L 11 KR 3094/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1956/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3094/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.08.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum wiederholten Male die Übernahme von Kosten für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes (enossale Kieferimplantate) sowie weitere zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung.

Der 1958 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Bereits 2005 lehnte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller gewünschte Implantatversorgung ab, bewilligt wurden nur die Festzuschüsse iHv 202,81 EUR für eine Interimsversorgung und iHv 274,58 EUR für eine Metallgussprothese (Bescheid vom 18.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2005). Das vom Antragsteller dagegen eingeleitete gerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 16.04.2008, 12 KR 5149/05 -, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26.08.2008, L 4 KR 2452/08; Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.10.2008, B 1 KR 71/08 B und 31.10.2008, B 1 KR 2/08 C). Vom Antragsteller eingeleitete gerichtliche Verfahren mit dem Begehren der Wiederaufnahme des durch Gerichtsbescheid des SG unter dem Aktenzeichen S 12 KR 5149/05 abgeschlossenen Verfahrens blieben ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 15.03.2011, S 19 KR 79/11; Urteil des LSG vom 28.09.2011, L 5 KR 1253/11; Beschluss des BSG vom 29.02.2012, B 1 KR 83/11 B).

Ohne erneute vorherige Befassung der Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller am 28.05.2010 beim SG im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Versorgung mit den begehrten enossalen Kieferimplantaten. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 01.06.2010, S 12 KR 3342/10 ER; Beschluss des LSG vom 02.08.2010, L 4 KR 3186/10 ER-B).

Am 12.08.2013 beantragte der Antragsteller erneut beim SG ohne diesbezügliche vorherige Befassung der Antragsgegnerin, diese durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate -, für die notwendige zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung seines Gebisses zu übernehmen. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 24.09.2013, S 16 KR 4631/13 ER; Beschluss des LSG vom 23.10.2013, L 4 KR 4277/13 ER-B).

Nunmehr hat sich der Antragsteller am 05.04.2016 wiederum an das SG gewandt wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Unter Bezugnahme auf die Verfahren S 12 KR 5149/05, L 4 KR 2452/08, B 1 KR 71/2008, S 12 KR 3342/10 ER, S 19 KR 79/11 beantragt er erneut die Kostenübernahme für die Eingliederung festen Zahnersatzes (enossale Kieferimplantate), notwendige Zahnbehandlung und prothetische Versorgung. Als Opfer zahlreicher Verletzungen seiner Grundrechte mache er seinen grundgesetzlichen Rechtsanspruch zur Wiederherstellung seiner beeinträchtigten körperlichen Unversehrtheit geltend.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass sie keine Verwaltungsakte übermitteln könne, da keine aktuellen Antragsunterlagen vorlägen. In der Vergangenheit sei der Streitgegenstand Kostenübernahme für Zahnimplantate bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen.

Mit Beschluss vom 04.08.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung auf den Beschluss des LSG vom 23.10.2013 (L 4 KR 4277/13 ER-B) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 15.08.2016 beim SG eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er könne bei Zahlungsunfähigkeit bei dem zur Versorgung gewählten Kieferchirurgen keine Leistungen in Anspruch nehmen, da er diese privat bezahlten müsste und nach bisheriger Erfahrung kaum damit rechnen könnte, dass das Gericht dann den Anträgen zur Übernahme der Kosten für festen Zahnersatz entsprechen würde. Vom 01.10. bis 10.12.2016 befinde er sich auf einer wissenschaftlichen Exkursion in Asien.

Die Antragsgegnerin hat nochmals darauf hingewiesen, dass keinen aktuellen Antragsunterlagen vorliegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 02.05.2005, 1 BvR 569/05, juris).

Der Antrag auf Versorgung mit festen Zahnersatz und Übernahme der Kosten hierfür ist unzulässig, weil es insoweit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt. Betreffend die enossalen Kieferimplantate stützt sich der Antragsteller wiederholt auf das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren, obwohl der ablehnende Bescheid vom 18.04.2005 bestandskräftig geworden ist (Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005, Gerichtsbescheid vom 06.04.2008, Beschluss des LSG vom 26.08.2008, Beschlüsse des BSG vom 10.10.2008 und 31.10.2008). Die Bestandskraft des Verwaltungsakts steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rdnr 26d). Einen neuen Antrag auf Übernahme von Kosten für die Versorgung mit Interimsprothesen sowie implantatgestütztem Zahnersatz hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht gestellt. Daher liegt auch keine neue ablehnende Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz vor, gegen die der Antragsteller vorgehen könnte.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus pauschal und ohne weitere Konkretisierung die Übernahme für Kosten zahnmedizinischer Behandlung und prothetischer Versorgung begehrt, kann er eine notwendige Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung als gesetzlich Versicherter jederzeit in Anspruch nehmen, ohne dass es hierfür gerichtlicher Hilfe bedürfte. Wie sich aus den Vorverfahren schließen lässt, geht es dem Antragsteller jedoch um eine privatärztliche Behandlung. Diesen Antrag hat er bereits im letzten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz im dem Jahr 2013 gestellt; im Rahmen dieses Verfahrens ist der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden. Da eine Änderung der Sach- und Rechtslage insoweit nicht ersichtlich ist und der Antragsteller hierzu auch nichts vorträgt, steht die Rechtskraft der vorherigen Entscheidung (SG 24.09.2013, S 16 KR 4631/13 ER; LSG 23.10.2013, L 4 KR 4277/13 ER-B) dem erneuten gleichlautenden Antrag entgegen (vgl Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl, RdNr 40 ff mwN).

Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Davon abgesehen könnte schon wegen der von ihm geplanten Exkursion ab 01.10.2016 die gewünschte Behandlung nicht sofort erfolgen. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist zumutbar.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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