L 3 AS 2898/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 769/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2898/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Abtretungen hindern die Anrechnung einer Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 streitig.

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin ist ausweislich der von ihr erstellten Homepage als Betreiberin der Videothek "Video A." sowie im Bereich Musikvermarktung/-verwertung und als Satellitenbetreiberin mit den Firmen "B.-A. Ltd." und "Lady B. Records" und Finanz-/Immobilienmanagement mit der Firma "immo-A." selbständig erwerbstätig, wobei es sich nach ihren Angaben in der unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelt. Die Klägerin erhielt vom Beklagten Leistungen nach SGB II vom 25.11.2010 bis zum 31.05.2011. Er berücksichtigte dabei einen monatlichen Bedarf in Höhe von 359,00 EUR bis zum 31.12.2010 und sodann von 364,00 EUR ab 01.01.2011 für die Regelleistung, von 836,53 EUR bis zum 30.04.2011 und sodann von 503,10 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung, von 182,68 EUR für die Krankenversicherung sowie von 28,11 EUR für die Pflegeversicherung.

Die Klägerin erkundigte sich mit Schreiben vom 31.07.2011 nach dem Bearbeitungsstand eines von ihr nach ihren Angaben bereits im Juni 2011 gestellten Weiterbewilligungsantrages. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2011 darauf hingewiesen hatte, er habe den Weiterbewilligungsantrag nicht erhalten, legte die Klägerin am 24.08.2011 ihren Weiterbewilligungsantrag vor. Der Beklagte versagte zunächst mit Bescheid vom 07.11.2011 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit für erforderlich erachtete Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die Klägerin führte unter dem 07.12.2011 aus, den Weiterbewilligungsantrag am 20.06.2011 abgegeben zu haben. Ferner stellte sie mit Schreiben vom 28.12.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den sie damit begründete, keine Kenntnis von der postalischen Nichtzustellung ihres rechtzeitig gestellten Weiterbewilligungsantrages gehabt zu haben. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.03.2012 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. An ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hielt die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2012 fest.

Die Klägerin gab in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Betriebseinnahmen in Höhe von 3.630,50 EUR im Juli 2011, von 3.116,50 EUR im August 2011, von 3.567,00 EUR im September 2011, von 3.746,00 EUR im Oktober 2011, von 3.725,50 EUR im November 2011 sowie von 3.871,00 EUR im Dezember 2011 und in ihren beigefügten Übersichten unter Vorlage von Nachweisen Betriebsausgaben in Höhe von 3.409,85 EUR im Juli 2011, von 6.033,43 EUR im August 2011, von 3.141,82 EUR im September 2011, von 6.850,69 EUR im Oktober 2011, von 3.128,35 EUR im November 2011 sowie von 5.357,07 EUR im Dezember 2011 an.

Die Klägerin legte im Laufe des Verfahrens unter anderem die von der Kreissparkasse C. für das Konto mit der IBAN DE 87. erstellten Kontoauszüge über an sie am 30.04.2007 in Höhe von 10.000,00 EUR und am 30.07.2007 in Höhe von 20.000,00 EUR erfolgte Überweisungen ihrer Mutter, den Vertrag vom 01.06.2011 über den Verkauf ihres Grundstücks in der D. Straße in C. an die E. GmbH für 430.000,00 EUR, die von ihr an die E. GmbH gestellte Rechnung vom 01.08.2011 über 25.000,00 EUR für den Verkauf von Zubehör ihres Grundstücks in der D. Straße in C., dessen Geldwert an ihre Mutter zur Sicherung deren Kapitals abgetreten sei, sowie von der Volksbank F. H+G Bank eG für das Konto mit der IBAN DE26. erstellte und unter anderem eine an sie am 05.08.2011 in Höhe von 25.000,00 EUR erfolgte Überweisung der E. GmbH sowie Kontostände zum 30.09.2011 in Höhe von 17.843,47 EUR und am 31.12.2011 in Höhe von 4.064,23 EUR ausweisende Kontoauszüge vor. Die Klägerin gab an, die in Höhe des Geldwerts des Geschäftsvermögens in Form des Grundstückszubehörs bestehende Forderung sei an ihre Mutter abgetreten worden, da diese ihr im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR betrieblich zur Verfügung gestellt habe, und vertrat die Ansicht, somit habe lediglich ein Aktiva-Passiva-Tausch stattgefunden, der keine wirtschaftliche Einnahme darstelle. Die Klägerin gab ferner an, der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in der D. Straße in C. in Höhe von 430.000,00 EUR sei zur Lastenfreistellung an die Sparkasse R.-H. geflossen.

