Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 16 AS 2114/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 43/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 10/13 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren sowie für das Revisionsverfahren B 14 AS 10/13 R nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das sie noch für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2007 begehrt. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung einer Lebensversicherung.
Die 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bezog bis einschließlich 1. Mai 2007 Arbeitslosengeld (ALG I) von der Agentur für Arbeit in Höhe von 32,98 EUR täglich. Das ALG I für den 1. Mai 2007 floss am 7. Mai 2007 zu. Bereits am 26. April 2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2007. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug (Opel Combo), ein Girokonto bei der R Bank in H- mit einem Guthaben von 2.037,12 EUR (Stand 1. Mai 2007), ein Sparkonto bei der P-bank mit einem Guthaben von 2.125,36 EUR und eine private Rentenversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1. August 1997 bei der B- Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert zum 1. Mai 2007 von 6.493 EUR zuzüglich 96,50 EUR Gewinnbeteiligung bei bisher geleisteten Beiträgen von 7.911,77 EUR. Die B- Lebensversicherung ruht seit dem 1. Juni 2007. Weiterhin verfügte die Klägerin seit dem 1. Dezember 1999 über eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss bei der H.-M. mit einem Rückkaufswert zum 1. Juni 2007 von 1.440,14 EUR bei bis dahin fälligen Beiträgen von 2.583,78 EUR.
Nachdem der Beklagte mehrfach vergeblich die Vorlage im Einzelnen aufgezählter Unterlagen, insbesondere des Mietvertrages und der Vermieterbescheinigung, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten angemahnt hatte, lehnte er den Leistungsantrag mit Bescheid vom 12. Juni 2007 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 reichte die Klägerin einen handschriftlichen Mietvertrag im Original (datiert auf den 1. September 2003) sowie eine Mietbescheinigung vom 12. Juni 2007 ein. Danach hatte die Klägerin als Untermieterin für ein 16 m² großes Zimmer in der S straße 62 in Ha monatlich 140,00 EUR kalt zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten zu zahlen.
Am 26. Juni 2007 legte sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2007 Widerspruch ein. Mit Fax vom 1. Juli 2007 teilte sie im Übrigen eine Arbeitsaufnahme ab dem 1. Juli 2007 in Hb mit; die erste Gehaltszahlung erfolge am 1. August 2007.
Am 7. Juli 2007 – einem Sonnabend – fand unter der Adresse in Ha mit Einverständnis der Klägerin, die sich nach eigenen Angaben nur noch kurzzeitig in Ha aufhielt, ein Hausbesuch statt. Die Räume der Klägerin erwiesen sich dabei als nahezu leer. Sie gab an, die Wohnung lediglich noch abzuwickeln, tatsächlich habe sie sich aus beruflichen Gründen vollständig nach Hb orientiert und lebe dort in einer Wohngemeinschaft.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin verfüge über ein Gesamtvermögen in Höhe von 11.928,67 EUR. Nach Abzug des altersabhängigen Vermögensfreibetrages von 7.050,00 EUR bestehe ein Vermögensüberhang in Höhe von 4.878,67 EUR. Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen aus den Girokonto- und Sparkontoguthaben sowie den Rückkaufswerten der Versicherungen sei zu verwerten und decke den Bedarf der Klägerin (Mai 2007: 462,02 EUR [Regelleistung 345,00 EUR + Kosten der Unterkunft 150,00 EUR./. Einkommen/ALG I 32,98 EUR; Juni 2007: 495,00 EUR).
Am 4. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe lediglich geringe gesetzliche Rentenansprüche, weshalb den in Rede stehenden Versicherungen besondere Bedeutung zukomme. Sie beabsichtige zudem, Schulden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 1.392,12 EUR aus dem Versicherungsguthaben zu begleichen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin eine Auflösung der Versicherung nicht vornehmen müsse, da auch eine Beleihung in Frage komme. Zudem sei die Klägerin auch nicht wegen ihrer geringen gesetzlichen Rentenanwartschaft benachteiligt, da bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters noch 20 Jahre verblieben, um entsprechende Vorsorge zu treffen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn sie sei aufgrund des vorhandenen Vermögens nicht bedürftig. Das Vermögen in Höhe von 12.025,17 EUR überschreite den sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Grundfreibetrag) und § 12 Abs. 2 Satz Nr. 4 SGB II (Anschaffungsfreibetrag) ergebenden Vermögensschonbetrag der 42 Jahre alten Klägerin in Höhe von 7.050,00 EUR. Die Lebensversicherungen seien nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II als Altersvorsorgevermögen geschützt, denn eine entsprechende Vertragsform bzw. ein entsprechender Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. sei nicht gewählt worden. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bzw. eine besondere Härte in Bezug auf die Lebensversicherung bei der B- Lebensversicherung AG liege nicht vor. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den Versicherungen über weiteres Vermögen verfüge, sodass sie nicht sogleich zur Auflösung gezwungen wäre und eine Auflösung auch tatsächlich nicht erfolgt sei.
Gegen das ihr am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. November 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt: Sie halte den Verweis des Sozialgerichts auf weitere Vermögenspositionen für unzutreffend; entweder ein Vermögensgegenstand sei geschützt oder eben nicht. Zudem weise die Bundesagentur für Arbeit (Stand April 2010) in ihren internen Anweisungen auf eine Grenze der Verlustquote von 10 % hin.
Die Klägerin hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat das Urteil gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die "kapitalbildende Lebensversicherung" eine kostenträchtige Vermögensanlage darstelle, die gegenüber einem Sparbuch keine Privilegierung erfahren dürfe. Ferner sei die Möglichkeit einer Beleihung der Lebensversicherung in Betracht zu ziehen, da maßgeblich für die Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit stets nur die wirtschaftlichste Verwertungsmethode sein könne.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass der Verlust der Klägerin bei der Auflösung der Lebensversicherung bei der B- Lebensversicherung AG nur 16,71 % betrage und zumutbar sei. Bei Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung einschließlich der Gewinnbeteiligung sowie des Girokonto- und Sparkontoguthabens sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen. Auf die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der H.-M. komme es nicht an; eine besondere Härte der Verwertung liege nicht vor. Der Senat hat die Revision zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung, ab wann die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei Verwertung von kapitalbildenden Lebensversicherungen oder ähnlicher Finanzprodukte (private Rentenversicherung) erreicht sei, noch ausstehe.
Gegen das ihr am 16. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2013 Revision bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und ihr Begehren auf die Zeit bis zum 30. Juni 2007 beschränkt.
Mit Urteil vom 20. Februar 2014 hat das BSG das Urteil des Senats vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da ausreichende Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlten. Hinsichtlich der beiden Versicherungen sei zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II gegeben sei. Dabei sei zunächst festzustellen, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung tatsächlich und rechtlich möglich sei. Erst auf dieser Grundlage könne sodann geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstelle. Denn nur, wenn der Betroffene sein Vermögen überhaupt in absehbarer und angemessener Zeit verwerten könne, verfüge er über bereite Mittel. Maßgebend für die insoweit anzustellende Prognose sei im Regelfall der sechsmonatige Bewilligungszeitraum. Ob eine kurze Anspruchsdauer tatsächlich eine besondere Härte begründen könne, hat das BSG offengelassen, da vor einer abschließenden Entscheidung hierüber zunächst Feststellungen zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung erforderlich seien.
