L 10 R 4174/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 451/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4174/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Arbeitsbescheinigung des rumänischen Arbeitgebers (certificat de munca), in der umfassende Angaben über gearbeitete Tage, Tage des Erholungsurlaubs, Tage von Kranken-/Mutterschaftsurlaub, Feiertage und Sonntage sowie Tage unbezahlten Urlaubs gemacht werden, die in der Addition die Gesamtzahl der Kalendertage des Jahres ergeben, erbringt jedenfalls dann keinen Nachweis von Beitragszeiten i.S. der §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG, wenn sich diese Angaben nur auf das gesamte Jahr beziehen (Jahresbescheinigung) und nicht einzelne Monate ausgewiesen sind.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.08.2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, insbesondere das Ausmaß der Berücksichtigung von in R. zurückgelegten Zeiten.

Der am 1949 geborene Kläger ist in R. geboren und war dort u. a. vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 als Schlosser tätig (vgl. das Arbeitsbuch, Übersetzung Blatt 113 VA). Am 19.06.1990 siedelte er nach Deutschland aus. Nach eigenen Angaben ist er Inhaber des Vertriebenenausweises A.

Mit Bescheid vom 07.07.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.08.2014 in Höhe von monatlich anfangs 1.265,59 EUR (brutto). Der Berechnung lag u. a. auch der Zeitraum der Beschäftigung in R. vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zu Grunde, allerdings in Bezug auf die hieraus sich ergebenden Entgeltpunkte nur mit einer Anrechnung zu fünf Sechsteln. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid verwiesen.

Im Oktober 2014 beantragte der Kläger im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) eine wertmäßig ungekürzte volle Anrechnung u. a. der Zeit vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 und legte hierzu das certifikat de munca (Arbeitszertifikat) Nr. 32 vom 05.09.2014 seines früheren Arbeitgebers vor. In diesem Arbeitszertifikat werden bezogen auf die jeweiligen Jahre von 1971 bis 1990 die gearbeiteten Tage (bei einer Sechs-Tage-Woche), die Tage des Erholungsurlaubs, die Tage von Kranken-/Mutterschaftsurlaub (1979, 1980 und 1983 insgesamt 11, 6 bzw. 5 Tage, im Übrigen negativ), Feiertage und Sonntage (für volle Jahre zwischen 56 und 59 Tage) sowie Tage unbezahlten Urlaubs (für alle Jahre negativ) ausgewiesen. Bei Addition der angegebenen Tage ergibt sich exakt die Anzahl von Kalendertagen des jeweiligen Jahres (in der Bescheinigung nicht ausgewiesen). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 112 der Verwaltungsakte, hinsichtlich der Übersetzung auf Blatt 37 der LSG-Akte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18.11.2014 und Widerspruchsbescheid vom 28.01.2015 lehnte die Beklagte die ungekürzte "Anerkennung" auch des Zeitraums vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 ab, weil das Arbeitszertifikat nur jährliche Angaben enthalte.

Das hiergegen am 10.02.2015 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.08.2015 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Bescheid vom 07.07.2014 abzuändern und dem Kläger eine höhere Altersrente ab dem 01.08.2014 unter Berücksichtigung der in R. vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren. Es hat sich der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten, nur eine monatweise Bescheinigung mit im Übrigen identischem Inhalt könne den Nachweis der Beitragszeiten erbringen, nicht angeschlossen.

