Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1789/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 177/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.11.2012 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009 verurteilt, über den Antrag auf Wohnungshilfepauschale unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Wohnungshilfepauschale für einen im Jahr 2006 begonnenen und im Mai 2016 baurechtlich abgenommenen Hausneubau.
Die am 1950 geborene und seit dem Jahr 1982 verwitwete Klägerin erhält von der Beklagten auf Grund eines Arbeitsunfalles vom 12.10.1982 (unter anderem Fraktur HWK 5 mit Querschnittslähmung beider Beine sowie Blasen- und Mastdarmlähmung) Verletztenrente (MdE 100 v.H., vgl. Bescheid vom 05.04.1994, Bl. 1273 VA; Höhe ab Juli 2016: 1270,92 EUR, vgl. Bl. 124 LSG-Akte), Pflegegeld (90%-Einstufung, vgl. Bescheid vom 27.07.1984, Bl. 268 VA), eine Entschädigung für unfallbedingten Kleider- und Wäscheverschleiß (vgl. Bescheid vom 27.07.1984, Bl. 272 VA) sowie seit Oktober 2009 eine Haushaltshilfe als Sachleistung (vgl. Bl. 95 LSG-Akte). Daneben bezieht die Klägerin Witwenrente (ab Februar 2016 i.H.v. 738,70 EUR, vgl. Bl. 109 LSG-Akte) sowie eine Erwerbsunfähigkeits- (vgl. Bl. 305 VA) bzw. zwischenzeitlich eine Altersrente (ab Februar 2016 i.H.v. 710,30 EUR, vgl. Bl. 110 LSG-Akte). Sie ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen. Laut den Auskünften des Oberarztes Dr. B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T. , vom November und Dezember 2008 kann die Klägerin Fenster und Rollläden nicht öffnen, weshalb Dr. B. insoweit elektrische Öffnungssysteme befürwortete. Das Türöffnen sei der Klägerin hingegen möglich (vgl. Bl. 3517 ff. VA und Bl. 3588 VA). Zudem leidet die Klägerin auf Grund der Querschnittslähmung an Missempfindungen, die sich u.a. durch das Gefühl dauernd zu frieren äußern und die Klägerin daher unfallbedingt einen erhöhten Temperaturbedarf hat (vgl. Bl. 3588 VA).
Die Klägerin erwarb Ende 1983 eine Eigentumswohnung (F. Straße 6 in R. , 112 m²), deren behindertengerechter Umbau von der Beklagten durch verschiedene Wohnungshilfen bezuschusst wurde (vgl. z.B. Bl. 238 VA, Bl. 1720 VA, Bl. 2657 VA). Nach antragsgemäßer Abfindung der Verletztenrente (vgl. Bescheid vom 15.01.1986, Bl. 450 VA) erwarb die Klägerin im Jahr 1985 zusätzlich in S. eine Doppelhaushälfte (vgl. Bl. 2439 VA, Wohnfläche 80 m², vgl. Bl. 2440 VA). Die Beklagte gewährte der Klägerin in der Folgezeit Kostenerstattung für jährlich mehrmalige Fahrten nach S. , bis einschließlich 2003 Kosten für eine Begleitperson (vgl. insoweit das beim Sozialgericht Reutlingen geführte Klageverfahren S 8 U 881/04), einen Urlaubszuschuss und Sachleistungen (z.B. Krankengymnastik, Lymphdrainage) sowie ferner behinderungsbedingte Umbaukosten für die Ferienwohnung in S. im Rahmen einer Wohnungshilfe (vgl. z.B. Bescheid vom 19.09.1995, Bl. 1452 VA). Im Jahr 2005 verkaufte die Klägerin ihre Ferienwohnung in S. und wohnt seither mit ihrem am 29.10.1974 geborenen Sohn in ihrer Eigentumswohnung in R ...
Auf ihren Antrag vom Februar 2005 auf erneute Abfindung ihrer Verletztenrente zur Finanzierung eines zusammen mit ihrem Sohn geplanten Hausbaus gewährte die Beklagte der Klägerin eine hälftige Abfindung der Verletztenrente (vgl. Bescheid vom 07.06.2005, Bl. 2777 VA) sowie mit Bescheid vom 18.07.2005 eine erneute Wohnungshilfe dem Grunde nach (vgl. Bl. 2798 VA). Mit dem Hausbau wurde im September 2006 begonnen (vgl. Bl. 2945 VA).
Nach Übersendung von Bauplänen sowie allgemeinen Flächenberechnungen durch den von der Klägerin mit dem Hausbau beauftragten Architekten und Bauträger S. im September 2006 (u.a. Wohnfläche des ausschließlich von der Klägerin bewohnten EG: 128,33 m², Wohnfläche des ausschließlich vom Sohn der Klägerin bewohnten DG: 116,08 m², im UG u.a. Pflegerzimmer [11,20 m²], Dusche/WC [3,68 m²], Garagenfläche: 45,66 m², vgl. Bl. 2947 ff. VA) holte die Beklagte eine Stellungnahme des Architekten K. ein und unterbreitete der Klägerin auf der Grundlage dessen Änderungsvorschläge (u.a. sollte das WC im UG im Bereich des Hauswirtschafts- und Sportraumes ebenfalls rollstuhlgerecht ausgeführt werden, vgl. Bl. 2957 VA). Der Architekt S. übersandte im Dezember 2006 eine Gesamt- und Mehrkostenberechnung (behinderungsbedingte Mehrkosten: 204.729,47 EUR, behinderungsbedingte Bauteile: 444.618,65 EUR und damit Gesamtbetrag Wohnungshilfe: 649.348,12 EUR, vgl. Bl. 2984 ff. VA). Da der beratende Architekt K. diese Berechnungen nicht nachvollziehen konnte, fand im Februar 2007 ein Besprechungstermin statt (von der Beklagten dabei erteilte Hinweise: Mehrfläche Aufzug maximal 3,2 m², Mehrfläche Garage maximal 6 m², keine Mehrfläche für Dusche/WC im UG, Belege der Baunebenkosten fehlen, lediglich Kostenübernahme im Außenbereich für einen ca. 1,5 m breiten Weg, Übersendung Vergleichsangebote für den Aufzug und die Küche erforderlich, wobei für die Küche nur die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten in Betracht käme, Übersendung von Kostenvoranschlägen für die technische Ausstattung Sanitär und für eine automatische Raumbelüftung erforderlich, separate Ansteuerung/Regelung für einzelne Heizkörper nicht notwendig, keine Kostenübernahme für Notrufeinrichtung, Bodenbeläge mit PVC und Einbaumöbel, vgl. Bl. 3031 ff. VA). Es wurde abschließend vereinbart, dass die Wohnungshilfe gesplittet und zunächst - entsprechend den "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe" (Fassung ab 01.01.2006, nachfolgend WHR) der Abschnitt "E" (behinderungsbedingte Mehrkosten) berechnet werde und hinsichtlich des Abschnittes "F" (Kosten für behinderungsbedingten Bauteile, Baustoffe und technische Systeme) noch Unterlagen und Begründungen eingereicht würden.
Im März 2007 übersandte der Architekt S. weitere Unterlagen und kündigte die Übersendung von Angebotsunterlagen mit gesonderter ausführlicher Begründung an (vgl. insoweit Bl. 3059 VA). Der Architekt K. berechnete im April 2007 die Höhe der Wohnungshilfepauschale, merkte jedoch an, dass er mangels Kostentransparenz der Berechnung des Architekten S. von durchschnittlichen Baukosten ausgehen und eigene Annahmen treffen müsse. Die Höhe der Wohnungshilfepauschale von insgesamt 181.684,38 EUR ermittelte er wie folgt (vgl. Bl. 3091 ff. VA):
1. Schritt: Berechnung der anrechnungsfähigen Gesamtkosten auf 639.541,83 EUR Bauwerk Wohnung: 331.663,56 EUR und 142.141,53 EUR, Bauwerk Garage: 34.652,68 EUR und 6.115,18 EUR, Außenanlage: 11.900 EUR, Baunebenkosten: 113.068,89 EUR
2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheiten auf 1.864,41 EUR/m² (Wohnfläche) bzw. 982,14 EUR/m² (Garagenfläche) Die im ersten Schritt errechneten Gesamtkosten für Bauwerk Wohnung bzw. Bauwerk Garage geteilt durch "Wohnfläche" (279,55 m²) bzw. "Garagenfläche" (45,66 m²), multipliziert mit dem Faktor 1,1 (vgl. Abshcnitt 2.3 der Anlage zur WHR)
3. Schritt: Ermittlung der behindertenbedingten Mehrfläche von 41,48 m² (Wohnmehrfläche bzw. 6 m² (Garagenmehrfläche) 1-Personen-Haushalt: 20,5 m² Mehrfläche, zusätzlicher Individualraum aus rehabilitativen Gründen: 14,58 m² Mehrfläche, Aufzugsgrundfläche: 6,4 m² Mehrfläche, Garagenmehrfläche 6 m² (Architekt K. berücksichtigte hier keine Mehrfläche für einen Pflegerraum, da noch keine Pflege erforderlich sei)
4. Schritt: Ermittlung der behindertenbedingten Mehrkosten auf 115.558,88 EUR a) für Mehrfläche der Wohnung vervielfacht mit der Kosteneinheit: 77.335,59 EUR b) für Mehrfläche der Garage vervielfacht mit der Kosteneinheit: 5.892,86 EUR c) Pauschale für Außenanlage: 11.900 EUR d) Baunebenkosten 20.430,43 EUR
5. Schritt: Ermittlung der Kosten für behinderungsbedingten Bauteile, Baustoffe und technische Systeme: 66.125,51 EUR a) Aufzug: 30.243,85 EUR (Architekt K. hielt den Aufzug nur vom UG ins EG für erforderlich und nahm daher einen Abzug von 15% der Bruttokosten vor) b) technische Ausstattung Sanitär: 1.500 EUR (Architekt K. sah über die Mehrflächen die meisten Kosten abgedeckt, zusätzlich zu berücksichtigen seien der Differenzbetrag zu einem längeren WC, Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie ein Duschsitz) c) technische Ausstattung Heizung: 2.500 EUR (für die Kapazitätserweiterung berücksichtigte Architekt K. ca. 10% der Heizanlage-Kosten) d) technische Ausstattung Elektro: 3.972,48 EUR (hier berücksichtigte Architekt K. die Kosten eines Spezialtelefons Haussprechanlage abzgl. der Kosten einer standardmäßigen Sprechanlage) e) Außenanlage: 500 EUR (Mehrkosten seien - so Architekt K. - durch die Mehrflächen bereits abgedeckt, für zusätzliche Humusbewegungen zur Angleichung des Niveaus um das Haus seien in geringem Maße zusätzliche Kosten zu erwarten) f) Rollladen/Jalousien: 23.939,17 EUR (Außenjalousien seien - so Architekt K. - im vollen Umfang mit den angemessenen Nebenkosten berücksichtigt) g) Küche: 2.000 EUR (zur Umgestaltung für eine Unterfahrbarkeit setzte Architekt K. einen Pauschalbetrag an, die Grundkosten der Küche könnten nicht in Ansatz gebracht werden) h) Türgriffe: 1.500 EUR (alternativ zu elektrischen Antrieben könnten Hewi-Drückergriffe verwendet werden, wofür Architekt K. ein Pauschalbetrag von ca. 100 EUR/Tür ansetzte)
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf Grundlage der Ermittlungen und Ausführungen des Architekten K. mit Bescheid vom 05.06.2007 eine Wohnungshilfe mit einem Pauschalbetrag i.H.v. 181.684,38 EUR (Bl. 3135 VA). Im Oktober 2007 und März 2008 übersandte der Architekt S. einen Nachtrag zu der Berechnung der Zusatzkosten (vgl. Bl. 3239 ff. VA und Bl. 3338 ff. VA) und mit Schreiben vom 18.03.2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.06.2007 ein (Bl. 3328 VA). In der Folgezeit beantragte sie zudem die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Finanzierung des Hausbaus sowie eines Vorschusses, was die Beklagte jeweils ablehnte (Bescheid vom 06.05.2008 bzgl. der Darlehensgewährung und Bescheid vom 05.11.2008 bzgl. der Vorschusszahlung). Hiergegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein.
Im November 2008 fand eine erneute Besprechung zwischen den Architekten S. und K. statt. Hierbei stellte sich heraus, dass der Architekt S. keine Handwerker-Vergleichsangebote eingeholt hatte (vgl. Bl. 3509 VA). Der Architekt K. erstattete im November 2008 eine erneute Stellungnahme samt Berechnung der behindertenbedingten nach der so genannten "F2-Methode", woraus sich ein gegenüber der Berechnung nach den WHR geringerer Mehrflächenbedarf - nämlich 38,47 m² - sowie übernahmefähige Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung des Bades im EG i.H.v. 2.783,14 EUR, der Türen i.H.v. 2.100 EUR samt Zusatzkosten i.H.v. 4.082,71 EUR, für Fensterantriebe i.H.v. 5.842,12 EUR, für sonstige Leistungen Elektro und Heizung i.H.v. 12.198,43 EUR, für die Küche i.H.v. 3.508 EUR und für den Aufzug i.H.v. 30.243,85 EUR ergaben (vgl. Bl. 3539 ff. VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Entscheidungen vom 05.06.2007 (Wohnungshilfe), 06.05.2008 (Darlehen) und 05.11.2008 (Vorschuss) mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 zurück (vgl. Bl. 3751 f. VA).
