L 9 U 2202/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3957/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2202/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 07.01.1998 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Die 1951 geborene Klägerin gab im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 21.06.2001 gegenüber dem V. der L. S. an, sie habe in ihrer Eigenschaft als Putzfrau der N. K. F. in der S. S. einen Raum betreten, in dem die Betten des Krankenhauses desinfiziert worden seien. Dort habe sie irgendwelche Gase eingeatmet, die zu sofortiger massiver Atemnot und heftigen Magenbeschwerden geführt hätten. Anschließend sei sie lange Zeit arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig gewesen. Offenbar habe die Beschwerden niemand dem Unfall zugeordnet, obwohl sie zuvor nie Atemwegsbeschwerden gehabt habe. Mit Schreiben vom 03.07.2001 teilte die L. S. der Beklagten den Inhalt der Vorsprache der Klägerin mit und legte ein Schreiben der Klägerin an die L. N.-O. im Rahmen eines Rentenverfahrens vom 08.06.2001 bei, in dem sie mitteilte, sie habe am 07.01.1998 um 11:00 Uhr während ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in der S. S. einen Arbeitsunfall erlitten. Dies habe sie sofort ihrem Arzt F.-F. gemeldet. Sie sei zu einem Allergie-Test geschickt worden und 4,5 Monate arbeitsunfähig gewesen. Außerdem wurden eine Bescheinigung der A. – Die G. – S. vom 13.05.1998 über den Bezug von Krankengeld vom 20.01.1998 bis 28.03.1998 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Internisten Dr. S. und des Allgemeinarztes F.-F., aus denen sich Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.01.1998 ergibt, vorgelegt.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, die I.-N. K.-R.-S. G. & Co. KG, mit Schreiben vom 13.07.2001 mit, von einem Arbeitsunfall sei ihr nichts bekannt. Die Klägerin sei vom 08.01.1998 bis zum 16.01.1998 arbeitsunfähig gewesen.

Die Beklagte holte ferner Auskünfte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein. Der Orthopäde Dr. B. teilte am 17.09.2001 mit, die Klägerin sei bei ihm vom 04.03. bis 24.03.1998 wegen Nacken- und Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen. Wegen dieser Beschwerden sei bis zum 28.03.1998 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Unter dem 13.09.2001 gab der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. O. an, er habe die Klägerin am 03.04.1998 wegen eines akuten Vestibularisausfalls behandelt und eine Otalgie, eine Cephalgie, einen akuten Vestibularisausfall und eine Psychosomatisierung diagnostiziert. Der Internist Dr. S. führte in seinem Bericht vom 17.09.2001 aus, die Klägerin habe sich erstmals am 19.01.1998 wegen Beschwerden im Brustwirbelsäulenbereich und wegen Schwindels vorgestellt. Der körperliche Untersuchungsbefund sei unauffällig gewesen. Bei einer weiteren Vorsprache am 22.01.1998 habe die Klägerin berichtet, ihr sei von der S. gekündigt worden. Sie sei vergiftet worden, indem sie ihrer Ansicht nach giftige Putzmittel eingeatmet habe. Wegen der Angabe von Husten sowie ganz diskreter grobblasiger Rasselgeräusche sei Bromuc verordnet worden. Schließlich gab der Allgemeinmediziner F.-F. in seiner Auskunft vom 19.10.2001 an, die Klägerin habe bei ihm am 08.01.1998 und am 09.01.1998 über Atemnot unklarer Ursache geklagt. Er habe eine Haemoptoe diagnostiziert, weshalb er die Klägerin an Dr. T. überwiesen habe. Beigefügt wurde ein Bericht der Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T. vom 12.01.1998, wonach die Klägerin angegeben habe, seit mehreren Jahren im Winter lange anhaltenden Husten gehabt zu haben. Sie arbeite als Putzfrau in einer S. und hätte vor zwei Tagen in einem Schwimmbad mit chlorhaltigem Mittel gereinigt; dabei hätte sie Atemnot bekommen. Am nächsten Morgen habe sie Blutbeimengungen im Auswurf beobachtet. Zusammenfassend gab Dr. T. an, es liege eine obstruktive Bronchitis vor. Eine exogen allergische Verursachung des Leidens habe ausgeschlossen werden können.

Mit Bescheid vom 18.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 07.01.1998 als Arbeitsunfall ab. Dr. T. habe eine akute obstruktive Bronchitis diagnostiziert und eine exogene allergische Verursachung des Leidens ausgeschlossen. Weder dem Arbeitgeber noch dem erstbehandelnden Arzt F.-F. sei ein Arbeitsunfall bekannt. Das Ereignis könne daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe somit nicht.

