L 3 U 50/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 835/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 50/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 238/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem ab 01. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Pflege, das nach seiner Eintragung im Handelsregister sowie § 2 ihres Gesellschaftsvertrages die "Pflege und Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind" zum Gegenstand hat, wobei dieser Zweck "insbesondere durch häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- oder Familienpflege oder sonstige Dienstleistungen im Gesundheitswesen erfüllt" werden soll. Sie verfügte zum August 2013 über rund 40 Mitarbeiter, von denen die Hälfte ambulante Pflege in der Häuslichkeit ausführte und die andere Hälfte ambulante Pflege in zwei Wohngemeinschaften. Bei diesen wurden die Wohn- und Aufenthaltsräume nicht durch die Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Wohnrecht sichernden mietvertraglichen Regelungen wurden ausschließlich zwischen dem Eigentümer als Vermieter und den pflegebedürftigen Patienten als Mietern getroffen. Die Klägerin ist mit dem Vermieter nicht identisch.

Mit Bescheiden vom 25. Mai 2011 erklärte die Beklagte rückwirkend zum 01. Januar 2006 ihre Zu¬ständigkeit für das Unternehmen der Klägerin und veranlagte dieses zur Unternehmensart "Ambulante sozialpflegerische Dienste" in die Gefahrtarifstelle (GTS) 15 mit der Gefahrklasse (GK) 5,20 ihres vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gefahrtarifs (GT 2001) und zur Unternehmensart "amb. sozialpfleg. Dienste, amb. Hospizarbeit" in die GTS 15 mit der GK 5,90 ihres vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 geltenden Gefahrtarifs (GT 2007). Die Veranlagungsbescheide zum GT 2001 und zum GT 2007 wurden von der Klägerin nicht angefochten.

Zu ihrem neuen, ab dem 01. Januar 2013 geltenden Gefahrtarif (GT 2013) veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin mit Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 in die GTS 15 als "Ambulante sozialpflegeri¬sche Dienste/ambulante Hospizarbeit" mit der GK 6,07.

Die GTS 15 des GT 2013 umfasst unter der Überschrift "Ambulante sozialpflegerische Diens¬te, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegrup¬pen" folgende, als Beispiele aufgeführte Unternehmensarten: "ambulante sozialpflegerische Dienste (Pflegedienste, Intensivpflege, Sozialstationen, Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestatio¬nen, Dorfhelfer[innen]stationen, Kranken-, Haus- und Altenpflege, Krankenschwestern/ -pfleger, ambulante Pflegedienste etc.), ambulante Hospize / Palliativeinrichtungen, Mahlzeitendienste, Tafelbetriebe, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sanitätsdienste, Selbsthilfe-und Helfergruppen (Nachbarschaftshilfedienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheimhilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Menschen in besonderen sozialen Situationen)"

Demgegenüber umfasst die GTS 11 des GT 2013 mit der ihr zugewiesenen Gefahrklasse 3,50 ähnlich den früheren GTS 11 der Gefahrtarife 2001 und 2007 unter der Überschrift "Hei¬me und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen" u.a. folgende, exemplarisch aufgeführte Unternehmensarten:

"Alten-, Pflege- und Krankenheime, betreutes Wohnen, Altenpensionen, Senioren¬wohnsitze, stationäre Hospize / Palliativeinrichtungen, Kinder- / Jugenddörfer, Schul¬land-/Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege, Erholungsheime, Übernachtungshei¬me für Nichtsesshafte, Seemannsheime, stationäre Hilfen für psychisch Kranke und behinderte Menschen; Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen (Wäsche¬rei, Küche, Gebäudemanagement etc.); Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften"

Die Klägerin legte gegen den Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 Widerspruch ein und machte zu dessen Begründung geltend, dass einige ihrer Mitarbeiter nicht bzw. nicht nur in der ambulanten Pflege eingesetzt würden, sondern auch bzw. nur in Wohngemeinschaften. Für Mitarbeiter, die in einer Wohngemeinschaft eingesetzt würden, sei eine Einordnung zur GTS 11 mit der GK 3,50 vorzunehmen. Die GTS 11 erfasse ausdrücklich Wohngemeinschaf¬ten. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass hier nur solche Wohngemeinschaften gemeint seien, die vom Pflegedienst selbst betrieben würden mit der Zurverfügungstellung von Wohn¬raum, ergebe sich dies nicht aus dem Gefahrtarif und sei nicht sachgerecht. Entscheidend sei, dass das Unfallrisiko bei der eigentlichen Pflege nicht wesentlich davon abhänge, ob jemand in einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werde, wohl aber davon, ob Pflegekräfte bei der Betreuung von Patienten in einer Wohngemeinschaft wie in einem Heim nur einmal würden anfahren müssen und dann vor Ort blie¬ben, während sie ansonsten von einem Einsatzort zum nächsten würden fahren müssen mit dem sich daraus ergebenden deutlich höheren Unfallrisiko. Im Übrigen gebe es auch gar keine Wohn¬gemeinschaften, die von einem ambulanten Pflegedienst betrieben werden können, weil die Pflege dann zur stationären Pflege werden würde.

