S 29 AS 4295/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 4295/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus Opferentschädigungsleistungen als Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Der Kläger stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der am 00.00.1975 geborene erwerbsfähige Kläger wohnte in einer Wohnung in der Nstraße 00 in 00000 W. Die Mietkosten einschließlich der Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung betrugen ab dem 01.01.2013 276,04 EUR monatlich. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt.

Der Kläger wurde als Kind Opfer schwerwiegender Straftaten. Er beantragte am 08.11.2004 Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18.04.2005 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger am 10.08.2005 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage, die unter dem Aktenzeichen S 1 (4) VG 132/05 geführt wurde.

Am 17.09.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.11.2012.

Der Kläger schloss mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) am 15.10.2012 einen gerichtlichen Vergleich. Danach erfolge eine Versorgung nach dem OEG ab dem 01.11.2004 unter Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 60.

Mit Bescheid vom 26.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 30.04.2013. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 bewilligte er vorläufig Leistungen in Höhe von 649,38 EUR monatlich.

Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 passte der Beklagte die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 an den neuen Regelsatz an. Nunmehr bewilligte er Leistungen in Höhe von 657,57 EUR monatlich.

Mit Ausführungsbescheid vom 10.01.2013 bewilligte der LVR dem Kläger eine Versorgung nach dem OEG ab dem 01.11.2004. Der GdS betrage 60. Der Kläger habe Anspruch auf eine Grundrente. Ab dem 01.02.2013 erhalte der Kläger eine Grundrente in Höhe von 295,00 EUR monatlich. Für den vergangenen Zeitraum erhalte der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 27.857,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4.374,55 EUR, insgesamt 32.231,55 EUR.

Die Nachzahlung nebst Zinsen wurde dem Konto des Klägers am 16.01.2013 gutge-schrieben.

Mit E-Mail vom 18.01.2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Unterlagen zu der Verhandlung vom 15.10.2012 beim Sozialgericht Düsseldorf nunmehr vorlägen. Renten und Beihilfen seien bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) nicht anzurechnen.

Mit Bescheid vom 21.01.2013 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen vom 24.11.2012 für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013. Bewilligt wurden für den Zeitraum Januar bis April 2013 Leistungen in Höhe von 666,83 EUR monatlich. Es werde eine Mieterhöhung in Höhe von 9,26 EUR ab Januar 2013 berücksichtigt. Die Bewilligung erfolgte nicht mehr vorläufig.

Mit Schreiben vom 24.01.2013 forderte der Beklagte Kontoauszüge des Klägers zum Nachweis des Zeitpunktes des Zuflusses der Nachzahlung des LVR an.

Mit Schreiben vom 06.03.2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen ab Januar 2013 an. Die nachgezahlten Zinsen seien als Einkommen anzurechnen und auf sechs Monate zu verteilen. Daher habe er von Januar bis März 2013 zu Unrecht Leistungen erhalten.

Mit Bescheid vom 20.03.2013 änderte der Beklagte die Bewilligung für den Monat April 2013. Er reduzierte den Leistungsanspruch auf 0,74 EUR. Die Zinsen seien anzurechnen.

Mit Bescheid vom 19.08.2013 hob der Beklagte seine Entscheidungen vom 26.10.2012, 24.11.2012 und 21.01.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 teilwei-se in Höhe von insgesamt 1.998,27 EUR auf und forderte die Erstattung.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 16.09.2013 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.08.2013.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurück. Die Zinseinnahmen seien nicht privilegiert und daher als Einkommen zu berücksichtigen.

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2013 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, Zinseinnahmen aus seiner Opferentschädigung seien privilegiert und nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Er trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur der Vermögensstamm selbst privilegiert sei. Die Zinsen als Früchte der privilegierten Entschädigungsleistung seien selbst nicht privilegiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte zum Verfahren S 1 (4) VG 132/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Ver-handlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben.

Die Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG be-schwert. Der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung la-gen nicht vor.

Die endgültige Bewilligung mit Bescheid vom 21.01.2013 war rechtmäßig. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 666,83 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013.

Die allgemeines Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II lagen vor. Der Kläger war 37 Jahre alt, erwerbsfähig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war hilfebedürftig.

Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Bedarf des Kläger betrug gem. §§ 20, 21, 22 SGB II 666,83 EUR. Er setzt sich monatlich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR, einem Mehrbedarf für die dezentrale Erzeugung von Warmwasser in Höhe von 8,79 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 276,04 EUR.

Dem Bedarf in Höhe von 666,83 EUR stand kein zu berücksichtigendes Einkommen gegen-über.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a ge-nannten Einnahmen. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11a Abs. 1 SGB II Leistungen nach diesem Buch, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsge-setz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-gungsgesetzes vorsehen, und die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gem. § 11a Abs. 2 SGB II sind Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Grundrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG in Höhe von 295,00 EUR monatlich ist gem. § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigten. Entsprechendes gilt für die Nachzah-lung der Grundrente in Höhe von 27.857,00 EUR.

