L 13 R 4502/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2428/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4502/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt über die ihm bereits bewilligte Altersrente für langjährig Versicherte hinaus die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der am 7. Januar 1952 in R. geborene Kläger ist Vertriebener und besitzt den Vertriebenenausweis A. Im Juni 1984 siedelte er als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland über. In R. besuchte der Kläger von 1967 bis 1972 ein Lyzeum und legte dort am 1. Juli 1972 das Bakkalaureat-Diplom ab. Von 1972 bis 1976 absolvierte er einen Abendkurs für Ingenieure der Fakultät für Mechanik am polytechnischen Institut im r. T., den er im Juni 1976 mit dem Staatsexamen abschloss. Daneben war er vom 2. Juli 1971 bis 8. September 1971 als Mechaniker-Gehilfe, vom 6. November 1972 bis 27. November 1972 als Sortierer für Belieferungen, vom 27. November 1972 bis 17. April 1978 als Dreher sowie daran anschließend bis 8. Juni 1984 als Unteringenieur (vergleichbar in Deutschland mit einem Diplom-Ingenieur (FH)) beschäftigt. Mit Bescheiden vom 8. Januar 1988, 14. April 2005 und 18. Januar 2013 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen, länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten verbindlich fest. Gegen den Bescheid vom 18. Januar 2013 legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, die Versicherungszeiten nach der Fachschulausbildung vom 6. November 1972 bis 8. Juni 1984 seien den falschen Wirtschaftsbereichen zugeordnet. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2013 darauf hingewiesen hatte, dass sich die Einwände des Klägers gegen Daten richteten, die bereits in einem früheren Verfahren (Bescheid vom 14. April 2005) festgestellt worden seien und dass die Einwände deshalb als Überprüfungsantrag gewertet würden, erklärte sich der Kläger damit mit Schreiben vom 21. Juni 2013 einverstanden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. August 2013 stellte die Beklagte verbindlich die im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 2006 fest. Darin waren – wie bereits mit den o.g. Bescheiden vom 8. Januar 1988, 14. April 2005 und 18. Januar 2013 festgestellt - u.a. Zeiten der Fachschulausbildung vom 7. Januar 1969 bis 1. Juli 1971 und vom 9. September 1971 bis 23. Juni 1972 enthalten. Am 29. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Februar 2015, hilfsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 darauf hin, dass er die 45-jährige Wartezeit am 1. Februar 2015 nicht erfüllt habe und bewilligte mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Februar 2015 in Höhe von monatlich 1.432,57 EUR. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, ihm stehe eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu. Fachschulzeiten, die "nach der letzten Bundessozialgerichtsentscheidung" noch vorrangig vor beruflichen Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen seien und rentensteigernde Wirkung hätten, seien im Gegensatz zu den Schul- und Hochschulzeiten systembedingt auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte ab, da der Kläger die 45-jährige Wartezeit nicht erfüllt habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Am 20. Februar 2015 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 zurück. Gemäß § 51 Abs. 3a und Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht vorgesehen, dass Anrechnungszeiten - hier Fachschulzeiten - bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für die Bewilligung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu berücksichtigen seien. Hiergegen hat der Kläger am 14. August 2015 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und weiterhin geltend gemacht, dass die von ihm absolvierten Fachschulzeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für die Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu berücksichtigen seien. Dies hätte zur Folge, dass ihm ab dem 1. Februar 2015 eine abschlagsfreie Altersrente zustehe. Hierzu hat der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. April 2011 (B 13 R 28/10 R) verwiesen, der zu entnehmen sei, dass bisher stets eine Gleichbehandlung der Fachschulzeiten mit der beruflichen Ausbildung bzw. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gegenüber den Schul- und Hochschulzeiten erfolgt sei, die nun erstmals bei der Nichtanrechnung der Fachschulzeiten auf die Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte willkürlich durchbrochen werde, obwohl die Ausbildungszeit auf die spätere Berufsausbildung gerichtet sei und mit der Bewertung der Entgeltpunkte auch Berücksichtigung finde. Die unterschiedliche Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten zu den Fachschulzeiten sei unstrittig auch vom BSG für verfassungsgerecht bewertet worden, da zu Recht die Ausbildungszeiten an den Fachschulen nicht mit der akademischen Ausbildung an den Hochschulen vergleichbar seien und viele Ausbildungsberufe nur an Fachschulen absolviert werden könnten. Es gebe deshalb keine sachliche Begründung für den Anrechnungsausschluss der Fachschulzeiten auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllt sind. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2015 hat das SG die Klage, die im Interesse des Klägers sachdienlich so ausgelegt wurde, dass der Kläger über die Aufhebung der Bescheide vom 15. Dezember 2014 sowie des Bescheids vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 hinaus auch die Bewilligung einer Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Februar 2015 begehrt, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, da er die nach der gesetzlichen Regelung hierfür erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfülle. Er könne lediglich 532 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachweisen; die übrigen in § 51 Abs. 3a, Abs. 4 SGB VI genannten Zeiten könne er in seinem Versicherungsverlauf nicht nachweisen. Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, nämlich Zeiten, in denen nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde, könnten nicht berücksichtigt werden, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiere. Bei den Anrechnungszeiten handele es sich um beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten, je nachdem, ob in dem betreffenden Kalendermonat auch Beiträge gezahlt worden seien. Die Anrechnungszeiten seien zwar rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 SGB VI, nicht aber Beitragszeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Gesetzgeber habe mit § 51 Abs. 3, Abs. 3a SGB VI eine eindeutige Regelung getroffen, für welche Rente welche Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen seien. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Fachschulzeiten und Hochschulzeiten liege nicht vor, da der Gesetzgeber bei der Anrechnung auf die Wartezeit nie zwischen Schul- und Hochschulzeiten und andererseits Fachschulzeiten differenziert habe. Die vorgenommene Differenzierung finde sich nur bei der Berechnung der Höhe der Altersrente, nämlich der für diese Zeiten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte. Dies lasse sich dem Urteil des BSG vom 19. Februar 2011 (B 13 R 27/10 R) direkt entnehmen. Für eine analoge Anwendung dieser Regelungen zur Berechnung der Rentenhöhe auf die Frage der Zuerkennung einer bestimmten Rente nach Erfüllung einer 35-jährigen oder 45-jährigen Wartezeit fehle es angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzgebers an einer planwidrigen Regelungslücke. Gegen den ihm am 23. Oktober 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. Oktober 2015 eingelegte Berufung des Klägers. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und vorgebracht, er habe – unter Berücksichtigung von 496 Monaten mit Pflichtbeitragszeiten, 14 Monaten mit beitragsfreien Ersatzzeiten, 34 Monaten mit beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung, 2 Monaten mit beitragsgeminderten Ersatzzeiten und 2 Monaten beitragsgeminderten Anrechnungszeiten wegen Fachschulzeiten – insgesamt 548 Monate, mit denen eine Versicherungszeit von mehr als 45 Versicherungsjahren erreicht sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 sowie den Bescheid vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Februar 2015 unter Anerkennung der Fachschulzeiten für die Erfüllung der besonderen Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Beklage beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs,- Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 i.V.m. § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI, weil er die dafür erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt habe. Für die Berechnung der Wartezeit dieser Rentenart würden gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI keine (Fach)-schulzeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Ohne diese Zeiten erfülle der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren jedoch nicht. Die Beklagte sei an die eindeutig formulierten gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 1. Februar 2016 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Februar 2015.

