L 19 AS 2270/16 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2877/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2270/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11.10.2016 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§§ 202 SGG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier der Fall. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 18.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2016, mit dem eine Überprüfung des im Bescheid vom 23.12.2015 festgesetzten Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 abgelehnt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist daher das Begehren des Klägers auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016.

Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Vorliegend hat der Kläger sein Begehren nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Antrag hat das Beschwerdegericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B und Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R, SozR 4-2600 § 210 Nr. 2; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B).

Aus den schriftlichen Äußerungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht entnommen werden, dass er ein um 375,00 EUR monatlich erhöhtes Arbeitslosengeld II begehrt. Der Ansatz eines Betrags von mehr 375,00 EUR ist aber erforderlich, um ein Überschreiten der Beschwer von 750,00 EUR anzunehmen (2 x 375,00 EUR = 750,00 EUR). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ihm ein Regelsatz i.S.d. § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB XII auf der Grundlage der Einkommens- Verbrauchsstatistik 2013 zustehe, da die Erhöhung der Regelbedarfe um 1,24 % zum 01.01.2016 gemäß § 28a SGB XII (§ 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 22.10.2015, BGBl. I S. 1792) verfassungswidrig sei. Der Kläger hat die Höhe eines Regelbedarfs, der nach seiner Meinung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, zwar nicht beziffert. Jedoch kann aus seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass er eine Erhöhung des Regelbedarfs um mindestens 23%, als um 91,77 EUR (23% von 399,00 EUR) für erforderlich hält. Unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestgrenze von 86,77 EUR (490,77 EUR - 404,00 EUR) beläuft sich die Beschwer des Klägers auf 173,54 EUR (zwei Monate x 86,77 EUR).

Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 143 Rn. 14 b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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