L 3 BK 14/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 22 BK 8/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 BK 14/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung von jährlichen Aufwendungen (hier: jährliche Abfallgrundgebühr) auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist kein Raum.
2. Eine Verrechnung eines Anspruches auf höhere Leistungen in einem Zeitabschnitt mit Überzahlungen in einem anderen Zeitabschnitt im Sinne einer Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums kommt nicht in Betracht.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 15. August 2013 aufgehoben und der Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. März 2013 und 25. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für den Monat August 2012 einen weiteren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Höhe von 4,00 Euro zu gewähren.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für den Monat August 2012.

Die 1957 geborene alleinerziehende Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1997 geborenen Sohn. Sie bewohnten eine Wohnung (56,70 qm), für die sie eine monatliche Grundmiete von 260,80 EUR sowie Vorauszahlungen für allgemeine Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR und für Wärme und Warmwasser in Höhe von 45,00 EUR, insgesamt 345,80 EUR, zu zahlen hatten. Hinzu kam ein Betrag von 5,00 EUR für die Nutzung der Satellitenantenne. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 rechnete der Vermieter die Nebenkosten für das Jahr 2011 ab und erstatte der Klägerin ein Guthaben von 235,85 EUR, welches mit der folgenden Mitzahlung für den Monat Juli 2012 verrechnet wurde. Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 setzte das Landratsamt Vogtlandkreis die Abfallgrundgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 72,00 EUR fest und bestimmte, dass dieser Betrag in sechs Monatsraten zu je 12,00 EUR beginnend ab dem 15. August 2012 zu zahlen sei. Die Stadt Z /Vogtland bewilligte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 2. August 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 Wohngeld in Höhe von monatlich 77,00 EUR. Die Wohngeldzahlungen erfolgten ab September 2012, beginnend mit einer Nachzahlung für die Zeit von 1. Juni 2012 bis zum 30. August 2012 in Höhe von 231,00 EUR.

Die Klägerin erzielte Einkommen aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Höhe von 480,53 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 262,40 EUR. Zudem erhielt sie für ihren Sohn monatlich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Der Sohn der Klägerin bezog eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 129,00 EUR. Beide verfügten jeweils über eine Unfallversicherung.

Am 21. Juni 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab dem 1. Juni 2012. Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit ab Juni 2012 ab, da die Klägerin nicht erwerbsfähig und damit von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) ausgeschlossen sei.

Hiergegen legte die Klägerin am 16. Juli 2012 Widerspruch ein und reichte zudem am 29. September 2012 einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag für die Zeit ab 1. September 2012 ein. Auf diesen Antrag hin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2013 für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 einen Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 16,00 EUR. Ein Widerspruch hiergegen legte die Klägerin nicht ein, beantragte aber am 30. April 2013 die Überprüfung dieses Bescheides, was die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 ablehnte. Die hiergegen am 13. Februar 2014 erhobene Klage ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 3 BK 7/14 vor dem Senat geführten Verfahrens.

Mit Änderungsbescheid vom 20. März 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Kinderzuschlag für Juni 2012 in Höhe von 18,00 EUR und für August 2012 in Höhe von 16,00 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. März 2013 änderte die Beklagte die Bewilligung für Juni 2012 auf 35,00 EUR und wies schließlich den Widerspruch vom 16. Juli 2012 im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 zurück.

Die Klägerin hat am 29. April 2013 Klage erhoben und ohne weitergehende Begründung den vollen Kinderzuschlag für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin einen höheren Kinderzuschlag für die Zeit von September bis Dezember 2012 geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig, da über diesen Zeitraum auf Grund des späteren Antrages der Klägerin vom 29. September 2012 mit bestandskräftigen Bescheid vom 1. Februar 2013 entschieden worden sei. Hinsichtlich des übrigen Zeitraums sei die Klage unbegründet. Die Berechnungen der Beklagten für die Zeit von Juni 2012 bis August 2012 seien nicht zu beanstanden.

Gegen den am 21. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. September 2013 Berufung eingelegt. Die Berechnungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung seien die Müllmarkenkosten nicht berücksichtigt worden, die die Klägerin zusätzlich zur jährlich zu bezahlenden Abfallgrundgebühr zu erwerben habe. Für den 120 Liter Behälter benötige sie eine Müllmarke für zwei Monate.