Mit Bescheid vom 15.06.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 ab. Er führte zur Begründung unter anderem aus, als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei ein Betrag in Höhe von 847,78 EUR zu Grunde zu legen, so dass nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen in Höhe von 598,22 EUR berücksichtigt werde. Ferner sei der Geldeingang in Höhe von 25.000,00 EUR als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, da dieser aus dem Verkauf von Grundstückszubehör stamme und sich die Gewerbetätigkeit der Klägerin auch auf den Verkauf von Objekten erstrecke. Eine Erklärung über eine Abtretung dieser Forderung an ihre Mutter sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen sei zu beachten, dass eine Abtretung vor dem erstmaligen Leistungsbezug hätte abgeschlossen sein müssen. Der Geldeingang in Höhe von 25.000,00 EUR sei auf 6 Monate zu verteilen, so dass er als monatliches Einkommen in Höhe von 4.166,67 EUR zu berücksichtigen sei. Damit übersteige das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 598,22 EUR + 4.166,67 EUR = 4.764,89 EUR ihren Hilfebedarf. Den als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu Grunde gelegten Betrag in Höhe von 847,78 EUR ermittelte der Beklagte, indem er von Gewinnen in Höhe von 2.381,48 EUR im Juli 2011, von 68,12 EUR im August 2011, von 1.816,52 EUR im September 2011, von -1.386,82 EUR im Oktober 2011, von 1.631,92 EUR im November 2011 und 573,56 EUR im Dezember 2011 und damit 5.084,78 EUR: 6 Monate = 847,56 EUR ausging. Hiervon zog der Beklagte einen Grundfreibetrag in Höhe von 249,56 EUR ab und ermittelte so ein bedarfsminderndes Einkommen in Höhe von 847,56 EUR - 249,56 EUR = 598,22 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin, die ab 01.01.2012 wieder Leistungen nach dem SGB II erhielt, Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückszubehörs sei bereits im Jahr 2009 an ihre Mutter abgetreten worden. Sie legte die Abtretungserklärung vom 10.01.2009 vor. Darin ist ausgeführt, die Klägerin erkläre, dass sie ihr gesamtes Zubehör bezüglich der Sanierung des Objekts in der D. Straße in C. beziehungsweise den Erlös aus dem Verkauf dieses Zubehörs an ihre Mutter zur Sicherung ihres Darlehens in Höhe von 30.000,00 EUR vom 15.04.2007 abtrete.

Ferner beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22.10.2012 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren notwendigen Lebensunterhalt aus dem tatsächlich von ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Geldbetrag decken können, so dass eine durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkende Notlage nicht glaubhaft gemacht worden sei (S 12 AS 1910/12 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.12.2012 aus den vom SG dargelegten Gründen zurück (L 1 AS 4921/12 ER-B).

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 zurück. Er führte aus, es sei mit dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage und der Sicherung nur des Existenzminimums, nicht zu vereinbaren, wenn Einkommen zur Tilgung von Schulden aus der Zeit vor dem Leistungsbezug verwendet würde. Die Tilgung solcher Altschulden sei vielmehr so lange zurückzustellen, wie infolge der Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens bestehende offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Einkommen sei zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Hilfeempfänger dadurch außerstande setze, bestehende vertragliche Verpflichtungen wie die aus der Abtretungserklärung zu erfüllen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folge, dass diese erst dann eingreifen solle, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hätten. Zweifel am Charakter beziehungsweise an der Ernsthaftigkeit der Abtretungserklärung kämen auf, weil die Klägerin den kompletten am 05.08.2011 von ihr vereinnahmten Betrag auf ihrem Konto belassen habe und über Monate hinweg davon Barabhebungen vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht zumindest einen Teil des Guthabens genutzt habe, um der in der Abtretungserklärung eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Das Geld habe ihr also tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden.

Hiergegen hat die Klägerin am 01.03.2013 Klage zum SG erhoben. Sie hat ausgeführt, sie habe bereits bei dem Gespräch über den Verkauf des Grundstücks die E. GmbH auch auf die Abtretung des Erlöses hingewiesen. Dies könnten der Bankmitarbeiter G., der Buchhalter H. und der E.-GmbH-Geschäftsführer Sch. bezeugen. Sie hat hierzu die eidesstattliche Versicherung des K. G., Handlungsbevollmächtigter bei der Volksbank F. H+G Bank in C., vom 06.03.2013 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass die Klägerin das Darlehen ihrer Mutter in Form einer Abtretungserklärung des vorhandenen Materials und Zubehörs zum Ausbau eines Hauses in der D. Straße in C. beziehungsweise des Erlöses aus dessen Verkauf gesichert habe. Er habe die Abtretungserklärung in den Geschäftsunterlagen der Klägerin bereits im Jahr 2009 gesehen. Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, ihre Mutter habe ihr den Erlös aus dem Verkauf des Zubehörs für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Es seien kontinuierlich Bargeldabhebungen erfolgt, um die Geschäftskosten zu decken, nicht aber um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies könnten ihre Mutter sowie der Buchhalter H. und der Dipl.-Volkswirt I. bezeugen. Ferner hat die Klägerin eine am 02.03.2014 erstellte und den Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR ausweisende Übersicht "Vorläufige Sachkonten 2011 ... Konto: 01890 Privateinlagen" vorgelegt. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin die eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom 11.08.2014 vorgelegt.