Gegen die mit Bescheid vom 05.06.2007 erfolgte Ablehnung der (weiteren) Wohnungshilfe hat die Klägerin am 04.06.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben und geltend gemacht, sie sei zu keinem Zeitpunkt über die Grundlagen und Inhalte der Wohnungshilferichtlinie im Detail aufgeklärt worden. Die Weigerung zur Übernahme der Kosten für einen Pflegerraum sei erst nach Rohbaufertigstellung mitgeteilt worden. Auf ihre spezifische Behinderung sei nicht eingegangen worden. Im Übrigen habe eine optimale Betreuung durch die Beklagte ohne Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Bei der Ermittlung der behindertenbedingten Mehrfläche sei auch der WC-Raum im Untergeschoss hinzuzuzählen. Dieser Raum sei seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22.09.2006 gefordert worden. Entsprechend sei auch der Raum für einen Pfleger bei der Mehrfläche zu berücksichtigen. Dies sei unabhängig davon, ob sie - die Klägerin - derzeit Pflegegeld beziehe, was sich aus der Anlage zur Richtlinien (2.2.2.) ergebe. Langfristig sei sie auf eine Pflegeperson angewiesen. Auch die gesamten Kosten für den Aufzug i.H.v. 35.581 EUR seien zu berücksichtigen, ferner Mehrkosten für den Hof, die sanitäre Ausstattung, den erhöhten Wärmebedarf, Fenster/Rollladen/Jalousien/Türen mit elektromotorischem Antrieb, behindertengerechte Oberflächen, jeweils zuzüglich der monatlichen Unterhaltungskosten. Des Weiteren seien diverse behindertengerechte Möbel sowie eine behindertengerechte Küche und das für die BG-spezifische Berechnung und Pläne entstandene Honorar des Architekten S. zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht ein Gutachten bei der Architektin H.-B. eingeholt. Die Sachverständige H.-B. hat auf Grund eines Ortstermins im Januar 2012 als behindertenbedingte Bauteile eine kraftbetätigte Außentüre (4.284 EUR) sowie einen Türantrieb für den Hauswirtschaftsraum und das rollstuhlbefahrbare Lager (9.818 EUR), rutschhemmende Bodenfliesen für Hauswirtschaftsraum (536 EUR) und Badezimmer EG (1.082 EUR), sanitäre Einrichtungen (8.056 EUR), mechanische Lüftung für Bad im EG (714 EUR), Küche (allgemeine Einbauten: 2.142 EUR, sonstige Ausstattung: 1.190 EUR), Knaufzylinder (60 EUR) und Fassadenrinnen (833 EUR) gesehen. Die behindertenbedingte Mehrfläche hat sie mit 41,48 m² zzgl. 6 m² Mehrfläche für die Garage beurteilt und die Wohnfläche mit 280,31 m² ermittelt.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten der Sachverständigen H.-B. eine Stellungnahme des Architekten K. vom August 2012 vorgelegt. Der Architekt K. hat hierin ausgeführt, dass die von der Sachverständigen ermittelten Kosten der behindertenbedingten Bauteile, Baustoffe und technischen Systeme (Tabelle F des Berechnungsformulars der WHR) anerkannt werden könnten (Außenanlage 1.749 EUR, Küche 3.532 EUR, Türgriffe 203 EUR, Haustüre 4.284 EUR, Erdgeschoss Bad 7.414,80 EUR). Unter Berücksichtigung der bereits im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Leistungen (9.442,48 EUR) ergebe sich ein zusätzlicher Betrag i.H.v. 9.057,64 EUR.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe bei der Ermittlung der Wohnungshilfepauschale und dem ihr dabei zukommenden Ermessen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Die vom Architekten S. veranschlagten wesentlich höheren Kosten für den Bereich F (behindertenbedingte Bauteile und technische Systeme) seien völlig unrealistisch. Im Übrigen seien von der Klägerin bzw. dem Architekten S. keine Vergleichsangebote eingeholt worden. Soweit der Architekt S. für die Küche einen Betrag von 35.997,50 EUR und für die sanitäre Ausstattung von 32.583,43 EUR berücksichtige, sei nicht nachvollziehbar, dass es sich dabei nur um den behinderungsbedingten Mehrbedarf handele. So habe der Architekt K. zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem Neubau die Bedürfnisse des Behinderten größtenteils kostenneutral berücksichtigt werden könnten. So habe die Sachverständige H.-B. einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 3.532 EUR für die Küche berücksichtigt. Im Übrigen sei nicht plausibel, dass bis zu 49% der Gesamtkosten des Bauvorhabens von der Beklagten als behinderungsbedingten Mehrbedarf zu erbringen sein sollen. Zwar habe die Sachverständige H.-B. einen Betrag von 32.676,62 EUR ermittelt, der von der Beklagten noch zu erbringen wäre. Allerdings stehe nicht fest, dass das Bauvorhaben wieder aufgenommen werden könne, weshalb auch bei Auszahlung des Betrags der Zweck der Wohnungshilfe nicht erreicht werden könne und daher nicht in Betracht komme. Ebenso komme die Gewährung eines Darlehens oder eines allgemeinen Finanzierungszuschusses nicht in Betracht.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 10.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.01.2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass sie zwischenzeitlich über ausreichende Eigenmittel zu Finanzierung des Bauvorhabens verfüge. Durch Umfinanzierung stehe ihr ein weiterer Betrag von etwa 159.000 EUR zur Verfügung. Im Übrigen liege ein Ermessensfehler vor, insbesondere seien ihre bisherigen Wohnverhältnisse (bisher immer Wohnungen und Häuser mit einer Wohnfläche von über 100 m²) nicht berücksichtigt worden. Die Mehrkosten für die behindertengerechte Ausstattung seien von dem Architekten S. berechnet worden. Die Sachverständige habe die Notwendigkeit verschiedener behinderungsbedingter Mehraufwendungen verkannt, so z.B. dass sie - die Klägerin - Türen nicht selbständig öffnen könne und daher nicht nur für die Wohnungseingangstür, sondern für sämtliche Türen elektrische Türöffner benötige und ebenso für die Fenster zur Lüftung. Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich auch verschlechtert, insbesondere von Seiten der rechten Schulter. Ihr müsse auch die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Sohn im Obergeschoss zu besuchen, weshalb die vollen Kosten des Aufzuges zu übernehmen seien. Auch die künftige Pflegebedürftigkeit müsse bei Errichtung des Gebäudes berücksichtigt werden, da eine nachträgliche Einrichtung eines entsprechenden Pflegerraumes nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspreche. Die baurechtliche Zulässigkeit des Pflegerzimmers sei durch die zuständige Baurechtsbehörde nie infrage gestellt worden. Im Mai 2016 sei die öffentlich-rechtliche Endabnahme erfolgt. Hierzu hat die Klägerin ein Schreiben der Stadt R. vom Juni 2016 vorgelegt (vgl. Bl. 127 ff. LSG Akte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts von 22.11.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.06.2007 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.05.2009 zu verurteilen, ihr eine weitere Wohnungshilfepauschale i.H.v. 260.739,38 EUR zu gewähren,
hilfsweise, über ihren Antrag auf Wohnungshilfepauschale unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin sei bei Erteilung des Bescheides im ausreichendem Maße berücksichtigt worden, insbesondere von Seiten der rechten Schulter. Für die Schaffung von Wohnraum für die Pflegeperson sei kein Raum, solange die Klägerin Pflegegeld erhalte, die Pflege eben nicht durch eine Pflegeperson erbracht werde. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Klägerin, solange wie möglich ein selbständiges Leben zu führen. Die Pflege der Klägerin sei durch das Pflegegeld i.H.v. 90 % des Höchstsatzes und die Sachleistung "Haushaltshilfe" bereits jetzt und in Zukunft gesichert. Im Übrigen sei fraglich, ob das Pflegerzimmer überhaupt baurechtlich zulässig sei. Da es dem Sohn der Klägerin möglich sei, diese in der Erdgeschosswohnung zu besuchen, bestehe keine Notwendigkeit, die vollständigen Kosten für den Aufzug zu übernehmen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit sie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt hat, begründet - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts erweist sich insoweit als unzutreffend. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung weiterer Wohnungshilfepauschale i.H.v. 260.739,38 EUR im Sinne des von Klägerin gestellten Hauptantrags kommt indes nicht in Betracht.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich noch der Bescheid vom 05.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Wohnungshilfepauschale i.H.v. 181.684,38 EUR gewährte und eine weitere Kostenübernahme daher sinngemäß ablehnte. Das weitere Begehren auf Gewährung eines Darlehens (Bescheid vom 06.05.2008) hat die Klägerin nach Hinweis des Senats ebenso wenig weiter verfolgt wie die ursprünglich beantragte weitere Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2008 (Ablehnung des beantragten Vorschusses).
Die Berechnung der Wohnungshilfepauschale auf 181.684,38 EUR ist zur Überzeugung des Senats rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Beklagte übte in dem Bescheid vom 06.05.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) das ihr eingeräumte Ermessen zum Teil nicht fehlerfrei aus.
Nach § 41 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Vorliegend steht auf Grund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bewilligung im Bescheid vom 18.07.2005 fest, dass der Klägerin für den Hausbau dem Grunde nach ein Anspruch auf Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII zusteht. Damit steht zugleich auch fest, dass die Klägerin über ausreichende Eigenmittel verfügt, damit ihre Lebensführung durch die finanzielle Belastung nicht unangemessen beeinträchtigt ist (vgl. Nr. 10.2 WHR). Dabei handelt es sich um eine - von der Beklagten vor Erlass des Bescheides vom 18.07.2005 geprüfte und bejahte - Voraussetzung des Anspruchs der Klägerin auf Übernahme der behinderungsbedingten Kosten bei Erwerbs von Wohneigentum. Daran ist auch der Senat gebunden. Im Übrigen bestehen angesichts der zuletzt dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl. Bl. 99 ff. LSG-Akte) und der Tatsache, dass die Klägerin das Bauvorhaben zwischenzeitlich weitestgehend abgeschlossen hat (vgl. Abnahmebericht der Baurechtsbehörde der Stadt R. vom Juni 2016, Bl. 127 ff. LSG-Akte), ohne Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, an den ausreichenden Eigenmitteln keine durchgreifenden Zweifel.
Über die hier allein im Streit stehende Höhe der Wohnungshilfe als Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation (§§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB VII) entscheidet der Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII nach pflichtgemäßem Ermessen (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 in juris). Richtige Klageart bei einer behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines ermessensfehlerfreien Verwaltungsaktes. Eine auf die Gewährung einer bestimmten Leistung gerichtete Klage ist demgegenüber regelmäßig unbegründet und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum der Behörde auf Grund der tatsächlichen Umstände derart eingeschränkt ist, dass jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 28d und 29). Hiervon kann im vorliegenden Fall u.a. im Hinblick auf die von der Beklagten ohne hinreichende Begründung angenommene Pauschale von 181.684,38 EUR für die Baumaßnahmen nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerin (weitere Wohnungshilfepauschale i.H.v. 260.739,38 EUR) ist die Berufung daher zurückzuweisen.
Der Senat hat nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG allein zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist; er darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Die gerichtliche Kontrolle ist daher - auch in Ansehung der nach § 41 Abs. 4 SGB VII ergangenen WHR, die der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung der Berechnung der Wohnungshilfepauschale zu Grunde legt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20.09.2012, L 10 U 3763/10, m.w.N.) - entsprechend beschränkt. Diese lenken - wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt - als Ermessensrichtlinien die behördliche Ermessenspraxis und können insoweit zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Allerdings dürfen sie nicht ohne Rücksicht auf die Ermessenspraxis gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 a.a.O, u.a. mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.10.1999, B 11 AL 25/99 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 68). Da Richtlinien die tatsächliche Übung vorwegnehmen ("antizipierte Verwaltungspraxis"), sind sie als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Insbesondere wenn der Wortlaut unklar ist oder geltend gemacht wird, die Verwaltungsvorschriften würden - etwa im Einverständnis mit dem Vorschriftengeber - inzwischen abweichend vom Wortlaut gehandhabt, kann die Handhabung in der Praxis nicht außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 11 AL 37/96 R in SozR 3-4100 § 3 Nr. 2).
Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, "auch" die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Soweit mit dem Verwaltungsakt Kürzungen geltend gemachter Kosten vorgenommen werden, folgt aus der Begründungspflicht, dass der Betroffene überhaupt erkennen kann, in welcher Höhe und in welchem Umfang der Bescheid eine Kürzung ausspricht (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1991, 6 RKa 12/89 in Juris). Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2).
Zwar übte die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide Ermessen aus, was sich aus dem Inhalt der angefochtenen Bescheide ergibt. Hierin nannte die Beklagte verschiedene Gesichtspunkte, die sie bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigte ("Zur Erläuterung der Berechnung des Pauschalbetrags:.", vgl. Bl. 3135 f. VA). Auch hat die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht die in den angefochtenen Entscheidungen fehlende Darlegung der einzelnen Kürzungsbeträge iSd. § 35 Abs. 1 SGB X insoweit nachgeholt, als dass sie die in dem Pauschalbetrag von 181.684,38 EUR enthaltenen Einzelbeträge rechnerisch nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat (vgl. Bl. 394 f. SG-Akte). Die Nachholung einer Begründung ist bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz zulässig (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X).
Die Beklagte übte jedoch das ihr zukommende Ermessen zum Teil fehlerhaft aus. Als Ermessensfehler kommt vorliegend eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechende Ermessensausübung in Betracht. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt u.a. vor, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 10/10 R in SozR 4-2700 § 76 Nr. 2; Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 27 und 28b). Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Beklagte den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (vgl. BSG, a.a.O.; Keller, a.a.O.).
Die von dem Architekten K. ermittelten Gesamtkosten i.H.v. 639.541,83 EUR begegnen keinen Bedenken. Insbesondere ist hierbei nicht zu beanstanden, dass er zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Baukosten die Wohnfläche (279,55 m²) bzw. Garagenfläche (45,66 m²) mit dem ortsüblichen m²-Preis von 2.000 EUR multiplizierte (vgl. zu dieser Berechnung im Einzelnen Bl. 3097 VA). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Abschnitt 2.3. der Anlage zur WHR - diese wurden von der Klägerin ursprünglich zur Begründung ihres Begehrens zu Grunde gelegt, waren ihr also bekannt (vgl. Bl. 2985 VA) - , wonach bei der Ermittlung des ortsüblichen m²-Preises im Zweifelsfall ein ortsansässiger Architekt einzuschalten ist. Den angenommenen ortsüblichen m²-Preis hat die Sachverständige H.-B. in ihrem Gutachten auch nicht beanstandet und auch die vom Architekten K. ermittelte Wohnfläche hat sie im Wesentlichen bestätigt. Zwar hat sie die Wohnfläche mit 280,33 m² errechnet (bei den vom Architekten S. mitgeteilten Wohnfläche von 286,21 m² handelte es sich um sog. Rohwerte, weshalb ein Abzug wegen Putz i.H.v. 3% vorzunehmen war, vgl. Bl. 224 SG-Akte), allerdings auf Grund eines Ausführungsplanes von 2012, der damals nicht vorhanden war und deshalb vom Architekten K. und somit von der Beklagten nicht berücksichtigt werden konnte. Entsprechend erweist sich die geringfügige Abweichung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Auch im Übrigen sind Fehler bei der Gesamtkostenberechnung weder ersichtlich, noch werden solche von der Klägerin behauptet.
Auch die Berücksichtigung der vom Architekten K. ermittelten Kosteneinheiten für Wohnfläche (1.864,41 EUR/m²) und Garagenfläche (982,14 EUR/m²) begegnet keinen Bedenken. Zwar bezifferte der Architekt K. die errechnete Kosteneinheit für Wohnfläche auf 1.864,41 EUR/m² (vgl. Bl. 2094 VA). Rechnerisch richtig würde sich indes ein Wert von 1.864,37 EUR/m² ergeben, worauf die Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (vgl. Bl. 348 SG-Akte). Allerdings ist die Klägerin hierdurch nicht beschwert, ein Ermessensfehler der Beklagten zulasten der Kläger lässt sich daraus mithin nicht ableiten. Durch Berücksichtigung einer höheren Kosteneinheit, die als Multiplikator in die Berechnung der behindertenbedingten Mehrkosten einfließt, errechnen sich im Ergebnis zugunsten der Klägerin höhere behindertenbedingte Mehrkosten (vgl. Abschnitt E der Mehrkostenberechnung, vgl. Bl. 3095 VA).
Die von der Beklagten berücksichtigten behindertenbedingten Mehrflächen von 41,48 m² Wohnfläche und 6 m² Garagenfläche begegnet keinen Bedenken, insbesondere lässt die Entscheidung der Beklagten, keine weiteren behindertenbedingten Mehrflächen anzuerkennen, keine Ermessenfehler erkennen.
Nach Abschnitt 2.2 der Anlage zur WHR ist bei Rollstuhlfahrern bei einem 1-Personen-Haushalt grundsätzlich von einem Wohnflächenmehrbedarf von 20,50 m² auszugehen. Der nach DIN 18025 Teil 1 erforderliche Rollstuhlabstellplatz ist dabei bereits berücksichtigt (vgl. Abschnitt 2.2.2 der Anlage zur WHR). Nach Lage des Einzelfalls ist zu entscheiden, ob weitere Flächen - z.B. aus rehabilitativen Gründen (15 m²), für einen Pkw-Stellplatz (6 m²), als Aufzugsgrundfläche (3,2 m² je erforderlicher Etage), als Schlafraum für eine Pflegeperson (15 m²) - als behinderungsbedingte Mehrflächen anzuerkennen sind. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend unter Zugrundelegung der WHR - neben dem Grundbedarf von 20,50 m² - die aus den Bauplänen ersichtliche Fläche von 14,58 m² für einen Therapieraum im EG, 6 m² als Garagenmehrfläche sowie eine Aufzugsgrundfläche von insgesamt 6,4 m² (Grundfläche von 3,2 m² jeweils im UG und EG). Die von der Beklagten berücksichtigten behinderungsbedingten Mehrflächen sind auch von der Sachverständigen H.-B. bestätigt worden (vgl. Bl. 224 SG-Akte).
Soweit die Klägerin die größere Aufzugsgrundfläche (8,64 m² statt 6,4 m², vgl. Bl. 43 SG-Akte) damit begründet, dass sie den Aufzug ins OG benötige, um ihren im OG wohnenden Sohn zu besuchen (vgl. Bl. 41 LSG-Akte), führt dies zu keinem für sie günstigen Ergebnis. Die Beklagte stellte zu Recht darauf ab, dass ein Aufzug für die Klägerin nur vom UG zum EG notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1), der sich der Senat anschließt, ist Zweck der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII vornehmlich die Sicherstellung der sozialen und medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) gesundheitlich geschädigten Versicherten für den Bereich des Wohnens. Neben der sozialen bzw. medizinischen Rehabilitation ist auch der spezielle Aspekt der - hier von vornherein nicht in Betracht kommenden - beruflichen Rehabilitation geeignet, die Gewährung von Wohnungshilfe zu begründen, was durch die Gliederung des § 41 SGB VII in die Absätze 1 und 2 zum Ausdruck kommt. Dieser Zweck wird wiederum in der WHR aufgegriffen und unter Punkt 4.1 WHR der Anspruch daran geknüpft, dass der Versicherte in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausführen kann (Punkt 4.1.1 WHR) oder seine Wohnung oder die für ihn notwendigen Räume nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreichen und verlassen kann (Punkt 4.1.2 WHR). Diesem Zweck dient der Aufzug von der im EG liegenden Wohnung der Klägerin in den im OG liegenden Wohnbereich des Sohnes auch nach den eigenen Angaben er Klägerin nicht. Im OG des Hauses befindet sich ausschließlich der Wohnbereich des Sohnes der Klägerin, hingegen nicht der Wohnbereich der Klägerin oder ein sonst für sie notwendiger Raum (z.B. Therapieraum). Die Klägerin verrichtet dort auch keine Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. insoweit die in § 14 Abs. 4 SGB IX genannten und auch für den Bereich des SGB VII maßgeblichen Verrichtungen). Die Klägerin möchte den im OG gelegenen Wohnbereich des Sohnes vielmehr nur deshalb aufsuchen, um ihren Sohn zu besuchen (so ihre eigenen Angaben, vgl. Bl. 41 LSG-Akte), was nicht dem durch § 41 SGB VII geschützten Zweck unterfällt. Einen weitergehenden Anspruch, z.B. auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus § 41 SGB VII nicht ableiten.
