L 2 SO 1652/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 859/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1652/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Der Förder-und Betreuungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, der nach § 136 Abs. 3 SGB IX einer Werkstatt für behinderte Menschen unter ihrem sogenannten „verlängerten Dach“ räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der Werkstatt für behinderte Menschen selbst (Anschluss an BSG Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R – juris Rn. 21).
2.
Der Eintritt der Regelaltersgrenze (hier 65 Jahre) stellt keine wesentliche Änderung hinsicht-lich der Leistungsbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Förder-und Betreuungsbereich im Sinne von § 48 SGB X dar.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen die jeweiligen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob dem Kläger über den 31. Dezember 2012 hinaus Eingliederungshilfe im sogenannten Förder- und Betreuungsbereich oder lediglich im Rahmen der Tagesbetreuung für Senioren zusteht.

Der geborene Kläger ist gehörlos und geistig behindert. Er kann nur durch eigene Gebärden und Laute kommunizieren und ist nicht in der Lage, sich alleine zu Fuß fortzubewegen. Er wohnt seit dem 9. Januar 2015 im Wohnheim der St. G. in W ... Zuvor wohnte er bei seiner Schwester und deren Mann, welche die tägliche Pflege und Versorgung des Klägers jedoch nicht mehr sicherstellen konnten.

Bereits seit 1975 wird der Kläger im Förder- und Betreuungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Beigeladenen in K. betreut.

Mit Bescheid vom 24. März 2005 hatte der Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 Eingliederungshilfe bis auf Weiteres für den Förder- und Betreuungsbereich der Beigeladenen bewilligt (für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 war der Landeswohlfahrtsverband zuständiger Sozialhilfeträger). Im Rahmen dieser Eingliederungsmaßnahme wird der Kläger in der Einrichtung von Montag bis Freitag in einer Gruppe von ca. sieben Personen von zwei Fachkräften betreut. Daneben erhält der Kläger weitere Leistungen der Eingliederungshilfe, unter anderem im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen in der St. G.-Hilfe.

Mit Bescheid vom 29. November 2012 stellte der Beklagte die Kostenübernahme aus dem Bescheid vom 24. März 2005 für den Förder- und Betreuungsbereich in der WfbM zum 31. Dezember 2012 mit der Begründung ein, dass der Kläger im November 2012 das 65. Lebensjahr vollendet habe und daher Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr in Betracht kämen.

Hiergegen erhob der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch mit der Begründung, dass es dem Anspruch auf Betreuung in der Förder- und Betreuungsgruppe nicht entgegenstünde, dass der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet habe. Aufgabe und Ziel des Förder- und Betreuungsbereiches sei keine Eingliederung in das Arbeitsleben, sondern die Teilhabe an der Gemeinschaft zu fördern. Der Kläger sei aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes auf die Förder- und Betreuungsgruppe angewiesen. Jede Veränderung des Tagesablaufes führe zu einer Verschlechterung seines Wohlbefindens und er reagiere hierauf mit Selbstverletzungen. Hilfsweise wurden Leistungen der Tagesstruktur in einer Seniorengruppe beantragt, auch wenn angemerkt wurde, dass die Betreuung für den Kläger nicht ausreichend sei.

