Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 244/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 314/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Abgrenzung der Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens von Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialhilfeträgern.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 216.916,40 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der für Frau M (nachfolgend: Leistungsberechtigte) erbrachten Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2013.
Die am 00.00.1967 geborene Leistungsberechtigte zog sich im September 2010 im Zuge eines durch ein "Zusammensacken" bei einem Ausritt hervorgerufenen Reitunfalls u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und eine Hirnstammblutung zu. Der konkrete Kausalverlauf des Ereignisses war medizinisch nicht klärbar. Nach stationärer Akutbehandlung und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen erfolgte ab Februar 2011 zunächst die Pflege und Betreuung in der Eigentumswohnung durch den Lebensgefährten, die Mutter, eine studentische Hilfskraft sowie einen einmal täglich erfolgenden Einsatz des Pflegedienstes D. Von der Pflegeversicherung erhält die Leistungsberechtigte Leistungen nach der Pflegestufe III. In dem MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 25.02.2011 wurde eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Weiterhin hieß es dort, dass ein Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, im Bereich der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehe (Grundpflege: 270 Minuten/Tag, Hauswirtschaft: 60 Minuten/Tag). Ferner ist bei der Leistungsberechtigten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B, H und RF festgestellt. Eine gesetzliche Betreuung durch die Mutter für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Befugnis zum Empfang von Post ist eingerichtet (Beschluss des Amtsgerichts Köln v. 10.12.2010 - 55 XVII L 977 -). Nachdem der Lebensgefährte aus gesundheitlichen Gründen sowie die Mutter aufgrund Überlastung teilweise nicht mehr zur Verfügung standen, musste sich die Leistungsberechtigte am 19.07.2011 in Kurzzeitpflege des B-Hauses in L begeben.
Mit Schreiben des Beklagten vom 18.07.2011 wurde ein Antrag der Leistungsberechtigten vom 06.07.2011 auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Bewilligung eines Persönlichen Budgets zur Finanzierung von Assistenzkräften im Arbeitgebermodell von dem Beklagten unter Hinweis auf § 14 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) innerhalb der Zweiwochenfrist an die Klägerin weitergeleitet mit der Begründung, erforderlich sei nicht Hilfe zum selbstständigen Wohnen, sondern Hilfe zur Pflege. Auf Grund der schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei davon auszugehen, dass die Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, selbstständig zu wohnen. Sie lebe zwar in einer eigenen Wohnung, könne aber keine selbstständigen Entscheidungen treffen. Dem Antrag auf Sozialhilfe beigefügt waren u.a. eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit ab Antragstellung sowie ein Kostenvoranschlag eines Pflegedienstes.
Nachdem die Klägerin den Antrag der Leistungsberechtigten hinsichtlich des begehrten Budgets im Arbeitgebermodell zunächst ablehnte (Bescheid vom 24.08.2011), half sie dem daraufhin eingelegten Widerspruch teilweise ab, indem sie ein trägerübergreifendes Persönliches Budget in Höhe der Kosten der vorher eingesetzten Pflegedienste, d.h. monatlich 9.466 EUR, bewilligte (Bescheid vom 30.01.2012). Unter Berücksichtigung des anteiligen Pflegegeldes sowie nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse entstanden aus Sozialhilfemitteln zu finanzierende Kosten in Höhe von 8.999,38 EUR monatlich (Stand: 2013). Es wurden Hilfepläne zur Sicherstellung der häuslichen Pflege erstellt und fortgeschrieben. Eine Zielvereinbarung für ein persönliches Budget wurde am 17.11.2011 geschlossen und ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistungsberechtigte wurde sodann in ihrer Eigentumswohnung 24 Stunden täglich durch die von ihr im Arbeitgebermodell eingesetzten Assistenten sowie ihre Mutter und den Lebensgefährten versorgt.
Mit Schreiben vom 31.08.2011 wurde von der Klägerin für die Zeit ab dem 01.09.2011 ein Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. In der Begründung wurde ausgeführt, für die Leistung der Eingliederungshilfe mit der Zielsetzung "selbstständiges Wohnen" liege die Zuständigkeit beim überörtlichen Träger. Vom medizinisch-psychosozialen Dienst des Beklagten wurde daraufhin eine fachliche Stellungnahme vom 11.11.2011 abgegeben, in der es heißt, es bestehe über die Pflege- und Assistenzleistungen hinaus kein Bedarf an Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 wurde von der Klägerin bei dem Beklagten erneut ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, diesmal für die Zeit ab dem 01.06.2012. In der Begründung wurde wiederum ausgeführt, für die Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Zielsetzung "selbstständiges Wohnen" liege die Zuständigkeit beim überörtlichen Träger. Eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs für die Zeit von September 2011 bis Mai 2012 erfolgte mit Schreiben vom 15.08.2012.
Die geltend gemachten Erstattungsansprüche wurden mit Schreiben des Beklagten vom 05.04.2013 zurückgewiesen. Ein weiterer Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 01.06.2013 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 03.06.2013 geltend gemacht. Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs für die Zeit von Juni 2012 bis Mai 2013 erfolgte ebenfalls mit Schreiben vom 03.06.2013.
Die Klägerin hat am 17.06.2013 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben, mit der sie einen Anspruch gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.10.2013 in Höhe von 216.916,40 EUR geltend gemacht hat. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen um Eingliederungshilfe im Bereich des selbstständigen Wohnens gehandelt habe. Die Assistenzkräfte würden nicht ausschließlich pflegerische Tätigkeiten verrichten, sondern die Leistungsberechtigte bei allen Problemen des täglichen Lebens unterstützen. Durch die Leistungen der Assistenten und der Familie würden der Leistungsberechtigten der Aufenthalt in ihrer eigenen Wohnung und damit ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Grundsätzlich seien alle Leistungen, die nicht der Grundpflege und der Hauswirtschaft im engeren Sinne zuzuordnen seien, als Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusehen und fielen daher in die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger.
Mit Schriftsätzen vom 15.11.2013 und 30.01.2014 hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, dass sich die Leistungsberechtigte auf ihre Kosten und in ihrer Zuständigkeit ab dem 24.09.2013 in stationärer Vollzeitpflege befinde. Da das persönliche Budget für Oktober 2013 im Hinblick auf die Gehaltsansprüche der Assistenten während der Kündigungsfrist noch zur Auszahlung gebracht worden sei, ende ihr Erstattungsanspruch mit dem 31.10.2013.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2013 einen Betrag in Höhe von 216.916,40 EUR zu erstatten
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Leistungsberechtigte sei auf Pflegeleistungen im Rahmen einer umfassenden "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" angewiesen. Bei den der Leistungsberechtigten zu erbringenden Hilfen habe es sich nicht um Hilfen in einer "ambulant betreuten Wohnmöglichkeit" gehandelt. Die zu erbringenden Assistenz- und Pflegeleistungen seien nicht darauf gerichtet gewesen, sie zum selbstständigen Wohnen zu befähigen, sondern hätten alleine dem Ausgleich der durch die körperliche Behinderung bedingten Mängel gedient. Damit sei sie dem nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuordnen, und die ihr gewährten Leistungen seien solche der Hilfe zur Pflege, nicht aber der Eingliederungshilfe gewesen.
