Blatt 50/51 der Beklagtenakte) verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Meldeaufforderung vom 03.02.2012 als unzulässig. Die Meldeaufforderung habe sich durch Zeitablauf erledigt.
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 07.05.2013 Klage erhoben (Az.: S 5 AL 2573/13). Die Beklagte sei für ihn als Langzeitarbeitslosen völlig unfähig und untätig. Seit 2005 habe er kein einziges Stellenangebot erhalten. Besprechungs- oder Beratungstermine fänden immer nur am Serviceplatz statt, der Fallmanager erscheine oft nicht. Die Beklagte sei für ihn nicht zuständig, weshalb er beantrage, gerichtlich festzustellen, dass das JobCenter der Stadt S. für ihn als Langzeitarbeitslosen zuständig sei.
Mit Urteil vom 26.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gegen die Meldeaufforderung der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, denn dem Widerspruch fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Meldeaufforderung vom 03.02.2012 habe sich durch Zeitablauf erledigt, nach dem der Kläger zu dem Meldetermin nicht erschienen sei, ohne dass sich hieraus für ihn irgendwelche negativen Rechtsfolgen ergeben hätten. Damit habe es dem Widerspruch am Rechtsschutzbedürfnis gemangelt. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage zur Zuständigkeit des JobCenters sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger begehre bereits mit der früher erhobenen Klage vom 27.02.2012 (Az.: S 5 AL 1153/12) die Feststellung, dass ab 01.01.2012 das Jobcenter S. für ihn zuständig sei. Eine weitere Klage mit dem gleichen Begehren sei unzulässig.
Gegen das ihm am 06.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Beklagte sei ihrer Aufgabe nach Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen. So habe er von 2005 bis 2012 vom Arbeitsamt S. kein einziges Stellenangebot erhalten. Außerdem hätten die sog. Besprechungs- und Beratungstermine meist nur am Empfang des Arbeitsamts S.-Vaihingen stattgefunden. Dabei seien nur die Vorladungen und Bewerbungen abgestempelt worden, der Fallmanager sei fast nie erschienen, obwohl er laut Vorladung mit ihm über die Bewerberangebote bzw. die berufliche Situation sprechen wollte. Präsident Weise habe eine Stellungnahme auf seine Beschwerde gegen die zynische und verhöhnende Antwort der Geschäftsführung des Arbeitsamts S. abgelehnt, der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Bundesarbeitsministerin, der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und die Landesarbeitsministerin hätten es nicht einmal für nötig angesehen, auf seine Beschwerdebriefe zu antworten oder eine Stellungnahme wegen Nichtzuständigkeit abgelehnt, ebenso die Volksvertreter aus S ... Nach der jahrelangen Untätigkeit des Arbeitsamts S. sei er hocherfreut gewesen, als er 2011 erfahren habe, dass ab 2012 die Stadt S. für Langzeitarbeitslose zuständig würde. Die Stadt S. habe erklärt, dass 2012 automatisch die Zuständigkeit durch das Arbeitsamt S. auf die Stadt S. übertragen werden würde, da er länger als ein Jahr arbeitslos sei. Anfang 2012 habe er vom Arbeitsamt S. erst eine neue Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift und danach eine Beendigungsmeldung für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Wirkung zum 01.01.2012 erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dadurch der Wechsel der Zuständigkeit zur Stadt S. vollzogen worden sei. Zu seiner Verwunderung habe er dann aber vom Arbeitsamt S. eine Vorladung auf den 02.02.2012 erhalten. Er sei von einem Irrtum seitens des Arbeitsamts S. ausgegangen. Zu seiner Empörung habe er als Antwort vom Arbeitsamt S. eine weitere Vorladung wieder ins Arbeitsamt S.