Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 KR 161/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 135/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kostens haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob die Beklagte die Klägerin für die Kalenderjahre 1990 und 1997 in zutreffender Höhe zur Künstlersozialabgabe herangezogen hat.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich seit dem 1. März 1979 überwiegend im Auftrag von Fernsehanstalten mit der Synchronisation von ausländischen Filmen und sonstigen tontechnischen Umarbeitungen für den deutschen Markt befasst. Sie bedient sich hierbei der Mitwirkung von abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen, von denen Letztere von ihr u.a. als Rohübersetzer, Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher, Geräuschemacher und Sänger eingesetzt werden.
Mit ihrem Bescheid vom 19. September 1995 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sie seit dem 1. Januar 1983 nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) als Herstellerin von bespielten Bild- und Tonträgern zum Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen gehöre (sog. Erfassungsbescheid). Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf anzugeben, in welcher Höhe sie pro Kalenderjahr seit 1990 Entgelte für künstlerische und/oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständige Künstler und/oder Publizisten in den Bereichen Wort, darstellende Kunst, bildende Kunst und Musik gezahlt habe, damit die Künstlersozialabgabe der Höhe nach festgestellt werden könne. Nachdem die Klägerin gegen den Erfassungsbescheid Widerspruch eingelegt und u.a. für das Jahr 1990 eine sog. Null-Meldung abgegeben hatte, weil sie künstlerische und/oder publizistische Werke oder Leistungen selbständiger Künstler und/oder Publizisten nicht in Anspruch genommen habe, zog die Beklagte sie mit ihrem Bescheid vom 21. Dezember 1995 aufgrund einer Schätzung für das Jahr 1990 zur Künstlersozialabgabe für die Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst in Höhe von 15.900,- DM heran (sog. Abgabebescheid). Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruch sowie den Widerspruch gegen den Erfassungsbescheid vom 19.September 1995 wies sie sodann mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1996 als unbegründet zurück und führte aus: Die Klägerin sei ein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG. Denn sie firmiere nicht nur als Filmgesellschaft, sondern stelle auch bespielte Bild- und Tonträger her. Sie müsse deshalb auf die Entgelte, die sie an die von ihr eingesetzten selbständigen Künstler und/oder Publizisten - nämlich Dialogbuchautoren und Geräuschemacher - gezahlt habe, eine Künstlersozialabgabe entrichten. Da die Klägerin eine nicht plausible Null-Meldung abgegeben habe, habe die Höhe der maßgeblichen Entgelte geschätzt werden dürfen.
Gegen den Erfassungsbescheid vom 19. September 1995 und den Abgabebescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 hat die Klägerin am 15. März 1996 Klage erhoben (S 88 KR 161/96). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei kein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG. Denn abgesehen davon, dass die Urheberrechte der von ihr bearbeiteten Filme bei den Filmherstellern verblieben, befasse sie sich lediglich mit der tontechnischen Umarbeitung von Filmen. Ferner seien die von ihr eingesetzten selbständig Tätigen, die zum Teil selbst juristische Personen seien, keine Künstler oder Publizisten. Insbesondere die Dialogbuchautoren und Geräuschemacher seien nicht eigenschöpferisch tätig, sondern verrichteten lediglich ein exaktes Handwerk. Im Übrigen seien die von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen des KSVG verfassungswidrig.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin weitere Bescheide erlassen, gegen die die Klägerin trotz des in den Bescheiden jeweils enthaltenen Hinweises, die Bescheide würden gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens, jeweils Widerspruch eingelegt hat. Mit ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1996 hat sie die Klägerin nach erneuter Null-Meldung zunächst zur Künstlersozialabgabe für das Jahr 1991 herangezogen und hierbei die maßgeblichen Entgelte erneut geschätzt. Später hat sie, nachdem sie vom 6. bis 7. November 1997 eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1990 bis 1996 unter Aufhebung bzw. Berichtigung der bisher erteilten Bescheide mit ihrem Bescheid vom 5. Dezember 1997 (neu) festgesetzt. Hierbei hat sie die Klägerin für das Jahr 1990, für das ebenso wie für 1991 Unterlagen nicht mehr vorhanden gewesen sind, nur noch für die Bereiche Wort und darstellende Kunst in Höhe von insgesamt 15.535,11 DM herangezogen und sinngemäß ausgeführt: Die der Künstlersozialabgabe zugrunde gelegten Entgelte seien entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 1992 bis 1995 ermittelt worden. Insoweit habe sie auf die von ihr festgestellten Entgelte für die von der Klägerin eingesetzten selbständig tätigen Rohübersetzer, Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher und Geräuschemacher zurückgegriffen.