Nach einer Anhörung mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 zurück. Beim Förder- und Betreuungsbereich handele es sich um einen Teilbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 138 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei eine Werkstatt eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Durch das Erreichen der Regelaltersgrenze sei dieser Zweck nicht mehr erfüllbar, sodass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) eingetreten und der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung damit aufzuheben sei.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 3. April 2013 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Förder- und Betreuungsbereich keine Leistung zur Eingliederung in das Arbeitsleben darstelle. Es stünde die Eingliederung in die Gesellschaft und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Mittelpunkt. Der Förder- und Betreuungsbereich der Beigeladenen gehöre nach dem zwischen der Beklagten und dieser geschlossenen Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zum Leistungstyp I.4.5a. Der Anlage zum Rahmenvertrag sei zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel der Förder- und Betreuungsgruppe die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, die soziale Integration in die relevante Bezugsgruppe, die Entwicklung der Persönlichkeit und persönliche Kompetenzen sowie die Förderung individueller Lebenszufriedenheit sei. Nach Möglichkeit bestünde dann das nachrangige Ziel, die Integration in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen anzustreben. Eine zeitliche Begrenzung scheide daher aus. Der Kläger sei weiterhin auf die Betreuung in diesem Bereich angewiesen und könne daran auch noch teilnehmen. Es sei ermessensfehlerhaft, den Kläger aufgrund seines Alters auf eine Tagesstruktur für Senioren zu verweisen. In dem Zusammenhang ist auch ein Entwicklungsbericht bezüglich des Klägers sowie der von diesem wahrgenommenen Aktivitäten bzw. Maßnahmen bei der Beigeladenen vorgelegt worden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2013 bereiterklärt, ab dem 1. Januar 2013 für den Kläger Leistungen im Seniorenbereich (LT-I.4.6) im Rahmen einer familienentlastenden Maßnahme in einem noch zu bestimmenden zeitlichen Umfang zu übernehmen. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte weiter konkret ausgeführt, dass dem Leistungstyp I.4.5a sehr wohl auch das Ziel der Wiedereingliederung in die Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde liege, sodass eine direkte Anknüpfung an die Werkstatt für behinderte Menschen erreicht werde. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ginge in ihren Werkstattempfehlungen davon aus, dass die Maßnahmen der Förderung und Betreuung zumindest zu einem Teil auf die Teilhabe am Arbeitsleben - vor allem in Werkstätten - vorbereiten solle. Es solle eine Durchlässigkeit zur Werkstatt gewährleistet werden. Der Förder- und Betreuungsbereich werde im Gesetz auch nur im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen genannt. Dadurch werde die für die Werkstatt maßgebliche Altersgrenze auch für den Förder- und Betreuungsbereich relevant. Der Beklagte war im weiteren der Meinung, dass der Kläger auch im Seniorenbereich adäquat betreut werden könnte. Auch der Kläger solle die Möglichkeit haben, in "Ruhestand" zu gehen. Der Beklagte hatte ursprünglich nach Erlass des Bescheides vom 29. November 2012 die Kostenübernahme ab 1. Januar 2013 zunächst eingestellt, sich während des Klageverfahrens aber im Hinblick auf die bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bereit erklärt vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache die Kosten weiterhin in bisheriger Höhe zu übernehmen (siehe E-Mail-Verkehr Bl. 72/73 SG-Akte).

