L 2 RJ 2773/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 3558/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 RJ 2773/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2002 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004.

Der am 13. August 1949 geborene Kläger begann nach dem Schulabschluss ab April 1964 mehrere Lehrausbildungen, darunter auch eine solche zum Gipser (3. Mai bis 8. November 1965), die er jedoch zunächst nicht abschloss. Von Mitte November 1965 bis Mai 1966 und Mitte Juli 1966 bis Ende Februar 1967 war er bei zwei verschiedenen Unternehmen in B. als Lagerarbeiter und Holzarbeiter beschäftigt. Am 26. Juni 1967 setzte er seine Lehre als Stuckateur in einem Betrieb in B. bis zur Gesellenprüfung am 25. April 1969 fort. Darauf war er im erlernten Beruf noch bis Mitte Juni 1969 im Ausbildungsbetrieb sowie von Ende Juni bis Mitte August 1969 in einem Gipsergeschäft in W. tätig. Von September bis Mitte Oktober 1969 war der Kläger als Beifahrer bei einem Spänevertrieb in W. eingesetzt; arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt war er vor der Einberufung zum gesetzlichen Wehrdienst (Anfang April 1972 bis Juni 1973) außerdem von Ende November 1969 bis Anfang April 1972. In der Zeit von Anfang Juli 1973 bis Anfang Oktober 1982 arbeitete der Kläger u.a. als Spritzlackierer bei den N.-Werken in B ... Danach bestand Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosmeldung bis Anfang Oktober 1983. Anschließend war der Kläger bis März 1984 wiederum arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt. Erneut als Gipser war er sodann vom 1. April 1984 bis 31. Januar 1988 beim Gipser- und Stuckateurgeschäft L. in B. tätig. Nach Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (Anfang Februar bis Ende April 1988) sowie einer weiteren Zeit der versicherungspflichtigen Arbeit (Ende April bis Mitte Juni 1988) betätigte sich der Kläger letztmals im erlernten Beruf bei Stuckateurmeister D. in G.-N. in den Zeiträumen vom 1. August 1988 bis 25. Januar 1989 und vom 13. Februar bis Oktober 1989. Vom 23. Oktober bis 19. November 1989 und vom 1. Mai 1990 bis 4. Februar 1991 bezog der Kläger Krankengeld sowie vom 20. November 1989 bis 3. Februar 1990 und vom 25. Februar bis 11. Dezember 1991 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit; dazwischen bestand ein Arbeitsverhältnis als Maschinenarbeiter bei der Wellpappenwerk B. GmbH & Co. vom 5. Februar bis 11. Mai 1990. Vom 12. Dezember 1991 bis 17. Januar 1992 war der Kläger als Verpackungs- und Transportarbeiter bei der GTV-L. GmbH in P. beschäftigt. Ab 1. April 1992 war er als Lagerarbeiter bei der Firma Möbel U. in W. tätig; seinen Angaben zufolge war er dort zunächst als Möbel- und Warenbereitsteller, ab August 1998 als Bereichsleiter sowie - nach Übergang des Betriebs auf die CML-S. GmbH (Oktober 1998) - ab Anfang 1999 als Warenannehmer eingesetzt. In die Zeit der Tätigkeit bei der Firma Möbel U. fiel eine stationäre Heilbehandlungsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik S. in D. vom 6. November bis 4. Dezember 1996. Vom 1. April bis 30. Mai 1997 und vom 26. August bis 2. Oktober 1997 betätigte sich der Kläger zusätzlich als Aushilfe bei der D. P. AG in B ... Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit vom 29. März bis 31. August 1999 (mit Bezug von Krankengeld ab 1. Mai 1999) erhielt der Kläger seit 1. September 1999 - unterbrochen wiederum durch Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug (22. Juni 2001 bis 10. November 2002) - Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Im Zeitraum vom 1. März 2000 bis 31. Dezember 2001 bestand außerdem eine geringfügige (versicherungsfreie) Beschäftigung. Nach Aktenlage hat der Kläger auf Kosten der Arbeitsverwaltung eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme im Bereich EDV/PC-Arbeit absolviert.

