Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 269/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 10/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 6/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Begriff des Lehrers in § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ist weit zu fassen. Er beinhaltet generell alle Personen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, unabhängig von dem jeweiligen Lehrstoff sowie der Art und Weise des Erwerbs der Lehrfähigkeit. Dies folgt aus der ratio legis der sozialen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises.
2. Ein Aerobictrainer/-lehrer ist Lehrer im Sinne dieser Definition, da er den Kursteilnehmern Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich bestimmter körperlicher Bewegungsabläufe sowie des Trainings von Muskelgruppen des Körpers vermittelt. Seine Tätigkeit ist vergleichbar mit jener eines Tanzlehrers. Ein weitergehendes Lehrziel ist nicht erforderlich (gegen SG Berlin vom 20.10.2003 S 18 RA 6860/02).
2. Ein Aerobictrainer/-lehrer ist Lehrer im Sinne dieser Definition, da er den Kursteilnehmern Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich bestimmter körperlicher Bewegungsabläufe sowie des Trainings von Muskelgruppen des Körpers vermittelt. Seine Tätigkeit ist vergleichbar mit jener eines Tanzlehrers. Ein weitergehendes Lehrziel ist nicht erforderlich (gegen SG Berlin vom 20.10.2003 S 18 RA 6860/02).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie deren Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit ab Januar 1995 bis März 1999 und zur laufenden Beitragszahlung ab April 1999.
Die Klägerin ist ausgebildete Tanzpädagogin und Tänzerin und seit Januar 1990 als selbständige freiberufliche Trainerin für Ballett, Aerobic, Jazz und Gymnastik in verschiedenen Sportzentren tätig (Gewerbeanmeldung beim zuständigen Bezirksamt Altona zum 1. Januar 1990). Im Jahre 1998 führte die Landesversicherungsanstalt F. – LVA – eine Betriebsprüfung bei der Sportcenter j. GmbH (nachfolgend Sportcenter) mit Sitz in H. durch. Dabei stellte sie fest, dass die Klägerin dort als freiberufliche Trainerin tätig war. Grundlage war eine entsprechende Vereinbarung vom 27. Dezember 1997, wonach die Klägerin als Trainerin je nach Sportbereich folgende Arbeiten zu erledigen hatte: Alle konzeptionellen und inhaltlichen Arbeiten, Auswahl der Musik, Zusammenstellung der Musik und Abstimmung mit dem Übungsprogramm, testen und einüben neuer Trainingseinheiten, Vorbereitung der persönlichen werblichen Aktivitäten, erstellen von schriftlichen Bewegungsanweisungen, Kopien für individuelle Trainingsabläufe, Studium und Auswertung sportwissenschaftlicher Veröffentlichungen, alle buchhalterischen Aufgaben und die anfallende Geschäftskorrespondenz.
Die von der LVA zu ihrer Tätigkeit gestellten Fragen beantwortete die Klägerin dahingehend, dass sie eine gesundheitsfördernde Gymnastik nach eigener Konzeption und nach von ihr nach den Prinzipien der Trainingslehre erstellten Trainingsplänen anbiete und durchführe. Sie besitze hierfür die berufliche Qualifikation als Tanzpädagogin mit absolvierten Lehrgängen in Aerobic, Ballett, Jazz usw. Sie sei freiberuflich tätig und beschäftige kein Personal.