Das SG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 diverse Zeugen vernommen. Die Mutter der Klägerin hat die im bisherigen Verfahren gemachten Angaben der Klägerin bestätigt und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe das ihr überlassene Darlehen noch nicht getilgt. Dipl.-Volkswirt I. hat ausgeführt, im Jahr 2014 die Buchungen des Jahres 2011 für die Steuererklärung für das Jahr 2011 gemacht zu haben. Der eingegangene Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR sei - unabhängig davon, ob er zivilrechtlich an die Mutter der Klägerin abgetreten worden sei - steuerrechtlich eine dem Betrieb zur Verfügung gestellte Einnahme. Dieser Betrag sei sukzessive dem Betrieb zur Verfügung gestellt worden. Der Steuerberater H. hat seine bisherigen Angaben bestätigt.

Das SG hat mit Urteil vom 24.03.2015 die Klage abgewiesen. Der Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR sei der Klägerin zugeflossen. Sollte der Klägerin das Geld von ihrer Mutter zur freien Verfügung belassen worden sein, würde es sich um eine die Hilfebedürftigkeit beseitigende private Einnahme handeln. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man diese Einnahme als Betriebseinnahme berücksichtigen würde. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit sei von den Betriebseinnahmen auszugehen. Zur Berechnung des Einkommens seien von den Betriebseinnahmen die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Sollte ihre Mutter der Klägerin den Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung gestellt haben, so würde es sich um eine Betriebseinnahme im Rahmen der selbständigen Tätigkeit handeln. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zu ihren Betriebseinnahmen ergäben sich für das zweite Halbjahr 2011 Gesamteinnahmen in Höhe von 21.662,50 EUR zuzüglich des Betrages in Höhe von 25.000,00 EUR, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 46.662,50 EUR. Die Betriebsausgaben beliefen sich im gleichen Zeitraum auf 27.921,21 EUR. Ziehe man die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ab und dividiere den sich hieraus ergebenden Betrag durch 6 Monate, so verbleibe immer noch ein monatliches Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von über 3.000,00 EUR, das der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt alle von der Klägerin angegebenen Betriebsausgaben korrekt und als solche anerkennungsfähig seien.

Dieses Urteil hat das SG am 21.05.2015 zur Post gegeben. Der Beklagte hat mit Empfangsbekenntnis eine am 26.05.2015 erfolgte Zustellung bestätigt. Die Klägerin hat eine Ausfertigung dieses Urteils vorgelegt, auf dem ein Eingangsvermerk für den 01.06.2015 angebracht ist.

Die Klägerin hat am 01.07.2015 einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und einen "Klagentwurf für Berufung" eingereicht. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2016 ausgeführt, sie werde sich für den Fall, dass ihre Berufung bereits als eingelegt gelte, selbst vertreten.

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin ausgeführt, das SG habe verkannt, dass ein Darlehen - unabhängig davon, ob es als privates oder betriebliches Darlehen gewährt werde - ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft darstelle und deshalb nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen sei. Ferner wäre das Darlehen nicht erforderlich geworden, wenn der Beklagte ihr Grundsicherungsleistungen gewährt hätte. Infolge der Verweigerung durch den Beklagten habe es sich dabei um ein Notdarlehen gehandelt. Der bei ihr eingegangene Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR sei auf ihrem Privatkonto verbucht worden, da ihre Mutter diesen Betrag ausschließlich zur Verwendung für rein betriebliche Zwecke nach vorheriger Absprache mit ihr wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt habe und da auf ihr Privatkonto zu diesem Zeitpunkt nur zweckgebundene Geldbeträge - also der Darlehensbetrag für betriebsbedingte Zwecke und die Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Grundbedarfs - geleitet worden seien. Sodann seien von diesem Geldbetrag unter anderem 8.000,00 EUR am 23.08.2011 zur Sicherstellung vor Gericht, 3.600,00 EUR am 04.10.2011 für Dispozinsen sämtlicher Geschäftskonten, 1.245,28 am 25.10.2011 in bar für die Begleichung von Umsatzsteuerschulden und 2.183,80 EUR für die Tilgungsleistungen in Bezug auf die Gewerbeimmobilie verwendet worden. Der Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR habe ihr also wegen seiner Zweckgebundenheit nicht für ihre Grundsicherung zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hat ferner ausgeführt, wenn man vom Bilanz-Ergebnis für Ende 2011 das Bilanz-Ergebnis für Ende Juni 2011 subtrahiere, ergäbe sich für das zweite Halbjahr 2011 ein Verlust in Höhe von 57.984,69 EUR. Schließlich hat die Klägerin vorgetragen, das Darlehen in Höhe von 25.000,00 EUR sei ihr von ihrer Mutter unter vorübergehendem zeitlichen Verzicht gewährt worden und sei gegen einen Darlehenszins in Höhe von 5 % pro Jahr spätestens am 10.08.2021 rückzahlbar, wenn nicht zuvor die Gewerbeimmobilie verkauft werde.