Gegen das ihr am 04.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.10.2015 Berufung eingelegt und u. a. - erstmals - darauf hingewiesen, dass für das Jahr 1990 zwar zutreffend insgesamt 157 Tage bescheinigt würden, die ausgewiesenen 33 Sonn- und Feiertage jedoch unrichtig seien, weil im damaligen Zeitraum lediglich 26 Sonn- und Feiertage gelegen hätten. Die Zahlen seien somit in sich nicht schlüssig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.08.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er räumt ein, dass im Zeitraum vom 01.01. bis 06.06.1990 nur 26 Sonn- und Feiertage lagen und es 24 Urlaubstage gewesen seien, der Zeitraum aber 157 Kalendertage umfasse, sodass 107 Arbeitstage verbleiben würden, während in der Bescheinigung nur 100 Arbeitstage aufgeführt worden seien. Dies führe allerdings nicht zur Annahme von Widersprüchlichkeit der Bescheinigung, weil diese Differenz vermutlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Dem Kläger steht keine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in R. im Zeitraum vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zurückgelegte Beitragszeit zu.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2015, mit dem die Beklagte - dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt - den Antrag des Klägers vom Oktober 2014 ablehnte, mit dem der Kläger gemäß § 44 SGB X sinngemäß höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer vollen Anrechnung der in R. zurückgelegten Beitragszeit vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 begehrte. Nur insoweit, was diesen Zeitraum anbetrifft, wandte sich der Kläger in seinem Widerspruch gegen den die volle Berücksichtigung noch weiterer rumänischer Zeiten ablehnenden Bescheid vom 18.11.2014 und nur insoweit hat der Kläger in seiner Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob dem Kläger höhere Regelaltersrente zusteht, weil der Zeitraum vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 in vollem Umfange in die Rentenberechnung einzufließen hat.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 07.07.2014 und Gewährung höherer Rente. Denn dem Kläger steht keine höhere Altersrente zu. Die Beklagte legte der Rentenberechnung zu Recht Entgeltpunkte für die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung in einem um ein Sechstel gekürzten Umfang zu Grunde.

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei Vertriebenen wie dem Kläger Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung solcher Zeiten genügt es zunächst, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nachgewiesene Zeiten sind solche, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.11.1982, 11 RA 64/81 in SozR 5050 § 15 Nr. 23). Für den erforderlichen Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R in SozR 4-3800 § 1 Nr. 20).

Unter § 15 FRG fallen dabei nur solche Zeiten, für die Beiträge zur (nicht deutschen) Rentenversicherung zu entrichten waren, in R. also keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung (u.a. BSG, Beschluss vom 16.10.1997, 13 BJ 21/96). Dabei liegt ein Nachweis solcher Beitragszeiten nur dann vor, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen (BSG, a.a.O.). Dies erfordert grundsätzlich differenzierte Angaben auch zu solchen Arbeitsunterbrechungen.

Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Kläger schon früher vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbuch und zwei Arbeitsbescheinigungen, vgl. Bl. 54/55 und 63/Ü63 LSG-Akte) angesichts der dort nur pauschal erfolgten Angaben keinen Nachweis der Beitragsentrichtung zu erbringen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

Zu Unrecht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das vom Kläger vorgelegte Arbeitszertifikat Nr. 32 einen derartigen Nachweis von Beitragszeiten erbringt. Zwar erscheinen die auf das jeweilige Kalenderjahr bezogenen Angaben zu den Arbeitstagen und den (möglichen) Arbeitsunterbrechungen hinreichend differenziert, die angegebenen Tage addieren sich insgesamt auf die jeweilige Anzahl von Tagen dieses Kalenderjahres, so dass weitergehende Unterbrechungszeiträume auszuschließen wären. Inwieweit dies auch für den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hervorgehobenen Aspekt gilt, wonach möglicherweise in die bescheinigten Arbeitstage auch Krankheitstage eingingen, die in R. für 90 Tage im Jahr beihilfefähig gewesen seien (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris, und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2008, L 5 R 32/07, juris) und damit die bescheinigten Krankheitstage (z.B. im Jahre 1979 elf Tage) möglicherweise über diese 90 Tage hinausgingen, bedarf keiner näheren Betrachtung. Das Arbeitszertifikat Nr. 32 erbringt insgesamt keinen Beweis für die ausgewiesenen Tage. Die erwähnten, von der Beklagten (erstmals) im Berufungsverfahren erhobenen Einwände greifen durch.

Das vom Kläger vorgelegte Arbeitszertifikat belegt für das Jahr 1990 insgesamt 157 Tage. Damit umfassen diese Angaben den gesamten letzten Zeitraum seiner Beschäftigung in R. (s. u.a. das Arbeitsbuch: Beschäftigung im Jahr 1990 bis zum 06.06.1990 = 157 Tage).

