L 10 R 3656/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1991/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3656/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.08.2016 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die Dauer der von der Antragsgegnerin bewilligten vierwöchigen stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Dr. R. die Kosten für die Mitnahme seines Hundes in Höhe von täglich 10 EUR zu übernehmen, was die Antragsgegnerin ablehnte (Bescheid vom 08.07.2016, Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016). Das angerufene Sozialgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 31.08.2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen den ihm am 02.09.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 02.10.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zwar findet gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Indessen enthält § 172 Abs. 1 SGG am Ende die Formulierung "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist". Hierzu regelt u.a. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

So liegt der Fall hier.

Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die Dauer der von der Antragsgegnerin bewilligten vierwöchigen stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Dr. R. die Kosten für die Mitnahme seines Hundes in Höhe von täglich 10 EUR zu übernehmen, mithin ein Betrag von 280 EUR. Damit bedürfte eine Berufung im Hauptsacheverfahren einer Zulassung. Denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der streitige Betrag von 280 EUR übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht und die Hauptsache betrifft auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern die Kosten für die Mitnahme des Hundes für einen 28tägigen stationären Aufenthalt.

Damit ist die Beschwerde nicht statthaft und ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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