Mit Beschluss vom 5. März 2014 hat das SG die Trägerin des Förder- und Betreuungsbereichs zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen und ausgeführt, dass die Vereinbarung zwischen dieser und dem Beklagten in § 2 Abs. 3 für den Inhalt der Leistungen auf die Kurzbeschreibung der Anlage zum Rahmenvertrag verweisen würde. Der Leistungstyp I.4.5a "Tagesstrukturierendes Angebot für geistig und körperlich behinderte Menschen, Förder- und Betreuungsgruppe" sei vom Leistungstyp I.4.6 "Tagesstrukturierendes Angebot für erwachsene Menschen mit Behinderungen, in der Regel Senioren" abzugrenzen. Der Kläger gehöre der Zielgruppe des Leistungstyps I.4.5a an. Hierunter fielen erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden können. Zielgruppe des Leistungstyps I.4.6 seien hingegen erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen, die aus Alters- und/oder gesundheitlichen Gründen das Regelangebot der Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Förder- und Betreuungsgruppe nicht/nicht mehr in Anspruch nehmen könnten. Damit komme bereits in der Beschreibung der Zielgruppen ein klares Abstufungsverhältnis zum Ausdruck. Für Menschen, die nicht werkstattfähig seien und das Regelangebot der Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Förder- und Betreuungsgruppe sowohl benötigten als auch in Anspruch nehmen könnten, sei der Leistungstyp I.4.5a einschlägig. Dies ergebe sich auch aus den rein tatsächlichen Begebenheiten, denn hauptsächlich bestünde die Betreuung des schwer geistig behinderten und nahezu gehörlosen Klägers im Training der stark eingeschränkten Mobilität und Kommunikation. Dies erfordere regelmäßig Einzelbetreuung oder Betreuung in einer Kleingruppe. Der Beigeladene hat in dem Zusammenhang noch verschiedene Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen sowie einen Entwicklungsbericht über den Kläger vom 5. Februar 2015 vorgelegt.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15. Februar 2016 wurde noch ein weiterer Entwicklungsbericht der Mitarbeiterin J. vom 25. Januar 2016 vorgelegt. Diese war auch beim Termin anwesend und hat in dem Zusammenhang mitgeteilt, dass der Kläger einen hohen Betreuungsbedarf habe, der sich auch noch nach der Veränderung der Wohnsituation erhöht habe. Man müsse ihn sehr gut kennen, um ihm ein individuelles Angebot zu machen, gegebenenfalls auch 1:1. Das oberste Ziel des Förder- und Betreuungsbereichs sei durchaus die Eingliederung wieder in die Werkstatt, es sei beim Kläger aber nie realistisch gewesen, dass dieser jemals in die Werkstatt hätte wechseln können.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2016 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass entgegen der Auffassung des Beklagten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X eingetreten sei. Vielmehr habe der Kläger nach wie vor Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Förder- und Betreuungsbereiches und nicht lediglich im Umfang der Tagesbetreuung für Senioren. Der Kläger gehöre aufgrund seiner geistigen und körperlichen Behinderung unstreitig zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Zur Eingliederungshilfe gehörten u.a. auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet seien, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 NRdnr. 3 und 7 SGB XI). Der Förder- und Betreuungsbereich, gesetzlich geregelt in § 136 Abs. 3 SGB IX, sei der jeweiligen Werkstatt für Behinderte organisatorisch, nicht aber rechtlich angegliedert und zähle nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41 SGB IX. Behinderte Menschen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden könnten, sollten nach § 136 Abs. 3 SGB IX in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert seien. Hierbei handele es sich um ein Leistungsangebot auch für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur Werkstatt für behinderte Menschen hätten. Die Betreuung im Förder- und Betreuungsbereich der Beigeladenen stelle daher nach Auffassung des SG eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar und keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -). Nach den Formulierungen des Leistungstyps I.4.5a diene die Förder- und Betreuungsgruppe dazu, "die Eingliederung in die Gesellschaft sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern". Dies soll erreicht werden durch: Angemessene Tätigkeit, soziale Integration in relevante Bezugsgruppen, Entwicklung der Persönlichkeit und persönlicher Kompetenzen, Förderung individueller Lebenszufriedenheit, langfristige Verringerung des Grades der Abhängigkeiten von Hilfen. Nur "wo möglich", sei die (Re-)Inte¬gration in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen anzustreben. Dieses Angebot stehe laut Beschreibung erwachsenen Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen offen, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht oder noch nicht wieder in der Werkstatt beschäftigt werden könnten. Auch wenn danach eine Durchlässigkeit zur Werkstatt erwünscht sei und die (Wieder-)Herstellung der Werkstattfähigkeit als Ziel genannt werde, sei dies keine zwingende Voraussetzung für die Betreuung in diesem Bereich. Der Förder- und Betreuungsbereich stehe damit allen schwerbehinderten Menschen offen, die die Aufnahmekriterien nach § 136 Abs. 2 SGB IX (u.a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen würden und nicht nur den "noch nicht werkstattfähigen" behinderten Menschen (Hinweis auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. August 2009 - L 7 SO 25/09 B ER -). Das SG gehe davon aus, dass die Betreuung im Förder- und Betreuungsbereich beim Kläger nie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben angelegt gewesen sein könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt die Integration in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen angestrebt oder möglich gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus den Angaben der Mitarbeiterin J. im Termin am 15. Februar 2016. Dem Personenkreis der nicht werkstattfähigen schwerstbehinderten Menschen solle durch die in der Förderstätte geleisteten Hilfen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 SGB XII jeweils i.V.m. § 55 SGB IX ermöglicht und ein sogenannter "zweiter Lebensraum" eröffnet werden. Für diese Hilfeart scheide eine zeitliche Begrenzung in Anlehnung an das Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren von vornherein aus (mit Hinweis auf VGH Bayern, Urteil vom 27. Dezember 2005 - 12 B 03.2609 -, das Bundesverwaltungsgericht habe die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18/06 -). Eingliederungshilfe, sofern sie jedenfalls keine Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben betreffe, sei so lange zu gewähren, wie die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne und ein entsprechender Bedarf bestehe - gegebenenfalls lebenslang. Zwar verlange das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26/04 -, dass die Betreuung in einem organisatorischen Zusammenhang mit einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch lediglich den Charakter einer (unentgeltlichen) Ruhestandsbeschäftigung haben dürfe. Das SG komme aber zu dem Ergebnis, dass die Aufgaben, die der Kläger im Rahmen des Förder- und Betreuungsbereichs übernehme, dieses Maß nicht übersteigen würden. Er führe dort unter ständiger Anleitung und Überwachung nur leichteste Botendienste oder Sortierarbeiten aus, die kaum mehr darstellten als reine Motivations-und Beschäftigungstherapie auf niedrigstem Niveau. Die übrige Betreuung mit Mobilitätstraining, Kommunikationstraining und Außenaktivitäten diene der Erhaltung der Teilhabe an der Gesellschaft. Die damit verfolgten Ziele der Teilhabe könnten auch noch weiterhin erreicht bzw. gefordert werden, wie sich dies aus dem Entwicklungsbericht ergebe.