Die hiergegen am 25.06.2001 beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage (S 9 U 2952/02) wurde mit Urteil vom 16.01.2003 abgewiesen. Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin am 07.01.1998 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die vorliegenden Unterlagen reichten nicht aus, um tatsächlich von einer Vergiftung am 07.01.1998 auszugehen. Durch den Arbeitgeber sei keine Unfallanzeige veranlasst worden; darüber hinaus seien die in den Akten befindlichen Angaben der Klägerin widersprüchlich. Selbst wenn die vorgetragene Vergiftung stattgefunden haben sollte, sei jedoch eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen den von der Klägerin geschilderten Beschwerden und dem streitgegenständlichen Ereignis nicht hinreichend wahrscheinlich. Dr. T. habe eine obstruktive Bronchitis diagnostiziert und eine exogen allergische Verursachung des Leidens ausgeschlossen. Außerdem habe die Klägerin gegenüber Dr. T. angegeben, seit mehreren Jahren im Winter lange anhaltenden Husten zu haben. Unter Würdigung der medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass die damaligen Lungenbeschwerden auf eine etwaige Vergiftung zurückzuführen seien.

Die gegen das öffentlich zugestellte Urteil (Aushang an der Gerichtstafel vom 06. bis 26.03.2003) am 29.04.2003 eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18.03.2004 (L 10 U 1722/03) zurück. Die Berufung sei unzulässig und, worauf es entscheidungserheblich nicht mehr ankomme, auch unbegründet.

Am 22.03.2015 wandte die Klägerin sich erneut an die Beklagte mit dem Begehren, das Ereignis vom 08.01.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie sei an ihrem Arbeitsplatz mit unbekannten chemischen Substanzen in Berührung gekommen, die sie gesundheitlich schwer geschädigt hätten. Seit diesem Vorfall habe sie schwere gesundheitliche Probleme in Form von Atemnot und allergischen Reaktionen. Sie sei außerdem wegen eines Blasentumors operiert worden, der durch den Arbeitsunfall ausgelöst worden sei. Der Arbeitgeber Herr M. habe die Wunden auf ihren Händen gesehen, die die Säure verursacht habe, die in den Handschuhen gewesen sei, mit denen sie die Arbeit verrichtet habe.

Mit Bescheid vom 11.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag "auf Anerkennung von Unfallfolgen" ab. Eine Rücknahme des Bescheids vom 18.12.2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) komme nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgebrachten Angaben sowie die vorliegenden Unterlagen hätten keine neuen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ablehnung des Ereignisses vom 07.01.1998 als Arbeitsunfall unrichtig gewesen sei.

Zur Begründung ihres hiergegen am 02.07.2015 eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Arbeitsunfall habe sich am 07.01.1998 ereignet. Ihre ursprünglichen Angaben seien falsch verstanden worden. Sie habe mit dem Desinfizieren von Betten nichts zu tun gehabt. Tatsächlich habe sich der Arbeitsunfall im Erdgeschoss des S. ereignet, wo sie gesehen habe, wie ein Arbeiter mit unbekannten Substanzen alles desinfiziert habe. Sie habe diese giftigen Stoffe eingeatmet. In diesem Moment habe sie unter schwerem Schwindel mit weißen Ringen vor den Augen gelitten. Das Atmen sei schwer geworden, das Gesicht und der Hals angeschwollen und sie habe Würgeattacken gehabt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe weder neue Tatsachen und Erkenntnisse vorgetragen noch neue Beweismittel benannt. Der Widerspruchsausschuss habe keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.06.2015 zu zweifeln.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.10.2015 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, die mit Beschluss vom 25.11.2015 an das örtlich zuständige Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen worden ist.

Zur Klagebegründung hat die Klägerin vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Arbeitsunfall verschlechtert. Die Ärzte wollten sie hier nicht behandeln, weil der Arbeitsunfall nicht anerkannt worden sei. Seitdem habe sie Herzrasen, Asthma, Lungenentzündungen, Leberzysten und chronische Erkrankungen. Sie habe große allergische Probleme und brauche Medikamente auf Naturbasis. Sie wolle, dass die Kosten für Medikamente und zwei Brillen übernommen werden. Die Krankenkasse habe gesagt, dass die Beklagte die Kosten für sie übernehme, eine Wohnung zur Verfügung stelle und Renten zusage. Sie habe am 07.01.1998 Gas eingeatmet, was zu einer Vergiftung geführt habe. Sie habe sofort unter Schwindel gelitten. Sie könne sich nicht mehr gut konzentrieren. Sie hat zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter einen Bericht des U. T. vom 24.05.2016, den Bericht des Facharztes für Diagnostische Radiologie und Neuroradiologie Dr. T. vom 10.05.2016 und des Radiologen Dr. A. vom 23.03.2016.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe keine Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 und Rücknahme des Bescheids vom 18.12.2001 sowie Anerkennung des Ereignisses vom 07.01.1998 als Arbeitsunfall und Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das SG hat zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ergänzend ausgeführt, die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall seien nicht erfüllt. Ein Arbeitsunfall lasse sich nicht nachweisen. Insoweit werde auf die Ausführungen des Sozialgerichts Stuttgart im rechtskräftigem Urteil vom 16.01.2003 verwiesen. Aus den weiteren, von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des Bescheids vom 18.12.2001 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise.

