L 5 RS 846/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RS 967/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 846/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung - Diplomingenieur der Fachrichtung Informationstechnik

Die tatsächliche Beschäftigung eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Informationstechnik als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Der 1952 geborene Kläger absolvierte von September 1971 bis Oktober 1975 an der Sektion "Technische Verkehrskybernetik" der Hochschule für Verkehrswesen "Z ..." Y ... ein Hochschulstudium in der Fachrichtung "Informationstechnik" und erhielt aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums mit Zeugnis vom 6. August 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen sowie mit Urkunde vom 19. Dezember 1975 den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1977 als Betriebsingenieur für Übertragungstechnik und vom 1. Januar 1978 bis 29. Februar 1980 als Abteilungsleiter für Verkehr und Netze jeweils im Post- und Fernmeldeamt X ... sowie vom 1. März 1980 bis 31. Dezember 1985 als Abteilungsleiter für berufspraktischen Unterricht und vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung an der Betriebsschule der Deutschen Post der Bezirksdirektion K ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 1. März 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2004 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Er sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, sei aber nicht als Ingenieur, sondern als Abteilungsleiter Ökonomie und Verwaltung tätig gewesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2004 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhielt die Beklagte von der Deutschen Post die Auskunft, dass keine Arbeitsvertragsunterlagen zum Kläger mehr vorhanden seien. Auch der Kläger teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2005 mit, trotz intensiver Recherche, keine Arbeitsverträge und Funktionspläne mehr beschaffen zu können und reichte selbst verfasste Tätigkeitsbeschreibungen für die Zeiträume vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1985 und eine vom ehemaligen stellvertretenden Direktor der Betriebsschule der Deutschen Post der Bezirksdirektion K ..., H ..., am 28. Januar 2005 verfasste Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger sei weder in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen, noch habe er diesen aktiv beeinflussen können.

Am 19. Juni 2013 beantragte er erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und reichte abermals selbst verfasste Tätigkeitsbeschreibungen für die Zeiträume vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1985 und eine vom ehemaligen stellvertretenden Direktor der Betriebsschule der Deutschen Post der Bezirksdirektion K ..., H ..., am 7. Juni 2013 verfasste Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum von 1985 bis 30. Juni 1990 ein. Den Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 15. Juli 2013 ab: Der Bescheid vom 22. April 2004 sei nicht rechtswidrig. Die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen, weil er als Abteilungsleiter Ökonomie und Verwaltung schwerpunktmäßig mit wirtschaftlichen und nicht mit ingenieurtechnischen Arbeitsaufgaben beschäftigt gewesen sei. Den hiergegen am 23. Juli 2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 zurück.

Die hiergegen am 31. Juli 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2015 abgewiesen: Die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen. Im Übrigen verwies es auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014.

Gegen den am 21. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. September 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die sachliche Voraussetzung liege vor. Der Abschluss des Klägers als Diplomingenieur habe ihn befähigt jede Tätigkeit im Fernmeldewesen der Deutschen Post der DDR auszuüben. Die verschiedenen Einsatzgebiete und Positionen des Klägers würden dies beweisen. Sein Hochschulstudium sei breit gefächert gewesen. Sowohl technische als auch ökonomische als auch politische Fächer seien Gegenstand des Studiums gewesen. Jeder Leiter in der DDR sei auch ein politischer Leiter gewesen. Die Ausbildung sei universell gewesen; daher sei ein Hochschulingenieur auch universell einsetzbar gewesen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. August 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 15. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat berufskundliche Informationen zum DDR-Diplomingenieur der Fachrichtung Informationstechnik beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2016 und 9. Juni 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er am 30. Juni 1990 nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (fiktiv) zugehörig war.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 ist nicht rechtswidrig. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Er war am 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte nämlich die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht.

Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) und auch vorliegend vom Kläger-Prozessbevollmächtigten sinngemäß vorgebrachten Ansicht – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde.

Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich – und wie vorliegend wohl auch vom Kläger-Prozessbevollmächtigten mit seiner Bemerkung, dass in der DDR jeder Leiter auch ein politischer Leiter gewesen sei, behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).