Die Klägerin hat ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 samt Anlagen, den einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.840,00 EUR ausweisenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011, die den Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR als steuerfreien Umsatz ausweisende Übersicht "Sachkosten August 2011 ... Konto: 08100", die einen vorläufigen Verlust in Höhe von 41.880,17 EUR ausweisende "Betriebswirtschaftliche Auswertung A. Kostenstatistik I (normal) ... bis Ende Dezember 2011", die einen vorläufigen Gewinn in Höhe von 16.104,52 EUR ausweisende "Betriebswirtschaftliche Auswertung ... bis Ende Juni 2011", den von der Kreissparkasse C. für das Konto mit der Kontonummer 51. erstellten Kontoauszug für die Zeit vom 25.02.2010 bis zum 26.02.2010, die von der Deutschen Bank für das Konto mit der IBAN DE72. erstellten Kontoauszüge für die Zeit vom 16.06.2011 bis zum 30.12.2011, die von der Volksbank F. H+G Bank eG für das Konto mit der IBAN DE26. erstellten Kontoauszüge für die Zeit vom 05.08.2011 bis zum 31.12.2011 sowie die Übersichten "Sachkonten ... 2011 Konto: 01000" und "Sachkonten ... 2011 Konto: 01200" vorgelegt und zuletzt vorgetragen, es seien für den streitgegenständlichen Zeitraum Betriebskosten in Höhe von 33.391,94 EUR zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ohne Einkommensanrechnung zu gewähren, hilfsweise ergänzend Herrn K. G. bezüglich der 25.000,00 EUR und der Darlehensverträge als Zeuge zu vernehmen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten zu der wirtschaftlichen Situation und der Bewertung der Verhältnisse einzuholen, hilfsweise ein Schriftsatzrecht zu der rechtlichen Bewertung der Darlehensverträge als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stützt sich auf das von der Klägerin angegriffene Urteil des SG. Der Versuch der Klägerin, sich durch Umbuchungen zu Lasten der Gemeinschaft der Steuerzahlenden hilfebedürftig zu rechnen, könne nicht erfolgreich sein. Werte man den Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR als betriebliches Darlehen, stellte es keine Betriebseinnahmen dar, aber auch damit getätigte betriebliche Ausgaben flössen dann nicht in die Gewinnermittlung mit ein, könnten also nicht von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Bei einer tatsächlichen Rückzahlung des betrieblichen Darlehens könnte dieses hingegen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Das Darlehen vollständig außer Betracht zu lassen, hätte zur Folge, dass es zweimal zu Gunsten der Klägerin und somit zu Ungunsten der Gemeinschaft der Steuerzahlenden berücksichtigt werde; einmal durch den Abzug als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen und ein weiteres Mal durch den Abzug als Betriebsausgabe bei der Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte hat ferner ausgeführt, die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 27.921,21 EUR seien durch den zugeflossenen Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR teilweise gedeckt worden, so dass ungedeckte Betriebsausgaben in Höhe von 2.921,21 EUR verblieben seien, welche wiederum aus den angegebenen Betriebseinnahmen in Höhe von 21.662,50 EUR zu begleichen gewesen wären, weswegen im Ergebnis ein Betrag in Höhe von 18.741,29 EUR zur Bestreitung des Lebensunterhalts verblieben sei.

Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 15.03.2016 erörtert. Im Rahmen dieses Termins hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, die Vereinbarung mit ihrer Mutter, dass diese ihr den Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR wieder als Darlehen zur Verfügung stelle, sei im Juni 2011 getroffen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2015 mit "Klageentwurf und Berufung" überschrieben ist und sie mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, wertet dies der Senat nicht als eine nur unter der Bedingung späterer Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung, zumal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2015 auch ausgeführt hat, hiermit lege sie Berufung ein.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 24.03.2015, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieses Bescheides und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011. Diese prozessualen Ziele kann die Klägerin zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011.