Der Beklagte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 4. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. Mai 2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt der Beklagte aus, entgegen der Auffassung des SG sei seiner Meinung nach mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Konsequenz der Auffassung des SG wäre, dass die werkstattnahen Menschen mit Behinderung im Alter an einer Seniorenbetreuung teilnehmen könnten und die Person mit hohem Hilfebedarf im Förder- und Betreuungsbereich bleiben könnten. Dies hätte zur Folge, dass der Förder- und Betreuungsbereich in kürzester Zeit überaltern würde. Dies entspreche nicht der Systematik im Rahmenvertrag und widerspreche auch dem Grundgedanken der UN-Behindertenkonvention. Ferner sei auszuführen, dass die Zielsetzungen des Förder- und Betreuungsbereichs und der Tagesbetreuung für Senioren wesentlich voneinander abweichen würden. Durch eine Betreuung des Klägers im Förder- und Betreuungsbereich über das 65. Lebensjahr hinaus könne keine bedarfsgerechte Förderung des Klägers sichergestellt werden. Der Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII definiere als Ziel des Förder- und Betreuungsbereichs eine Hilfe bei der Tagesstrukturierung, insbesondere in einer Beschäftigungsstätte. Es gelte demnach die Eingliederung in die Gesellschaft sowie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere durch angemessene Tätigkeit, soziale Integration in relevante Bezugsgruppen, Entwicklung der Persönlichkeit und persönlicher Kompetenzen, Förderung individueller Lebenszufriedenheit, langfristige Verringerung des Grades der Abhängigkeit von Hilfen und wo möglich, sei die (Re-)Integration in den Arbeitsbereich der WfbM anzustreben. Dahingegen werde als Ziel der Tagesstruktur für Senioren im Rahmenvertrag die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft definiert. Ziel sei hier der Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Bewältigung alters- und/oder behinderungsbedingter Problemstellungen, die Unterstützung von Angehörigen und die Bewältigung psychischer Krisensituationen und die Verhinderung von weiterer Dekompensation. Im Rahmen dieser Zielsetzung würden Angebote zur Freizeitgestaltung, Alltagsbewältigung und Bildung, Gesundheitsförderung, Bewältigung von Krankheiten, Sterben und Tod und die Zusammenarbeit mit Angehörigen, einschließlich der nötigen hauswirtschaftlichen Versorgung und Pflege, angeboten werden. Aufgrund der im Rahmenvertrag formulierten Zielsetzungen werde aus Sicht des Beklagten die Teilnahme an der Tagesstruktur für Senioren als bedarfsgerechtes Angebot zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erachtet, wohingegen die Bewilligung des Förder- und Betreuungsbereichs über das 65. Lebensjahr hinaus nicht den Bedürfnissen des Klägers entspreche. Der Beklagte sei selbstverständlich bereit, lebenslang Eingliederungshilfe zu gewähren, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm gegeben seien. Es sei auch nie angezweifelt worden, dass der Kläger einen Anspruch auf einen "zweiten Lebensraum" habe. Ohne das Verfahren hier wäre dem Kläger eine Tagesstruktur für Senioren oder eventuell eine Tagesstruktur entsprechend des seit 1. September 2015 mit der Beigeladenen vereinbarten Leistungsangebots seniorenintensiv nach Leistungstyp I.4.6 bzw. in Anlehnung an den Leistungstyp I.4.6. - auf Antrag - gewährt worden. Es werde an der Meinung, dass ein Förder- und Betreuungsbereich auf den Arbeitsmarkt bzw. auf eine Tätigkeit einer Werkstatt für Behinderte vorbereiten solle, festgehalten. Entgegen der Auffassung des SG handele es sich bei der Verknüpfung von Förder- und Betreuungsbereich und Werkstatt für behinderte Menschen nicht lediglich um eine rein organisatorische Frage, sondern die zwei Teilbereiche der Tagesstruktur für Menschen in erwerbsfähigem Alter seien auch rechtlich zusammengehörig. Dafür spreche neben dem Wortlaut insbesondere die gesetzliche Systematik. Weder im 5. Kapitel (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) noch im 7. Kapitel (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) des SGB IX werde der Förder- und Betreuungsbereich direkt genannt. § 41 SGB IX nenne für den Arbeitsbereich nur die WfbM. Im Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen) werde aber zur WfbM explizit auch der Förder- und Betreuungsbereich gezählt. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Förder- und Betreuungsbereich absichtlich im Kapitel zur WfbM definiert habe. Historisch gesehen seien Förder- und Betreuungsbereich und WfbM als Gemeinschaft gewachsen und stets gegenseitig durchlässig und verflochten. Ergänzend hat der Beklagte noch geltend gemacht, die Aufhebung des unbefristeten Leistungsbescheides vom 24. März 2005 mit Bescheid vom 29. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 sei schon deshalb rechtmäßig, weil es sich bei Sozialhilfeleistungen um keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern um Hilfe in einer besonderen Notsituation handele (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R). Da der Ausgangsbescheid vom 24. März 2005, mit dem die Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Förder- und Betreuungsgruppe gewährt worden sei, keine zeitliche Begrenzung (nach § 44 Abs. 1 SGB XII) enthalte, habe der Beklagte diesen Verwaltungsakt mit unbefristeter Dauerwirkung zeitlich befristen können, um weiterhin prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe im Rahmen des Förder- und Betreuungsbereichs weiterhin vorliegen. Der Beklagte habe auch weiterhin die Möglichkeit haben müssen, zu prüfen, ob weiterhin die Aussicht bestehe, dass durch die bewilligte Eingliederungshilfe das Ziel der Teilhabe an der Gemeinschaft nach den §§ 53, 54 ff. SGB XII erreicht werden könne.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend, insbesondere habe das SG zutreffend darauf verwiesen, dass für die Eingliederungshilfe eine zeitliche Begrenzung in Anlehnung an das Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren von vornherein ausscheide. Zutreffend habe das SG auch darauf verwiesen, dass die Eingliederungshilfe, da sie keine Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben betreffe, so lange zu gewähren sei, wie die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne und ein entsprechender Bedarf bestehe.