Nach Abgabe des Vorgangs an die Beklagte teilte diese der Klägerin mit Bescheid vom 11. Januar 1999 mit, dass sie aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Fitnesstrainerin ab dem 1. Mai 1995 der Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Rentenversicherung der Angestellten unterliege. Nachdem die Beklagte nachfolgend dieses Schreiben als Aufklärungsschreiben zur Vorbereitung ihrer Verwaltungsentscheidung bezeichnet und die Klägerin daraufhin ihren dagegen eingelegten Widerspruch für erledigt erklärt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 1999 fest, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1990 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.3 Angestellten-Versicherungsgesetz bzw. § 2 S. Nr.1 SGB VI unterliege, forderte für die zurückliegende Zeit ab Dezember 1993 bis März 1999 Beiträge in Höhe von 51.918,02 DM nach und ab April 1999 die Zahlung eines monatlichen Regelbeitrages in Höhe von 859,59 DM. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1999 teilweise statt, indem sie – unter Beachtung der Verjährungsvorschriften – rückständige Beiträge erst ab Januar 1995 geltend machte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie zwar in ihrer Eigenschaft als Sporttrainerin Aerobic, Stepp-aerobic und Body-forming-Kurse durchführe, indem sie die Teilnehmer zur körperlichen Bewegung motiviere durch Vorführung der Bewegungsabläufe sowie Aufforderung an die Kursteilnehmer zum Mitmachen. Dabei stehe jedoch nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern die Steigerung der körperlichen Fitness. Allein von Bedeutung sei somit das sportliche Training, für das sie individuelle Programme für jeden einzelnen Kursteilnehmer nicht erarbeite.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin selbständige tätige Lehrerin sei. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gehörten zu diesem Personenkreis alle Personen, die Unterricht erteilten, unabhängig von dem jeweiligen Gebiet. Die Klägerin vermittle in ihren Kursen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der Bewegung, wobei sie die Teilnehmer auch beobachte und hinsichtlich der Bewegungen berate.
Gegen das am 29. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Februar 2003 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihre Tätigkeit nicht unter den Begriff des Lehrers falle; vielmehr sei sie lediglich Trainerin. Bereits der Sprachgebrauch spreche gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Lehrerbegriffs. Im Rahmen der Aerobic-Kurse würden von ihr keine speziellen Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, sondern werde lediglich die sportliche Leistungsfähigkeit der Teilnehmer (durch Wiederholungen) verbessert. Dadurch würde sich ihre Tätigkeit auch von derjenigen eines Tanzlehrers unterscheiden. Letztlich verstoße die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen den Gleichheitssatz, da sie in zwei vergleichbaren Fällen selbständige Aerobic-Instruktoren nicht zur Rentenversicherungspflicht herangezogen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ihre Bescheide rechtmäßig seien. Selbst wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben sollte, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe.
Im Senatstermin am 3. Februar 2004 hat das Gericht die Klägerin zu ihrer Tätigkeit im Einzelnen befragt. Die Beklagte hat ihre Arbeitsanweisungen zur versicherungsrechtlichen Einstufung selbständiger Lehrer zu den Gerichtsakten gereicht.
Hinsichtlich der Aussagen der Klägerin sowie des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 3. Februar 2004 sowie der Akten der Beklagten und der Prozessakten des Sozial- und Landessozialgerichts Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) ist nicht begründet.
Zu Recht haben die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht die Versicherungspflicht der Klägerin als selbständige Lehrerin im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten festgestellt. Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 25 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) erfolgt und weist keine erkennbaren Berechnungsfehler auf.
Gemäß § 2 S.1 Nr.1 SGB VI sind u.a. versicherungspflichtig selbständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin erfüllt zur Überzeugung des Senats diese Voraussetzungen, zumal es sich bei ihrer Tätigkeit auch nicht um eine versicherungsfreie geringfügige selbständige Tätigkeit handelt, § 8 Abs.3 i.V.m. Abs.1 SGB IV.
Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –BSG- (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Oktober 2000 B 12 RA 2/99 R in: SozR 3-2600 § 2 Nr.5) geht der Senat davon aus, dass § 2 S.1 Nr.1 SGB VI nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers anknüpft. Vielmehr erfasst die Vorschrift alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Sie stellt nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt werden, auf welche Weise der Lehrer diese Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat oder wie er den jeweiligen Stoff anderen vermittelt.
In Würdigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats am 3. Februar 2004 gemachten Angaben zu der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Sporttrainerin, die mit dem Inhalt der von ihr mit dem Sportcenter geschlossenen Vereinbarung (mit Ausnahme der Erarbeitung individuell auf den einzelnen Teilnehmer abgestellter Trainingsabläufe) übereinstimmen, vermittelt die Klägerin insbesondere auch als Aerobic-Trainerin Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen. Das jeweilige Kursangebot wird von ihr in einem Trainingsplan mit entsprechender Musikbegleitung vor dem jeweiligen Kursbeginn schriftlich festgehalten, abgestellt auf die durchschnittlichen Fähigkeiten der jeweiligen Gruppenteilnehmer. Damit geht ihre Tätigkeit weit über diejenige z.B. eines Fitnesstrainers hinaus, der lediglich eine Einweisung in bestimmte zur Verfügung gestellte Geräte gibt. Dass bei diesen Kursen auch Wiederholungen stattfinden und die sportliche Leistungsfähigkeit der Teilnehmer verbessert wird, ändert nichts daran, dass die Klägerin spezielle Fertigkeiten zum Training der Muskulatur und bestimmte Bewegungsabläufe vermittelt. Deshalb ist auch – wie das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – ein Vergleich ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Tanzlehrerin durchaus nahe liegend.
Die entgegenstehende Auffassung, wonach ein selbständiger Aerobictrainer nicht Lehrer i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei ( vgl. SG Berlin vom 20.Oktober 2003 – S 18 RA 6860/02 ), hält der Senat nicht für überzeugend. Seine Aufgabe beschränkt sich nämlich – wie ausgeführt – nicht auf das Zeigen bestimmter Bewegungsabläufe, die Anleitung der Kursteilnehmer zur Nachahmung und die Korrektur. Vielmehr erlernen die Teilnehmer Schrittkombinationen und werden gleichzeitig in die Lage versetzt, ihre Muskelpartien systematisch zu trainieren. Das Lehrziel besteht in der Vermittlung dieser Fähigkeiten und Fertigkeiten, die auch außerhalb des jeweiligen konkreten Kurses genutzt werden können.
Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten ggf. in vergleichbaren Fällen verneinte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berufen kann, da der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz nicht die Gleichbehandlung im Unrecht schützt und sich deshalb keine Bindungswirkung der Beklagten durch solche rechtswidrigen Bescheide entfaltet hat.
Dass die Einbeziehung der selbständigen Lehrer in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht verfassungsgemäß ist, hat das BSG in dem angeführten Urteil (vom 12. Oktober 2000, a.a.O.) ausführlich dargelegt. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab und nimmt darauf vollen Umfangs Bezug.
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung, ob Sporttrainer, insbesondere Aerobic-Trainer, Lehrer im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VI sind.
Tatbestand:
Im Streit ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie deren Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit ab Januar 1995 bis März 1999 und zur laufenden Beitragszahlung ab April 1999.
Die Klägerin ist ausgebildete Tanzpädagogin und Tänzerin und seit Januar 1990 als selbständige freiberufliche Trainerin für Ballett, Aerobic, Jazz und Gymnastik in verschiedenen Sportzentren tätig (Gewerbeanmeldung beim zuständigen Bezirksamt Altona zum 1. Januar 1990). Im Jahre 1998 führte die Landesversicherungsanstalt F. – LVA – eine Betriebsprüfung bei der Sportcenter j. GmbH (nachfolgend Sportcenter) mit Sitz in H. durch. Dabei stellte sie fest, dass die Klägerin dort als freiberufliche Trainerin tätig war. Grundlage war eine entsprechende Vereinbarung vom 27. Dezember 1997, wonach die Klägerin als Trainerin je nach Sportbereich folgende Arbeiten zu erledigen hatte: Alle konzeptionellen und inhaltlichen Arbeiten, Auswahl der Musik, Zusammenstellung der Musik und Abstimmung mit dem Übungsprogramm, testen und einüben neuer Trainingseinheiten, Vorbereitung der persönlichen werblichen Aktivitäten, erstellen von schriftlichen Bewegungsanweisungen, Kopien für individuelle Trainingsabläufe, Studium und Auswertung sportwissenschaftlicher Veröffentlichungen, alle buchhalterischen Aufgaben und die anfallende Geschäftskorrespondenz.