Auf der Grundlage eines Gespräches zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und der Beklagten wurde im Aktenvermerk vom 22.08.2013 festgehalten, dass von den ca. 40 beschäftigten Pflegekräften der Klägerin ca. die Hälfte in der ambulanten Pflege in privater Häuslichkeit tätig sei und die andere Hälfte in zwei Wohngemeinschaften arbeite. Für die drei Bereiche gebe es feste Teams. Nur ausnahmsweise, z.B. wegen erforderlicher Krankenvertretungen, würden Mitarbeiter au¬ßerhalb ihres Teams eingesetzt. In den zwei Wohngemeinschaften würden demente Patienten und Patienten der Intensiv- und Beatmungspflege betreut. Die Patienten hätten selbst mit dem jeweiligen Vermieter einen Mietvertrag für den Wohnraum. Zwischen dem Vermieter und dem Pflegedienst gebe es keine Unternehmeridentität. Der Pflegedienst der Klägerin rechne seine Leistungen als ambu¬lante Pflegeleistungen ab. Die Prüfung der Heimaufsicht habe die beiden Wohngemeinschaften als ambulant betreute Wohngemeinschaften bewertet.

Nach weiteren Recherchen der Beklagten zum Internetauftritt der Klägerin wies sie den Wi¬derspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 zurück. In den Gründen führte sie nach allgemeinen Ausführungen zum Gewerbezweigtarif, zur Bildung von Gefahrtarifstellen in einem Gewerbezweigtarif und zur Veranlagung der Un¬ternehmen aus, dass die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst betreibe, der von der GTS 15 des GT 2013 erfasst werde. Dass ein Teil der Mitarbeiter die ambulanten Pflegeleistungen in betreuten Wohngemeinschaften erbringe, ändere nichts daran, dass es sich um die Erbringung ambulanter Leistungen handele. Es komme nicht darauf an, wo diese erbracht würden. Auch auf das individuelle Unfallrisiko im Unternehmen, wie es sich nach der konkreten Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit ergebe, könne nicht abgestellt werden.

Am 09. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie im Widerspruchsverfahren hat sie eine Aufhebung der von der Beklagten verfügten Veranlagung in die GTS 15 des GT 2013 und stattdessen eine Veranlagung in die GTS 11 begehrt.

Mit Urteil vom 19. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die zutreffende Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Die Klägerin betreibe unbestritten ein Unternehmen der ambulanten Alten- und Krankenpfleger und könne als solches nur nach der GTS 15 veranlagt werden, die ausweislich ihrer Überschrift als Unternehmensart insbesondere die verschiedenen ambulanten sozialpflegerischen Dienste erfasse, zu denen nach der weiteren beispielhaften Aufzählung Pflegedienste, Dienste in der Haus-, Kranken- und Altenpflege und ambulante Pflegedienste gehörten. Dass die Klägerin mit ihrem Unternehmen solche Dienste anbiete und diese Dienste den Kern ihres für die Veranlagung zu einem Gewerbezweigtarifs maßgeblichen Unternehmensgegenstandes und -zwecks ausmachten, sei zwischen den Beteiligten unbestritten und entspreche der Beschreibung des Unternehmenszwecks in der Satzung der Klägerin und im Handelsregister. Dass ca. die Hälfte der Mitarbeiter der Klägerin nicht wie herkömmliche Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes tätig seien, die von Wohnung zu Wohnung bzw. von Einsatzort zu Einsatzort führen und diesen Einsatzort nach den dort zu erbringenden Pflegeleistungen wieder verließen, sondern Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften erbrächten, wo Mitarbeiter jeweils über eine volle Arbeitsschicht vor Ort in dieser Wohngemeinschaft blieben, ändere entgegen der Auffassung der Klägerin nichts. Die Klägerin selbst habe sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, dass die Tätigkeit in den Wohngemeinschaften weiterhin eine solche der ambulanten Pflege sei und keine stationäre Pflege. Dieses Vorbringen stehe auch in Übereinstimmung damit, dass die Klägerin ihre Leistungen gegenüber den Kranken- und Pflegekassen als ambulante Dienste abrechne und dass sie bei einer Prüfung der Heimaufsicht auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Wohngemeinschaften als ambulanter Pflegedienst bewertet worden sei, so dass die jeweiligen Wohngemeinschaften und deren dortige Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin nicht der Heimaufsicht für stationäre Pflegeeinrichtungen unterfielen.