Mit ihrem Bescheid vom 27. Mai 1998 hat die Beklagte sodann die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1997 nach einer erneuten Null-Meldung aufgrund einer Schätzung für die Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst auf 28.632,51 DM festgesetzt. Nachdem sie durch das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - (abgedruckt in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) hingewiesen worden war, wonach Bescheide, die während eines gerichtlichen Verfahrens über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergingen und die Abgabeschuld des Unternehmens für bestimmte Abrechnungszeiträume regelten, nicht in das Verfahren einbezogen würden, hat sie den sich auf den Abgabebescheid vom 27. Mai 1998 beziehenden Widerspruch der Klägerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen und aufgeführt: Der Abgabebescheid für das Jahr 1997 begegne keinen Bedenken. Da die Klägerin eine unzutreffende Null-Meldung abgegeben habe, sei sie berechtigt gewesen, die Künstlersozialabgabe zu schätzen. Hierbei sei sie von den für 1996 ermittelten Entgelten ausgegangen und habe selbige um jeweils 10 % erhöht.
Gegen den das Jahr 1997 betreffenden Abgabebescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 hat die Klägerin am 20. Dezember 1999 Klage erhoben (S 73 KR 1225/99). Das Sozialgericht hat die Klageverfahren S 88 KR 161/96 und S 73 KR 1225/99 mit seinem Beschluss vom 20. April 2000 unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sodann hat es die Klage mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Bescheid vom 5. Dezember 1997 sowie den Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 (gemeint ist der Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999) aufzuheben, durch Urteil vom 11. August 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide, von denen der Bescheid vom 5. Dezember 1997 die zunächst angegriffenen Bescheide vom 19. September 1995 und 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 ersetzt habe, seien rechtmäßig. Die Klägerin unterfalle als Herstellerin von bespielten Bild- und Tonträgern dem § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG und sei nach den §§ 25 ff. dieses Gesetzes aufgrund von im Laufe des Verfahrens ermittelten Betriebsunterlagen in zutreffender Höhe zur Künstlersozialabgabe herangezogen worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das KSVG bestünden nicht.
Gegen das ihr am 14. September 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens am Montag, dem 16. Oktober 2000, Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage von zwischenzeitlich abgegebenen Entgeltmeldungen mit ihrem Bescheid vom 21. August 2002, der seiner Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend mit dem Widerspruch anfechtbar sein soll, Neufeststellungen für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2001 vorgenommen. Hierbei hat sie die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung der Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst für das Jahr 1997 auf 27.966,93 DM festgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Oktober 2003 hat die Klägerin erklärt, der Erfassungsbescheid vom 19. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 solle nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, weil sie bespielte Bild- und Tonträger herstelle. Darüber hinaus hat sie die Klage hinsichtlich der Abgabebescheide vom 10. Dezember 1996 und 5. Dezember 1997 zurückgenommen, soweit sie die Kalenderjahre 1991 bis 1996 betreffen. Hinsichtlich der übrigen Kalenderjahre hat sie erklärt, die Jahre 1998 ff. seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Festsetzungen für die Kalenderjahre 1990 und 1997 würden nur insoweit angegriffen, als sie darauf gestützt worden seien, dass die von ihr eingesetzten selbständig tätigen Rohübersetzer Dialogbuchautoren, Regisseure, Geräuschemacher, Synchronsprecher und Sänger Künstler oder Publizisten seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2000 abzuändern, den Bescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 1997 aufzuheben, soweit er die Künstlersozialabgabe für 1990 betrifft, sowie den Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2002 aufzuheben, soweit dieser die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1997 betrifft.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte der vorläufigen Rechtsschutzverfahren S und S sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie bezieht sich nur noch auf die Frage, ob die Beklagte die Klägerin für die Kalenderjahre 1990 und 1997 in zutreffender Höhe zur Künstlersozialabgabe herangezogen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dementsprechend nur noch der Bescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 1997, soweit er die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1990 betrifft, sowie der Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2002, soweit die Beklagte mit ihm die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1997 geregelt hat.
Hinsichtlich des Erfassungsbescheides vom 19. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 1983 nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG als Herstellerin von bespielten Bild- und Tonträgern zum Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen gehöre, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit ihrer Erklärung, sie erhebe hiergegen keine Einwände mehr, sinngemäß die Berufung zurückgenommen. Infolgedessen ist das Urteil des Sozialgerichts, soweit es sich bei sachdienlicher Auslegung der dortigen Ausführungen auf den vorgenannten Erfassungsbescheid bezieht, rechtskräftig geworden. Hierdurch ist dieser Bescheid, der trotz des missverständlich gefassten Klageantrages Gegenstand des Klageverfahrens gewesen, anders als das Sozialgericht gemeint hat, jedoch durch den die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1990 bis 1996 betreffenden Abgabebescheid vom 5. Dezember 1997 nicht ersetzt oder auch nur berührt worden ist, bestandskräftig geworden.