Die von der LVA zu ihrer Tätigkeit gestellten Fragen beantwortete die Klägerin dahingehend, dass sie eine gesundheitsfördernde Gymnastik nach eigener Konzeption und nach von ihr nach den Prinzipien der Trainingslehre erstellten Trainingsplänen anbiete und durchführe. Sie besitze hierfür die berufliche Qualifikation als Tanzpädagogin mit absolvierten Lehrgängen in Aerobic, Ballett, Jazz usw. Sie sei freiberuflich tätig und beschäftige kein Personal.
Nach Abgabe des Vorgangs an die Beklagte teilte diese der Klägerin mit Bescheid vom 11. Januar 1999 mit, dass sie aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Fitnesstrainerin ab dem 1. Mai 1995 der Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Rentenversicherung der Angestellten unterliege. Nachdem die Beklagte nachfolgend dieses Schreiben als Aufklärungsschreiben zur Vorbereitung ihrer Verwaltungsentscheidung bezeichnet und die Klägerin daraufhin ihren dagegen eingelegten Widerspruch für erledigt erklärt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 1999 fest, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1990 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.3 Angestellten-Versicherungsgesetz bzw. § 2 S. Nr.1 SGB VI unterliege, forderte für die zurückliegende Zeit ab Dezember 1993 bis März 1999 Beiträge in Höhe von 51.918,02 DM nach und ab April 1999 die Zahlung eines monatlichen Regelbeitrages in Höhe von 859,59 DM. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1999 teilweise statt, indem sie – unter Beachtung der Verjährungsvorschriften – rückständige Beiträge erst ab Januar 1995 geltend machte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie zwar in ihrer Eigenschaft als Sporttrainerin Aerobic, Stepp-aerobic und Body-forming-Kurse durchführe, indem sie die Teilnehmer zur körperlichen Bewegung motiviere durch Vorführung der Bewegungsabläufe sowie Aufforderung an die Kursteilnehmer zum Mitmachen. Dabei stehe jedoch nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern die Steigerung der körperlichen Fitness. Allein von Bedeutung sei somit das sportliche Training, für das sie individuelle Programme für jeden einzelnen Kursteilnehmer nicht erarbeite.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin selbständige tätige Lehrerin sei. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gehörten zu diesem Personenkreis alle Personen, die Unterricht erteilten, unabhängig von dem jeweiligen Gebiet. Die Klägerin vermittle in ihren Kursen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der Bewegung, wobei sie die Teilnehmer auch beobachte und hinsichtlich der Bewegungen berate.
Gegen das am 29. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Februar 2003 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihre Tätigkeit nicht unter den Begriff des Lehrers falle; vielmehr sei sie lediglich Trainerin. Bereits der Sprachgebrauch spreche gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Lehrerbegriffs. Im Rahmen der Aerobic-Kurse würden von ihr keine speziellen Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, sondern werde lediglich die sportliche Leistungsfähigkeit der Teilnehmer (durch Wiederholungen) verbessert. Dadurch würde sich ihre Tätigkeit auch von derjenigen eines Tanzlehrers unterscheiden. Letztlich verstoße die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen den Gleichheitssatz, da sie in zwei vergleichbaren Fällen selbständige Aerobic-Instruktoren nicht zur Rentenversicherungspflicht herangezogen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ihre Bescheide rechtmäßig seien. Selbst wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben sollte, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe.
Im Senatstermin am 3. Februar 2004 hat das Gericht die Klägerin zu ihrer Tätigkeit im Einzelnen befragt. Die Beklagte hat ihre Arbeitsanweisungen zur versicherungsrechtlichen Einstufung selbständiger Lehrer zu den Gerichtsakten gereicht.