Soweit die Beklagte einen Flächenmehrbedarf im Hinblick auf den im UG als "Pflegerzimmer" ausgewiesenen Raum ablehnte, ist dies nicht ermessenfehlerhaft. Die Berücksichtigung einer solchen Mehrfläche ist nur möglich, wenn tatsächlich ein entsprechender Bedarf besteht. Da die Klägerin weder bei Beantragung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides und auch nicht zum momentanen Zeitpunkt eine Pflegekraft beschäftigt(e), für die sie einen Aufenthaltsraum benötigt, ihre Pflege vielmehr - auf eigenen Wunsch - über das von der Beklagten gewährte Pflegegeld in Verbindung mit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe als Sachleistung gedeckt war und ist, besteht ein entsprechender aktueller Bedarf seitens der Klägerin auch nach deren eigenem Vortrag nicht. Ein künftiger, rein spekulativer Bedarf ist indes nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin bemängelt, sie sei nicht rechtzeitig vor Baubeginn von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass ein Pflegerraum nicht zu berücksichtigen sei, trifft dies zwar zu, führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte bei der Nichtberücksichtigung dieser Mehrfläche ermessensfehlerhaft handelte. Ein entsprechender rechtzeitiger Hinweis war der Beklagten nicht möglich. Die Klägerin informierte die Beklagten erstmals im September 2006, dass ein Pflegerraum vorgesehen sei (vgl. Bl. 2952 VA), mithin zu einem Zeitpunkt, als der Bau bereits begonnen hatte (vgl. 2945 VA). Das UG war spätestens Ende 2006 fertig gestellt (vgl. Bl. 14 SG-Akte). Über die Notwendigkeit, die Pläne rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen, wurde die Klägerin von der Beklagten indes bereits im Bescheid vom 18.07.2005 (vgl. Bl. 2798 VA) und erneut im Januar 2006 (vgl. Bl. 2850 VA) informiert. Für den Fall eines künftig tatsächlich entstehenden Bedarfs weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klägerin - sofern dann noch i.R.d. Wohnungshilfe grds. bezuschussbare Umbaumaßnahmen notwendig wären - eine (erneute) Wohnungshilfe beantragen könnte, jedoch zunächst die Genehmigung der Baurechtsbehörde zu der beabsichtigten Nutzung des besagten Raumes als Aufenthaltsfläche einholen und der Beklagten vorlegen müsste (zu den insoweit geäußerten Bedenken vgl. die Ausführungen der Sachverständigen H.-B. , Bl. 227 SG-Akte).
Soweit die Klägerin eine weitere Mehrfläche von 3,71 m² wegen der Dusche/WC im UG geltend macht, überzeugt dies nicht. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Raum auf Veranlassung der Beklagten geplant, weshalb die Fläche auch als Mehrfläche zu berücksichtigen sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Klägerin diesen Raum von Anfang an plante (vgl. Bl. 2952 VA), was gerade in Bezug auf das von der Klägerin ebenfalls im UG vorgesehene "Pflegerzimmer" Sinn ergibt. Insoweit gelten die Ausführungen zu diesem "Pflegerzimmer" entsprechend. Die Erforderlichkeit einer Toilette im UG für die Klägerin ist angesichts der Möglichkeit, mit dem Aufzug zur Toilette im EG zu gelangen, dem Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht in Bezug auf eine Dusche. Im Übrigen wies die Beklagte im Zusammenhang mit einer Toilette im UG lediglich darauf hin, dass dieser - von der Klägerin ohnehin vorgesehene (s. soeben) - Raum rollstuhlgerecht ausgeführt werden sollte (Bl. 2957 VA). Einen Einfluss auf die Planung dieses Raumes als solches nahm die Beklagte somit nicht. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte insoweit im Rahmen ihres Ermessens nicht von einem erforderlichen Mehrbedarf ausging (vgl. Bl. 3031 VA).
Soweit die Klägerin eine Garagenmehrfläche von 26,42 m² (vgl. Bl. 43 SG-Akte) berücksichtigt haben will, hat sie dies nicht begründet. Da die WHR als behindertenbedingte Garagenmehrfläche pauschal 6 m² vorsieht, handelt die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie - wie hier - diese Mehrfläche entsprechend den Vorgabe der WHR berücksichtigte.
Soweit die Klägerin behauptet, bei der Ermittlung der Wohnflächenmehrbedarfs sei zu berücksichtigen, dass sie bisher immer in Wohnungen von über 100 m² gelebt habe, überzeugt dies nicht. Zum einen entspricht diese Behauptung der Klägerin bereits nicht den Tatsachen. Denn ihre Ferienwohnung in S. , in der sie zeitweilig bis zu sechs Monate im Jahr lebte (so ihre Angaben im Klageverfahren S 8 U 881/04, vgl. Bl. 2439 und Bl. 2441 VA), verfügte lediglich über 80 m² Wohnfläche (so die Angaben der Klägerin im Klageverfahren S 8 U 881/04, Bl. 2440 VA). Zum anderen muss die Beklagte die individuellen Lebensumstände der Klägerin im Rahmen ihres Ermessens über die in der WHR enthaltenen Grundsätze - hier die Regelungen zum Wohnflächenmehrbedarf - hinaus nicht berücksichtigen. Die WHR geht insoweit ersichtlich von einem pauschalierenden Maßstab, auf den sich im Übrigen auch die Klägerin selbst beruft, aus.
Soweit die Klägerin den Ansatz von 66.125,51 EUR für behinderungsbedingte Bauteile, Baustoffe und technische Systeme für zu gering erachtet, ist dies indes nicht von der Hand zu weisen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei - ausgehend von dem Kostenansatz des Architekten K. in seiner Berechnung vom April 2007 (vgl. Bl. 3091 ff. VA) - für den Aufzug Kosten i.H.v. 30.243,85 EUR, für die technische Ausstattung Sanitär 1.500 EUR, für die technische Ausstattung Heizung 2.500 EUR, für die technische Ausstattung Elektro 3.972,48 EUR, für die Außenanlage 500 EUR, für Rollläden/Jalousien 23.939,17 EUR, für die Küche 2.000 EUR und für Türgriffe 1.500 EUR (vgl. insoweit auch Bl. 394 f. SG-Akte). Die Beklagte übernahm damit nicht sämtliche von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kosten, sondern nahm durchweg Kürzungen der geltend gemachten Kosten vor. Die Klägerin macht nunmehr noch die Differenz zwischen den von der Beklagten berücksichtigten und die von ihr tatsächlich aufgewendeten Kosten geltend.
Zwar verpflichtet auch der im Rahmen der Wohnungshilfe geltende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Beklagte dazu, lediglich die behinderungsbedingt unbedingt erforderlichen Maßnahmen auf einfachem und zweckmäßigem Niveau durchzuführen bzw. zu finanzieren (vgl. Nr. 3.2 Satz 1 und 2 WHR). Mehrkosten durch eine besonders aufwändige Ausführung oder Materialien hat der Versicherte daher selbst zu tragen (vgl. Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 01/10, § 41 SGB VII, Rdnr. 22). Soweit die Beklagte jedoch Kürzungen der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für behindertenbedingte Bauteile, Baustoffe und technische Systeme vornahm, hätte sie Grund und insbesondere Ausmaß dieser Kürzungen konkret begründen müssen. Schon hieran fehlt es. Insbesondere genügt es nicht dem Erfordernis der Begründung einer Ermessensentscheidung, wenn die Beklagte pauschal auf vom Architekten K. angenommene durchschnittliche Baukosten und eigene Annahmen verweist. Abgesehen davon, dass diese Annahmen der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht wurden, wurden sie auch vom Architekten K. nicht begründet. Vielmehr hätte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht (vgl. § 20 SGB X) die Grundlagen dieser Kürzungsbeträge von Amts wegen ermitteln müssen, wozu sie sich z.B. der Hilfe und Sachkunde des Architekten K. (z.B. zum Zweck der konkreten Darlegung und Begründung seiner Annahmen), aber durchaus auch der Hilfe der Klägerin bzw. deren Architekten hätte bedienen können (vgl. § 21 Abs. 2 SGB X). Daran mangelt es vorliegend, sodass die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch von einem unvollständigen Sachverhalt ausging, was - wie bereits dargelegt - einen Ermessensfehlgebrauch nach sich zieht.
Die lediglich teilweise Kostenübernahme für den Aufzug (30.243,85 EUR anstatt 35.581 EUR, vgl. Bl. 22 SG-Akte) begründete die Beklagte damit, dass dieser nur vom UG ins EG, nicht aber vom EG in das DG erforderlich sei und nahm daher für die Weiterführung vom EG in das DG einen Abzug von 15% der Bruttokosten vor. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte hier nicht die kompletten Kosten für den Aufzug übernahm. Wie bereits dargelegt, diente der Einbau des Aufzugs vom EG in das DG nicht dem Zweck der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII, der Sicherstellung der sozialen und medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall gesundheitlich geschädigten Versicherten für den Bereich des Wohnens bzw. der beruflichen Rehabilitation. Bei den in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten handelt es sich dementsprechend auch nicht um von der Beklagten im Rahmen der Wohnungshilfe übernahmefähige Kosten. Allerdings stellte die Beklagte keinerlei Ermittlungen dahingehend an, welcher konkrete Kostenanteil auf die Weiterführung in das DG entfällt. Weshalb sie gerade einen - willkürlich erscheinenden, weil nicht näher begründeten - Abzug von pauschal 15 % der Bruttokosten vornahm, erschließt sich nicht. Es hätte der Beklagten vielmehr oblegen, entweder die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu übernehmen oder - falls sie diese für nicht notwendig erachtet - Ermittlungen dahin gehend anzustellen, zu welchen tatsächlichen Mehrkosten die Weiterleitung des Aufzuges in das DG im konkreten Fall führt. Diese konkreten Mehrkosten hätten in Abzug gebracht werden können. Sofern die Ermittlung der konkreten Mehrkosten im vorliegenden Fall tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, hätte die Beklagte auf - auf belastbarer Datengrundlage basierende - Erfahrungswerte zurückgreifen können. Ohne entsprechende valide Ermittlungen der Mehrkosten ist die Sachverhaltsermittlung unvollständig, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der tatsächlichen Kosten im Ergebnis nicht plausibel und ermessensfehlerhaft.
Gleiches gilt, soweit die Beklagte von den geltend gemachten behindertenbedingten Mehrkosten für die Heizungsanlage (3.704,73 EUR, vgl. Bl. 20 und 77 SG-Akte) lediglich einen Betrag von 2.500 EUR - entsprechend 10 % der Kosten der Heizanlage (so die Begründung der Beklagten, vgl. Bl. 3135 VA) - berücksichtigte. Zwar geht auch die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung an einem erhöhten subjektiven Kälteempfinden leidet, weshalb die damit einhergehenden Mehrkosten der Heizungsanlage - auch aus Sicht der Beklagten - i.R.d. Wohnungshilfe zu übernehmen sind. Auf welcher Datengrundlage die Beklagte indes den von ihr berücksichtigten Betrag von 2.500 EUR - entsprechend 10% der Gesamtkosten der Heizanlage - berücksichtigte, erschließt sich nicht. Die notwendigen Ermittlungen entsprechend den obigen Ausführungen der konkret anfallenden Mehrkosten der Heizungsanlage wegen dem behinderungsbedingt erhöhten subjektiven Kälteempfinden der Klägerin führte die Beklagte nicht durch. Die von ihr angenommene 10%-Pauschale der Gesamtkosten der Heizungsanlage erscheint erneut willkürlich und nicht durch konkrete Ermittlungen bzw. eine ausreichende Datengrundlage belegt. Auch insoweit war der der Ermessensentscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt daher unvollständig.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung des Badezimmers der Klägerin im EG lediglich den Differenzbetrag zu einem längeren WC, die Kosten für Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie für ein Duschsitz i.H.v. 1.500 EUR (vom Architekten als "technische Ausstattung Sanitär" bezeichnet, vgl. Bl. 3095 VA) berücksichtigte, erschließt sich wiederum nicht, worauf dieser Pauschalbetrag beruht. Auch hier hätte es der Beklagten - so sie nicht die von der Klägerin konkret geltend gemachten Kosten übernehmen will - oblegen, zunächst den Sachverhalt aufzuklären und den Differenzbetrag zwischen einem Standard-WC und dem von der Klägerin behinderungsbedingt benötigten längeren WC, die Kosten für Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie für einen Duschsitz beispielsweise durch Einholung von Vergleichsangeboten oder Auswertung einer belastbaren Datenmenge zu ermitteln und dieses Ermittlungsergebnis im Bescheid darzulegen. Auch insoweit lag der Entscheidung der Beklagten ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde und damit ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt. Sowohl der von der Beklagten beauftragte Architekt K. (Stellungnahme vom November 2008, Bl. 3539 ff. VA) als auch die Sachverständige H.-B. sind anhand konkreter Berechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Badezimmers der Klägerin im EG den vom Architekten K. ursprünglich angesetzten und von der Beklagten i.R.d. Wohnungshilfebewilligung berücksichtigten Pauschalbetrag von 1.500 EUR weit überschreiten. So errechnete der Architekt K. im November 2008 behinderungsbedingte Mehrkosten im Sanitärbereich von 2.783,14 EUR (vgl. Bl. 3544 VA), die Sachverständige H.-B. errechnete hier sogar Kosten i.H.v. 8.056 EUR (vgl. Bl. 330 SG-Akte). Die von der Beklagten berücksichtigten Mehrkosten von 1.500 EUR erscheinen auch vor diesem Hintergrund als zu knapp kalkuliert. Davon geht im Übrigen zwischenzeitlich auch die Beklagte selbst aus, die unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Architekten K. vom August 2012 von den von der Sachverständigen veranschlagten Sanitärkosten einen Betrag von 5.818,80 EUR als berechtigt angesehen hat (vgl. Bl. 395 VA). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das Abstellen auf nicht nachvollziehbare Pauschalwerte als ermessensfehlerhaft.
Gleiches gilt für die Kosten eines Spezialtelefons für die Haussprechanlage. Hier berücksichtigte die Beklagte die Kosten eines Spezialtelefons für die Haussprechanlage abzüglich der Kosten einer standardmäßigen Sprechanlage (so die Begründung im angefochtenen Bescheid), im Ergebnis Mehrkosten von 3.942,48 EUR (vom Architekten K. in seiner Berechnung vom April 2007 als "technische Ausstattung Elektro" bezeichnet, vgl. Bl. 3135 VA). Vom Grundsatz her ging die Beklagte hier zwar zutreffend davon aus, dass von ihr lediglich die behindertenbedingten Mehrkosten - also die Differenz zwischen einer standardmäßigen Sprechanlage zu dem Spezialtelefon Haussprechanlage - im Rahmen der Wohnungshilfe zu übernehmen sind. Indes fehlen auch insoweit von der Beklagten ermittelte, jedenfalls nicht dargelegte Vergleichsdaten hinsichtlich der Kosten einer standardmäßigen Sprechanlage, die die von der Beklagten ausgewiesenen Mehrkosten von 3.942,48 EUR nachvollziehbar machen, sodass wiederum ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Soweit die Klägerin weitere Kosten für den Bereich "technische Ausstattung Elektro" im Zusammenhang mit Notruf/Alarm/Sicherheit i.H.v. 38.442,70 EUR (vgl. Bl. 77 SG-Akte) geltend macht, ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Bei diesen Kosten handelt es sich auch zur Überzeugung des Senats nicht um behindertenbedingte Kosten, die im Wege der Wohnungshilfe zu übernehmen sind. Diese sicherheitsspezifischen Einrichtungen dienen vielmehr dem - behinderungsunabhängig - bestehenden Sicherheitsbedürfnis. Die Sachverständige H.-B. hat die Einschätzung der Beklagten insoweit bestätigt und die von der Klägerin vorgesehene Schwesternnotrufanlage als unüblich und nicht erforderlich bezeichnet (vgl. Bl. 220 SG-Akte). Ein Notruf könne - so die Sachverständige nachvollziehbar - ebenso mit mobilen Geräten (z.B. Handy, tragbares Telefon oder Notrufgerät) über den vorhandenen Fernsprechanschluss realisiert werden, für die keine behinderungsbedingten Zusatzkosten i.S.d. WHR anfallen.
Soweit die Beklagte für behindertenbedingte Bauteile, Baustoffe und technische Systeme im Bereich der Außenanlage Mehrkosten i.H.v. 500 EUR berücksichtigte, liegt erneut ein von der Beklagten unvollständig ermittelter Sachverhalt vor. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass die Mehrkosten bereits durch Berücksichtigung der Mehrflächen abgedeckt seien. Für zusätzliche Humusbewegungen zur Angleichung des Niveaus um das Haus seien - so die Beklagte weiter - in geringem Maße zusätzliche Kosten zu erwarten. Zwar berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der behindertenbedingten Mehrkosten tatsächlich bereits Kosten für die Außenanlage i.H.v. 11.900 EUR (vgl. Abschnitt E der Berechnung der behindertenbedingten Mehrkosten des Architekten K. , Bl. 3095 VA), sodass dadurch in der Tat ein Großteil der Kosten für die Außenanlage bereits abgedeckt sein dürften und für den Ansatz weiterer behindertenbedingter Kosten in Form von Bauteilen, Baustoffen und technischen Systemen (Abschnitt F der der Berechnung der behindertenbedingten Mehrkosten des Architekten K. , Bl. 3095 VA) wenig Raum verbleiben dürfte. Allerdings fehlen jegliche Ermittlungen der Beklagten dahin gehend, zu welchen konkreten Kosten die "zusätzlichen Humusbewegungen zur Angleichung des Niveaus um das Haus" führen. Die Annahme der Beklagten, dass hierfür 500 EUR Mehrkosten anfallen, ist durch keinerlei Ermittlungen belegt, erscheint vor diesem Hintergrund wiederum völlig willkürlich und führt zu einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten.
