S 2 SO 139/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 139/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ab Antragstellung vom 18.04.2011 im Umfang von 2 Wochenstunden psychosozialer Begleitung und 12 Wochenstunden Anleitung zur Selbständigkeit, wovon mindestens 4 Stunden von Fachkräften zu leisten sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nebst der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zu anderen Verrichtungen als Annexzuständigkeit zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er leidet seit seiner Geburt an einer Poliomyelitis (Kinderlähmung) mit Lähmung der rechten Extremitäten. 1979 wurde der rechte Unterschenkel nach Erfrierung amputiert. 2010 erlitt der Kläger einen Schlaganfall mit Hemiparese linksseitig. Es besteht ein Zustand der vollständigen Inkontinenz. Er ist pflegebedürftig nach der Pflegestufe III.

Der Kläger lebt seit dem 01.03.2011 im Wohnquartier C-straße bei Alt und Jung in C1. Zuvor lebte er zusammen mit seiner Mutter. Der Kläger konnte trotzt der von Geburt an bestehenden Behinderung lange eine Tätigkeit als Taxifahrer ausüben. Im Frühjahr 2010 starb seine Mutter. Im Mai 2010 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Danach lebte er für sieben Monate in einem Alten- und Pflegeheim, bevor er in das Wohnquartier umzog. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von im Zeitpunkt der Antragstellung ca. 278 Euro. Weitere Einkünfte oder Vermögen hat er nicht.

Am 18.04.2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe neben der Hilfe zur Pflege und der Hilfe für andere Verrichtungen. Nach Prüfung der medizinischen Situation lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.06.2011 die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Infolgedessen sei er dann auch nicht für die Erbringung der Hilfe zur Pflege und der Hilfe für andere Verrichtungen zuständig. Diese seien dann vielmehr vom örtlichen Sozialhilfeträger zu erbringen. Insoweit werde der Antrag an die Stadt C1 weitergeleitet. Gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe legte der Kläger Widerspruch ein. Er gehöre zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 53 ff. SGB XII, denn aufgrund seiner Behinderung sei er wesentlich in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben beeinträchtigt. Vor seinem Schlaganfall in 2010 habe er aktiv am Leben in der Gesellschaft teilgenommen. Er sei zwar durch seine Kinderlähmung eingeschränkt gewesen, habe aber seine rechte Hand zu 70% einsetzen können. Er habe Hobbys wie Angeln, Kino und Spazierengehen nachgehen können. Er habe kochen und seinen Haushalt führen, Dinge tragen und sogar LKW und Auto fahren können, ohne dass diese an seine Behinderung angepasst werden mussten. Nach dem Schlaganfall sei dies nicht mehr möglich. Er fühle sich nun eingeschränkt und hilflos. Er könne nicht einmal sich selbst an der Nase kratzen, den Fernseher umschalten oder Verwandte besuchen. Mit fachlicher Unterstützung durch die ambulante Eingliederungshilfe wolle er einen Teil seiner Selbstständigkeit und seines selbstbestimmten Lebens wiedererlangen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 14.07.2011 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Gesamtwürdigung aller bei dem Kläger bestehenden Defizite ergäben sich keine Anhaltspunkte, die einen Bedarf an Leistungen des ambulanten betreuten Wohnens rechtfertigen würden, da diese Einschränkungen in der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht wesentlich seien und somit nicht als wesentliche dauerhafte Behinderung gewertet werden könnten. Leistungen der Hilfe zur Pflege und für andere Verrichtungen seien bedarfsdeckend und von der Stadt Bielefeld zu erbringen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Durch den Umzug vom Pflegeheim ins Wohnquartier habe schon erreicht werden können, dass der Kläger nun wieder am Leben in der Gemeinschaft innerhalb der Einrichtung Alt und Jung teilnimmt. Ziel sei es aber, dass der Kläger auch das Wohnquartier verlassen könne, um außerhalb der Einrichtung wieder am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Hierzu bedürfe er Unterstützung, um seine Behinderung zu akzeptieren, eine Tagesstruktur erarbeiten zu können und dann auch wieder sein Wohnumfeld verlassen und neue Ziele fassen zu können. Reine Assistenzleistungen von 7 Wochenstunden seien hier nicht ausreichend. Das Ziel sei, dass der Kläger gesellschaftliche Kontakte wieder aufnehmen und diese auf Dauer pflegen könne.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seinen Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren, wonach Leistungen der Hilfe zur Pflege und der sonstigen Verrichtungen durch den örtlichen Sozialhilfeträger ausreichend seien.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Dipl.-Pflegemanagerin M.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der Bescheid vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2012 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Von einer Behinderung bedroht sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56, 5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 sind gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX insbesondere 1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen, 2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, 3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, 4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, 5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, 6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, 7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Hiervon ausgehend zählt der Kläger aufgrund des Zustandes nach Kinderlähmung mit Lähmung der rechten Extremitäten und des Zustandes nach Schlaganfall nun mit Beeinträchtigung der linken Extremitäten zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, sind gemäß § 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten, 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Die begehrten Leistungsstunden sind nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung aussichtsreich, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SGB IX sind hier erfüllt. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen zur Teilhabe werden gemäß § 4 Abs. 2 SGB IX zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