Hinsichtlich des sich auf die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1991 beziehenden Abgabebescheides vom 10. Dezember 1996 sowie des diesen Bescheid vollständig ersetzenden Abgabebescheides vom 5. Dezember 1997 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber die Klage zurückgenommen, soweit der vorgenannte Bescheid die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 betrifft. Dies hat zur Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Rechtswirkungen nicht entfaltet, soweit es sich bei sachdienlicher Auslegung (entsprechend dem Klageantrag) auf die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 bezieht. Anders als der Erfassungsbescheid aufgrund der Berufungsrücknahme sind die vorgenannten Bescheide infolge dieser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz jedoch nicht bestandskräftig geworden. Da sie von der Klägerin jeweils (fristgerecht) mit einem Widerspruch angegriffen worden sind, den die Beklagte bislang nicht beschieden hat, ist bezogen auf sie vielmehr zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, nach dessen Abschluss die Klägerin ggf. erneut Klage erheben kann. An der Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bezüglich der Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 ändert nichts, dass sie die vorgenannten Bescheide jeweils mit einem Hinweis darauf versehen hat, sie würden nach § 96 SGG Gegenstand des bereits vor ihrem Erlass in Gang gesetzten Sozialgerichtsverfahrens. Denn dieser Hinweis ist fehlerhaft. Wie das BSG mit seinem Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - (abgedruckt in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bereits entschieden hat, werden nämlich Bescheide, die - wie hier - während eines gerichtlichen Verfahrens über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergehen und die Abgabeschuld des Unternehmens für bestimmte Abrechnungszeiträume regeln, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, es sei denn, sie betreffen - wie der Bescheid vom 5. Dezember 1997 hinsichtlich des Kalenderjahres 1990 - bereits anhängige Zeiträume. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat entsprechend seiner schon zuvor in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist schließlich der Bescheid vom 21. August 2002, soweit er die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2001 betrifft. Dies hat die Klägerin, die sich zu dem vorgenannten Bescheid während des Berufungsverfahrens ansonsten nicht geäußert hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Soweit sie dort ausgeführt hat, sie habe auch gegen den Bescheid vom 21. August 2002 Widerspruch eingelegt, müsste die Beklagte, sollte dies zutreffen, hinsichtlich der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2001 das Widerspruchsverfahren noch durchführen.
Anders verhält es sich mit der das Kalenderjahr 1997 betreffenden Künstlersozialabgabe, weil der Bescheid vom 21. August 2002 insoweit den sich ebenfalls auf die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1997 beziehenden Bescheid vom 27. Mai 1998 ersetzt, hinsichtlich dessen die Beklagte ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 zum Abschluss gebracht hat.
Bezüglich der vom Berufungsverfahren nur noch erfassten Bescheide, die die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1990 und 1997 betreffen, ist die gegen sie erhobene Klage in Gestalt der Anfechtungsklage zulässig. Wie bereits ausgeführt, ist das erforderliche Vorverfahren betreffend das Kalenderjahr 1997 bereits vor Erlass des nach § 96 SGG hinsichtlich dieses Kalenderjahres Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewordenen Bescheides vom 21. August 2002 durchgeführt worden. Ferner fehlt es auch hinsichtlich der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1990 nicht an einem Widerspruchsbescheid, weil sich der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1996 nicht nur auf den bestandskräftig gewordenen Erfassungsbescheid vom 19. September 1995, sondern auch den die Abgabe für 1990 betreffenden Bescheid vom 21. Dezember 1995 bezieht. Er ist nach § 96 SGG durch den Bescheid vom 5. Dezember 1997 ersetzt worden, soweit mit ihm u.a. auch die Künstlersozialabgabe für 1990 neu festgesetzt worden ist.
Die hinsichtlich der Kalenderjahre 1990 und 1997 auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, unbegründet. Denn die sich hierauf beziehenden Bescheide, mit denen die Beklagte die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1990 auf 15.535,11 DM und für das Kalenderjahr 1997 auf 27.966,93 DM festgesetzt hat, sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide sind die §§ 25 ff. KSVG. Danach ist die Künstlersozialabgabe nach den Entgelten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu bemessen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 KSVG genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Entgelt ist hierbei (grundsätzlich) alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Diese Bestimmungen hat die Beklagte hier zutreffend angewandt. Insbesondere hat sie die Künstlersozialabgabe mit Recht auf die Entgelte gestützt, die die Klägerin an die von ihr eingesetzten selbständig tätigen Rohübersetzer, Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher, Geräuschemacher und Sänger gezahlt hat. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den vorgenannten Personen, von denen Letztere nur für das Kalenderjahr 1997 Berücksichtigung gefunden haben, um selbständige Künstler, denen im Rahmen der die Abgabepflicht begründenden Tätigkeit (hier der als Herstellung bespielter Tonträger zu qualifizierenden Synchronisation ausländischer Filme für den deutschen Markt) Entgelte für ein künstlerisches Werk oder eine künstlerische Leistung gezahlt worden sind.