Auch soweit die Beklagte Mehrkosten i.H.v. 2.000 EUR zur Umgestaltung für eine Unterfahrbarkeit der Küche berücksichtigte, liegen keine von der Beklagten ermittelten Vergleichswerte vor, die die Annahme dieser Mehrkosten rechtfertigt. Zutreffend ging die Beklagte zwar davon aus, dass die Grundkosten der Küche nicht in Ansatz gebracht werden können. So enthält insbesondere das von der Klägerin vorgelegte Angebot der Firma Küchen Quelle (Kosten der behindertengerechten Küche: 20.048,92 EUR, vgl. Bl. 122 ff. SG-Akte) auch zur Überzeugung des Senats nicht nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der behindertengerechten Umgestaltung der Küche stehen. So beinhaltete dieses Angebot sämtliche Bauteile der kompletten Küche samt Elektrogeräten - hierauf hat bereits der Architekt K. hingewiesen (vgl. Bl. 139 SG-Akte) - ohne zu berücksichtigen, welche Kosten bei nicht behindertengerechter Ausführung entstehen würden. Denn nur diese Differenz ist als behinderungsbedingte Mehrkosten von der Beklagten im Wege der Wohnungshilfe zu übernehmen. Auf welcher Datengrundlage die Beklagte vorliegend jedoch Mehrkosten von 2.000 EUR errechnete, erschließt sich nicht, insbesondere fehlt auch insoweit jegliche Begründung. Weder holte die Beklagte entsprechende Vergleichsangebote (z.B. bei der Firma Küchen Quelle) ein noch wertete sie vorhandene, repräsentative Datenbestände aus. Damit liegt auch insoweit ein unvollständig ermittelter Sachverhalt vor, die Bewilligung von Mehrkosten i.H.v. 2.000 EUR für die Küche ist damit ermessensfehlerhaft.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Außenjalousien ausführte, diese seien im vollen Umfang mit den angemessenen Nebenkosten berücksichtigt, und im Ergebnis als Mehrkosten für Rollläden, Jalousien und Fenster einen Betrag von 23.939,17 EUR (vgl. Bl. 395 SG-Akte) veranschlagte, erschließt sich erneut nicht, auf welcher Datengrundlage die Beklagte angesichts der von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kosten (Fenster motorisch: 26.380 EUR, Rollladen/Jalousien: 4.670 EUR, zzgl. 19% MwSt., vgl. Bl. 77 SG-Akte) die übernahmefähigen Kosten errechnete. Auch hier holte sie keine Vergleichsangebote ein bzw. wertete ersichtlich keine validen Datenbestände aus, sodass auch insoweit von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und damit von einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten auszugehen ist.
Alternativ zu den von der Klägerin geltend gemachten elektrischen Antrieben für die Türen (Kostenpunkt laut Klägerin: 27.641,55 EUR zzgl. 19 % MwSt., vgl. Bl. 77 SG-Akte) berücksichtigte die Beklagte sog. Hewi-Drückergriffe mit einem Pauschalbetrag von ca. 100 EUR je Tür, insgesamt einen Betrag i.H.v. 1.500 EUR. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte keine elektrischen Antriebe für die Innentüren für notwendig erachtete. Nach der Auskunft des Oberarztes Dr. B. vom November und Dezember 2008 ist der Klägerin das Öffnen von Türen möglich (vgl. Bl. 3517 ff. VA und Bl. 3588 VA), ein elektrischer Türantrieb mithin behinderungsbedingt nicht erforderlich. Auch die von der Beklagten ermittelten Kosten - 100 EUR pro Tür für Hewi-Drückergriffe - sind nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft und auch von der Sachverständigen H.-B. bestätigt worden. Diese hat für die Innentüren (ohne motorischen Türantrieb) Kosten i.H.v. 83,30 EUR je Tür (70 EUR Einheitspreis zzgl. 19 % MwSt., vgl. Bl. 328 SG-Akte) und damit sogar weniger als die Beklagte veranschlagt.
Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten elektrischen Antriebes für die Außentür lehnte die Beklagte hingegen ermessensfehlerhaft eine Kostenübernahme ab. Dass die Klägerin auf eine elektrisch angetriebene Haustüre behinderungsbedingt angewiesen ist, davon geht auch die Beklagte zwischenzeitlich aus (vgl. Bl. 392 SG-Akte). Die Sachverständige H.-B. hat insoweit nachvollziehbar auf die an der Hauseingangstüre bestehende Gefahr von Einklemmen und Quetschen hingewiesen, weshalb dort ein automatischer Türantrieb erforderlich ist (vgl. Bl. 220 SG-Akte). Die insoweit ablehnende Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid basierte damit auf einem unrichtigen Sachverhalt, nämlich der Annahme, dass für sämtliche Türen Hewi-Drückergriffe ausreichend seien. Soweit der Architekt K. in seiner Stellungnahme vom August 2012 ausgeführt hat, es seien bereits 3.942,48 EUR für den elektrischen Antrieb der Außentüre bei der Bewilligung der Wohnungshilfepauschale berücksichtigt worden (vgl. Bl. 394 SG-Akte), trifft dies nicht zu. Den in seiner Stellungnahme vom April 2007 unter dem Punkt "technische Ausstattung Elektro" aufgeführten Betrag von 3.942,48 EUR veranschlagte die Beklagte im angefochtenen Bescheid als Kosten für das Spezialtelefon (vgl. insoweit die Begründung der Beklagten, Bl. 3135 VA). Kosten für einen elektrischen Antrieb der Außentüre weist der Bescheid an keiner Stelle aus. Die Beklagte wird daher in ihrer erneuten Entscheidung zu prüfen haben, in welcher Höhe sie Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbau des elektrischen Antriebs der Außentür stehen, übernimmt. Insoweit erscheint es denkbar, dass sie beispielsweise auf den von der Sachverständigen H.-B. ausgewiesenen Betrag (4.284 EUR, vgl. Bl. 327 VA) zurückgreift.
Soweit die Klägerin Kosten für Boden bzw. Oberflächen i.H.v. 12.077,38 EUR geltend macht (vgl. Bl. 20 und 75 SG-Akte), berücksichtigte die Beklagte keinerlei behinderungsbedingten Mehrkosten. Dies begründete sie damit, dass ein rutschfester Bodenbelag mangels Rutschgefahr nicht erforderlich sei (so der Architekt K. in seiner Stellungnahme vom August 2012 hinsichtlich des Bodens im Hauswirtschaftsraum, vgl. Bl. 393 RS SG-Akte). Diese von der Beklagten angestellte Erwägung ist für Räume ohne Rutschgefahr auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar und auch von der Sachverständigen H.-B. , die einen Mehrbedarf für den Großteil der Räume (mit Ausnahme des Badezimmers im EG und des Hauswirtschaftsraums im UG, vgl. Bl. 328 SG-Akte) nicht gesehen hat, bestätigt worden. Soweit die Sachverständige für den Hauswirtschaftsraum rutschhemmende Fliesen und damit einhergehende Mehrkosten für erforderlich gehalten hat, überzeugt dies nicht. Weshalb sie im Hauswirtschaftsraum rutschhemmende Fliesen für erforderlich hält, hat die Sachverständige nicht begründet. Die Beklagte hat insoweit hingegen zu Recht eingewandt, dass im Hauswirtschaftsraum keine Rutschgefahr besteht.
Es erschließt sich jedoch nicht, weshalb die Beklagte auch bei Räumen mit Rutschgefahr, beispielsweise dem Badezimmer im EG, Mehrkosten verneinte. Hierzu ist anzumerken, dass die Beklagte für einen rutschfesten Bodenbelag im Badezimmer der Klägerin auch nicht in dem für den Bereich "technische Ausstattung Sanitär" veranschlagten Pauschalbetrag i.H.v. 1.500 EUR berücksichtigte. Denn dieser Betrag enthält - so die Beklagte ausdrücklich (vgl. Bl. 3135 RS VA) - lediglich den Differenzbetrag zu einem längeren WC, die Kosten für Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie für ein Duschsitz. Dass ein beispielsweise im Badezimmer erforderlicher rutschfester Oberflächenbelag nicht mit Mehrkosten verbunden ist, ermittelte die Beklagte nicht, sodass auch insoweit von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen ist. Dass hier Mehrkosten entstehen könnten, ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der Sachverständige H.-B. , die insoweit Mehrkosten für rutschhemmende Bodenfliesen im Duschplatz bejaht hat (vgl. Bl. 328 sowie Bl. 219 SG-Akte). Insoweit wird die Beklagte daher bei der erneuten Entscheidung zu ermitteln haben, ob und in welcher Höhe Mehrkosten für erforderliche, rutschhemmende Bodenfliesen entstehen.
Soweit die Klägerin Mehrkosten für Einbaumöbel (für sechs Schränke Leichtlaufbeschläge, motorisch unterstützte Kleiderstangen mit elektrischer Zuleitung und Anschluss, Spezialtherapiekonsole, vgl. Bl. 21 und 117 SG-Akte) i.H.v. insgesamt 17.577 EUR geltend macht, hat die Beklagte keinerlei Mehrkosten übernommen. Diese Entscheidung begründete sie damit, dass über die Notwendigkeit von Leichtlaufbeschlägen und einer Spezialtherapiekonsole eine medizinische Beurteilung erforderlich sei und unter Berücksichtigung des Platzangebotes in der Wohnung eine Planung möglich sei, die keine motorischen Kleiderstangen notwendig mache (vgl. insoweit die im sozialgerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung, Bl. 139 SG-Akte). Zwar hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren entsprechende Mehrkosten für Einbaumöbel beziffert. Der "Nachtrag 02 behindertengerechte Möbel" des Architekten S. vom 31.01.2009 lag der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch nicht vor. Allerdings kündigte die Klägerin die Übersendung einer entsprechenden Mehrkostenaufstellung mehrmals an (vgl. z.B. Bl. 3267 f. und Bl. 3270 VA), der Beklagte war daher bei ihrer Entscheidung über die Wohnungshilfe bekannt, dass die Klägerin Mehrkosten für Möbel geltend machen will. Entsprechend wurde zwischen den Beteiligten auch vereinbart, dass die Beklagte zunächst über "Abschnitt E" (behinderungsbedingte Mehrkosten) entscheiden werde und erst nach Einreichung entsprechender Nachweise über "Abschnitt F" (Kosten für behinderungsbedingten Bauteile, Baustoffe und technische Systeme, worunter auch die behindertenbedingten Mehrkosten für Möbel fallen; vgl. Bl. 3032 VA). Entgegen dieser Vereinbarung entschied die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen umfassend über die Höhe der Wohnungshilfe, lehnte damit konkludent auch Mehrkosten für behinderungsbedingte Möbel ab. Dass die Klägerin deshalb erst im Klageverfahren die Höhe der Mehrkosten konkretisiert hat, ist daher unschädlich. Soweit die Beklagte die geltend gemachten Mehrkosten für behindertengerechte Möbel ablehnte, handelte sie zum Teil ermessensfehlerhaft. Nicht zu beanstanden ist die Ablehnung der Mehrkosten für motorisch unterstützte Kleiderstangen mit elektrischer Zuleitung und Anschluss, die die Beklagte damit begründete, dass unter Berücksichtigung des Platzangebotes in der Wohnung eine Planung möglich sei, die keine motorischen Kleiderstangen notwendig mache. Diese Einschätzung wird bestätigt durch Punkt 2.2.1 WHR, wonach die Richtgröße für eine Wohnung mit einem Rollstuhlfahrer und einem 1-Peronen-Haushalt 69 m² beträgt. Die Einschätzung der Beklagten erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen H.-B. zutreffend, die darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin mit rund 110 m² ausreichend Wohnfläche im EG zur Verfügung steht (vgl. Bl. 224 SG-Akte). Dementsprechend hat auch die Sachverständige keinen Mehrbedarf für motorische Kleiderstangen veranschlagt. Soweit die Beklagte hingegen die Übernahme der Mehrkosten für Leichtlaufbeschläge mit der Begründung ablehnte, für deren Notwendigkeit sei eine medizinische Beurteilung erforderlich, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Denn auch hier hätte es der Beklagten oblegen, die Notwendigkeit von Leichtlaufbeschlägen durch Einholung einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme vorab zu klären. Entsprechende ärztliche Auskünfte holte die Beklagte hinsichtlich der Notwendigkeit einer elektrischen Fenster- und Türöffnung sowie des erhöhten Wärmebedarfs ein. Weshalb die Beklagte entsprechende Ermittlungen zu der Frage der Notwendigkeit von Leichtlaufbeschlägen unterließ, ist nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Ablehnung der Kosten einer Spezialtherapiekonsole. Ergänzend weist der Senat insoweit jedoch darauf hin, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Spezialtherapiekonsole i.R.d. Wohnungshilfe möglicherweise bereits deshalb ausscheidet, weil es sich dabei um ein Hilfsmittel gemäß § 31 SGB VII handeln könnte. Hilfsmittel sind solche Gegenstände, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (vgl. zu dem einheitlichen Hilfsmittelbegriff: BSG, Urteil vom 03.08.2006, B 3 KR 25/05 R in SozR 4-2500 § 33 Nr. 13). Dieser Hilfsmittelbegriff ist auch für § 31 SGB VII maßgebend. Danach sind lediglich fest eingebaute Inventarbestandteile einer Wohnung keine Hilfsmittel. Ob es sich bei der Spezialtherapiekonsole um ein fest eingebauter Inventarbestandteil der Wohnung der Klägerin handelt, ermittelte die Beklagte nicht. Ebenso wenig, ob die notwendige ärztliche Verordnung vorliegt. Auch dies wird die Beklagte im wiedereröffneten Verwaltungsverfahren aufzuklären haben.
Soweit die Klägerin ein Honorar für BG-spezifische Berechnungen und Pläne i.H.v. 9.984,10 EUR geltend macht und hierzu auf eine Aufstellung des Architekten S. vom Juli 2009 (Bl. 129 SG-Akte) verweist, scheitert der Anspruch der Klägerin bereits daran, dass sie diese Kosten erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat. Die Beklagte prüfte und berücksichtigte diese Kosten bei ihrer Entscheidung über die Wohnungshilfe mithin zu Recht nicht.
Der dargelegte Ermessensfehlgebrauch bezüglich einer Vielzahl einzelner Kostenposten führt zwangsläufig dazu, dass auch der sich aus diesen Einzelposten zusammensetzende Pauschalbetrag i.H.v. 181.684,38 EUR von der Beklagten ermessensfehlerhaft berechnet wurde. Da der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Wohnungshilfe dem Grunde nach besteht, hat die Beklagte nunmehr erneut nach pflichtgemäßem Ermessen über das Begehren der Klägerin zu entscheiden.
Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass es zunächst der Klägerin im Hinblick auf das zwischenzeitlich fertigstellte Haus und somit bekannte Kosten obliegt, konkret darzulegen, welche behindertenbedingten Mehrkosten i.S.d. Wohnungshilfe sie geltend macht. Hierzu wird sie darzulegen haben, warum es sich bei den geltend gemachten Kosten um behindertenbedingte Mehrkosten i.S.d. Wohnungshilfe handelt und diese Mehrkosten (nicht: Gesamtkosten) anhand von Rechnungen bzw. Vergleichsangeboten, denen einerseits die Grundkosten einer nichtbehindertengerechten Ausführung und andererseits die Zusatzkosten wegen behindertengerechter Ausführung zu entnehmen sind, nachvollziehbar darzulegen haben. Die Beklagte wird sodann zu entscheiden haben, ob es sich bei diesen Kosten um behindertenbedingte Mehrkosten i.S.d. Wohnungshilfe handelt. Hierzu wird sie die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen bzw. Vergleichsangebote auszuwerten haben. Sofern die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, Rechnungen oder Vergleichsangebote vorzulegen, denen die behindertenbedingten Mehrkosten zu entnehmen sind, wird die Beklagte - sofern sie die von der Klägerin geltend gemachten Kosten (weil z.B. überteuert oder nicht erforderlich) anzweifelt - auf durch eigene Ermittlungen nachvollziehbar gemachte Vergleichs- oder Erfahrungswerte abzustellen haben. In jedem Fall aber hat die Klägerin für alle von ihr geltend gemachten Posten eines behinderungsbedingten Mehraufwandes die tatsächlich erfolgte Ausführung (z.B. Hersteller, Typenbezeichnung und dgl.) und die ihr entstandenen Kosten nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Wohnungshilfepauschale für einen im Jahr 2006 begonnenen und im Mai 2016 baurechtlich abgenommenen Hausneubau.
