Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AY 18/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 30/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat in einem Vorprozess des Leistungsberechtigten das Sozialgericht durch rechtskräftiges Urteil die Leistungspflicht für nachträgliche Leistungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 AsylbLG dem beklagten Leistungsträger und nicht dem dort beigeladenen weiteren Leistungsträger zugewiesen, weil der beklagte Träger nach § 44 Abs. 3 SGB X zuständig sei, so bindet dieses Urteil im späteren Erstattungsprozess die beteiligten Leistungsträger bei der Frage, wer i.S.v. § 105 SGB X zuständiger bzw. unzuständiger Leistungsträger war. Wegen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess des Leistungsberechtigten kommt es im Erstattungsstreit nicht darauf an, ob die Zuweisung der Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB X zutreffend vorgenommen wurde.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.565,48 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch wegen nachgezahlter Leistungen nach dem AsylbLG zusteht.
Die aus dem Irak stammenden Eheleute T N und L B reisten gemeinsam mit ihren 1996, 1998 und 1999 geborenen Kindern M, L und N N im Oktober 1999 in das Bundesgebiet ein und wurden der (nunmehr auf Erstattung in Anspruch genommenen) Beklagten zugewiesen (Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung B vom 28.10.1999). Zwei weitere Kinder (F und L) wurden 2001 bzw. 2005 im Bundesgebiet geboren. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Familie zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 08.12.1999), erkannte es mit Bescheid vom 26.02.2008 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Seit dem 26.03.2008 verfügt die Familie über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten N/B und den Kindern M, L und N vom 02.11.1999 bis zum 31.10.2002 sowie - nach vorübergehendem Bezug sog. Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII - vom 01.05.2004 bis zum 31.01.2008 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Der Sohn F erhielt Grundleistungen ab seiner Geburt (am 00.07.2001). Vom 01.02. bis zum 31.03.2008 bezog die Familie Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, ab dem 01.04.2008 (nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.09.2008 verzog die Familie nach Köln in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der (nunmehr Erstattung begehrenden) Klägerin.
Am 22.06.2009 beantragte die Familie bei der Beklagten nach § 44 SGB X die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG anstelle der erhaltenen Grundleistungen ab Januar 2005.
Mit formlosem, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 15.07.2009 teilte die Beklagte der Familie mit, sie sei aufgrund des Umzugs der Familie zum 01.09.2007 "für die Entscheidung" über diesen Antrag örtlich und sachlich nach § 44 Abs. 3 SGB X nicht zuständig. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009). Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens (S 27 AY 27/09) verurteilte das Sozialgericht Köln nach deren Beiladung die jetzige Klägerin, den Eheleuten N/B und den Kindern M, L und N vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007 sowie vom 28.12.2007 bis zum 31.01.2008, dem Kind F vom 06.01.2006 bis zum 27.08.2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG unter Anrechnung der bereits gezahlten Grundleistungen zu gewähren (Urteil vom 12.11.2010). Das anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 14/11) endete durch Vergleich vom 27.02.2012. Darin hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009 zur Vermeidung eines falschen Rechtsscheins auf; ferner verpflichtete sie sich - ebenso wie die jetzige, seinerzeit beigeladene Klägerin -, über den Überprüfungsantrag der Familie aus dem Jahre 2009 bis zum 27.03.2012 zu entscheiden, wobei mit dem 27.02.2012 eine Berufung auf einen etwaigen Bedürftigkeitswegfall nicht mehr in Frage kommen sollte.
Durch Bescheid vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 lehnte die Klägerin den Antrag der Familie N/B auf Überprüfung der für die Zeit ab Januar 2005 ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten ab. Nicht sie (die Klägerin), sondern die Beklagte sei gemäß § 44 Abs. 3 SGB X für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X sachlich und örtlich zuständig. Der Umzug der Familie nach Köln lasse die ursprüngliche Zuständigkeit der Beklagten unberührt. Die Familie habe im Zeitpunkt des Umzugs nach Köln bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen und gehöre seither nicht mehr zu dem von § 1 AsylbLG erfassten Personenkreis.
Durch Bescheid vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 lehnte auch die Beklagte den Antrag der Familie N/B vom 22.06.2009 nach § 44 SGB X unter Hinweis auf ihre fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit ab.
Mit ihrer am 13.04.2012 beim Sozialgericht Köln gegen die hiesige Klägerin erhobenen Klage (S 35 AY 61/12) haben die Eheleute N/B sowie deren Kinder M, L, N und F ihr Begehren auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG weiterverfolgt. Entweder sei die (jetzige) Klägerin oder die im damaligen Rechtsstreit gemäß §§ 75, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladene (jetzige) Beklagte verpflichtet, ihnen ab Januar 2005 Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu zahlen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hielten sich jedoch weiterhin für örtlich unzuständig. Für den im Verlauf dieses Klageverfahrens (am 10.05.2012) ferner angestrengten Rechtsstreit gegen die Beklagte (S 21 AY 68/12) ordnete das Sozialgericht Köln mit Blick auf das bereits anhängige Verfahren gegen die Klägerin das Ruhen an (Beschluss vom 20.07.2012).
Mit Urteil vom 30.04.2013 hob das Sozialgericht den Bescheid der Klägerin vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 unter Abweisung der Klage im Übrigen auf und verurteilte die Klägerin, den Eheleuten N/B und ihren Kindern M, L und N unter entsprechender Abänderung der betreffenden (schriftlich bzw. durch faktische Auszahlung ergangenen) Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007 und vom 28.12.2007 bis zum 31.01.2008 sowie dem Kind F vom 06.01.2006 bis zum 27.08.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen. Die Klägerin, nicht hingegen die Beklagte sei gemäß § 44 Abs. 3 SGB X i.Vm. §§ 10, 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG für die Leistungserbringung sachlich und örtlich zuständig. Da die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung B spätestens mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entfallen sei, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Familie. Dieser liege nach deren Umzug im Jahr 2008 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Das Urteil des Sozialgerichts gelangte am 20.09.2013 zur Geschäftsstelle des Sozialgerichts und wurde den Beteiligten am 23. bzw. 24.09.2013 zugestellt. Gegen das Urteil legte keiner der dortigen Beteiligten Rechtsmittel ein.
In Ausführung dieses Urteils half die Klägerin dem Widerspruch der Familie N/B gegen den Bescheid vom 13.03.2012 durch Bescheid vom 12.12.2013 insofern ab, als sie den Eheleuten sowie den Kindern M, L, N und F für die ausgeurteilten Zeiträume Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung der von der Beklagten bereits erbrachten Grund- und einmaligen Leistungen nach §§ 3, 6 AsylbLG i.H.v. insgesamt 11.563,48 EUR (= Differenz zwischen den zuerkannten und den bereits ausgezahlten Leistungen) bewilligte. Die Kläger erklärten daraufhin am 07.01.2014 das gegen die Beklagte geführte Klageverfahren (S 21 AY 68/12) für erledigt.
Bereits mit am 24.10.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 21.10.2013 teilte die Klägerin dieser mit, sie lege gegen die Entscheidung des Sozialgerichts kein Rechtsmittel ein. Zugleich meldete sie - gestützt auf § 104 SGB X - einen Erstattungsanspruch wegen der an die Familie N/B bewilligten Leistungen an. Mit weiterem Schreiben vom 07.01.2014 bezifferte sie diesen Anspruch auf 11.563,48 EUR.
Nach Ablehnung einer Kostenerstattung durch die Beklagte hat die Klägerin am 13.03.2013 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Beklagte sei gemäß § 104 SGB X als vorrangig verpflichteter Leistungsträger zur Erstattung der nachgezahlten Leistungen verpflichtet. Hätte die Beklagte ihre Leistungspflicht nach § 2 Abs.1 AsylbLG gegenüber der Familie N/B rechtzeitig erfüllt, so wäre sie (die Klägerin) nicht gemäß § 44 SGB X leistungspflichtig gewesen. § 44 SGB X begründe keine eigene vorrangige Leistungspflicht der Klägerin, sondern lediglich im Außenverhältnis zu den Leistungsempfängern eine vorläufige Pflicht zur zügigen Erbringung. Eine Lastenverschiebung im Innenverhältnis zwischen den zuständigen Leistungsträgern sei damit jedoch nicht verbunden. Eine gerichtliche Klärung der örtlichen Zuständigkeit unter Ausschöpfung des Instanzenzuges in dem von der Familie angestrengten Rechtsstreit wäre zudem sehr zeitintensiv gewesen; der Familie, der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG unstreitig zugestanden hätten, sei ein solches Zuwarten nicht zuzumuten gewesen.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt,
die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 11.563,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu verurteilen.