Die Beigeladene hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen führt weiter noch aus, das SG gehe zu Recht davon aus, dass es sich bei den Leistungen der Förder- und Betreuungsgruppe nach Leistungstyp I.4.5a um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele und nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger gingen ferner davon aus, dass alle Varianten der Förder- und Betreuungsgruppe - also auch Einrichtungen im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX - keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien, sondern Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft anbieten würden. Anders als der Beklagte seien auch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe wie auch das SG der Auffassung, dass die der WfbM angegliederte Förder- und Betreuungsgruppe im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX der Werkstatt lediglich räumlich und organisatorisch, aber nicht rechtlich eingegliedert sei. Zu Recht gehe das SG auch davon aus, dass der Förder- und Betreuungsbereich allen schwerbehinderten Menschen offenstehe, die die Aufnahmekriterien für die Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllten, und nicht nur den "noch nicht werkstattfähigen" behinderten Menschen. Zu diesem Personenkreis habe der Kläger schon immer gehört, insofern habe sich keinerlei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Das Erreichen des 65. Lebensjahres habe für die Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft keinerlei Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Förder- und Betreuungsbereich bei der WfbM in K. verneint.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013. Statthafte Klageart ist die vom Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 SGG.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Förder- und Betreuungsbereich mit Bescheid vom 24. März 2005 ist § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderung eingetreten ist. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist dann eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen ein anderer Sachverhalt vorliegt. Wesentlich ist eine Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22). Der ursprüngliche Bescheid vom 24. März 2005 stellt auch einen Dauerverwaltungsakt dar, denn der Beklagte hat darin die hier streitigen Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich des Beigeladenen ohne eine zeitliche Begrenzung "bis auf Weiteres" bewilligt. Zwar seien Sozialhilfeleistungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer besonderen Notsituation; sie würden deshalb grundsätzlich nicht über längere, sondern nur für die nächstliegende Zeit bewilligt (so BSG Urteil vom 8. Februar 2007 –B 9b AY 1/06 R – in Juris Rdnr. 12). Die Behörde könne deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie sei aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 39, 261, 265; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; BVerwGE 89, 81; BVerwG Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15; dazu auch Grieger, ZFSH/SGB 2002, 451). Entscheidend sei daher stets der Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts, der durch Auslegung zu ermitteln sei. Hierbei sei maßgebend, wie der Bewilligungsbescheid aus der Sicht des Adressaten zu verstehen sei (BSG a.a.O.; OVG Hamburg, FEVS 46, 323, in Juris Rdnr. 27). Danach aber war der hier maßgebliche Ausgangsbescheid vom 24. März 2005 als Dauerverwaltungsakt zu sehen. Darüber hinaus hat der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R – in Juris Rn. 13; Urteil vom 10. Oktober 2011 – B 8 SO 12/10 R – in Juris Rn. 12 und Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 5/10 R – in Juris Rn. 21) klargestellt, dass grundsätzlich die §§ 44 ff. SGB X auch im Bereich der Sozialhilfe auf Bewilligungsbescheide Anwendung finden.