-V. auf den 09.02.2012 erhalten. Seiner Meinung nach habe sich das parteiliche SG wieder einseitig auf die Seite des Arbeitsamts S. gestellt und dafür Dokumente wie die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 ignoriert. Die durch die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 belegte faktische Abmeldung durch das Arbeitsamt S. und die gleichzeitige Unterlassung der Überweisung an die Stadt S. stellten durchaus einen Verwaltungsakt mit erheblichen Außenwirkungen dar. Dagegen müsse sich ein Arbeitsloser in einem Rechtsstaat auch rechtlich wehren können. Einen klagefähigen Bescheid über die Abmeldungen (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) habe er auch bei den früheren Abmeldungen vom Arbeitsamt S. nie erhalten. Er sei über die faktischen Abmeldungen immer nur durch "freiwillige" Beendigungsmeldungen ohne Begründung an den Rentenversicherungsträger indirekt informiert worden. Die Behauptung, dass kein Feststellungsinteresse bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Er erwähne nur die Möglichkeit einer gesicherten beruflichen Existenz durch eine angemessene staatliche Unterstützung seiner Arbeitssuche, an die alljährliche Verweigerung von staatlicher Förderung seines Riestervertrages seit 2012 durch den sog. Sozialstaat oder an mögliche negative Auswirkungen auf spätere Rentenzahlungen durch die Abmeldung/Nichtummeldung Anfang 2012 (bis heute eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf von 4 Jahren). Die weitere Behauptung des SG, keinen hinreichenden Anlass für eine Zuständigkeit der Stadt S. bzgl. der Arbeitsvermittlung zu sehen, sei angesichts der jahrelangen unzumutbaren Verweigerung von Integrationsmaßnahmen und der Schikanen durch das Arbeitsamt S. für ihn nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch eine zynische Verhöhnung eines Langzeitarbeitslosen durch das Gericht. Seine zweite Klage aus dem Jahr 2013 auf Zuständigkeit der Stadt S. habe das SG ebenfalls abgewiesen, da eine weitere Klage mit dem gleichen Begehren unzulässig sei. Dies sei in keinster Weise nachvollziehbar und aufgrund des durch Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit gekennzeichneten Verfahrens am SG eine weitere Verhöhnung eines Bürgers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 rechtswidrig war sowie festzustellen, dass ab 01.01.2012 das JobCenter der Stadt S. für ihn zuständig ist.
Des Weiteren beantragt der Kläger, - aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts S. die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 4.2.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg), Ersatzweise, - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt S. durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist, - gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe, - gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG), - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt S. seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt S. zuständige Arbeitsamt S. rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erkennbar, für eine Zurückverweisung bestehe kein Anhalt. Es liege kein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden gewesen sei. Der "Widerspruch" sei mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 verbeschieden und als unzulässig verworfen worden. Die Unzufriedenheit des Klägers mit der Aufgabenerledigung der Beklagten sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine "Überweisung an die Stadt S." gebe es nicht. Die Beklagte werde auch für Arbeitslose tätig, die keine Leistungen nach dem SGB III erhalten, aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen (Anrechnungszeit) aber arbeitslos gemeldet bleiben wollten.
Auf den ihm am 20.04.2016 zugestellten Hinweis nach § 153 Abs. 4 SGG hat sich der Kläger mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des LSG gewandt (zum Inhalt vgl. Blatt 23/24 der Senatsakte).
Das Jobcenter S. ist mit Beschluss vom 31.05.2016 beigeladen worden. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat auf den Hinweis des Senats (Blatt 29 der Senatsakte) mit Schreiben vom 10.06.2016 (Blatt 35/44 der Senatsakte) u.a. mitgeteilt, die Anlagen zum Email vom 31.01.2012 könnten nicht vorgelegt werden, auch liege die dem Einladungsschreiben beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht mehr vor. Auch könne weder der Bescheid über den Eintritt einer Vermittlungssperre ab dem 27.03.2012 vorgelegt werden, noch Auskunft dazu gegeben werden, ob die Einstellung der Vermittlung der Deutschen Rentenversicherung gemeldet worden sei.
In einem nichtöffentlichen Termin am 17.06.2016 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 46/49 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 47, 53, 54 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die beigezogenen Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber nur zum Teil begründet.