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen sind §§ 7, 9 und 11 SGB II in Verbindung mit § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V).

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V). Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V). Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 5 Alg II-V). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V). Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).

Die Klägerin hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass sie zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II erfüllt.

Die Klägerin war jedoch in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.

Die Klägerin hatte nach den sich aus der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 ergebenden und zutreffenden Berechnungen des Beklagten einen Hilfebedarf in Höhe von 364,00 EUR für die Regelleistung, von 503,10 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung, von 182,68 EUR für die Krankenversicherung sowie von 28,11 EUR für die Pflegeversicherung und mithin einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.077,89 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Bedarf für die hier streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 geändert hatte, hat der Senat vor dem Hintergrund, dass auch die Klägerin im Erörterungstermin vom 15.03.2016 von diesem Bedarf ausgegangen ist, nicht.

Diesem Bedarf ist das Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit gegenüberzustellen. Dabei sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Alg II-V von den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

Vorliegend sind zunächst die von der Klägerin in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Betreiberin einer Videothek angegebenen Betriebseinnahmen in Höhe von 3.630,50 EUR im Juli 2011, von 3.116,50 EUR im August 2011, von 3.567,00 EUR im September 2011, von 3.746,00 EUR im Oktober 2011, von 3.725,50 EUR im November 2011 sowie von 3.871,00 EUR im Dezember 2011 zu Grunde zu legen.

Ferner ist der der Klägerin am 05.08.2011 zugeflossene Geldbetrag der E. GmbH in Höhe von 25.000.00 EUR als Betriebseinnahme zu berücksichtigen, die ihrer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermietung/-verwaltung zuzuordnen ist, was sich unschwer daraus ableiten lässt, dass die Klägerin in der dieser Zahlung zu Grunde liegenden Rechnung vom 01.08.2011 unter "Immobilien-, Finanz-., Musik- und Rechtsmanagement" firmiert.

Da dieser Geldbetrag der Klägerin nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen ist, handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Denn Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 SGB II das, was er vor Antragstellung bereits hatte, wobei vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - juris Rn. 18), was vorliegend nicht der Fall ist. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass zu den Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Alg II-V auch - wie vorliegend - Erlöse aus Veräußerungen aus Betriebsvermögen gehören. Es sind nämlich sämtliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasst sind, also in tatsächlichem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 68; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 53).

Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR stünde nicht entgegen, wenn die Klägerin einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Mutter ausgesetzt gewesen sein sollte. Nach den Angaben der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter soll ihre Mutter sich ihr gegenüber am 15.04.2007 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 30.000,00 EUR verpflichtet haben und soll es sich bei den ausweislich der von der Kreissparkasse C. für das Konto mit der IBAN DE 87. erstellten Kontoauszüge erfolgten Einzahlungen am 30.04.2007 in Höhe von 10.000,00 EUR und am 30.07.2007 in Höhe von 20.000,00 EUR um eine durch ihre Mutter erfolgte Erfüllung dieser Darlehensschuld gehandelt haben. Diese Konstruktion kann aber schon von Rechts wegen nicht dazu führen, von der am 05.08.2011 auf ihr Konto erfolgten Einzahlung der E. GmbH in Höhe von 25.000,00 EUR eine sie treffende Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe von 30.000,00 EUR mit der Folge abzuziehen, dass es sich bei dieser Einzahlung nicht um bedarfsminderndes Einkommen handelt. Dass die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfordert, folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris Rn. 44). Dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind, ergibt sich auch daraus, dass § 11a SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, und Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Hilfe suchende Person dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - juris Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2006 - L 29 B 314/06 - juris Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 12 AS 12/06 - juris Orientierungssatz Nr. 2; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 34). Die Klägerin hat das Darlehen auch nicht zurückgezahlt, so dass die Frage, ob die Einnahme in Höhe von 25.000,00 EUR tatsächlich noch zur Verfügung stand, nicht zu erörtern ist (vergleiche zum Problem der "bereiten" Mittel: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - juris).