Dies wäre nur dann anders, wenn die Klägerin in den Wohngemeinschaften nicht nur die Pflegeleistungen anbieten würde, sondern auch als Vermieter der Räumlichkeiten für die Räume, in denen die zu betreuenden Personen lebten und in denen die Pflegeleistungen erbracht würden, Verantwortung tragen würde, oder wenn eine solche enge personelle, rechtliche oder wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Pflegedienst und dem Vermieter bzw. zwischen der Erbringung der Pflegeleistungen und der Vermietung der Räume bestehen würde, dass nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen die Zurverfügungstellung des Wohnraums und der Örtlichkeit einerseits und die Pflegeleistungen andererseits vergleichbar einem Pflegeheim aus einer Hand erbracht würden und zwingend miteinander verknüpft seien. Dann wäre der von der Klägerin angebotene und von ihren Mitarbeitern geleistete Pflegedienst keine ambulante Pflege mehr, sondern es läge wegen der als Einheit zu bewertenden Zurverfügungstellung der Räume und der Pflegeleistungen eine (verdeckte) stationäre Betreuung und Pflege vor mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, unter anderem der Unterwerfung unter die Heimaufsicht für die stationäre Pflege.

Der Einwand der Klägerin, auch die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften müsse wegen des gegenüber dem normalen ambulanten Pflegedienst durch den Wegfall der Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten deutlich herabgesetzten und dem Unfallrisiko in Heimen und Wohneinrichtungen entsprechenden Unfallrisikos als Unternehmen im Sinne der Gefahrstelle 11 verstanden werden, zudem dort als "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen" ausdrücklich auch Wohngemeinschaften genannt würden, könne nicht überzeugen.

Gerade die Formulierung "Heime und Wohneinrichtungen" in der Überschrift zur GTS 11 mache im Gegensatz zur Beschreibung der von der GTS 15 erfassten Unternehmensarten "ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen" deutlich, dass die GTS 11 nur solche Unternehmen erfassen könne, die entweder vor allem oder jedenfalls auch Wohnraum zur Verfügung stellten, wo dann gegebenenfalls bestimmte Dienste sozialer Natur angeboten würden. Hier (GTS 11) sei der Ort, an dem soziale Leistungen erbracht würden, bzw. die Zurverfügungstellung und Einrichtung dieses Ortes ein wesentlich prägendes Element und ein wesentlicher Zweck des Unternehmens. Demgegenüber sei bei der GTS 15 der Ort selbst bzw. die Einrichtung nicht der Gegenstand des Unternehmens, sondern nur die dort ausgeübte soziale Dienstleistung als solche, die an diesem einen Ort wie auch an jedem anderen Ort ausgeübt werden könnte. Im Gegensatz zur GTS 11 würden bei der GTS 15 Unternehmen für die Örtlichkeit bzw. die Einrichtung, in der sie ihren Dienst ausüben, auch keine Verantwortung tragen. Deshalb gehörten ausweislich der Aufzählungen der verschiedenen Unternehmensarten im GT 2013 ambulante Hospize/Palliativeinrichtungen unter die GTS 15, während stationärer Hospize und Palliativeinrichtungen unter die GTS 11 fielen. Und aus dem gleichen Grund betreibe die Klägerin, wenn sie Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften anbiete und erbringe, aber keine unternehmerische Verantwortung für die Zurverfügungstellung und Gestaltung der Räumlichkeiten dieser Wohngemeinschaften habe, keine Wohngemeinschaften als Unternehmen im Sinne der GTS 11, sondern erbringe lediglich ambulante Leistungen in einer Wohngemeinschaft als ambulanter Pflegedienst im Sinne der GTS 15.

