L 16 AS 144/16 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 600/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 144/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Betriebskostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II Aufwendungen, die nach den Monat der Rückzahlung die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mindern. Übersteigt ein Betriebskostenguthaben die im Monat anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, so ist es in den Folgemonaten anzurechnen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2014 in Höhe von 116,63 EUR streitig.

Die 1968 geborene Klägerin erhält laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 wegen des schwankenden Einkommens der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit vorläufig. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 362 EUR (Kaltmiete von 401,04 EUR, Betriebskostenvorauszahlung von 75,75 EUR sowie Heizkostenvorauszahlung von 52,21 EUR; insgesamt 529 EUR abzüglich 167 EUR Wohnraumförderung) vollständig übernommen. In den Monaten Januar und Februar 2014 berücksichtigte der Beklagte das am 18.12.2013 an die Klägerin überwiesene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 von 478,63 EUR; im Januar 2014 wurden 362 EUR und im Februar 2014 116,63 EUR angerechnet.

Gegen den Bescheid vom 11.12.2013 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen wurde. Die mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte habe das Heiz- und Betriebskostenguthaben fehlerhaft auf die Monate Januar und Februar 2014 verteilt, eine Verteilung auf mehrere Monate sei nicht zulässig, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 18.03.2016 ab.

Die Klage sei unbegründet, nach § 20 Abs. 3 SGB II erfolge eine Verrechnung von Heiz-und Betriebskostenguthaben nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift, also ab dem Folgemonat des Zuflusses und nicht ausschließlich im Folgemonat. Die Minderung könne mehrere monatliche Aufwendungen erfassen, wenn die Rückzahlung die gewährten monatlichen Aufwendungen betragsmäßig übersteige. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II. Die Rechtslage sei aus Sicht des Gerichts geklärt. Das Gegenargument, dem Hilfebedürftigen würde durch eine Anrechnung über die Monate nach dem Zufluss des Guthabens hinaus, jede Motivation genommen Energie zu sparen, verfange aus Sicht des Gerichts nicht. Das SGB II verfolge das Ziel, der Deckung existenzsichernder Bedarfe und nicht das Ziel, Anreize zur Energieeinsparung zu setzen. Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht erkennbar.

Am 02.03.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Es bestehe keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage wie der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II zu interpretieren sei. Nach Auslegung des Wortlautes sei eine Verrechnung lediglich im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift möglich. Folge man der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts, erhalte der Hilfebedürftige keinerlei Anreiz sparsam bei dem Gebrauch der Heizung zu sein. Dies überzeuge nicht. Es werde unterstellt, dass der Gesetzgeber die derzeit geltende Fassung des § 22 Abs. 3 SGB II gewählt habe, um Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Heiz- und Betriebskostenguthabens zu umgehen und das Problem zu entschärfen, "wonach der Verbrauch unabhängiger Kosten vom Hilfebedürftigen nur eingeschränkt gesteuert werden" könne. Eine Anrechnung ohne zeitliche Begrenzung sei für den Hilfebedürftigen von extremem Nachteil. Der Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes im Sinne einer teleologischen Auslegung sprächen für eine Anrechnung in nur einem Monat. Die vom Beklagten gewählte Auslegung komme dessen fiskalischem Interesse entgegen und sei kein taugliches Abwägungskriterium. Es stelle sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber eine andere Regelung für Heiz- und Betriebskostenguthaben vorgenommen habe. Dieser Umstand lege nahe, dass bei einem solchen Guthaben ein anderer Weg bei der Anrechnung zu gehen sei, als der bei der Anrechnung von einmaligen Einnahmen nach §§ 11ff SGB II. Wenn die normalen Einkommensvorschriften nicht anwendbar seien, sei die Rückforderung zu regeln. Eine klare Regelung existiere nicht.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die vom Bevollmächtigten der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird nicht erreicht, da die Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 116,63 EUR geltend macht. Auch ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da sie nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und -fähig sein. Klärungsbedürftigkeit besteht dann nicht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist, oder wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rn. 8). Eine Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

Der Klägerbevollmächtigte hat die Frage aufgeworfen, ob ein Betriebskostenguthaben lediglich im Monat nach der Rückzahlung anzurechnen sei. Diese Frage stellt keine ungeklärte Rechtsfrage dar. Zum einen liegen zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F., der bis zum 31.12.2010 geltenden, gleichlautenden Vorgängervorschrift, bereits verschiedene Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vor, wie mit der Regelung, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, umzugehen ist. Zum anderen ergibt sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage eindeutig aus dem Gesetz.

Bis zur Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) bestand keine Sonderregelung zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben. Die Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. diente dazu, eine zuvor bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl. BSG vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rn. 37). Bis zu diesem Zeitpunkt minderte die Rückzahlung nicht den Bedarf für Wohnung und Heizung, sondern war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, ggf. um eine Versicherungspauschale zu bereinigen und zur Deckung des Regelbedarfs heranzuziehen. Der Gesetzgeber wollte die Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung absetzen und so den kommunalen Träger, der den größten Anteil dieser Leistung trägt, entlasten (vgl. BT-Drucks 16/1696 S. 26 f; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 207). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber Rückzahlungen bzw. Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, vollständig, d.h. ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen, als Einkommen anrechnen wollte. Andernfalls hätte er nicht von einer Bereinigung des Einkommens abgesehen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist damit Rückzahlungen oder Guthaben in ihrer gesamten Höhe zu berücksichtigen. Daraus folgt, übersteigt eine Rückzahlung bzw. ein Guthaben die im Monat anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, so ist es in den Folgemonaten anzurechnen.

Dies wird durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt. In der Entscheidung vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R, wird zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. ausgeführt, dass dieser und damit auch § 22 Abs. 3 SGB II lex specialis zu § 11 Abs. 3, § 11b und § 19 Abs. 3 SGB II sei. § 22 Abs. 3 SGB II modifiziere für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses (nämlich abweichend von der Grundregel den Folgemonat des Zuflusses). Er ordne an, dass keine Absetzbeträge vorzunehmen seien, und bestimme eine von § 19 Abs. 3 SGB II abweichende Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (BSG, a ...a.O., Rn 14 f.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 208). Es sei nicht sachgerecht, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang (BSG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 22). Das BSG geht von einer vollständigen Anrechnung des Betriebskostenguthabens aus, da Sinn und Zweck des Gesetzes die vollständige Berücksichtigung des Einkommens ist. Dies kann bei Beträgen, die eine monatliche Mietzahlung übersteigen, nur durch eine Anrechnung, die auf mehrere Monate verteilt wird, erreicht werden. Dies entspricht auch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Das Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R bestätigt diese Auffassung. Das BSG hat sich zwar nicht ausdrücklich zur Frage der weiteren Anrechnung von Betriebskostenguthaben geäußert. Streitgegenstand in diesem Verfahren war eine Anrechnung eines Betriebskostenguthabens im Dezember 2009 nach Zufluss im Oktober 2009 Anrechnung im November und Dezember 2009. Das Verfahren wurde zur Überprüfung der Realisierbarkeit des Einkommens zurückverwiesen. Auf diese Frage wäre es nicht angekommen, wenn eine Anrechnung nur im Kalendermonat nach dem Monat der Rückzahlung zulässig sein sollte. Daher hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

Es besteht auch keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts oder des BSG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt insbesondere keine Divergenz zu der Rechtsprechung des BSG zu Betriebskostenguthaben vor (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R, vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 und vom 02.12. 2014, B 14 AS 56/13 R). Ein Verfahrensmangel i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wurde nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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