L 5 R 48/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 3516/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 48/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 143.721,57 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 143.721,57 EUR (inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 43.723,00 EUR) im Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.12.2011.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschaftszweck der Klägerin ist ausweislich § 2 des nicht datierten Gesellschaftsvertrags das Verlegen von Estrichen und die Oberflächenveredelung von Industrieböden. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sind Herr E. E. und Herr A. Y. (§§ 1, 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Gründung erfolgte im Januar 2009 mit Sitz in C ...

Vom 29.05.2012 bis 03.01.2014 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Überprüft wurde hierbei der Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.12.2011. Bereits zuvor war ein Ermittlungsverfahren durch das zuständige Hauptzollamt eingeleitet worden, wobei die Beklagte einen sozialversicherungsrechtlichen Schaden in Höhe von 171.224,17 EUR errechnete (Schreiben vom 20.08.2012). Das sich anschließende Strafverfahren endete mit der rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschafter der Klägerin durch das Amtsgericht C. am 22.10.2013 (Aktenzeichen: 3 Ls 23 Js 20361/10) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Grundlage der Verurteilung war ein umfassendes Geständnis der angeklagten Geschäftsführer der Klägerin. Diese gaben dabei an, im Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei den für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stellen bewusst zu niedrige Bruttolohnsummen gemeldet bzw. Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden. Hierdurch seien Zahlungen in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR erspart worden. Zur Verschleierung hätten die Angeklagten keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen der von ihren Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und der auf Grundlage dieser Arbeitsstunden ausgezahlten Arbeitslöhne geführt.

Mit Schreiben vom 07.01.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen und Umlagen in Höhe von 143.825,24 EUR (inkl. 43.750,50 EUR Säumniszuschläge) an. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 31.01.2014 machte die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von 143.825,24 EUR (inkl. 43.750,50 EUR Säumniszuschläge) geltend. Dabei entfielen 76,17 EUR auf Pflegeversicherungsbeiträge (zzgl. 27,50 EUR Säumniszuschläge) für den Arbeitnehmer T. S. O. (im Folgenden: TSO). Trotz der Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund von Versicherungspflicht seien für TSO keine Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die Nachforderung im Übrigen (143.721,57 EUR inkl. Säumniszuschläge von 43.723,00 EUR) beruhe auf einem geschätzten Gesamtschaden in Höhe von 100.000,00 EUR entsprechend dem umfassenden Geständnis der Gesellschafter der Klägerin im Strafverfahren. Insoweit seien Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten verletzt worden. In bewussten und gewolltem Zusammenwirken hätten die Geschäftsführer der Klägerin bewusst zu niedrige Bruttolohnsummen gemeldet bzw. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden. Eine konkrete Berechnung und Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern sei mangels Unterlagen nicht möglich. Die Grundlage zur Ermittlung der Bruttolohnsummen ergebe sich aus den Nettoumsätzen der Gesellschaft und einer zugunsten der Angeklagten berücksichtigten Gewinnquote. Die für weitere Arbeitnehmer bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien in Abzug gebracht worden.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.02.2014 Widerspruch ein. Der Bescheid beruhe auf einer nicht haltbaren Schätzung. Der Nachforderungsbetrag betrage allenfalls einen Bruchteil. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht, weshalb der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2014 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtete sich die am 15.10.2014 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage, die trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht begründet wurde.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2015 wies das SG die Klage ab. Die Nacherhebung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie von Insolvenzgeldumlagen durch die Beklagte sei vorliegend rechtmäßig erfolgt. Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sehe das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, dessen Begründung das Gericht folge. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten sprechen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 10.12.2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 07.01.2016 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Berufung der Klägerin, die ebenfalls trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet wurde. Zum Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 19.07.2016 und zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2016 sind weder der Klägerbevollmächtigte noch die Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin erschienen.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.12.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2014 aufzuheben, soweit ein Nachforderungsbetrag über 103,67 EUR festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Berechnung des Nachforderungsbetrags hat die Beklagte auf ergänzende Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 20.08.2012 an das Hauptzollamt H. zunächst ein sozialversicherungsrechtlicher Schaden von insgesamt 171.224,17 EUR mitgeteilt worden sei. Insoweit sei entsprechend dem Urteil des BSG (Bundessozialgericht; richtig wohl: BGH) vom 24.09.1986 (3 StR 336/86) ein Lohnanteil von 66,66% der Nettoumsätze des Betriebs als gerechtfertigt angenommen worden. Da der Arbeitgeber teilweise schon Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, seien diese in ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet und von dem 66,66%igen Lohnanteil abgezogen worden. Nachdem im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C. vom 22.10.2013 (Aktenzeichen Ls 23 Js 2036/10; richtig 3 Ls 23 Js 20361/10) die Summe des Schadens auf 100.000,00 EUR im Rahmen einer sogenannten Verständigung im Sinn des § 257c Strafprozessordnung (StPO) reduziert worden sei, seien die in der Schadensberechnung an den Zoll errechneten Beiträge ins Verhältnis zur Gesamtschadensumme gesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 143.721,57 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2014, soweit hierin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen gemäß § 28f SGB IV geschätzt wurden und hierauf Säumniszuschläge erhoben wurden. Nicht streitgegenständlich ist die Nacherhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen für den Mitarbeiter TSO. Insoweit hat die Klägerin bereits keinen Widerspruch eingelegt und die Beklagte keine Widerspruchsentscheidung getroffen. So richtet sich der Widerspruch vom 11.02.2014 ausdrücklich nur gegen die von der Beklagten gemäß § 28f SGB IV vorgenommene Schätzung, da diese nicht haltbar sei. Beitragsrückstände bestünden, wenn überhaupt, nur in Höhe eines Bruchteils des festgesetzten Betrages. Auf den so begrenzten Streitgegenstand wurde sowohl im Erörterungstermin als auch in der Niederschrift über diesen Termin hingewiesen. Eine Rückmeldung bzw. Widerspruch ist nicht erfolgt.