Wer Künstler im Sinne des KSVG ist, ist in § 2 Satz 1 KSVG bestimmt. Soweit danach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, ist damit allerdings nur eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vorgenommen worden, ohne dass damit zugleich der für die Einstufung als Künstler maßgebliche Kunstbegriff materiell definiert worden wäre. Dieser Kunstbegriff, der sich nicht allgemeingültig beschreiben lässt, sondern sich von einer elitären Auffassung über den breiten Publikumsgeschmack bis hin zu einem alles menschliche Handeln umfassenden Kunstverständnis bewegt und sich nicht einmal vom Standpunkt des einzelnen Betrachters mit seinem individuellen Kunstverständnis aus genau begrenzen lässt, ist vielmehr unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung aus dem Regelungszweck des KSVG zu erschließen. Da dieser Zweck darin zu sehen ist, selbständigen Künstlern einen ausreichenden sozialen Schutz zu gewährleisten, ist der Kunstbegriff weit zu fassen. In Anlehnung an das Steuerrecht ist für ihn von entscheidender Bedeutung, dass unter Ausschöpfung eines gestalterischen Freiraums eine eigenschöpferische Leistung vorliegt, für die bereits ein relativ geringes Niveau ausreichend ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 13 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen unterfallen die von der Klägerin in den Blick genommenen Personengruppen mit den von ihnen erbrachten Leistungen den Regelungen der §§ 25 ff. KSVG. Denn im Hinblick auf das von der Klägerin hergestellte Endprodukt der synchronisierten Tonfassung eines ausländischen Films erbringen sie im Wesentlichen eigenschöpferische Leistungen, ohne die das Gesamtwerk nicht gelingen könnte. Dies gilt in besonderem Maße für die Tätigkeiten der von der Klägerin eingesetzten Regisseure, Synchronsprecher und Sänger, die sich mit ihren Leistungen zwar an ein bereits existierendes Werk, nämlich den Ton des ausländischen Films, anlehnen, jedoch ihre eigene Kreativität nicht hinter diejenige des Schöpfers des zu synchronisierenden Tons zurückstellen müssen. Vielmehr steht ihnen mit Blick auf die im Ergebnis zu erreichende ästhetische Wirkung des Gesamtwerks ein von ihnen mit großem Einfühlungsvermögen auszugestaltender Freiraum zu. Hierbei haben sie - in Anlehnung an den ausländischen Film - im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungspalette eigenschöpferisch über den Einsatz unterschiedlicher Stilmittel zu entscheiden, die Regisseure z.B. darüber, welche Personen mit dem Ziel einer lippensynchronen Tonfassung im Einzelnen auf welche bestimmte Art und Weise sprechen oder singen sollen, und die Synchronsprecher und Sänger z.B. darüber, wie sie unter Beachtung der Regieanweisungen ihre Stimme im Einzelnen einsetzen wollen. Nichts anderes gilt für die Personengruppe der Geräuschemacher. Denn ebenso wie die Synchronsprecher und Sänger entscheiden auch sie unter Beachtung der jeweiligen Regieanweisungen eigenschöpferisch über die genaue Ausgestaltung der von ihnen zu machenden Geräusche. Ferner werden entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Rohübersetzer und Dialogbuchautoren im Sinne der §§ 25 ff. KSVG künstlerisch tätig. Denn Aufgabe der Dialogbuchautoren ist es gerade, den Text des ausländischen Films in eine lippensynchrone deutsche Fassung zu bringen. Hierbei müssen sie mit Blick auf das zu erstellende künstlerische Gesamtwerk den deutschen Text eigenschöpferisch gestalten, damit die Wirkung insgesamt keinen Schaden nimmt. Die Rohübersetzer erbringen hierzu im Rahmen des ihnen bei der Übersetzung des ausländischen Textes eröffneten Gestaltungsspielraums eine ebenfalls ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen voraussetzende kreative Vorleistung.