Die Sachverständige M führt in ihrem Gutachten aus, dass der Kläger, wie von seinem behandelnden Arzt diagnostiziert wurde, zusätzlich unter einer reaktiven Depression leidet. Der Kläger benötigt insgesamt insbesondere durch seine körperliche Behinderung und seine Suchtpersönlichkeit mit depressiven Neigungen psychosoziale Begleitung und Versorgung in seinem Wohnumfeld. Der Kläger sei nicht ausreichend in der Lage, sich selbst zu beschäftigen und seine sozialen Beziehungen zu gestalten. Er benötige aufbauende Gespräche, um seine Scham über seine Behinderung abbauen zu können und den Mut zu fassen, anderen Menschen zu begegnen. Seine Tendenz, sich in seine Wohnung zurückzuziehen, sei sehr deutlich. Die Sachverständige kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger neben den rein versorgenden, pflegerischen Komplexen zusätzlich einen Bedarf von 2 Stunden für die psychosoziale Begleitung und von 12 Stunden für die Anleitung zur Selbständigkeit wöchentlich hat, wobei von diesen 14 Stunden insgesamt mindestens vier durch Fachkräfte erfolgen sollen. Die Sachverständige hat sich eindeutig mit den erhobenen medizinischen Befunden, mit der Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Sachverständigen lassen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Der vorliegende Fall zeigt zur Überzeugung der Kammer geradezu exemplarisch auf, wie ein langzeitig behinderter Mensch im Rahmen der elterlichen Unterstützung im Erwachsenenalter sein Leben gut meistern konnte und durch das Vorversterben der Eltern, hier der Mutter, bei der er bis 2010 wohnte, nun in soziale Schwierigkeiten geraten ist. Die Mutter verstirbt im Frühjahr 2010, der Kläger erleidet im Mai 2010 einen Schlaganfall. Dann wird er mit 53 Jahren erst einmal ins Alten- und Pflegeheim verbracht. Dort stand im kein leidensgerechter Rollstuhl zur Verfügung. Er konnte nur im Bett liegen. Er verlor seine Lebensmotivation. Hier überzeugt es die Kammer, dass der Kläger der Eingliederungshilfe bedarf, wie es die Sachverständige näher ausgeführt hat. Die Situation in der Herkunftsfamilie hat in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass bei entsprechendem sozialem Umfeld eine deutlich bessere Lebenssituation für den Kläger geschaffen werden kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kompensation dessen, was in der Herkunftsfamilie über Jahre ganz ohne staatliche Hilfe geleistet worden ist, jetzt nur sehr viel schwerer und sicherlich nicht vollständig möglich sein wird. Gerade deshalb braucht der Kläger aber die Unterstützung, um sich überhaupt auf den neuen Lebensabschnitt ohne die Unterstützung der Herkunftsfamilie bei gleichzeitig auch noch verschlechterter gesundheitlicher Situation einstellen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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