Das Sozialgericht hat u.a. die Betreuungsakte der Leistungsberechtigen beigezogen und mit Urteil vom 08.05.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei § 14 Abs. 4 SGB IX, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Der Beklagte sei für die Leistung nicht zuständig gewesen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers richte sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII - (AV-SGB XII NRW), wonach dieser für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung zuständig sei, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Bei den gewährten Leistungen habe es sich nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII gehandelt, die mit dem Ziel geleistet worden seien, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen sei die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Nach Aktenlage sei der Leistungsberechtigten für die Zeit ab dem 11.11.2011 ein persönliches Budget bewilligt worden. In der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 13.09.2011 und vom 12.10.2011 bis zum 31.10.2011 sei die 24-Stunden-Pflege durch Pflegedienste sichergestellt worden. Seien nur Leistungen für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes bewilligt worden, könne es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen gehandelt haben. Zwar sei für das persönliche Budget ab dem 01.11.2011 eine Zielvereinbarung geschlossen worden. Bei der Abgrenzung zwischen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe könne auf die Zielvereinbarung indes nicht maßgeblich abgestellt werden. Die Abgrenzung habe vielmehr anhand der Zielsetzung der beiden Hilfearten zu erfolgen. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege verfolgten im Ausgangspunkt unterschiedliche Zielrichtungen. Mit der Hilfe zur Pflege werde nicht vornehmlich auf eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes, sondern die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtung des Alltags abgestellt. Nebeneffekt einer erfolgreichen Pflege könne die Integration in die Gesellschaft sein. Demgegenüber habe die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken. Die Eingliederungshilfe sei mithin erfolgsbezogen. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der persönlichen gesundheitlichen Situation der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum habe es sich vorliegend nicht um Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen gehandelt. Aufgrund des Unfallgeschehens bestünden bei der Leistungsberechtigten erhebliche körperliche und kognitive Einschränkungen. Sie stehe unter einer umfassenden Betreuung. Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus dem Jahr 2011 sei sie in ihrer Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt gewesen. Ausweislich des im Betreuungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Köln von Dezember 2013 bestehe bei der Leistungsberechtigten ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma. In dem Bericht der Verfahrenspflegerin heiße es, es sei sehr schnell deutlich geworden, dass eine Verständigung mit der Leistungsberechtigten nicht möglich sei. Es sei danach offensichtlich, dass sie den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen nicht erfassen könne. Sie könne sich auch nicht äußern bzw. nicht sprechen. Es sei offenkundig, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Erforderlich sei bei der Leistungsberechtigten demnach eine umfangreiche pflegerische Betreuung gewesen. Dass darüber hinaus Ziele der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen verfolgt und erreicht worden seien, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihr am 20.07.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 27.07.2015 eingelegten Berufung, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der Beklagte für die der Leistungsberechtigten gewährten Hilfen sachlich zuständig gewesen. Die Leistungsberechtigte habe im maßgeblichen Erstattungszeitraum zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehört und einen Eingliederungsbedarf zum selbstbestimmten Wohnen außerhalb einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung gehabt. Das Sozialgericht stelle fälschlicherweise auf den Begriff der "betreuten Wohnmöglichkeit" in § 98 Abs. 5 SGB XII ab, der nur die örtliche Zuständigkeit regele, worauf es ausweislich der Vorschriften über die hier streitentscheidende sachliche Zuständigkeit im Rahmen des § 97 SGB XII i.V.m. den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht ankomme. Die Leistungsberechtigte sei komplett bewegungsunfähig und habe Probleme bei der Aussprache; dennoch habe sie durch Gesten und Kommunikationshilfsmittel Wege gefunden, ihre Wünsche kundzutun. Sie sei bemüht gewesen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und insgesamt unabhängiger von personeller Hilfe zu werden. Sie habe auch bereits erhebliche Fortschritte erzielt, müsse beispielsweise nicht mehr beatmet werden und bedürfe keiner PEG-Sonde mehr, sondern könne wieder feste Nahrung und Getränke zu sich nehmen. Sie habe sich aus dem Wachkoma zurück ins Leben gekämpft, so dass mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen die Ziele der Eingliederungshilfe hätten erfüllt werden können. Ebenso bringe die Leistungsberechtigte ihre Bedürfnisse und Wünsche auch hinsichtlich der Freizeitgestaltung, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Gestaltung sozialer Beziehungen nonverbal klar zum Ausdruck. Besonders wichtig seien ihr die Beziehungen zum Sohn und zum Lebensgefährten. Auch seien Bedarfe der Eingliederungshilfe in dem der ursprünglichen Antragstellung bei der Beklagten zu Grunde liegenden Hilfeplan enthalten (z.B. in geselliger Runde mit Familie und Freunden feiern, ausgehen, Essen gehen, Kino, Konzerte, Straßenfeste besuchen, Stadtbummel, mit dem Sohn etwas unternehmen, Ausflüge in die Natur etc.). Der Leistungsberechtigten sei im Rahmen des 24-stündigen täglichen Einsatzes der Assistenzkräfte ein selbstständiges Leben in ihrer eigenen behindertengerechten Wohnung ermöglicht worden. Auch habe sie durch Mimik, Gestik und Bedienung einer Buchstabentafel bzw. eines elektronischen Kommunikationshilfsmittels klar zum Ausdruck gebracht, was sie wolle, was sich auch daran zeige, dass sie bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten aggressiv reagiere. Dies sei deutlicher Hinweis auf die eigene Meinungsbildung und das Bedürfnis der Leistungsberechtigten, mitgestaltend einzugreifen. Die Assistenzkräfte hätten nicht ausschließlich pflegerische Tätigkeiten verrichtet, sondern die Leistungsberechtigte bei allen Problemen des täglichen Lebens unterstützt. Die Klägerin verbleibe bei ihrer Auffassung, dass alle Leistungen, die nicht der Grundpflege und der Hauswirtschaft im engeren Sinne zuzuordnen seien - letztere hätten bei der Leistungsberechtigten unstreitig nicht ausgereicht -, als Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusehen seien und daher in die sachliche Zuständigkeit des Beklagten fielen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 216.916,40 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass es sich bei den gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht um Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen gehandelt habe. Soweit die Klägerin darauf abstellen wolle, die Assistenzkräfte hätten nicht ausschließlich pflegerische Tätigkeiten ausgeübt, sondern die Leistungsberechtigte auch bei allen Problemen des täglichen Lebens unterstützt, sei dies auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege abgedeckt. Denn diese beziehe sich nicht nur auf den reinen pflegerischen Bedarf, sondern schaffe auch die Möglichkeit des Aufbaus sozialer Kontakte für den Pflegebedürftigen. Die Hilfe zur Pflege beinhalte Eingliederungs- und Teilhabeelemente, ohne dass sie dadurch zur Eingliederungshilfe werde. Damit sei die Auffassung der Klägerin, dass alle Leistungen außerhalb der Grundpflege und Hauswirtschaft im engeren Sinne solche der Eingliederungshilfe seien, nicht haltbar. Ebenso sei es keineswegs fehlerhaft, sich auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit am Begriff des Betreuten Wohnens zu orientieren. Hierbei komme es darauf an, ob die Hilfen eine finale Ausrichtung auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens aufwiesen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes der Leistungsberechtigten sei diese auf die Anwesenheit der Assistenten in Kombination mit dem Lebensgefährten und der Mutter rund um die Uhr angewiesen gewesen. Es habe eindeutig die Pflege im Vordergrund gestanden und nicht etwa eine weitere Verselbstständigung im eigenen Wohnumfeld.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, beigezogene Kopien aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Köln sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch wegen im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachter Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zum Zwecke der Ermöglichung selbständigen Wohnens der Leistungsberechtigten.
