Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 2193/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2710/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B - in juris m.w.N.).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 05.07.2016 ist statthaft und zulässig, da nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt. Hiervon ist bei der vorliegenden Diskrepanz zwischen dem klägerseits angestrebten Streitwert von 5.000,- EUR und dem vom SG angenommenen Streitwert von 23.549,96 EUR auszugehen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,- EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Bedeutung der Sache für den Kläger auf 23.549,96 EUR zu quantifizieren ist. Der Kläger hat sich mit seiner Klage vom 11.03.2014, die zunächst unter dem Aktenzeichen - S 5 KA 1714/14 - geführt wurde, gegen den Widerspruchsbescheid der beklagten kassenärztlichen Vereinigung gewandt, mit dem ein Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2013 und die im Rahmen eines Richtigstellungsbescheides vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung betr. der Gebührenordnungsposition (GOP) 06225 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zurückgewiesen worden ist. Die Streichungen der GOP 06225 EBM führten in streitgegenständlichen Quartal zu einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars i.H.v. insg. 23.549,96 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid und den zugrundeliegenden Ausgangsbescheid aufzuheben, soweit seine Honorarforderungen nicht anerkannt wurden und ihm diese zuzusprechen (Schriftsatz des Klägers vom 11.03.2014). Mithin belief sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers am gerichtlichen Verfahren auf 23.549,96 EUR.
Dass die Beteiligten (nunmehr) übereinstimmend einen Streitwert von 5.000,- EUR vorschlagen, ist unbeachtlich.
Die Streitwertfestsetzung des SG ist hiernach nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B - in juris m.w.N.).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 05.07.2016 ist statthaft und zulässig, da nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt. Hiervon ist bei der vorliegenden Diskrepanz zwischen dem klägerseits angestrebten Streitwert von 5.000,- EUR und dem vom SG angenommenen Streitwert von 23.549,96 EUR auszugehen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,- EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Bedeutung der Sache für den Kläger auf 23.549,96 EUR zu quantifizieren ist. Der Kläger hat sich mit seiner Klage vom 11.03.2014, die zunächst unter dem Aktenzeichen - S 5 KA 1714/14 - geführt wurde, gegen den Widerspruchsbescheid der beklagten kassenärztlichen Vereinigung gewandt, mit dem ein Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2013 und die im Rahmen eines Richtigstellungsbescheides vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung betr. der Gebührenordnungsposition (GOP) 06225 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zurückgewiesen worden ist. Die Streichungen der GOP 06225 EBM führten in streitgegenständlichen Quartal zu einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars i.H.v. insg. 23.549,96 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid und den zugrundeliegenden Ausgangsbescheid aufzuheben, soweit seine Honorarforderungen nicht anerkannt wurden und ihm diese zuzusprechen (Schriftsatz des Klägers vom 11.03.2014). Mithin belief sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers am gerichtlichen Verfahren auf 23.549,96 EUR.
Dass die Beteiligten (nunmehr) übereinstimmend einen Streitwert von 5.000,- EUR vorschlagen, ist unbeachtlich.
Die Streitwertfestsetzung des SG ist hiernach nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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