Die am 1950 geborene und seit dem Jahr 1982 verwitwete Klägerin erhält von der Beklagten auf Grund eines Arbeitsunfalles vom 12.10.1982 (unter anderem Fraktur HWK 5 mit Querschnittslähmung beider Beine sowie Blasen- und Mastdarmlähmung) Verletztenrente (MdE 100 v.H., vgl. Bescheid vom 05.04.1994, Bl. 1273 VA; Höhe ab Juli 2016: 1270,92 EUR, vgl. Bl. 124 LSG-Akte), Pflegegeld (90%-Einstufung, vgl. Bescheid vom 27.07.1984, Bl. 268 VA), eine Entschädigung für unfallbedingten Kleider- und Wäscheverschleiß (vgl. Bescheid vom 27.07.1984, Bl. 272 VA) sowie seit Oktober 2009 eine Haushaltshilfe als Sachleistung (vgl. Bl. 95 LSG-Akte). Daneben bezieht die Klägerin Witwenrente (ab Februar 2016 i.H.v. 738,70 EUR, vgl. Bl. 109 LSG-Akte) sowie eine Erwerbsunfähigkeits- (vgl. Bl. 305 VA) bzw. zwischenzeitlich eine Altersrente (ab Februar 2016 i.H.v. 710,30 EUR, vgl. Bl. 110 LSG-Akte). Sie ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen. Laut den Auskünften des Oberarztes Dr. B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T. , vom November und Dezember 2008 kann die Klägerin Fenster und Rollläden nicht öffnen, weshalb Dr. B. insoweit elektrische Öffnungssysteme befürwortete. Das Türöffnen sei der Klägerin hingegen möglich (vgl. Bl. 3517 ff. VA und Bl. 3588 VA). Zudem leidet die Klägerin auf Grund der Querschnittslähmung an Missempfindungen, die sich u.a. durch das Gefühl dauernd zu frieren äußern und die Klägerin daher unfallbedingt einen erhöhten Temperaturbedarf hat (vgl. Bl. 3588 VA).
Die Klägerin erwarb Ende 1983 eine Eigentumswohnung (F. Straße 6 in R. , 112 m²), deren behindertengerechter Umbau von der Beklagten durch verschiedene Wohnungshilfen bezuschusst wurde (vgl. z.B. Bl. 238 VA, Bl. 1720 VA, Bl. 2657 VA). Nach antragsgemäßer Abfindung der Verletztenrente (vgl. Bescheid vom 15.01.1986, Bl. 450 VA) erwarb die Klägerin im Jahr 1985 zusätzlich in S. eine Doppelhaushälfte (vgl. Bl. 2439 VA, Wohnfläche 80 m², vgl. Bl. 2440 VA). Die Beklagte gewährte der Klägerin in der Folgezeit Kostenerstattung für jährlich mehrmalige Fahrten nach S. , bis einschließlich 2003 Kosten für eine Begleitperson (vgl. insoweit das beim Sozialgericht Reutlingen geführte Klageverfahren S 8 U 881/04), einen Urlaubszuschuss und Sachleistungen (z.B. Krankengymnastik, Lymphdrainage) sowie ferner behinderungsbedingte Umbaukosten für die Ferienwohnung in S. im Rahmen einer Wohnungshilfe (vgl. z.B. Bescheid vom 19.09.1995, Bl. 1452 VA). Im Jahr 2005 verkaufte die Klägerin ihre Ferienwohnung in S. und wohnt seither mit ihrem am 29.10.1974 geborenen Sohn in ihrer Eigentumswohnung in R ...
Auf ihren Antrag vom Februar 2005 auf erneute Abfindung ihrer Verletztenrente zur Finanzierung eines zusammen mit ihrem Sohn geplanten Hausbaus gewährte die Beklagte der Klägerin eine hälftige Abfindung der Verletztenrente (vgl. Bescheid vom 07.06.2005, Bl. 2777 VA) sowie mit Bescheid vom 18.07.2005 eine erneute Wohnungshilfe dem Grunde nach (vgl. Bl. 2798 VA). Mit dem Hausbau wurde im September 2006 begonnen (vgl. Bl. 2945 VA).
Nach Übersendung von Bauplänen sowie allgemeinen Flächenberechnungen durch den von der Klägerin mit dem Hausbau beauftragten Architekten und Bauträger S. im September 2006 (u.a. Wohnfläche des ausschließlich von der Klägerin bewohnten EG: 128,33 m², Wohnfläche des ausschließlich vom Sohn der Klägerin bewohnten DG: 116,08 m², im UG u.a. Pflegerzimmer [11,20 m²], Dusche/WC [3,68 m²], Garagenfläche: 45,66 m², vgl. Bl. 2947 ff. VA) holte die Beklagte eine Stellungnahme des Architekten K. ein und unterbreitete der Klägerin auf der Grundlage dessen Änderungsvorschläge (u.a. sollte das WC im UG im Bereich des Hauswirtschafts- und Sportraumes ebenfalls rollstuhlgerecht ausgeführt werden, vgl. Bl. 2957 VA). Der Architekt S. übersandte im Dezember 2006 eine Gesamt- und Mehrkostenberechnung (behinderungsbedingte Mehrkosten: 204.729,47 EUR, behinderungsbedingte Bauteile: 444.618,65 EUR und damit Gesamtbetrag Wohnungshilfe: 649.348,12 EUR, vgl. Bl. 2984 ff. VA). Da der beratende Architekt K. diese Berechnungen nicht nachvollziehen konnte, fand im Februar 2007 ein Besprechungstermin statt (von der Beklagten dabei erteilte Hinweise: Mehrfläche Aufzug maximal 3,2 m², Mehrfläche Garage maximal 6 m², keine Mehrfläche für Dusche/WC im UG, Belege der Baunebenkosten fehlen, lediglich Kostenübernahme im Außenbereich für einen ca. 1,5 m breiten Weg, Übersendung Vergleichsangebote für den Aufzug und die Küche erforderlich, wobei für die Küche nur die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten in Betracht käme, Übersendung von Kostenvoranschlägen für die technische Ausstattung Sanitär und für eine automatische Raumbelüftung erforderlich, separate Ansteuerung/Regelung für einzelne Heizkörper nicht notwendig, keine Kostenübernahme für Notrufeinrichtung, Bodenbeläge mit PVC und Einbaumöbel, vgl. Bl. 3031 ff. VA). Es wurde abschließend vereinbart, dass die Wohnungshilfe gesplittet und zunächst - entsprechend den "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe" (Fassung ab 01.01.2006, nachfolgend WHR) der Abschnitt "E" (behinderungsbedingte Mehrkosten) berechnet werde und hinsichtlich des Abschnittes "F" (Kosten für behinderungsbedingten Bauteile, Baustoffe und technische Systeme) noch Unterlagen und Begründungen eingereicht würden.
Im März 2007 übersandte der Architekt S. weitere Unterlagen und kündigte die Übersendung von Angebotsunterlagen mit gesonderter ausführlicher Begründung an (vgl. insoweit Bl. 3059 VA). Der Architekt K. berechnete im April 2007 die Höhe der Wohnungshilfepauschale, merkte jedoch an, dass er mangels Kostentransparenz der Berechnung des Architekten S. von durchschnittlichen Baukosten ausgehen und eigene Annahmen treffen müsse. Die Höhe der Wohnungshilfepauschale von insgesamt 181.684,38 EUR ermittelte er wie folgt (vgl. Bl. 3091 ff. VA):
1. Schritt: Berechnung der anrechnungsfähigen Gesamtkosten auf 639.541,83 EUR Bauwerk Wohnung: 331.663,56 EUR und 142.141,53 EUR, Bauwerk Garage: 34.652,68 EUR und 6.115,18 EUR, Außenanlage: 11.900 EUR, Baunebenkosten: 113.068,89 EUR
2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheiten auf 1.864,41 EUR/m² (Wohnfläche) bzw. 982,14 EUR/m² (Garagenfläche) Die im ersten Schritt errechneten Gesamtkosten für Bauwerk Wohnung bzw. Bauwerk Garage geteilt durch "Wohnfläche" (279,55 m²) bzw. "Garagenfläche" (45,66 m²), multipliziert mit dem Faktor 1,1 (vgl. Abshcnitt 2.3 der Anlage zur WHR)
3. Schritt: Ermittlung der behindertenbedingten Mehrfläche von 41,48 m² (Wohnmehrfläche bzw. 6 m² (Garagenmehrfläche) 1-Personen-Haushalt: 20,5 m² Mehrfläche, zusätzlicher Individualraum aus rehabilitativen Gründen: 14,58 m² Mehrfläche, Aufzugsgrundfläche: 6,4 m² Mehrfläche, Garagenmehrfläche 6 m² (Architekt K. berücksichtigte hier keine Mehrfläche für einen Pflegerraum, da noch keine Pflege erforderlich sei)
4. Schritt: Ermittlung der behindertenbedingten Mehrkosten auf 115.558,88 EUR a) für Mehrfläche der Wohnung vervielfacht mit der Kosteneinheit: 77.335,59 EUR b) für Mehrfläche der Garage vervielfacht mit der Kosteneinheit: 5.892,86 EUR c) Pauschale für Außenanlage: 11.900 EUR d) Baunebenkosten 20.430,43 EUR
5. Schritt: Ermittlung der Kosten für behinderungsbedingten Bauteile, Baustoffe und technische Systeme: 66.125,51 EUR a) Aufzug: 30.243,85 EUR (Architekt K. hielt den Aufzug nur vom UG ins EG für erforderlich und nahm daher einen Abzug von 15% der Bruttokosten vor) b) technische Ausstattung Sanitär: 1.500 EUR (Architekt K. sah über die Mehrflächen die meisten Kosten abgedeckt, zusätzlich zu berücksichtigen seien der Differenzbetrag zu einem längeren WC, Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie ein Duschsitz) c) technische Ausstattung Heizung: 2.500 EUR (für die Kapazitätserweiterung berücksichtigte Architekt K. ca. 10% der Heizanlage-Kosten) d) technische Ausstattung Elektro: 3.972,48 EUR (hier berücksichtigte Architekt K. die Kosten eines Spezialtelefons Haussprechanlage abzgl. der Kosten einer standardmäßigen Sprechanlage) e) Außenanlage: 500 EUR (Mehrkosten seien - so Architekt K. - durch die Mehrflächen bereits abgedeckt, für zusätzliche Humusbewegungen zur Angleichung des Niveaus um das Haus seien in geringem Maße zusätzliche Kosten zu erwarten) f) Rollladen/Jalousien: 23.939,17 EUR (Außenjalousien seien - so Architekt K. - im vollen Umfang mit den angemessenen Nebenkosten berücksichtigt) g) Küche: 2.000 EUR (zur Umgestaltung für eine Unterfahrbarkeit setzte Architekt K. einen Pauschalbetrag an, die Grundkosten der Küche könnten nicht in Ansatz gebracht werden) h) Türgriffe: 1.500 EUR (alternativ zu elektrischen Antrieben könnten Hewi-Drückergriffe verwendet werden, wofür Architekt K. ein Pauschalbetrag von ca. 100 EUR/Tür ansetzte)
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf Grundlage der Ermittlungen und Ausführungen des Architekten K. mit Bescheid vom 05.06.2007 eine Wohnungshilfe mit einem Pauschalbetrag i.H.v. 181.684,38 EUR (Bl. 3135 VA). Im Oktober 2007 und März 2008 übersandte der Architekt S. einen Nachtrag zu der Berechnung der Zusatzkosten (vgl. Bl. 3239 ff. VA und Bl. 3338 ff. VA) und mit Schreiben vom 18.03.2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.06.2007 ein (Bl. 3328 VA). In der Folgezeit beantragte sie zudem die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Finanzierung des Hausbaus sowie eines Vorschusses, was die Beklagte jeweils ablehnte (Bescheid vom 06.05.2008 bzgl. der Darlehensgewährung und Bescheid vom 05.11.2008 bzgl. der Vorschusszahlung). Hiergegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein.
Im November 2008 fand eine erneute Besprechung zwischen den Architekten S. und K. statt. Hierbei stellte sich heraus, dass der Architekt S. keine Handwerker-Vergleichsangebote eingeholt hatte (vgl. Bl. 3509 VA). Der Architekt K. erstattete im November 2008 eine erneute Stellungnahme samt Berechnung der behindertenbedingten nach der so genannten "F2-Methode", woraus sich ein gegenüber der Berechnung nach den WHR geringerer Mehrflächenbedarf - nämlich 38,47 m² - sowie übernahmefähige Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung des Bades im EG i.H.v. 2.783,14 EUR, der Türen i.H.v. 2.100 EUR samt Zusatzkosten i.H.v. 4.082,71 EUR, für Fensterantriebe i.H.v. 5.842,12 EUR, für sonstige Leistungen Elektro und Heizung i.H.v. 12.198,43 EUR, für die Küche i.H.v. 3.508 EUR und für den Aufzug i.H.v. 30.243,85 EUR ergaben (vgl. Bl. 3539 ff. VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Entscheidungen vom 05.06.2007 (Wohnungshilfe), 06.05.2008 (Darlehen) und 05.11.2008 (Vorschuss) mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 zurück (vgl. Bl. 3751 f. VA).