1.) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Erstattung zulässig mit der "echten" Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Denn die beteiligten Sozialhilfeträger stehen einander nicht in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Aus diesem Grund schied eine Geltendmachung des (vermeintlichen) Erstattungsanspruchs durch die Klägerin durch Verwaltungsakt aus (s. LSG NRW, Urt. v. 15.04.2013 - L 20 SO 453/11 -, juris Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 16.02.2012 - B 9 VG 1/10 R -, juris Rn. 14), was ausweislich der an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 31.08.2011, 16.07.2011 und 03.06.2013 auch nicht der Fall gewesen ist. Die Klägerin hat ferner ihr Zahlungsbegehren konkret beziffert, was angesichts des abgeschlossenen Leistungszeitraums (01.09.2011 bis 31.10.2013) auch erforderlich war (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris Rn. 14).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung ihrer im streitigen Zeitraum erbrachten Aufwendungen der Sozialhilfe.
a) Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin kommt nur § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Danach gilt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 SGB IX normiert insbesondere mit seinem Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX einen Erstattungsanspruch ausschließlich zu Gunsten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Hier hat der beklagte Landschaftsverband den bei ihm am 06.07.2011 gestellten Antrag der Leistungsberechtigten auf Gewährung von Sozialhilfe mit Schreiben vom 18.07.2011 und damit innerhalb von zwei Wochen an die nach seiner Auffassung zuständige Klägerin weitergeleitet. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 14 Abs. 4 SGB IX steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte das Vorliegen von (in seine Zuständigkeit fallenden) Leistungen der Eingliederungshilfe verneint hat und die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nur für Leistungen zur Teilhabe gilt, die zwar die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erfassen, nicht aber die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu SächsLSG, Beschl. v. 23.06.2015 - L 8 SO 8/15 B ER -, juris Rn. 15). Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger i.S.d. §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 7 SGB IX ist - was hier der Fall ist - und es sich insbesondere bei dem ursprünglichen Antrag der Leistungsberechtigten vom 06.07.2011 jedenfalls auch um einen Rehabilitationsantrag gehandelt hat (s. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 19 f.). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung war der ursprüngliche Antrag der Leistungsberechtigten zumindest auch als Rehabilitationsantrag auszulegen. Denn diese wollte offensichtlich nicht nur Leistungen der Hilfe zur Pflege, sondern ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen, insbesondere des Basisbogens zur individuellen Hilfeplanung des beklagten Landschaftsverbandes, Leistungen zur Teilhabe im Hinblick auf Hilfen zum selbstständigen Wohnen erhalten. Entscheidungserheblich ist für die Anwendung des § 14 SGB IX hingegen nicht, ob die erbrachten Leistungen solche der Teilhabe waren (BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 20; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 21.01.2016 - L 8 SO 235/14 -, juris Rn. 33).
b) Der Beklagte war als überörtlicher Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger jedoch nicht für die der Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Hilfen sachlich zuständig. Zuständig war vielmehr allein die Klägerin als örtliche Sozialhilfeträgerin.
Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landschaftsverbandes als überörtlichem Träger der Sozialhilfe bestimmt sich nach § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII - (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW, letztere Regelung gültig bis 30.06.2016. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, nicht vor. Zwar gehörte die am 01.06.1967 geborene Leistungsberechtigte im streitigen Zeitraum (01.09.2011 bis 31.10.2013) zum dem Grunde nach leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII, weil sie durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - bei ihr war im o.a. Zeitraum ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B, H und RF festgestellt - in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt war. Auch hatte sie das 18. Lebensjahr vollendet und wurde durch Familienangehörige und Assistenzkräfte in der eigenen Wohnung ambulant versorgt. Es handelte sich jedoch nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Hauptzielrichtung, der Leistungsberechtigten "selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern". Eindeutige Hauptzielrichtung dieser Leistungen war vielmehr die Hilfe zur Pflege nach Maßgabe der §§ 61 ff. SGB XII.
aa) Der Begriff des "selbstständigen Wohnens" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW kann nicht losgelöst von dem zu Grunde liegenden materiell-rechtlichen Vorschriften der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit selbstbestimmtem Wohnen (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) ausgelegt werden. Dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit dem Begriff des "selbstständigen Wohnens" etwas anderes gemeint haben könnte als die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts hinsichtlich der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, ist nicht ersichtlich, so dass auch dahingestellt bleiben kann, ob sich das Landesrecht bei einem eigenständigen Begriffsverständnis des "selbstständigen Wohnens" überhaupt noch innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewegen würde. Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW knüpft erkennbar an die Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII sowie Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nummer 3 bis 7 SGB IX an, so dass hinsichtlich der Begriffsbestimmung des "selbstständigen Wohnens" insbesondere an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) angeknüpft werden kann (in diesem Sinne bereits Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, juris Rn. 77 a.E.). Ähnlich wie bei der die örtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII gebietet es bereits der sozialhilferechtliche Gesamtfallgrundsatz, unterschiedliche Zuständigkeiten der Sozialhilfeträger auch und gerade im Interesse der Leistungsberechtigten zu verhindern. Folglich ist auch bei der sachlichen Zuständigkeit die notwendige Abgrenzung zu den Hilfen zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII anhand der materiellen-rechtlichen Bestimmungen der Eingliederungshilfe, hier also in erster Linie an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, vorzunehmen. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben des Beklagten vom 25.11.2009 beruft, wonach die Zuständigkeit für die Gewährung von ambulanten Sozialhilfeleistungen an behinderte, pflegebedürftige Personen, deren individueller Unterstützungsbedarf durch den Einsatz eines oder mehrerer persönlicher Assistenten gedeckt wird, ab dem 01.01.2010 von der Klägerin in diejenige des Beklagten übergehen soll, folgt hieraus rechtlich nichts Abweichendes. Abgesehen davon, dass bestimmten Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Sozialleistungsträgern oder auch nur einseitigen Zuständigkeitserklärungen keinerlei rechtliche Bindungswirkung, schon gar nicht für die Sozialgerichte, zukommt, ist die o.a. Abgrenzung stets anhand des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dass eine "abstrakte" Zuständigkeitserklärung der Verwaltungsvereinfachung dienen mag, kann für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe einerseits und Hilfe zur Pflege andererseits nicht das Entscheidende sein. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall.
bb) Im Ausgangspunkt verfolgen Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und Hilfe zur Pflege unterschiedliche Zielrichtungen (§§ 61 ff. SGB XII). Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustandes, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Der behinderte Mensch soll nicht an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitern. Demgegenüber hat die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken (jurisPK-SGB XII/Meßling, § 61 Rn. 16; SächsLSG, Beschl. v. 23.06.2015 - L 8 SO 8/15 B ER -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Es ist im Grundsatz auch zutreffend, dass sich diese beiden Hilfearten nicht von vornherein gegenseitig ausschließen. So ist die Eingliederungshilfe ebenso offen für pflegerische Gesichtspunkte (s. §§ 53 Abs. 3 Satz 2, 55 SGB XII), wie die Hilfe zur Pflege, insbesondere über die "anderen Verrichtungen" i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auch Elemente der Eingliederungshilfe enthält, etwa Hilfen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten, die der Sicherung sozialer Bereiche des Lebens dienen, also etwa Kommunikation, Bildung und Freizeit (jurisPK-SGB XII/Meßling, § 61 Rn. 17, 20; SächsLSG, Beschl. v. 23.06.2015 - L 8 SO 8/15 B ER -, juris Rn. 15). Da sich vorliegend eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten jedoch nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Sicherung des selbstständigen Wohnens ergeben kann, muss sich die notwendige Abgrenzung "bereichsschärfer", hier also in erster Linie an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX orientieren (s.o.). Hierzu hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Betreuung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten der Art nach nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln darf, sondern dass Hauptzielrichtung der Leistungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein muss (BSG, Urt. v. 28.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15; Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 67 ff.; Senat, Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 153/14 - n.v.). Entscheidend ist also das Ziel der Hilfe, das beim ambulant-betreuten Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist. Nach Auffassung des BSG ist hierbei ein "weites Verständnis" geboten, so dass Leistungen des ambulant-betreuten Wohnens nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden können. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen. Es genügt danach mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, in dem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (so jetzt BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19).
cc) Ob angesichts dieser Ausführungen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Leistungen des Betreuten Wohnens wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen (s. Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, juris Rn. 77 f. im Anschluss an LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65) festgehalten werden kann, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, da selbst bei Zugrundelegung dieser möglicherweise "weicheren" Kriterien unter Würdigung des gesamten Akteninhalts eine für die Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege nach wie vor einzufordernde Hauptzielrichtung der gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen im Sinne von Hilfen zur Ermöglichung oder Sicherung selbstständigen Wohnens nicht einmal ansatzweise zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann. Im Gegenteil lag hier der eindeutige, beinahe ausschließliche Schwerpunkt dieser Leistungen auf der Hilfe zur Pflege.
So weisen sämtliche medizinischen und sonstigen Unterlagen, beginnend mit dem die Pflegestufe III feststellenden Pflegegutachten vom 25.02.2011, den Hilfeplänen der Klägerin zur Sicherstellung der häuslichen Pflege vom 22.08.2011, 20.12.2011, 25.06.2012 und 04.01.2013 sowie den beigezogenen Unterlagen bzw. Berichten im Rahmen des Betreuungsverfahrens bei dem Amtsgericht Köln auf, dass bei der Leistungsberechtigten von Beginn an eine 24-Stunden-Pflege und damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Übernahme fast aller täglich wiederkehrenden Verrichtungen bei nahezu völliger Immobilität erforderlich gewesen ist. Dies ist angesichts der schwersten Gesundheitsstörungen, die die Leistungsberechtigte vor dem Sturz vom Pferd oder als Folge ihres Reitunfalls erlitten hat (Schweres Schädel-Hirn-Trauma und Hirnstammblutung und hirnorganisches Psychosyndrom) einleuchtend. Auf Grund dieser Erkrankungen war die Leistungsberechtigte zu keinem Zeitpunkt innerhalb des streitigen Leistungszeitraums in der Lage zu sprechen. Vielmehr konnte sie sich nur nonverbal über diverse Hilfsmittel und Gesten wie Blickkontakt und Handbewegungen auszudrücken. Ob die Leistungsberechtigte hiermit in der Lage gewesen ist, ihre Wünsche kundzutun und damit den Willen zum Ausdruck zu bringen, ihre täglichen Belange mit zu gestalten - so die Auffassung der Klägerin - ist angesichts des Berichts der Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren (dazu unten) sehr zweifelhaft. Selbst wenn, ändert dies aber nichts daran, dass sie völlig hilflos war und auch niemals nur andeutungsweise in der Lage gewesen wäre, ein selbstbestimmtes Leben in ihrem eigenen Wohnumfeld zu führen. So wurden nach dem Bericht der Rehabilitationsklinik (S) L vom 23.02.2011 über die stationäre Behandlung der Leistungsberechtigten die Angehörigen, insbesondere die Mutter und der Lebenspartner der Leistungsberechtigten, ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass in Anbetracht aller [ ] geschilderten Probleme eine poststationäre Versorgung in der Wohnung der Pat. [ ] riskant bzw. unter den gegebenen Umständen nicht vertretbar ist, zumal die Patientin dort (abgesehen vom ambulanten Pflegedienst) vorwiegend vom berufstätigen Lebenspartner versorgt werden soll mit punktueller Unterstützung der Mutter. Wir haben stattdessen die Versorgung in einer Pflegeeinrichtung empfohlen". Auch hat die Klägerin nach Aktenlage selbst frühzeitig die Erforderlichkeit einer vollstationären pflegerischen Versorgung der Leistungsberechtigten erwogen, dementsprechend den Antrag auf Bewilligung eines persönlichen Budgets zunächst abgelehnt und ist hiervon nur angesichts des entgegenstehenden Willens der Leistungsberechtigten und ihrer Familie trotz angespannter häuslicher Versorgungssituation sowie ausdrücklich ohne Ausräumung der vom eigenen sozialmedizinischen Dienst der Klägerin formulierten "fachlichen Bedenken" abgerückt (s. Hilfeplan zur Sicherung der häuslichen Pflege vom 20.12.2011, S. 8). Allein die Motivation, ein Höchstmaß an selbstbestimmten Leben zu erreichen (und mehr war es in der Gesamtschau der aktenkundigen Unterlagen schlichtweg nicht), macht die gewährten Leistungen jedoch noch nicht zu solchen der Erreichung und Sicherung selbstbestimmten Wohnens (so schon Senat, Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 153/14 - n.v.). In diesem Zusammenhang ist es auch bezeichnend, dass sich die eigenen, o.a. Hilfepläne der Klägerin fast ausschließlich mit der Sicherstellung der häuslichen Pflege durch die Mutter und den Lebensgefährten sowie die eingesetzten Assistenzkräfte befassen, der Punkt "Hilfe zum selbstständigen Wohnen/Eingliederungshilfe" jedoch lediglich im Hilfeplan vom 22.08.2011 und noch nicht mal einer ganzen Seite auftaucht (s. Bl. 53 VA Klägerin). Schon dies zeigt bildlich auf, welche fast ausschließliche Zielrichtung die der Leistungsberechtigten gewährten Hilfen gehabt haben, nämlich die Sicherung der alltäglichen Verrichtungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Entgegen den Andeutungen der Klägerin haben sich nämlich insbesondere auch die kognitiven Fähigkeiten der Leistungsberechtigten, die sie überhaupt erst in die Lage versetzt hätten, einen Freiraum für die individuelle Lebensgestaltung im eigenen Wohnumfeld zu erzielen, im Leistungszeitraum keineswegs verbessert. So hat das Sozialgericht zutreffend auf einen Bericht der als Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren eingesetzten Rechtsanwältin Frau F vom 09.12.2013 hingewiesen, wonach eine Verständigung mit der Leistungsberechtigten nicht möglich und es offensichtlich gewesen sei, dass diese den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen nicht erfassen könne. Dementsprechend war auch eine ambulante Betreuung im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich, so dass sie ab dem 24.09.2013 in stationäre Vollzeitpflege aufgenommen werden musste.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Berufungsvorbringens geltend macht, dass die Leistungsberechtigte ihre Bedürfnisse und Wünsche auch hinsichtlich der "Freizeitgestaltung, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Gestaltung sozialer Beziehungen" nonverbal klar zum Ausdruck gebracht habe, ihr die Beziehungen zum Sohn und zur Lebensgefährten besonders wichtig seien und in diesem Zusammenhang auch auf den aktenkundigen Hilfeplan des Beklagten, der bereits der ursprünglichen Antragstellung zu Grunde gelegen hat, hinweist, führt auch dies nicht weiter. Wie bereits erwähnt, macht eine besondere Motivation, ein Höchstmaß an selbstbestimmtem Leben zu erreichen, die gewährten Leistungen noch nicht zu solchen der Ermöglichung bzw. Sicherung selbstbestimmten Wohnens. Hinsichtlich der Pflege der Beziehungen zu Familienangehörigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei schon nicht um einen spezifischen Eingliederungshilfebedarf i.S.d. §§ 53, 54 SGB XII handelt (s. bereits Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 -, juris Rn. 42). Auch die geplante Freizeitgestaltung ("Einkäufe, Begleitung zu Konzerten, Theater oder Kino") hatte, soweit sie denn überhaupt stattgefunden hat, was jedenfalls aus den aktenkundigen Hilfeplänen im streitigen Zeitraum nicht hervorgeht und selbst von der Klägerin nicht behauptet wird, eine gegenüber der permanenten Sicherstellung des Pflegebedarfs weit untergeordnete, geradezu zu vernachlässigende Bedeutung und vermag eine erforderliche Hauptzielrichtung im Hinblick auf die Sicherstellung selbstständigen Wohnens nicht einmal ansatzweise zu begründen. Gleiches gilt im Übrigen für die aktenkundige Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget aus dem Jahr 2011, wo es zwar heißt, dass die Budgetnehmerin u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt und es Ziel des Persönlichen Budgets sei, der Budgetnehmerin in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Eine Konkretisierung dergestalt, durch welche genauen Hilfeleistungen dieses selbstbestimmte Leben überhaupt ermöglicht werden sollte, fehlt jedoch in dieser Zielvereinbarung, so dass auch diese für eine Hauptzielrichtung hinsichtlich der Ermöglichung selbstbestimmten Wohnens nichts hergibt.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - (VwGO).
4.) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - (GKG).
5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der für Frau M (nachfolgend: Leistungsberechtigte) erbrachten Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2013.
Die am 00.00.1967 geborene Leistungsberechtigte zog sich im September 2010 im Zuge eines durch ein "Zusammensacken" bei einem Ausritt hervorgerufenen Reitunfalls u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und eine Hirnstammblutung zu. Der konkrete Kausalverlauf des Ereignisses war medizinisch nicht klärbar. Nach stationärer Akutbehandlung und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen erfolgte ab Februar 2011 zunächst die Pflege und Betreuung in der Eigentumswohnung durch den Lebensgefährten, die Mutter, eine studentische Hilfskraft sowie einen einmal täglich erfolgenden Einsatz des Pflegedienstes D. Von der Pflegeversicherung erhält die Leistungsberechtigte Leistungen nach der Pflegestufe III. In dem MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 25.02.2011 wurde eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Weiterhin hieß es dort, dass ein Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, im Bereich der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehe (Grundpflege: 270 Minuten/Tag, Hauswirtschaft: 60 Minuten/Tag). Ferner ist bei der Leistungsberechtigten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B, H und RF festgestellt. Eine gesetzliche Betreuung durch die Mutter für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Befugnis zum Empfang von Post ist eingerichtet (Beschluss des Amtsgerichts Köln v. 10.12.2010 - 55 XVII L 977 -). Nachdem der Lebensgefährte aus gesundheitlichen Gründen sowie die Mutter aufgrund Überlastung teilweise nicht mehr zur Verfügung standen, musste sich die Leistungsberechtigte am 19.07.2011 in Kurzzeitpflege des B-Hauses in L begeben.
Mit Schreiben des Beklagten vom 18.07.2011 wurde ein Antrag der Leistungsberechtigten vom 06.07.2011 auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Bewilligung eines Persönlichen Budgets zur Finanzierung von Assistenzkräften im Arbeitgebermodell von dem Beklagten unter Hinweis auf § 14 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) innerhalb der Zweiwochenfrist an die Klägerin weitergeleitet mit der Begründung, erforderlich sei nicht Hilfe zum selbstständigen Wohnen, sondern Hilfe zur Pflege. Auf Grund der schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei davon auszugehen, dass die Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, selbstständig zu wohnen. Sie lebe zwar in einer eigenen Wohnung, könne aber keine selbstständigen Entscheidungen treffen. Dem Antrag auf Sozialhilfe beigefügt waren u.a. eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit ab Antragstellung sowie ein Kostenvoranschlag eines Pflegedienstes.
Nachdem die Klägerin den Antrag der Leistungsberechtigten hinsichtlich des begehrten Budgets im Arbeitgebermodell zunächst ablehnte (Bescheid vom 24.08.2011), half sie dem daraufhin eingelegten Widerspruch teilweise ab, indem sie ein trägerübergreifendes Persönliches Budget in Höhe der Kosten der vorher eingesetzten Pflegedienste, d.h. monatlich 9.466 EUR, bewilligte (Bescheid vom 30.01.2012). Unter Berücksichtigung des anteiligen Pflegegeldes sowie nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse entstanden aus Sozialhilfemitteln zu finanzierende Kosten in Höhe von 8.999,38 EUR monatlich (Stand: 2013). Es wurden Hilfepläne zur Sicherstellung der häuslichen Pflege erstellt und fortgeschrieben. Eine Zielvereinbarung für ein persönliches Budget wurde am 17.11.2011 geschlossen und ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistungsberechtigte wurde sodann in ihrer Eigentumswohnung 24 Stunden täglich durch die von ihr im Arbeitgebermodell eingesetzten Assistenten sowie ihre Mutter und den Lebensgefährten versorgt.
Mit Schreiben vom 31.08.2011 wurde von der Klägerin für die Zeit ab dem 01.09.2011 ein Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. In der Begründung wurde ausgeführt, für die Leistung der Eingliederungshilfe mit der Zielsetzung "selbstständiges Wohnen" liege die Zuständigkeit beim überörtlichen Träger. Vom medizinisch-psychosozialen Dienst des Beklagten wurde daraufhin eine fachliche Stellungnahme vom 11.11.2011 abgegeben, in der es heißt, es bestehe über die Pflege- und Assistenzleistungen hinaus kein Bedarf an Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 wurde von der Klägerin bei dem Beklagten erneut ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, diesmal für die Zeit ab dem 01.06.2012. In der Begründung wurde wiederum ausgeführt, für die Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Zielsetzung "selbstständiges Wohnen" liege die Zuständigkeit beim überörtlichen Träger. Eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs für die Zeit von September 2011 bis Mai 2012 erfolgte mit Schreiben vom 15.08.2012.
Die geltend gemachten Erstattungsansprüche wurden mit Schreiben des Beklagten vom 05.04.2013 zurückgewiesen. Ein weiterer Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 01.06.2013 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 03.06.2013 geltend gemacht. Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs für die Zeit von Juni 2012 bis Mai 2013 erfolgte ebenfalls mit Schreiben vom 03.06.2013.
Die Klägerin hat am 17.06.2013 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben, mit der sie einen Anspruch gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.10.2013 in Höhe von 216.916,40 EUR geltend gemacht hat. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen um Eingliederungshilfe im Bereich des selbstständigen Wohnens gehandelt habe. Die Assistenzkräfte würden nicht ausschließlich pflegerische Tätigkeiten verrichten, sondern die Leistungsberechtigte bei allen Problemen des täglichen Lebens unterstützen. Durch die Leistungen der Assistenten und der Familie würden der Leistungsberechtigten der Aufenthalt in ihrer eigenen Wohnung und damit ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Grundsätzlich seien alle Leistungen, die nicht der Grundpflege und der Hauswirtschaft im engeren Sinne zuzuordnen seien, als Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusehen und fielen daher in die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger.
Mit Schriftsätzen vom 15.11.2013 und 30.01.2014 hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, dass sich die Leistungsberechtigte auf ihre Kosten und in ihrer Zuständigkeit ab dem 24.09.2013 in stationärer Vollzeitpflege befinde. Da das persönliche Budget für Oktober 2013 im Hinblick auf die Gehaltsansprüche der Assistenten während der Kündigungsfrist noch zur Auszahlung gebracht worden sei, ende ihr Erstattungsanspruch mit dem 31.10.2013.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2013 einen Betrag in Höhe von 216.916,40 EUR zu erstatten
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Leistungsberechtigte sei auf Pflegeleistungen im Rahmen einer umfassenden "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" angewiesen. Bei den der Leistungsberechtigten zu erbringenden Hilfen habe es sich nicht um Hilfen in einer "ambulant betreuten Wohnmöglichkeit" gehandelt. Die zu erbringenden Assistenz- und Pflegeleistungen seien nicht darauf gerichtet gewesen, sie zum selbstständigen Wohnen zu befähigen, sondern hätten alleine dem Ausgleich der durch die körperliche Behinderung bedingten Mängel gedient. Damit sei sie dem nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuordnen, und die ihr gewährten Leistungen seien solche der Hilfe zur Pflege, nicht aber der Eingliederungshilfe gewesen.
Das Sozialgericht hat u.a. die Betreuungsakte der Leistungsberechtigen beigezogen und mit Urteil vom 08.05.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei § 14 Abs. 4 SGB IX, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Der Beklagte sei für die Leistung nicht zuständig gewesen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers richte sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII - (AV-SGB XII NRW), wonach dieser für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung zuständig sei, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Bei den gewährten Leistungen habe es sich nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII gehandelt, die mit dem Ziel geleistet worden seien, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen sei die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Nach Aktenlage sei der Leistungsberechtigten für die Zeit ab dem 11.11.2011 ein persönliches Budget bewilligt worden. In der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 13.09.2011 und vom 12.10.2011 bis zum 31.10.2011 sei die 24-Stunden-Pflege durch Pflegedienste sichergestellt worden. Seien nur Leistungen für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes bewilligt worden, könne es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen gehandelt haben. Zwar sei für das persönliche Budget ab dem 01.11.2011 eine Zielvereinbarung geschlossen worden. Bei der Abgrenzung zwischen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe könne auf die Zielvereinbarung indes nicht maßgeblich abgestellt werden. Die Abgrenzung habe vielmehr anhand der Zielsetzung der beiden Hilfearten zu erfolgen. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege verfolgten im Ausgangspunkt unterschiedliche Zielrichtungen. Mit der Hilfe zur Pflege werde nicht vornehmlich auf eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes, sondern die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtung des Alltags abgestellt. Nebeneffekt einer erfolgreichen Pflege könne die Integration in die Gesellschaft sein. Demgegenüber habe die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken. Die Eingliederungshilfe sei mithin erfolgsbezogen. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der persönlichen gesundheitlichen Situation der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum habe es sich vorliegend nicht um Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen gehandelt. Aufgrund des Unfallgeschehens bestünden bei der Leistungsberechtigten erhebliche körperliche und kognitive Einschränkungen. Sie stehe unter einer umfassenden Betreuung. Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus dem Jahr 2011 sei sie in ihrer Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt gewesen. Ausweislich des im Betreuungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Köln von Dezember 2013 bestehe bei der Leistungsberechtigten ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma. In dem Bericht der Verfahrenspflegerin heiße es, es sei sehr schnell deutlich geworden, dass eine Verständigung mit der Leistungsberechtigten nicht möglich sei. Es sei danach offensichtlich, dass sie den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen nicht erfassen könne. Sie könne sich auch nicht äußern bzw. nicht sprechen. Es sei offenkundig, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Erforderlich sei bei der Leistungsberechtigten demnach eine umfangreiche pflegerische Betreuung gewesen. Dass darüber hinaus Ziele der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen verfolgt und erreicht worden seien, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihr am 20.07.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 27.07.2015 eingelegten Berufung, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der Beklagte für die der Leistungsberechtigten gewährten Hilfen sachlich zuständig gewesen. Die Leistungsberechtigte habe im maßgeblichen Erstattungszeitraum zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehört und einen Eingliederungsbedarf zum selbstbestimmten Wohnen außerhalb einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung gehabt. Das Sozialgericht stelle fälschlicherweise auf den Begriff der "betreuten Wohnmöglichkeit" in § 98 Abs. 5 SGB XII ab, der nur die örtliche Zuständigkeit regele, worauf es ausweislich der Vorschriften über die hier streitentscheidende sachliche Zuständigkeit im Rahmen des § 97 SGB XII i.V.m. den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht ankomme. Die Leistungsberechtigte sei komplett bewegungsunfähig und habe Probleme bei der Aussprache; dennoch habe sie durch Gesten und Kommunikationshilfsmittel Wege gefunden, ihre Wünsche kundzutun. Sie sei bemüht gewesen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und insgesamt unabhängiger von personeller Hilfe zu werden. Sie habe auch bereits erhebliche Fortschritte erzielt, müsse beispielsweise nicht mehr beatmet werden und bedürfe keiner PEG-Sonde mehr, sondern könne wieder feste Nahrung und Getränke zu sich nehmen. Sie habe sich aus dem Wachkoma zurück ins Leben gekämpft, so dass mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen die Ziele der Eingliederungshilfe hätten erfüllt werden können. Ebenso bringe die Leistungsberechtigte ihre Bedürfnisse und Wünsche auch hinsichtlich der Freizeitgestaltung, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Gestaltung sozialer Beziehungen nonverbal klar zum Ausdruck. Besonders wichtig seien ihr die Beziehungen zum Sohn und zum Lebensgefährten. Auch seien Bedarfe der Eingliederungshilfe in dem der ursprünglichen Antragstellung bei der Beklagten zu Grunde liegenden Hilfeplan enthalten (z.B. in geselliger Runde mit Familie und Freunden feiern, ausgehen, Essen gehen, Kino, Konzerte, Straßenfeste besuchen, Stadtbummel, mit dem Sohn etwas unternehmen, Ausflüge in die Natur etc.). Der Leistungsberechtigten sei im Rahmen des 24-stündigen täglichen Einsatzes der Assistenzkräfte ein selbstständiges Leben in ihrer eigenen behindertengerechten Wohnung ermöglicht worden. Auch habe sie durch Mimik, Gestik und Bedienung einer Buchstabentafel bzw. eines elektronischen Kommunikationshilfsmittels klar zum Ausdruck gebracht, was sie wolle, was sich auch daran zeige, dass sie bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten aggressiv reagiere. Dies sei deutlicher Hinweis auf die eigene Meinungsbildung und das Bedürfnis der Leistungsberechtigten, mitgestaltend einzugreifen. Die Assistenzkräfte hätten nicht ausschließlich pflegerische Tätigkeiten verrichtet, sondern die Leistungsberechtigte bei allen Problemen des täglichen Lebens unterstützt. Die Klägerin verbleibe bei ihrer Auffassung, dass alle Leistungen, die nicht der Grundpflege und der Hauswirtschaft im engeren Sinne zuzuordnen seien - letztere hätten bei der Leistungsberechtigten unstreitig nicht ausgereicht -, als Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusehen seien und daher in die sachliche Zuständigkeit des Beklagten fielen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 216.916,40 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass es sich bei den gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht um Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen gehandelt habe. Soweit die Klägerin darauf abstellen wolle, die Assistenzkräfte hätten nicht ausschließlich pflegerische Tätigkeiten ausgeübt, sondern die Leistungsberechtigte auch bei allen Problemen des täglichen Lebens unterstützt, sei dies auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege abgedeckt. Denn diese beziehe sich nicht nur auf den reinen pflegerischen Bedarf, sondern schaffe auch die Möglichkeit des Aufbaus sozialer Kontakte für den Pflegebedürftigen. Die Hilfe zur Pflege beinhalte Eingliederungs- und Teilhabeelemente, ohne dass sie dadurch zur Eingliederungshilfe werde. Damit sei die Auffassung der Klägerin, dass alle Leistungen außerhalb der Grundpflege und Hauswirtschaft im engeren Sinne solche der Eingliederungshilfe seien, nicht haltbar. Ebenso sei es keineswegs fehlerhaft, sich auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit am Begriff des Betreuten Wohnens zu orientieren. Hierbei komme es darauf an, ob die Hilfen eine finale Ausrichtung auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens aufwiesen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes der Leistungsberechtigten sei diese auf die Anwesenheit der Assistenten in Kombination mit dem Lebensgefährten und der Mutter rund um die Uhr angewiesen gewesen. Es habe eindeutig die Pflege im Vordergrund gestanden und nicht etwa eine weitere Verselbstständigung im eigenen Wohnumfeld.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, beigezogene Kopien aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Köln sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch wegen im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachter Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zum Zwecke der Ermöglichung selbständigen Wohnens der Leistungsberechtigten.
1.) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Erstattung zulässig mit der "echten" Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Denn die beteiligten Sozialhilfeträger stehen einander nicht in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Aus diesem Grund schied eine Geltendmachung des (vermeintlichen) Erstattungsanspruchs durch die Klägerin durch Verwaltungsakt aus (s. LSG NRW, Urt. v. 15.04.2013 - L 20 SO 453/11 -, juris Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 16.02.2012 - B 9 VG 1/10 R -, juris Rn. 14), was ausweislich der an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 31.08.2011, 16.07.2011 und 03.06.2013 auch nicht der Fall gewesen ist. Die Klägerin hat ferner ihr Zahlungsbegehren konkret beziffert, was angesichts des abgeschlossenen Leistungszeitraums (01.09.2011 bis 31.10.2013) auch erforderlich war (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris Rn. 14).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung ihrer im streitigen Zeitraum erbrachten Aufwendungen der Sozialhilfe.
a) Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin kommt nur § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Danach gilt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 SGB IX normiert insbesondere mit seinem Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX einen Erstattungsanspruch ausschließlich zu Gunsten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Hier hat der beklagte Landschaftsverband den bei ihm am 06.07.2011 gestellten Antrag der Leistungsberechtigten auf Gewährung von Sozialhilfe mit Schreiben vom 18.07.2011 und damit innerhalb von zwei Wochen an die nach seiner Auffassung zuständige Klägerin weitergeleitet. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 14 Abs. 4 SGB IX steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte das Vorliegen von (in seine Zuständigkeit fallenden) Leistungen der Eingliederungshilfe verneint hat und die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nur für Leistungen zur Teilhabe gilt, die zwar die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erfassen, nicht aber die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu SächsLSG, Beschl. v. 23.06.2015 - L 8 SO 8/15 B ER -, juris Rn. 15). Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger i.S.d. §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 7 SGB IX ist - was hier der Fall ist - und es sich insbesondere bei dem ursprünglichen Antrag der Leistungsberechtigten vom 06.07.2011 jedenfalls auch um einen Rehabilitationsantrag gehandelt hat (s. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 19 f.). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung war der ursprüngliche Antrag der Leistungsberechtigten zumindest auch als Rehabilitationsantrag auszulegen. Denn diese wollte offensichtlich nicht nur Leistungen der Hilfe zur Pflege, sondern ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen, insbesondere des Basisbogens zur individuellen Hilfeplanung des beklagten Landschaftsverbandes, Leistungen zur Teilhabe im Hinblick auf Hilfen zum selbstständigen Wohnen erhalten. Entscheidungserheblich ist für die Anwendung des § 14 SGB IX hingegen nicht, ob die erbrachten Leistungen solche der Teilhabe waren (BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 20; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 21.01.2016 - L 8 SO 235/14 -, juris Rn. 33).
b) Der Beklagte war als überörtlicher Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger jedoch nicht für die der Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Hilfen sachlich zuständig. Zuständig war vielmehr allein die Klägerin als örtliche Sozialhilfeträgerin.
Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landschaftsverbandes als überörtlichem Träger der Sozialhilfe bestimmt sich nach § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII - (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW, letztere Regelung gültig bis 30.06.2016. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, nicht vor. Zwar gehörte die am 01.06.1967 geborene Leistungsberechtigte im streitigen Zeitraum (01.09.2011 bis 31.10.2013) zum dem Grunde nach leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII, weil sie durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - bei ihr war im o.a. Zeitraum ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G, aG, B, H und RF festgestellt - in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt war. Auch hatte sie das 18. Lebensjahr vollendet und wurde durch Familienangehörige und Assistenzkräfte in der eigenen Wohnung ambulant versorgt. Es handelte sich jedoch nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Hauptzielrichtung, der Leistungsberechtigten "selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern". Eindeutige Hauptzielrichtung dieser Leistungen war vielmehr die Hilfe zur Pflege nach Maßgabe der §§ 61 ff. SGB XII.
aa) Der Begriff des "selbstständigen Wohnens" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW kann nicht losgelöst von dem zu Grunde liegenden materiell-rechtlichen Vorschriften der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit selbstbestimmtem Wohnen (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) ausgelegt werden. Dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit dem Begriff des "selbstständigen Wohnens" etwas anderes gemeint haben könnte als die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts hinsichtlich der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, ist nicht ersichtlich, so dass auch dahingestellt bleiben kann, ob sich das Landesrecht bei einem eigenständigen Begriffsverständnis des "selbstständigen Wohnens" überhaupt noch innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewegen würde. Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW knüpft erkennbar an die Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII sowie Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nummer 3 bis 7 SGB IX an, so dass hinsichtlich der Begriffsbestimmung des "selbstständigen Wohnens" insbesondere an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) angeknüpft werden kann (in diesem Sinne bereits Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, juris Rn. 77 a.E.). Ähnlich wie bei der die örtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII gebietet es bereits der sozialhilferechtliche Gesamtfallgrundsatz, unterschiedliche Zuständigkeiten der Sozialhilfeträger auch und gerade im Interesse der Leistungsberechtigten zu verhindern. Folglich ist auch bei der sachlichen Zuständigkeit die notwendige Abgrenzung zu den Hilfen zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII anhand der materiellen-rechtlichen Bestimmungen der Eingliederungshilfe, hier also in erster Linie an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, vorzunehmen. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben des Beklagten vom 25.11.2009 beruft, wonach die Zuständigkeit für die Gewährung von ambulanten Sozialhilfeleistungen an behinderte, pflegebedürftige Personen, deren individueller Unterstützungsbedarf durch den Einsatz eines oder mehrerer persönlicher Assistenten gedeckt wird, ab dem 01.01.2010 von der Klägerin in diejenige des Beklagten übergehen soll, folgt hieraus rechtlich nichts Abweichendes. Abgesehen davon, dass bestimmten Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Sozialleistungsträgern oder auch nur einseitigen Zuständigkeitserklärungen keinerlei rechtliche Bindungswirkung, schon gar nicht für die Sozialgerichte, zukommt, ist die o.a. Abgrenzung stets anhand des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dass eine "abstrakte" Zuständigkeitserklärung der Verwaltungsvereinfachung dienen mag, kann für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe einerseits und Hilfe zur Pflege andererseits nicht das Entscheidende sein. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall.
bb) Im Ausgangspunkt verfolgen Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und Hilfe zur Pflege unterschiedliche Zielrichtungen (§§ 61 ff. SGB XII). Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustandes, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Der behinderte Mensch soll nicht an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitern. Demgegenüber hat die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken (jurisPK-SGB XII/Meßling, § 61 Rn. 16; SächsLSG, Beschl. v. 23.06.2015 - L 8 SO 8/15 B ER -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Es ist im Grundsatz auch zutreffend, dass sich diese beiden Hilfearten nicht von vornherein gegenseitig ausschließen. So ist die Eingliederungshilfe ebenso offen für pflegerische Gesichtspunkte (s. §§ 53 Abs. 3 Satz 2, 55 SGB XII), wie die Hilfe zur Pflege, insbesondere über die "anderen Verrichtungen" i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auch Elemente der Eingliederungshilfe enthält, etwa Hilfen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten, die der Sicherung sozialer Bereiche des Lebens dienen, also etwa Kommunikation, Bildung und Freizeit (jurisPK-SGB XII/Meßling, § 61 Rn. 17, 20; SächsLSG, Beschl. v. 23.06.2015 - L 8 SO 8/15 B ER -, juris Rn. 15). Da sich vorliegend eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten jedoch nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Sicherung des selbstständigen Wohnens ergeben kann, muss sich die notwendige Abgrenzung "bereichsschärfer", hier also in erster Linie an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX orientieren (s.o.). Hierzu hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Betreuung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten der Art nach nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln darf, sondern dass Hauptzielrichtung der Leistungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein muss (BSG, Urt. v. 28.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15; Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 67 ff.; Senat, Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 153/14 - n.v.). Entscheidend ist also das Ziel der Hilfe, das beim ambulant-betreuten Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist. Nach Auffassung des BSG ist hierbei ein "weites Verständnis" geboten, so dass Leistungen des ambulant-betreuten Wohnens nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden können. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen. Es genügt danach mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, in dem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (so jetzt BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19).
cc) Ob angesichts dieser Ausführungen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Leistungen des Betreuten Wohnens wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen (s. Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, juris Rn. 77 f. im Anschluss an LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65) festgehalten werden kann, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, da selbst bei Zugrundelegung dieser möglicherweise "weicheren" Kriterien unter Würdigung des gesamten Akteninhalts eine für die Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege nach wie vor einzufordernde Hauptzielrichtung der gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen im Sinne von Hilfen zur Ermöglichung oder Sicherung selbstständigen Wohnens nicht einmal ansatzweise zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann. Im Gegenteil lag hier der eindeutige, beinahe ausschließliche Schwerpunkt dieser Leistungen auf der Hilfe zur Pflege.