Rechtsgrundlagen für die hier begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind §§ 38, 236b SGB VI. Gemäß § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Nach § 236b Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. § 236b Abs. 2 SGB VI sieht vor, dass Versicherte, die - wie der am 7. Januar 1952 geborene Kläger - vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben. Der Kläger hat zwar zum beantragten Beginn der Rente am 1. Februar 2015 das 63. Lebensjahr vollendet. Er hat jedoch - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - die Wartezeit von 45 Kalenderjahren nicht erfüllt. Gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI (in der Fassung des zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalenderjahre angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld Soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nr. 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Nach § 51 Abs. 4 SGB VI werden auf Wartezeiten auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten nach dem Fünften Kapitel des SGB VI angerechnet. Beim Kläger liegen nach dem Versicherungsverlauf vom 15. Dezember 2014 496 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten vor, die gemäß § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI bei der Wartezeit angerechnet werden. Hinzu kommen gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI 14 Monate mit Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI). Insgesamt können daher für die Wartezeit 510 Monate berücksichtigt werden. Weitere berücksichtigungsfähige Zeiten liegen nicht vor. Insbesondere sind die Zeiten der Fachschulausbildung – entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar, da solche Zeiten nicht zu den in §§ 51 Abs. 3a, Abs. 4 SGB VI genannten Zeiten gehören. Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Berücksichtigung der genannten Zeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren vorsieht, existiert nicht. Zwar handelt es sich bei den Zeiten der Fachschulbildung um Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Danach sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde. In §§ 51 Abs. 3a, 4 SGB VI sind diese Zeiten jedoch nicht genannt und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit §§ 51 Abs. 3, 3a SGB VI bewusst eine Regelung getroffen hat, welche für die Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI) eine günstigere Regelung mit Anrechnung aller Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (also auch der Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) vorsieht und demgegenüber die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur für Personen vorgesehen hat, welche die Wartezeit mit den ausdrücklich in §§ 51 Abs. 3a, 4 SGB VI genannten Zeiten (überwiegend tatsächliche Beitragszeiten) und nicht (auch) mit beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten erreicht haben. Ebenso wenig wie das SG vermag der Senat dadurch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG zu erkennen. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272, 301; st.Rspr). Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für eine Rente für langjährig Versicherte bzw. von 45 Jahren für eine Rente für besonders langjährig Versicherte ist zur Überzeugung des Senats durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Eine willkürliche Benachteiligung der Versicherten, welche eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte begehren, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu beanstandender Weise entschieden, bei dieser Rentenart für einen als "besonders langjährig Versicherte" bezeichneten Kreis von Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente in einer nicht aufgrund eines verminderten Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI gekürzten Höhe zu beziehen. Hierin liegt eine Besserstellung gegenüber anderen Versicherten desselben Alters, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und eine ungekürzte Altersrente erst mit Erreichung der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 i.V.m. § 235 SGB VI) erreichen können bzw. bei vorzeitiger Berentung entsprechende Abschläge in Kauf nehmen müssen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu Lasten des Klägers ist allerdings mit Blick auf den im Sozialrecht grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff., 111, 160, 169 ff. = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 Rdnr. 43 ff; 112, 164, 175 f; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R -, SozR 4-5870 § 1 Nr. 2) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt, nicht zu erkennen. Von Verfassungs wegen gefordert ist nicht die bestmögliche und gerechteste Lösung; angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht entscheidend, ob eine Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11-, BVerfGE 137, 108, Rdnr. 108). Dies ist der Fall. Denn der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines weiten Gestaltungsspielraums, wenn er die gesetzliche Privilegierung eines bestimmten Personenkreises davon abhängig macht, dass - im Vergleich zu anderen Rentenarten - eine längere Wartezeit erfüllt sein muss und diese Wartezeit nur mit den in §§ 51 Abs. 3a, Abs. 4 SGB VI ausdrücklich genannten Zeiten und nicht mit allen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden kann und damit die langjährige tatsächliche Entrichtung von Beiträgen besonders belohnt werden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. April 2011 – B 13 R 27/10 R). Das genannte Urteil des BSG bezieht sich lediglich auf eine Differenzierung bei der Berechnung der Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei es das BSG als verfassungsgemäß angesehen hat, dass Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung - im Gegensatz zu Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitendende Bildungsmaßnahme – nicht mehr rentensteigernd bewertet werden. Rückschlüsse auf die hier streitgegenständliche Frage, ob die Zeiten der Fachschulausbildung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden können, lässt die genannte Entscheidung des BSG demnach nicht zu, insbesondere ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnung der Zeiten der Fachschulausbildung - entgegen den obigen Ausführungen zu Art 3 GG - aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt wäre.

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, zumal eine Beitragszahlung für die vom Kläger geltend gemachten Fachschulzeiten nicht erfolgte.

Da das SG demnach die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt und der Senat auch nicht von einem Urteil der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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