Nachdem die Beklagte auf den richterlichen Hinweis vom 4. Mai 2016 den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 überrechnet hatte und hierbei zum Ergebnis gelangt war, dass der Klägerin nach Maßgabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats für den Juni 2012 ein Kinderzuschlag von 30,00 EUR und für den Monat August 2012 in Höhe von 20,00 EUR zustehe, hat die Klägerin ihr mit der Berufung verfolgtes Klagebegehren auf die Gewährung eines höheren Kinderzuschlags für den Monat August 2012 mit ihrem Klageantrag beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 15. August 2013 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. März 2013 und 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 zu verpflichten, weiteren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz für August 2012 in Höhe von 4,00 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Sie ist der Auffassung, dass ihre ursprüngliche Berechnung des Kinderzuschlags nicht zu beanstanden sei. Die Abfallgrundgebühr sei mit einem jährlichen Durchschnittsbetrag in Ansatz zu bringen.

Das mit Beschluss vom 5. Mai 2015 beigelade Jobcenter Vogtland hat mitgeteilt, dass keine Entscheidung über einen Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum ergangen sei. Ein am 25. Juli 2012 vom Sohn der Klägerin gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe dieser mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 zurückgenommen.

Auf gerichtliche Anfrage hat die Stadtverwaltung Z .../Vogtland ihre Gebührensatzung für öffentliche Abfallentsorgung vorgelegt, wonach für eine Leerung einer 120 l Tonne eine Gebühr von 4,50 EUR anfällt. Hierfür sind Müllmarken zu erwerben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2014 ist zulässig, insbesondere statthaft.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sach-leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1996 – 1 RK 18/45 – NZS 1997, 388 [389 f.]; Sächs. LSG, Beschluss vom 17. Juli 2012 – L 3 BK 1/09 NZB – juris Rdnr. 9; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Juli 2014 – L 3 AS 138/12 NZB – juris Rdnr. 12; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 10a). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Wert von 750,00 EUR. Dieser ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung weiter verfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B – juris Rdnr. 6; Leitherer, a. a. O, Rdnr. 14, m. w. N.). Das Sozialgericht hat der Klägerin den von ihr mit der Klage begehrten höchstmöglichen Kinderzuschlag für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 versagt. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG (in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung) betrug der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 EUR monatlich. Der Klägerin stünde damit für ihr Kind im streitigen siebenmonatigen Zeitraum ein höchstmöglicher Kinderzuschlag von 980,00 EUR zu. Nach Abzug des bewilligten Kinderzuschlags in Höhe von insgesamt 115,00 EUR verbliebe ein Kinderzuschlag in Höhe von insgesamt weiteren 865,00 EUR.

Für die Statthaftigkeit der Berufung ist es ohne Belang, dass die Klägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung in zeitlicher Hinsicht auf den Monat August 2012 beschränkt hat. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist – wie ausgeführt wurde – deren Einlegung. Die Statthaftigkeit der Berufung entfällt deshalb nicht, wenn die Berufung zu einem späteren Zeitpunkt in einem Umfang beschränkt wird, dass nunmehr der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 B – SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 13; Leitherer, a. a. O., Rdnr. 19, m. w. N.).

II. Die Berufung in dem beschränkten Umfang ist begründet.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der zuletzt geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Kinderzuschlags für den Monat August 2012 in Höhe von 4,00 EUR. Durch diese Berufungsbeschränkung hat sie ihre Berufung im Übrigen gemäß nach § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 102 SGG zurückgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1964 – 11/1 RA 206/61BSGE 21, 13, SozR Nr. 5 zu § 156 SGG = juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 – B 6 KA 77/03 RSozR 4-1500 § 92 Nr. 2, SozR 4-2500 § 85 Nr. 14 = juris Rdnr. 14 ff.).

2. Der Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. März 2013 und 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr für den Monat August 2012 lediglich ein Kinderzuschlag in Höhe von 16,00 EUR gewährt worden ist. Die Klägerin hat für diesen Monat August 2012 Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung, vgl. Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2592]) in Höhe von weiteren 4,00 EUR.

a) Nach § 6a Abs. 1 BKGG a. F. erhielten Personen nach dem Bundeskindergeldgesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG hatten, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II des in Höhe von 900 EUR oder, wenn sie alleinerziehend waren, in Höhe von 600 EUR verfügten, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen waren, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügten, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entsprach, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wurde. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wurde, blieben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche galt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) beantragt oder erhalten hatte oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wurde, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichteten. In diesem Fall war § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht konnte auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtete den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.

Der Kinderzuschlag betrug nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a. F. für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 EUR monatlich. Der Kinderzuschlag minderte sich um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG a. F.). Hierbei blieb das Kindergeld außer Betracht (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG a. F.).

Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a. F. wurde der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen von § 6a Abs. 3 BKGG a. F. nicht vorlagen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht überstieg. Dazu waren die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergab (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG a. F.). Der Kinderzuschlag wurde außer in den in § 6a Abs. 3 BKGG a. F. genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a. F. genannten jeweils maßgebenden Betrag überstieg (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG a. F.). Als elterliches Einkommen oder Vermögen galt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG a. F.). Der Kinderzuschlag wurde gemäß § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. für je 10 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstiegen, um 5 EUR monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen minderten den Kinderzuschlag in voller Höhe (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 7 BKGG a. F.). Wenn die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht kam, wurde sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG).

b) Die Klägerin erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen.

(1) Die Klägerin erhielt für ihr Kind Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes und war auch als Bezieherin einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes dem Grunde nach berechtigt, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetzes zu beanspruchen. Die sogenannte Arbeitsmarktrente (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI]) erhalten voll erwerbsgeminderte Versicherte dann, wenn das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei Stunden und weniger täglich gesunken ist. Sie gelten aber weiter als erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 RBSGE 105, 201 ff. = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 16; Armborst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 8 Rdnr. 6).

(2) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für den Monat August 2012 waren die Arbeitsmarktrente in Höhe von 480,53 EUR und die Witwenrente in Höhe 262,40 EUR zu berücksichtigen sowie die Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe der Versicherungspauschale von 30,00 EUR (vgl. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V]) in Abzug zu bringen. Das anrechenbare Einkommen der Klägerin belief sich somit auf 712,93 EUR und lag damit über der Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 600,00 EUR nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG.

Der Sohn der Klägerin erzielte im August 2012 Einkünfte aus einer Halbwaisenrente in Höhe von 129,00 EUR, so dass sich nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR sein anrechenbares Einkommen auf 99,00 EUR belief.

(3) Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung der von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnten Wohnung waren die Grundmiete von 260,00 EUR sowie die Vorauszahlungen für die Heizkosten von 45,00 EUR und die sonstigen Betriebskosten von 40,00 EUR zu Grunde zu legen. Hinzu kommt die Abfallgrundgebühr in Höhe des tatsächlichen Anfalls von 12,00 EUR. Die jährliche Abfallgrundgebühr in Höhe von 72,00 EUR wurde vom Landratsamt Vogtlandkreis mit Bescheid vom 18. Juli 2012 mit der Bestimmung festgesetzt, dass diese in sechs Raten in Höhe von 12,00 EUR beginnend zum 15. August 2012 zu zahlen war.

(3.1) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagte ist für eine Verteilung der jährlichen Abfallgrundgebühr auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG kein Raum. Aufgrund der engen Verzahnung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG mit den Regelungen im SGB II zum Arbeitslosengeld II und zum Sozialgeld (vgl. hierzu ausführlich Sächs. LSG, Urteil vom 2. Juli 2015 – L 3 BK 3/12 – juris Rdnr. 40 ff.) sind im Kinderzuschlagsrecht wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Denn nach dem Gesetzeswortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, ähnlich wie im Sozialhilferecht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Die monatsweise Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrages, der der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt werden könnte, um zum Beispiel die Kosten für den Kauf von Heizöl bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = juris Rdnr. 12 ff.; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – 14/7b AS 58/06 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 = juris Rdnr. 36; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 63 = juris, jeweils Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 75 = juris, jeweils Rdnr. 27, m. w. N.). Nichts anderes gilt, wenn, wie hier im Fall der jährlichen Abfallgrundgebühr, ein Mieter zusätzliche Nebenkosten außerhalb der mietvertraglichen Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen hat.

(3.2) Kosten für die Müllmarken konnten bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung hingegen keine Berücksichtigung finden. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sind entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend dargetan und nachgewiesen wird, wann und in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Dem ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen.

(3.3) Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft war auch nicht die Miete der Satellitenantenne von monatlich 5,00 EUR zu berücksichtigen. Zwar können auch die monatlichen Grundgebühren zum Beispiel für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –, BSGE 102, 274 ff., SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = juris Rdnr. 16 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 25. Oktober 2010 – L 7 AS 346/09 – juris [Leitsatz]). Vorliegend wurde die Kostentragung für die Bereitstellung der SAT/Antennenanlage zum einen bereits nicht im Mietvertrag, sondern nachträglich vereinbart, zum anderen war über die Empfangbarkeit von DVB-T in der Region Z ... (vgl. http://www.dvb-t-portal.de/Regionen/index.php?region=50; zur Einführung von DVB-T in Mitteldeutschland: Sächs. LSG, Urteil vom 15. März 2012 – L 3 AS 588/10 – ZFSH/SGB 2012, 662 ff. = juris Rdnr. 46) das Fernsehen anderweitig technisch gewährleistet.

(4) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einnahmen und Aufwendungen hat die Klägerin damit einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG a. F. für August 2012 in Höhe von insgesamt 20,00 EUR. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Kinderzuschlag wird ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (vgl. Seite 79 bis 85 der Gerichtsakte) vorgelegte Berechnung für den Monate August 2012, die nach den Maßgaben des Senats erfolgten, Bezug genommen.