Die Berufung ist unbegründet.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Prüfbescheids durch die Beklagte ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit er die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28f Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 SGB IV).

Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 07.02.2002, - B 12 KR 12/01 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015, - L 8 R 999/13 B ER -, beide in juris m.w.N.). Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. Werner, in: Juris-PK - SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28f Rdnr. 64 ff.).

Die Frage, ob der Erlass eines Summenbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht dabei nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Die Vorschrift des § 28f Abs. 2 SGB IV gibt ihrem Sinn und Zweck nach eine gesetzliche Grundlage sowie Interessenausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und sozialer Leistung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens andererseits. Sie dient in keinem Fall dazu, die Arbeitgeber von ihren Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung zu entlasten. Ebenso wenig besteht ihre Funktion in einer allgemeinen Arbeitserleichterung für die Prüfdienste. Vielmehr wollte der Gesetzgeber erkennbar den Interessen an der Sicherung des Beitragsaufkommens dann, aber auch nur dann Vorrang gegenüber dem Individualinteresse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung einräumen, wenn letzterem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers Rechnung getragen werden kann.

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin als Arbeitgeberin ihre Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Nach § 98 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem prüfenden Rentenversicherungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat nach § 28f Abs.1 SGB IV für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Dies gilt auch für die Entgeltunterlagen von geringfügig Beschäftigten. Aufzubewahren sind auch die Beitragsabrechnungen und die Beitragsnachweise. Aufzeichnungspflichtig sind alle Tatbestände, die für eine Beurteilung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit sowie die Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Meldeverfahrens von Bedeutung sind.

Die Geschäftsführer der Klägerin haben ihre Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten massiv verletzt, sodass der Beklagten eine konkrete Berechnung der Beiträge und Umlagen nicht möglich war. Die Klägerin meldete bewusst zu niedrige Bruttolohnsummen bzw. beschäftigte Arbeitnehmer, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden. Die beiden Geschäftsführer führten dabei keine ordnungsgemäße Aufzeichnung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und der auf Grundlage dieser Arbeitsstunden ausgezahlten Arbeitslöhne. Eine Schätzung war daher im vorliegenden Einzelfall zulässig. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Verfahrens und insbesondere aus den Ermittlungsakten sowie dem anschließenden Strafverfahren, in dem die Geschäftsführer der Klägerin den entsprechenden Sachverhalt gestanden haben. Die Verletzung der Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten wird von der Klägerin dem Grunde nach schließlich aber auch nicht bestritten.

Auch die Höhe der Schätzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Insoweit hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden die Schätzung auf der Basis des Geständnisses der Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin im Strafverfahren, wobei insoweit eine Verständigung iSd. § 257c StPO stattgefunden hat, vorgenommen hat. Hierbei hat die Beklagte sogar die zuvor vorgenommene Schätzung zu Gunsten der Klägerin reduziert. Konkrete Einwände der Klägerin hinsichtlich der Schätzung wurden im Übrigen weder im Widerspruchs-, Klage- noch im Berufungsverfahren vorgebracht. Nach Erläuterung der Berechnungsweise sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich, die die Schätzung als unsachgemäß kennzeichnen würden.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen scheidet nicht wegen § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Danach ist ein auf eine durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Das Verschulden beurteilt sich entsprechend § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und umfasst damit neben Vorsatz auch die Fahrlässigkeit. Ein Arbeitgeber hat sich dabei im Zweifel sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und ggf. kundigen Rat einzuholen und im Zweifel eine Einzugsstelle einzuschalten (vgl. Segebrecht in jurisPK-SGB IV, § 24 RdNr 34), sodass jedenfalls keine unverschuldete Unkenntnis vorgelegen hat (Urteile des erkennenden Senats vom 01.10.2014, - L 5 R 4331/13 - und vom 10.07.2013, - L 5 R 701/13 -, beide veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de, Beschluss des erkennenden Senats vom 16.02.2016 - L 5 R 220/15 -, n. v.).

Vorliegend haben die Kläger vorsätzlich ihre Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten verletzt, um Sozialversicherungsabgaben vorzuenthalten. Es lag daher Absicht vor, weshalb die Erhebung von Säumniszuschlägen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Einwände hinsichtlich der Höhe oder Berechnungsweise sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG); maßgeblich ist der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Nachforderungsbetrag mit Ausnahme der festgesetzten Pflegeversicherungsbeiträge für TSO sowie hierauf beruhende Säumniszuschläge. Der Streitwertbeschluss des SG war insoweit zu berichtigen.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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