Die Beklagte hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage. §§ 102 ff. SGB X sähen für eine zwischenzeitlich (örtlich) zuständig gewordenen Behörde keine Möglichkeit vor, Erstattung für eine nachzuzahlende Leistung zu verlangen. Insbesondere § 104 SGB X sei schon mangels eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter nicht anwendbar. Denn der dort geregelte Erstattungsanspruch solle Doppelleistungen verschiedener Sozialleistungsträgern ausschließen und erfordere zwei unterschiedliche Leistungsansprüche; dem Erstattungsbegehren der Klägerin liege jedoch ein Anspruch der Familie N/B auf Zahlung ein- und derselben Leistung zugrunde, nämlich der Analogleistung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Eine von der Klägerin angenommene nur vorläufige Leistungspflicht im Außenverhältnis nach § 44 SGB X sei ohnehin nicht mit dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 SGB X vereinbar; dieser bestimme die Zuständigkeit für Überprüfungsanträge nach § 44 Abs. 1 SGB X endgültig.
Mit (im Einverständnis der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 19.12.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der der Familie N/B nachgezahlten Analogleistungen. Auf §§ 102 ff. SGB X, die als Rechtsgrundlage allein in Betracht kämen, lasse sich ein Erstattungsanspruch nicht stützen. Der Anspruch bestehe insbesondere nicht nach § 104 SGB X; denn die Klägerin habe die betreffenden Leistungen im Verhältnis zur Beklagten nicht nachrangig erbracht. Auch die Voraussetzungen des § 105 SGB X seien nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das am 18.05.2015 zur Geschäftsstelle gelangte, der Klägerin am 20.05.2015 zugestellte Urteil hat diese am 08.06.2015 Berufung eingelegt. Sie hält nunmehr die Beklagte jedenfalls nach § 105 SGB X für erstattungspflichtig. Das Sozialgericht habe die Klägerin mit Urteil vom 30.04.2013 zu Unrecht verpflichtet, der Familie N/B Analogleistungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nachträglich zu gewähren; denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte sei trotz des Umzugs der Familie weiterhin für die Leistungserbringung zuständig gewesen. Das Bundessozialgericht habe zwischenzeitlich in einem Revisionsverfahren B 7 AY 3/14 R geäußert, dass die örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach § 44 Abs. 3 SGB X i.V.m. den Vorschriften des AsylbLG nicht allein aufgrund eines Umzugs des Leistungsberechtigten wechsele. Der Leistungsträger am neuen Aufenthaltsort sei vielmehr nur dann für eine Entscheidung i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB X über nachträgliche Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig, wenn er zwischenzeitlich (durch Erlass eines konkreten Verwaltungsakts) auch sachlich nach dem AsylbLG zuständig geworden sei. Die Leistungsberechtigung der Familie N/B nach dem AsylbLG sei jedoch wegen der Änderung ihres Aufenthaltsstatus schon vor deren Umzug nach Köln entfallen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.04.2013 sowie die (vom Senat in das jetzige Verfahren eingeführten) Urteile des Bundessozialgerichts vom 09.05.1984 - 4 RJ 44/83 und vom 22.05.1965 - 1 RA 33/84 stünden dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X nicht entgegen. Sie (die Klägerin) sei nur durch die Weigerungshaltung der Beklagten und die unzutreffende Entscheidung des Sozialgerichts Köln genötigt worden, den berechtigten Ansprüchen der Familie N/B im Außenverhältnis zu entsprechen und die Zuständigkeit im Kostenerstattungsverfahren klären zu lassen. Ohnehin sei fraglich, ob die genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts für den Bereich des AsylbLG gelten könnten; denn zur Zeit jener Entscheidungen habe das (erst zum 01.11.1993 in Kraft getretene) AsylbLG noch nicht existiert. § 44 SGB X sei zudem nach der Rechtsprechung des damals zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wegen der Struktur der Sozialhilfe auf Leistungen nach dem BSHG nicht anwendbar gewesen. Jedenfalls aber könne sich der auf Erstattung in Anspruch genommene Träger nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1984 und 1985 lediglich auf eine zuungunsten des Leistungsberechtigten ergangene rechtskräftige Entscheidung berufen; die Klage der Familie N/B sei hingegen erfolgreich gewesen. Ohnedies sei zwischen Klägerin und Beklagter unstreitig, dass der Familie materiell-rechtlich die dem jetzigen Erstattungsbegehren zugrunde liegenden Analogleistungen rechtlich zugestanden hätten. Die allein streitige Zuständigkeit für diese Leistungserbringung sei jedoch eine Frage, die typischerweise im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens geklärt werden müsse; durch die vom Bundessozialgericht im Revisionsverfahren B 7 AY 3/14 R zwischenzeitlich geäußerte Rechtsauffassung sei diese Frage auch höchstrichterlich geklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag von 11.563,48 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Auch die Voraussetzungen des § 105 SGB X, auf den sich die Klägerin nunmehr stütze, seien nicht erfüllt. Denn das Sozialgericht habe durch Urteil vom 30.04.2013 rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin für die Erbringung der in Rede stehenden Analogleistungen zuständig gewesen sei; diese Entscheidung sei auch im Kostenerstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern bindend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten sowie der Streitakte S 35 AY 61/12 (Sozialgericht Köln) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft; denn die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Erstattung von Leistungen i.H.v. 11.563,48 EUR und damit von mehr als 10.000 EUR, welche das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil versagt hat.
B) Die Berufung ist jedoch unbegründet.
I. Mit Blick auf Verfahrensfehler des Sozialgerichts mag insoweit offen bleiben, ob sich die Beteiligten, die bereits ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten, wegen eines erst danach erfolgten Hinweises der Klägerin auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.09.2014 - L 8 AY 70/12 erneut mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten einverstanden erklären müssen. Denn eine ohnehin im Ermessen des Senats stehende, jedoch nicht angezeigt erscheinende Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht scheidet schon deshalb aus, weil aufgrund dieses Mangels keine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG; dazu weiter unten).
Sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 19.12.2014 am 18.05.2015 zwar nicht gemäß § 134 Abs. 2 SGG binnen eines Monats, jedoch - was ausreicht - innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, vom Kammervorsitzenden unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. zur Fünf-Monats-Frist GmS-OGB 1/92 vom 27.04.1993). Die Monatsfrist des § 134 Abs. 2 SGG ist lediglich eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung unschädlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 134 Rn. 4 m.w.N.).
Einer Beiladung der Familie N/B bedurfte es im vorliegenden Erstattungsstreit nicht. Denn diese hat die ihr zustehenden, dem Erstattungsbegehren zugrunde liegenden Leistungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG bereits erhalten und kann sie unabhängig vom Ausgang des Erstattungsstreits weder (nochmals) von der Beklagten beanspruchen, noch ist sie der Klägerin (wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X) zur Erstattung des Wertes verpflichtet (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R Rn. 24).
II. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die als allgemeine Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 SGG statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht die Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.04.2013 - S 35 AY 61/12, mit welcher die Klägerin (unter Abweisung der Klage im Übrigen) verpflichtet wurde, der Familie N/B in dem tenorierten Umfang Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, der Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht entgegen. Das Urteil des Sozialgerichts bindet die dortigen Beteiligten - zu der auch die im damaligen Rechtsstreit beigeladene (hiesige) Beklagte gehört (vgl. § 69 Nr. 3 SGG) - gemäß § 141 Abs. 1 SGG nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine solche Identität der Streitgegenstände besteht vorliegend jedoch nicht; denn hierfür ist eine Deckungsgleichheit des in dem früheren und in dem erneut anhängig gemachten Rechtsstreit erhobenen Anspruchs erforderlich (BSG, Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 33/84 Rn. 29 m.w.N.). Gegenstand des durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 abgeschlossenen Rechtsstreits war jedoch ein Anspruch der Familie N/B auf Nachzahlung von Leistungen gemäß § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG, während die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Erstattung für die inzwischen erbrachten Analogleistungen an sich selbst begehrt (vgl. zur fehlenden Deckungsgleichheit zwischen dem Leistungsanspruch eines Versicherten und dem hierauf beruhenden Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X BSG, a.a.O. Rn 30).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen der insofern allein in Betracht kommenden §§ 102 ff. SGB X, welche gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG im Rahmen des AsylbLG entsprechend anwendbar sind, sind nicht erfüllt.
a) Zwischen den Beteiligten ist insofern zu Recht unstreitig, dass § 102 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage von vornherein ausscheidet. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
Insofern mag offen bleiben, ob die Beklagte "der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger" im Sinne dieser Vorschrift ist und welche Rechtswirkungen dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 hinsichtlich dieser Leistungspflicht zukommen. Denn die Klägerin hat die in Rede stehenden Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, deren Erstattung sie von der Beklagten begehrt, jedenfalls nicht "vorläufig" erbracht.
Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne der Norm setzt voraus, dass der Erstattung begehrende Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers und damit der eigenen Unzuständigkeit leistet, oder sich noch im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (vgl. BSG, Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R m.w.N., und vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 Rn. 16).