Daraufhin hat der Senat das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 43/14 ZVW fortgeführt.
Nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens hat die Klägerin auf Anforderung des Senats den Versicherungsschein der am 17. Juni 1997 bei der B- Lebensversicherung AG abgeschlossenen Rentenversicherung incl. der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie eine Umsatzübersicht für ihr Konto bei der R Bank in H- für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 zur Akte gereicht.
Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass spätestens aufgrund einer mündlichen Zusage des späteren Arbeitgebers klar gewesen sei, dass ihr Leistungsanspruch zeitlich begrenzt gewesen sei. Die Auflösung der Lebensversicherung sei unter diesem zeitlichen Aspekt als unzumutbare Härte anzusehen, zumal die Verlustquote (Differenz zwischen eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) deutlich über 10 % gelegen hätte. Im Übrigen hätte der Beklagte die Klägerin hinreichend deutlich darüber unterrichten müssen, dass die Lebensversicherung der Klägerin als verwertbares Vermögen angesehen werde, eine Verwertung von ihr erwartet werde und diese zumutbar erscheine, selbst wenn der Verlust mehr als 10 % betrage. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - davon ausgehe, dass die Klägerin ihren Vertrag in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt widerrufen könne, verkenne der Beklagte, dass die Entscheidung erst im Jahr 2014, mithin 7 Jahre nach dem streitigen Zeitraum erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist bei monatsweiser Bezahlung jeweils zum Monatsende und dem Umstand, dass eine entsprechende frühzeitige Beratung des Beklagten nicht erfolgt sei, hätte eine Kündigung frühestens aus Anlass des Bescheides vom 10. Juli 2007 zum 31. August 2007 wirksam werden können. Im streitigen Zeitraum hätte die Klägerin insoweit nicht über bereite Mittel verfügen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte führt ergänzend aus: Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2014 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten habe, zeitlich unbegrenzt fortbestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Lebensversicherung der Klägerin von dieser Entscheidung betroffen sei und die Klägerin selbst heute noch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen könne. Bei der Rückabwicklung des Vertrages dürfte ein Wertverlust nicht oder nur in geringer Höhe entstehen. Die in dem Vertrag der Klägerin verwandte Form der Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 5 a VVG, weil sie drucktechnisch auf der Seite 4 von insgesamt 11 Vertragsseiten nicht ausreichend deutlich hervorgehoben sei (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 -).
Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Revisionsverfahrens vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin war in dem jetzt nur noch maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 nicht hilfebedürftig.
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Zuschuss begehrte Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.).
Nach § 19 Satz 1 SGB II (a.F.) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich. Ob die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 36 SGB II) hatte, insbesondere ob sie sich in dem gemieteten Zimmer in Ha nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin tatsächlich noch mit der für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts notwendigen gewissen Stetigkeit und Regelmäßigkeit aufgehalten hat (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R –, Rn. 19 ff. juris), lässt sich nicht abschließend feststellen. Zweifel daran bestehen aufgrund der im streitigen Zeitraum überwiegend im Umkreis des Elternhauses der Klägerin im Kreis Dithmarschen getätigten Kontoabhebungen und der fehlenden Überweisungen für die vereinbarte Miete, wobei auch Abhebungen in Höhe der Mietzahlung im streitigen Zeitraum nicht ersichtlich sind. Auch die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, noch bis zum 31. Juli 2007 in Ha gemeldet gewesen zu sein und dort gelebt zu haben, ist vor dem Hintergrund ihrer zeitnahen Einlassung anlässlich des Hausbesuches am 7. Juli 2007 nicht glaubhaft. Seinerzeit gab sie an, sich nur noch kurzzeitig in Ha aufzuhalten und sich vollständig nach Hb orientiert zu haben. Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt waren anlässlich des Hausbesuches am 7. Juli 2007 nicht mehr feststellbar. Feststellungen nach Vorlage der Unterlagen am 13. Juni 2007 scheiterten, da der Außendienstmitarbeiter des Beklagten zu keinem Zeitpunkt die ebenfalls unter der Anschrift gemeldeten weiteren Personen, den Vermieter B. L. noch die Schwester der Klägerin, E.-E. B. , angetroffen hat. Der Senat lässt die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im streitigen Zeitraum ausdrücklich offen, denn die Klägerin war nach den weiteren Feststellungen nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Das beruht auf folgenden Feststellungen:
Zum Bedarf der Klägerin gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Höhe von 345,00 Euro im Monat. Bei einer tatsächlichen Nutzung des Zimmers (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, Rn. 19, juris) in der S straße 62 in Ha wäre zusätzlich ein Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von monatlich 140,00 EUR kalt zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten zu berücksichtigen. Auf den Umstand, dass die Miete nach der unbewiesenen Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für die Monate Mai bis Juli 2007 bereits vor Antragstellung gezahlt worden sein soll, käme es, die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt, nicht entscheidungserheblich an (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 4 AS 13/08 R -, Rn. 12; krit. Klaus, jurisPR-SozR 14/2010 Anm. 1). Dem monatlichen Bedarf in Höhe von 495,00 EUR stand im Mai 2007 Einkommen in Höhe von am 7. Mai 2007 zugeflossenem ALG I in Höhe von 32,98 EUR für einen Tag gegenüber, so dass nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie der KfZ-Versicherung kein Einkommen für Mai 2007 zu berücksichtigen ist. Im Juni 2007 sind der Klägerin ausweislich der im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingereichten Kontounterlagen am 8. Juni 2007 ein Honorar in Höhe von 136,80 EUR sowie am 22. Juni 2007 Reisekosten der Agentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 165,00 EUR zugeflossen. Für den Monat Juni 2007 ist demnach Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 29,44 EUR - 136,80 EUR bereinigt um den Erwerbstätigenfreibetrag einschl. Versicherungspauschale in Höhe von 107,36 EUR - sowie Einkommen in Form der Reisekostenerstattung der Agentur für Arbeit in Höhe von 165,00 EUR, zusammen mithin 194,44 EUR zu berücksichtigen.
Zusammenfassend bestand ein Bedarf für Mai 2007 in Höhe von 495,00 EUR und für Juni 2007 in Höhe von 300,56 EUR, insgesamt mithin 795,56 EUR.
Dem Bedarf im streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 stand ein berücksichtigungsfähiges Vermögen der Klägerin in Höhe von 10.751,98 EUR, dass sich aus dem Guthaben/Girokonto von 2.037,12 EUR, dem Guthaben/ Sparkonto von 2.125,36 EUR und der B- Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert von 6.493,00 EUR zuzüglich Gewinnbeteiligung 96,50 Euro zusammensetzt, gegenüber. Dieses Vermögen überstieg die individuellen Vermögensfreibeträge der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 7.050,00 EUR (§§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II); weitere Freibeträge im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB II bestanden nicht. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist das Kraftfahrzeug der Klägerin, weil der im Antragszeitpunkt mit einem Alter von zehn Jahren angegebene Opel Combo die Angemessenheitsschwelle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II von bis zu 7.500,00 EUR (BSG Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - Rn. 13 ff) offenkundig nicht überschritt. Ebenfalls keine Berücksichtigung findet die kapitalbildende Lebensversicherung bei der H.-M. Versicherung, da der bei der Auflösung zu erzielende Gegenwert in Höhe von 1.440,14 EUR (Rückkaufswert im Juni 2007) in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert von 2.583,78 EUR (geleistete Beitragszahlungen) steht und die Verwertung somit offensichtlich unwirtschaftlich wäre (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II).
Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände der Klägerin schlechterdings unmöglich machen, sind weder festzustellen noch sonst ersichtlich.
Der Einbeziehung auch des Sparkontos bei der Ermittlung des Werts ihres Vermögens steht nicht die von der Klägerin für das Sparkonto formulierte Verwendungsabsicht entgegen, damit das ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehen tilgen zu wollen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sind vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Rn. 44; BSG Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - Rn. 31 f., juris).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Rentenversicherung bei der B- Lebensversicherung AG kommt als Ausnahmetatbestand nur § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, nicht aber § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Betracht, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Auch erfüllt die Versicherung nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II. Nach dem 10 Jahre vor dem streitigen Zeitraum am 17. Juni 1997 abgeschlossenen Vertrag hat die Klägerin eine Laufzeit von insgesamt 27 Jahren mit Beitragszahlung bis zum Rentenbeginn am 1. August 2024 vereinbart. Bei regelmäßiger Beitragszahlung bei einer jährlichen Dynamisierung von 5 % hätte die vertraglich zugesicherte Garantierente unter Berücksichtigung des Erhöhungsnachtrags vom 19. Juni 2006 und einer vereinbarten monatlichen Rate in Höhe von 87,60 EUR bei Laufzeitende 169,41 EUR mtl./2.032,92 EUR p.a. betragen; wahlweise hätte ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung in Höhe von 37.064,00 EUR in Anspruch genommen werden können. Der Rentenbeginn am 1. August 2024 liegt noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres und das Ende der Rentengarantiezeit am 1. August 2029 noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Da der Leistungsbeginn vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, scheidet somit eine Zertifizierung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2004 BGBl I 1427) aus. Einen Verwertungsausschlusses nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG in der Fassung des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007, BGBl. I S. 368) hat die Klägerin vor Antragstellung nicht vereinbart; dieser kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, da es sich um eine in der Gestaltungsmacht des Einzelnen liegende vertragliche Disposition handelt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11 b AS 63/06 R –, Rn. 17; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14 AS 27/07 R –, Rn. 39; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 77/08 B –, Rn. 9, juris).
Die Verwertung der Rentenversicherung bei der B- Lebensversicherung AG ist für die Klägerin weder offensichtlich unwirtschaftlich, noch stellt deren Verwertung eine besondere Härte dar.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (Alt. 1) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Alt. 2). Die Prüfung dieses Ausnahmetatbestands erfordert zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung für die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, bedarf es, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl. BSG Urteil vom 25. August 2011 B 8 SO 19/10 R - Rn. 14, juris). Maßgebend für die Prognose, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Für diesen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl. BSG Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R - Rn. 19, 21; BSG Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R - Rn 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Fehlt es an einer Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem Zeitraum, besteht Hilfebedürftigkeit mit der Folge, dass auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen wären (§ 9 Abs. 4, § 23 Abs. 5 SGB II a.F.).
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Dieser Zeitraum ist maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt (noch offen gelassen BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R –, Rn. 15 mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm. 1; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, Rn. 23; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -, Rn. 19, juris). Der für die prognostische Beurteilung zugrunde zulegende Bewilligungszeitraum bemisst sich vorliegend vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007. Innerhalb dieses Zeitraumes war die Rentenversicherung der B- Lebensversicherung AG durch Kündigung ab dem 1. Juni 2007 verwertbar, denn die Klägerin hatte nach § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB) angesichts der monatlichen Beitragszahlung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnittes. Ausgehend von der Antragstellung am 26. April 2007 wäre die Lebensversicherung mithin erstmals zum 31. Mai 2007 wirksam kündbar gewesen. Damit hätten der Klägerin im Mai 2007 noch keine "bereiten Mittel" aus der Rentenversicherung zur Verfügung gestanden mit der Folge, dass ggf. Leistungen nach §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. als Darlehen zu erbringen wären, sofern nicht auf weiteres verfügbares Vermögen zurückgegriffen werden könnte. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - und vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -. Denn entscheidungserheblich ist die Prognose bei Beginn des streitigen Leistungszeitraumes - hier ab dem 1. Mai 2007 -, mögliches Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich einsetzen zu können. Für den streitigen Zeitraum im Jahr 2007 war aber, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat, die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2014, die sich auf die Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Vorlage des BGH vom 28. März 2012 – IV ZR 76/11 –, juris) des Europäischen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C 209/12) stützt, nicht absehbar; die Klägerin hätte sich mithin bei Antragstellung nicht ohne Weiteres auf ein noch bestehendes Widerrufsrecht berufen und eine kurzfristige Vertragsauflösung ohne großen Wertverlust erreichen können. Tatsächlich hat die Klägerin ihre Lebensversicherung nicht zum 31. Mai 2007 gekündigt, sondern diese zum 1. Juni 2007 (auf Dauer) nach § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 AVB - innerhalb der auch für eine Kündigung geltenden Frist - beitragsfrei und damit ruhend gestellt. Einer Abbuchung des Beitrages für den Monat Juni 2007 in Höhe von 87,60 EUR am 5. Juni 2007 hat die Klägerin am 8. Juni 2007 erfolgreich widersprochen. Da der Klägerin anlässlich der Antragstellung seitens des Beklagten mitgeteilt wurde, sie müsse alles verwerten, wäre es der Klägerin dem Grunde nach auch möglich gewesen, statt der fristgerechten Freistellung von der Beitragszahlung eine Vertragskündigung zum 1. Juni 2007 vorzunehmen. Der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zum 1. Mai 2007 betrug 6.493,00 EUR zuzüglich 96,50 EUR Gewinnbeteiligung bei geleisteten Prämien in Höhe von 7.911,77 EUR.