Dass der Beklagten bei der Festsetzung der Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1990 und 1997 sonstige Fehler unterlaufen sein könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Derartige Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die hier von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 - abgedruckt in SozR 5425 § 1 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob die Beklagte die Klägerin für die Kalenderjahre 1990 und 1997 in zutreffender Höhe zur Künstlersozialabgabe herangezogen hat.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich seit dem 1. März 1979 überwiegend im Auftrag von Fernsehanstalten mit der Synchronisation von ausländischen Filmen und sonstigen tontechnischen Umarbeitungen für den deutschen Markt befasst. Sie bedient sich hierbei der Mitwirkung von abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen, von denen Letztere von ihr u.a. als Rohübersetzer, Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher, Geräuschemacher und Sänger eingesetzt werden.
Mit ihrem Bescheid vom 19. September 1995 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sie seit dem 1. Januar 1983 nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) als Herstellerin von bespielten Bild- und Tonträgern zum Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen gehöre (sog. Erfassungsbescheid). Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf anzugeben, in welcher Höhe sie pro Kalenderjahr seit 1990 Entgelte für künstlerische und/oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständige Künstler und/oder Publizisten in den Bereichen Wort, darstellende Kunst, bildende Kunst und Musik gezahlt habe, damit die Künstlersozialabgabe der Höhe nach festgestellt werden könne. Nachdem die Klägerin gegen den Erfassungsbescheid Widerspruch eingelegt und u.a. für das Jahr 1990 eine sog. Null-Meldung abgegeben hatte, weil sie künstlerische und/oder publizistische Werke oder Leistungen selbständiger Künstler und/oder Publizisten nicht in Anspruch genommen habe, zog die Beklagte sie mit ihrem Bescheid vom 21. Dezember 1995 aufgrund einer Schätzung für das Jahr 1990 zur Künstlersozialabgabe für die Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst in Höhe von 15.900,- DM heran (sog. Abgabebescheid). Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruch sowie den Widerspruch gegen den Erfassungsbescheid vom 19.September 1995 wies sie sodann mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1996 als unbegründet zurück und führte aus: Die Klägerin sei ein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG. Denn sie firmiere nicht nur als Filmgesellschaft, sondern stelle auch bespielte Bild- und Tonträger her. Sie müsse deshalb auf die Entgelte, die sie an die von ihr eingesetzten selbständigen Künstler und/oder Publizisten - nämlich Dialogbuchautoren und Geräuschemacher - gezahlt habe, eine Künstlersozialabgabe entrichten. Da die Klägerin eine nicht plausible Null-Meldung abgegeben habe, habe die Höhe der maßgeblichen Entgelte geschätzt werden dürfen.
Gegen den Erfassungsbescheid vom 19. September 1995 und den Abgabebescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 hat die Klägerin am 15. März 1996 Klage erhoben (S 88 KR 161/96). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei kein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG. Denn abgesehen davon, dass die Urheberrechte der von ihr bearbeiteten Filme bei den Filmherstellern verblieben, befasse sie sich lediglich mit der tontechnischen Umarbeitung von Filmen. Ferner seien die von ihr eingesetzten selbständig Tätigen, die zum Teil selbst juristische Personen seien, keine Künstler oder Publizisten. Insbesondere die Dialogbuchautoren und Geräuschemacher seien nicht eigenschöpferisch tätig, sondern verrichteten lediglich ein exaktes Handwerk. Im Übrigen seien die von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen des KSVG verfassungswidrig.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin weitere Bescheide erlassen, gegen die die Klägerin trotz des in den Bescheiden jeweils enthaltenen Hinweises, die Bescheide würden gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens, jeweils Widerspruch eingelegt hat. Mit ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1996 hat sie die Klägerin nach erneuter Null-Meldung zunächst zur Künstlersozialabgabe für das Jahr 1991 herangezogen und hierbei die maßgeblichen Entgelte erneut geschätzt. Später hat sie, nachdem sie vom 6. bis 7. November 1997 eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1990 bis 1996 unter Aufhebung bzw. Berichtigung der bisher erteilten Bescheide mit ihrem Bescheid vom 5. Dezember 1997 (neu) festgesetzt. Hierbei hat sie die Klägerin für das Jahr 1990, für das ebenso wie für 1991 Unterlagen nicht mehr vorhanden gewesen sind, nur noch für die Bereiche Wort und darstellende Kunst in Höhe von insgesamt 15.535,11 DM herangezogen und sinngemäß ausgeführt: Die der Künstlersozialabgabe zugrunde gelegten Entgelte seien entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 1992 bis 1995 ermittelt worden. Insoweit habe sie auf die von ihr festgestellten Entgelte für die von der Klägerin eingesetzten selbständig tätigen Rohübersetzer, Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher und Geräuschemacher zurückgegriffen.