Der Senat konnte unter Mitwirkung der nach dem Geschäftsverteilungsplan neben dem Vorsitzenden Richter und dem Berichterstatter zur Entscheidung berufenen Richterin am SG Steinecke entscheiden. Diese war zwar zunächst am SG für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig gewesen, hat aber den Rechtsstreit dort nicht entschieden, da sie durch die Abordnung an das LSG die Kammer des SG verlassen hat. Damit war sie nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Sie war auch nicht nach § 41 Nr. 8 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen, da sie weder an einem Mediationsverfahren noch einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Zwar hat sie im SG-Verfahren einen Erörterungstermin mit dem Kläger und der Beklagten durchgeführt, jedoch wird die Durchführung eines solchen Termins auch dann nicht von § 41 Nr. 8 ZPO erfasst, wenn in ihm ein Vergleichsabschluss oder eine sonstige Beendigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung angestrebt worden wäre. Denn nach § 278 Abs. 1 ZPO, der nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dass aber der Versuch einer gütlichen Einigung auch Teil eines Erörterungstermins sein kann, begründet aber nicht die Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO. Denn dieser setzt gerade ein außerhalb des Gerichtsverfahrens stattfindendes Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbewältigung voraus. Damit wird aber alleine auf Verfahren nach § 278a ZPO Bezug genommen, die außerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor einem nicht zur abschließenden Entscheidung berufenen Richter durchgeführt werden. Für Vergleichs- bzw. Erledigungsbestrebungen innerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor dem vom Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter gilt § 41 Nr. 8 ZPO dagegen nicht (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 60 RdNr. 27). Soweit der Kläger die Richterin am SG in dem beim SG durchgeführten Erörterungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, war hierüber mit Beschluss vom 03.11.2015 (Blatt 21 der SG-Akte) abschlägig entschieden worden. Damit durfte die Richterin am vorliegenden Verfahren mitwirken.
1. Zuständigkeit des JobCenters
Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Entscheidung des SG wendet, seine Feststellungsklage zur Zuständigkeit des JobCenters der Stadt S. sei unzulässig, ist die Berufung zwar statthaft und zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Der Kläger hatte bereits am 27.02.2012 im Verfahren S 5 Al 1153/12 (dazu vgl. das Berufungsverfahren L 8 Al 551/16) beim SG Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung der Zuständigkeit des Jobcenters. Damit war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am 07.05.2013 bereits eine Klage auf Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters des Stadt S. anhängig. Die Klage vom 07.05.2013 war daher unzulässig. Die insoweit erhobene Berufung ist daher unbegründet.
2. Rechtmäßigkeit der Einladung
Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Entscheidung des SG wendet, das seine Feststellungsklage wegen der Einladung zur Vorsprache am 09.02.2012 abgewiesen hatte, ist die Berufung zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) ist das bereits vor dem SG im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung, sich am 09.02.2012 zur persönlichen Vorsprache bei der Beklagten zu melden (Bescheid vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013).
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
Zutreffend ist das SG hinsichtlich der Einladung vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X ausgegangen, denn mit ihr wurden einseitig im Über-/Unterordnungsverhältnis mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen Pflichten des Klägers, nämlich zur Vorsprache am 09.02.2012 zu erscheinen, begründet.
Nachdem dieser Vorsprachetermin verstrichen ist, ohne dass der Kläger im Termin anwesend war, hat sich die im Bescheid vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 enthaltene Regelung, nämlich am 09.02.2012 zur persönlichen Vorsprache bei der Beklagten erscheinen, erledigt.
Dem Kläger steht auch – entgegen der Annahme des SG - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sich nach § 39 Abs. 2 SGB X "auf sonstige Weise" erledigten Verwaltungsaktes zu. Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist erforderlich, dass - ebenso wie für die alternativ in Betracht kommende allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-4100 § 116 Nr. 4) – ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Als Fälle eines solchen besonderen Interesses an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes sind in der Rechtsprechung anerkannt, Fälle in denen konkrete Wiederholungsgefahr droht, in denen ein Rehabilitationsinteresse besteht, in denen ein Amtshaftungsprozess vorzubereiten ist und in denen ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt.
Vorliegend besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deswegen, weil im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Kläger wiederholt zu Vorsprachen in der vorliegend streitigen Art eingeladen hat und einlädt, die Gefahr von Wiederholungen bestanden hat bzw. besteht. Soweit der Kläger mittlerweile keine Vermittlungsleistungen der Beklagten mehr in Anspruch nimmt, steht das dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht entgegen, denn die Beklagte hat im Erörterungstermin erklärt, dass sie im Fall einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einladung vom 03.092.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 die Vermittlungssperre ab dem 27.03.2012 überprüfen werde (§ 44 SGB X), sodass vorliegend auch weiterhin deswegen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht.