Dabei schlüsselt das Arbeitszertifikat diese Tage auch für das Jahr 1990 und damit den Zeitraum vom 01.01. bis 06.06.1990 nach Arbeitstagen (100), Urlaubstagen (24), Krankheitstagen (sinngemäß 0), Tagen unbezahlten Urlaubs (sinngemäß 0) sowie Sonn- und Feiertagen (33) auf. Hieraus ergeben sich in der Addition jene 157 Tage, die der Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1990 bis zum 06.06.1990 umfasste. Indessen fielen in diesen Zeitraum tatsächlich lediglich 26 Sonn- und (rumänische) Feiertage. Dies hat die Beklagte zutreffend dargelegt und dies ist vom Kläger ausdrücklich bestätigt worden.

Hieraus folgt, dass das Arbeitszertifikat für das Jahr 1990 insgesamt sieben Sonn- und Feiertage zu viel ausweist. Auch dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt. Umgekehrt folgt hieraus, dass an anderer Stelle sieben Tage zu wenig ausgewiesen sind. Nach den Überlegungen der Beklagten - Verbrauch des gesamten Jahresurlaubs (24 Tage) bei ansonsten fehlenden Krankheitstagen und keinem unbezahlten Urlaub - wäre diese Differenz allein bei den bescheinigten Arbeitstagen zu korrigieren, also dort wären statt 100 nunmehr 107 Tage anzusetzen. Auch dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt.

Indessen weckt dies durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage im Arbeitszertifikat, wonach "die" - also alle - "Daten aus den im Archiv befindlichen Personalakte/Lohnzahlungslisten entnommen" worden seien. Die Vermutung des Klägers, es könne sich um "einen" Schreibfehler handeln, erklärt schon nicht die Unstimmigkeit in zwei verschiedenen Sparten (Arbeitstage einerseits, Sonn- und Feiertage andererseits). Umgekehrt, ausgehend von einem Irrtum in einer Sparte (hier: Sonn- und Feiertage), ist die Ausweisung einer in der anderen Sparte erforderlichen Zahl zur Erreichung der Gesamtzahl der zu belegenden Tage (157) Anlass zur Annahme, dass (zumindest) ein Teil der bestätigten Zeiten allein rechnerisch ermittelt wurde, also - entgegen der Behauptung im Arbeitszertifikat - gerade nicht auf Grund einer Auswertung der Lohnlisten. Denn aus Sicht des Senats wäre es ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn gerade für das Jahr 1990 zwei sich mathematisch ausgleichende Erhebungsfehler - Fehler in der Auswertung von Lohnlisten (Monate Januar bis Juni) mit genau jenem Defizit von sieben Tagen, wie bei der Ermittlung von Sonn- und Feiertagen zu viel errechnet wurden - vorgekommen wären. Dabei kommt - worauf die Beklagte hingewiesen und was der Kläger bestätigt hat - als ausgleichende Variable nur die Anzahl der Arbeitstage in Betracht, weil für die Urlaubstage schon deren maximale jährliche Anzahl (24, wie schon in den Jahren 1987 bis 1989, in denen der Kläger ganzjährig beschäftigt war) ausgewiesen wird und ansonsten keine Fehlzeiten angegeben sind.