Dass die Mitarbeiter der Klägerin, die in Wohngemeinschaften tätig seien, wegen der entfallenden Fahrwege zwischen verschiedenen Einsatzorten geringeren Unfallgefahren ausgesetzt seien, erscheine der Kammer zwar einsichtig, könne aber bei der Veranlagung zum Gewerbezweig bezogenen Gefahrtarif der Beklagten, der auf den Unternehmenszweck und nicht die konkrete Gestaltung der zur Erreichung des Unternehmenszweckes ausgeübten Tätigkeit abstelle, nicht entscheidend sein. Dies sei vielmehr Ausfluss des Versicherungsprinzips, welches gerade auch den Ausgleich unterschiedlich hoher Unfallrisiken verschiedener Unternehmen der gleichen Unternehmensart zulasse. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausweislich ihrer Satzung und ihres Eintrags im Handelsregister unbestreitbar weiter einen ambulanten Pflegedienst und somit ein Unternehmen im Sinne der GTS 15 betreibe. Auch dann, wenn man die Tätigkeit eines Teils ihrer Mitarbeiter in Wohngemeinschaften der GTS 11 zurechnen würde, würde dies nur dann eine Veranlagung des Gesamtunternehmens zur GTS 11 rechtfertigen, wenn entweder eine nachhaltige und dauerhafte Änderung des Schwerpunktes des Gesamtunternehmens vom klassischen ambulanten Pflegedienst zur Betreuung von Wohngemeinschaften vorläge, was bei einem bei der Unternehmensprüfung durch die Beklagte im Widerspruchsverfahren festgestellten hälftigen Anteil der Mitarbeiter in Wohngemeinschaften nicht angenommen werden könne. Ein Teil des Unternehmens der Klägerin mit dem Unternehmensgegenstand "Wohngemeinschaft" zur GTS 11 zu veranlagen, würde voraussetzen, dass es hierzu auch innerhalb der Unternehmensorganisation der Klägerin einen eindeutig abgegrenzten gesonderten Unternehmensteil gäbe. Dies sei nach allen dem erkennenden Gericht vorliegenden Informationen nicht der Fall.