Bei isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen (Substanzwert) bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von 7.911,77 EUR und Rückkaufswert in Höhe von 6.493,00 EUR beträgt die Verlustquote vorliegend 16,71 %. Angesichts der von der Klägerin mit der B- Lebensversicherung AG dauerhaft vereinbarten Beitragsfreistellung zum 1. Juni 2007 beträgt die Garantierente ausweislich der persönlichen Garantiewertetabelle zum 1. August 2024 (Rentenbeginn) nur noch 690,00 EUR p.a. ab 1. August 2024 lebenslang, mindestens jedoch bis zum 31. Juli 2029 für den Fall, dass die Klägerin den Termin nicht erlebt. Denn durch die Beitragsfreistellung sinkt auch die Ablaufleistung zum Auszahlungszeitpunkt; gleiches gilt für die Auszahlung im Todesfall. Zudem führt die von der Klägerin gewählte Aussetzung der Beitragszahlung auf Dauer zum Verlust der Steuervorteile aus der bisherigen Lebensversicherung bei Wahl der Kapitalabfindung (vgl. http://www.finanztip.de/lebens versicherung-beleihen/lv-beitragsfreistellung/). Der Rückkaufswert im Rahmen einer Beitragsfreistellung entspricht dem der Kündigung, wobei das Wertguthaben bei der Kündigung ausgezahlt wird und bei der Beitragsfreistellung vom Versicherer bis zum Ablauf des Vertrages einbehalten wird (http://www.capital.de/investment/lebens versicherung-gehen-oder-bleiben-4096.html). In ihren wirtschaftlichen Auswirkungen steht mithin die von der Klägerin gewählte Vereinbarung der Beitragsfreistellung der Rentenversicherung zum 1. Juni 2007 einer Vertragskündigung weitestgehend gleich. Die vor dem Beginn der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank mit einer Lebensversicherung verbundene Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung, die im Rahmen des Substanzwertes ggf. zu berücksichtigen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14 AS 27/07 R –, Rn. 42; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 56/06 R –, Rn. 38 juris), scheidet hier angesichts der dauerhaften Beitragsfreistellung seit dem 1. Juni 2007 aus. Zusatzleistungen wie eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung oder Hinterbliebenen- Zusatzversicherung waren nicht vereinbart. Im Falle des Todes vor Erreichung des Versicherungsendes sieht die Versicherung lediglich die Auskehrung der bis zum Todeszeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung eingezahlten Prämien vor.
Mit der vorgenommenen dauerhaften Beitragsfreistellung der Lebensversicherung zum 1. Juni 2007 hat die Klägerin die Verlustquote von 16,71 % autonom festgeschrieben; von der Möglichkeit der kurzfristigen Wiederaufnahme der Beitragszahlung ab dem 1. Juli 2007 hat sie trotz Erwerbstätigkeit keinen Gebrauch gemacht. Da die Verlustquote auch im Fall der Kündigung der Lebensversicherung unverändert gilt, geht der Senat angesichts der von der Klägerin selbst hingenommenen Verlustquote vorliegend nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aus. Dem steht auch nicht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen, wonach die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 12 SGB II davon ausgeht, dass die Verwertung von Sachen und Rechten dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt. Denn ungeachtet der Frage, ob die fachlichen Hinweise der Bundesagentur gegenüber dem Beklagten als Optionskommune Bindungswirkung entfalten, hat das BSG weder in seiner Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe eine explizite Verlustgrenze von 10 % gezogen, noch hat das BSG eine entsprechende Grenzziehung im Sinne eines festen unteren Grenzwertes im Rahmen des § 12 SGB II vorgenommen (vgl. schon BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11 b AS 17/06 R, Rn 24, juris). Vielmehr hat das BSG eine Verlustquote von 12,9 % bei einem Verkauf der Lebensversicherung noch nicht als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen und lediglich Zweifel bei einer Verlustquote von 18,5 % bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der zukünftig prognostizierten Zinsen und Gewinnerwartungen gehegt (BSG, Urteil vom 6. September 2007 B 14/7b AS 66/06 R –, Rn. 23, juris). Bezieht man bei dieser Betrachtung zukünftige - ungewisse - Gewinnerwartungen ein, muss dies auch für die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. gelten. Bei dieser Betrachtungsweise wäre eine Verlustquote bei Kündigung der 1997 abgeschlossenen Lebensversicherung nicht anzunehmen, da bei einem erfolgreichen Widerspruch, der auch bei einer bereits erfolgten Kündigung möglich bleibt, die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und ohne Abzug einer Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühr zur Auszahlung gelangen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –; BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15 –, juris).
Die Verwertung stellt auch angesichts der kurzen Leistungsdauer vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 keine besondere Härte dar. Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur atypische Fälle erfasst werden sollen, die nicht bereits durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung a.F.) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 118 m.w.N.) und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11 b AS 37/06 R -, Rn. 31 ff; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R -, Rn. 28; BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R -; Rn. 27). Das BSG hat es bisher offen gelassen, welche Maßstäbe für die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II anzulegen sind, wenn Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum beantragt werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7 b AS 66/06 R -, Rn. 24; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Rn. 49, juris). In seiner Entscheidung vom 6. Mai 2010 (– B 14 AS 2/09 R –, Rn. 26, juris) hat das BSG ausgeführt, dass eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer allenfalls dann eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (in diesem Sinne auch Hahn, "Bei nur kurzfristigem SGB-II-Bedarf: Muss überschüssiges Vermögen vorher verwertet werden?" Soziale Sicherheit [SozSich] 2014, 287, 289). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Härtefallprüfung spricht auch die Regelung des § 9 Abs. 4 2. Alt. SGB II, wonach auch derjenige hilfebedürftig ist, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist (1. Alt.) oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde (2. Alt.). Auch im Rahmen des § 9 Abs. 4 SGB II ist Bezugszeitpunkt der Härtefallprüfung der Tag, an dem der Antrag auf Bewilligung gestellt wird (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 02/07, § 9 SGB II, Rn. 144). Liegt ein solcher Fall vor, kommt allenfalls eine darlehensweise Leistungsgewährung gem. § 23 Abs. 5 SGB II a.F. in Betracht. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, dass die Klägerin zum 1. Juli 2007 ein Arbeitsverhältnis mit bedarfsdeckendem Arbeitsentgelt aufnimmt. Denn die Klägerin hatte erst am 18. Juni 2007 in dem Betrieb ihres späteren Arbeitgebers hospitiert und eine mündliche Einstellungszusage erhalten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde erst im Anschluss daran geschlossen. Auch wenn die Klägerin sich bereits im April 2007 auf diesen Arbeitsplatz beworben haben will, bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des potentiellen Leistungsbeginns am 1. Mai 2007 noch nicht einmal die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Klägerin aktiv um einen Arbeitsplatz nach Abschluss der Ausbildung zur Ergotherapeutin im März 2007 bemüht und eine Vielzahl von Vorstellungsgesprächen auch im streitigen Zeitraum absolviert hat. Allein eine Vielzahl von Bewerbungen zum Zeitpunkt der Antragstellung - ohne die konkret begründete Aussicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des potentiellen Bewilligungszeitraumes - ist zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Da allein eine kurze Leistungsdauer für eine besondere Härte nicht ausreicht (so schon die zurückverweisende Revisionsentscheidung des BSG vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 R –, Rn. 47) und ein kurzer Leistungsbezug nicht unüblich ist (vgl. Hahn, a.a.O., SozSich 2014, 287, 289 unter 2.2), muss die konkret begründete Aussicht des baldigen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Leistungsbeantragung vorliegen (so auch Preis/Nazik, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R -, SGb 2015, 168, 175). Soweit die Klägerin eine besondere Härte darauf stützt, dass sie zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 10. Juli 2007 bereits in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, verkennt sie, dass sie durch die verspätete Einreichung der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine zeitnahe Entscheidung des am 26. April 2007 gestellten Antrages verhindert hat. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheidung des Antrages am 12. Juni 2007 verfügte die Klägerin hingegen noch nicht einmal über eine mündliche Zusage für den künftigen Arbeitsplatz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das sie noch für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2007 begehrt. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung einer Lebensversicherung.