Etwa in 1964 erlitt der Kläger seinen Angaben zufolge eine Schulterblattverletzung rechts sowie 1974 eine Knöchelverletzung links. Stationäre Aufenthalte zur Behandlung einer akuten alkoholtoxischen Pankreatitis fanden in der Zeit vom 29. März bis 3. April 1986 im Kreiskrankenhaus B. sowie vom 6. bis 24. Oktober 1987 im Krankenhaus B. statt. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestanden außerdem wegen u.a. Pankreatitis vom 11. September bis 19. November 1989, wegen u.a. Gastroenteritis und Alkoholabusus vom 20. März 1990 bis 4. Februar 1991 sowie wegen akuter Diarrhoe bei Zustand nach Pankreatitis vom 14. September bis 2. Oktober 1992, ferner u.a. wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Lumbalgien vom 15. August bis 16. September 1983, 3. bis 26. Februar 1984, 10. bis 15. April 1989, 21. August bis 8. September 1989, 12. August bis 21. September 1996, 6. November bis 4. Dezember 1996, 29. März bis 31. August 1999 und 14. Mai 2001 bis 10. November 2002. Ein Antrag vom März 1991 auf Gewährung einer stationären Entwöhnungsbehandlung wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (i.F. ebenfalls Beklagte) mangels ausreichender Motivation abgelehnt (Bescheid vom 24. Juli 1991). Auf den wegen Alkoholabhängigkeit gestellten Rehabilitationsantrag vom September 1991 erfolgte zunächst die Bewilligung einer stationären Heilbehandlung in der Fachklinik Haus R. (Bescheid vom 24. September 1991), welche in der Folgezeit jedoch auf Grund fehlender Bereitschaft des Klägers zurückgenommen wurde (Bescheid vom 11. März 1992). Aus dem auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 6. November bis 4. Dezember 1996 in der Rehabilitationsklinik S. durchgeführten Heilverfahren wurde der Kläger als arbeitsfähig entlassen (Diagnosen: chronisches Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, metabolisches Syndrom mit Adipositas, Steatosis hepatis, Hyperurikämie und labile Hypertonie).

Am 27. September 1999 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, wobei er unter Vorlage diverser Arztunterlagen auf einen Wirbelsäulenschaden hinwies. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch die Radiologin/Sozialmedizin L., Ärztliche Dienststelle K ... Im Gutachten vom 3. Februar 2000 erachtete die Ärztin den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Absturzgefahr vollschichtig leistungsfähig (Diagnosen: chronisches Wirbelsäulensyndrom, Bluthochdruck, alkoholtoxische Fettleber, überhöhte Fettwerte und Hyperurikämie). Durch Bescheid vom 9. Februar 2000 wurde der Rentenantrag darauf abgelehnt, weil der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch vollschichtig ausüben könne. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, dass er den Beruf des Gipsers aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Die Beklagte zog vom Arbeitsamt K. (ArbA) und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) die dort vorhandenen ärztlichen Unterlagen bei (u.a. Gutachten der Vertragsärztin des ArbA Dr. T. vom 25. Januar 1990 mit Befundbogen vom selben Tage, des Vertragsarztes Dr. S. vom 12. März 1991, der ArbA-Ärztin E. vom 8. Februar 2000 mit Befundbogen vom 3. Dezember 1999, des MDK-Arztes Dr. W. vom 15. Juni 1999). Sie erhob außerdem u.a. den Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 18. Mai 2000 sowie die Auskünfte der Allgemeinmediziner Dr. K. und Dr. H. vom 9. und 11. August 2000, welche weitere Arztbriefe einreichten (u.a. MDK-Gutachten der Dr. B. vom 25. September und 3. Dezember 1990 sowie 10. und 31. Januar 1991). In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2000 kam Radiologin L. zur Auffassung, dass der Kläger den Beruf des Gipsers wegen der damit verbundenen Absturzgefahr aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Demgegenüber vertrat Arzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr. H. die gegenteilige Ansicht (Stellungnahme vom 30. August 2000). Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; die Lösung vom erlernten Beruf sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, weil die seinerzeitige vorübergehende Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch geeignete - jedoch an der fehlenden Motivation des Klägers gescheiterte - Rehabilitationsmaßnahmen hätte behoben werden können.