Gegen das ihr am 16. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. April 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie entgegen der Auffassung des SG sehr wohl eine Wohngemeinschaft betreibe und der dafür in Berlin geltenden gesetzlichen Regelung des Wohnteilhabegesetz (WTG) Berlin unterliege, wonach zuständige Aufsichtsbehörde das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sei. Würde die Klägerin tatsächlich, wie vom SG dargelegt, ambulante Pflegeleistungen erbringen, müssten für eine Überprüfung der Leistungen die Landesverbände der Pflegekassen zuständig sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Für Leistungserbringung in Wohngemeinschaften und deren Überwachung sei das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. Grund hierfür dürfte sein, dass die in Wohngemeinschaften erbrachten Leistungen nach Einschätzung der Landesgesetzgeber insgesamt einer stationären Leistung näher stünden als einer (rein) ambulanten - auch wenn es sich nicht um eine stationäre Leistung handele. Diese Wertung des Gesetzgebers und diese Zuständigkeit lasse das SG in dem Urteil unberücksichtigt. Je weniger Einfluss ein Unternehmen wie das der Klägerin auf die Schaffung des Gefahrtarifes oder eine Einstufung bestimmter Gewerbe durch die Beklagte habe, umso größer müsse die gerichtliche Kontrolle einer von der Beklagten vorgenommenen Einstufung sein. Es werde bestritten, dass es für eine Einordnung in einen Gefahrtarif darauf ankommen solle, wie eine Leistung abgerechnet werde (ambulant oder stationär). Relevant sei vielmehr, in welchem Rahmen eine Leistung erbracht werde und nicht, wie die Abrechnung erfolge. Die Art der Abrechnung spiegele das der abgerechneten Leistung immanente Unfallrisiko nicht wider. Hiervon ausgehend gelte, dass eine Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft unter Unfallgefahrgesichtspunkten einer Versorgung von Patienten in einer stationären Einrichtung näher stehe als einer Versorgung von Patienten in einer Häuslichkeit. Demgemäß sei eine Versorgung von Patienten in die GTS 11 einzustufen und nicht in die GTS 15. Die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft stehe einer stationären Pflegeleistung näher als einer ambulanten Leistung, ohne dabei aber eine stationäre Leistung zu sein. Eine Einordnung in die GTS 11 komme entgegen den Ausführungen des SG auch dann in Betracht, wenn die Klägerin nicht die Vermieterin von Wohnraum sei. Diese vom SG angenommene Voraussetzung könne bereits der GTS 11 nicht entnommen werden. Schon nach dem Text der GTS 11 sei eine Vermittlungsleistung nicht immer zwingend Gegenstand der Leistungen. Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen setzten keine erbrachten Vermietungsleistungen voraus, würden aber nach dem Tariftext der GTS 11 unter diese Tarifstelle fallen. Abzustellen sei nach Auffassung der Klägerin für die Einordnung einer Leistung oder eines Unternehmens in die eine oder andere Tarifstelle, dass sich die Personen, um die es bei den Leistungen gehe, bei der GTS 11 in einer besonderen Situation (Hervorhebung durch den Prozessbevollmächtigten) befänden. Aus diesem Grunde sei die Tarifstelle auch mit "Heime und Wohneinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen" beschrieben. Käme es darauf an, dass Pflegeleistungen und Vermietungsleistungen aus einer Hand zu erbringen sind, dann hätte es des Zusatzes " für Menschen in besonderen sozialen Situationen" gar nicht bedurft. Die Beklagte habe ihr Tarifwerk selbst erschaffen und müsse sich nun daran festhalten lassen. Demgegenüber sei in der GTS 15 der Dienst selbst angesprochen. Die in einer stationären Einrichtung an einem Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen würden letztlich auch nicht viel anders aussehen als die an einem Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit erbrachten. Es mache aber einen Unterschied wo und in welcher Situation sich die Person befinde, die Leistungen bekomme. Vom SG sei nicht beachtet worden, dass die Klägerin nicht nur rein ambulante Pflegeleistungen erbringe, sondern auch eine Kraft nach § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Verfügung stelle. Dies käme bei einer Patientenversorgung in der Häuslichkeit nicht infrage und ergebe einen besonderen Charakter für in der Wohngemeinschaft erbrachte Pflegeleistungen. Auch würden erbrachte 24 Stunden Betreuung und Versorgung dem Gesamterscheinungsbild nach nicht einer rein ambulanten Pflege eines Patienten in der Häuslichkeit entsprechen. Mangels struktureller Vergleichbarkeit der in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen mit rein ambulanten Pflegeleistungen komme zumindest die Einordnung der Erbringung von Leistungen in der Wohngemeinschaft als Nebenbetrieb in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheids vom 19. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unter¬nehmen der Klägerin als Unternehmensart "Wohngemeinschaft" in die Gefahrtarifstelle 11 des Gefahrtarifs 2013 zu veranlagen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Sie verweist darauf, dass nach der Argumentation der Klägerin das WTG Berlin selbst zwischen dem Betreiber einer Wohngemeinschaft und dem Erbringer der Pflegedienstleistungen, d.h. dem Betreiber des ambulanten Pflegedienstes, differenziere - warum dann nicht auch der Gefahrtarif der Beklagten? Es gehe vorliegend nicht um die Einordnung des Betreibers der Wohngemeinschaft in den Gefahrtarif der Beklagten, sondern um die Einordnung des Anbieters der Pflegedienstleistungen in denselben. Es treffe nicht zu, dass die von der Klägerin so bezeichnete dritte Versorgungsform der Pflege im Gefahrtarif der Beklagten nicht abgebildet werde. So seien in den Gefahrtarif der Beklagten Unternehmen der stationären Pflege in die GTS 11 eingeordnet worden. Die zweite Versorgungsform, die klassische häusliche/ambulante Pflege werde allein in die GTS 15 eingruppiert. Bei der dritten Versorgungsform gäbe es zwei Unternehmen. Das eine biete den Wohnraum und gegebenenfalls ergänzende niedrigschwellige Betreuungsleistungen an und werde in die GTS 11 eingruppiert. Das andere Unternehmen erbringe die ambulanten pflegerischen Dienstleistungen in einer oder mehreren Wohngemeinschaften und werde der GTS 15 zugeordnet.