In Übereinstimmung mit dem SG liegt auch nach Überzeugung des Senates in dem Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers im November 2012 keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Vielmehr hat der Kläger nach wie vor Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Förder- und Betreuungsbereiches und nicht lediglich im Umfang der Tagesbetreuung für Senioren.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1). Hierzu gehört gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Hierzu gehören u.a. auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

In Übereinstimmung mit dem SG ist des Weiteren auch der Senat der Auffassung, dass der Förder- und Betreuungsbereich, der in § 136 Abs. 3 SGB IX gesetzlich geregelt ist, der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen organisatorisch, nicht aber rechtlich angegliedert ist und nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41 SGB IX zählt (BSG Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 11/07 R – in juris Rdnr. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. August 2009 – L 7 SO 25/09 B ER – in juris Rdnr. 28; Jacobs in LPK-SGB IX § 136 Rdnr. 20).

Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung oder eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Hierbei handelt es sich um ein Leistungsangebot auch für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur Werkstatt für behinderte Menschen haben. Die Betreuung im Förder- und Betreuungsbereich der Beigeladenen stellt daher auch nach Auffassung des Senates eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar und keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - in juris Rdnr. 21 und 22). Dies bestätigt im Übrigen auch die Gesetzessystematik. So nimmt § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auf Kap. 5 des Teils 1 des SGB IX Bezug, in dem als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich (§§40, 41 und 42 SGB IX), nicht aber Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich genannt sind (siehe BSG a.a.O. Rdnr. 23). Diese rechtliche Trennung zwischen Förder- und Betreuungsbereich auf der einen und dem Werkstattbereich auf der anderen Seite wird auch durch die Werkstättenverordnung (WVO) bestätigt, die nämlich Regelungen zum Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich sowie der konkreten weiteren Ausgestaltung der Werkstatt, aber keinerlei Regelungen zum Förder- und Betreuungsbereich enthält.

Ausweislich der Leistungsbeschreibung im Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998, Stand 9. Mai 2006, Anlage 1 zu § 3 des Rahmenvertrages, Leistungstyp I.4.5a (tagesstrukturierendes Angebot für geistig und körperlich behinderte Menschen Förder- und Betreuungsgruppe) dient die Förder- und Betreuungsgruppe dazu, die Eingliederung in die Gesellschaft sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere durch angemessene Tätigkeit, soziale Integration in relevante Bezugsgruppen, Entwicklung der Persönlichkeit und persönlicher Kompetenzen, Förderung individueller Lebenszufriedenheit, langfristige Verringerung des Grads der Abhängigkeit von Hilfen und wo möglich, die (Re-)Integration in den Arbeitsbereich der WfbM anzustreben. Zielgruppe sind ausweislich der Leistungsbeschreibung erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht oder noch nicht wieder in einer WfbM beschäftigt werden können. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist damit zwar eine Durchlässigkeit zur Werkstatt erwünscht und die (Wieder-)Herstellung der Werkstattfähigkeit als Ziel genannt, es ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Betreuung in diesem Bereich. Der Förder- und Betreuungsbereich steht vielmehr damit allen schwerbehinderten Menschen offen, die die Aufnahmekriterien nach § 136 Abs. 2 SGB IX (nämlich u.a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen und nicht nur den "noch nicht" werkstattfähigen behinderten Menschen (siehe Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. August 2009 - L 7 SO 25/09 B-ER - in juris Rdnr. 28).