Auch stünde einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR nicht entgegen, wenn die Klägerin tatsächlich ihre gegenüber der E. GmBH bestehende Forderung an ihre Mutter abgetreten hätte. Nach den Angaben der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter sollen beide ausweislich der Abtretungserklärung vom 10.01.2009 und der von der Klägerin der E. GmbH gestellten Rechnung über 25.000,00 EUR für den Verkauf von Grundstückszubehör vom 01.08.2011 eine Abtretung des Erlöses aus dem Verkauf von Zubehör zur Sicherung ihres Darlehens vereinbart haben. Dies führt aber nicht dazu, den Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Denn Abtretungen hindern die Anrechnung der Einnahme grundsätzlich nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also für sich verwenden kann. Nur Geld, das aufgrund einer Abtretung direkt an Dritte abfließt, ist mangels Erreichbarkeit für den Leistungsberechtigten nicht anrechenbar (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 35; Schmidt in Eicher, SGB II, § 11, Rn. 24). Vorliegend war es aber gerade so, dass die E. GmbH die durch den Verkauf von Grundstückszubehör entstandene Forderung durch Überweisung auf das Konto der Klägerin beglichen hat, mithin dieser Geldbetrag faktisch an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist, so dass eben die Klägerin dieses Geld für sich hat verwenden können.

Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR stünde zwar entgegen, wenn es sich dabei wiederum um ein von der Mutter der Klägerin gewährtes Darlehen und damit um ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft handeln würde. Insoweit sollen nach den Angaben der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter sowie der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter vom 11.08.2014 ihre Mutter den im August 2011 erzielten Erlös aus dem Verkauf des Grundstückszubehörs in Höhe von 25.000,00 EUR der Klägerin ausschließlich zur Verwendung für rein betriebliche Zwecke als Darlehen zur Verfügung gestellt haben.

Von einer solchen Einkommensneutralität ist nur auszugehen, wenn es sich um eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung handelt. Da nur der wertmäßige Zuwachs Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellt, sind als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als bereites Mittel zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - juris Rn. 16). Dabei ist es allerdings, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 21). Erforderlich ist auch, dass der Zufluss mit einer gleichzeitigen Rückforderung verknüpft ist. Die Rückforderung muss tatsächlich und gleichzeitig, das heißt im Zuflussmonat, entstehen. Später entstehende Rückforderungen gelten als bloße Schulden und sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es muss eine reale Rückzahlungsvereinbarung und gegebenenfalls deren tatsächliche Umsetzung nachgewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - juris Rn. 16; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 10, 14, 37; Striebinger in Gagel, SGB II, § 11, Rn. 35). Einnahmen, die lediglich unter dem Vorbehalt einer Rückforderung bei Eintritt einer bestimmten Bedingung stehen, sind nicht als Darlehen zu qualifizieren und daher anrechenbar, weil die Rückforderungsverpflichtung nicht gleichzeitig mit der Zuwendung entsteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2009 - L 7 B 351/09 AS - juris Rn. 8; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 273; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 28). Diese Grundsätze gelten für private und betriebliche Darlehen gleichermaßen (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 72).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR der Klägerin nur darlehensweise überlassen wurde. Zwar soll nach den Angaben der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter sowie deren eidesstattlicher Versicherung vom 11.08.2014 der im August 2011 erzielte Erlös aus dem Verkauf des Grundstückszubehörs in Höhe von 25.000,00 EUR der Klägerin ausschließlich zur Verwendung für rein betriebliche Zwecke als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sein. Dass es sich dabei aber nicht um die erneute Gewährung eines einkommensneutralen Darlehens gehandelt hat, ergibt sich schon daraus, dass die E. GmbH diesen Geldbetrag zur Begleichung der ihr von der Klägerin gestellten Rechnung auf das Konto der Klägerin einzahlte. Damit hat die E. GmbH ihre sich aus § 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebende Kaufpreiszahlungspflicht erfüllt. Selbst wenn der von der Klägerin in der Rechnung vom 01.08.2011 mitgeteilten Zustimmung der Mutter der Klägerin zur Stellung dieser Rechnung ein aufgrund der vorgetragenen Abtretung im Sinne des § 398 BGB erteiltes Einverständnis mit der Einzahlung des Kaufpreises auf das Konto der Klägerin zu Grunde liegen sollte und man darin wiederum schuldrechtlich eine gegenüber der Klägerin eingegangene Verpflichtung ihrer Mutter zur Überlassung des einzuzahlenden Betrages zu Gunsten der Klägerin sehen wollte, würde es sich dabei nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht um eine Darlehensabrede im Sinne des § 488 BGB handeln. Denn dafür, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist oder nicht, ist zu prüfen, ob die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten - wie die Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten wie Verzinsung sowie Fälligkeit und Modalitäten der Rückzahlung - eingehalten worden sind und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt und ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages genannt werden kann (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 22). Gegen einen wirksamen Darlehensvertrag und damit gegen eine nur vorübergehende und damit als einkommensneutral zu bewertende Überlassung des Geldbetrages spricht vorliegend schon, dass der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dargelegt worden ist sowie weder die Fälligkeit noch die Modalitäten der Rückzahlung geregelt worden sind. Hinzu kommt, dass die Mutter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim SG am 24.03.2015 - also knapp vier Jahre nach der behaupteten Darlehensvereinbarung - angegeben hat, dass eine Rückzahlung immer noch nicht erfolgt ist.