Die 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bezog bis einschließlich 1. Mai 2007 Arbeitslosengeld (ALG I) von der Agentur für Arbeit in Höhe von 32,98 EUR täglich. Das ALG I für den 1. Mai 2007 floss am 7. Mai 2007 zu. Bereits am 26. April 2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2007. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug (Opel Combo), ein Girokonto bei der R Bank in H- mit einem Guthaben von 2.037,12 EUR (Stand 1. Mai 2007), ein Sparkonto bei der P-bank mit einem Guthaben von 2.125,36 EUR und eine private Rentenversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1. August 1997 bei der B- Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert zum 1. Mai 2007 von 6.493 EUR zuzüglich 96,50 EUR Gewinnbeteiligung bei bisher geleisteten Beiträgen von 7.911,77 EUR. Die B- Lebensversicherung ruht seit dem 1. Juni 2007. Weiterhin verfügte die Klägerin seit dem 1. Dezember 1999 über eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss bei der H.-M. mit einem Rückkaufswert zum 1. Juni 2007 von 1.440,14 EUR bei bis dahin fälligen Beiträgen von 2.583,78 EUR.
Nachdem der Beklagte mehrfach vergeblich die Vorlage im Einzelnen aufgezählter Unterlagen, insbesondere des Mietvertrages und der Vermieterbescheinigung, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten angemahnt hatte, lehnte er den Leistungsantrag mit Bescheid vom 12. Juni 2007 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 reichte die Klägerin einen handschriftlichen Mietvertrag im Original (datiert auf den 1. September 2003) sowie eine Mietbescheinigung vom 12. Juni 2007 ein. Danach hatte die Klägerin als Untermieterin für ein 16 m² großes Zimmer in der S straße 62 in Ha monatlich 140,00 EUR kalt zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten zu zahlen.
Am 26. Juni 2007 legte sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2007 Widerspruch ein. Mit Fax vom 1. Juli 2007 teilte sie im Übrigen eine Arbeitsaufnahme ab dem 1. Juli 2007 in Hb mit; die erste Gehaltszahlung erfolge am 1. August 2007.
Am 7. Juli 2007 – einem Sonnabend – fand unter der Adresse in Ha mit Einverständnis der Klägerin, die sich nach eigenen Angaben nur noch kurzzeitig in Ha aufhielt, ein Hausbesuch statt. Die Räume der Klägerin erwiesen sich dabei als nahezu leer. Sie gab an, die Wohnung lediglich noch abzuwickeln, tatsächlich habe sie sich aus beruflichen Gründen vollständig nach Hb orientiert und lebe dort in einer Wohngemeinschaft.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin verfüge über ein Gesamtvermögen in Höhe von 11.928,67 EUR. Nach Abzug des altersabhängigen Vermögensfreibetrages von 7.050,00 EUR bestehe ein Vermögensüberhang in Höhe von 4.878,67 EUR. Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen aus den Girokonto- und Sparkontoguthaben sowie den Rückkaufswerten der Versicherungen sei zu verwerten und decke den Bedarf der Klägerin (Mai 2007: 462,02 EUR [Regelleistung 345,00 EUR + Kosten der Unterkunft 150,00 EUR./. Einkommen/ALG I 32,98 EUR; Juni 2007: 495,00 EUR).
Am 4. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe lediglich geringe gesetzliche Rentenansprüche, weshalb den in Rede stehenden Versicherungen besondere Bedeutung zukomme. Sie beabsichtige zudem, Schulden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 1.392,12 EUR aus dem Versicherungsguthaben zu begleichen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin eine Auflösung der Versicherung nicht vornehmen müsse, da auch eine Beleihung in Frage komme. Zudem sei die Klägerin auch nicht wegen ihrer geringen gesetzlichen Rentenanwartschaft benachteiligt, da bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters noch 20 Jahre verblieben, um entsprechende Vorsorge zu treffen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn sie sei aufgrund des vorhandenen Vermögens nicht bedürftig. Das Vermögen in Höhe von 12.025,17 EUR überschreite den sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Grundfreibetrag) und § 12 Abs. 2 Satz Nr. 4 SGB II (Anschaffungsfreibetrag) ergebenden Vermögensschonbetrag der 42 Jahre alten Klägerin in Höhe von 7.050,00 EUR. Die Lebensversicherungen seien nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II als Altersvorsorgevermögen geschützt, denn eine entsprechende Vertragsform bzw. ein entsprechender Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. sei nicht gewählt worden. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bzw. eine besondere Härte in Bezug auf die Lebensversicherung bei der B- Lebensversicherung AG liege nicht vor. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den Versicherungen über weiteres Vermögen verfüge, sodass sie nicht sogleich zur Auflösung gezwungen wäre und eine Auflösung auch tatsächlich nicht erfolgt sei.
Gegen das ihr am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. November 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt: Sie halte den Verweis des Sozialgerichts auf weitere Vermögenspositionen für unzutreffend; entweder ein Vermögensgegenstand sei geschützt oder eben nicht. Zudem weise die Bundesagentur für Arbeit (Stand April 2010) in ihren internen Anweisungen auf eine Grenze der Verlustquote von 10 % hin.
Die Klägerin hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat das Urteil gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die "kapitalbildende Lebensversicherung" eine kostenträchtige Vermögensanlage darstelle, die gegenüber einem Sparbuch keine Privilegierung erfahren dürfe. Ferner sei die Möglichkeit einer Beleihung der Lebensversicherung in Betracht zu ziehen, da maßgeblich für die Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit stets nur die wirtschaftlichste Verwertungsmethode sein könne.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass der Verlust der Klägerin bei der Auflösung der Lebensversicherung bei der B- Lebensversicherung AG nur 16,71 % betrage und zumutbar sei. Bei Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung einschließlich der Gewinnbeteiligung sowie des Girokonto- und Sparkontoguthabens sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen. Auf die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der H.-M. komme es nicht an; eine besondere Härte der Verwertung liege nicht vor. Der Senat hat die Revision zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung, ab wann die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei Verwertung von kapitalbildenden Lebensversicherungen oder ähnlicher Finanzprodukte (private Rentenversicherung) erreicht sei, noch ausstehe.
Gegen das ihr am 16. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2013 Revision bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und ihr Begehren auf die Zeit bis zum 30. Juni 2007 beschränkt.
Mit Urteil vom 20. Februar 2014 hat das BSG das Urteil des Senats vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da ausreichende Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlten. Hinsichtlich der beiden Versicherungen sei zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II gegeben sei. Dabei sei zunächst festzustellen, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung tatsächlich und rechtlich möglich sei. Erst auf dieser Grundlage könne sodann geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstelle. Denn nur, wenn der Betroffene sein Vermögen überhaupt in absehbarer und angemessener Zeit verwerten könne, verfüge er über bereite Mittel. Maßgebend für die insoweit anzustellende Prognose sei im Regelfall der sechsmonatige Bewilligungszeitraum. Ob eine kurze Anspruchsdauer tatsächlich eine besondere Härte begründen könne, hat das BSG offengelassen, da vor einer abschließenden Entscheidung hierüber zunächst Feststellungen zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung erforderlich seien.
