Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2928/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3095/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2016 (Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 5. August 2016 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers abgelehnt.
1.a. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das wiederholte Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Beratung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), nachdem der Antragsgegner Ziff. 1 mit Schreiben vom 19. April 2016 über entsprechende Leistungen informiert und das SG ein entsprechendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren abgelehnt hat (Beschluss vom 18. Mai 2016 - S 4 SO 1989/16 ER -; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 - L 7 SO 2448/16 RG -). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren auf Verbescheidung eines "Widerspruchs vom 19.04.2016" (richtig Widerspruchsschreiben vom 25. April 2016, am 29. April 2016 beim SG Karlsruhe (S 12 SO 1417/16 ER) eingegangen, gegen das Schreiben des Antragsgegners Ziff. 1 vom 19. April 2016; vgl. ferner Trennungsbeschluss des SG vom 5. August 2018 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - L 7 SO 3096/16 B - und vom 13. September 2016 - L 7 SO 3161/16 ER -) sowie das Leistungsbegehren gegen die Bundesagentur für Arbeit (Senatsbeschluss vom 18. August 2016).
b. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
c. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der von dem Antragsteller am 20. Juli 2016 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2016 (L 7 SO 2050/16 ER-B) unzulässig. Denn auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -, vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B; vom 4. Februar 2013 - L 7 SO 102/13 ER-B -). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Vorliegend begehrt der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 18. Juli 2016 erneut diejenigen Leistungen, die er bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 4 SO 1989/16 ER und in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren L 7 SO 2050/16 ER-B geltend gemacht hat. Das Vorbringen des Antragstellers in seinem erneuten einstweiligen Rechtsschutzgesuch enthält keinerlei neue, erst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2016 entstandene Tatsachen. Der Antragsteller hat im Übrigen nicht im Ansatz einen Anordnunganspruch und -grund glaubhaft gemacht.
d. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass der Antragsteller den Richter am SG B. mit seiner Beschwerdeschrift vom 9. August 2016 als befangen abgelehnt hat. Denn das erst nach Erlass des das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem SG beendenden Beschlusses vom 5. August 2016 angebrachte Ablehnungsgesuch ist unzulässig (z.B. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - B 8 KN 8/07 B - juris Rdnr. 5).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 5. August 2016 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers abgelehnt.
1.a. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das wiederholte Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Beratung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), nachdem der Antragsgegner Ziff. 1 mit Schreiben vom 19. April 2016 über entsprechende Leistungen informiert und das SG ein entsprechendes einstweiliges Rechtsschutzbegehren abgelehnt hat (Beschluss vom 18. Mai 2016 - S 4 SO 1989/16 ER -; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 - L 7 SO 2448/16 RG -). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren auf Verbescheidung eines "Widerspruchs vom 19.04.2016" (richtig Widerspruchsschreiben vom 25. April 2016, am 29. April 2016 beim SG Karlsruhe (S 12 SO 1417/16 ER) eingegangen, gegen das Schreiben des Antragsgegners Ziff. 1 vom 19. April 2016; vgl. ferner Trennungsbeschluss des SG vom 5. August 2018 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - L 7 SO 3096/16 B - und vom 13. September 2016 - L 7 SO 3161/16 ER -) sowie das Leistungsbegehren gegen die Bundesagentur für Arbeit (Senatsbeschluss vom 18. August 2016).
b. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
c. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der von dem Antragsteller am 20. Juli 2016 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2016 (L 7 SO 2050/16 ER-B) unzulässig. Denn auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -, vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B; vom 4. Februar 2013 - L 7 SO 102/13 ER-B -). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Vorliegend begehrt der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 18. Juli 2016 erneut diejenigen Leistungen, die er bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 4 SO 1989/16 ER und in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren L 7 SO 2050/16 ER-B geltend gemacht hat. Das Vorbringen des Antragstellers in seinem erneuten einstweiligen Rechtsschutzgesuch enthält keinerlei neue, erst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2016 entstandene Tatsachen. Der Antragsteller hat im Übrigen nicht im Ansatz einen Anordnunganspruch und -grund glaubhaft gemacht.
d. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass der Antragsteller den Richter am SG B. mit seiner Beschwerdeschrift vom 9. August 2016 als befangen abgelehnt hat. Denn das erst nach Erlass des das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem SG beendenden Beschlusses vom 5. August 2016 angebrachte Ablehnungsgesuch ist unzulässig (z.B. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - B 8 KN 8/07 B - juris Rdnr. 5).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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