Deswegen hat der Kläger am 10. Oktober 2000 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass er den Beruf des Gipsers aus gesundheitlichen Gründen wegen einer schweren Abhängigkeitserkrankung, Depressionen sowie orthopädischer und internistischer Krankheitsbilder aufgegeben habe. Das SG hat Orthopäde Dr. O., Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T. sowie Arzt für Innere Medizin Dr. Z. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Während Dr. O. (Schreiben vom 8. Januar 2001) und Dr. T. (Schreiben vom 15. Januar 2001) dem Kläger körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig haben zumuten wollen, hat sich Dr. Z. auf Grund nur zweimaliger Untersuchungen im April und Mai 1999 zu dessen Leistungsvermögen nicht äußern wollen. Das SG hat ferner von Stuckateurmeister D. die schriftliche Auskunft vom 4. Februar 2001 eingeholt. Auf Antrag des Klägers hat das SG nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Facharzt für Orthopädie Dr. C. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 4. Juli 2001 ist der Arzt, der außerdem den Bericht des Orthopäden Dr. B. vom 15. Mai 2001 übersandt hat, zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben, Halten und Tragen von Lasten bis 10 kg in wechselnder Körperhaltung noch vollschichtig verrichten könne, wobei schwere und ausschließlich mittelschwere Arbeiten, Stehen oder Sitzen ohne Möglichkeit des Haltungswechsels, häufiges Bücken, Arbeiten in Zwangshaltungen (gebückt, im Knien, in der Hocke), häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Überkopfarbeiten, Armvorhalte, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Zugluft- und Nässeexposition zu vermeiden seien. Auf Grund des Befundes zum Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2001) - Teilsteife beider Schultergelenke - hat der Sachverständige eine Tätigkeit als Gipser wegen der hierbei in beträchtlichem Umfang anfallenden Armvorhalte und Überkopfarbeiten derzeit nicht für zumutbar gehalten; allerdings könne mit einer Wiederherstellung der eingeschränkten Schulterfunktion bei entsprechender Therapie innerhalb von etwa zwei Jahren gerechnet werden. Anschließend hat das SG vom Gipser- und Stuckateurgeschäft L. die Auskunft vom 28. September 2001 eingeholt. Das SG hat außerdem noch die Ärzte für Allgemeinmedizin Dr. K. und Dr. W. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. K., der verschiedene Arztunterlagen eingereicht hat, hat mitgeteilt, dass er den Kläger von 1990 bis Dezember 1991 überwiegend wegen chronischen Alkoholabusus behandelt habe (Schreiben vom 16. Oktober 2001 und 22. Januar 2002); bis zum letzten Behandlungszeitpunkt im Dezember 1991 sei auf Grund des diagnostizierten unklaren Schwindels sowie einer Alkoholabhängigkeit eine Berufstätigkeit nicht möglich gewesen. Der vom SG ebenfalls als sachverständiger Zeuge befragte Allgemeinmediziner Dr. W. hat im Schreiben vom 22. Oktober 2001 über die Behandlungen des Klägers ab Anfang Mai 2001 berichtet, wobei er den Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet gesehen hat; auch dieser Arzt hat mehrere Fremdberichte vorgelegt. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage der Stellungnahmen des Orthopäden Dr. R. vom 23. Juli 2001 sowie des Dr. H. vom 13. Februar und 3. Juni 2002 entgegengetreten; hiernach sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen von seinem erlernten Beruf gelöst habe. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte einen neuerlichen Rehabilitationsantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Bescheid vom 19. Oktober 2001). Mit Urteil vom 9. Juli 2002 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger "eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 in gesetzlichem Umfang zu bewilligen", und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, bisheriger Beruf des Klägers sei der des Gipsers, welchen er 1989 auf Grund der Gefahr der Alkoholisierung am Arbeitsplatz sowie von psychomotorischen Anfällen in Zeiten des Entzugs aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe; diesen Beruf könne er auch jetzt wegen der im genannten Beruf in beträchtlichem Umfang geforderten Verrichtungen mit Armvorhalten und Überkopfarbeit nicht mehr ausüben, wobei die Rente wegen Berufsunfähigkeit allerdings unter Berücksichtigung der Prognose des Dr. C. zu befristen sei. Demgegenüber komme ein früherer Rentenbeginn oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in Betracht.