Der Gefahrtarif der Beklagten stelle mitnichten darauf ab, wie Leistungen abgerechnet würden. Nach den einschlägigen gefahrtariflichen Bestimmungen werde auf die Gewerbezweigzugehörigkeit abgestellt, für welche Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend seien. Bei der Bestimmung von Art und Gegenstand sei eine ganze Reihe von Aspekten zu würdigen. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin folge nach § 2, dass Art und Gegenstand des Unternehmens bestimmt würden durch " häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- und Familienpflege ". Im Internetauftritt der Klägerin werde auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen Wohngemeinschaften hingewiesen, bei denen aber die Klägerin nicht als Vermieter/Unternehmer auftrete. Ohne Unternehmeridentität müsse jedoch für jedes Unternehmen eine eigene unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit und Gefahrklasse geprüft werden. Selbstverständlich könne auch die Frage, ob ein Unternehmen der Heimaufsicht unterstehe, ein Indiz für Art und Gegenstand des Unternehmens seien. Der Gesetzgeber in Berlin habe sich offenbar dazu entschlossen, das Geschäftsmodell, in dem ein Unternehmen die Dienstleistungen des Wohnens und ein anderes Unternehmen die Pflegedienstleistungen erbringe, unter etwas schärfere Aufsicht zu stellen, weil sich das Geschäftsmodell anderenfalls als Umgehung der Heimaufsicht darstellen könnte. Dies ändere aber nichts daran, dass der erstgenannte Unternehmer (Vermieter) als Art und Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wohnens und der Unterbringung habe und der zweitgenannte Unternehmer (Pflegedienstleister) die Erbringung ambulanter pflegerischer Leistungen.

Die Zuordnung eines Unternehmens zur Tarifstelle 11 setze nicht die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung oder Unterbringung voraus. Die Aufführung von "Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen" in der Tarifstelle 11 sei historisch zu betrachten. In den ersten drei Gefahrtarifen der Beklagten habe es diesen Gewerbezweig nicht gegeben. Während der Laufzeit des dritten Gefahrtarifs sei § 136 Abs. 2 S. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in seiner heutigen Fassung in Kraft getreten. Damit habe die Beklagte entgegen dem früheren Recht für Unternehmen sachlich zuständig sein können, für die sie es zuvor nicht habe sein können, nämlich für rechtlich ausgegliederte Hilfsunternehmen, die faktisch trotz eigener juristischer Person immer noch ein Hilfsunternehmen des ausgliedernden Unternehmens blieben. Bei der Beklagten seien dies im Weiteren Ausgliederungen von Wäscherei-, Küche- und Gebäudemanagement-GmbHen aus größeren Kliniken und Heimen. Die Einrichtung einer jeweils eigenen Gefahrstelle für diese sehr kleine Zahl von Unternehmen der Wäschereien, Küchenbetrieben oder Gebäudemanagementbetrieben habe nicht zur Diskussion gestanden. Diese faktischen Hilfsbetriebe seien daher bis auf weiteres der Tarifstelle der sie auszugliedernden Branchen zugeordnet geblieben. Die Zuordnung dieser in gewisser Weise branchenfremden Unternehmensart werde vermutlich über ein oder zwei Tarifperioden so bleiben und dann neu überdacht werden, wenn die Dauer der Beobachtung möglicherweise eine Aussage über die Unfallgefahr zulasse.

Auch das Abstellen auf "Personen in besonderen sozialen Situationen" durch die Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Nennung dieses Personenkreises in der Tarifstelle 11 habe einen Bezug zur Zuständigkeit der Beklagten. Das Bundesversicherungsamt achte bei der Genehmigung eines Gefahrtarifes darauf, dass lediglich Unternehmensarten in den Tarifstellen genannt würden, für die eine Berufsgenossenschaft auch sachlich zuständig sei. Ureigenste Zuständigkeit der Beklagten sei aber die Unterbringung von "Personen in besonderen sozialen Situationen", also dem im Bereich von Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege angesiedelten Kundenkreis. Hierauf habe die Beklagte in der Tarifstelle 11 aus Abgrenzungsgründen hingewiesen, ebenso in den Tarifstellen 14 und 17. In der Tarifstelle 15 habe sie dafür keinen Bedarf gesehen. Die Beklagte sei nicht für alle Arten der Unterbringung von Menschen zuständig.

Insgesamt würden sich die Argumente der Klägerin an dieser Stelle als Ablenkungsmanöver von der im Grundsatz ganz simplen Frage erweisen: Ist das Unternehmen der Klägerin nach den Bezeichnungen der Tarifstellen 11 und 15 ein Heim bzw. eine Wohneinrichtung oder ist es ein ambulanter sozialpflegerischer Dienst?