Gegen den ihr am 09.06.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.06.2016 Berufung eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte wolle den Arbeitsunfall vertuschen. Die Arbeitsbedingungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen und die Arbeitsschutzpflichten verletzt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015 zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Dezember 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2002 zurückzunehmen und ihr unter Anerkennung des Ereignisses vom 7. Januar 1998 als Arbeitsunfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere eine Verletztenrente, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakten. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen und der Gerichtsakten des Sozialgerichts Stuttgart (S 9 U 2952/02) und des LSG Baden-Württemberg (L 10 U 1722/03) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 07.06.2016 sowie der angefochtene Bescheid vom 11.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2015 sind nicht zu beanstanden.

Das SG hat die Klage, soweit sie auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere einer Verletztenrente gerichtet ist, zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 18.12.2001 zusätzlich ausgeführt hat, ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).

Die im Übrigen zulässige Klage ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2015 zu Recht die Abänderung des Bescheids vom 18.12.02001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2002 abgelehnt. Rechtsgrundlage für die begehrte Abänderung ist § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X).

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme die Klägerin gegenüber der Beklagten begehrt, nicht rechtswidrig ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das streitbefangene Ereignis ein Arbeitsunfall war. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), wobei § 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII "Beschäftigte" unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stellt und § 2 Abs. 2 SGB VII solche Personen, die "wie Beschäftigte" tätig werden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 42 und vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 Rdnr. 10 und vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 Rdnr. 10 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30.04.1985 - 2 RU 43/84 - Juris). Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung, sogenannte haftungsbegründende Kausalität, sowie zwischen der Einwirkung und der Erkrankung, sog. haftungsausfüllende Kausalität, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R - Juris). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen somit zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zu Recht die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Auch der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin am 07.01.1998 im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit als Reinigungskraft in einer Klinik einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin war, wie sich aus den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinarztes F.-F. ergibt, ab dem 08.01.1998 arbeitsunfähig. Dr. S. gab in seiner Auskunft vom 17.09.2001 aus, die Klägerin habe von einer Vergiftung in der Klinik berichtet. Der Allgemeinarzt F.-F. teilte unter dem 19.10.2001 mit, die Klägerin habe bei ihm am 09.01.1998 und am 09.01.1998 über Atemnot geklagt. Schließlich ergibt sich aus dem Bericht der Dr. T. vom 12.01.1998, dass die Klägerin ihr gegenüber angegeben habe, sie habe vor zwei Tagen in einem Schwimmbad mit chlorhaltigem Mittel gereinigt und dabei Atemnot gekommen. Diese Angaben reichen aber nicht aus, um tatsächlich von einer Vergiftung am 07.01.1998 auszugehen. Gegen ein Unfallereignis spricht, dass eine Unfallanzeige seitens der Arbeitgeberin nicht veranlasst worden ist und ihr ein Unfallereignis auch nicht bekannt war. Die Klägerin hat sich mehr als drei Jahre nach dem Unfallereignis erstmals an die Beklagte gewandt. Ihre Angaben sind darüber hinaus widersprüchlich. So hat sie gegenüber dem Versicherungsamt Stuttgart angegeben, sie habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in einem Raum befunden, in dem Krankenhausbetten desinfiziert worden seien. Gegenüber Dr. T. hat sie ausgeführt, sie sei in einem Schwimmbad mit chlorhaltigen Mitteln in Kontakt gekommen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens trägt sie nun vor, mit giftigen Stoffen in Kontakt gekommen zu sein, als ein Mann das Erdgeschoss der Sportklinik mit unbekannten Stoffen desinfiziert habe. Die Angaben sind insgesamt widersprüchlich und reichen nicht dafür aus, dass der Senat bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens den vollen Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht ansehen kann.

Selbst wenn die vorgetragene Vergiftung stattgefunden haben sollte, ist jedenfalls eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen den von der Klägerin geschilderten (und durch die behandelnden Ärzte mitgeteilten) Befunden und dem streitgegenständlichen Ereignis nicht hinreichend wahrscheinlich. So hat Dr. T. eine obstruktive Bronchitis diagnostiziert und eine exogen allergische Verursachung nach den durchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr gegenüber auch angegeben, seit mehreren Jahren im Winter unter lange anhaltendem Husten zu leiden. Eine Kausalität zwischen der durch den Allgemeinarzt F.-F. diagnostizierten Atemnot und Haemoptoe oder der durch Dr. T. mitgeteilten obstruktiven Bronchitis und der vorgetragenen Vergiftung ist daher jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Unter Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die zum damaligen Zeitpunkt geklagten Lungenbeschwerden auf eine etwaige Vergiftung zurückzuführen sind.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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