Der Kläger gehört aufgrund der bei ihm bestehenden geistigen und körperlichen Behinderungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der Senat ist wie das SG der Überzeugung, dass die Betreuung des Klägers im Förder- und Betreuungsbereich nie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben angelegt gewesen sein kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt die Integration in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen angestrebt oder möglich war. Dies ergibt sich zum einen aus den vorliegenden Entwicklungsberichten vom Januar 2015 und 2016 und auch den Angaben der zuständigen Mitarbeiterin der Beigeladenen J. im Erörterungstermin vor dem SG am 15. Februar 2016.

Durch die in der Förderstätte geleisteten Hilfen soll dem Personenkreis der nicht werkstattfähigen schwerstbehinderten Menschen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 SGB XII jeweils i.V.m. § 55 SGB IX ermöglicht werden und ein sogenannter "zweiter Lebensraum" eröffnet werden (Sächsisches LSG a.a.O. Rdnr. 31). Für diese Hilfeart scheidet eine zeitliche Begrenzung in Anlehnung an das Erreichen des Lebensalters von 65 Jahren von vornherein aus (so ausdrücklich VGH Bayern im Urteil vom 27. Dezember 2005 - 12 B 03.2609, das Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 B 18/06 - zurückgewiesen; siehe auch Urteil des BVerwG vom 27. Dezember 2005 - 5 C 26/04 - Rdnrn. 13, 14 in Juris). Eingliederungshilfe, sofern sie jedenfalls keine Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben betrifft, ist so lange zu gewähren, wie die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann und ein entsprechender Bedarf besteht - gegebenenfalls lebenslang. Für den Förder- und Betreuungsbereich gehen, anders als für den Werkstattbereich auch die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zu denen u.a. auch der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg gehört, in Abschnitt V - Förderung von behinderten Menschen, die die Aufnahmevoraussetzungen für eine Beschäftigung in der Werkstatt nicht oder nicht mehr erfüllen - Ziff. 14.5.1 Abs. 1 davon aus, dass dort keine Altersgrenze gilt. Danach werden nämlich Leistungen in Förder- und Betreuungseinrichtungen/-Gruppen nur erbracht für behinderte Menschen, die - nicht, noch nicht oder nicht mehr werkstattfähig sind oder - nicht mehr werkstattberechtigt sind wegen Erreichens der rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze.

Das heißt also, dass jedenfalls die überörtlichen Sozialhilfeträger, wozu auch der KVJS Baden-Württemberg zählt, davon ausgehen, dass anders als im Werkstattbereich im Bereich der Förder- und Betreuungsgruppen keine Altersgrenze gilt, sondern hier auch behinderte Menschen, die das 65. Lebensjahr bzw. die rentenversicherungsrechtliche Altersgrenze erreicht haben, sofern dies notwendig, erforderlich und angemessen ist, weiterhin zu betreuen sind. Auch aus dem bereits vom SG angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2005 (- 5 C 26/04 -), ergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar verlangt, dass die Betreuung in einem organisatorischen Zusammenhang mit einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch lediglich den Charakter einer (unentgeltlichen) Ruhestandsbeschäftigung haben dürfe. Mit dem SG ist aber im Falle des Klägers festzustellen, dass die Aufgaben, die der Kläger im Rahmen des Förder- und Betreuungsbereiches übernimmt, dieses Maß nicht übersteigen. Er führt dort vielmehr unter ständiger Anleitung und Überwachung nur leichteste Botendienste oder Sortierarbeiten aus, die kaum mehr darstellen als reine Motivations- und Beschäftigungstherapie auf niedrigstem Niveau. Die übrige Betreuung mit Mobilitätstraining, Kommunikationstraining und Außenaktivitäten dienen der Erhaltung der Teilhabe an der Gesellschaft. Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass die damit verfolgten Ziele der Teilhabe noch erreicht bzw. gefördert werden können. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf den letzten Entwicklungsbericht und die Angaben der Mitarbeiterin J. des Beigeladenen im Erörterungstermin vor dem SG.

Im Ergebnis ist damit zur Überzeugung des Senates festzustellen, dass im Falle des Klägers mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse -bezogen auf die dem Kläger gewährte Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich - eingetreten ist.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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