Die Klägerin hat im Bescheid vom 12.12.2013, mit welchem sie die Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.04.2013 umgesetzt hat, vom Empfängerhorizont der Familie N/B aus (vgl. zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten u.a. BSG vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 8/07 R Rn. 12) aber weder auf eine nur vorläufige Leistungserbringung (i.S.v. § 43 SGB I) hingewiesen noch sich auf eine etwaige Unzuständigkeit berufen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R Rn. 11). Weder der Verfügungssatz des Bescheides noch dessen Gründe enthalten entsprechende Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Klägerin die begehrten Analogleistungen ohne jeglichen Vorbehalt und damit gegenüber der Familie endgültig erbracht, ohne insbesondere auf das bereits zuvor (mit Schreiben vom 21.10.2013) gegenüber der Beklagten eingeleitete Erstattungsverfahren hinzuweisen. Für die Familie konnte so nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte die im Urteil des Sozialgerichts festgestellte Leistungspflicht akzeptiert hat, ohne von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht zu haben; dies gilt zumal, da die Klägerin in den Gründen des Bescheides - wenn auch nur bzgl. der Kosten - auf die "verpflichtende" Entscheidung des Sozialgerichts Köln hingewiesen hat.
b) Auch auf § 103 Abs. 1 SGB X kann die Klägerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch (ebenfalls unstreitig) nicht stützen. Denn dieser setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf Sozialleistungen, deren Erstattung ein Leistungsträger begehrt, nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Der Anspruch der Familie N/B nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist aber nicht in diesem Sinne - wegen der Anrechnung sonstiger Leistungen oder wegen Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen - ganz oder teilweise entfallen.
c) Entgegen der (erstinstanzlich) vertretenen Auffassung der Klägerin scheidet auch § 104 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage eines Erstattungsanspruchs aus. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 2).
Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, welche Rechtswirkungen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 auf den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X hat. Denn ein Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte und die Klägerin bezüglich der an die Familie N/B erbrachten Analogleistungen zueinander nicht im Verhältnis eines Vor- und Nachranges i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB X stehen.
Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander in einem Vor- und Nachrangverhältnis stehen, ist - sofern nicht (wie bei der Sozialhilfe; vgl. § 2 Abs. 2 SGB XII) die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu beurteilen ("Einzelfallsubsidiarität"). Dabei muss bei § 104 Abs. 1 SGB SGB X (anders als bei § 103 SGB X) die Zuständigkeit und Verpflichtung des nachrangigen Leistungsträgers schon im Zeitpunkt der Leistungsgewährung originär subsidiär, d.h. der Höhe nach von der Leistungsverpflichtung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers abhängig sein mit der Folge, dass der nachrangig verpflichtete Träger durch die Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers nicht endgültig von seiner Leistungspflicht befreit wird; vielmehr entsteht seine Leistungspflicht eventuell wieder oder in größerem Umfange, wenn sich bei unveränderter Leistung des vorrangigen Trägers der Bedarf des Berechtigten erhöht. Das entspricht dem Grundgedanken des § 104 SGB X, der dem nachrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch für den Fall einräumt, dass eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert wird oder gar nicht mehr zusteht (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 33/84 Rn. 23 f.).
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen von mehreren Leistungsträgern nur ein einziger zuständig und verpflichtet ist, je nach Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen eines "vorrangigen" Leistungsanspruchs (gegen den primär zuständigen Leistungsträger) ein Anspruch gegen einen "nachrangig" (sekundär) zuständigen Träger gar nicht besteht, der nachrangige Träger also letztlich auch nicht subsidiär zuständig und verpflichtet ist. Sein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl erbrachten Leistung gegen den vorrangig zuständigen und verpflichteten Leistungsträgers unterfällt nicht § 104 Abs. 1 SGB X; vielmehr richtet er sich nach § 105 SGB X (vgl. BSG, a.a.O.).
Für die Analogleistungen nach § 44 SGB X an die Familie N/B aber war gemäß § 44 Abs. 3 SGB X von vornherein nur ein einziger Leistungsträger - entweder die Klägerin oder die Beklagte - zuständig und damit nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Nachzahlung verpflichtet. Denn wäre die (vermeintlich) vorrangig leistungspflichtige Beklagte "zuständige Behörde" i.S.v. § 44 Abs. 3 SGB X, so könnte nicht zugleich die Klägerin mit der Folge nachrangig leistungszuständig sein, dass ein Leistungsanspruch der Familie N/B gegen die Beklagte nicht bestünde.
Aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.06.1995 - 11 Rar 87/94 und der Kommentierung von Becker (in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 Rn. 7) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist zwar, dass eine nachrangige Verpflichtung des Erstattung Begehrenden nach § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X nur vorliegt, wenn der vorrangige Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Auch mag eine Leistung im Sinne der genannten Vorschrift u.a. dann nicht rechtzeitig erbracht worden sein, wenn sie zunächst versagt worden war und erst im Korrekturverfahren - unter Einbeziehung einer Nachzahlung für zurückliegende Anspruchszeiträume - zuerkannt wurde.
Der im Rahmen des § 104 SGB X ferner erforderliche Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den vorrangigen Leistungsträger und die damit notwendige Hierarchie zwischen den Ansprüchen des Berechtigten gegenüber dem vorrangigen und nachrangigen Leistungsträger setzt aber - hierauf weist Becker (a.a.O. Rn. 11) ausdrücklich hin - gerade voraus, dass neben dem Anspruch gegen den vorleistenden Träger zugleich die Verpflichtung eines anderen Leistungsträgers besteht; ein Anspruch des Berechtigten kann daher nicht vorrangig sein, wenn für die Leistung letztlich nur ein einziger Leistungsträger zuständig ist.
Der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts, die sich zu einem (vorrangigen) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Arbeitslosengeld und einem (nachrangigen) Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfe zum Lebensunterhalt verhält, lässt sich Abweichendes ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr weist die Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X Doppelleistungen von Sozialleistungsträgern an Leistungsberechtigte ausschließen will. Eine solche Doppelleistung steht im vorliegenden Fall jedoch von vornherein nicht in Rede; es geht vielmehr einzig um die nachträgliche Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG an die Familie N/B und dabei um die Frage, wer von zwei möglichen Leistungsträgern für diese eine Leistung zuständig war.
d) Verortet sich die Zuständigkeitsfrage deshalb in § 105 SGB X, so steht der Klägerin schließlich auch kein Erstattungsanspruch nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu. Danach ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
aa) Die Klägerin hat zwar nicht im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) vorgeleistet (s.o.).
bb) Jedoch ist weder die Klägerin "unzuständiger" Leistungsträger noch die Beklagte "zuständiger bzw. zuständig gewesener" Leistungsträger i.S.v. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Dies gilt unabhängig von der Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X sowie der insofern vom Bundessozialgericht im Revisionsverfahren B 7 AY 3/14 geäußerten Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach dem AsylbLG nach einem Umzug des Leistungsberechtigten. Bei der Äußerung des Bundessozialgerichts handelt es sich - anders als es im Vortrag der Klägerin anklingt - ohnehin nicht um eine gerichtliche, begründete Entscheidung, sondern lediglich um eine im Terminbericht Nr. 22/15 vom 29.05.2015 des Gerichts - ohne jede Angabe von Gründen - geäußerte Auffassung; das betreffende Revisionsverfahren wurde durch Vergleich beendet.
Der fehlende Anspruch der Klägerin nach § 102 Abs. 1 SGB X folgt vielmehr bereits aus dem Urteil des Sozialgerichts vom 30.04.2013 - S 35 AY 61/12; denn dies ist wegen seiner Rechtskraft für die Beurteilung der Leistungszuständigkeit im Rahmen des im vorliegenden Fall geltend gemachten Erstattungsanspruchs vorgreiflich. Wurde darin die Klägerin, nicht hingegen die seinerzeit nach § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG beigeladene Beklagte verpflichtet, der Familie N/B Leistungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG nachzuzahlen, so führt das zwar nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG zur Unzulässigkeit der vorliegenden, auf Erstattung gerichteten Klage (s.o.). Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch wirkt das Urteil vom 30.04.2013 jedoch präjudiziell; denn es weist die Leistungszuständigkeit gegenüber der Familie N/B rechtskräftig und endgültig der Klägerin zu.
Das Urteil nimmt die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber den Leistungsempfängern an; damit verneint es (mangels örtlicher Zuständigkeit) zugleich diese Leistungspflicht auf Seiten der Beklagten. Für den jetzigen Streit um eine Erstattung der von Klägerin erbrachten Leistungen entfaltet es Bindungswirkung insofern, als die im Rahmen von § 105 SGB X maßgebliche Frage, ob die Beklagte oder die Klägerin zuständiger Leistungsträger gegenüber der Familie N/B war, bereits entscheidende Frage dieses Vorprozesses gewesen und dort endgültig entschieden worden ist.