Dies trifft im Fall des Klägers, der am 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung beschäftigt war und der in der Zeit von September 1971 bis Oktober 1975 ein Hochschulstudium an der Sektion "Technische Verkehrskybernetik" der Hochschule für Verkehrswesen "Z ..." Y ... in der Fachrichtung "Informationstechnik" absolviert hatte (vgl. Zeugnis über die Hauptprüfung vom 6. August 1975, Bl. 18-19 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Hochschulstudiums das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen (vgl. Zeugnis über die Hauptprüfung vom 6. August 1975, Bl. 18-19 der Gerichtsakte) sowie den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen erhielt (vgl. Diplomurkunde vom 19. Dezember 1975, Bl. 20 der Gerichtsakte), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung verrichteten Tätigkeiten mit den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine überwiegende Schnittmenge aufweisen:

Die tatsächlich vom Kläger als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich, nachdem weder der Kläger noch der ehemalige Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitsverträge und Funktionspläne vorlegen konnten, aus den vom ehemaligen stellvertretenden Direktor der Betriebsschule der Deutschen Post der Bezirksdirektion K ..., H ..., am 28. Januar 2005 (unblattiert vorn im 1. Heftfalz der Verwaltungsakte) und am 7. Juni 2013 (Bl. 21-22 der Gerichtsakte) verfassten Tätigkeitsbeschreibungen:

Der Zeuge H ... führte in seiner als "eidesstattliche Erklärung" überschriebenen Aufgabenbeschreibung vom 28. Januar 2005 unter anderem aus, dass der Kläger hauptverantwortlich für die mittel- und langfristige technische und ökonomische Planung der Grundausrüstung bzw. die ständige Vervollkommnung und Modernisierung einer großen Zahl von Ausbildungskabinetten sowie des Ausbildungsgeländes war. Außerdem oblag ihm die technische und ökonomische Bauaufsicht über die bis 1990 andauernden schwierigen Rekonstruktionsmaßnahmen an und in dem 1904 als kaiserliche Reichspostdirektion erbauten und unter Denkmalschutz stehenden viergeschossigen und fünfflügeligen Schul- und Ausbildungsgebäude. In seiner Erklärung vom 7. Juni 2013 gab er außerdem an, dass der Kläger 1. für die Anleitung und Kontrolle der Bereiche Arbeitsökonomie, Rechnungswesen und Hausverwaltung sowie 2. für die Planung, Beschaffung und Installation (sowie ständige Vervollkommnung und Erneuerung) der technischen Ausrüstung aller Unterrichtsräume und Ausbildungskabinette, der Haustechnik und der Küchentechnik verantwortlich war. Diese Ausführungen belegen, dass der Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers in der Ausübung von ökonomischen ("Arbeitsökonomie"), kaufmännischen ("Rechnungswesen"), verwaltungsorganisatorischen ("Hausverwaltung") und strategisch-planerischen ("Planung und Beschaffung") Verrichtungen lag und technische bzw. technologische Arbeitsaufgaben ("Installation") lediglich miterledigt wurden. Außerdem schilderte der Zeuge detailreich, dass der Kläger auch bautechnische und bauökonomische Arbeitsaufgaben "im Sinne einer Bauaufsicht über die sehr langwierigen und aufwändigen Baumaßnahmen" verrichtete.

Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Hochschulstudiums des Klägers in der Fachrichtung "Informationstechniktechnik", wie sie sich aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium der Bundesanstalt für Arbeit (1. Ausgabe, 1994) "Hochschulberufe der ehemaligen DDR – Band 1 – Naturwissenschaften und Technik sowie Gesundheitswesen", auf Seite 165-166 (Bl. 71-74 der Gerichtsakte) zum Berufsbild des Diplomingenieurs in der Fachrichtung Informationstechnik ergeben, zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes im Bereich der Informationstechnik vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von ökonomischen, kaufmännischen, verwaltungsorganisatorischen, strategisch-planerischen oder gar bautechnischen und bauökonomischen Tätigkeiten verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Theorie, Entwurf, Herstellung und Einsatz von elektronischen Bauteilen, Geräten und Anlagen der Informationstechnik, - Forschung, Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Überleitung, Technologie, Prüffeld, Produktion und Applikation von elektronischen Bausteinen, Baugruppen, Geräten und Anlagen der Informationstechnologie, - Grundlagen der Informationstechnik, allgemeine Systemtheorie, elektrische Systeme (Netzwerke, Netzwerkanalyse und Netzwerksynthese), - Grundlagen elektronischer Schaltungen, - Theorie und Technik analoger und digitaler elektronischer Schaltungen (Schaltungsanalyse und Schaltungssynthese), - elektrische, elektronische und elektromechanische Messtechnik, - Theorie und Technik elektromagnetischer Felder und Wellen (Wellenleiter, Antennen und Wellenausbreitung), - Konstruktion und Technologie für elektronische Bausteine und Geräte, - Systeme zur Informationserfassung, Informationswandlung, Informationsübertragung, Informationsvermittlung, Informationsverarbeitung und Informationsspeicherung, - Geräte und Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und Rechentechnik einschließlich peripherer Einrichtungen (Sprachkommunikation, automatische Objekterkennung, Automatisierung der medizinischen Diagnostik), - Nutzbarmachung bionischer Prozesse für die Informationstechnik, Mikrowellentechnik, - Geräte, Anlagen und Systeme für das Sicherungswesen, - Steuerung und Automatisierung im Transport- und Nachrichtenwesen, - Anwendung elektronischer Bauelemente, Geräte und Anlagen in Produktionsprozessen mit dem Ziel der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Sicherung der Qualität der Erzeugnisse, - Messtechnik für die Qualitätssicherung im elektronischen Gerätebau, - Baugruppen, Geräte und Einrichtungen der Schiffsführungstechnik sowie Schwingungstechnik und Akustik, Schwingungsmesstechnik, Lärmabwehr und Raumakustik. Das Ziel der Ausbildung war daher ein Absolvent, der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Theorie, Entwurf, Herstellung und Einsatz von elektronischen Bausteinen, Geräten und Anlagen der Informationstechnik besaß.

Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Zeugnisses über die Hauptprüfung der Hochschule für Verkehrswesen "Z ..." vom 6. August 1975 (Bl. 18-19 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Grundlagen der Elektrotechnik, - technische Kybernetik, Regelungstechnik und Prozesssteuerung, - Elektronik, - Fernmeldetechnik, - Verkehrssicherungstechnik, - Theorie der Nachrichtentechnik, - Hochfrequenztechnik, - Mitarbeit in der Forschung, - mathematische und statistische Methoden der Operationsforschung, - Informationsverarbeitung (Rechentechnik/EDV), - Technologie des Eisenbahnbetriebes, - Technologie des Nachrichtendienstes, - Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnbau, - mechanisch-konstruktive Grundlagen, - theoretische Elektrotechnik, - Operationsforschung, - marxistisch-leninistische Organisationswissenschaften, - Marxismus-Leninismus, - (höhere) Mathematik und Physik, - sozialistische Betriebswirtschaftslehre, - Arbeitswissenschaften.

Dem korrespondierend, befähigte das Ingenieurstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten in der ehemaligen DDR" ausgeführt ist, zum Einsatz in allen Betrieben der Industriezweige Nachrichten- und Messtechnik, Rundfunk und Fernsehen, Unterhaltungselektronik, Automatisierungstechnik und Automatisierungsgeräte, Datenverarbeitungstechnik, Rechenelektronik und Verkehrssicherungstechnik sowie in Betrieben aller Bereiche der Volkswirtschaft, die informationselektronische Mittel zur Produktionsvorbereitung, Produktionssteuerung und Produktionsüberwachung anwendeten. Besonders befähigte Absolventen konnten nach Industriepraxis in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen auf dem Gebiet der Grundlagen- und Anwendungsforschung und in Hochschulen eingesetzt werden. Es wurden daher Ingenieure für Forschung und Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Überleitung, Technologie, Prüffeld, Produktion und Applikation von elektronischen Bausteinen, Baugruppen, Geräten und Anlagen der Informationstechnik ausgebildet. Das Ingenieurstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung im Bereich der Informationstechnik befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her weder zum Einsatz in ökonomischen, kaufmännischen, verwaltungsorganisatorischen und strategisch-planerischen Bereichen, noch zur Ausübung von bautechnologischen, bauökonomischen oder bauaufsichtlichen Aufgaben.

Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den vom Kläger verrichteten Aufgaben als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung kaum wider, zumal der Kläger nicht in Bereichen der Volkswirtschaft tatsächlich tätig war, die informationselektronische Mittel zur Produktionsvorbereitung, Produktionssteuerung und Produktionsüberwachung anwendeten. Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers knüpfen weder unmittelbar, noch primär und erst recht nicht überwiegend bzw. im Wesentlichen an seine im Ingenieurstudium der Informationstechnik erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten an. Denn weder die von ihm verrichteten Aufgaben in den Bereiche Arbeitsökonomie, Rechnungswesen und Hausverwaltung noch in den Bereichen Planung, Beschaffung und Installation (sowie ständige Vervollkommnung und Erneuerung) der technischen Ausrüstung aller Unterrichtsräume und Ausbildungskabinette, der Haustechnik und der Küchentechnik, noch in den Bereichen der technischen und ökonomischen Bauaufsicht über Rekonstruktionsbaumaßnahmen belegen einen fachspezifischen und überwiegenden Einsatz im Bereich der Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Überleitung, Technologie, Prüffeld, Produktion oder Applikation von elektronischen Bausteinen, Baugruppen, Geräten und Anlagen der Informationstechnik.

Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstände des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung "Informationstechnik" die Unterrichtsfächer "sozialistische Betriebswirtschaftslehre" und "Arbeitswissenschaften" waren. Die zum Ausbildungsgegenstand gehörenden Fächer "sozialistische Betriebswirtschaftslehre" bzw. "Betriebsökonomie" bzw. "Ökonomik der sozialistischen Industrie", sowie "Arbeitswissenschaften", die regelmäßig im Rahmen eines jeden Hochschul- und Ingenieurstudiums vermittelt wurden, befähigten von der Ausbildung her nicht zur Ausübung einer hauptsächlich ökonomischen, kaufmännischen, verwaltungsorganisatorischen oder strategisch-planerischen Beschäftigung. Denn hierzu war die Qualifizierung als Ingenieurökonom für sozialistische Betriebswirtschaft erforderlich.

Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung die durch das Studium in der Fachrichtung "Informationstechnik" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hilfreich waren und möglicherweise auch technischer Sachverstand des Klägers zur Ausübung seiner konkreten Arbeitsaufgaben nützlich oder erforderlich waren. Denn diesem technischen Sachverstand kam lediglich eine dienende (und damit untergeordnete) Funktion im Bereich der Kernaufgaben der ökonomischen, kaufmännischen, verwaltungsorganisatorischen oder strategisch-planerischen Arbeitsaufgaben zu. Ausschlaggebend ist daher nicht, dass technischer Sachverstand erforderlich gewesen sein könnte. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit des Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Diplomingenieur der Fachrichtung "Informationstechnik" entsprach.

Auch die sonstigen Argumente des Kläger-Prozessbevollmächtigten führen zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:

Soweit er ausführte, der Abschluss des Klägers habe ihn befähigt jede Tätigkeit im Fernmeldewesen der Deutschen Post auszuüben, wie die verschiedenen Einsatzgebiete und Positionen des Klägers beweisen würden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Argumentation um einen Zirkelschluss handelt. Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung ist nicht danach zu beurteilen, ob und wie weit ein ausgebildeter Ingenieur vielfältig und breitgefächert eingesetzt war, sondern danach, ob er im Wesentlichen in dem Bereich eingesetzt war, der seiner Ausbildung entsprach.

Selbiges gilt im Übrigen für die Behauptung, die Ausbildung sei universell gewesen, sodass ein Hochschulingenieur auch universell einsetzbar gewesen sei. Darüber hinaus ist diesbezüglich zum einen darauf hinzuweisen, dass das Hochschulstudium des Klägers gerade nicht "universell", sondern fachrichtungsspezifisch, nämlich im Bereich der Informationstechnik, angelegt und ausgestaltet war. Zum anderen ist bei der inmitten stehenden Frage, ob für eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz die sachliche Voraussetzung erfüllt ist, weder eine behauptete Universalität noch ein behaupteter breiter Fächerkanon, wie vom Kläger-Prozessbevollmächtigten vorgetragen, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des BSG ist "zur Feststellung des Berufsbildes des Klägers" vielmehr konkret "insbesondere dessen absolvierte Ausbildung im Einzelnen zu ermitteln" und dieses konkrete Berufsbild dem Anforderungsprofil der konkret ausgeübten Tätigkeit konkret gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dabei hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass der erforderliche Abgleich zwischen tatsächlich verrichteter Tätigkeit mit ihrem erforderlichen Anforderungsprofil und dem konkreten Berufsbild von dem ermittelten bzw. zu ermittelnden "Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der [konkreten] Fachrichtung " auszugehen hat (vgl. dazu zuletzt beispielsweise: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22: "Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher im Rahmen der sachlichen Voraussetzung prüfen müssen, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des [Diplom-]Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik schwerpunktmäßig entsprach."; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27: "Feststellungen des LSG fehlen sowohl zum Berufsbild des Ingenieurs in der Grundrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Konstruktion als auch zu der am Stichtag vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit."). Vor diesem Hintergrund sind pauschale Behauptungen bezüglich eines universellen Einsatzes und eines breiten Fächerkanons gerade nicht ausschlaggebend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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