Mit ihrem Bescheid vom 27. Mai 1998 hat die Beklagte sodann die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1997 nach einer erneuten Null-Meldung aufgrund einer Schätzung für die Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst auf 28.632,51 DM festgesetzt. Nachdem sie durch das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - (abgedruckt in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) hingewiesen worden war, wonach Bescheide, die während eines gerichtlichen Verfahrens über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergingen und die Abgabeschuld des Unternehmens für bestimmte Abrechnungszeiträume regelten, nicht in das Verfahren einbezogen würden, hat sie den sich auf den Abgabebescheid vom 27. Mai 1998 beziehenden Widerspruch der Klägerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen und aufgeführt: Der Abgabebescheid für das Jahr 1997 begegne keinen Bedenken. Da die Klägerin eine unzutreffende Null-Meldung abgegeben habe, sei sie berechtigt gewesen, die Künstlersozialabgabe zu schätzen. Hierbei sei sie von den für 1996 ermittelten Entgelten ausgegangen und habe selbige um jeweils 10 % erhöht.
Gegen den das Jahr 1997 betreffenden Abgabebescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 hat die Klägerin am 20. Dezember 1999 Klage erhoben (S 73 KR 1225/99). Das Sozialgericht hat die Klageverfahren S 88 KR 161/96 und S 73 KR 1225/99 mit seinem Beschluss vom 20. April 2000 unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sodann hat es die Klage mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Bescheid vom 5. Dezember 1997 sowie den Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 (gemeint ist der Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999) aufzuheben, durch Urteil vom 11. August 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide, von denen der Bescheid vom 5. Dezember 1997 die zunächst angegriffenen Bescheide vom 19. September 1995 und 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 ersetzt habe, seien rechtmäßig. Die Klägerin unterfalle als Herstellerin von bespielten Bild- und Tonträgern dem § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG und sei nach den §§ 25 ff. dieses Gesetzes aufgrund von im Laufe des Verfahrens ermittelten Betriebsunterlagen in zutreffender Höhe zur Künstlersozialabgabe herangezogen worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das KSVG bestünden nicht.
Gegen das ihr am 14. September 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens am Montag, dem 16. Oktober 2000, Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage von zwischenzeitlich abgegebenen Entgeltmeldungen mit ihrem Bescheid vom 21. August 2002, der seiner Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend mit dem Widerspruch anfechtbar sein soll, Neufeststellungen für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2001 vorgenommen. Hierbei hat sie die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung der Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst für das Jahr 1997 auf 27.966,93 DM festgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Oktober 2003 hat die Klägerin erklärt, der Erfassungsbescheid vom 19. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 solle nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, weil sie bespielte Bild- und Tonträger herstelle. Darüber hinaus hat sie die Klage hinsichtlich der Abgabebescheide vom 10. Dezember 1996 und 5. Dezember 1997 zurückgenommen, soweit sie die Kalenderjahre 1991 bis 1996 betreffen. Hinsichtlich der übrigen Kalenderjahre hat sie erklärt, die Jahre 1998 ff. seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Festsetzungen für die Kalenderjahre 1990 und 1997 würden nur insoweit angegriffen, als sie darauf gestützt worden seien, dass die von ihr eingesetzten selbständig tätigen Rohübersetzer Dialogbuchautoren, Regisseure, Geräuschemacher, Synchronsprecher und Sänger Künstler oder Publizisten seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2000 abzuändern, den Bescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 1997 aufzuheben, soweit er die Künstlersozialabgabe für 1990 betrifft, sowie den Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2002 aufzuheben, soweit dieser die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1997 betrifft.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte der vorläufigen Rechtsschutzverfahren S und S sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie bezieht sich nur noch auf die Frage, ob die Beklagte die Klägerin für die Kalenderjahre 1990 und 1997 in zutreffender Höhe zur Künstlersozialabgabe herangezogen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dementsprechend nur noch der Bescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 1997, soweit er die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1990 betrifft, sowie der Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2002, soweit die Beklagte mit ihm die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1997 geregelt hat.
Hinsichtlich des Erfassungsbescheides vom 19. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1996, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 1983 nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG als Herstellerin von bespielten Bild- und Tonträgern zum Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen gehöre, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit ihrer Erklärung, sie erhebe hiergegen keine Einwände mehr, sinngemäß die Berufung zurückgenommen. Infolgedessen ist das Urteil des Sozialgerichts, soweit es sich bei sachdienlicher Auslegung der dortigen Ausführungen auf den vorgenannten Erfassungsbescheid bezieht, rechtskräftig geworden. Hierdurch ist dieser Bescheid, der trotz des missverständlich gefassten Klageantrages Gegenstand des Klageverfahrens gewesen, anders als das Sozialgericht gemeint hat, jedoch durch den die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1990 bis 1996 betreffenden Abgabebescheid vom 5. Dezember 1997 nicht ersetzt oder auch nur berührt worden ist, bestandskräftig geworden.
