L 11 AS 672/16 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 672/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Grundsätzlich kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn bereits rechtskräftige Entscheidung vorliegt und Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden.
2. Das Berufungsgericht bleibt für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nach einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zuständig, wenn der Antrag zuvor bereits rechtshängig geworden und beim Ausgangsgericht kein entsprechendes Hauptsacheverfahren mehr anhängig ist.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, bei dem es um die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19 EUR monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684 EUR) ging.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) eine auf Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19 EUR monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684 EUR) gerichtete Klage abgewiesen (S 15 AS 33/14). Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung ist mit Urteil vom 18.03.2015 als unzulässig verworfen worden (L 11 AS 761/14). Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 851/15 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen. Mit Urteil vom 09.06.2016 (S 15 AS 27/16 WA) hat das SG diesen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt. Die Wiederaufnahme sei unzulässig, da Wiederaufnahmegründe vom Antragsteller (ASt) nicht schlüssig behauptet würden. Die Berufung sei nicht zulässig. Eine dagegen vom ASt zum LSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (L 11 AS 747/16 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 07.11.2016 verworfen.

Neben der Nichtzulassungsbeschwerde hat der ASt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und Ausführungen gemacht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist.

Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach § 86b Abs 2 Satz 1 und Satz 3 SGG entscheidet das Gericht der Hauptsache, welches das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht ist (sog. Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache, vgl. Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 86b Rn. 155). Die Zuständigkeit des LSG besteht auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 37). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist beim LSG vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen und damit rechtshängig geworden. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde lässt die bereits begründete Zuständigkeit des LSG nicht wieder entfallen (sog. perpetuatio fori, § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Da vorliegend nach der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weder beim LSG noch beim SG ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig ist, begründet die Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache keine Abweichung von diesem Grundsatz (anders Keller a.a.O. und Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, S. 33 f. für den allerdings anders gelagerten Fall, dass das SG vor der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat - so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 ER 91/05 KA - juris; hier wird das LSG mit der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zuständig).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt vorliegend bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da über die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19 EUR monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684 EUR) bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Urteil des Senats vom 18.03.2015 - L 11 AS 761/14). Damit ist die Rechtslage zwischen den Beteiligten insoweit bindend geregelt (§ 77 SGG). Das Verfahren wurde (bislang) auch nicht wieder aufgenommen. Schließlich würde es im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um Leistungen für einen bereits abgelaufenen Leistungszeitraum handelt, an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund fehlen (vgl. dazu im Einzelnen die ständige Rspr des Senats, zB Beschluss des Senats vom 16.04.2012 - L 11 AS 189/12 B ER).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG analog abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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