L 2 U 338/02

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 338/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls vom 6.5.2000 als Versicherungsfall.

Der 1979 geborene Kläger ist als Dachdeckergeselle bei der Firma N GmbH in D angestellt. Unter dem 12.5.2000 teilte diese mit, dass der Kläger am Samstag, den 6.5.2000, einen Verkehrsunfall mit multiplen Gesichtsschädelverletzungen erlitten habe.

Die Beklagte holte beim Geschäftsführer der Arbeitgeberin, dem Zeugen N , eine schriftliche Stellungnahme vom 21.8.2000 ein, in der Folgendes mitgeteilt wurde: Der Kläger habe gemeinsam mit anderen Firmenmitarbeitern bis ca. 2 Wochen vor dem 5.5.2000 eine Dienstwohnung in K /F bewohnt. Er habe den Kläger und andere Mitarbeiter dazu aufgefordert, die Wohnung so zu reinigen, dass diese wieder benutzbar sei. Das Reinigen der Wohnung sei üblich. Hierzu habe der Kläger bis zum 6.5.2000 Zeit gehabt. Die Reinigungsarbeiten sollten nach der Arbeitszeit durchgeführt werden, da der Kläger und ein anderer Mitarbeiter jeden Tag in Köln zur Arbeit gewesen seien. Hierzu habe der Kläger einen Wohnungsschlüssel erhalten. Warum dieser die Reinigung nicht in den zwei Wochen nach Arbeitsende durchgeführt habe, wisse er nicht. Er habe ihn wiederholt mündlich zur Reinigung aufgefordert. Dass der Kläger die Wohnung an dem besagten Samstag gereinigt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Durch Bescheid vom 30.1.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles keiner einen Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit nachgegangen sei. Vielmehr habe er eigenwirtschaftlich gehandelt. Die Reinigung der Dienstwohnung habe nicht zu seinen versicherten Tätigkeiten gehört, da für diese nichts anderes gelte, als für die Reinigung einer Privatwohnung. Auch wenn es der Wille des Arbeitgebers gewesen sei, dass die Wohnung gesäubert werde, könne kein Bezug zur versicherten Tätigkeit als Dachdeckergeselle hergestellt werden. Insoweit seien die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie zum Beispiel für einen Hotelaufenthalt bei einer Dienstreise. Auch dort seien lediglich Unfälle versichert, die aus einer besonderen Gefahr des Hotels resultierten. Eine derartige besondere Gefahr sei nicht gegeben gewesen, da der Kläger keinen Unfall beim Reinigen der Wohnung, sondern auf dem Heimweg erlitten habe. Bei Zurücklegung eines Weges entstehe lediglich die "normale" Wegegefahr. Allerdings könne das Besorgen von privaten Angelegenheiten für einen Arbeitgeber dann unfallversichert sein, wenn dies während der Arbeitszeit erfolge. Vorliegend sei jedoch die Dienstwohnung gerade nicht während der Arbeitszeit oder im direkten Anschluss an diese, sondern an einem arbeitsfreien Tag gereinigt worden. Hätte der Kläger die Wohnung - wie vom Arbeitgeber gewünscht - im Anschluss an die Arbeitszeit gereinigt, hätte er die unfallbringende Fahrt gar nicht erst durchführen müssen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in seiner Funktion als Vorarbeiter gemeinsam mit dem Zeugen B von seinem Arbeitgeber für die Reinigung der Dienstwohnung verantwortlich gemacht worden sei. Er habe bereits schon früher andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dienstwohnung verrichtet, die keinen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Dachdecker aufgewiesen hätten, wie beispielsweise Möbeleinkauf oder Malerarbeiten. Der Arbeitgeber habe ihm und dem Zeugen B eine Weisung erteilt. Dies sei am Abend vor dem Unfall, am 5.5.2000, geschehen. Dabei habe der Arbeitgeber unmissverständlich unter Androhung einer arbeitsrechtlichen Abmahnung sowohl ihm als auch dem Zeugen B den Auftrag erteilt, die Reinigung der Wohnung durchzuführen. Hätte ihm die Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt, so hätte er zumindest mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung rechnen müssen, so dass keineswegs eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe. Für die Berechtigung der Benutzung der Dienstwohnung habe der Arbeitgeber einen Lohnabzug vorgenommen. Bereits aus diesem Grunde könne die Dienstwohnung auch nicht mit einer Privatwohnung verglichen werden. Da der Reinigungsauftrag ein Dienstauftrag gewesen sei, müsse auch die Fahrt von und zur Wohnung als Dienstfahrt angesehen werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6.7.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe auf seinem Heimweg vom Reinigen der Wohnung ersichtlich den direkten Weg zwischen der Dienstwohnung und seinem Wohnort gewählt. Die Reinigung der Dienstwohnung sei jedoch derjenigen der eigenen privaten Wohnung vergleichbar, so dass eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Der Wille des Arbeitgebers, dass die Wohnung gesäubert werde, könne jedoch keinen Bezug zur versicherten Tätigkeit entstehen lassen. Da der Arbeitgeber das Reinigen der Dienstwohnung nicht während der Arbeitszeit angeordnet, sondern vielmehr die Reinigung während der arbeitsfreien Zeit gewünscht habe, bestehe kein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit als Dachdeckergeselle. Da die Reinigung der Dienstwohnung keine versicherte Tätigkeit gewesen sei, müssten auch die Wege von und zur Dienstwohnung unversichert bleiben.

Der Kläger hat am 6.8.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Trier erhoben.

Zur Begründung hat er über sein Widerspruchsvorbringen hinaus noch ausgeführt, dass allein die Dienstanweisung des Arbeitgebers, die vorliegend unzweifelhaft ergangen sei, genüge, um einen Versicherungsschutz auszulösen. Daher könne auch dem Umstand, dass die Wohnung außerhalb der Dienstzeit habe gereinigt werden müssen, keine rechtliche Relevanz zukommen. Das hierdurch entstehende zusätzliche Wegerisiko stelle kein Argument gegen die Annnahme eines Versicherungsschutzes dar.

Durch Urteil vom 31.10. 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der vom Kläger erlittene Verkehrsunfall stelle keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Das Reinigen der Wohnung sei eine rein private Tätigkeit gewesen. Private Tätigkeiten seien solche, die üblicherweise auch ohne das Bestehen des versicherten Beschäftigungsverhältnisses im täglichen Leben anfielen. Eine Tätigkeit sei auch dann als privat anzusehen, wenn sie einen allgemeinen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis habe. Sie werde erst dann zu einer versicherten Tätigkeit, wenn der innere Zusammenhang zu der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehe. Das Säubern einer Wohnung (Müllbeseitigung, Reinigung der Bettwäsche, Staubwischen etc.) falle unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Es diene der Unterstützung des Grundbedürfnisses Wohnen und sei insofern der Befriedigung anderer Grundbedürfnisses wie Essen, Schlafen und körperlicher Reinigung gleichzustellen. Eine rein private Tätigkeit werde auch nicht bereits dadurch zu einer versicherten, dass sie nach wiederholter Aufforderung durch den Arbeitgeber ausgeführt werden. Zwar sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Gefälligkeitshandlungen privater Art für Vorgesetzte, denen sich der Versicherte aus seiner Sicht und aufgrund seiner beruflichen Stellung nicht entziehen könne, eine versicherte Tätigkeit sein könnten. Ein derartiger Fall liege jedoch nicht vor, da der Kläger keine Tätigkeit für seinen Vorgesetzten ausgeübt, sondern nach der Benutzung der Dienstwohnung dieselbe gereinigt habe. Er habe mithin genau das getan, was von ihm als Privatperson bei Beendigung eines Mietverhältnisses ebenfalls verlangt worden wäre. Soweit der Kläger zunächst vorgetragen habe, er sei für die Wohnung in seiner Funktion als Vorarbeiter zur Verantwortung gezogen worden, habe er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr habe er angegeben, dass alle drei Personen, die die Wohnung gemeinsam bewohnt hätten, aufgefordert worden seien, diese zu reinigen. Auch die Tatsache der Androhung einer Abmahnung bzw. eine Kündigung und die hieraus resultierende "Hilflosigkeit" ändere am privaten Charakter des Reinigens nichts. Der Kläger habe lediglich dasjenige tun sollen, was jede andere Person, die eine Wohnung gemietet habe, hätte tun müssen. Schließlich führe auch der Umstand, dass dem Kläger für die Benutzung der Dienstwohnung ein Entgelt abverlangt worden sei, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dies spreche vielmehr eher dafür, dass zwischen ihm und seinem Arbeitgeber ein Mietverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen er zur Reinigung herangezogen worden sei. Schließlich habe der Kläger auch angegeben, dass die Benutzung der Wohnung vom Arbeitgeber nicht als verpflichtend angesehen worden sei, da andere Kollegen jeden Abend nach Hause zu ihrer Familie gefahren seien. Auch der Umstand, dass sich der Kläger auf Montage in K befunden habe und folglich nicht am Standort der Firma eingesetzt gewesen sei, vermöge zu keiner anderen Bewertung zuführen. Der Kläger habe sich nämlich nicht auf einer Dienstreise befunden, sondern sei gesondert für die Reinigung der Wohnung nach Frechen gefahren. Durch die Drohung eines Arbeitgebers am 5.5.2000, ihn abzumahnen, habe keine Dienstfahrt begründet werden können. Dass der Kläger bei anderen Gelegenheiten für seinen Arbeitgeber auch samstags gearbeitet habe, könne im vorliegenden Verfahren keinen Versicherungsschutz begründen.

Gegen das ihm am 15.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2002 Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei der Reinigungsaktion keineswegs um eine private Tätigkeit gehandelt habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er von seinem Arbeitgeber mit der Reinigung beauftragt worden sei. Zwar sei es bei der Firma N üblich gewesen, dass die Arbeitnehmer die Dienstwohnung nach deren Nutzung zu säubern hatten, hierzu seien sie aber auch verpflichtet gewesen. Seine Beauftragung sei aber "willkürlich" erfolgt, da der Arbeitgeber ihn durch eine angedrohte Kündigung im Falle der Weigerung der Reinigung unter Druck gesetzt habe. Da er aufgrund dieser Drohung Angst um seine Arbeitsstelle gehabt habe, habe er sich dann genötigt gesehen, den ihm erteilten Auftrag am 6.5.2000 durchzuführen, wobei sowohl ihm als auch dem Arbeitgeber klar gewesen sei, dass für die Reinigung der Wohnung eine gesonderte Anfahrt benötigt werden würde. Nach alledem habe es sich bei der Reinigung keinesfalls um eine Gefälligkeitshandlung privater Art für den Arbeitgeber gehandelt, zumal er auch den Dreck weiterer Mitbewohner habe entfernen müssen. Der vom Arbeitgeber erteilte Auftrag sei aufgrund seiner Verknüpfung mit der Kündigung eine arbeitsrechtliche Weisung gewesen. Wann er allerdings genau mit den Reinigungsarbeiten in der Wohnung begonnen habe, könne er nicht mehr sagen. Tatsache sei jedoch, dass er unmittelbar nach Beendigung dieser Tätigkeit nach Hause fahren wollte und dabei die kürzeste Wegstrecke genommen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Trier vom 31.10.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2001 aufzuheben und seinen Unfall vom 6.5.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die ihres Erachtens zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.

Der Berichterstatter hat den Kläger persönlich angehört sowie den Arbeitgeber und drei weitere Arbeitskollegen des Klägers als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung bzw. der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15.12.2003 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Unfall des Klägers vom 6.5.2000 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) dar.

Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Erforderlich ist mithin zunächst eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, der so genannte innere Zusammenhang. Dieser muss es rechtfertigen, dass das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Erforderlich für die Bejahung des inneren Zusammenhangs ist das Bestehen einer sachlichen Verbindung der Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 21.1.1997 - 2 BU 272/96 - sowie Urteile vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 2, 26.6.2001 – B 2 U 30/00 RSozR 3 - 2200 § 548 Nr. 43 und vom 4.6.2002 - B 2 U 21/01 RSGb 2003, 28 sowie LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.11.1992 - L 3 U 92/91 - Breithaupt 1993, 554). Die Ermittlung des inneren Zusammenhangs erfolgt im Wege einer Wertung. Hierbei ist zu untersuchen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist die (finale) Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses muss das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt gewesen sein, dem Unternehmen zu dienen. Maßgebendes Kriterium ist damit, dass es sich bei dem unfallbringenden Verhalten um eine betriebs- bzw. unternehmensdienliche Tätigkeit gehandelt hat. Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgebend die Zweckrichtung des Handelns des Versicherten ist, kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die zum Unfall führende Verrichtung objektiv dem Unternehmen gedient hat. Vielmehr reicht es aus, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen (vgl. BSG, Beschluss vom 21.1.1997, a.a.O.). Jedoch muss die subjektive Meinung des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden, d.h. die Handlungstendenz des Versicherten muss in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden (BSG, Urt. vom 26.6.2001, a.a.O. sowie Urteil vom 24.6.1981 – 2 RU 87/80BSGE 52, 57, 59).

Der Versicherungsschutz beschränkt sich hierbei nicht auf Verrichtungen, die den im Arbeitsvertrag niedergelegten Pflichten oder Aufgaben entsprechen, sondern umfasst auch andere Dienste/Aufgaben, zu denen der Versicherte im Unternehmen herangezogen wird bzw. auf Arbeiten, die nicht zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Versicherten gehören, denen er sich aber nicht entziehen kann oder Handlungen, bei denen er nach eigener Entscheidung handeln muss oder darf (BSG, Beschluss vom 21.1.1997, a.a.O.).

Vorliegend fehlt es an dem für die Bejahung eines Versicherungsfalles erforderlichen inneren Zusammenhang.

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der vom Kläger nach der Reinigung der Wohnung in K /F am 6.5.2000 erlittene Wegeunfall nicht als im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend zu bewerten. Aufgrund der hier vorzunehmenden Wertung sind die Reinigung der Wohnung und die hierzu zurückgelegten Wegstrecken dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt:

Bei der vom Kläger bewohnten Wohnung handelte es sich nicht um eine "Dienstwohnung" im eigentlichen Sinne, deren Benutzung vom Arbeitgeber verpflichtend angeordnet worden war, so dass die Bejahung des inneren Zusammenhangs der Reinigungstätigkeiten mit dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus diesem Umstand heraus ausscheidet.

Wie der Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Klägers, der Zeuge N , im Erörterungstermin vom 15.12.2003 angegeben hat, hatte seine Firma die Wohnung angemietet, um sie den Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die Mitarbeiter keine längeren Wegstrecken im Rahmen der An- und Abreise von ihren im Eifeler Raum gelegenen Privatwohnungen zu den in Köln befindlichen Baustellen zurücklegen mussten. Das Bewohnen der Wohnung war auch durch den Zeugen N nicht verpflichtend angeordnet worden. Soweit der Kläger hierzu angegeben hat, dass sein Chef dieses angeordnet habe und auch insoweit keinen Widerspruch geduldet hätte, steht diese Angabe im Widerspruch zu den Ausführungen der Zeugen N und B. Beide haben übereinstimmend und nachvollziehbar bekundet, dass die Benutzung der Wohnung freiwillig gewesen sei. Der Zeuge B hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen N angegeben, dass die Benutzung der Wohnung, ebenso wie diejenige von seitens der Firma N bei auswärtigen Montagearbeiten zur Verfügung gestellten Hotels oder Pensionen kostenfrei gewesen sei. Durch die Benutzung der Wohnung hätten auch die Mitarbeiter einen wirtschaftlichen Vorteil gehabt, da sie sich ansonsten von ihnen zu tragende Wegekosten erspart hätten. Der Zeuge N hat zur Benutzung der Wohnung angegeben, dass er keinen diesbezüglichen Druck auf seine Mitarbeiter ausgeübt habe. Die Kolonne, die die Wohnung bewohnt habe, habe aus unverheirateten Mitarbeitern bestanden, die dort freiwillig übernachtet hätten. Er habe im Übrigen bei der Zusammenstellung der Kolonnen diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen.

Bei der Wohnung handelte es sich somit nach Auffassung des Senats nicht um eine "Dienstwohnung", für deren Reinigung möglicherweise bereits von vornherein aus diesem Umstand heraus ein innerer Zusammenhang mit dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu bejahen wäre. Vielmehr stellte die von der Arbeitgeberin kostenfrei auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellte Wohnung eine soziale Vergünstigung dar.

Die Reinigung der Wohnung und die hierzu zurückgelegten Wegstrecken sind auch nicht deshalb als versicherte Tätigkeit anzusehen, weil der Kläger von seinem Standpunkt aus annahm, dass die Reinigung der Wohnung geeignet war, den Interessen seiner Arbeitgeberin zu dienen. Zwar ist - wie oben dargelegt - die subjektive Zweckrichtung des Handelns des Versicherten für die Bejahung des inneren Zusammenhangs maßgeblich. Diese muss jedoch in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden. Hieran fehlt es vorliegend jedoch, da der Kläger außerhalb seines objektiven Pflichtenkreises tätig geworden ist.

Als der Kläger am Samstag, dem 6.5.2000, die Wohnung gemeinsam mit einem Arbeitskollegen und seiner Freundin aufsuchte, um sie zu reinigen, hatte er diese bereits einige Zeit zuvor nicht mehr bewohnt. So hat er selbst im Erörterungstermin angegeben, diese etwa eine Woche vor dem 6.5.2000 nicht mehr bewohnt zu haben. Der Zeuge N hat hierzu ausgeführt, dass seine Mitarbeiter ca. vier bis sechs Wochen vor dem Unfall die Wohnung nicht mehr benutzt hätten, da die Arbeiten an der Baustelle in K beendet gewesen seien. Der Zeuge B hat angegeben, dass beim Verlassen der Wohnung unklar gewesen sei, ob und wann die Firma wieder eine Baustelle in Köln haben würde, die eine Benutzung der Wohnung möglich gemacht hätte.

Für die Annahme einer fehlenden Betriebsdienlichkeit spricht schließlich weiter, dass der Kläger bei der Reinigung der Wohnung neben seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen B , eine betriebsfremde dritte Person, seine Freundin, eingesetzt hat.

Der innere Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers und den mit der Reinigung der Wohnung in Zusammenhang stehenden Handlungen lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger glaubte, im Falle der Nichtdurchführung der Reinigung deshalb von seinem Chef gekündigt bzw. abgemahnt werden zu können. Er hat hierzu im Erörterungstermin angegeben, dass der Zeuge N ihm erklärt habe, im Falle der Weigerung eine schriftliche Abmahnung auszusprechen. Er habe dessen Ausführung dahingehend verstanden, dass er letztlich auch gekündigt werden könne. Der Zeuge B hat hierzu angegeben, dass der Zeuge N keineswegs eine Bitte geäußert habe, die Wohnung zu reinigen, sondern diesbezüglich im strengen Ton eine Anweisung erteilt habe. Der Zeuge N hat ausgeführt, dass es bei dem Gespräch betreffend die Reinigung der Wohnung durchaus "hoch" hergegangen sein könne. Einzelheiten des Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe jedoch keine Abmahnungs- oder Kündigungsandrohungen ausgesprochen, müsse jedoch einräumen, dass der Kläger sicherlich eingeschüchtert gewesen sei. Ihm sei es darauf angekommen, dass die Wohnung außerhalb der Arbeitszeiten sauber gemacht werden sollte. Ein Firmenfahrzeug habe er für diese Zwecke nicht zur Verfügung stellen wollen.

Der Kläger konnte bei diesem Sachverhalt subjektiv nicht davon ausgehen, dass die Reinigung der Wohnung eine unternehmensdienliche Handlung war, da diese Auffassung in den objektiven, ihm erkennbaren Umständen keine ausreichende Stütze findet. Der Kläger, bei dem ersichtlich keine intellektuelle Minderbegabung vorliegt, durfte hiernach nicht davon ausgehen, dass die Reinigung der Wohnung eine unternehmensdienliche Handlung war. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass er mit der Reinigung eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausführte. Dass der Kläger dies auch erkannt hat, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Umstand, dass er zur Reinigung der Wohnung eine dritte betriebsfremde Person, seine Freundin, mitnahm und einsetzte. Zudem erfolgte die Zurücklegung der Wegstrecken nach Köln in einem privaten PKW, nicht hingegen in einem Firmenfahrzeug. Schließlich war sich Kläger aufgrund der Ausführungen seines Chefs im Klaren, dass die Wohnung außerhalb der Arbeitszeiten gereinigt werden sollte. Dies findet seinen Ausdruck in dem Umstand, dass der Kläger nicht an einem Arbeitstag, sondern an einem Samstag die Reinigung durchführte. Schließlich durfte der Kläger nicht aufgrund der von ihm subjektiv empfundenen Furcht vor einer Abmahnung oder Kündigung davon ausgehen, mit der Reinigung eine unternehmensdienliche Handlung durchzuführen. Hierzu hat der Zeuge N bekundet, dass er keine Abmahnungs- oder Kündigungsandrohungen ausgesprochen habe. Der Umstand, dass sich der Kläger aufgrund des strengen Tones des Zeugen N , der auch seitens des Zeugen B bestätigt wurde, möglicherweise eingeschüchtert gefühlt hat und dessen Äußerungen dahingehend verstanden, dass er im Falle der Verweigerung der Reinigung auch gekündigt werden würde, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Kläger hätte vielmehr bei ihm zumutbarer Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten erkennen können und müssen, dass die Nichtreinigung der Wohnung keineswegs die Voraussetzungen für eine Abmahnung oder gar Kündigung erfüllen würde.

Schließlich kann der Kläger auch nicht dadurch eine Besserstellung in Gestalt der Anerkennung eines Versicherungsfalles erfahren, dass er die Reinigungstätigkeiten nicht unmittelbar nach dem Ende der Benutzung der Wohnung, sondern erst später ausgeführt hat.

Auch der Umstand, dass der Kläger mit der Reinigung eine Pflicht Dritter - hier der weiteren seiner nicht an der Reinigungsaktion beteiligten Arbeitskollegen miterfüllt hat -, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da er durch sein Handeln eine eigene ihm obliegende Pflicht erfüllen wollte.

Die Bejahung eines inneren Zusammenhangs kann letztlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Realisierung besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Wohnung erfolgen. Zwar ist es insoweit anerkannt, dass ein Unfall in einer vom Unternehmer gestellten Wohnung versichert sein kann, auch wenn die unfallbringende Verrichtung nicht dem versicherten Tätigkeitsbereich dient, wenn diese Unterbringung im Interesse des Unternehmers liegt und der Unfall oder dessen Schwere wesentlich auf die Wohnverhältnisse zurückzuführen sind (vgl. insoweit Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Rdnr. 162 m.w.Nw. zur stRspr.). Der Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht jedoch der Umstand entgegen, dass der Kläger keinen Unfall auf Grund besonderer Gefahrenquellen in der Wohnung erlitten hat.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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