Der dortige rechtskräftige Urteilsspruch bindet als individueller Rechtssatz die damaligen Beteiligten (also auch die jetzige Klägerin und die jetzige Beklagte); die diesem Urteilsspruch zugrundeliegende Annahme einer Leistungspflicht der Klägerin und damit zugleich Ablehnung einer Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Familie N/B führt deshalb im Rahmen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X dazu, dass die (jetzige) Klägerin als Erstattung Begehrende nicht "unzuständiger" Leistungsträger sein kann, und die (jetzige) Beklagte als auf Erstattung in Anspruch Genommene zugleich nicht "zuständiger oder zuständig gewesener Leistungsträger". Denn diese Tatbestandsmerkmale meinen nicht etwa nur eine Zuständigkeit allgemein für Leistungen der betroffenen Art (hier: für nachträgliche Analogleistungen im Rahmen von § 44 SGB X); vielmehr muss der Leistungsträger, welcher nach § 105 SGB X auf Erstattung in Anspruch genommen wird, auch konkret im Leistungsverhältnis zur Leistung an den oder die Berechtigten (hier: zur Leistung an die Familie N/B) verpflichtet sein.
(1) Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den (vom Senat in das Verfahren eingeführten) Entscheidungen vom 22.05.1985 - 1 RA 333/84 (Rn. 31) und vom 09.05.1984 - 4 RJ 44/83 (Rn. 11 und 13) an. Nach der Entscheidung vom 22.05.1985 steht der Erstattungsanspruch des Erstattung begehrenden Leistungsträgers nach § 105 SGB X ungeachtet seiner rechtlichen Selbständigkeit inhaltlich in Abhängigkeit und untrennbarer Verknüpfung vom und mit dem Anspruch des (ggf.) Leistungsberechtigten. Das gilt nicht nur bezüglich der Höhe des Erstattungsanspruchs insofern, als (außer in den Fällen des § 102 Abs. 2 SGB X) der erstattungspflichtige Leistungsträger grundsätzlich nicht mehr zu erstatten hat, als er gegenüber dem Berechtigten zu leisten gehabt hätte. Vielmehr besteht diese wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch gegenüber dem erstattungsbegehrenden Leistungsträger erheben. Das muss auch für den Einwand gelten, dass über den Leistungsanspruch des Berechtigten gegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist. Der in Anspruch genommene Träger kann sich hier auf die rechtskräftige Entscheidung zuungunsten des Berechtigten berufen mit der Folge, dass aus sachlich-rechtlichen Gründen ein Erstattungsanspruch nicht besteht.
In der Entscheidung vom 09.05.1984 hat das Bundessozialgericht dementsprechend unter Verweis auf § 102 Abs. 1 SGB X (wenn auch im Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 S. 1 SchwbG i.d.F. vom 01.01.1982 bis zum 31.07.1986) ausgeführt, dass die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses, in dem die konkrete Leistungspflicht des (später) Erstattung begehrenden Leistungsträgers verneint wurde, für die Entscheidung im Erstattungsstreit vorgreiflich ist; sie bindet deshalb das "Zweitgericht" im Erstattungsstreit, wenn der Sozialleistungsträger - wie hier die Beklagte - an dem Vorprozess als Beigeladener beteiligt war. Insbesondere ist es, wie das Bundessozialgericht zu Recht ausführt, nicht unbillig und widerspricht keinem prozessualen Grundsatz, wenn sich der Erstattung begehrende Leistungsträger im Erstattungsstreit das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil entgegenhalten lassen muss; denn alles das, was er zum Anspruch des (dortigen) Leistungsbegehrenden im Erstattungsstreit vorträgt, hätte er auch schon im Vorprozess vorbringen können.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die in diesen Entscheidungen vom Bundessozialgericht erkannten allgemeinen Grundsätze zur Vorgreiflichkeit des rechtskräftigen Urteils in einem Vorprozess auch für den vorliegenden Erstattungsstreit.
(a) Der Umstand, dass das AsylbLG erst zum 01.11.1993 und damit zeitlich später als die genannten Entscheidungen aus den Jahren 1984 bzw. 1985 in Kraft getreten ist, rechtfertigt keine entsprechenden Zweifel. Unbeschadet dessen, dass jene allgemeinen Grundsätze für jedes Rechtsgebiet Geltung beanspruchen, erklärt § 9 Abs. 3 AsylbLG die Kostenerstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB XII ausdrücklich - ohne jede Modifizierung - für entsprechend anwendbar.
(b) Dass das früher für Streitfälle nach dem AsylbLG und dem BSHG zuständige Bundesverwaltungsgericht § 44 SGB X bei Leistungen nach dem BSHG generell für unanwendbar hielt, ist von vornherein irrelevant. Denn das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30.04.2013 rechtskräftig und damit für die damaligen Beteiligten bindend entschieden, dass der Familie N/B gegen die Klägerin einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X i.Vm. § 2 Abs. 1 AsylbLG hat; dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Anwendung von § 44 SGB X im Leistungsfall N/B kommt es wegen der Rechtskraft dieses Urteils von vornherein nicht an.
(c) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, eine in einem Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung sei nur dann im späteren Erstattungsstreit vorgreiflich, wenn die Klage des Leistungsbegehrenden abgewiesen worden sei, es sich also um eine zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung handele. Die direkte Abhängigkeit der im Erstattungsstreit geltenden "Rechtsfolge" - bzw. des Regelungsgehalts des § 105 SGB X (= Erstattungsanspruch des "unzuständigen" Leistungsträgers gegenüber dem "zuständigen" Leistungsträger) - von der Rechtsfolge, über die im Vorprozess bereits entschieden worden ist (= Zuweisung der Leistungszuständigkeit gegenüber der Familie N/B an die Klägerin, nicht an die Beklagte), besteht vielmehr sogar erst Recht (dazu weiter unten) bei einem im Vorprozess zugunsten des Leistungsberechtigten ergangenen Urteil, mit dem der Erstattung begehrende Leistungsträger zur Leistung verurteilt wurde.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass den vom Bundessozialgericht 1984 und 1985 entschiedenen Fällen die Klagen der dortigen Leistungsbegehrenden gegen den später auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger abgewiesen worden waren. Jedoch lassen sich den Entscheidungsgründen keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der vermeintlich erstattungspflichtige Leistungsträger (hier die Beklagte) im Erstattungsstreit nur dann auf die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses berufen kann, wenn die Klage des Leistungsbegehrenden gegen ihn erfolglos geblieben ist. Die auf eine rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess zuungunsten des Leistungsbegehrenden bezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 333/84 sind vielmehr ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass dem dortigen Erstattungsstreit ein Vorprozess mit klageabweisendem Urteil zugrunde lag; das Bundessozialgericht hat jedoch vor den entsprechenden Ausführungen bereits allgemein - ohne Einschränkung auf klageabweisende Vorprozessurteile - ausgeführt, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen (hier die Zuständigkeit der Klägerin, nicht der Beklagten für die Nachleistungen an die Familie N/B), auch gegenüber dem Erstattung begehrenden Leistungsträger erheben kann. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.05.1984 - 4 RJ 44/83 lässt ebenfalls an keiner Stelle den Rückschluss zu, dass ausschließlich eine klageabweisende Entscheidung im Vorprozess für die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch vorgreiflich sei.
Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen vorliegend Abweichendes gelten sollte. Zum einen hat das Sozialgericht der Klage der Familie N/B lediglich gegenüber der hiesigen Klägerin stattgegeben. Für eine die jetzige Beklagte verpflichtende Entscheidung war deshalb in jenem Verfahren kein Raum; insofern gilt auch dort - ebenso wie in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen - dass die Klage nicht zu einer Leistungspflicht des später auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten geführt hat. Zum anderen entfaltet die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess entsprechend den vom Bundessozialgericht erkannten Grundsätzen sogar erst Recht Bindungswirkung für den Erstattungsstreit, wenn - wie hier - nicht nur der jetzt auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger nicht verpflichtet wurde, sondern zugleich eine Leistungspflicht rechtskräftig einem anderen Leistungsträger (hier der jetzigen Klägerin) zugewiesen wurde. Insofern fehlt dann nicht allein die "Zuständigkeit" des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sondern - gleichsam spiegelbildlich - auch die "Unzuständigkeit" des nach § 105 SGB X Erstattung begehrenden Leistungsträgers. Ist jedoch lediglich ein weiteres, spiegelbildliches Tatbestandsmerkmal des § 105 SGB X nicht erfüllt, so kann das für die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess keine anderen Grundsätze zur Folge haben als vom Bundessozialgericht in den dort entschiedenen Fällen erkannt; sie gelten vielmehr um so mehr.
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht im Übrigen in einer jüngeren Entscheidung vom 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R (Rn. 11) zur Rechtskraftwirkung eines im Vorprozess ergangenen, den dortigen Leistungsberechtigten gerade begünstigenden verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt, die dortigen Ausführungen zur Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers und darüber hinaus sogar zu den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff. SGB XII sowie zur Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII seien für die am späteren Erstattungsstreit Beteiligten präjudiziell in bindender Weise festgestellt worden. Gründe dafür, von diesen zu § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX gemachten Ausführungen im Rahmen von § 105 SGB X abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
D) Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
E) Die - bei den nicht kostenprivilegierten Beteiligten notwendige - Streitwertfestsetzung folgt aus § 40, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch wegen nachgezahlter Leistungen nach dem AsylbLG zusteht.
Die aus dem Irak stammenden Eheleute T N und L B reisten gemeinsam mit ihren 1996, 1998 und 1999 geborenen Kindern M, L und N N im Oktober 1999 in das Bundesgebiet ein und wurden der (nunmehr auf Erstattung in Anspruch genommenen) Beklagten zugewiesen (Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung B vom 28.10.1999). Zwei weitere Kinder (F und L) wurden 2001 bzw. 2005 im Bundesgebiet geboren. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Familie zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 08.12.1999), erkannte es mit Bescheid vom 26.02.2008 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Seit dem 26.03.2008 verfügt die Familie über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten N/B und den Kindern M, L und N vom 02.11.1999 bis zum 31.10.2002 sowie - nach vorübergehendem Bezug sog. Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII - vom 01.05.2004 bis zum 31.01.2008 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Der Sohn F erhielt Grundleistungen ab seiner Geburt (am 00.07.2001). Vom 01.02. bis zum 31.03.2008 bezog die Familie Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, ab dem 01.04.2008 (nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.09.2008 verzog die Familie nach Köln in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der (nunmehr Erstattung begehrenden) Klägerin.
Am 22.06.2009 beantragte die Familie bei der Beklagten nach § 44 SGB X die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG anstelle der erhaltenen Grundleistungen ab Januar 2005.
Mit formlosem, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 15.07.2009 teilte die Beklagte der Familie mit, sie sei aufgrund des Umzugs der Familie zum 01.09.2007 "für die Entscheidung" über diesen Antrag örtlich und sachlich nach § 44 Abs. 3 SGB X nicht zuständig. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009). Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens (S 27 AY 27/09) verurteilte das Sozialgericht Köln nach deren Beiladung die jetzige Klägerin, den Eheleuten N/B und den Kindern M, L und N vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007 sowie vom 28.12.2007 bis zum 31.01.2008, dem Kind F vom 06.01.2006 bis zum 27.08.2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG unter Anrechnung der bereits gezahlten Grundleistungen zu gewähren (Urteil vom 12.11.2010). Das anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 14/11) endete durch Vergleich vom 27.02.2012. Darin hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009 zur Vermeidung eines falschen Rechtsscheins auf; ferner verpflichtete sie sich - ebenso wie die jetzige, seinerzeit beigeladene Klägerin -, über den Überprüfungsantrag der Familie aus dem Jahre 2009 bis zum 27.03.2012 zu entscheiden, wobei mit dem 27.02.2012 eine Berufung auf einen etwaigen Bedürftigkeitswegfall nicht mehr in Frage kommen sollte.
Durch Bescheid vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 lehnte die Klägerin den Antrag der Familie N/B auf Überprüfung der für die Zeit ab Januar 2005 ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten ab. Nicht sie (die Klägerin), sondern die Beklagte sei gemäß § 44 Abs. 3 SGB X für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X sachlich und örtlich zuständig. Der Umzug der Familie nach Köln lasse die ursprüngliche Zuständigkeit der Beklagten unberührt. Die Familie habe im Zeitpunkt des Umzugs nach Köln bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen und gehöre seither nicht mehr zu dem von § 1 AsylbLG erfassten Personenkreis.
Durch Bescheid vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 lehnte auch die Beklagte den Antrag der Familie N/B vom 22.06.2009 nach § 44 SGB X unter Hinweis auf ihre fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit ab.
Mit ihrer am 13.04.2012 beim Sozialgericht Köln gegen die hiesige Klägerin erhobenen Klage (S 35 AY 61/12) haben die Eheleute N/B sowie deren Kinder M, L, N und F ihr Begehren auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG weiterverfolgt. Entweder sei die (jetzige) Klägerin oder die im damaligen Rechtsstreit gemäß §§ 75, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladene (jetzige) Beklagte verpflichtet, ihnen ab Januar 2005 Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu zahlen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hielten sich jedoch weiterhin für örtlich unzuständig. Für den im Verlauf dieses Klageverfahrens (am 10.05.2012) ferner angestrengten Rechtsstreit gegen die Beklagte (S 21 AY 68/12) ordnete das Sozialgericht Köln mit Blick auf das bereits anhängige Verfahren gegen die Klägerin das Ruhen an (Beschluss vom 20.07.2012).
Mit Urteil vom 30.04.2013 hob das Sozialgericht den Bescheid der Klägerin vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 unter Abweisung der Klage im Übrigen auf und verurteilte die Klägerin, den Eheleuten N/B und ihren Kindern M, L und N unter entsprechender Abänderung der betreffenden (schriftlich bzw. durch faktische Auszahlung ergangenen) Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007 und vom 28.12.2007 bis zum 31.01.2008 sowie dem Kind F vom 06.01.2006 bis zum 27.08.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen. Die Klägerin, nicht hingegen die Beklagte sei gemäß § 44 Abs. 3 SGB X i.Vm. §§ 10, 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG für die Leistungserbringung sachlich und örtlich zuständig. Da die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung B spätestens mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entfallen sei, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Familie. Dieser liege nach deren Umzug im Jahr 2008 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Das Urteil des Sozialgerichts gelangte am 20.09.2013 zur Geschäftsstelle des Sozialgerichts und wurde den Beteiligten am 23. bzw. 24.09.2013 zugestellt. Gegen das Urteil legte keiner der dortigen Beteiligten Rechtsmittel ein.
In Ausführung dieses Urteils half die Klägerin dem Widerspruch der Familie N/B gegen den Bescheid vom 13.03.2012 durch Bescheid vom 12.12.2013 insofern ab, als sie den Eheleuten sowie den Kindern M, L, N und F für die ausgeurteilten Zeiträume Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung der von der Beklagten bereits erbrachten Grund- und einmaligen Leistungen nach §§ 3, 6 AsylbLG i.H.v. insgesamt 11.563,48 EUR (= Differenz zwischen den zuerkannten und den bereits ausgezahlten Leistungen) bewilligte. Die Kläger erklärten daraufhin am 07.01.2014 das gegen die Beklagte geführte Klageverfahren (S 21 AY 68/12) für erledigt.
Bereits mit am 24.10.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 21.10.2013 teilte die Klägerin dieser mit, sie lege gegen die Entscheidung des Sozialgerichts kein Rechtsmittel ein. Zugleich meldete sie - gestützt auf § 104 SGB X - einen Erstattungsanspruch wegen der an die Familie N/B bewilligten Leistungen an. Mit weiterem Schreiben vom 07.01.2014 bezifferte sie diesen Anspruch auf 11.563,48 EUR.
Nach Ablehnung einer Kostenerstattung durch die Beklagte hat die Klägerin am 13.03.2013 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Beklagte sei gemäß § 104 SGB X als vorrangig verpflichteter Leistungsträger zur Erstattung der nachgezahlten Leistungen verpflichtet. Hätte die Beklagte ihre Leistungspflicht nach § 2 Abs.1 AsylbLG gegenüber der Familie N/B rechtzeitig erfüllt, so wäre sie (die Klägerin) nicht gemäß § 44 SGB X leistungspflichtig gewesen. § 44 SGB X begründe keine eigene vorrangige Leistungspflicht der Klägerin, sondern lediglich im Außenverhältnis zu den Leistungsempfängern eine vorläufige Pflicht zur zügigen Erbringung. Eine Lastenverschiebung im Innenverhältnis zwischen den zuständigen Leistungsträgern sei damit jedoch nicht verbunden. Eine gerichtliche Klärung der örtlichen Zuständigkeit unter Ausschöpfung des Instanzenzuges in dem von der Familie angestrengten Rechtsstreit wäre zudem sehr zeitintensiv gewesen; der Familie, der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG unstreitig zugestanden hätten, sei ein solches Zuwarten nicht zuzumuten gewesen.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt,
die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 11.563,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu verurteilen.
Die Beklagte hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage. §§ 102 ff. SGB X sähen für eine zwischenzeitlich (örtlich) zuständig gewordenen Behörde keine Möglichkeit vor, Erstattung für eine nachzuzahlende Leistung zu verlangen. Insbesondere § 104 SGB X sei schon mangels eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter nicht anwendbar. Denn der dort geregelte Erstattungsanspruch solle Doppelleistungen verschiedener Sozialleistungsträgern ausschließen und erfordere zwei unterschiedliche Leistungsansprüche; dem Erstattungsbegehren der Klägerin liege jedoch ein Anspruch der Familie N/B auf Zahlung ein- und derselben Leistung zugrunde, nämlich der Analogleistung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Eine von der Klägerin angenommene nur vorläufige Leistungspflicht im Außenverhältnis nach § 44 SGB X sei ohnehin nicht mit dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 SGB X vereinbar; dieser bestimme die Zuständigkeit für Überprüfungsanträge nach § 44 Abs. 1 SGB X endgültig.
Mit (im Einverständnis der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 19.12.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der der Familie N/B nachgezahlten Analogleistungen. Auf §§ 102 ff. SGB X, die als Rechtsgrundlage allein in Betracht kämen, lasse sich ein Erstattungsanspruch nicht stützen. Der Anspruch bestehe insbesondere nicht nach § 104 SGB X; denn die Klägerin habe die betreffenden Leistungen im Verhältnis zur Beklagten nicht nachrangig erbracht. Auch die Voraussetzungen des § 105 SGB X seien nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das am 18.05.2015 zur Geschäftsstelle gelangte, der Klägerin am 20.05.2015 zugestellte Urteil hat diese am 08.06.2015 Berufung eingelegt. Sie hält nunmehr die Beklagte jedenfalls nach § 105 SGB X für erstattungspflichtig. Das Sozialgericht habe die Klägerin mit Urteil vom 30.04.2013 zu Unrecht verpflichtet, der Familie N/B Analogleistungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nachträglich zu gewähren; denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte sei trotz des Umzugs der Familie weiterhin für die Leistungserbringung zuständig gewesen. Das Bundessozialgericht habe zwischenzeitlich in einem Revisionsverfahren B 7 AY 3/14 R geäußert, dass die örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach § 44 Abs. 3 SGB X i.V.m. den Vorschriften des AsylbLG nicht allein aufgrund eines Umzugs des Leistungsberechtigten wechsele. Der Leistungsträger am neuen Aufenthaltsort sei vielmehr nur dann für eine Entscheidung i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB X über nachträgliche Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig, wenn er zwischenzeitlich (durch Erlass eines konkreten Verwaltungsakts) auch sachlich nach dem AsylbLG zuständig geworden sei. Die Leistungsberechtigung der Familie N/B nach dem AsylbLG sei jedoch wegen der Änderung ihres Aufenthaltsstatus schon vor deren Umzug nach Köln entfallen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.04.2013 sowie die (vom Senat in das jetzige Verfahren eingeführten) Urteile des Bundessozialgerichts vom 09.05.1984 - 4 RJ 44/83 und vom 22.05.1965 - 1 RA 33/84 stünden dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X nicht entgegen. Sie (die Klägerin) sei nur durch die Weigerungshaltung der Beklagten und die unzutreffende Entscheidung des Sozialgerichts Köln genötigt worden, den berechtigten Ansprüchen der Familie N/B im Außenverhältnis zu entsprechen und die Zuständigkeit im Kostenerstattungsverfahren klären zu lassen. Ohnehin sei fraglich, ob die genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts für den Bereich des AsylbLG gelten könnten; denn zur Zeit jener Entscheidungen habe das (erst zum 01.11.1993 in Kraft getretene) AsylbLG noch nicht existiert. § 44 SGB X sei zudem nach der Rechtsprechung des damals zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wegen der Struktur der Sozialhilfe auf Leistungen nach dem BSHG nicht anwendbar gewesen. Jedenfalls aber könne sich der auf Erstattung in Anspruch genommene Träger nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1984 und 1985 lediglich auf eine zuungunsten des Leistungsberechtigten ergangene rechtskräftige Entscheidung berufen; die Klage der Familie N/B sei hingegen erfolgreich gewesen. Ohnedies sei zwischen Klägerin und Beklagter unstreitig, dass der Familie materiell-rechtlich die dem jetzigen Erstattungsbegehren zugrunde liegenden Analogleistungen rechtlich zugestanden hätten. Die allein streitige Zuständigkeit für diese Leistungserbringung sei jedoch eine Frage, die typischerweise im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens geklärt werden müsse; durch die vom Bundessozialgericht im Revisionsverfahren B 7 AY 3/14 R zwischenzeitlich geäußerte Rechtsauffassung sei diese Frage auch höchstrichterlich geklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag von 11.563,48 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Auch die Voraussetzungen des § 105 SGB X, auf den sich die Klägerin nunmehr stütze, seien nicht erfüllt. Denn das Sozialgericht habe durch Urteil vom 30.04.2013 rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin für die Erbringung der in Rede stehenden Analogleistungen zuständig gewesen sei; diese Entscheidung sei auch im Kostenerstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern bindend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten sowie der Streitakte S 35 AY 61/12 (Sozialgericht Köln) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft; denn die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Erstattung von Leistungen i.H.v. 11.563,48 EUR und damit von mehr als 10.000 EUR, welche das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil versagt hat.
B) Die Berufung ist jedoch unbegründet.
I. Mit Blick auf Verfahrensfehler des Sozialgerichts mag insoweit offen bleiben, ob sich die Beteiligten, die bereits ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten, wegen eines erst danach erfolgten Hinweises der Klägerin auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.09.2014 - L 8 AY 70/12 erneut mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten einverstanden erklären müssen. Denn eine ohnehin im Ermessen des Senats stehende, jedoch nicht angezeigt erscheinende Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht scheidet schon deshalb aus, weil aufgrund dieses Mangels keine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG; dazu weiter unten).
Sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 19.12.2014 am 18.05.2015 zwar nicht gemäß § 134 Abs. 2 SGG binnen eines Monats, jedoch - was ausreicht - innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, vom Kammervorsitzenden unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. zur Fünf-Monats-Frist GmS-OGB 1/92 vom 27.04.1993). Die Monatsfrist des § 134 Abs. 2 SGG ist lediglich eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung unschädlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 134 Rn. 4 m.w.N.).
Einer Beiladung der Familie N/B bedurfte es im vorliegenden Erstattungsstreit nicht. Denn diese hat die ihr zustehenden, dem Erstattungsbegehren zugrunde liegenden Leistungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG bereits erhalten und kann sie unabhängig vom Ausgang des Erstattungsstreits weder (nochmals) von der Beklagten beanspruchen, noch ist sie der Klägerin (wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X) zur Erstattung des Wertes verpflichtet (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R Rn. 24).
II. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die als allgemeine Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 SGG statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht die Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.04.2013 - S 35 AY 61/12, mit welcher die Klägerin (unter Abweisung der Klage im Übrigen) verpflichtet wurde, der Familie N/B in dem tenorierten Umfang Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, der Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht entgegen. Das Urteil des Sozialgerichts bindet die dortigen Beteiligten - zu der auch die im damaligen Rechtsstreit beigeladene (hiesige) Beklagte gehört (vgl. § 69 Nr. 3 SGG) - gemäß § 141 Abs. 1 SGG nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine solche Identität der Streitgegenstände besteht vorliegend jedoch nicht; denn hierfür ist eine Deckungsgleichheit des in dem früheren und in dem erneut anhängig gemachten Rechtsstreit erhobenen Anspruchs erforderlich (BSG, Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 33/84 Rn. 29 m.w.N.). Gegenstand des durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 abgeschlossenen Rechtsstreits war jedoch ein Anspruch der Familie N/B auf Nachzahlung von Leistungen gemäß § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG, während die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Erstattung für die inzwischen erbrachten Analogleistungen an sich selbst begehrt (vgl. zur fehlenden Deckungsgleichheit zwischen dem Leistungsanspruch eines Versicherten und dem hierauf beruhenden Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X BSG, a.a.O. Rn 30).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen der insofern allein in Betracht kommenden §§ 102 ff. SGB X, welche gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG im Rahmen des AsylbLG entsprechend anwendbar sind, sind nicht erfüllt.
a) Zwischen den Beteiligten ist insofern zu Recht unstreitig, dass § 102 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage von vornherein ausscheidet. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
Insofern mag offen bleiben, ob die Beklagte "der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger" im Sinne dieser Vorschrift ist und welche Rechtswirkungen dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 hinsichtlich dieser Leistungspflicht zukommen. Denn die Klägerin hat die in Rede stehenden Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, deren Erstattung sie von der Beklagten begehrt, jedenfalls nicht "vorläufig" erbracht.
Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne der Norm setzt voraus, dass der Erstattung begehrende Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers und damit der eigenen Unzuständigkeit leistet, oder sich noch im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (vgl. BSG, Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R m.w.N., und vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 Rn. 16).
Die Klägerin hat im Bescheid vom 12.12.2013, mit welchem sie die Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.04.2013 umgesetzt hat, vom Empfängerhorizont der Familie N/B aus (vgl. zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten u.a. BSG vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 8/07 R Rn. 12) aber weder auf eine nur vorläufige Leistungserbringung (i.S.v. § 43 SGB I) hingewiesen noch sich auf eine etwaige Unzuständigkeit berufen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R Rn. 11). Weder der Verfügungssatz des Bescheides noch dessen Gründe enthalten entsprechende Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Klägerin die begehrten Analogleistungen ohne jeglichen Vorbehalt und damit gegenüber der Familie endgültig erbracht, ohne insbesondere auf das bereits zuvor (mit Schreiben vom 21.10.2013) gegenüber der Beklagten eingeleitete Erstattungsverfahren hinzuweisen. Für die Familie konnte so nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte die im Urteil des Sozialgerichts festgestellte Leistungspflicht akzeptiert hat, ohne von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht zu haben; dies gilt zumal, da die Klägerin in den Gründen des Bescheides - wenn auch nur bzgl. der Kosten - auf die "verpflichtende" Entscheidung des Sozialgerichts Köln hingewiesen hat.
b) Auch auf § 103 Abs. 1 SGB X kann die Klägerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch (ebenfalls unstreitig) nicht stützen. Denn dieser setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf Sozialleistungen, deren Erstattung ein Leistungsträger begehrt, nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Der Anspruch der Familie N/B nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist aber nicht in diesem Sinne - wegen der Anrechnung sonstiger Leistungen oder wegen Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen - ganz oder teilweise entfallen.
c) Entgegen der (erstinstanzlich) vertretenen Auffassung der Klägerin scheidet auch § 104 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage eines Erstattungsanspruchs aus. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 2).
Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, welche Rechtswirkungen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 auf den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X hat. Denn ein Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte und die Klägerin bezüglich der an die Familie N/B erbrachten Analogleistungen zueinander nicht im Verhältnis eines Vor- und Nachranges i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB X stehen.
Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander in einem Vor- und Nachrangverhältnis stehen, ist - sofern nicht (wie bei der Sozialhilfe; vgl. § 2 Abs. 2 SGB XII) die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu beurteilen ("Einzelfallsubsidiarität"). Dabei muss bei § 104 Abs. 1 SGB SGB X (anders als bei § 103 SGB X) die Zuständigkeit und Verpflichtung des nachrangigen Leistungsträgers schon im Zeitpunkt der Leistungsgewährung originär subsidiär, d.h. der Höhe nach von der Leistungsverpflichtung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers abhängig sein mit der Folge, dass der nachrangig verpflichtete Träger durch die Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers nicht endgültig von seiner Leistungspflicht befreit wird; vielmehr entsteht seine Leistungspflicht eventuell wieder oder in größerem Umfange, wenn sich bei unveränderter Leistung des vorrangigen Trägers der Bedarf des Berechtigten erhöht. Das entspricht dem Grundgedanken des § 104 SGB X, der dem nachrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch für den Fall einräumt, dass eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert wird oder gar nicht mehr zusteht (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 33/84 Rn. 23 f.).
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen von mehreren Leistungsträgern nur ein einziger zuständig und verpflichtet ist, je nach Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen eines "vorrangigen" Leistungsanspruchs (gegen den primär zuständigen Leistungsträger) ein Anspruch gegen einen "nachrangig" (sekundär) zuständigen Träger gar nicht besteht, der nachrangige Träger also letztlich auch nicht subsidiär zuständig und verpflichtet ist. Sein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl erbrachten Leistung gegen den vorrangig zuständigen und verpflichteten Leistungsträgers unterfällt nicht § 104 Abs. 1 SGB X; vielmehr richtet er sich nach § 105 SGB X (vgl. BSG, a.a.O.).
Für die Analogleistungen nach § 44 SGB X an die Familie N/B aber war gemäß § 44 Abs. 3 SGB X von vornherein nur ein einziger Leistungsträger - entweder die Klägerin oder die Beklagte - zuständig und damit nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Nachzahlung verpflichtet. Denn wäre die (vermeintlich) vorrangig leistungspflichtige Beklagte "zuständige Behörde" i.S.v. § 44 Abs. 3 SGB X, so könnte nicht zugleich die Klägerin mit der Folge nachrangig leistungszuständig sein, dass ein Leistungsanspruch der Familie N/B gegen die Beklagte nicht bestünde.
Aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.06.1995 - 11 Rar 87/94 und der Kommentierung von Becker (in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 Rn. 7) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist zwar, dass eine nachrangige Verpflichtung des Erstattung Begehrenden nach § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X nur vorliegt, wenn der vorrangige Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Auch mag eine Leistung im Sinne der genannten Vorschrift u.a. dann nicht rechtzeitig erbracht worden sein, wenn sie zunächst versagt worden war und erst im Korrekturverfahren - unter Einbeziehung einer Nachzahlung für zurückliegende Anspruchszeiträume - zuerkannt wurde.
Der im Rahmen des § 104 SGB X ferner erforderliche Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den vorrangigen Leistungsträger und die damit notwendige Hierarchie zwischen den Ansprüchen des Berechtigten gegenüber dem vorrangigen und nachrangigen Leistungsträger setzt aber - hierauf weist Becker (a.a.O. Rn. 11) ausdrücklich hin - gerade voraus, dass neben dem Anspruch gegen den vorleistenden Träger zugleich die Verpflichtung eines anderen Leistungsträgers besteht; ein Anspruch des Berechtigten kann daher nicht vorrangig sein, wenn für die Leistung letztlich nur ein einziger Leistungsträger zuständig ist.
Der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts, die sich zu einem (vorrangigen) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Arbeitslosengeld und einem (nachrangigen) Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfe zum Lebensunterhalt verhält, lässt sich Abweichendes ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr weist die Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X Doppelleistungen von Sozialleistungsträgern an Leistungsberechtigte ausschließen will. Eine solche Doppelleistung steht im vorliegenden Fall jedoch von vornherein nicht in Rede; es geht vielmehr einzig um die nachträgliche Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG an die Familie N/B und dabei um die Frage, wer von zwei möglichen Leistungsträgern für diese eine Leistung zuständig war.
d) Verortet sich die Zuständigkeitsfrage deshalb in § 105 SGB X, so steht der Klägerin schließlich auch kein Erstattungsanspruch nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu. Danach ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
aa) Die Klägerin hat zwar nicht im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) vorgeleistet (s.o.).
bb) Jedoch ist weder die Klägerin "unzuständiger" Leistungsträger noch die Beklagte "zuständiger bzw. zuständig gewesener" Leistungsträger i.S.v. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Dies gilt unabhängig von der Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X sowie der insofern vom Bundessozialgericht im Revisionsverfahren B 7 AY 3/14 geäußerten Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach dem AsylbLG nach einem Umzug des Leistungsberechtigten. Bei der Äußerung des Bundessozialgerichts handelt es sich - anders als es im Vortrag der Klägerin anklingt - ohnehin nicht um eine gerichtliche, begründete Entscheidung, sondern lediglich um eine im Terminbericht Nr. 22/15 vom 29.05.2015 des Gerichts - ohne jede Angabe von Gründen - geäußerte Auffassung; das betreffende Revisionsverfahren wurde durch Vergleich beendet.
Der fehlende Anspruch der Klägerin nach § 102 Abs. 1 SGB X folgt vielmehr bereits aus dem Urteil des Sozialgerichts vom 30.04.2013 - S 35 AY 61/12; denn dies ist wegen seiner Rechtskraft für die Beurteilung der Leistungszuständigkeit im Rahmen des im vorliegenden Fall geltend gemachten Erstattungsanspruchs vorgreiflich. Wurde darin die Klägerin, nicht hingegen die seinerzeit nach § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG beigeladene Beklagte verpflichtet, der Familie N/B Leistungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG nachzuzahlen, so führt das zwar nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG zur Unzulässigkeit der vorliegenden, auf Erstattung gerichteten Klage (s.o.). Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch wirkt das Urteil vom 30.04.2013 jedoch präjudiziell; denn es weist die Leistungszuständigkeit gegenüber der Familie N/B rechtskräftig und endgültig der Klägerin zu.
Das Urteil nimmt die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber den Leistungsempfängern an; damit verneint es (mangels örtlicher Zuständigkeit) zugleich diese Leistungspflicht auf Seiten der Beklagten. Für den jetzigen Streit um eine Erstattung der von Klägerin erbrachten Leistungen entfaltet es Bindungswirkung insofern, als die im Rahmen von § 105 SGB X maßgebliche Frage, ob die Beklagte oder die Klägerin zuständiger Leistungsträger gegenüber der Familie N/B war, bereits entscheidende Frage dieses Vorprozesses gewesen und dort endgültig entschieden worden ist.
Der dortige rechtskräftige Urteilsspruch bindet als individueller Rechtssatz die damaligen Beteiligten (also auch die jetzige Klägerin und die jetzige Beklagte); die diesem Urteilsspruch zugrundeliegende Annahme einer Leistungspflicht der Klägerin und damit zugleich Ablehnung einer Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Familie N/B führt deshalb im Rahmen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X dazu, dass die (jetzige) Klägerin als Erstattung Begehrende nicht "unzuständiger" Leistungsträger sein kann, und die (jetzige) Beklagte als auf Erstattung in Anspruch Genommene zugleich nicht "zuständiger oder zuständig gewesener Leistungsträger". Denn diese Tatbestandsmerkmale meinen nicht etwa nur eine Zuständigkeit allgemein für Leistungen der betroffenen Art (hier: für nachträgliche Analogleistungen im Rahmen von § 44 SGB X); vielmehr muss der Leistungsträger, welcher nach § 105 SGB X auf Erstattung in Anspruch genommen wird, auch konkret im Leistungsverhältnis zur Leistung an den oder die Berechtigten (hier: zur Leistung an die Familie N/B) verpflichtet sein.
(1) Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den (vom Senat in das Verfahren eingeführten) Entscheidungen vom 22.05.1985 - 1 RA 333/84 (Rn. 31) und vom 09.05.1984 - 4 RJ 44/83 (Rn. 11 und 13) an. Nach der Entscheidung vom 22.05.1985 steht der Erstattungsanspruch des Erstattung begehrenden Leistungsträgers nach § 105 SGB X ungeachtet seiner rechtlichen Selbständigkeit inhaltlich in Abhängigkeit und untrennbarer Verknüpfung vom und mit dem Anspruch des (ggf.) Leistungsberechtigten. Das gilt nicht nur bezüglich der Höhe des Erstattungsanspruchs insofern, als (außer in den Fällen des § 102 Abs. 2 SGB X) der erstattungspflichtige Leistungsträger grundsätzlich nicht mehr zu erstatten hat, als er gegenüber dem Berechtigten zu leisten gehabt hätte. Vielmehr besteht diese wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch gegenüber dem erstattungsbegehrenden Leistungsträger erheben. Das muss auch für den Einwand gelten, dass über den Leistungsanspruch des Berechtigten gegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist. Der in Anspruch genommene Träger kann sich hier auf die rechtskräftige Entscheidung zuungunsten des Berechtigten berufen mit der Folge, dass aus sachlich-rechtlichen Gründen ein Erstattungsanspruch nicht besteht.
In der Entscheidung vom 09.05.1984 hat das Bundessozialgericht dementsprechend unter Verweis auf § 102 Abs. 1 SGB X (wenn auch im Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 S. 1 SchwbG i.d.F. vom 01.01.1982 bis zum 31.07.1986) ausgeführt, dass die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses, in dem die konkrete Leistungspflicht des (später) Erstattung begehrenden Leistungsträgers verneint wurde, für die Entscheidung im Erstattungsstreit vorgreiflich ist; sie bindet deshalb das "Zweitgericht" im Erstattungsstreit, wenn der Sozialleistungsträger - wie hier die Beklagte - an dem Vorprozess als Beigeladener beteiligt war. Insbesondere ist es, wie das Bundessozialgericht zu Recht ausführt, nicht unbillig und widerspricht keinem prozessualen Grundsatz, wenn sich der Erstattung begehrende Leistungsträger im Erstattungsstreit das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil entgegenhalten lassen muss; denn alles das, was er zum Anspruch des (dortigen) Leistungsbegehrenden im Erstattungsstreit vorträgt, hätte er auch schon im Vorprozess vorbringen können.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die in diesen Entscheidungen vom Bundessozialgericht erkannten allgemeinen Grundsätze zur Vorgreiflichkeit des rechtskräftigen Urteils in einem Vorprozess auch für den vorliegenden Erstattungsstreit.
(a) Der Umstand, dass das AsylbLG erst zum 01.11.1993 und damit zeitlich später als die genannten Entscheidungen aus den Jahren 1984 bzw. 1985 in Kraft getreten ist, rechtfertigt keine entsprechenden Zweifel. Unbeschadet dessen, dass jene allgemeinen Grundsätze für jedes Rechtsgebiet Geltung beanspruchen, erklärt § 9 Abs. 3 AsylbLG die Kostenerstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB XII ausdrücklich - ohne jede Modifizierung - für entsprechend anwendbar.
(b) Dass das früher für Streitfälle nach dem AsylbLG und dem BSHG zuständige Bundesverwaltungsgericht § 44 SGB X bei Leistungen nach dem BSHG generell für unanwendbar hielt, ist von vornherein irrelevant. Denn das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30.04.2013 rechtskräftig und damit für die damaligen Beteiligten bindend entschieden, dass der Familie N/B gegen die Klägerin einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X i.Vm. § 2 Abs. 1 AsylbLG hat; dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Anwendung von § 44 SGB X im Leistungsfall N/B kommt es wegen der Rechtskraft dieses Urteils von vornherein nicht an.
(c) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, eine in einem Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung sei nur dann im späteren Erstattungsstreit vorgreiflich, wenn die Klage des Leistungsbegehrenden abgewiesen worden sei, es sich also um eine zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung handele. Die direkte Abhängigkeit der im Erstattungsstreit geltenden "Rechtsfolge" - bzw. des Regelungsgehalts des § 105 SGB X (= Erstattungsanspruch des "unzuständigen" Leistungsträgers gegenüber dem "zuständigen" Leistungsträger) - von der Rechtsfolge, über die im Vorprozess bereits entschieden worden ist (= Zuweisung der Leistungszuständigkeit gegenüber der Familie N/B an die Klägerin, nicht an die Beklagte), besteht vielmehr sogar erst Recht (dazu weiter unten) bei einem im Vorprozess zugunsten des Leistungsberechtigten ergangenen Urteil, mit dem der Erstattung begehrende Leistungsträger zur Leistung verurteilt wurde.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass den vom Bundessozialgericht 1984 und 1985 entschiedenen Fällen die Klagen der dortigen Leistungsbegehrenden gegen den später auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger abgewiesen worden waren. Jedoch lassen sich den Entscheidungsgründen keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der vermeintlich erstattungspflichtige Leistungsträger (hier die Beklagte) im Erstattungsstreit nur dann auf die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses berufen kann, wenn die Klage des Leistungsbegehrenden gegen ihn erfolglos geblieben ist. Die auf eine rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess zuungunsten des Leistungsbegehrenden bezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 333/84 sind vielmehr ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass dem dortigen Erstattungsstreit ein Vorprozess mit klageabweisendem Urteil zugrunde lag; das Bundessozialgericht hat jedoch vor den entsprechenden Ausführungen bereits allgemein - ohne Einschränkung auf klageabweisende Vorprozessurteile - ausgeführt, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen (hier die Zuständigkeit der Klägerin, nicht der Beklagten für die Nachleistungen an die Familie N/B), auch gegenüber dem Erstattung begehrenden Leistungsträger erheben kann. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.05.1984 - 4 RJ 44/83 lässt ebenfalls an keiner Stelle den Rückschluss zu, dass ausschließlich eine klageabweisende Entscheidung im Vorprozess für die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch vorgreiflich sei.
Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen vorliegend Abweichendes gelten sollte. Zum einen hat das Sozialgericht der Klage der Familie N/B lediglich gegenüber der hiesigen Klägerin stattgegeben. Für eine die jetzige Beklagte verpflichtende Entscheidung war deshalb in jenem Verfahren kein Raum; insofern gilt auch dort - ebenso wie in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen - dass die Klage nicht zu einer Leistungspflicht des später auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten geführt hat. Zum anderen entfaltet die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess entsprechend den vom Bundessozialgericht erkannten Grundsätzen sogar erst Recht Bindungswirkung für den Erstattungsstreit, wenn - wie hier - nicht nur der jetzt auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger nicht verpflichtet wurde, sondern zugleich eine Leistungspflicht rechtskräftig einem anderen Leistungsträger (hier der jetzigen Klägerin) zugewiesen wurde. Insofern fehlt dann nicht allein die "Zuständigkeit" des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sondern - gleichsam spiegelbildlich - auch die "Unzuständigkeit" des nach § 105 SGB X Erstattung begehrenden Leistungsträgers. Ist jedoch lediglich ein weiteres, spiegelbildliches Tatbestandsmerkmal des § 105 SGB X nicht erfüllt, so kann das für die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess keine anderen Grundsätze zur Folge haben als vom Bundessozialgericht in den dort entschiedenen Fällen erkannt; sie gelten vielmehr um so mehr.
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht im Übrigen in einer jüngeren Entscheidung vom 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R (Rn. 11) zur Rechtskraftwirkung eines im Vorprozess ergangenen, den dortigen Leistungsberechtigten gerade begünstigenden verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt, die dortigen Ausführungen zur Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers und darüber hinaus sogar zu den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff. SGB XII sowie zur Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII seien für die am späteren Erstattungsstreit Beteiligten präjudiziell in bindender Weise festgestellt worden. Gründe dafür, von diesen zu § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX gemachten Ausführungen im Rahmen von § 105 SGB X abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
D) Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
E) Die - bei den nicht kostenprivilegierten Beteiligten notwendige - Streitwertfestsetzung folgt aus § 40, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Rechtskraft
Aus
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