S 2 SO 309/13 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 309/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 477/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens S 2 SO 315/13 weitere Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, da der Antragsteller an der Offenen Ganztagsschule teilnimmt, zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers auch für den Zeitraum der Offenen Ganztagsschule (OGS) über den Pflichtunterricht am Vormittag hinaus, sowie für den Schulweg.

Der am 00.00.2006 geborene Kläger ist aufgrund eines Downsyndroms schwerbehindert mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen G und H. Er erfüllt die Voraussetzungen der Pflegestufe II der Pflegeversicherung. Er besucht seit September 2013 die F-Schule in C im regulären Schulunterricht am Vormittag und in der Offenen Ganztagsbetreuung am Nachmittag. Bei ihm wurde durch das Schulamt der Stadt C am 02.05.2013 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragte am 11.04.2013 die Übernahme der Kosten für die Person eines Integrationshelfers für die gesamte Zeit der Anwesenheit in der Schule und für die Bewältigung des Schulwegs. Der Umfang des Unterrichts im 1. Schuljahr beträgt 24,5 Stunden. Hinzu kommen täglich 3 Stunden für die Betreuung in der OGS. Mit Bescheid vom 12.07.2013 bewilligte die Antragsgegnerin gemäß §§ 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHVO eine Kostenübernahme von maximal 17 Stunden wöchentlich. Die Übernahme weiterer Stunden für den Vormittagsunterricht wurde abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII für die OGS ab. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen durch einen Integrationshelfer für 23 Stunden pro Woche. Die Stundenzahl errechnet sich aus dem Pflichtunterricht zuzüglich Pausenzeiten. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Übernahme der Kosten der Betreuung in der OGS falle nicht unter die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Es handle sich vielmehr um Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistung sei allerdings einkommens- und vermögensabhängig. Angaben zum Einkommen und Vermögen seitens der Eltern des Kindes seien trotz Aufforderung nicht gemacht worden.

Der Antragsteller beantragt nun, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs am Vormittag und in der Offen Ganztagsschule, sowie auf dem Weg zur Schule und von der Schule zum Wohnort im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren.

Die Antragstellerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens.

II.
Der zulässige Antrag ist teilweise, nämlich hinsichtlich des Integrationshelfers während der OGS begründet. Im Übrigen, hinsichtlich des Integrationshelfers für den Schulweg, ist er unbegründet.

Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind gemäß §§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedarf es einer Interessenabwägung, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs.1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Von einer Behinderung bedroht sind gemäß § 53 Abs.2 SGB XII Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs.3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs.4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

Im Kern streiten die Beteiligten darum, ob es sich bei der Offenen Ganztagsschule, allgemein OGS genannt, um eine schulische Veranstaltung handelt oder nicht. Eine Definition des Begriffs der angemessenen Schulbildung ist weder im BSHG noch im SGB XII enthalten. Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R). Ausgeschlossen sind hiernach lediglich solche Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, da § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ausdrücklich die die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt lässt, mithin die schulrechtlichen Verpflichtungen neben den sozialhilferechtlichen stehen (BSG, a.a.O.). Die Vorschrift normiert lediglich unterstützende Leistungen, überlässt die Schulbildung aber den Schulträgern (BSG, a.a.O.). Der Begriff der Schulbildung ist bei behinderten Kindern weit zu verstehen. Erforderlich ist aber, dass im Rahmen der in Rede stehenden Förderung Maßnahmen erfolgen, die den Schulbesuch erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008, Az.: L 9 SO 8/08). Ausgangspunkt ist dabei aber immer, dass die Betreuung speziell auf die schulischen Maßnahmen abgestimmt ist und zu einer noch zu erreichenden gewissen Schulbildung führt. Es muss ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung bestehen. Nicht ausreichend ist dagegen, dass im Rahmen einer Maßnahme positive Nebeneffekte auch für die schulische Entwicklung eintreten können. Hiervon ausgehend stellt die OGS die typische Alltagssituation des Schulbesuchs dar und ist somit ein angemessener Schulbesuch im Sinne des § 54 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV. Zwar besteht keine schulrechtliche Pflicht zur Teilnahme an der OGS, worauf die Antragsgegnerin abstellt, das könnte dagegen sprechen, dass es sich kurz gesagt um "Schule" handelt. Allerdings handelt es sich um eine freiwillige Schulveranstaltung, die letztlich den wesentlichen Schulalltag abbildet, wie heutzutage "Schule" angeboten werden soll. Bei summarischer Prüfung und unter Beachtung des besonderen Sinn und Zwecks der Eingliederungshilfe, gerade dem jungen, behinderten Menschen zu ermöglichen, seinen optimalen Platz im Leben in der Gemeinschaft zu finden, ist die OGS eine regelmäßige schulische Veranstaltung und somit "Schule" im alltäglichen Sinne, wie bereits auch der Alltagsbegriff "Offene Ganztagsschule" deutlich zeigt. Und so besuchen auch in der Klasse des Antragstellers 19 von 25 Kindern die OGS. Die Offene Ganztagsschule ist ein Element des modernen Schulunterrichts, das den Schulalltag prägt und im oben genannten Sinne im überwiegenden Bezug zur schulischen Ausbildung steht. Dass der Antragsteller auf Unterstützung im Sinne der Notwendigkeit eines Integrationshelfers angewiesen ist, ergibt sich für den Unterricht bereits aus der Tatsache, dass der Integrationshelfer auch für den Pflichtunterricht schon für notwendig erachtet und die entsprechende Leistung bewilligt wurde.

Hinsichtlich des Integrationshelfers für den Schulweg war der Eilantrag abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, warum der allgemeine Schulfahrdienst für behinderte Menschen hier nicht genutzt werden könnte, der in den Zuständigkeitsbereich des Schulamtes fällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved