L 15 RF 31/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 RF 31/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Die Gewährung von PKH für Verfahren nach dem JVEG ist ausgeschlossen, da sie von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.
2. Reist der Inhaber des Merkzeichens B allein mit einem Taxi zu einem gerichtlich angeordneten Termin an, sind die Taxikosten als objektiv notwendige Kosten einer objektiv nötigen Anreise zu erstatten. Weitergehende Prüfungen, zum einen hinsichtlich der Frage der individuellen Notwendigkeit der begleiteten Anreise im konkreten Fall, zum anderen, ob im konkreten Fall gleichwohl eine günstigere Anreise möglich gewesen wäre, sind nicht geboten.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird abgelehnt.

II. Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird auf 314,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin und für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

In den am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter den Aktenzeichen L 8 SO 2/13 u.a. geführten Berufungsverfahren des dortigen Klägers und jetzigen Antragstellers (im Folgenden: Antragsteller) fand am 23.06.2016 eine mündliche Verhandlung statt. Der auf 12.50 Uhr angesetzte Gerichtstermin, zu dem der Antragsteller erschien, dauerte bis 14.00 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 06.08.2016 beantragte der Antragsteller die Entschädigung wegen seines Erscheinens beim Gerichtstermin vom 23.06.2016. Er gab an, zu Hause um 9.00 Uhr mit dem Taxi weggefahren und um 19.00 Uhr wieder zurück gewesen zu sein. Er machte eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend und legte eine Taxirechnung über 289,60 EUR vor.

Auf Nachfrage des Kostenbeamten verfügte der Vorsitzende des Hauptsachesenats, dass das persönliche Erscheinen des Antragstellers nachträglich für geboten erachtet werde. Wegen der Notwendigkeit einer Taxibenutzung müsse der Antragsteller aber noch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Daraufhin forderte der Kostenbeamte des Bayer. LSG den Antragsteller zur Vorlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung oder eines Arztberichts als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Taxibenutzung auf.

Mit Schreiben vom 28.09.2016 legte der Antragsteller keine ärztliche Bescheinigung vor, sondern beantragte eine Kostenübernahmezusage für ein ärztliches Privatattest. Im Übrigen regte er an, beim Beigeladenen des Hauptsacheverfahrens medizinische Unterlagen anzufordern.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG gewährte, nachdem der Vorsitzende des Hauptsachesenats auf Nachfrage des Kostenbeamten am 25.10.2016 die Ansicht geäußert hatte, dass die Ausführungen des Antragstellers nicht für eine Genehmigung der Taxibenutzung ausreichen würden, mit Schreiben vom 26.10.2016 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 83,- EUR (24,50 EUR für Zeitversäumnis ["Entschädigung bei Nachteilsausgleich"] für die Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 58,50 EUR für Fahrtkosten wegen gefahrener 234 km). Die notwendige Abwesenheitszeit - so der Kostenbeamte - sei unter Berücksichtigung eines ausreichenden Zeitpuffers auf einen Zeitraum von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr bestimmt worden. Die beantragten Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da die Benutzung weder von einem Arzt für notwendig erachtet noch vom zuständigen Richter genehmigt worden sei und auch nicht zu einer Einsparung der Entschädigung geführt habe. Der Anforderung hinreichend aussagekräftiger medizinischer Belege sei der Antragsteller nicht gefolgt.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 28.09.2016 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Ihm sei keine zumutbare Möglichkeit eingeräumt worden, ein ärztliches Attest vorzulegen. Weiter weise er auf seinen Schwerbehindertenausweis hin, dessen Berücksichtigung durch das Gericht nicht erkennbar sei. Er beantrage die Zeugeneinvernahme des Taxifahrers. Die aufgetretenen Verzögerungen seien verkehrsbedingt gewesen. Weiter hat er auf sein Schreiben vom 28.09.2016 verwiesen. Er beantrage PKH und Beiordnung eines noch zu bestimmenden Anwalts.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens, soweit sie derzeit dem LSG vorliegen, beigezogen. Daraus ergibt sich u.a., dass der Antragsteller über das Merkzeichen B verfügt.

II.

PKH ist für das Verfahren des Antrags auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht zu gewähren (siehe unten Ziff. 1.). Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 23.06.2016 ist auf 314,10 EUR festzusetzen (siehe unten Ziff. 2.).

1. Prozesskostenhilfe

PKH für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 JVEG ist nicht zu bewilligen, da die Gewährung von PKH für Verfahren nach dem JVEG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat dies im Beschluss vom 07.08.2012, Az.: 1 WS 293/12, der in Einklang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.07.2012, Az.: III-2 Ws 228/12, 2 Ws 228/12, steht, für die vergleichbare Konstellation einer Erinnerung nach § 66 GKG wie folgt erläutert:

"Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-&8203;RR 1993, 69; Zöller-&8203;Geimer, ZPO 29. Auflage § 114 Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO findet sich im GKG nicht.

Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Der Senat schließt sich hierin der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, zitiert nach juris) an. Zum Einen besteht für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO mit näherer Begründung). Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG), um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können (vgl. BGH NJW 2003, 70; OLG Düsseldorf aaO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., GKG § 66 Rn. 48). Daher lässt § 66 Abs. 8 GKG bewusst keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe. An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hat der Senat keinen Zweifel (ebenso OLG Düsseldorf aaO; OLG München MDR 1977, 502)."

Diese Entscheidung hat sich der Senat mit Beschluss vom 09.08.2016, Az.: L 15 SF 160/16 E, für den Fall einer Erinnerung nach § 66 GKG angeschlossen.

Die aufgezeigten Gründe gelten in gleicher Weise für einen Antrag (oder eine Beschwerde) nach dem JVEG.-

Eine Regelung im JVEG, wonach die Vorschriften der ZPO zur PKH ausdrücklich für (entsprechend) anwendbar erklärt würden, fehlt.

Sofern es in der Rechtsprechung zur Erinnerung gemäß § 66 GKG auch abweichende, vom Senat für falsch erachtete Entscheidungen gibt, wonach nicht von einem grundsätzlichen Ausschluss der Bewilligung von PKH für Verfahren der Erinnerung ausgegangen wird (so ohne irgendeine Begründung Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2004, Az.: 24 C 04.2640, wobei die Bewilligung von PKH dort ohnehin wegen fehlender Erfolgsaussichten mit wenigen Worten abgelehnt worden ist), könnte selbst bei Zugrundelegung dieser rechtirrigen Ansicht auch für Verfahren nach dem JVEG vorliegend aus folgenden Gründen PKH nicht bewilligt werden:

Verfahren wegen Anträgen oder Beschwerden nach dem JVEG sind Verfahren, die nicht nur gebührenfrei sind und nicht dem Anwaltszwang unterliegen, sondern in denen Kosten gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht erstattet werden können. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens muss daher ein Antragsteller (oder Beschwerdeführer) nach dem JVEG immer seine eigenen Kosten, also auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, sofern eine solche erfolgt, tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur PKH gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes. Der Unbemittelte ist demjenigen Bemittelten gleichzustellen, der bei gleichen Prozesschancen vernünftigerweise den Rechtsweg beschreiten und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Dabei stellt das BVerfG regelmäßig auf einen verständig rechnenden Bemittelten ab, der auch die Tragweite des Kostenrisikos mitberücksichtigt (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78, vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88, und vom 02.07.2012, Az.: 2 BvR 2377/10).

Bei einem vom BVerfG als Vergleichsmaßstab vorgegebenen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Bemittelten könnte in der Situation des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er für das Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG einen Anwalt beauftragen würde. Denn die mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 JVEG angestrebte (höhere) Entschädigung stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zu den dadurch verursachten Anwaltskosten, die ein bemittelter Antragsteller - auch bei einem Erfolg seines Antrags wie hier (vgl. unten Ziff. 2.) - wegen § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG selbst tragen müsste. Schon aus wirtschaftlichen Gründen würde der Bemittelte einen Anwalt nicht beauftragen, um nicht letztlich den möglichen "Gewinn" auch bei einem positiven Ausgang des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zu schmälern.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG im Rahmen einer von Amts wegen durchzuführenden Prüfung alle kostenrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte geprüft werden (vgl. unten Ziff. 2.1.). Dies spricht dagegen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Bemittelter im Antragsverfahren nach dem JVEG anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. In dieser Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Frage der Prüfung, ob PKH zu gewähren ist, liegt auch kein Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerfG. Sofern dieses "bereits wiederholt entschieden [hat], dass ein derartiges pauschales Abstellen auf den Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verstößt" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07), ist dieser, im zitierten Verfahren für ein schwerbehindertenrechtliches Verfahren entwickelte Grundsatz nicht auf das Antragsverfahren nach dem JVEG übertragbar. Dies wird deutlich aus dem nachfolgenden Beschluss des BVerfG vom 06.05.2009, Az.: 1 BvR 439/08, in dem das BVerfG herausgearbeitet hat, dass im schwerbehindertenrechtlichen Gerichtsverfahren der Kläger in gleicher Weise wie die ihm als Prozessgegner gegenüberstehende Behörde das Recht dazu hat, zu medizinischen Ermittlungen des Gerichts und Äußerungen des Prozessgegners Stellung zu nehmen und auch Anträge auf weitere gerichtliche Ermittlungen, z.B. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zu stellen. Dass dafür Kenntnisse des materiellen und des prozessualen Rechts samt der dazu ergangenen Rechtsprechung von Nutzen sind, ist unbestreitbar, selbst wenn es Aufgabe des Richters ist, die Vorschriften auszulegen und anzuwenden. Das BVerfG hat es daher in der vorgenannten Entscheidung als angezeigt erachtet, einem bedürftigen Kläger das Recht, sich in jedem Verfahrensstadium aktiv zu beteiligen, über das Institut der PKH zu eröffnen. Mit dieser Konstellation im schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren ist das Antragsverfahren nach dem JVEG jedoch nicht vergleichbar. Prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. § 109 SGG sind im Antragsverfahren nach dem JVEG nicht eröffnet. Kenntnisse des Prozessrechts sind daher für dieses Verfahren nicht weiter erforderlich. Zudem sind im Antragsverfahren nach dem JVEG typischerweise keine weitergehenden sachlichen Ermittlungen durchzuführen, zu denen sich ein Antragsteller nur mit rechtskundiger Unterstützung effektiv äußern könnte (vgl. zum Fall einer Erinnerung gemäß § 66 GKG: Beschluss des Senats vom 09.08.2016, Az.: L 15 SF 160/16 E).

Da ein bemittelter Antragsteller bei vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung einen Anwalt nicht beauftragen würde, kann einem unbemittelten Antragsteller wie hier für das Verfahren des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auch keine PKH gewährt werden, da anderenfalls eine verfassungswidrige und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Bevorzugung des Unbemittelten die Konsequenz wäre.

Über den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das Bayer. LSG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Besetzung des Senats folgt der, wie sie im Beschluss über den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2012, Az.: III-2 Ws 228/12; Beschluss des Senats vom 09.08.2016, Az.: L 15 SF 160/16 E). Dafür ist vorliegend das Bayer. LSG als Einzelrichter berufen (vgl. unten Ziff. 2. a.E.).

2. Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 23.06.2016

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 28.09.2016 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt und ihr persönliches Erscheinen zu einem vom Gericht angesetzten Termin angeordnet oder nachträglich vom Gericht der Hauptsache für geboten erachtet worden ist. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

2.1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

2.2. Entschädigung der aufgewendeten Taxikosten

Die Kosten des Antragstellers für die Anreise und Abreise mit einem Taxi in Höhe von 289,60 EUR sind als Kosten einer erforderlichen Anreise mit Begleitung gemäß § 7 Abs. 1 JVEG zu erstatten.

Mit der Frage der Erstattung von Taxikosten hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, befasst und ist zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14):

"Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ansonsten entstehende Kosten (z.B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, sodass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die "Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel" bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelungen des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z.B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z.B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann."

Erneut mit der Frage der Erstattung von Taxikosten - diesmal unter dem Gesichtspunkt der Kosten einer erforderlichen (andere dafür gebräuchliche Bezeichnung: notwendigen) Begleitung im Sinn von § 7 Abs. 1 JVEG - hat sich der Senat im Grundsatzbeschluss vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, befasst und dort Folgendes zur objektiven Notwendigkeit einer Begleitung an sich bei Vorliegen des Merkzeichens B ausgeführt:

"Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne."

Zur objektiven Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten im Fall einer begleiteten Anreise hat der Senat im vorgenannten Beschluss Folgendes erläutert:

"2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen."

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der Anreise eines Inhabers des Merkzeichens B mit einem Taxi zu einem gerichtlich angeordneten Termin die Taxikosten als objektiv notwendige Kosten einer objektiv nötigen Anreise zu erstatten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - keine weitere Begleitperson, durch die zusätzliche Kosten entstanden sind, den Antragsteller zum Termin begleitet hat. Weitergehende Prüfungen, zum einen hinsichtlich der Frage der individuellen Notwendigkeit der begleiteten Anreise im konkreten Fall, zum anderen, ob im konkreten Fall gleichwohl eine günstigere Anreise möglich gewesen wäre, sind nicht geboten. Insbesondere ist daher auch nicht die Vorlage ärztlicher Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit der Begleitung erforderlich.

Die vom Antragsteller durch Vorlage einer Quittung nachgewiesenen Taxikosten über 289,60 EUR, die, wie eine Nachprüfung mittels im Internet verfügbaren Taxikostenrechnern ergeben hat, auch mit der angegebenen Fahrtstrecke in Einklang zu bringen sind, sind dem Antragsteller daher zu ersetzen.

2.3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 24,50 EUR zu.

2.3.1. Ob der Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Grundsatzbeschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit, wenn es den Gerichtstermin nicht gegeben hätte, nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d.h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Bei Beachtung der aufgezeigten Vorgaben steht dem Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, da er im Antrag vom 06.08.2016 angegeben hat, dass er wegen des Gerichtstermins einer sinnvollen und zweckmäßigen anderen Tätigkeit nicht nachgehen habe können.

2.3.2. Zu entschädigende Zeitdauer

Es ist eine Entschädigung für 7 Stunden zu gewähren.

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für alle nach Zeit zu bemessenden Entschädigungstatbestände. Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Zu berücksichtigen ist, dass im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.04.2016, Az.: L 15 SF 81/15 B). Sofern die vom Zeugen bzw. Beteiligten angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14, und vom 18.02.2016, Az.: L 15 SF 208/15). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden je Tag.

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben können im vorliegenden Fall die Angaben des Antragstellers zur Abwesenheitszeit nicht mehr als objektiv erforderlich betrachtet werden. Bei einer Fahrtstrecke von einfach 116 km und einer sich aus Routenplanern und Taxirechnern im Internet ergebenden Fahrzeit von rund 11/4 Stunden dafür kann eine Abfahrt bereits um 9.00 Uhr zu einem für 12.50 Uhr geladenen Termin auch bei Einrechnung eines großzügigen Polsters im Sinn einer rechtzeitigen Ankunft bei Gericht nicht mehr als objektiv erforderlich betrachtet werden. Gleiches gilt für die angegebene Rückreisedauer von 5 Stunden. Eine derart lange Fahrzeit ist selbst bei vom Antragsteller behaupteten verkehrsbedingten Verzögerungen nicht mehr nachvollziehbar. Der Entschädigung ist daher eine objektiv erforderliche Abwesenheitszeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und damit von 7 Stunden zugrunde zu legen

2.3.3. Ergebnis zu der Entschädigung für Zeitversäumnis

Bei einem gemäß § 20 JVEG zugrunde zu legenden Stundensatz von 3,50 EUR ergibt sich bei einer zu entschädigenden Zeitdauer von 7 Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 24,50 EUR.

Dem Antragsteller steht daher für sein Erscheinen beim Gerichtstermin am 23.06.2016 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 314,10 EUR zu.

Das LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Die Entscheidung ist unter allen Gesichtspunkten unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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