Gegen die mit Bescheid vom 05.06.2007 erfolgte Ablehnung der (weiteren) Wohnungshilfe hat die Klägerin am 04.06.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben und geltend gemacht, sie sei zu keinem Zeitpunkt über die Grundlagen und Inhalte der Wohnungshilferichtlinie im Detail aufgeklärt worden. Die Weigerung zur Übernahme der Kosten für einen Pflegerraum sei erst nach Rohbaufertigstellung mitgeteilt worden. Auf ihre spezifische Behinderung sei nicht eingegangen worden. Im Übrigen habe eine optimale Betreuung durch die Beklagte ohne Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Bei der Ermittlung der behindertenbedingten Mehrfläche sei auch der WC-Raum im Untergeschoss hinzuzuzählen. Dieser Raum sei seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22.09.2006 gefordert worden. Entsprechend sei auch der Raum für einen Pfleger bei der Mehrfläche zu berücksichtigen. Dies sei unabhängig davon, ob sie - die Klägerin - derzeit Pflegegeld beziehe, was sich aus der Anlage zur Richtlinien (2.2.2.) ergebe. Langfristig sei sie auf eine Pflegeperson angewiesen. Auch die gesamten Kosten für den Aufzug i.H.v. 35.581 EUR seien zu berücksichtigen, ferner Mehrkosten für den Hof, die sanitäre Ausstattung, den erhöhten Wärmebedarf, Fenster/Rollladen/Jalousien/Türen mit elektromotorischem Antrieb, behindertengerechte Oberflächen, jeweils zuzüglich der monatlichen Unterhaltungskosten. Des Weiteren seien diverse behindertengerechte Möbel sowie eine behindertengerechte Küche und das für die BG-spezifische Berechnung und Pläne entstandene Honorar des Architekten S. zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht ein Gutachten bei der Architektin H.-B. eingeholt. Die Sachverständige H.-B. hat auf Grund eines Ortstermins im Januar 2012 als behindertenbedingte Bauteile eine kraftbetätigte Außentüre (4.284 EUR) sowie einen Türantrieb für den Hauswirtschaftsraum und das rollstuhlbefahrbare Lager (9.818 EUR), rutschhemmende Bodenfliesen für Hauswirtschaftsraum (536 EUR) und Badezimmer EG (1.082 EUR), sanitäre Einrichtungen (8.056 EUR), mechanische Lüftung für Bad im EG (714 EUR), Küche (allgemeine Einbauten: 2.142 EUR, sonstige Ausstattung: 1.190 EUR), Knaufzylinder (60 EUR) und Fassadenrinnen (833 EUR) gesehen. Die behindertenbedingte Mehrfläche hat sie mit 41,48 m² zzgl. 6 m² Mehrfläche für die Garage beurteilt und die Wohnfläche mit 280,31 m² ermittelt.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten der Sachverständigen H.-B. eine Stellungnahme des Architekten K. vom August 2012 vorgelegt. Der Architekt K. hat hierin ausgeführt, dass die von der Sachverständigen ermittelten Kosten der behindertenbedingten Bauteile, Baustoffe und technischen Systeme (Tabelle F des Berechnungsformulars der WHR) anerkannt werden könnten (Außenanlage 1.749 EUR, Küche 3.532 EUR, Türgriffe 203 EUR, Haustüre 4.284 EUR, Erdgeschoss Bad 7.414,80 EUR). Unter Berücksichtigung der bereits im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Leistungen (9.442,48 EUR) ergebe sich ein zusätzlicher Betrag i.H.v. 9.057,64 EUR.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe bei der Ermittlung der Wohnungshilfepauschale und dem ihr dabei zukommenden Ermessen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Die vom Architekten S. veranschlagten wesentlich höheren Kosten für den Bereich F (behindertenbedingte Bauteile und technische Systeme) seien völlig unrealistisch. Im Übrigen seien von der Klägerin bzw. dem Architekten S. keine Vergleichsangebote eingeholt worden. Soweit der Architekt S. für die Küche einen Betrag von 35.997,50 EUR und für die sanitäre Ausstattung von 32.583,43 EUR berücksichtige, sei nicht nachvollziehbar, dass es sich dabei nur um den behinderungsbedingten Mehrbedarf handele. So habe der Architekt K. zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem Neubau die Bedürfnisse des Behinderten größtenteils kostenneutral berücksichtigt werden könnten. So habe die Sachverständige H.-B. einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 3.532 EUR für die Küche berücksichtigt. Im Übrigen sei nicht plausibel, dass bis zu 49% der Gesamtkosten des Bauvorhabens von der Beklagten als behinderungsbedingten Mehrbedarf zu erbringen sein sollen. Zwar habe die Sachverständige H.-B. einen Betrag von 32.676,62 EUR ermittelt, der von der Beklagten noch zu erbringen wäre. Allerdings stehe nicht fest, dass das Bauvorhaben wieder aufgenommen werden könne, weshalb auch bei Auszahlung des Betrags der Zweck der Wohnungshilfe nicht erreicht werden könne und daher nicht in Betracht komme. Ebenso komme die Gewährung eines Darlehens oder eines allgemeinen Finanzierungszuschusses nicht in Betracht.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 10.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.01.2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass sie zwischenzeitlich über ausreichende Eigenmittel zu Finanzierung des Bauvorhabens verfüge. Durch Umfinanzierung stehe ihr ein weiterer Betrag von etwa 159.000 EUR zur Verfügung. Im Übrigen liege ein Ermessensfehler vor, insbesondere seien ihre bisherigen Wohnverhältnisse (bisher immer Wohnungen und Häuser mit einer Wohnfläche von über 100 m²) nicht berücksichtigt worden. Die Mehrkosten für die behindertengerechte Ausstattung seien von dem Architekten S. berechnet worden. Die Sachverständige habe die Notwendigkeit verschiedener behinderungsbedingter Mehraufwendungen verkannt, so z.B. dass sie - die Klägerin - Türen nicht selbständig öffnen könne und daher nicht nur für die Wohnungseingangstür, sondern für sämtliche Türen elektrische Türöffner benötige und ebenso für die Fenster zur Lüftung. Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich auch verschlechtert, insbesondere von Seiten der rechten Schulter. Ihr müsse auch die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Sohn im Obergeschoss zu besuchen, weshalb die vollen Kosten des Aufzuges zu übernehmen seien. Auch die künftige Pflegebedürftigkeit müsse bei Errichtung des Gebäudes berücksichtigt werden, da eine nachträgliche Einrichtung eines entsprechenden Pflegerraumes nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspreche. Die baurechtliche Zulässigkeit des Pflegerzimmers sei durch die zuständige Baurechtsbehörde nie infrage gestellt worden. Im Mai 2016 sei die öffentlich-rechtliche Endabnahme erfolgt. Hierzu hat die Klägerin ein Schreiben der Stadt R. vom Juni 2016 vorgelegt (vgl. Bl. 127 ff. LSG Akte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts von 22.11.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.06.2007 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.05.2009 zu verurteilen, ihr eine weitere Wohnungshilfepauschale i.H.v. 260.739,38 EUR zu gewähren,
hilfsweise, über ihren Antrag auf Wohnungshilfepauschale unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin sei bei Erteilung des Bescheides im ausreichendem Maße berücksichtigt worden, insbesondere von Seiten der rechten Schulter. Für die Schaffung von Wohnraum für die Pflegeperson sei kein Raum, solange die Klägerin Pflegegeld erhalte, die Pflege eben nicht durch eine Pflegeperson erbracht werde. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Klägerin, solange wie möglich ein selbständiges Leben zu führen. Die Pflege der Klägerin sei durch das Pflegegeld i.H.v. 90 % des Höchstsatzes und die Sachleistung "Haushaltshilfe" bereits jetzt und in Zukunft gesichert. Im Übrigen sei fraglich, ob das Pflegerzimmer überhaupt baurechtlich zulässig sei. Da es dem Sohn der Klägerin möglich sei, diese in der Erdgeschosswohnung zu besuchen, bestehe keine Notwendigkeit, die vollständigen Kosten für den Aufzug zu übernehmen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit sie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt hat, begründet - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts erweist sich insoweit als unzutreffend. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung weiterer Wohnungshilfepauschale i.H.v. 260.739,38 EUR im Sinne des von Klägerin gestellten Hauptantrags kommt indes nicht in Betracht.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich noch der Bescheid vom 05.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Wohnungshilfepauschale i.H.v. 181.684,38 EUR gewährte und eine weitere Kostenübernahme daher sinngemäß ablehnte. Das weitere Begehren auf Gewährung eines Darlehens (Bescheid vom 06.05.2008) hat die Klägerin nach Hinweis des Senats ebenso wenig weiter verfolgt wie die ursprünglich beantragte weitere Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2008 (Ablehnung des beantragten Vorschusses).
Die Berechnung der Wohnungshilfepauschale auf 181.684,38 EUR ist zur Überzeugung des Senats rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Beklagte übte in dem Bescheid vom 06.05.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) das ihr eingeräumte Ermessen zum Teil nicht fehlerfrei aus.
Nach § 41 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Vorliegend steht auf Grund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bewilligung im Bescheid vom 18.07.2005 fest, dass der Klägerin für den Hausbau dem Grunde nach ein Anspruch auf Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII zusteht. Damit steht zugleich auch fest, dass die Klägerin über ausreichende Eigenmittel verfügt, damit ihre Lebensführung durch die finanzielle Belastung nicht unangemessen beeinträchtigt ist (vgl. Nr. 10.2 WHR). Dabei handelt es sich um eine - von der Beklagten vor Erlass des Bescheides vom 18.07.2005 geprüfte und bejahte - Voraussetzung des Anspruchs der Klägerin auf Übernahme der behinderungsbedingten Kosten bei Erwerbs von Wohneigentum. Daran ist auch der Senat gebunden. Im Übrigen bestehen angesichts der zuletzt dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl. Bl. 99 ff. LSG-Akte) und der Tatsache, dass die Klägerin das Bauvorhaben zwischenzeitlich weitestgehend abgeschlossen hat (vgl. Abnahmebericht der Baurechtsbehörde der Stadt R. vom Juni 2016, Bl. 127 ff. LSG-Akte), ohne Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, an den ausreichenden Eigenmitteln keine durchgreifenden Zweifel.
Über die hier allein im Streit stehende Höhe der Wohnungshilfe als Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation (§§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB VII) entscheidet der Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII nach pflichtgemäßem Ermessen (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 in juris). Richtige Klageart bei einer behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines ermessensfehlerfreien Verwaltungsaktes. Eine auf die Gewährung einer bestimmten Leistung gerichtete Klage ist demgegenüber regelmäßig unbegründet und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum der Behörde auf Grund der tatsächlichen Umstände derart eingeschränkt ist, dass jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 28d und 29). Hiervon kann im vorliegenden Fall u.a. im Hinblick auf die von der Beklagten ohne hinreichende Begründung angenommene Pauschale von 181.684,38 EUR für die Baumaßnahmen nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerin (weitere Wohnungshilfepauschale i.H.v. 260.739,38 EUR) ist die Berufung daher zurückzuweisen.
Der Senat hat nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG allein zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist; er darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Die gerichtliche Kontrolle ist daher - auch in Ansehung der nach § 41 Abs. 4 SGB VII ergangenen WHR, die der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung der Berechnung der Wohnungshilfepauschale zu Grunde legt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20.09.2012, L 10 U 3763/10, m.w.N.) - entsprechend beschränkt. Diese lenken - wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt - als Ermessensrichtlinien die behördliche Ermessenspraxis und können insoweit zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Allerdings dürfen sie nicht ohne Rücksicht auf die Ermessenspraxis gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 a.a.O, u.a. mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.10.1999, B 11 AL 25/99 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 68). Da Richtlinien die tatsächliche Übung vorwegnehmen ("antizipierte Verwaltungspraxis"), sind sie als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Insbesondere wenn der Wortlaut unklar ist oder geltend gemacht wird, die Verwaltungsvorschriften würden - etwa im Einverständnis mit dem Vorschriftengeber - inzwischen abweichend vom Wortlaut gehandhabt, kann die Handhabung in der Praxis nicht außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 11 AL 37/96 R in SozR 3-4100 § 3 Nr. 2).
Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, "auch" die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Soweit mit dem Verwaltungsakt Kürzungen geltend gemachter Kosten vorgenommen werden, folgt aus der Begründungspflicht, dass der Betroffene überhaupt erkennen kann, in welcher Höhe und in welchem Umfang der Bescheid eine Kürzung ausspricht (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1991, 6 RKa 12/89 in Juris). Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2).
Zwar übte die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide Ermessen aus, was sich aus dem Inhalt der angefochtenen Bescheide ergibt. Hierin nannte die Beklagte verschiedene Gesichtspunkte, die sie bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigte ("Zur Erläuterung der Berechnung des Pauschalbetrags:.", vgl. Bl. 3135 f. VA). Auch hat die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht die in den angefochtenen Entscheidungen fehlende Darlegung der einzelnen Kürzungsbeträge iSd. § 35 Abs. 1 SGB X insoweit nachgeholt, als dass sie die in dem Pauschalbetrag von 181.684,38 EUR enthaltenen Einzelbeträge rechnerisch nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat (vgl. Bl. 394 f. SG-Akte). Die Nachholung einer Begründung ist bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz zulässig (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X).
Die Beklagte übte jedoch das ihr zukommende Ermessen zum Teil fehlerhaft aus. Als Ermessensfehler kommt vorliegend eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechende Ermessensausübung in Betracht. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt u.a. vor, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 10/10 R in SozR 4-2700 § 76 Nr. 2; Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 27 und 28b). Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Beklagte den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (vgl. BSG, a.a.O.; Keller, a.a.O.).
Die von dem Architekten K. ermittelten Gesamtkosten i.H.v. 639.541,83 EUR begegnen keinen Bedenken. Insbesondere ist hierbei nicht zu beanstanden, dass er zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Baukosten die Wohnfläche (279,55 m²) bzw. Garagenfläche (45,66 m²) mit dem ortsüblichen m²-Preis von 2.000 EUR multiplizierte (vgl. zu dieser Berechnung im Einzelnen Bl. 3097 VA). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Abschnitt 2.3. der Anlage zur WHR - diese wurden von der Klägerin ursprünglich zur Begründung ihres Begehrens zu Grunde gelegt, waren ihr also bekannt (vgl. Bl. 2985 VA) - , wonach bei der Ermittlung des ortsüblichen m²-Preises im Zweifelsfall ein ortsansässiger Architekt einzuschalten ist. Den angenommenen ortsüblichen m²-Preis hat die Sachverständige H.-B. in ihrem Gutachten auch nicht beanstandet und auch die vom Architekten K. ermittelte Wohnfläche hat sie im Wesentlichen bestätigt. Zwar hat sie die Wohnfläche mit 280,33 m² errechnet (bei den vom Architekten S. mitgeteilten Wohnfläche von 286,21 m² handelte es sich um sog. Rohwerte, weshalb ein Abzug wegen Putz i.H.v. 3% vorzunehmen war, vgl. Bl. 224 SG-Akte), allerdings auf Grund eines Ausführungsplanes von 2012, der damals nicht vorhanden war und deshalb vom Architekten K. und somit von der Beklagten nicht berücksichtigt werden konnte. Entsprechend erweist sich die geringfügige Abweichung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Auch im Übrigen sind Fehler bei der Gesamtkostenberechnung weder ersichtlich, noch werden solche von der Klägerin behauptet.
Auch die Berücksichtigung der vom Architekten K. ermittelten Kosteneinheiten für Wohnfläche (1.864,41 EUR/m²) und Garagenfläche (982,14 EUR/m²) begegnet keinen Bedenken. Zwar bezifferte der Architekt K. die errechnete Kosteneinheit für Wohnfläche auf 1.864,41 EUR/m² (vgl. Bl. 2094 VA). Rechnerisch richtig würde sich indes ein Wert von 1.864,37 EUR/m² ergeben, worauf die Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (vgl. Bl. 348 SG-Akte). Allerdings ist die Klägerin hierdurch nicht beschwert, ein Ermessensfehler der Beklagten zulasten der Kläger lässt sich daraus mithin nicht ableiten. Durch Berücksichtigung einer höheren Kosteneinheit, die als Multiplikator in die Berechnung der behindertenbedingten Mehrkosten einfließt, errechnen sich im Ergebnis zugunsten der Klägerin höhere behindertenbedingte Mehrkosten (vgl. Abschnitt E der Mehrkostenberechnung, vgl. Bl. 3095 VA).
Die von der Beklagten berücksichtigten behindertenbedingten Mehrflächen von 41,48 m² Wohnfläche und 6 m² Garagenfläche begegnet keinen Bedenken, insbesondere lässt die Entscheidung der Beklagten, keine weiteren behindertenbedingten Mehrflächen anzuerkennen, keine Ermessenfehler erkennen.
Nach Abschnitt 2.2 der Anlage zur WHR ist bei Rollstuhlfahrern bei einem 1-Personen-Haushalt grundsätzlich von einem Wohnflächenmehrbedarf von 20,50 m² auszugehen. Der nach DIN 18025 Teil 1 erforderliche Rollstuhlabstellplatz ist dabei bereits berücksichtigt (vgl. Abschnitt 2.2.2 der Anlage zur WHR). Nach Lage des Einzelfalls ist zu entscheiden, ob weitere Flächen - z.B. aus rehabilitativen Gründen (15 m²), für einen Pkw-Stellplatz (6 m²), als Aufzugsgrundfläche (3,2 m² je erforderlicher Etage), als Schlafraum für eine Pflegeperson (15 m²) - als behinderungsbedingte Mehrflächen anzuerkennen sind. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend unter Zugrundelegung der WHR - neben dem Grundbedarf von 20,50 m² - die aus den Bauplänen ersichtliche Fläche von 14,58 m² für einen Therapieraum im EG, 6 m² als Garagenmehrfläche sowie eine Aufzugsgrundfläche von insgesamt 6,4 m² (Grundfläche von 3,2 m² jeweils im UG und EG). Die von der Beklagten berücksichtigten behinderungsbedingten Mehrflächen sind auch von der Sachverständigen H.-B. bestätigt worden (vgl. Bl. 224 SG-Akte).
Soweit die Klägerin die größere Aufzugsgrundfläche (8,64 m² statt 6,4 m², vgl. Bl. 43 SG-Akte) damit begründet, dass sie den Aufzug ins OG benötige, um ihren im OG wohnenden Sohn zu besuchen (vgl. Bl. 41 LSG-Akte), führt dies zu keinem für sie günstigen Ergebnis. Die Beklagte stellte zu Recht darauf ab, dass ein Aufzug für die Klägerin nur vom UG zum EG notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1), der sich der Senat anschließt, ist Zweck der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII vornehmlich die Sicherstellung der sozialen und medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) gesundheitlich geschädigten Versicherten für den Bereich des Wohnens. Neben der sozialen bzw. medizinischen Rehabilitation ist auch der spezielle Aspekt der - hier von vornherein nicht in Betracht kommenden - beruflichen Rehabilitation geeignet, die Gewährung von Wohnungshilfe zu begründen, was durch die Gliederung des § 41 SGB VII in die Absätze 1 und 2 zum Ausdruck kommt. Dieser Zweck wird wiederum in der WHR aufgegriffen und unter Punkt 4.1 WHR der Anspruch daran geknüpft, dass der Versicherte in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausführen kann (Punkt 4.1.1 WHR) oder seine Wohnung oder die für ihn notwendigen Räume nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreichen und verlassen kann (Punkt 4.1.2 WHR). Diesem Zweck dient der Aufzug von der im EG liegenden Wohnung der Klägerin in den im OG liegenden Wohnbereich des Sohnes auch nach den eigenen Angaben er Klägerin nicht. Im OG des Hauses befindet sich ausschließlich der Wohnbereich des Sohnes der Klägerin, hingegen nicht der Wohnbereich der Klägerin oder ein sonst für sie notwendiger Raum (z.B. Therapieraum). Die Klägerin verrichtet dort auch keine Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. insoweit die in § 14 Abs. 4 SGB IX genannten und auch für den Bereich des SGB VII maßgeblichen Verrichtungen). Die Klägerin möchte den im OG gelegenen Wohnbereich des Sohnes vielmehr nur deshalb aufsuchen, um ihren Sohn zu besuchen (so ihre eigenen Angaben, vgl. Bl. 41 LSG-Akte), was nicht dem durch § 41 SGB VII geschützten Zweck unterfällt. Einen weitergehenden Anspruch, z.B. auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus § 41 SGB VII nicht ableiten.
