L 11 SF 350/15 KL

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SF 350/15 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verweisung an Landgericht bei Amtshaftungsanspruch.
Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zahlung eines Schadenersatzes wegen verspätet gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten Alg II. Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 221/07 hat der Beklagte am 31.07.2008 ein Anerkenntnis abgegeben, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 06.09.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 die Leistungen aus dem Bescheid vom 07.06.2005 (Leistungszeitraum 01.06.2005 - 30.11.2005: monatliche Leistung 636,05 EUR), soweit noch nicht geschehen, nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 30.06.2011 hat der Beklagte die begehrten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 gewährt und am 04.07.2011 an den Kläger ausgezahlt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 225/07 haben die Beteiligten am 31.07.2008 einen Vergleich geschlossen, mit welchem der Bescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2007 aufgehoben wurde und sich der Beklagte zur Zahlung der Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 und zur Zahlung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 278,66 EUR auf Nachweise und in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten verpflichtete. Der Beklagte hat mit vier Bescheiden vom 20.09.2011 die Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 in Höhe von 8.081,80 EUR gewährt und am 22.09.2011 an den Kläger ausgezahlt. Die zuerkannten Kosten der Unterkunft wurden mit vier Bescheiden vom 13.12.2011 in Höhe von 6.520,65EUR gewährt und am 13.12.2011 an den Kläger ausgezahlt.

Mit seiner beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger neben der Auszahlung der sich aus dem Anerkenntnis bzw. Vergleich ergebenden Beträge deren Verzinsung und die Zahlung von Schadenersatz beantragt. Das SG hat mit Urteil vom 22.05.2015 den Beklagten zur Verzinsung der aus dem Vergleich vom 22.09.2011 (L 11 AS 225/07) nachgezahlten Beträge mit 4% verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 11 AS 681/15). Soweit seine Anträge vom SG abgelehnt worden seien, blieben diese aufrecht erhalten. Sofern eine Amtshaftung nur bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne, werde diesbezüglich eine Verweisung beantragt.

Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat der Senat die Klage des Klägers auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung abgetrennt und unter dem Az L 11 SF 350/15 KL fortgesetzt. Der Kläger hat hier weiter ausgeführt, ein Verweisungsantrag sei nur vorsorglich und hilfsweise gestellt worden. Zunächst habe das LSG über seinen Schadenersatzanspruch zu entscheiden, der sich (auch) aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben könne, der einen Prozess vor den Zivilgerichten entbehrlich machen könnte.

Mit Urteil vom 17.08.2016 hat der Senat die Berufung im Verfahren L 11 AS 225/07 zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Schadenersatz fehle es an einer einschlägigen Rechtsgrundlage, über die im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden wäre. Insbesondere bestehe zwischen den Beteiligten ein Sozialrechtsverhältnis, weshalb Ansprüche aus Vertragsverletzung, wie aus c.i.c. oder pVV, ausscheiden würden. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

II.

Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung ist an das Landgericht Nürnberg-Fürth zu verweisen.

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs 2 Satz 1 GVG). Art 14 Abs 3 Satz 4 und Art 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) bleiben unberührt (§ 17 Abs 2 Satz 2 GVG).

Bei dem vom Kläger vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch iSv § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Zuständigkeit des Senats ist hierfür nicht begründet (§ 839 Abs 1 BGB iVm Art 34 Satz 3 GG). Für derartige Ansprüche ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet (Art 34 Satz 3 GG), denn auch einfachgesetzlich ist geregelt, dass die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Abs 2 Nr 2 GVG). Eine sachliche Prüfung der geltend gemachten (Amtshaftungs-) Ansprüche ist dem Senat daher verwehrt. Im Hinblick auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth (§ 17a Abs 4 Satz 1 GVG iVm § 17 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) war der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

Das SG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht, so dass eine den Senat bindende Entscheidung über den beschrittenen Rechtsweg nicht vorliegt (§ 17a Abs 5 GVG).

Der Senat hat zudem über die vom Kläger geltend gemachten "sozialrechtlichen" Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch mit Urteil vom 17.08.2016 dahingehend entschieden, dass solche nicht bestehen. Damit ist auch die vom Kläger genannte Bedingung für die hilfsweise begehrte Verweisungsentscheidung eingetreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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