Hinsichtlich des sich auf die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1991 beziehenden Abgabebescheides vom 10. Dezember 1996 sowie des diesen Bescheid vollständig ersetzenden Abgabebescheides vom 5. Dezember 1997 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber die Klage zurückgenommen, soweit der vorgenannte Bescheid die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 betrifft. Dies hat zur Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Rechtswirkungen nicht entfaltet, soweit es sich bei sachdienlicher Auslegung (entsprechend dem Klageantrag) auf die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 bezieht. Anders als der Erfassungsbescheid aufgrund der Berufungsrücknahme sind die vorgenannten Bescheide infolge dieser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz jedoch nicht bestandskräftig geworden. Da sie von der Klägerin jeweils (fristgerecht) mit einem Widerspruch angegriffen worden sind, den die Beklagte bislang nicht beschieden hat, ist bezogen auf sie vielmehr zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, nach dessen Abschluss die Klägerin ggf. erneut Klage erheben kann. An der Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bezüglich der Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 ändert nichts, dass sie die vorgenannten Bescheide jeweils mit einem Hinweis darauf versehen hat, sie würden nach § 96 SGG Gegenstand des bereits vor ihrem Erlass in Gang gesetzten Sozialgerichtsverfahrens. Denn dieser Hinweis ist fehlerhaft. Wie das BSG mit seinem Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - (abgedruckt in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bereits entschieden hat, werden nämlich Bescheide, die - wie hier - während eines gerichtlichen Verfahrens über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergehen und die Abgabeschuld des Unternehmens für bestimmte Abrechnungszeiträume regeln, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, es sei denn, sie betreffen - wie der Bescheid vom 5. Dezember 1997 hinsichtlich des Kalenderjahres 1990 - bereits anhängige Zeiträume. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat entsprechend seiner schon zuvor in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist schließlich der Bescheid vom 21. August 2002, soweit er die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2001 betrifft. Dies hat die Klägerin, die sich zu dem vorgenannten Bescheid während des Berufungsverfahrens ansonsten nicht geäußert hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Soweit sie dort ausgeführt hat, sie habe auch gegen den Bescheid vom 21. August 2002 Widerspruch eingelegt, müsste die Beklagte, sollte dies zutreffen, hinsichtlich der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2001 das Widerspruchsverfahren noch durchführen.
Anders verhält es sich mit der das Kalenderjahr 1997 betreffenden Künstlersozialabgabe, weil der Bescheid vom 21. August 2002 insoweit den sich ebenfalls auf die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1997 beziehenden Bescheid vom 27. Mai 1998 ersetzt, hinsichtlich dessen die Beklagte ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 zum Abschluss gebracht hat.
Bezüglich der vom Berufungsverfahren nur noch erfassten Bescheide, die die Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1990 und 1997 betreffen, ist die gegen sie erhobene Klage in Gestalt der Anfechtungsklage zulässig. Wie bereits ausgeführt, ist das erforderliche Vorverfahren betreffend das Kalenderjahr 1997 bereits vor Erlass des nach § 96 SGG hinsichtlich dieses Kalenderjahres Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewordenen Bescheides vom 21. August 2002 durchgeführt worden. Ferner fehlt es auch hinsichtlich der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1990 nicht an einem Widerspruchsbescheid, weil sich der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1996 nicht nur auf den bestandskräftig gewordenen Erfassungsbescheid vom 19. September 1995, sondern auch den die Abgabe für 1990 betreffenden Bescheid vom 21. Dezember 1995 bezieht. Er ist nach § 96 SGG durch den Bescheid vom 5. Dezember 1997 ersetzt worden, soweit mit ihm u.a. auch die Künstlersozialabgabe für 1990 neu festgesetzt worden ist.
Die hinsichtlich der Kalenderjahre 1990 und 1997 auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, unbegründet. Denn die sich hierauf beziehenden Bescheide, mit denen die Beklagte die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 1990 auf 15.535,11 DM und für das Kalenderjahr 1997 auf 27.966,93 DM festgesetzt hat, sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide sind die §§ 25 ff. KSVG. Danach ist die Künstlersozialabgabe nach den Entgelten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu bemessen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 KSVG genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Entgelt ist hierbei (grundsätzlich) alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Diese Bestimmungen hat die Beklagte hier zutreffend angewandt. Insbesondere hat sie die Künstlersozialabgabe mit Recht auf die Entgelte gestützt, die die Klägerin an die von ihr eingesetzten selbständig tätigen Rohübersetzer, Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher, Geräuschemacher und Sänger gezahlt hat. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den vorgenannten Personen, von denen Letztere nur für das Kalenderjahr 1997 Berücksichtigung gefunden haben, um selbständige Künstler, denen im Rahmen der die Abgabepflicht begründenden Tätigkeit (hier der als Herstellung bespielter Tonträger zu qualifizierenden Synchronisation ausländischer Filme für den deutschen Markt) Entgelte für ein künstlerisches Werk oder eine künstlerische Leistung gezahlt worden sind.