Mithin ist der der Klägerin am 05.08.2011 zugeflossene Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR als Betriebseinnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine auf demselben Rechtsgrund beruhende und regelmäßig erbrachte laufende Einnahme, sondern um eine sich in einer Leistung erschöpfende einmalige Einnahme (BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R - juris; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 47; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 37, 39) handelt, wird diese nicht im Leistungsbezug erfolgte, bedarfsdeckende einmalige Einnahme vorliegend nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in monatlichen gleichen Beträgen auf einen im Zuflussmonat beginnenden Zeitraum von 6 Monaten (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 51, 52, 53; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 41) und damit erst ab 01.08.2011 verteilt. Vielmehr ist im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Nach dieser Regelung wird das Einkommen aus einer während des gesamten Berechnungszeitraums durchgeführten selbständigen Arbeit auf Basis der tatsächlichen Einnahmen im Berechnungszeitraum ermittelt, so dass diese in gleich hohen Beiträgen auf die Monate des Berechnungszeitraums zu verteilen sind (BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - juris Rn. 33; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 65, 86, 91; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 52). Mithin sind vorliegend die gesamten Betriebseinnahmen auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 zu verteilen. Werden während der laufenden Tätigkeit in einzelnen Monaten keine Einnahmen erzielt, so verkürzt sich der Berechnungszeitraum dadurch nicht (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 720/13 NZB - juris Rn. 28; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 86).

Nach den Feststellungen des Senats betragen die Betriebseinnahmen der Klägerin unter Zugrundelegung der von ihr unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 3.630,50 EUR im Juli 2011, 3.116,50 EUR im August 2011, 3.567,00 EUR im September 2011, 3.746,00 EUR im Oktober 2011, 3.725,50 EUR im November 2011 sowie 3.871,00 EUR im Dezember 2011 und mithin insgesamt 21.656,50 EUR. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des ihr am 05.08.2011 zugeflossenen Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR betragen ihre Betriebseinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum daher 21.656,50 EUR + 25.000,00 EUR = 46.656,50 EUR.

Zur Berechnung des Einkommens sind gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V von diesen Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

Hinsichtlich der Betriebsausgaben geht der Senat zu Gunsten der Klägerin von deren Angaben in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und in ihren beigefügten Übersichten samt vorgelegter Nachweise, also unter Außerachtlassung der vom Beklagten erfolgten Kürzungen der geltend gemachten Ausgaben aus. Damit berücksichtigt der Senat Betriebsausgaben in Höhe von 27.921,21 EUR, nämlich 3.409,85 EUR im Juli 2011, 6.033,43 EUR im August 2011, 3.141,82 EUR im September 2011, 6.850,69 EUR im Oktober 2011, 3.128,35 EUR im November 2011 sowie von 5.357,07 EUR im Dezember 2011. Die von der Klägerin unter dem 10.04.2012 gefertigte Aufstellung erachtet der Senat für abschließend. Weitere darüber hinaus gehende Betriebsausgaben legt der Senat seiner Berechnung nicht zu Grunde. Dies gilt z.B. für die in Bezug auf die zuletzt von der Klägerin vorgelegten Unterlagen "Sachkonten ... 2011" zu den Konten 01000 und 01200 für den streitgegenständlichen Zeitraum und die hierzu von ihr gemachten Angaben. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass beispielsweise die geltend gemachten Kfz-Kosten ebenso wie diverse Entnahmen für Benzin bereits in der Aufstellung vom 10.04.2012 enthalten sind und die ferner geltend gemachten lediglich mit "Geldtransit" deklarierten Kosten in Höhe von 23.830,78 EUR in Bezug auf Zweck und Empfänger der Zahlungen nicht substantiiert sind.

Hieraus ergibt sich ein Gesamtgewinn im Bewilligungszeitraum in Höhe von 46.656,50 EUR - 27.921,21 EUR = 18.735,29 EUR. Auf den Bewilligungszeitraum verteilt ist daher ein Gewinn in Höhe von 18.735,29 EUR: 6 Monate = 3.122,55 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Von diesem Gewinn ist der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 249,56 EUR abzusetzen, so dass ein monatlicher Betrag in Höhe von 3.122,55 EUR - 249,56 EUR = 2.872,99 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Der oben dargelegte Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.077,89 EUR ist durch den bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Gewinn in Höhe von monatlich 2.872,99 EUR gedeckt.