Soweit die Beklagte einen Flächenmehrbedarf im Hinblick auf den im UG als "Pflegerzimmer" ausgewiesenen Raum ablehnte, ist dies nicht ermessenfehlerhaft. Die Berücksichtigung einer solchen Mehrfläche ist nur möglich, wenn tatsächlich ein entsprechender Bedarf besteht. Da die Klägerin weder bei Beantragung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides und auch nicht zum momentanen Zeitpunkt eine Pflegekraft beschäftigt(e), für die sie einen Aufenthaltsraum benötigt, ihre Pflege vielmehr - auf eigenen Wunsch - über das von der Beklagten gewährte Pflegegeld in Verbindung mit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe als Sachleistung gedeckt war und ist, besteht ein entsprechender aktueller Bedarf seitens der Klägerin auch nach deren eigenem Vortrag nicht. Ein künftiger, rein spekulativer Bedarf ist indes nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin bemängelt, sie sei nicht rechtzeitig vor Baubeginn von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass ein Pflegerraum nicht zu berücksichtigen sei, trifft dies zwar zu, führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte bei der Nichtberücksichtigung dieser Mehrfläche ermessensfehlerhaft handelte. Ein entsprechender rechtzeitiger Hinweis war der Beklagten nicht möglich. Die Klägerin informierte die Beklagten erstmals im September 2006, dass ein Pflegerraum vorgesehen sei (vgl. Bl. 2952 VA), mithin zu einem Zeitpunkt, als der Bau bereits begonnen hatte (vgl. 2945 VA). Das UG war spätestens Ende 2006 fertig gestellt (vgl. Bl. 14 SG-Akte). Über die Notwendigkeit, die Pläne rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen, wurde die Klägerin von der Beklagten indes bereits im Bescheid vom 18.07.2005 (vgl. Bl. 2798 VA) und erneut im Januar 2006 (vgl. Bl. 2850 VA) informiert. Für den Fall eines künftig tatsächlich entstehenden Bedarfs weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klägerin - sofern dann noch i.R.d. Wohnungshilfe grds. bezuschussbare Umbaumaßnahmen notwendig wären - eine (erneute) Wohnungshilfe beantragen könnte, jedoch zunächst die Genehmigung der Baurechtsbehörde zu der beabsichtigten Nutzung des besagten Raumes als Aufenthaltsfläche einholen und der Beklagten vorlegen müsste (zu den insoweit geäußerten Bedenken vgl. die Ausführungen der Sachverständigen H.-B. , Bl. 227 SG-Akte).
Soweit die Klägerin eine weitere Mehrfläche von 3,71 m² wegen der Dusche/WC im UG geltend macht, überzeugt dies nicht. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Raum auf Veranlassung der Beklagten geplant, weshalb die Fläche auch als Mehrfläche zu berücksichtigen sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Klägerin diesen Raum von Anfang an plante (vgl. Bl. 2952 VA), was gerade in Bezug auf das von der Klägerin ebenfalls im UG vorgesehene "Pflegerzimmer" Sinn ergibt. Insoweit gelten die Ausführungen zu diesem "Pflegerzimmer" entsprechend. Die Erforderlichkeit einer Toilette im UG für die Klägerin ist angesichts der Möglichkeit, mit dem Aufzug zur Toilette im EG zu gelangen, dem Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht in Bezug auf eine Dusche. Im Übrigen wies die Beklagte im Zusammenhang mit einer Toilette im UG lediglich darauf hin, dass dieser - von der Klägerin ohnehin vorgesehene (s. soeben) - Raum rollstuhlgerecht ausgeführt werden sollte (Bl. 2957 VA). Einen Einfluss auf die Planung dieses Raumes als solches nahm die Beklagte somit nicht. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte insoweit im Rahmen ihres Ermessens nicht von einem erforderlichen Mehrbedarf ausging (vgl. Bl. 3031 VA).
Soweit die Klägerin eine Garagenmehrfläche von 26,42 m² (vgl. Bl. 43 SG-Akte) berücksichtigt haben will, hat sie dies nicht begründet. Da die WHR als behindertenbedingte Garagenmehrfläche pauschal 6 m² vorsieht, handelt die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie - wie hier - diese Mehrfläche entsprechend den Vorgabe der WHR berücksichtigte.
Soweit die Klägerin behauptet, bei der Ermittlung der Wohnflächenmehrbedarfs sei zu berücksichtigen, dass sie bisher immer in Wohnungen von über 100 m² gelebt habe, überzeugt dies nicht. Zum einen entspricht diese Behauptung der Klägerin bereits nicht den Tatsachen. Denn ihre Ferienwohnung in S. , in der sie zeitweilig bis zu sechs Monate im Jahr lebte (so ihre Angaben im Klageverfahren S 8 U 881/04, vgl. Bl. 2439 und Bl. 2441 VA), verfügte lediglich über 80 m² Wohnfläche (so die Angaben der Klägerin im Klageverfahren S 8 U 881/04, Bl. 2440 VA). Zum anderen muss die Beklagte die individuellen Lebensumstände der Klägerin im Rahmen ihres Ermessens über die in der WHR enthaltenen Grundsätze - hier die Regelungen zum Wohnflächenmehrbedarf - hinaus nicht berücksichtigen. Die WHR geht insoweit ersichtlich von einem pauschalierenden Maßstab, auf den sich im Übrigen auch die Klägerin selbst beruft, aus.
Soweit die Klägerin den Ansatz von 66.125,51 EUR für behinderungsbedingte Bauteile, Baustoffe und technische Systeme für zu gering erachtet, ist dies indes nicht von der Hand zu weisen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei - ausgehend von dem Kostenansatz des Architekten K. in seiner Berechnung vom April 2007 (vgl. Bl. 3091 ff. VA) - für den Aufzug Kosten i.H.v. 30.243,85 EUR, für die technische Ausstattung Sanitär 1.500 EUR, für die technische Ausstattung Heizung 2.500 EUR, für die technische Ausstattung Elektro 3.972,48 EUR, für die Außenanlage 500 EUR, für Rollläden/Jalousien 23.939,17 EUR, für die Küche 2.000 EUR und für Türgriffe 1.500 EUR (vgl. insoweit auch Bl. 394 f. SG-Akte). Die Beklagte übernahm damit nicht sämtliche von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kosten, sondern nahm durchweg Kürzungen der geltend gemachten Kosten vor. Die Klägerin macht nunmehr noch die Differenz zwischen den von der Beklagten berücksichtigten und die von ihr tatsächlich aufgewendeten Kosten geltend.
Zwar verpflichtet auch der im Rahmen der Wohnungshilfe geltende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Beklagte dazu, lediglich die behinderungsbedingt unbedingt erforderlichen Maßnahmen auf einfachem und zweckmäßigem Niveau durchzuführen bzw. zu finanzieren (vgl. Nr. 3.2 Satz 1 und 2 WHR). Mehrkosten durch eine besonders aufwändige Ausführung oder Materialien hat der Versicherte daher selbst zu tragen (vgl. Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 01/10, § 41 SGB VII, Rdnr. 22). Soweit die Beklagte jedoch Kürzungen der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für behindertenbedingte Bauteile, Baustoffe und technische Systeme vornahm, hätte sie Grund und insbesondere Ausmaß dieser Kürzungen konkret begründen müssen. Schon hieran fehlt es. Insbesondere genügt es nicht dem Erfordernis der Begründung einer Ermessensentscheidung, wenn die Beklagte pauschal auf vom Architekten K. angenommene durchschnittliche Baukosten und eigene Annahmen verweist. Abgesehen davon, dass diese Annahmen der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht wurden, wurden sie auch vom Architekten K. nicht begründet. Vielmehr hätte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht (vgl. § 20 SGB X) die Grundlagen dieser Kürzungsbeträge von Amts wegen ermitteln müssen, wozu sie sich z.B. der Hilfe und Sachkunde des Architekten K. (z.B. zum Zweck der konkreten Darlegung und Begründung seiner Annahmen), aber durchaus auch der Hilfe der Klägerin bzw. deren Architekten hätte bedienen können (vgl. § 21 Abs. 2 SGB X). Daran mangelt es vorliegend, sodass die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch von einem unvollständigen Sachverhalt ausging, was - wie bereits dargelegt - einen Ermessensfehlgebrauch nach sich zieht.
Die lediglich teilweise Kostenübernahme für den Aufzug (30.243,85 EUR anstatt 35.581 EUR, vgl. Bl. 22 SG-Akte) begründete die Beklagte damit, dass dieser nur vom UG ins EG, nicht aber vom EG in das DG erforderlich sei und nahm daher für die Weiterführung vom EG in das DG einen Abzug von 15% der Bruttokosten vor. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte hier nicht die kompletten Kosten für den Aufzug übernahm. Wie bereits dargelegt, diente der Einbau des Aufzugs vom EG in das DG nicht dem Zweck der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII, der Sicherstellung der sozialen und medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall gesundheitlich geschädigten Versicherten für den Bereich des Wohnens bzw. der beruflichen Rehabilitation. Bei den in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten handelt es sich dementsprechend auch nicht um von der Beklagten im Rahmen der Wohnungshilfe übernahmefähige Kosten. Allerdings stellte die Beklagte keinerlei Ermittlungen dahingehend an, welcher konkrete Kostenanteil auf die Weiterführung in das DG entfällt. Weshalb sie gerade einen - willkürlich erscheinenden, weil nicht näher begründeten - Abzug von pauschal 15 % der Bruttokosten vornahm, erschließt sich nicht. Es hätte der Beklagten vielmehr oblegen, entweder die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu übernehmen oder - falls sie diese für nicht notwendig erachtet - Ermittlungen dahin gehend anzustellen, zu welchen tatsächlichen Mehrkosten die Weiterleitung des Aufzuges in das DG im konkreten Fall führt. Diese konkreten Mehrkosten hätten in Abzug gebracht werden können. Sofern die Ermittlung der konkreten Mehrkosten im vorliegenden Fall tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, hätte die Beklagte auf - auf belastbarer Datengrundlage basierende - Erfahrungswerte zurückgreifen können. Ohne entsprechende valide Ermittlungen der Mehrkosten ist die Sachverhaltsermittlung unvollständig, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der tatsächlichen Kosten im Ergebnis nicht plausibel und ermessensfehlerhaft.
Gleiches gilt, soweit die Beklagte von den geltend gemachten behindertenbedingten Mehrkosten für die Heizungsanlage (3.704,73 EUR, vgl. Bl. 20 und 77 SG-Akte) lediglich einen Betrag von 2.500 EUR - entsprechend 10 % der Kosten der Heizanlage (so die Begründung der Beklagten, vgl. Bl. 3135 VA) - berücksichtigte. Zwar geht auch die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung an einem erhöhten subjektiven Kälteempfinden leidet, weshalb die damit einhergehenden Mehrkosten der Heizungsanlage - auch aus Sicht der Beklagten - i.R.d. Wohnungshilfe zu übernehmen sind. Auf welcher Datengrundlage die Beklagte indes den von ihr berücksichtigten Betrag von 2.500 EUR - entsprechend 10% der Gesamtkosten der Heizanlage - berücksichtigte, erschließt sich nicht. Die notwendigen Ermittlungen entsprechend den obigen Ausführungen der konkret anfallenden Mehrkosten der Heizungsanlage wegen dem behinderungsbedingt erhöhten subjektiven Kälteempfinden der Klägerin führte die Beklagte nicht durch. Die von ihr angenommene 10%-Pauschale der Gesamtkosten der Heizungsanlage erscheint erneut willkürlich und nicht durch konkrete Ermittlungen bzw. eine ausreichende Datengrundlage belegt. Auch insoweit war der der Ermessensentscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt daher unvollständig.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung des Badezimmers der Klägerin im EG lediglich den Differenzbetrag zu einem längeren WC, die Kosten für Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie für ein Duschsitz i.H.v. 1.500 EUR (vom Architekten als "technische Ausstattung Sanitär" bezeichnet, vgl. Bl. 3095 VA) berücksichtigte, erschließt sich wiederum nicht, worauf dieser Pauschalbetrag beruht. Auch hier hätte es der Beklagten - so sie nicht die von der Klägerin konkret geltend gemachten Kosten übernehmen will - oblegen, zunächst den Sachverhalt aufzuklären und den Differenzbetrag zwischen einem Standard-WC und dem von der Klägerin behinderungsbedingt benötigten längeren WC, die Kosten für Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie für einen Duschsitz beispielsweise durch Einholung von Vergleichsangeboten oder Auswertung einer belastbaren Datenmenge zu ermitteln und dieses Ermittlungsergebnis im Bescheid darzulegen. Auch insoweit lag der Entscheidung der Beklagten ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde und damit ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt. Sowohl der von der Beklagten beauftragte Architekt K. (Stellungnahme vom November 2008, Bl. 3539 ff. VA) als auch die Sachverständige H.-B. sind anhand konkreter Berechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Badezimmers der Klägerin im EG den vom Architekten K. ursprünglich angesetzten und von der Beklagten i.R.d. Wohnungshilfebewilligung berücksichtigten Pauschalbetrag von 1.500 EUR weit überschreiten. So errechnete der Architekt K. im November 2008 behinderungsbedingte Mehrkosten im Sanitärbereich von 2.783,14 EUR (vgl. Bl. 3544 VA), die Sachverständige H.-B. errechnete hier sogar Kosten i.H.v. 8.056 EUR (vgl. Bl. 330 SG-Akte). Die von der Beklagten berücksichtigten Mehrkosten von 1.500 EUR erscheinen auch vor diesem Hintergrund als zu knapp kalkuliert. Davon geht im Übrigen zwischenzeitlich auch die Beklagte selbst aus, die unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Architekten K. vom August 2012 von den von der Sachverständigen veranschlagten Sanitärkosten einen Betrag von 5.818,80 EUR als berechtigt angesehen hat (vgl. Bl. 395 VA). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das Abstellen auf nicht nachvollziehbare Pauschalwerte als ermessensfehlerhaft.
Gleiches gilt für die Kosten eines Spezialtelefons für die Haussprechanlage. Hier berücksichtigte die Beklagte die Kosten eines Spezialtelefons für die Haussprechanlage abzüglich der Kosten einer standardmäßigen Sprechanlage (so die Begründung im angefochtenen Bescheid), im Ergebnis Mehrkosten von 3.942,48 EUR (vom Architekten K. in seiner Berechnung vom April 2007 als "technische Ausstattung Elektro" bezeichnet, vgl. Bl. 3135 VA). Vom Grundsatz her ging die Beklagte hier zwar zutreffend davon aus, dass von ihr lediglich die behindertenbedingten Mehrkosten - also die Differenz zwischen einer standardmäßigen Sprechanlage zu dem Spezialtelefon Haussprechanlage - im Rahmen der Wohnungshilfe zu übernehmen sind. Indes fehlen auch insoweit von der Beklagten ermittelte, jedenfalls nicht dargelegte Vergleichsdaten hinsichtlich der Kosten einer standardmäßigen Sprechanlage, die die von der Beklagten ausgewiesenen Mehrkosten von 3.942,48 EUR nachvollziehbar machen, sodass wiederum ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Soweit die Klägerin weitere Kosten für den Bereich "technische Ausstattung Elektro" im Zusammenhang mit Notruf/Alarm/Sicherheit i.H.v. 38.442,70 EUR (vgl. Bl. 77 SG-Akte) geltend macht, ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Bei diesen Kosten handelt es sich auch zur Überzeugung des Senats nicht um behindertenbedingte Kosten, die im Wege der Wohnungshilfe zu übernehmen sind. Diese sicherheitsspezifischen Einrichtungen dienen vielmehr dem - behinderungsunabhängig - bestehenden Sicherheitsbedürfnis. Die Sachverständige H.-B. hat die Einschätzung der Beklagten insoweit bestätigt und die von der Klägerin vorgesehene Schwesternnotrufanlage als unüblich und nicht erforderlich bezeichnet (vgl. Bl. 220 SG-Akte). Ein Notruf könne - so die Sachverständige nachvollziehbar - ebenso mit mobilen Geräten (z.B. Handy, tragbares Telefon oder Notrufgerät) über den vorhandenen Fernsprechanschluss realisiert werden, für die keine behinderungsbedingten Zusatzkosten i.S.d. WHR anfallen.
Soweit die Beklagte für behindertenbedingte Bauteile, Baustoffe und technische Systeme im Bereich der Außenanlage Mehrkosten i.H.v. 500 EUR berücksichtigte, liegt erneut ein von der Beklagten unvollständig ermittelter Sachverhalt vor. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass die Mehrkosten bereits durch Berücksichtigung der Mehrflächen abgedeckt seien. Für zusätzliche Humusbewegungen zur Angleichung des Niveaus um das Haus seien - so die Beklagte weiter - in geringem Maße zusätzliche Kosten zu erwarten. Zwar berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der behindertenbedingten Mehrkosten tatsächlich bereits Kosten für die Außenanlage i.H.v. 11.900 EUR (vgl. Abschnitt E der Berechnung der behindertenbedingten Mehrkosten des Architekten K. , Bl. 3095 VA), sodass dadurch in der Tat ein Großteil der Kosten für die Außenanlage bereits abgedeckt sein dürften und für den Ansatz weiterer behindertenbedingter Kosten in Form von Bauteilen, Baustoffen und technischen Systemen (Abschnitt F der der Berechnung der behindertenbedingten Mehrkosten des Architekten K. , Bl. 3095 VA) wenig Raum verbleiben dürfte. Allerdings fehlen jegliche Ermittlungen der Beklagten dahin gehend, zu welchen konkreten Kosten die "zusätzlichen Humusbewegungen zur Angleichung des Niveaus um das Haus" führen. Die Annahme der Beklagten, dass hierfür 500 EUR Mehrkosten anfallen, ist durch keinerlei Ermittlungen belegt, erscheint vor diesem Hintergrund wiederum völlig willkürlich und führt zu einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten.