Gegen dieses der Beklagten am 24. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 30. Juli 2002 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Eine Lösung vom erlernten Beruf sei nicht erwiesen; gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe spreche u.a., dass der Kläger nach dem Ende der Beschäftigung im Gipsergeschäft D. bei der Firma Möbel U. und auch später körperlich anstrengende, ihn intellektuell fordernde Arbeiten verrichtet habe. Selbst wenn dem Kläger jedoch Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen wäre, wäre er auf die Tätigkeiten eines Hausmeisters, Registrators oder Mitarbeiters in einer Poststelle verweisbar. Die Beklagte hat die Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg (LAA) vom 16. August 2000 und 9. Mai 2001 zum Verweisungsberuf des Registrators vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2002 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren ist.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma D. sei nicht durch eine Kündigung seinerseits beendet worden, was den Schluss nahe lege, dass die Berufsaufgabe letztendlich doch aus medizinischen Gründen erfolgt sei. Unter Beachtung der Befundberichte aus den Jahren 1987 bis 1992 sei davon auszugehen, dass leistungsbeeinträchtigende Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorgelegen hätten. Zumutbare Verweisungsberufe seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat u.a. die Bescheinigung der Handwerkskammer K. vom 19. Mai 2003 über die am 25. April 1969 bestandene Gesellenprüfung zum Stuckateur vorgelegt.

Der Senat hat zunächst Ärztin für Neurologie und Psychiatrie K.-K. als sachverständige Zeugin schriftlich gehört; diese hat im Schreiben vom 5. November 2002 über viermalige Behandlungen des Klägers im Zeitraum vom 6. Dezember 1990 bis 9. Januar 1991 berichtet, wobei dessen Zustandsbild von innerer Unruhe, Nervosität, Angstgefühlen, Niedergeschlagenheit mit Weinanfällen sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen geprägt gewesen sei. Der Senat hat ferner Mitglieder- und Leistungsverzeichnisse der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mittlerer Oberrhein (AOK) erhoben, welche außerdem das MDK-Gutachten des Dr. K. vom 3. September 2001 vorgelegt hat. Der Senat hat des Weiteren bezüglich der von der Beklagten benannten Verweisungsberufe die von ihr zitierten Urteile des LSG Rheinland-Pfalz und des LSG Baden-Württemberg, außerdem die im Verfahren des LSG Baden-Württemberg - L 9 RJ 183/03 - zum Beruf des Registrators durchgeführten Ermittlungsergebnisse (u.a. Auskünfte des S.-Verbandes Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. und 15. August 2003) beigezogen. Darüber hinaus sind bei den Insolvenzverwaltern der C.S. GmbH und der Wellpappenwerk B. GmbH & Co. die Auskünfte vom 11. und 27. Juni 2003 eingeholt worden. Der Senat hat anschließend Facharzt für Orthopädie Dr. P. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 25. November 2003 hat der Arzt den Kläger für Tätigkeiten im Stehen, Sitzen und Gehen mit Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg vollschichtig leistungsfähig gehalten; zu vermeiden seien häufiges Bücken sowie Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft, außerdem bestünden leichte Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche in Zwangshaltungen. Aus orthopädischer Sicht stehe die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Rentenakte, 1 Reha-Akte), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die allein noch umstrittene befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Deshalb kommt es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des vom SG im Urteilsausspruch tenorierten Rentenbeginns (vgl. hierzu § 101 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) nicht mehr an.

Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), weil lediglich noch eine für die Zeit ab 1. Juli 2001 auf drei Jahre befristete Rente im Streit steht (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist mithin die Bestimmung des § 240 SGB VI, die allerdings nur noch übergangsrechtlich gilt. Versicherte, die (wie der Kläger) vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 27. Februar 2003 in jedem Monat seit der Rentenantragstellung bis zu dem vom SG angenommenen Zeitpunkt des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit (1. Juli 2001) und noch darüber hinaus erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger indessen keinen Anspruch auf die allein noch umstrittene befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. In Anbetracht seines quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens in der streitbefangenen Zeit (vgl. hierzu § 43 Abs. 3 SGB VI) hat der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) zu Recht nicht geltend gemacht, weil die für diese Rentenart zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen von vornherein nicht gegeben sind; aus diesen Gründen scheidet - wie von ihm zutreffend erkannt - eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI ebenfalls aus.