Dass sich – wie vom SG angenommen – aus der Einladung/dem Bescheid vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 keine Rechtsnachteile ergeben, und deswegen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht besteht, konnte der Senat nicht feststellen. Denn die Beklagte hat auf Grundlage auch der versäumten Vorsprache vom 09.02.2012, zu der der Kläger mit dem vorliegend streitigen Bescheid 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 "eingeladen" worden war, nachteilige Rechtsfolgen für den Kläger begründet. Denn sie hat gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ab dem 27.03.2012 gegen den Kläger eine 12wöchige Vermittlungssperre festgesetzt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aktenkundigen Anhörung vom 08.03.2012 (Blatt 33 der Beklagtenakte), sondern auch aus der auf Blatt 34/36 der Beklagtenakte ersichtlichen Umsetzung der Vermittlungssperre. Soweit entgegen Blatt 36 der Beklagtenakte aber kein Bescheid über die Vermittlungssperre ergangen wäre – jedenfalls konnten weder der Kläger noch die Beklagte einen solchen vorlegen -, hätte alleine die aus Blatt 34/36 der Beklagtenakte ersichtliche Umsetzung der Vermittlungssperre, die, wie sich aus der Anhörung (Blatt 33 der Beklagtenakte) ergibt, auch auf das Nichterscheinen zur Meldung am 09.02.2012 gestützt wurde, einen Eingriff in den rechtlich geschützten Anspruch des Klägers auf Vermittlung (§ 35 SGB III) bedeutet und alleine deswegen schon rechtlich erhebliche Nachteile nach sich gezogen, da keine durchgehenden Zeiten der Arbeitssuche mehr vorliegend dokumentiert wurden. Ob in Folge der Vermittlungssperre dann auch rentenrechtlich nachteilige Folgen eingetreten sind, musste der Senat vorliegen daher nicht entscheiden.
Damit ist die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Einladung vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 309 SGB III.
Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 38 Ab. 1 Satz 6 SGB III haben sich Personen, die die Vermittlungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss nach § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die Aufforderung zur Meldung kann (§ 309 Abs. 2 SGB III) zum Zwecke der (1.) Berufsberatung, (2.) Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, (3.) Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, (4.) Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und (5.) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden (§ 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Eine Meldeaufforderung ist nur zu einem der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Meldezwecke zulässig (Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Auflage 2014, § 309 SGB III, RdNr. 28). Wenn der angegebene Meldezweck mit der Meldung nicht erreicht werden kann, ist die Aufforderung rechtswidrig (Harks a.a.O. RdNr. 28). Die Meldezwecke der Nrn. 1 bis 3 zielen auf die Effektivität von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, Nr. 4 und 5 in erster Linie auf die Klärung von Leistungsvoraussetzungen (Harks a.a.O. RdNr. 28).
Soweit die Beklagte den Kläger auf den 09.02.2012 zur Meldung unter Hinweis auf den Meldezweck: "Bitte geben Sie am Empfang Ihre Eigenbemühungen am Empfang ab." eingeladen hatte – weitere oder andere Meldezwecke waren weder benannt noch angedeutet worden – ist dies bei dem allein die Arbeitsvermittlung der Beklagten in Anspruch nehmenden und kein Arbeitslosengeld beziehenden Kläger kein zulässiger von § 309 Abs. 2 SGB II gedeckter Meldezweck. Mangels aktuellen oder konkreten künftigen Leistungsbezug scheiden die Meldezwecke nach Nr. 4 und 5 des § 309 Abs. 3 SGB III aus. Dass Meldezwecke nach Nr. 1-3 des § 309 Abs. 3 SGB III der Einladung zum 09.02.2012 zugrunde lagen, konnte der Senat nicht feststellen. Denn die bloße und wiederholte Abgabe von Eigenbemühungen, ohne dass dem Kläger nähere Vermittlungsbemühungen zugedacht oder zugute gekommen wären, ist kein ausreichender Meldezweck. Der Meldezweck ist allein im Hinblick auf die im konkreten Fall der Beklagten zukommenden Aufgaben anhand von § 309 Abs. 2 SGB III zu prüfen. Vorliegend hatte die Beklagte dem Kläger seit Jahren keine Vermittlungstätigkeiten gegenüber gezeigt, obwohl er ausschließlich zur Arbeitsvermittlung und nicht zum Leistungsbezug die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hatte. Dass der Kläger, keine Vermittlungsleistungen erhalten hatte zeigt sich daran, dass er bereits mit Email 31.01.2012 (Blatt 25 der Beklagtenakte; unten auf der Seite) seine Bewerbungen und deren Ergebnis dargelegt hatte. Auch auf Nachfrage bei der Beklagten konnte diese nicht mitteilen, was mit den auch in den Monaten vor Februar 