Die Zinsen auf die nachgezahlte Grundrente gem. § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) in Höhe von 4.374,55 EUR sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Nach dem Wortlaut des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist eine Zahlung von Zinsen gemäß § 44 SGB I infolge verspätet erbrachter Geldleistungen nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Zinsen sind weder Leistungen nach diesem Buch (SGB II) noch sind sie Teil der Grundrente nach dem BVG. § 11a SGB II stellt jedoch keine ab-schließende Regelung des nicht zu berücksichtigenden Einkommens dar (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 17/14 R).

Zur Beurteilung der Frage, ob die Zinsen nach § 44 SGB I als Einkommen anzurechnen sind oder nicht, ist auf den Sinn und Zweck der Regelungen des § 44 SGB I und des § 11a SGB II abzustellen.

§ 11a SGB II zielt darauf ab, bestimmte Einnahmen aus systematischen oder sozialpoliti-schen Gründen zu privilegieren. Die Privilegierung der Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG gem. § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfolgt aus sozialpolitischen Gründen. Den OEG-Leistungen kommt eine besondere Stellung deshalb zu, weil sie eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellen und Mehraufwendungen ausgleichen soll, die der Geschädigte infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 58/12 R m.w.N.).

Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs. 7/868, S. 30) vereinheitlicht und erweitert § 44 SGB I die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche.

Nach dem Gesetzeszweck lassen sich grundsätzlich zwei Zielsetzungen voneinander unterscheiden. Zum einen bezwecken die Zinsen nach § 44 SGB I eine Art pauschalierter Verzugsschadensersatz, weil selbst Kosten durch Kreditaufnahme entstanden sind oder weil durch eigene Ersparnisse keine Zinseinkünfte mehr erwirtschaftet werden konnten. Zum anderen bezwecken sie einen Ausgleich für eine eingeschränkte Lebensführung. Da es sich bei letzterem nicht um einen finanziellen Schaden handelt, ist ein gewisser Genugtuungscharakter der Verzinsung nicht von der Hand zu weisen.

Für sich genommen erreicht dieser Genugtuungscharakter nicht denselben Schweregrad wie z.B. die privilegierten Schmerzensgeldansprüche gem. § 11a Abs. 2 SGB II iVm § 253 Abs. 2 BGB. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann gem. § 253 Abs. 2 BGB auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Die ggf. eingeschränkte Lebensführung aufgrund der noch nicht gewährten Sozialleistungen ist für sich genommen nach Ansicht des Gerichts nicht mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vergleichbar.

Gleichwohl steht eine Verzinsung nach § 44 SGB I nicht für sich alleine, sondern ist im Zusammenhang mit der verzinsten Geldleistung zu sehen. Zinsen gemäß § 44 SGB I sind akzessorisch zur Hauptleistung. Ist die Hauptleistung privilegiert, muss dies auch für die Zinsen gelten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 AS 4918/14). Im vorliegenden Fall resultierten die Zinsen aus OEG-Leistungen, die privilegiert sind. Im Zusammenhang mit der Ausgleichsfunktion der OEG-Leistungen für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der Mehraufwendungen, die der Geschädigte infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen hat, erstarkt die Beeinträchtigung durch das Warten auf die Anerkennung und Auszahlung des OEG-Anspruchs zu einer Privilegierung der Zinseinnahmen nach § 44 SGB I.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 09.06.2015, VIII R 18/12) entgegen. Danach führen Zinsen nach § 44 Abs. 1 SGB I, die für eine verspätet gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden, zu steuer-pflichtigen Einnahmen. Der BFH begründet dies aus der Überlegung, dass die geschuldeten Zinsen als Zinsentgelt für die erzwungene Kapitalüberlassung an den Schuldner anzusehen seien. Die Zinsen würden im Rahmen des § 44 SGB I für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet seien die Zinsen damit auch Entgelt für die verspätete Zahlung, d.h. die Vorenthaltung von Kapital, und würden deshalb der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen. Die steuerrechtlichen Vorschriften und die Privilegierung nach § 11a SGB II sind jedoch nicht kongruent, weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck her (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 AS 4918/14 m.w.N.).

Auch der Rechtsprechung des BSG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 103/11 R) ist die Verzinsung eines aus Schmerenzgeldzahlungen angelegten Vermögensstammes nicht privilegiert. Das BSG argumentiert, dass die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruhe und daher schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht privilegiert sein dürfe. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der dortigen Fallkonstellation wesentlich. Die Zinseinnahmen beruhen nicht auf einer freien Entscheidung des Klägers, am Markt Zinsen zu erwirtschaften. Er musste seine Entschädigungsansprüche erst einklagen und hatte damit keinen entscheidenden Einfluss darauf, dass Zinsen entstehen.

Ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt kann nur unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen nicht vor. Nach § 47 Abs. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Eine bestimmte Zweckbindung hat es nicht gegeben, ebenfalls keine mit dem Verwal-tungsakt verbundene Auflage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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