Daraufhin hat der Senat das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 43/14 ZVW fortgeführt.
Nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens hat die Klägerin auf Anforderung des Senats den Versicherungsschein der am 17. Juni 1997 bei der B- Lebensversicherung AG abgeschlossenen Rentenversicherung incl. der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie eine Umsatzübersicht für ihr Konto bei der R Bank in H- für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 zur Akte gereicht.
Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass spätestens aufgrund einer mündlichen Zusage des späteren Arbeitgebers klar gewesen sei, dass ihr Leistungsanspruch zeitlich begrenzt gewesen sei. Die Auflösung der Lebensversicherung sei unter diesem zeitlichen Aspekt als unzumutbare Härte anzusehen, zumal die Verlustquote (Differenz zwischen eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) deutlich über 10 % gelegen hätte. Im Übrigen hätte der Beklagte die Klägerin hinreichend deutlich darüber unterrichten müssen, dass die Lebensversicherung der Klägerin als verwertbares Vermögen angesehen werde, eine Verwertung von ihr erwartet werde und diese zumutbar erscheine, selbst wenn der Verlust mehr als 10 % betrage. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - davon ausgehe, dass die Klägerin ihren Vertrag in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt widerrufen könne, verkenne der Beklagte, dass die Entscheidung erst im Jahr 2014, mithin 7 Jahre nach dem streitigen Zeitraum erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist bei monatsweiser Bezahlung jeweils zum Monatsende und dem Umstand, dass eine entsprechende frühzeitige Beratung des Beklagten nicht erfolgt sei, hätte eine Kündigung frühestens aus Anlass des Bescheides vom 10. Juli 2007 zum 31. August 2007 wirksam werden können. Im streitigen Zeitraum hätte die Klägerin insoweit nicht über bereite Mittel verfügen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte führt ergänzend aus: Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2014 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten habe, zeitlich unbegrenzt fortbestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Lebensversicherung der Klägerin von dieser Entscheidung betroffen sei und die Klägerin selbst heute noch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen könne. Bei der Rückabwicklung des Vertrages dürfte ein Wertverlust nicht oder nur in geringer Höhe entstehen. Die in dem Vertrag der Klägerin verwandte Form der Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 5 a VVG, weil sie drucktechnisch auf der Seite 4 von insgesamt 11 Vertragsseiten nicht ausreichend deutlich hervorgehoben sei (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 -).
Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Revisionsverfahrens vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin war in dem jetzt nur noch maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 nicht hilfebedürftig.
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Zuschuss begehrte Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.).
Nach § 19 Satz 1 SGB II (a.F.) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich. Ob die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 36 SGB II) hatte, insbesondere ob sie sich in dem gemieteten Zimmer in Ha nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin tatsächlich noch mit der für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts notwendigen gewissen Stetigkeit und Regelmäßigkeit aufgehalten hat (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R –, Rn. 19 ff. juris), lässt sich nicht abschließend feststellen. Zweifel daran bestehen aufgrund der im streitigen Zeitraum überwiegend im Umkreis des Elternhauses der Klägerin im Kreis Dithmarschen getätigten Kontoabhebungen und der fehlenden Überweisungen für die vereinbarte Miete, wobei auch Abhebungen in Höhe der Mietzahlung im streitigen Zeitraum nicht ersichtlich sind. Auch die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, noch bis zum 31. Juli 2007 in Ha gemeldet gewesen zu sein und dort gelebt zu haben, ist vor dem Hintergrund ihrer zeitnahen Einlassung anlässlich des Hausbesuches am 7. Juli 2007 nicht glaubhaft. Seinerzeit gab sie an, sich nur noch kurzzeitig in Ha aufzuhalten und sich vollständig nach Hb orientiert zu haben. Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt waren anlässlich des Hausbesuches am 7. Juli 2007 nicht mehr feststellbar. Feststellungen nach Vorlage der Unterlagen am 13. Juni 2007 scheiterten, da der Außendienstmitarbeiter des Beklagten zu keinem Zeitpunkt die ebenfalls unter der Anschrift gemeldeten weiteren Personen, den Vermieter B. L. noch die Schwester der Klägerin, E.-E. B. , angetroffen hat. Der Senat lässt die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im streitigen Zeitraum ausdrücklich offen, denn die Klägerin war nach den weiteren Feststellungen nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Das beruht auf folgenden Feststellungen:
Zum Bedarf der Klägerin gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Höhe von 345,00 Euro im Monat. Bei einer tatsächlichen Nutzung des Zimmers (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, Rn. 19, juris) in der S straße 62 in Ha wäre zusätzlich ein Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von monatlich 140,00 EUR kalt zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten zu berücksichtigen. Auf den Umstand, dass die Miete nach der unbewiesenen Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für die Monate Mai bis Juli 2007 bereits vor Antragstellung gezahlt worden sein soll, käme es, die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt, nicht entscheidungserheblich an (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 4 AS 13/08 R -, Rn. 12; krit. Klaus, jurisPR-SozR 14/2010 Anm. 1). Dem monatlichen Bedarf in Höhe von 495,00 EUR stand im Mai 2007 Einkommen in Höhe von am 7. Mai 2007 zugeflossenem ALG I in Höhe von 32,98 EUR für einen Tag gegenüber, so dass nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie der KfZ-Versicherung kein Einkommen für Mai 2007 zu berücksichtigen ist. Im Juni 2007 sind der Klägerin ausweislich der im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingereichten Kontounterlagen am 8. Juni 2007 ein Honorar in Höhe von 136,80 EUR sowie am 22. Juni 2007 Reisekosten der Agentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 165,00 EUR zugeflossen. Für den Monat Juni 2007 ist demnach Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 29,44 EUR - 136,80 EUR bereinigt um den Erwerbstätigenfreibetrag einschl. Versicherungspauschale in Höhe von 107,36 EUR - sowie Einkommen in Form der Reisekostenerstattung der Agentur für Arbeit in Höhe von 165,00 EUR, zusammen mithin 194,44 EUR zu berücksichtigen.
Zusammenfassend bestand ein Bedarf für Mai 2007 in Höhe von 495,00 EUR und für Juni 2007 in Höhe von 300,56 EUR, insgesamt mithin 795,56 EUR.
Dem Bedarf im streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 stand ein berücksichtigungsfähiges Vermögen der Klägerin in Höhe von 10.751,98 EUR, dass sich aus dem Guthaben/Girokonto von 2.037,12 EUR, dem Guthaben/ Sparkonto von 2.125,36 EUR und der B- Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert von 6.493,00 EUR zuzüglich Gewinnbeteiligung 96,50 Euro zusammensetzt, gegenüber. Dieses Vermögen überstieg die individuellen Vermögensfreibeträge der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 7.050,00 EUR (§§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II); weitere Freibeträge im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB II bestanden nicht. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist das Kraftfahrzeug der Klägerin, weil der im Antragszeitpunkt mit einem Alter von zehn Jahren angegebene Opel Combo die Angemessenheitsschwelle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II von bis zu 7.500,00 EUR (BSG Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - Rn. 13 ff) offenkundig nicht überschritt. Ebenfalls keine Berücksichtigung findet die kapitalbildende Lebensversicherung bei der H.-M. Versicherung, da der bei der Auflösung zu erzielende Gegenwert in Höhe von 1.440,14 EUR (Rückkaufswert im Juni 2007) in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert von 2.583,78 EUR (geleistete Beitragszahlungen) steht und die Verwertung somit offensichtlich unwirtschaftlich wäre (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II).
Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände der Klägerin schlechterdings unmöglich machen, sind weder festzustellen noch sonst ersichtlich.
Der Einbeziehung auch des Sparkontos bei der Ermittlung des Werts ihres Vermögens steht nicht die von der Klägerin für das Sparkonto formulierte Verwendungsabsicht entgegen, damit das ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehen tilgen zu wollen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sind vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Rn. 44; BSG Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - Rn. 31 f., juris).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Rentenversicherung bei der B- Lebensversicherung AG kommt als Ausnahmetatbestand nur § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, nicht aber § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Betracht, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Auch erfüllt die Versicherung nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II. Nach dem 10 Jahre vor dem streitigen Zeitraum am 17. Juni 1997 abgeschlossenen Vertrag hat die Klägerin eine Laufzeit von insgesamt 27 Jahren mit Beitragszahlung bis zum Rentenbeginn am 1. August 2024 vereinbart. Bei regelmäßiger Beitragszahlung bei einer jährlichen Dynamisierung von 5 % hätte die vertraglich zugesicherte Garantierente unter Berücksichtigung des Erhöhungsnachtrags vom 19. Juni 2006 und einer vereinbarten monatlichen Rate in Höhe von 87,60 EUR bei Laufzeitende 169,41 EUR mtl./2.032,92 EUR p.a. betragen; wahlweise hätte ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung in Höhe von 37.064,00 EUR in Anspruch genommen werden können. Der Rentenbeginn am 1. August 2024 liegt noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres und das Ende der Rentengarantiezeit am 1. August 2029 noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Da der Leistungsbeginn vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, scheidet somit eine Zertifizierung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2004 BGBl I 1427) aus. Einen Verwertungsausschlusses nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG in der Fassung des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007, BGBl. I S. 368) hat die Klägerin vor Antragstellung nicht vereinbart; dieser kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, da es sich um eine in der Gestaltungsmacht des Einzelnen liegende vertragliche Disposition handelt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11 b AS 63/06 R –, Rn. 17; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14 AS 27/07 R –, Rn. 39; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 77/08 B –, Rn. 9, juris).
Die Verwertung der Rentenversicherung bei der B- Lebensversicherung AG ist für die Klägerin weder offensichtlich unwirtschaftlich, noch stellt deren Verwertung eine besondere Härte dar.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (Alt. 1) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Alt. 2). Die Prüfung dieses Ausnahmetatbestands erfordert zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung für die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, bedarf es, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl. BSG Urteil vom 25. August 2011 B 8 SO 19/10 R - Rn. 14, juris). Maßgebend für die Prognose, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Für diesen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl. BSG Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R - Rn. 19, 21; BSG Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R - Rn 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Fehlt es an einer Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem Zeitraum, besteht Hilfebedürftigkeit mit der Folge, dass auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen wären (§ 9 Abs. 4, § 23 Abs. 5 SGB II a.F.).
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Dieser Zeitraum ist maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt (noch offen gelassen BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R –, Rn. 15 mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm. 1; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, Rn. 23; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -, Rn. 19, juris). Der für die prognostische Beurteilung zugrunde zulegende Bewilligungszeitraum bemisst sich vorliegend vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007. Innerhalb dieses Zeitraumes war die Rentenversicherung der B- Lebensversicherung AG durch Kündigung ab dem 1. Juni 2007 verwertbar, denn die Klägerin hatte nach § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB) angesichts der monatlichen Beitragszahlung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnittes. Ausgehend von der Antragstellung am 26. April 2007 wäre die Lebensversicherung mithin erstmals zum 31. Mai 2007 wirksam kündbar gewesen. Damit hätten der Klägerin im Mai 2007 noch keine "bereiten Mittel" aus der Rentenversicherung zur Verfügung gestanden mit der Folge, dass ggf. Leistungen nach §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. als Darlehen zu erbringen wären, sofern nicht auf weiteres verfügbares Vermögen zurückgegriffen werden könnte. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - und vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -. Denn entscheidungserheblich ist die Prognose bei Beginn des streitigen Leistungszeitraumes - hier ab dem 1. Mai 2007 -, mögliches Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich einsetzen zu können. Für den streitigen Zeitraum im Jahr 2007 war aber, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat, die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2014, die sich auf die Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Vorlage des BGH vom 28. März 2012 – IV ZR 76/11 –, juris) des Europäischen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C 209/12) stützt, nicht absehbar; die Klägerin hätte sich mithin bei Antragstellung nicht ohne Weiteres auf ein noch bestehendes Widerrufsrecht berufen und eine kurzfristige Vertragsauflösung ohne großen Wertverlust erreichen können. Tatsächlich hat die Klägerin ihre Lebensversicherung nicht zum 31. Mai 2007 gekündigt, sondern diese zum 1. Juni 2007 (auf Dauer) nach § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 AVB - innerhalb der auch für eine Kündigung geltenden Frist - beitragsfrei und damit ruhend gestellt. Einer Abbuchung des Beitrages für den Monat Juni 2007 in Höhe von 87,60 EUR am 5. Juni 2007 hat die Klägerin am 8. Juni 2007 erfolgreich widersprochen. Da der Klägerin anlässlich der Antragstellung seitens des Beklagten mitgeteilt wurde, sie müsse alles verwerten, wäre es der Klägerin dem Grunde nach auch möglich gewesen, statt der fristgerechten Freistellung von der Beitragszahlung eine Vertragskündigung zum 1. Juni 2007 vorzunehmen. Der Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zum 1. Mai 2007 betrug 6.493,00 EUR zuzüglich 96,50 EUR Gewinnbeteiligung bei geleisteten Prämien in Höhe von 7.911,77 EUR.