Auch soweit die Beklagte Mehrkosten i.H.v. 2.000 EUR zur Umgestaltung für eine Unterfahrbarkeit der Küche berücksichtigte, liegen keine von der Beklagten ermittelten Vergleichswerte vor, die die Annahme dieser Mehrkosten rechtfertigt. Zutreffend ging die Beklagte zwar davon aus, dass die Grundkosten der Küche nicht in Ansatz gebracht werden können. So enthält insbesondere das von der Klägerin vorgelegte Angebot der Firma Küchen Quelle (Kosten der behindertengerechten Küche: 20.048,92 EUR, vgl. Bl. 122 ff. SG-Akte) auch zur Überzeugung des Senats nicht nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der behindertengerechten Umgestaltung der Küche stehen. So beinhaltete dieses Angebot sämtliche Bauteile der kompletten Küche samt Elektrogeräten - hierauf hat bereits der Architekt K. hingewiesen (vgl. Bl. 139 SG-Akte) - ohne zu berücksichtigen, welche Kosten bei nicht behindertengerechter Ausführung entstehen würden. Denn nur diese Differenz ist als behinderungsbedingte Mehrkosten von der Beklagten im Wege der Wohnungshilfe zu übernehmen. Auf welcher Datengrundlage die Beklagte vorliegend jedoch Mehrkosten von 2.000 EUR errechnete, erschließt sich nicht, insbesondere fehlt auch insoweit jegliche Begründung. Weder holte die Beklagte entsprechende Vergleichsangebote (z.B. bei der Firma Küchen Quelle) ein noch wertete sie vorhandene, repräsentative Datenbestände aus. Damit liegt auch insoweit ein unvollständig ermittelter Sachverhalt vor, die Bewilligung von Mehrkosten i.H.v. 2.000 EUR für die Küche ist damit ermessensfehlerhaft.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Außenjalousien ausführte, diese seien im vollen Umfang mit den angemessenen Nebenkosten berücksichtigt, und im Ergebnis als Mehrkosten für Rollläden, Jalousien und Fenster einen Betrag von 23.939,17 EUR (vgl. Bl. 395 SG-Akte) veranschlagte, erschließt sich erneut nicht, auf welcher Datengrundlage die Beklagte angesichts der von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kosten (Fenster motorisch: 26.380 EUR, Rollladen/Jalousien: 4.670 EUR, zzgl. 19% MwSt., vgl. Bl. 77 SG-Akte) die übernahmefähigen Kosten errechnete. Auch hier holte sie keine Vergleichsangebote ein bzw. wertete ersichtlich keine validen Datenbestände aus, sodass auch insoweit von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und damit von einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten auszugehen ist.
Alternativ zu den von der Klägerin geltend gemachten elektrischen Antrieben für die Türen (Kostenpunkt laut Klägerin: 27.641,55 EUR zzgl. 19 % MwSt., vgl. Bl. 77 SG-Akte) berücksichtigte die Beklagte sog. Hewi-Drückergriffe mit einem Pauschalbetrag von ca. 100 EUR je Tür, insgesamt einen Betrag i.H.v. 1.500 EUR. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte keine elektrischen Antriebe für die Innentüren für notwendig erachtete. Nach der Auskunft des Oberarztes Dr. B. vom November und Dezember 2008 ist der Klägerin das Öffnen von Türen möglich (vgl. Bl. 3517 ff. VA und Bl. 3588 VA), ein elektrischer Türantrieb mithin behinderungsbedingt nicht erforderlich. Auch die von der Beklagten ermittelten Kosten - 100 EUR pro Tür für Hewi-Drückergriffe - sind nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft und auch von der Sachverständigen H.-B. bestätigt worden. Diese hat für die Innentüren (ohne motorischen Türantrieb) Kosten i.H.v. 83,30 EUR je Tür (70 EUR Einheitspreis zzgl. 19 % MwSt., vgl. Bl. 328 SG-Akte) und damit sogar weniger als die Beklagte veranschlagt.
Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten elektrischen Antriebes für die Außentür lehnte die Beklagte hingegen ermessensfehlerhaft eine Kostenübernahme ab. Dass die Klägerin auf eine elektrisch angetriebene Haustüre behinderungsbedingt angewiesen ist, davon geht auch die Beklagte zwischenzeitlich aus (vgl. Bl. 392 SG-Akte). Die Sachverständige H.-B. hat insoweit nachvollziehbar auf die an der Hauseingangstüre bestehende Gefahr von Einklemmen und Quetschen hingewiesen, weshalb dort ein automatischer Türantrieb erforderlich ist (vgl. Bl. 220 SG-Akte). Die insoweit ablehnende Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid basierte damit auf einem unrichtigen Sachverhalt, nämlich der Annahme, dass für sämtliche Türen Hewi-Drückergriffe ausreichend seien. Soweit der Architekt K. in seiner Stellungnahme vom August 2012 ausgeführt hat, es seien bereits 3.942,48 EUR für den elektrischen Antrieb der Außentüre bei der Bewilligung der Wohnungshilfepauschale berücksichtigt worden (vgl. Bl. 394 SG-Akte), trifft dies nicht zu. Den in seiner Stellungnahme vom April 2007 unter dem Punkt "technische Ausstattung Elektro" aufgeführten Betrag von 3.942,48 EUR veranschlagte die Beklagte im angefochtenen Bescheid als Kosten für das Spezialtelefon (vgl. insoweit die Begründung der Beklagten, Bl. 3135 VA). Kosten für einen elektrischen Antrieb der Außentüre weist der Bescheid an keiner Stelle aus. Die Beklagte wird daher in ihrer erneuten Entscheidung zu prüfen haben, in welcher Höhe sie Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbau des elektrischen Antriebs der Außentür stehen, übernimmt. Insoweit erscheint es denkbar, dass sie beispielsweise auf den von der Sachverständigen H.-B. ausgewiesenen Betrag (4.284 EUR, vgl. Bl. 327 VA) zurückgreift.
Soweit die Klägerin Kosten für Boden bzw. Oberflächen i.H.v. 12.077,38 EUR geltend macht (vgl. Bl. 20 und 75 SG-Akte), berücksichtigte die Beklagte keinerlei behinderungsbedingten Mehrkosten. Dies begründete sie damit, dass ein rutschfester Bodenbelag mangels Rutschgefahr nicht erforderlich sei (so der Architekt K. in seiner Stellungnahme vom August 2012 hinsichtlich des Bodens im Hauswirtschaftsraum, vgl. Bl. 393 RS SG-Akte). Diese von der Beklagten angestellte Erwägung ist für Räume ohne Rutschgefahr auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar und auch von der Sachverständigen H.-B. , die einen Mehrbedarf für den Großteil der Räume (mit Ausnahme des Badezimmers im EG und des Hauswirtschaftsraums im UG, vgl. Bl. 328 SG-Akte) nicht gesehen hat, bestätigt worden. Soweit die Sachverständige für den Hauswirtschaftsraum rutschhemmende Fliesen und damit einhergehende Mehrkosten für erforderlich gehalten hat, überzeugt dies nicht. Weshalb sie im Hauswirtschaftsraum rutschhemmende Fliesen für erforderlich hält, hat die Sachverständige nicht begründet. Die Beklagte hat insoweit hingegen zu Recht eingewandt, dass im Hauswirtschaftsraum keine Rutschgefahr besteht.
Es erschließt sich jedoch nicht, weshalb die Beklagte auch bei Räumen mit Rutschgefahr, beispielsweise dem Badezimmer im EG, Mehrkosten verneinte. Hierzu ist anzumerken, dass die Beklagte für einen rutschfesten Bodenbelag im Badezimmer der Klägerin auch nicht in dem für den Bereich "technische Ausstattung Sanitär" veranschlagten Pauschalbetrag i.H.v. 1.500 EUR berücksichtigte. Denn dieser Betrag enthält - so die Beklagte ausdrücklich (vgl. Bl. 3135 RS VA) - lediglich den Differenzbetrag zu einem längeren WC, die Kosten für Haltegriffe an WC und in der Dusche sowie für ein Duschsitz. Dass ein beispielsweise im Badezimmer erforderlicher rutschfester Oberflächenbelag nicht mit Mehrkosten verbunden ist, ermittelte die Beklagte nicht, sodass auch insoweit von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen ist. Dass hier Mehrkosten entstehen könnten, ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der Sachverständige H.-B. , die insoweit Mehrkosten für rutschhemmende Bodenfliesen im Duschplatz bejaht hat (vgl. Bl. 328 sowie Bl. 219 SG-Akte). Insoweit wird die Beklagte daher bei der erneuten Entscheidung zu ermitteln haben, ob und in welcher Höhe Mehrkosten für erforderliche, rutschhemmende Bodenfliesen entstehen.
Soweit die Klägerin Mehrkosten für Einbaumöbel (für sechs Schränke Leichtlaufbeschläge, motorisch unterstützte Kleiderstangen mit elektrischer Zuleitung und Anschluss, Spezialtherapiekonsole, vgl. Bl. 21 und 117 SG-Akte) i.H.v. insgesamt 17.577 EUR geltend macht, hat die Beklagte keinerlei Mehrkosten übernommen. Diese Entscheidung begründete sie damit, dass über die Notwendigkeit von Leichtlaufbeschlägen und einer Spezialtherapiekonsole eine medizinische Beurteilung erforderlich sei und unter Berücksichtigung des Platzangebotes in der Wohnung eine Planung möglich sei, die keine motorischen Kleiderstangen notwendig mache (vgl. insoweit die im sozialgerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung, Bl. 139 SG-Akte). Zwar hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren entsprechende Mehrkosten für Einbaumöbel beziffert. Der "Nachtrag 02 behindertengerechte Möbel" des Architekten S. vom 31.01.2009 lag der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch nicht vor. Allerdings kündigte die Klägerin die Übersendung einer entsprechenden Mehrkostenaufstellung mehrmals an (vgl. z.B. Bl. 3267 f. und Bl. 3270 VA), der Beklagte war daher bei ihrer Entscheidung über die Wohnungshilfe bekannt, dass die Klägerin Mehrkosten für Möbel geltend machen will. Entsprechend wurde zwischen den Beteiligten auch vereinbart, dass die Beklagte zunächst über "Abschnitt E" (behinderungsbedingte Mehrkosten) entscheiden werde und erst nach Einreichung entsprechender Nachweise über "Abschnitt F" (Kosten für behinderungsbedingten Bauteile, Baustoffe und technische Systeme, worunter auch die behindertenbedingten Mehrkosten für Möbel fallen; vgl. Bl. 3032 VA). Entgegen dieser Vereinbarung entschied die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen umfassend über die Höhe der Wohnungshilfe, lehnte damit konkludent auch Mehrkosten für behinderungsbedingte Möbel ab. Dass die Klägerin deshalb erst im Klageverfahren die Höhe der Mehrkosten konkretisiert hat, ist daher unschädlich. Soweit die Beklagte die geltend gemachten Mehrkosten für behindertengerechte Möbel ablehnte, handelte sie zum Teil ermessensfehlerhaft. Nicht zu beanstanden ist die Ablehnung der Mehrkosten für motorisch unterstützte Kleiderstangen mit elektrischer Zuleitung und Anschluss, die die Beklagte damit begründete, dass unter Berücksichtigung des Platzangebotes in der Wohnung eine Planung möglich sei, die keine motorischen Kleiderstangen notwendig mache. Diese Einschätzung wird bestätigt durch Punkt 2.2.1 WHR, wonach die Richtgröße für eine Wohnung mit einem Rollstuhlfahrer und einem 1-Peronen-Haushalt 69 m² beträgt. Die Einschätzung der Beklagten erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen H.-B. zutreffend, die darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin mit rund 110 m² ausreichend Wohnfläche im EG zur Verfügung steht (vgl. Bl. 224 SG-Akte). Dementsprechend hat auch die Sachverständige keinen Mehrbedarf für motorische Kleiderstangen veranschlagt. Soweit die Beklagte hingegen die Übernahme der Mehrkosten für Leichtlaufbeschläge mit der Begründung ablehnte, für deren Notwendigkeit sei eine medizinische Beurteilung erforderlich, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Denn auch hier hätte es der Beklagten oblegen, die Notwendigkeit von Leichtlaufbeschlägen durch Einholung einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme vorab zu klären. Entsprechende ärztliche Auskünfte holte die Beklagte hinsichtlich der Notwendigkeit einer elektrischen Fenster- und Türöffnung sowie des erhöhten Wärmebedarfs ein. Weshalb die Beklagte entsprechende Ermittlungen zu der Frage der Notwendigkeit von Leichtlaufbeschlägen unterließ, ist nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Ablehnung der Kosten einer Spezialtherapiekonsole. Ergänzend weist der Senat insoweit jedoch darauf hin, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Spezialtherapiekonsole i.R.d. Wohnungshilfe möglicherweise bereits deshalb ausscheidet, weil es sich dabei um ein Hilfsmittel gemäß § 31 SGB VII handeln könnte. Hilfsmittel sind solche Gegenstände, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (vgl. zu dem einheitlichen Hilfsmittelbegriff: BSG, Urteil vom 03.08.2006, B 3 KR 25/05 R in SozR 4-2500 § 33 Nr. 13). Dieser Hilfsmittelbegriff ist auch für § 31 SGB VII maßgebend. Danach sind lediglich fest eingebaute Inventarbestandteile einer Wohnung keine Hilfsmittel. Ob es sich bei der Spezialtherapiekonsole um ein fest eingebauter Inventarbestandteil der Wohnung der Klägerin handelt, ermittelte die Beklagte nicht. Ebenso wenig, ob die notwendige ärztliche Verordnung vorliegt. Auch dies wird die Beklagte im wiedereröffneten Verwaltungsverfahren aufzuklären haben.
Soweit die Klägerin ein Honorar für BG-spezifische Berechnungen und Pläne i.H.v. 9.984,10 EUR geltend macht und hierzu auf eine Aufstellung des Architekten S. vom Juli 2009 (Bl. 129 SG-Akte) verweist, scheitert der Anspruch der Klägerin bereits daran, dass sie diese Kosten erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat. Die Beklagte prüfte und berücksichtigte diese Kosten bei ihrer Entscheidung über die Wohnungshilfe mithin zu Recht nicht.
Der dargelegte Ermessensfehlgebrauch bezüglich einer Vielzahl einzelner Kostenposten führt zwangsläufig dazu, dass auch der sich aus diesen Einzelposten zusammensetzende Pauschalbetrag i.H.v. 181.684,38 EUR von der Beklagten ermessensfehlerhaft berechnet wurde. Da der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Wohnungshilfe dem Grunde nach besteht, hat die Beklagte nunmehr erneut nach pflichtgemäßem Ermessen über das Begehren der Klägerin zu entscheiden.
Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass es zunächst der Klägerin im Hinblick auf das zwischenzeitlich fertigstellte Haus und somit bekannte Kosten obliegt, konkret darzulegen, welche behindertenbedingten Mehrkosten i.S.d. Wohnungshilfe sie geltend macht. Hierzu wird sie darzulegen haben, warum es sich bei den geltend gemachten Kosten um behindertenbedingte Mehrkosten i.S.d. Wohnungshilfe handelt und diese Mehrkosten (nicht: Gesamtkosten) anhand von Rechnungen bzw. Vergleichsangeboten, denen einerseits die Grundkosten einer nichtbehindertengerechten Ausführung und andererseits die Zusatzkosten wegen behindertengerechter Ausführung zu entnehmen sind, nachvollziehbar darzulegen haben. Die Beklagte wird sodann zu entscheiden haben, ob es sich bei diesen Kosten um behindertenbedingte Mehrkosten i.S.d. Wohnungshilfe handelt. Hierzu wird sie die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen bzw. Vergleichsangebote auszuwerten haben. Sofern die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, Rechnungen oder Vergleichsangebote vorzulegen, denen die behindertenbedingten Mehrkosten zu entnehmen sind, wird die Beklagte - sofern sie die von der Klägerin geltend gemachten Kosten (weil z.B. überteuert oder nicht erforderlich) anzweifelt - auf durch eigene Ermittlungen nachvollziehbar gemachte Vergleichs- oder Erfahrungswerte abzustellen haben. In jedem Fall aber hat die Klägerin für alle von ihr geltend gemachten Posten eines behinderungsbedingten Mehraufwandes die tatsächlich erfolgte Ausführung (z.B. Hersteller, Typenbezeichnung und dgl.) und die ihr entstandenen Kosten nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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