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das orthopädische und internistische Gebiet; sie führen jedoch zu keinen einen Anspruch auf die begehrte Rente auslösenden Leistungseinschränkungen. Orthopädischerseits bestehen osteochondrotische und spondylotische Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Hinweise auf eine Knorpelerweichung im rückwärtigen Bereich beider Kniescheiben (retropatellare Chondromalazie) sowie eine Adipositas. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P., der dem Senat als erfahrener Gutachter bekannt ist, liegt beim Kläger jedoch ein insgesamt unauffälliger Befund des Bewegungsapparats bei altersentsprechenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke ohne wesentliche Funktionsstörungen und ohne neurologische Ausfälle vor. Schon bei Dr. C. war der Befund an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie den Kniegelenken nur gering ausgeprägt; auch er hat neurologische Auffälligkeiten im Sinne sensibler oder motorischer Störungen verneint. Das gilt im Wesentlichen auch für Orthopädin S., welche im Bericht vom 26. September 2001 ebenfalls motorische Ausfälle nicht gefunden und die ihr gemachten Angaben des Klägers zu Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Armes als unklar und widersprüchlich bezeichnet hat; bereits Dr. O. (Schreiben vom 8. Januar 2001) konnte insoweit objektive pathologische Befunde nicht erheben. Die von Dr. C. erhobenen Messwerte bezüglich der Dreh- und Neigefähigkeit der Halswirbelsäule waren im Übrigen mit denen bei Dr. P. nahezu identisch; die Beweglichkeit dieses Wirbelsäulenabschnitts ist von Dr. C. - bei freier In- und Reklination - denn auch als lediglich endgradig vermindert gewertet worden. An der Lendenwirbelsäule waren die klinischen Befunde beider Sachverständigen ebenfalls vergleichbar; einen Beckentiefstand rechts konnte Dr. P. im Gegensatz zu Dr. C. und Dr. B. (Bericht vom 15. Mai 2001) - diese sind von einer Beinlängendifferenz von etwa 1 cm ausgegangen - allerdings nicht eruieren. Die Beweglichkeit der Kniegelenke hat auch Dr. C. als funktionell frei bezeichnet. Den Befund an den Hüften haben sowohl Dr. P. und Dr. C. - ferner Dr. B. und Orthopädin S. - als unauffällig gewertet; demgemäß hat der Sachverständige Dr. P. der Arbeitsamts Ärztin E. ausdrücklich widersprochen, welche im Befundbogen vom 3. Dezember 1999 eine beginnende beidseitige Coxarthrose diagnostiziert hatte. Eine Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit im Sinne einer Teilsteife - wie von Dr. C. beschrieben - konnte Dr. P. nicht bestätigen; außer beim erstgenannten Sachverständigen ist eine Teilsteife auch sonst nirgends dokumentiert. Dr. B. hat über Schmerzangaben des Klägers im Bereich der Schultergelenke anlässlich der Untersuchung am 15. Mai 2001 nicht berichtet; solche hat dieser ihm gegenüber erst bei der Vorstellung am 26. Juli 2001 angegeben, wobei sich durch die röntgenologische Untersuchung beider Schultern vom selben Tage eine Rotatorenmanschettenruptur indes ausschließen ließ. Im Gutachten des Dr. K. vom 3. September 2001 sind Schulterbeschwerden ebenso wenig erwähnt wie im Bericht der Orthopädin S. vom 26. September 2001. Sowohl im Heilverfahrens-Entlassungsbericht des Dr. S. vom 9. Dezember 1996 als auch im Gutachten der Radiologin L. vom 3. Februar 2000 waren die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten im Übrigen als aktiv und passiv frei beweglich beschrieben worden. Der Sachverständige Dr. P. hat aus all diesen Gründen die von Dr. C. diagnostizierte Teilsteife beider Schultergelenke überzeugend auf ein Demonstrationsgebaren des Klägers zurückgeführt. Schon Rentengutachterin L. hatte bei den - von Schmerzäußerungen begleiteten - Bewegungsprüfungen am 1. Februar 2000 das vom Kläger gezeigte Verhalten als "etwas demonstrativ" beschrieben. Auf internistischem Gebiet bestehen ein - derzeit nicht mehr medikamentös zu behandelnder - Bluthochdruck, ein Zustand nach durchgemachter Pankreatitis (deutliche Verkalkung und Verplumpung des Pankreaskopf), eine alkoholtoxische Fettleber, überhöhte Fettwerte sowie eine Hyperurikämie. Die kardiologischen Untersuchungen durch Facharzt für Innere Medizin Dr. E. im Juli/August 2001 haben eine normale linksventrikuläre Funktion und eine gute kardiopulmonale Belastbarkeit ohne Hinweis auf eine Koronarischämie ergeben (Berichte vom 16. Juli und 3. August 2001); damit sind die schon früher durch Internist Dr. Z. erhobenen Befunde im Wesentlichen bestätigt worden (Berichte vom 22. April und 10. Mai 1999). Bei vom Kläger gegenüber Dr. E. angegebener Aufgabe des Alkoholabusus seit etwa einem Jahr hat dieser auf Grund der Sonographie vom 3. August 2001 zwar zusätzlich den Verdacht auf eine Leberfibrose (differentialdiagnostisch: Leberzirrhose) geäußert, welche sich aber bislang offensichtlich nicht erweisen ließ. Über vegetative Störungen hat der Kläger bei Dr. P. (Untersuchung am 20. November 2003) - wie überdies auch bei Rentengutachterin L. und dem Sachverständigen Dr. C. - nicht berichtet.