Bei isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen (Substanzwert) bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von 7.911,77 EUR und Rückkaufswert in Höhe von 6.493,00 EUR beträgt die Verlustquote vorliegend 16,71 %. Angesichts der von der Klägerin mit der B- Lebensversicherung AG dauerhaft vereinbarten Beitragsfreistellung zum 1. Juni 2007 beträgt die Garantierente ausweislich der persönlichen Garantiewertetabelle zum 1. August 2024 (Rentenbeginn) nur noch 690,00 EUR p.a. ab 1. August 2024 lebenslang, mindestens jedoch bis zum 31. Juli 2029 für den Fall, dass die Klägerin den Termin nicht erlebt. Denn durch die Beitragsfreistellung sinkt auch die Ablaufleistung zum Auszahlungszeitpunkt; gleiches gilt für die Auszahlung im Todesfall. Zudem führt die von der Klägerin gewählte Aussetzung der Beitragszahlung auf Dauer zum Verlust der Steuervorteile aus der bisherigen Lebensversicherung bei Wahl der Kapitalabfindung (vgl. http://www.finanztip.de/lebens versicherung-beleihen/lv-beitragsfreistellung/). Der Rückkaufswert im Rahmen einer Beitragsfreistellung entspricht dem der Kündigung, wobei das Wertguthaben bei der Kündigung ausgezahlt wird und bei der Beitragsfreistellung vom Versicherer bis zum Ablauf des Vertrages einbehalten wird (http://www.capital.de/investment/lebens versicherung-gehen-oder-bleiben-4096.html). In ihren wirtschaftlichen Auswirkungen steht mithin die von der Klägerin gewählte Vereinbarung der Beitragsfreistellung der Rentenversicherung zum 1. Juni 2007 einer Vertragskündigung weitestgehend gleich. Die vor dem Beginn der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank mit einer Lebensversicherung verbundene Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung, die im Rahmen des Substanzwertes ggf. zu berücksichtigen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14 AS 27/07 R –, Rn. 42; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 56/06 R –, Rn. 38 juris), scheidet hier angesichts der dauerhaften Beitragsfreistellung seit dem 1. Juni 2007 aus. Zusatzleistungen wie eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung oder Hinterbliebenen- Zusatzversicherung waren nicht vereinbart. Im Falle des Todes vor Erreichung des Versicherungsendes sieht die Versicherung lediglich die Auskehrung der bis zum Todeszeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung eingezahlten Prämien vor.
Mit der vorgenommenen dauerhaften Beitragsfreistellung der Lebensversicherung zum 1. Juni 2007 hat die Klägerin die Verlustquote von 16,71 % autonom festgeschrieben; von der Möglichkeit der kurzfristigen Wiederaufnahme der Beitragszahlung ab dem 1. Juli 2007 hat sie trotz Erwerbstätigkeit keinen Gebrauch gemacht. Da die Verlustquote auch im Fall der Kündigung der Lebensversicherung unverändert gilt, geht der Senat angesichts der von der Klägerin selbst hingenommenen Verlustquote vorliegend nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aus. Dem steht auch nicht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen, wonach die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 12 SGB II davon ausgeht, dass die Verwertung von Sachen und Rechten dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt. Denn ungeachtet der Frage, ob die fachlichen Hinweise der Bundesagentur gegenüber dem Beklagten als Optionskommune Bindungswirkung entfalten, hat das BSG weder in seiner Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe eine explizite Verlustgrenze von 10 % gezogen, noch hat das BSG eine entsprechende Grenzziehung im Sinne eines festen unteren Grenzwertes im Rahmen des § 12 SGB II vorgenommen (vgl. schon BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11 b AS 17/06 R, Rn 24, juris). Vielmehr hat das BSG eine Verlustquote von 12,9 % bei einem Verkauf der Lebensversicherung noch nicht als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen und lediglich Zweifel bei einer Verlustquote von 18,5 % bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der zukünftig prognostizierten Zinsen und Gewinnerwartungen gehegt (BSG, Urteil vom 6. September 2007 B 14/7b AS 66/06 R –, Rn. 23, juris). Bezieht man bei dieser Betrachtung zukünftige - ungewisse - Gewinnerwartungen ein, muss dies auch für die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. gelten. Bei dieser Betrachtungsweise wäre eine Verlustquote bei Kündigung der 1997 abgeschlossenen Lebensversicherung nicht anzunehmen, da bei einem erfolgreichen Widerspruch, der auch bei einer bereits erfolgten Kündigung möglich bleibt, die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und ohne Abzug einer Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühr zur Auszahlung gelangen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –; BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15 –, juris).
Die Verwertung stellt auch angesichts der kurzen Leistungsdauer vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 keine besondere Härte dar. Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur atypische Fälle erfasst werden sollen, die nicht bereits durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung a.F.) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 118 m.w.N.) und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11 b AS 37/06 R -, Rn. 31 ff; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R -, Rn. 28; BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R -; Rn. 27). Das BSG hat es bisher offen gelassen, welche Maßstäbe für die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II anzulegen sind, wenn Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum beantragt werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7 b AS 66/06 R -, Rn. 24; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Rn. 49, juris). In seiner Entscheidung vom 6. Mai 2010 (– B 14 AS 2/09 R –, Rn. 26, juris) hat das BSG ausgeführt, dass eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer allenfalls dann eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (in diesem Sinne auch Hahn, "Bei nur kurzfristigem SGB-II-Bedarf: Muss überschüssiges Vermögen vorher verwertet werden?" Soziale Sicherheit [SozSich] 2014, 287, 289). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Härtefallprüfung spricht auch die Regelung des § 9 Abs. 4 2. Alt. SGB II, wonach auch derjenige hilfebedürftig ist, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist (1. Alt.) oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde (2. Alt.). Auch im Rahmen des § 9 Abs. 4 SGB II ist Bezugszeitpunkt der Härtefallprüfung der Tag, an dem der Antrag auf Bewilligung gestellt wird (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 02/07, § 9 SGB II, Rn. 144). Liegt ein solcher Fall vor, kommt allenfalls eine darlehensweise Leistungsgewährung gem. § 23 Abs. 5 SGB II a.F. in Betracht. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, dass die Klägerin zum 1. Juli 2007 ein Arbeitsverhältnis mit bedarfsdeckendem Arbeitsentgelt aufnimmt. Denn die Klägerin hatte erst am 18. Juni 2007 in dem Betrieb ihres späteren Arbeitgebers hospitiert und eine mündliche Einstellungszusage erhalten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde erst im Anschluss daran geschlossen. Auch wenn die Klägerin sich bereits im April 2007 auf diesen Arbeitsplatz beworben haben will, bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des potentiellen Leistungsbeginns am 1. Mai 2007 noch nicht einmal die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Klägerin aktiv um einen Arbeitsplatz nach Abschluss der Ausbildung zur Ergotherapeutin im März 2007 bemüht und eine Vielzahl von Vorstellungsgesprächen auch im streitigen Zeitraum absolviert hat. Allein eine Vielzahl von Bewerbungen zum Zeitpunkt der Antragstellung - ohne die konkret begründete Aussicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des potentiellen Bewilligungszeitraumes - ist zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Da allein eine kurze Leistungsdauer für eine besondere Härte nicht ausreicht (so schon die zurückverweisende Revisionsentscheidung des BSG vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 10/13 R –, Rn. 47) und ein kurzer Leistungsbezug nicht unüblich ist (vgl. Hahn, a.a.O., SozSich 2014, 287, 289 unter 2.2), muss die konkret begründete Aussicht des baldigen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Leistungsbeantragung vorliegen (so auch Preis/Nazik, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R -, SGb 2015, 168, 175). Soweit die Klägerin eine besondere Härte darauf stützt, dass sie zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 10. Juli 2007 bereits in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, verkennt sie, dass sie durch die verspätete Einreichung der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine zeitnahe Entscheidung des am 26. April 2007 gestellten Antrages verhindert hat. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheidung des Antrages am 12. Juni 2007 verfügte die Klägerin hingegen noch nicht einmal über eine mündliche Zusage für den künftigen Arbeitsplatz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
SHS
Saved