Ohne dass es hierauf noch ankommt, führt der Senat lediglich ergänzend aus, dass sich keine andere Beurteilung ergäbe, wenn - wie von der Klägerin im Widerspruchsverfahren begehrt - statt den vom Beklagten zu Grunde gelegten "Brutto"-Betriebseinnahmen in Höhe von 21.656,50 EUR nur "Netto"-Betriebseinnahmen in Höhe von 18.198,74 EUR zu berücksichtigen wären. Denn unter zusätzlicher Berücksichtigung des zugeflossenen Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR ergäben sich für diese Sicht der Dinge Gesamt-Betriebseinnahmen in Höhe von 18.198,74 EUR + 25.000,00 EUR = 43.198,74 EUR und unter Abzug der von ihr angegebenen Betriebsausgaben in Höhe von 27.921,21 EUR ein auf den Bewilligungszeitraum zu verteilender Gewinn in Höhe von (43.198,74 EUR - 27.921,21 EUR): 6 Monate = 2.546,56 EUR, der nach Absetzung des Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 249,56 EUR den Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.077,89 EUR ebenfalls übersteigen würde. Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergäbe sich ferner nicht, wenn - wie von der Klägerin in ihrem zuletzt hergereichten Schriftsatz vorgetragen - Betriebskosten in Höhe von 33.391,94 EUR berücksichtigt würden. Denn für diesen Fall ergäbe sich ein auf den Bewilligungszeitraum zu verteilender Gewinn in Höhe von (43.198,74 EUR - 33.391,94 EUR): 6 Monate = 1.634,47 EUR, der nach Absetzung des Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 249,56 EUR den Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.077,89 EUR ebenfalls übersteigen würde.

Auch die Hinweise der Klägerin auf die steuerrechtliche Beurteilung ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie die von ihr vorgelegten steuerrechtlichen Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Alg II-V sind für die Gewinnermittlung nicht steuerrechtliche Regelungen, sondern allein die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Berechnungszeitraum relevant (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 67).

Die auf die Aufhebung des Urteils des SG vom 24.03.2015 sowie des Bescheides des Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 und Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 ohne Einkommensanrechnung gerichteten Hauptanträge waren daher zurückzuweisen.

Auch den Hilfsanträgen war der Erfolg zu versagen. Die hilfsweise gestellten Anträge sind schon nicht in prozessordnungsgemäßer Weise formuliert, da sie das Beweisthema nicht konkret genug angeben und auch nicht wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Angaben der von ihr als Zeuge benannte K. G. bezüglich der erfolgten Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR und "der Darlehensverträge" machen soll und welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus seiner Aussage zu ziehen sein sollen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin gewünschte Einholung eines Sachverständigengutachten "zu der wirtschaftlichen Situation und der Bewertung der Verhältnisse". Welche konkreten Beweisfragen zu welchen Sachverhalten beantwortet werden sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im vorliegenden Fall an die Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages geringere Anforderungen zu stellen - wie es bei nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen Beteiligten angebracht sein kann -, kam vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach ihren Angaben auf der von ihr erstellten Homepage alle Scheine für die Zulassung zum Ersten Juristischen Examen erworben hat und auch sonst im Gerichtsverfahren in der Lage war, rechtlich versiert zu agieren, für den Senat nicht in Betracht (zum Ganzen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 160, Rn. 18a). Im Übrigen hält der Senat den diesem Rechtsstreit zu Grunde zu legenden Sachverhalt für ausermittelt. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des § 103 SGG muss das Gericht nur diejenigen Ermittlungen durchführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss, was nur dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Angesichts der Aktenlage und dem erschöpfenden Vortrag der Klägerin sieht der Senat den Sachverhalt für hinreichend geklärt an, so dass von weiteren Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere die Vernehmung des K. G. als Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Umständen und der Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, des am 05.08.2011 erfolgten Zahlungseingangs in Höhe von 25.000,00 EUR und der aus Sicht der Klägerin als Darlehensverträge einzuordnenden Vereinbarungen, abzusehen war. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den der Entscheidung des Senats zu ihren Gunsten zu Grunde gelegten Angaben der Klägerin in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit samt beigefügter Nachweise. Der am 05.08.2011 erfolgte Zahlungseingang in Höhe von 25.000,00 EUR beruhte auf der von der Klägerin gestellten Rechnung vom 01.08.2011. Die mit ihrer Mutter getroffenen Abreden ergeben sich aus der Abtretungserklärung vom 10.01.2009 und den zeugenschaftlichen Angaben der Mutter. Die Einordnung dieses Sachverhalts ist eine vom Senat zu treffende rechtliche Bewertung und bedarf keiner weiteren Einholung sonstiger Expertisen.

Auch war der Klägerin kein weiteres Schriftsatzrecht zu gewähren. Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend erörtert. Neue Sachverhalte oder rechtliche Bewertungen des bekannten Sachverhalts sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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