Zur vermeintlich geringeren Unfallgefahr der Klägerin durch den besonderen "Ort" der Erbringung der Dienstleistung verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Tarifstellen seien grundsätzlich nicht an Örtlichkeiten orientiert, sondern nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Ein selbstständig tätiger Friseur, der seine Dienstleistungen ausschließlich gegenüber alten oder pflegebedürftigen Menschen in (von anderen Unternehmern betriebenen) Heimen erbringe, sei dadurch kein Heim, sondern betreibe ein Unternehmen des Friseurhandwerks. Eine Pflege-GmbH, die ambulante Pflegeleistungen teilweise in (von anderen Unternehmern betriebenen) Wohneinrichtungen erbringe, sei dadurch nicht selbst eine Wohneinrichtung, sondern bleibe ein ambulanter Pflegedienst.

Die Beklagte hat auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. April 2016 – L 2 U 80/14 – sowie das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. März 2012 – S 10 U 209/10 - verwiesen, die zur Gerichtsakte gelangt sind.

Die Klägerin hat ihrerseits auf einen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 24. Februar 2016 geschlossenen Vergleich verwiesen, auf den sich die Beklagte hier jedoch wegen fehlender Vergleichbarkeit des Sachverhaltes nicht eingelassen hat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakte, insbesondere auf die Gefahrtarife der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbe¬scheides vom 19. November 2013 nicht beschwert. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend zur GTS 15 als "Ambulante sozialpflegeri¬sche Dienste/ambulante Hospizarbeit" mit der GK 6,07 veranlagt.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der GK zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete GK zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110 ff.). Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris Rn. 21; Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris Rn. 21; Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R –, zitiert nach juris Rn. 16).

Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den - dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren - Begriff des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris Rn. 20 ff.).

Da die Gliederung der Unternehmensarten nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen (vgl. BSG a.a.O., Rn. 23).

Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige Unternehmensart bzw. eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensart zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge, allein nach der Größe des Unfallrisikos, scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensartprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensarttarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.

Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für das betreffende Unternehmen in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welcher von ihnen es nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensartprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben GK veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. BSG a.a.O., Rn. 24 f.).

Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der GTS 15 noch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin eben dort zu veranlagen, zu beanstanden.

Die GTS 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2013 geltenden Gefahrtarif der Beklagten "Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen". Sie ist damit in ihrem Wortlaut identisch mit der GTS 15 des (alten) Gefahrtarifs 2007, auf dessen Grundlage die Klägerin durch inzwischen bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 veranlagt worden war. Der Unterschied liegt in der Gefahrklasse von vormals 5,90, jetzt 6,07.

Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin überhaupt gegen ihre Veranlagung in die GTS 15 wenden kann, wenn diese – unverändert – bereits im Rahmen des früheren Veranlagungsbescheides bestandskräftig geworden ist/war.

Jedenfalls machte die Beklagte in sachgerechter Weise von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, indem sie die die Zusammenfassung zu einer GTS rechtfertigende Gemeinsamkeit zur GTS 15 offenbar in den ambulant zu erbringenden Pflegeleistungen sieht, wie sie dargelegt hat. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen neuen, von der Beklagten erstmals gebildeten – Gewerbezweig (s.o.). Schließlich ist die Klägerin schon für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 nach eben diesem veranlagt worden, ohne dies zu monieren. Es ist weder etwas dafür konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unzureichendes und nicht nachvollziehbares Zahlenmaterial zu Grunde legte. Im Übrigen werden unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte (so i.W. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 - L 3 U 33/09 -, zitiert nach juris Rn. 29).

Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt bei alldem auch im Übrigen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 51 ff.). Auch hieran gemessen sind für die Bildung der GTS 15 im GT 2013 der Beklagten sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.

Auch die Zuordnung des Klägers zur GTS 15 ist nicht zu beanstanden. Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, welches sich auf die ambulante Alten – und Krankenpflege spezialisiert hat und diese praktiziert. Der Inhalt verweist hierzu auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung, dort Seite 5 (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Zweck des Unternehmens nach dem Gesellschaftsvertrag, Eintragung im Handelsregister, Internetauftritt und Abrechnung gegenüber Pflege bzw. Krankenkasse als ambulante Pflege, was bisher nicht bestritten wurde von der Klägerin, sprechen für ambulante Alten- und Krankenpflege. Im Ergebnis nicht durchschlagend ist das Argument der Klägerin in der Berufung, dass - wie hier wohl zutreffend - nach Berliner Recht für den Betrieb von Wohngemeinschaften bzw. die Versorgung von Patienten in selbigen dass WTG gelte. Sinn und Zweck dieses Gesetzes sind mit dem Streitgegenstand hier nicht vergleichbar. Das WTG ist in erster Linie ein Schutzgesetz für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in betreuten Wohngemeinschaften leben. Das Wohnteilhabegesetz und die dazu gehörenden Verordnungen regeln die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Leistungserbringer (Pflege- und Betreuungseinrichtungen und -dienste) sowie die ordnungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, der Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das WTG, das am 01. Juli 2010 in Kraft trat, hat somit im Land Berlin den ordnungsrechtlichen Teil des bisherigen Heimgesetzes des Bundes (HeimG) abgelöst. Auch die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Tatsache, dass Aufsichtsbehörde nicht die Heimaufsicht, sondern das Landesamt für Soziales und Versorgung Berlin ist, verfängt nicht. Dieser Aspekt ist nur ein marginales Indiz, welches im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegenüber den für die vorliegende ambulante Versorgung genannten Anhaltspunkten zurücktritt.

Der streitige Gefahrtarif besitzt keine andere Tarifstelle, die für den Gewerbezweig der Klägerin – auch - zutreffend wäre. Bei dem Unternehmen der Klägerin steht nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung, hier zur GTS 15, fest. Denn die Klägerin betreibt mit ihrem Unternehmen einen ambulanten Pflegedienst, bei welchem sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 40 Mitarbeiter beschäftigt hat, von denen die Hälfte ambulante Pflege in privater Häuslichkeit ausführt und die andere Hälfte ambulante Pflege in zwei Wohngemeinschaften.

Die Klägerin betreibt keine "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen", wie es den Beispielsfällen der GTS 11 des GT 2013 der Beklagten entspricht. Dies ist unstreitig, die Klägerin hat zu keiner Zeit behauptet, dass sie die Bereitstellung von Wohnraum und die Erbringung der Pflegeleistungen aus einer Hand betreibt.

Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihre Pflegeleistungen in "Wohngemeinschaften" betroffener Pflegebedürftiger bzw. alter Menschen erbringt. Sofern die Klägerin hierzu vorträgt, durch ihren spezifischen ambulanten Pflegedienst in Wohngemeinschaften ein erheblich niedrigeres Gefahrenrisiko zu haben, auch ohne die Wohngemeinschaften zu betreiben, weil die von ihr eingesetzten Mitarbeiter mehrere Patienten an Ort und Stelle versorgen könnten und eben nicht Fahrwege zwischen den Patienten anfielen, stellt dies gerade keine andere Unternehmensart, sondern vielmehr ein individuelles Risiko der Klägerin dar, welches gerade nicht zur Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig führt. Speziell der Betrieb der Klägerin ist ungeeignet, um hier eine andere Zuordnung vorzunehmen. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, ihre - bei ein und demselben Unternehmen - beschäftigten Mitarbeiter je nach Arbeitsanfall an unterschiedlichen Stellen einzusetzen, sie dort ambulante Pflegeleistungen vornehmen zu lassen. Eine strikte Trennung ist innerbetrieblich hier nicht erkennbar vorgenommen worden. Die Bildung der Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat eben gerade zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. So führt das BSG ja gerade aus, dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt werden und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde. Dies ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 8/8a RU 34/80 –, SozR 2200 § 734 Nr. 1 nachfolgend bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. März 1982 – 1 BvR 34/82 –, SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG, Urteil vom 05. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2). Das einzelne Tätigkeitsrisiko, das sich in den Fahrten zur Arbeitsstelle und den Tätigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaften der Klägerin dokumentieren soll, stellt eben gerade ein dem Unternehmen der Klägerin innewohnendes individuelles Risiko dar, welches jedoch nicht eine andere, nach technologischen Kriterien vorzunehmende Einordnung zu einem anderen Gewerbezweig erzwingen würde. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten im Einzelnen im Unternehmen der Klägerin ausgeübt werden, sondern auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart. Zutreffend verweist das Sächsische Landessozialgericht beispielhaft darauf, das innerhalb eines Gewerbezweiges weder zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden noch nach unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt wird (SächsLSG, Urteil vom 21. April 2016 – L 2 U 80/14, den Beteiligten bekannt).

Im Übrigen erachtet der Senat die von der Beklagten mit der Berufungsreplik vom 06. November 2015 genannten Argumente für stichhaltig und verweist ergänzend auch auf diese.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.

Der Streitwert war nach § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Hiervon ausgehend schließt sich der erkennende Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarif insoweit an, als ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangwerts angemessen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -, zitiert nach juris Rn. 3).
Rechtskraft
Aus
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