Für August 2012 ergibt sich für die Klägerin ein Bedarf in Höhe von 597,78 EUR (= 374,00 EUR [Regelbedarf] + 44,88 EUR [Mehrbedarf für Alleinerziehende] + 178,90 EUR [1/2 KdU]) und für ihr Kind in Höhe von 456,90 EUR (= 287,00 EUR [Regelbedarf] + 178,90 EUR [1/2 KdU]). Vom Bedarf des Kindes ist nach der horizontal-vertikalen Berechnungsmethode (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 RSozR 4-4200 § 9 Nr. 4 = juris Rdnr. 24 f.) dessen Einkommen in Höhe von 283,00 EUR (= 99,00 EUR [Halbwaisenrente] + 184,00 EUR [Kindergeld]) abzuziehen. Danach betragt der Bedarf des Kindes 182,90 EUR und der der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt 780,68 EUR. Dem steht das anrechenbar Einkommen der Klägerin in Höhe von 712,93 EUR gegenüber.

Unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten der Unterkunft zwischen der Klägerin und ihrem Kind entsprechend dem prozentualen Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 11/07 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 1 = juris Rdnr. 18), der sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 76,34 vom Hundert, somit 273,14 EUR, beläuft (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, [Stand: 4/14], Anhang § 6a BKGG Rdnr. 161), sowie des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs von 374,00 EUR zuzüglich dem Mehrbedarf in Höhe von 44,80 EUR ergibt sich eine Bemessungsgrenze von 692,02 EUR. Dieser Betrag überschreitet nicht die Höchsteinkommensgrenze von 733,02 EUR (= Bemessungsgrenze zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags von maximal 41,00 EUR [= höchstmöglicher Kinderzuschlag von 140,00 EUR abzüglich anrechenbares Einkommen des Kindes aus der Halbwaisenrente von 99,00 EUR; vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG a. F.]). Da das Einkommen in Höhe von 712,93 EUR die Bemessungsgrenze von 692,02 EUR um den Betrag von 20,91 EUR übersteigt, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 41,00 EUR (vgl. § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a. F.) nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 20,91 EUR, so dass der Klägerin ein Gesamtkinderschlag von 20,00 EUR zusteht. Dieser ist bei dem offenen Restbedarf von 67,75 EUR geeignet, gemeinsam mit dem Wohngeldanspruch in Höhe von 77,00 EUR die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a. F.). (5) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Überzahlung im Bewilligungszeitraum vorliegt. Diese könnte gegeben sein, da die Beklagte unter Berücksichtigung der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats bei ihre Berechnung mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 für den Monat Juni 2012 einen Anspruch der Klägerin von 30,00 EUR ermittelte, während sie ihr mit Änderungsbescheid vom 25. März 2013 einen Kinderzuschlag in Höhe von 35,00 EUR bewilligt hatte. Eine etwaige Überzahlung wäre jedenfalls nicht entscheidungsrelevant. Zum einen ist dieser Monat nach der teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zum anderen kommt eine Verrechnung eines Anspruches auf höhere Leistungen in einem Zeitabschnitt mit Überzahlungen in einem anderen Zeitabschnitt im Sinne einer Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn der in den Verfügungssätzen der angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. März 2013 und 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 für die jeweiligen Monate bewilligte Kinderzuschlag bildet den Rechtsgrund für die Leistungsgewährung, solange von der Beklagten nicht durch einen anderen Bescheid eine abweichende Regelung getroffen worden ist (vgl. zum Arbeitslosengeld II: BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 RBSGE 99, 47 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5 = juris Rdnr. 42, m. w. N.). Eine Teilaufhebung der bewilligenden Verfügung durch den Leistungsträger kommt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes, ebenso wie dem des SGB II, nur bei Vorliegen der in §§ 45, 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) genannten Voraussetzungen in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. In ihr sind unter anderem die teilweise Berufungsrücknahme durch die in der mündlichen Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung sowie das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt. Im Verhältnis zu dem im Klage- und im Berufungsverfahren ursprünglich begehrten Kinderzuschlags von weiteren 865,00 EUR ist das Obsiegen in Höhe von 4,00 EUR so geringfügig, dass eine teilweise Auferlegung von außergerichtlichen Kosten auf die Beklagte nicht angezeigt war. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 zu Gunsten der Klägerin die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 2/3 für erstattungsfähig erklärte, bedurfte es hierüber keine weitere Kostenentscheidung mehr, da der Widerspruchsbescheid insoweit durch die Klägerin nicht mit der Klage angefochten wurde und somit in Bestandskraft erwachsen ist.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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