Dies, eine rechnerische Ermittlung bescheinigter Daten, wäre auch die Erklärung, aus welchen Gründen keine monatsweise Aufstellung, sondern eine jährliche Aufstellung der ausgewiesenen Zeiten erfolgte. Denn im Falle einer Auswertung (auch) der Lohnlisten - was im Arbeitszertifikat versichert wurde - wäre diese Auswertung - weil die Lohnlisten monatlich erstellt wurden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, in juris, auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens) - jedenfalls hinsichtlich der Arbeitstage monatsweise erfolgt und nach dieser monatsweisen Auswertung wäre dann durch Addition die jahresbezogene Zahl von Arbeitstagen errechnet worden. Wenn aber ohnehin monatsbezogene Zahlen durch Auswertung der Lohnlisten zu erheben waren, ist nicht plausibel, aus welchen Gründen diese Daten nicht bescheinigt wurden, wie dies in einer vom Kläger mit dem Antrag nach § 44 SGB X vorgelegten Bescheinigung eines anderen Arbeitgebers in Bezug auf einen vorliegend nicht streitigen Zeitraum erfolgte (vgl. Bl. 111 VA). Dies stützt die Ansicht der Beklagten, zum Nachweis von Beitragszeiten auf Grund von Lohnlisten eine monatliche Auflistung zu verlangen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris).

Soweit der Kläger im Klageverfahren darauf hinweist, es bleibe dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form (gemeint: monatlich oder jährlich) er Nachweise erstellt, mag dies zutreffen. Es ist jedoch nicht dem rumänischen Arbeitgeber zu Entscheidung überlassen, ob die gewählte Form den Nachweis der Beitragsentrichtung erbringt.

Damit besteht der durchschlagende Verdacht, dass bescheinigte Daten - jedenfalls zum Teil - allein rechnerisch ermittelt wurden, ausgehend von einer rechnerisch ermittelten Anzahl von zu bescheinigenden 157 Tagen, einem (u.U. auf Grund des entsprechenden Anspruchs zustehenden, also unabhängig von der Frage, ob in Anspruch genommen) Jahresurlaub (24 Tage), einer leicht zu ermittelnden (weil meist nicht vorhandenen oder als nicht vorhanden angesehenen) Anzahl von Krankheitstagen und Tagen unbezahlten Urlaubs (jeweils 0) und einer durch Auswertung des Kalenders fälschlich - gleich im Rahmen der Auswertung oder als Schreibfehler - erfolgten Ermittlung der Anzahl von Sonn- und Feiertagen (33 statt richtig 24). Dies begründet durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit des Arbeitszertifikats insgesamt, denn dieses, für das Jahr 1990 dargelegte Szenario ist auch für die übrigen bescheinigten Jahre angesichts der dargelegten Vereinfachung mit einer sich erübrigenden monatsweisen Auswertung naheliegend. Damit kommt diesem Arbeitszertifikat keine Beweiskraft i.S. eines Nachweises der Beitragsentrichtung in den streitigen Zeiträumen zu.

Soweit der Kläger im Klageverfahren darauf hingewiesen hat, dass in R. für Arbeitnehmer verbreitet auch Karteikarten für das jeweilige Jahr mit sämtlichen, für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten (einschließlich Arbeits- und Fehltage) angelegt worden seien, führt dies nicht weiter. Denn für die Beweiskraft einer Arbeitgeberbescheinigung kommt es maßgeblich auch darauf an, auf welchen Quellen die Angaben beruhen. Entsprechend wurde im vorgelegten Arbeitszertifikat neben der Personalakte gerade auf die (monatlich erstellten, s.o.) Lohnlisten verwiesen. Dabei kann wiederum offen bleiben, welche Rückschlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, dass unklar bleibt, welche konkreten Daten vom Arbeitgeber vorliegend aus der Personalakte und welche Daten aus den Lohnlisten entnommen sein sollen, insoweit also Unklarheit über die tatsächlichen Quellen der einzelnen Daten herrscht. Der dargelegte Fehler in der Bescheinigung mit der wahrscheinlichen Fehlerursache wird dadurch jedenfalls nicht ausgeräumt.

Auf Grund der dargelegten Umstände des vorliegenden Falles sieht auch der Senat Anlass, zur Plausibilität und zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich und zumindest eine den zu Grunde liegenden Quellen entsprechende differenzierte Bescheinigung zu verlangen, im Falle von Lohnlisten als Quelle also eine monatsweise Auflistung der Arbeitstage. Eine Jahresbescheinigung, wie vom Kläger vorgelegt, genügt damit nicht zum Nachweis einer Beitragsentrichtung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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