Wer Künstler im Sinne des KSVG ist, ist in § 2 Satz 1 KSVG bestimmt. Soweit danach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, ist damit allerdings nur eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vorgenommen worden, ohne dass damit zugleich der für die Einstufung als Künstler maßgebliche Kunstbegriff materiell definiert worden wäre. Dieser Kunstbegriff, der sich nicht allgemeingültig beschreiben lässt, sondern sich von einer elitären Auffassung über den breiten Publikumsgeschmack bis hin zu einem alles menschliche Handeln umfassenden Kunstverständnis bewegt und sich nicht einmal vom Standpunkt des einzelnen Betrachters mit seinem individuellen Kunstverständnis aus genau begrenzen lässt, ist vielmehr unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung aus dem Regelungszweck des KSVG zu erschließen. Da dieser Zweck darin zu sehen ist, selbständigen Künstlern einen ausreichenden sozialen Schutz zu gewährleisten, ist der Kunstbegriff weit zu fassen. In Anlehnung an das Steuerrecht ist für ihn von entscheidender Bedeutung, dass unter Ausschöpfung eines gestalterischen Freiraums eine eigenschöpferische Leistung vorliegt, für die bereits ein relativ geringes Niveau ausreichend ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 13 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen unterfallen die von der Klägerin in den Blick genommenen Personengruppen mit den von ihnen erbrachten Leistungen den Regelungen der §§ 25 ff. KSVG. Denn im Hinblick auf das von der Klägerin hergestellte Endprodukt der synchronisierten Tonfassung eines ausländischen Films erbringen sie im Wesentlichen eigenschöpferische Leistungen, ohne die das Gesamtwerk nicht gelingen könnte. Dies gilt in besonderem Maße für die Tätigkeiten der von der Klägerin eingesetzten Regisseure, Synchronsprecher und Sänger, die sich mit ihren Leistungen zwar an ein bereits existierendes Werk, nämlich den Ton des ausländischen Films, anlehnen, jedoch ihre eigene Kreativität nicht hinter diejenige des Schöpfers des zu synchronisierenden Tons zurückstellen müssen. Vielmehr steht ihnen mit Blick auf die im Ergebnis zu erreichende ästhetische Wirkung des Gesamtwerks ein von ihnen mit großem Einfühlungsvermögen auszugestaltender Freiraum zu. Hierbei haben sie - in Anlehnung an den ausländischen Film - im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungspalette eigenschöpferisch über den Einsatz unterschiedlicher Stilmittel zu entscheiden, die Regisseure z.B. darüber, welche Personen mit dem Ziel einer lippensynchronen Tonfassung im Einzelnen auf welche bestimmte Art und Weise sprechen oder singen sollen, und die Synchronsprecher und Sänger z.B. darüber, wie sie unter Beachtung der Regieanweisungen ihre Stimme im Einzelnen einsetzen wollen. Nichts anderes gilt für die Personengruppe der Geräuschemacher. Denn ebenso wie die Synchronsprecher und Sänger entscheiden auch sie unter Beachtung der jeweiligen Regieanweisungen eigenschöpferisch über die genaue Ausgestaltung der von ihnen zu machenden Geräusche. Ferner werden entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Rohübersetzer und Dialogbuchautoren im Sinne der §§ 25 ff. KSVG künstlerisch tätig. Denn Aufgabe der Dialogbuchautoren ist es gerade, den Text des ausländischen Films in eine lippensynchrone deutsche Fassung zu bringen. Hierbei müssen sie mit Blick auf das zu erstellende künstlerische Gesamtwerk den deutschen Text eigenschöpferisch gestalten, damit die Wirkung insgesamt keinen Schaden nimmt. Die Rohübersetzer erbringen hierzu im Rahmen des ihnen bei der Übersetzung des ausländischen Textes eröffneten Gestaltungsspielraums eine ebenfalls ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen voraussetzende kreative Vorleistung.
Dass der Beklagten bei der Festsetzung der Künstlersozialabgabe für die Kalenderjahre 1990 und 1997 sonstige Fehler unterlaufen sein könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Derartige Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die hier von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 - abgedruckt in SozR 5425 § 1 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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