So weisen sämtliche medizinischen und sonstigen Unterlagen, beginnend mit dem die Pflegestufe III feststellenden Pflegegutachten vom 25.02.2011, den Hilfeplänen der Klägerin zur Sicherstellung der häuslichen Pflege vom 22.08.2011, 20.12.2011, 25.06.2012 und 04.01.2013 sowie den beigezogenen Unterlagen bzw. Berichten im Rahmen des Betreuungsverfahrens bei dem Amtsgericht Köln auf, dass bei der Leistungsberechtigten von Beginn an eine 24-Stunden-Pflege und damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Übernahme fast aller täglich wiederkehrenden Verrichtungen bei nahezu völliger Immobilität erforderlich gewesen ist. Dies ist angesichts der schwersten Gesundheitsstörungen, die die Leistungsberechtigte vor dem Sturz vom Pferd oder als Folge ihres Reitunfalls erlitten hat (Schweres Schädel-Hirn-Trauma und Hirnstammblutung und hirnorganisches Psychosyndrom) einleuchtend. Auf Grund dieser Erkrankungen war die Leistungsberechtigte zu keinem Zeitpunkt innerhalb des streitigen Leistungszeitraums in der Lage zu sprechen. Vielmehr konnte sie sich nur nonverbal über diverse Hilfsmittel und Gesten wie Blickkontakt und Handbewegungen auszudrücken. Ob die Leistungsberechtigte hiermit in der Lage gewesen ist, ihre Wünsche kundzutun und damit den Willen zum Ausdruck zu bringen, ihre täglichen Belange mit zu gestalten - so die Auffassung der Klägerin - ist angesichts des Berichts der Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren (dazu unten) sehr zweifelhaft. Selbst wenn, ändert dies aber nichts daran, dass sie völlig hilflos war und auch niemals nur andeutungsweise in der Lage gewesen wäre, ein selbstbestimmtes Leben in ihrem eigenen Wohnumfeld zu führen. So wurden nach dem Bericht der Rehabilitationsklinik (S) L vom 23.02.2011 über die stationäre Behandlung der Leistungsberechtigten die Angehörigen, insbesondere die Mutter und der Lebenspartner der Leistungsberechtigten, ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass in Anbetracht aller [ ] geschilderten Probleme eine poststationäre Versorgung in der Wohnung der Pat. [ ] riskant bzw. unter den gegebenen Umständen nicht vertretbar ist, zumal die Patientin dort (abgesehen vom ambulanten Pflegedienst) vorwiegend vom berufstätigen Lebenspartner versorgt werden soll mit punktueller Unterstützung der Mutter. Wir haben stattdessen die Versorgung in einer Pflegeeinrichtung empfohlen". Auch hat die Klägerin nach Aktenlage selbst frühzeitig die Erforderlichkeit einer vollstationären pflegerischen Versorgung der Leistungsberechtigten erwogen, dementsprechend den Antrag auf Bewilligung eines persönlichen Budgets zunächst abgelehnt und ist hiervon nur angesichts des entgegenstehenden Willens der Leistungsberechtigten und ihrer Familie trotz angespannter häuslicher Versorgungssituation sowie ausdrücklich ohne Ausräumung der vom eigenen sozialmedizinischen Dienst der Klägerin formulierten "fachlichen Bedenken" abgerückt (s. Hilfeplan zur Sicherung der häuslichen Pflege vom 20.12.2011, S. 8). Allein die Motivation, ein Höchstmaß an selbstbestimmten Leben zu erreichen (und mehr war es in der Gesamtschau der aktenkundigen Unterlagen schlichtweg nicht), macht die gewährten Leistungen jedoch noch nicht zu solchen der Erreichung und Sicherung selbstbestimmten Wohnens (so schon Senat, Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 153/14 - n.v.). In diesem Zusammenhang ist es auch bezeichnend, dass sich die eigenen, o.a. Hilfepläne der Klägerin fast ausschließlich mit der Sicherstellung der häuslichen Pflege durch die Mutter und den Lebensgefährten sowie die eingesetzten Assistenzkräfte befassen, der Punkt "Hilfe zum selbstständigen Wohnen/Eingliederungshilfe" jedoch lediglich im Hilfeplan vom 22.08.2011 und noch nicht mal einer ganzen Seite auftaucht (s. Bl. 53 VA Klägerin). Schon dies zeigt bildlich auf, welche fast ausschließliche Zielrichtung die der Leistungsberechtigten gewährten Hilfen gehabt haben, nämlich die Sicherung der alltäglichen Verrichtungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Entgegen den Andeutungen der Klägerin haben sich nämlich insbesondere auch die kognitiven Fähigkeiten der Leistungsberechtigten, die sie überhaupt erst in die Lage versetzt hätten, einen Freiraum für die individuelle Lebensgestaltung im eigenen Wohnumfeld zu erzielen, im Leistungszeitraum keineswegs verbessert. So hat das Sozialgericht zutreffend auf einen Bericht der als Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren eingesetzten Rechtsanwältin Frau F vom 09.12.2013 hingewiesen, wonach eine Verständigung mit der Leistungsberechtigten nicht möglich und es offensichtlich gewesen sei, dass diese den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen nicht erfassen könne. Dementsprechend war auch eine ambulante Betreuung im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich, so dass sie ab dem 24.09.2013 in stationäre Vollzeitpflege aufgenommen werden musste.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Berufungsvorbringens geltend macht, dass die Leistungsberechtigte ihre Bedürfnisse und Wünsche auch hinsichtlich der "Freizeitgestaltung, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Gestaltung sozialer Beziehungen" nonverbal klar zum Ausdruck gebracht habe, ihr die Beziehungen zum Sohn und zur Lebensgefährten besonders wichtig seien und in diesem Zusammenhang auch auf den aktenkundigen Hilfeplan des Beklagten, der bereits der ursprünglichen Antragstellung zu Grunde gelegen hat, hinweist, führt auch dies nicht weiter. Wie bereits erwähnt, macht eine besondere Motivation, ein Höchstmaß an selbstbestimmtem Leben zu erreichen, die gewährten Leistungen noch nicht zu solchen der Ermöglichung bzw. Sicherung selbstbestimmten Wohnens. Hinsichtlich der Pflege der Beziehungen zu Familienangehörigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei schon nicht um einen spezifischen Eingliederungshilfebedarf i.S.d. §§ 53, 54 SGB XII handelt (s. bereits Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 -, juris Rn. 42). Auch die geplante Freizeitgestaltung ("Einkäufe, Begleitung zu Konzerten, Theater oder Kino") hatte, soweit sie denn überhaupt stattgefunden hat, was jedenfalls aus den aktenkundigen Hilfeplänen im streitigen Zeitraum nicht hervorgeht und selbst von der Klägerin nicht behauptet wird, eine gegenüber der permanenten Sicherstellung des Pflegebedarfs weit untergeordnete, geradezu zu vernachlässigende Bedeutung und vermag eine erforderliche Hauptzielrichtung im Hinblick auf die Sicherstellung selbstständigen Wohnens nicht einmal ansatzweise zu begründen. Gleiches gilt im Übrigen für die aktenkundige Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget aus dem Jahr 2011, wo es zwar heißt, dass die Budgetnehmerin u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt und es Ziel des Persönlichen Budgets sei, der Budgetnehmerin in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Eine Konkretisierung dergestalt, durch welche genauen Hilfeleistungen dieses selbstbestimmte Leben überhaupt ermöglicht werden sollte, fehlt jedoch in dieser Zielvereinbarung, so dass auch diese für eine Hauptzielrichtung hinsichtlich der Ermöglichung selbstbestimmten Wohnens nichts hergibt.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - (VwGO).
4.) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - (GKG).
5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
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