2012 vom Kläger monatlich vorgelegten fünf Bewerbungen geschehen ist und wie dem Kläger eine Arbeitsstelle vermittelt worden wäre. So hat der Kläger – für den Senat nachvollziehbar – ausgeführt, er sei bei den Vorsprachen lediglich zum Empfang gebeten worden, um dort seine fünf Bewerbungen abzugeben. Seinen Fallmanager habe er selten gesehen, Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen habe er nicht erhalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat nicht erkennen, welchem Meldezweck i.S.d. § 309 Abs. 2 SGB III die bloße Abgabe von Bewerbungen ohne konkrete Vermittlung oder Beratung gedient hätte. Soweit die Beklagte annimmt, die Meldezwecke der Berufsberatung, der Vermittlung in Arbeit, und der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen könnten vorliegend die Vorsprache rechtfertigen, so folgt ihr der Senat nicht. Denn nachdem die Beklagte die Bewerbungen des Klägers zu keinem für den Senat ersichtlichen Zeitpunkt zum Anlass für eine konkrete Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit, oder Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen verwandt hatte und der Kläger seine Eigenbemühungen bereits durch Email vom 31.01.2012 nachgewiesen hatte, kann sich die Beklagte nicht auf § 309 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB III stützen. Dass aber gerade am 09.02.2012 nunmehr eine Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit, oder Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen angestrebt worden war, hat die Beklagte weder im vorliegenden Verfahren darlegen können, noch ergibt sich dies aus der Einladung. Danach sollte der Kläger – erneut – lediglich die Eigenbemühungen – tatsächlich gemeint: seine im Januar 2012 vorgenommenen Bewerbungen – am Eingang abgeben bzw. vorlegen.
Rechtfertigt daher einer der in § 309 Abs. 2 SGB II abschließend aufgezählten Meldetatbestände die vorliegende Meldeaufforderung nicht, so war die Einladung rechtswidrig. Dies war vom Senat im Rahmen der vorliegenden Berufung festzustellen.
3. weitere Anträge des Klägers
Soweit der Kläger beantragt hatte "aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts Stuttgart die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart. gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 4.2.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg)" ist dies durch den Tenor der vorliegenden Entscheidung erfolgt. Jedoch ist das Urteil des SG und die Einladung der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom, 23.04.2103 nicht nichtig, da weder Nichtigkeitsgründe nach § 40 SGB X vorliegen noch solche, die das Urteil zu einem nichtigen Urteil machten (z.B. ein bloßes Scheinurteil, dazu vgl. Keller in Meyer-Ladewig et al. a.a.O. § 125 RdNr. 5a) vorliegen. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger beantragt hatte "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt S. durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist", ist dieses Rehabilitationsinteresse bereits durch den vorliegenden Urteilstenor erfasst. Im Übrigen handelt es sich um eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Feststellungsklage (§ 55 SGG), die unzulässig ist, weil insoweit eine erstinstanzliche, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG fehlt.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe," hat der Kläger dies ebenfalls im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht. Insoweit fehlt es auch an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG, weshalb die Berufung insoweit unzulässig ist.
Soweit der Kläger beantragt hat, "gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG)," hat der Kläger auch diese Feststellungsklage im Berufungsverfahren erstmals erhoben. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG, weshalb die Berufung insoweit unzulässig ist. Der Senat hat jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung an den Bezug von bestimmten Geldleistungen für die Zuweisung der Zuständigkeit an die beklagte bzw. das JobCenter.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt S. [gemeint: JobCenter der Stadt S.] seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt S. zuständige Arbeitsamt S. rechtswidrig war", ist seine Berufung aus den unter 1. oben dargestellten Gründen ohne Erfolg (im Übrigen vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 8 Al 551/16).
Damit war festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 rechtswidrig war. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Das beigeladene Jobcenter hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt, damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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