Hinsichtlich der Aussagen der Klägerin sowie des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 3. Februar 2004 sowie der Akten der Beklagten und der Prozessakten des Sozial- und Landessozialgerichts Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) ist nicht begründet.
Zu Recht haben die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht die Versicherungspflicht der Klägerin als selbständige Lehrerin im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten festgestellt. Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 25 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) erfolgt und weist keine erkennbaren Berechnungsfehler auf.
Gemäß § 2 S.1 Nr.1 SGB VI sind u.a. versicherungspflichtig selbständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin erfüllt zur Überzeugung des Senats diese Voraussetzungen, zumal es sich bei ihrer Tätigkeit auch nicht um eine versicherungsfreie geringfügige selbständige Tätigkeit handelt, § 8 Abs.3 i.V.m. Abs.1 SGB IV.
Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –BSG- (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Oktober 2000 B 12 RA 2/99 R in: SozR 3-2600 § 2 Nr.5) geht der Senat davon aus, dass § 2 S.1 Nr.1 SGB VI nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers anknüpft. Vielmehr erfasst die Vorschrift alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Sie stellt nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt werden, auf welche Weise der Lehrer diese Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat oder wie er den jeweiligen Stoff anderen vermittelt.
In Würdigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats am 3. Februar 2004 gemachten Angaben zu der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Sporttrainerin, die mit dem Inhalt der von ihr mit dem Sportcenter geschlossenen Vereinbarung (mit Ausnahme der Erarbeitung individuell auf den einzelnen Teilnehmer abgestellter Trainingsabläufe) übereinstimmen, vermittelt die Klägerin insbesondere auch als Aerobic-Trainerin Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen. Das jeweilige Kursangebot wird von ihr in einem Trainingsplan mit entsprechender Musikbegleitung vor dem jeweiligen Kursbeginn schriftlich festgehalten, abgestellt auf die durchschnittlichen Fähigkeiten der jeweiligen Gruppenteilnehmer. Damit geht ihre Tätigkeit weit über diejenige z.B. eines Fitnesstrainers hinaus, der lediglich eine Einweisung in bestimmte zur Verfügung gestellte Geräte gibt. Dass bei diesen Kursen auch Wiederholungen stattfinden und die sportliche Leistungsfähigkeit der Teilnehmer verbessert wird, ändert nichts daran, dass die Klägerin spezielle Fertigkeiten zum Training der Muskulatur und bestimmte Bewegungsabläufe vermittelt. Deshalb ist auch – wie das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – ein Vergleich ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Tanzlehrerin durchaus nahe liegend.
Die entgegenstehende Auffassung, wonach ein selbständiger Aerobictrainer nicht Lehrer i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei ( vgl. SG Berlin vom 20.Oktober 2003 – S 18 RA 6860/02 ), hält der Senat nicht für überzeugend. Seine Aufgabe beschränkt sich nämlich – wie ausgeführt – nicht auf das Zeigen bestimmter Bewegungsabläufe, die Anleitung der Kursteilnehmer zur Nachahmung und die Korrektur. Vielmehr erlernen die Teilnehmer Schrittkombinationen und werden gleichzeitig in die Lage versetzt, ihre Muskelpartien systematisch zu trainieren. Das Lehrziel besteht in der Vermittlung dieser Fähigkeiten und Fertigkeiten, die auch außerhalb des jeweiligen konkreten Kurses genutzt werden können.
Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten ggf. in vergleichbaren Fällen verneinte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berufen kann, da der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz nicht die Gleichbehandlung im Unrecht schützt und sich deshalb keine Bindungswirkung der Beklagten durch solche rechtswidrigen Bescheide entfaltet hat.
Dass die Einbeziehung der selbständigen Lehrer in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht verfassungsgemäß ist, hat das BSG in dem angeführten Urteil (vom 12. Oktober 2000, a.a.O.) ausführlich dargelegt. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab und nimmt darauf vollen Umfangs Bezug.
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung, ob Sporttrainer, insbesondere Aerobic-Trainer, Lehrer im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VI sind.
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