Die vorhandenen Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht ein. Nahezu sämtliche sich im Renten- und Gerichtsverfahren zu dessen Leistungsfähigkeit äußernden Ärzte - u.a. die Sachverständigen Dr. P. und Dr. C., die sachverständigen Zeugen Dr. O. und Dr. T. sowie die Rentengutachterin L. - haben noch ein vollschichtiges, also in der streitbefangenen Zeit mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen befürwortet. Schon Dr. W. (MDK-Gutachten vom 15. Juni 1999) und ArbA-Ärztin E. (Gutachten vom 8. Februar 2000) hatten zeitliche Leistungseinschränkungen verneint. Soweit sich Dr. K. im Schreiben vom 22. Januar 2002 hiervon abweichend geäußert hat, bezog sich seine Beurteilung auf die Zeit bis zur letzten Behandlung im Dezember 1991, mithin auf eine Zeit weit außerhalb des hier umstrittenen Zeitraums; Gleiches gilt für die Auffassung des ArbA-Arztes Dr. S. (Gutachten vom 12. März 1991). Sofern Dr. K. (MDK-Gutachten vom 3. September 2001) mit seiner Einschätzung einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine gegenwärtige zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers gemeint haben sollte, ist dies mit Blick auf Art und Ausmaß der objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht nachvollziehbar. Auch der Kläger hat im Übrigen quantitative Leistungsbeschränkungen nicht geltend gemacht. Das zu beachtende positive und negative Leistungsbild würdigt der Senat unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers sowie der vorhandenen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung - aber auch mit überwiegendem Stehen, Gehen oder Sitzen bei Möglichkeit des Haltungswechsels - noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann; zu vermeiden sind häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg (bei gleichmäßiger Verteilung auf beide Arme und neben dem Körper getragen bis 15 kg), dauerndes Stehen, Gehen und Sitzen, langdauernde Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden ungeschützten Maschinen sowie mit erhöhter Verletzungs- oder Absturzgefahr, ferner Nässe- und Zugluftexposition. Soweit Dr. C. darüber hinaus auch Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Armvorhalten ausgeschlossen hat, beruhte dies auf der allein von ihm diagnostizierten Teilsteife beider Schultergelenke, die jedoch auf Grund der nachgehenden Untersuchungen des Klägers - wie auch bereits zuvor - nicht zu objektivieren war; auch die Einschränkung des Sachverständigen bezüglich Akkord- und Fließbandarbeit ist in Anbetracht des beim Kläger vorhandenen Zustandsbildes nicht nachvollziehbar. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß überschreitenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (veröffentlicht in JURIS)) besteht unter Berücksichtigung der ärztlichen Ausführungen nicht; darauf hat sich der Kläger überdies ebenso wenig berufen wie auf eine Einschränkung seiner Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Angesichts fehlender, das Gehvermögen beeinträchtigender Erkrankungen an Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sowie nicht vorhandener neurologischer Störungen der Lendenwirbelsäule haben sowohl Dr. P. als auch Dr. C. die Wegefähigkeit des Klägers überzeugend als nicht eingeschränkt bewertet; der hiervon abweichenden Beurteilung des Dr. W. (Schreiben vom 22. Oktober 2001) war daher nicht zu folgen. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12) liegt - wie der Kläger selbst sinngemäß erkannt hat - nicht vor.

Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne einer Berufsunfähigkeit. Bei der Frage, ob er noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich waren, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - (veröffentlicht in JURIS)). Hierbei müssen die gesundheitlichen Gründe nicht allein ausschlaggebend gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (vgl. BSGE 38, 14, 15 f.). Freiwillig aufgegeben ist eine berufliche Tätigkeit nicht nur dann, wenn der Versicherte gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, sie in der bisherigen Form weiter auszuüben, sondern beispielsweise auch dann, wenn ihm von seinem damaligen Arbeitgeber trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens eine sozial zumutbare gleichwertige Tätigkeit, die seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprochen hätte, konkret angeboten worden wäre (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Des Weiteren kann nicht jede - noch so ferne - Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Aufgabe des Berufs aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1977 - 5 RJ 118/76 - (auszugsweise veröffentlicht in SozSich 1977, 344)); vielmehr liegt eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit nur dann vor, wenn der Versicherte in diesem Beruf praktisch überhaupt nicht mehr arbeiten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - (veröffentlicht in JURIS)). Zur Verneinung einer Erwerbsminderung im Sinne einer Berufsunfähigkeit reicht allein die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer Gesundheitsstörung freilich nicht aus (vgl. BSG SozR 2200 § 1277 Nr. 2; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).

Vorliegend ist der Senat mit dem SG der Auffassung, dass als "bisheriger Beruf" des Klägers derjenige des Gipsers und Stuckateurs anzusehen ist. Allerdings konnten die näheren Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Gipser bei Stuckateurmeister D. nicht mehr restlos aufgeklärt werden, nachdem dieser Betrieb seit 1998 nicht mehr existiert. Feststeht unter Berücksichtigung der Auskunft des Martin L. vom 28. September 2001 lediglich, dass die Beschäftigung beim Gipser- und Stuckateurgeschäft L. wegen Wegzugs des Klägers nach G.-N. aufgegeben wurde. Nachdem der Kläger ausweislich seiner Angaben im Schreiben vom 26. April 2003 bereits 1985 umgezogen war, dürfte sich die Darstellung im Befundbogen der ArbA-Ärztin E. vom 3. Dezember 1999, wonach die Kündigung wegen Umzugs des Klägers und des dadurch bedingten längeren Anfahrtsweges erfolgt sei, auf die letztgenannte Tätigkeit beziehen; denn im zeitnah erstellten Befundbogen der ArbA-Ärztin Dr. T. vom 25. Januar 1990 ist noch davon die Rede, dass dem Kläger wegen seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten "vom 21. August bis 20. November 1989" gekündigt worden sei. Zumindest die Krankschreibungen des Klägers sind durch die Leistungsverzeichnisse der AOK bestätigt; nachgewiesene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989 bestanden vom 11. September bis 19. November 1989 u.a. auf Grund einer Pankreatitis und zuvor vom 10. bis 15. April 1989 sowie 21. August bis 8. September 1989 wegen eines Lendenwirbelsäulensyndroms bzw. einer Lumbalgie. Zudem lag während der anschließenden Arbeitslosigkeit eine weitere - langdauernde - Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 20. März 1990 bis 4. Februar 1991 wegen u.a. einer Gastroenteritis und Alkoholabusus (später nochmals vom 14. September bis 2. Oktober 1992 wegen akuter Diarrhoe bei Zustand nach Pankreatits) vor. Dr. K. (Schreiben vom 23. Januar 2002) hat dem Kläger demgemäß jedenfalls bis zum Ende seiner Behandlung (Dezember 1991) keinerlei Berufstätigkeit zumuten wollen. Bereits ArbA-Arzt Dr. S. hatte im Gutachten vom 12. März 1991 wegen der nicht genügend behandelten Alkoholkrankheit und erforderlicher Entwöhnungsmaßnahmen eine lediglich unter halbschichtige Leistungsfähigkeit für voraussichtlich mehr als sechs Monate angenommen. Schon zuvor hatte Arb-Ärztin Dr. T. im Gutachten vom 25. Januar 1990 auch nach Abschluss der empfohlenen Rehabilitationsmaßnahmen eine Rückkehr in den erlernten Beruf für nicht günstig erachtet. Allerdings steht dem die Ansicht des Dr. H. (Schreiben vom 11. August 2000) gegenüber, welcher den Kläger in den Zeiträumen von Januar 1986 bis Oktober 1988 und September bis Oktober 1992 u.a. wegen der Bauchspeicheldrüsenentzündung behandelt hat; er hat sowohl den Beruf des Gipsers als auch andere berufliche Tätigkeiten nach Abklingen des Krankheitsbildes für möglich erachtet und eine "Rentenbedürftigkeit" bis zum Ende seiner Behandlung verneint. Beratungsarzt Dr. H. hat diese Meinung geteilt. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass die auch von diesem Arzt gesehene Funktionseinschränkung bezüglich Tätigkeiten mit Absturzgefahr zur Überzeugung des Senats bereits zu Ende der Beschäftigung bei Stuckateurmeister D. bestanden hatte; immerhin hatte der Kläger in der Folgezeit über Schwindelanfälle und Bewusstlosigkeiten berichtet (vgl. Schreiben des Dr. K. vom 9. August 2000 und 22. Januar 2002 sowie der Nervenärztin K.-K. vom 5. November 2002, Berichte des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. H. vom 10. April 1990, des Radiologen Dr. W. vom 3. Mai 1990, des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 7. und 21. Mai 1990). Auch Radiologin L. hat in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2000 eine Weiterbeschäftigung als Gipser wegen der damit verbundenen Absturzgefahr bereits seinerzeit nicht mehr für zumutbar gehalten und deshalb gesundheitliche Gründe für die Aufgabe dieses Berufs bejaht. Mithin ist der Ausgangspunkt des SG gerechtfertigt, dass als bisheriger Beruf des Klägers derjenige des Gipsers und Stuckateurs zu betrachten ist; auch der Senat ist der Überzeugung, dass sich der Kläger von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Bei sämtlichen nachfolgend ausgeübten Beschäftigungen handelte es sich im Übrigen bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht um höherwertige Tätigkeiten (vgl. auch die Auskunft der Wellpappenwerk B. GmbH & Co. vom 27. Juni 2003). Indessen ist der Kläger - selbst wenn ihm Berufsschutz zuzubilligen ist - nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe untergliedert, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.); grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zum bisherigen Beruf nur auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Die für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG gehen zur Beurteilung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs nicht allein von der Dauer der Ausbildung aus, vielmehr stellen sie eine Gesamtschau unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit an, wobei in dieser Hinsicht regelmäßig - von qualitätsfremden Gesichtspunkten abgesehen - in der tarifvertraglichen Klassifizierung einer Tätigkeit eine Konkretisierung der von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale zu sehen ist, während der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber regelmäßig nur eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). Vorliegend ist der Kläger nach dem soeben dargestellten Mehrstufenschema in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen, obwohl er etwa nach der Auskunft des Gipser- und Stuckateursgeschäfts L. vom 28. September 2001 die Tätigkeit eines "Facharbeiters ohne Gesellenbrief" ausgeübt haben soll, allerdings auch dort tariflich wie ein "Stuckateur-Facharbeiter" entlohnt worden ist.

Eine Tätigkeit als Gipser und Stuckateur ist dem Kläger indessen in der vorliegend streitbefangenen Zeit wegen der damit verbundenen regelmäßigen Arbeit auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr - so wohl auch Radiologin L. (Stellungnahme vom 30. August 2000) - nicht zumutbar. Aber auch wenn das Anforderungsprofil des Gipsers und Stuckateurs den beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen nicht entspricht, vermag er daraus einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht herzuleiten. Denn er ist sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer gehobenen Bürohilfskraft zu verweisen, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) entlohnt wird. In diese Vergütungsgruppe (vgl. Vergütungsordnung zu § 22 Abs. 1 BAT) sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit eingruppiert (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien). Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT sind Facharbeitern grundsätzlich zumutbar, weil es sich bei den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Merkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34; BSG, Urteile vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - und vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 - (beide veröffentlicht in JURIS)). Das für die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT postulierte Tätigkeitsmerkmal der "schwierigeren Tätigkeit" stellt höhere Anforderungen an die zu bewältigende Aufgabe als die "einfachere Tätigkeit" nach Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT, verlangt jedoch weniger, als für die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII zu fordern ist (z.B. Fallgruppen 1b und 10: "gründliche Fachkenntnisse"); allgemeine Grundkenntnisse reichen für die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT mithin aus (vgl. Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 60; ferner Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Auflage 2001, Rdnrn. 82 ff.).

Auf eine solche Tätigkeit, etwa in der Registratur einer Behörde oder eines Sozialleistungsträgers, ist der Kläger verweisbar. Sie wird ausweislich der Auskünfte des LAA vom 9. Mai 2001 und des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. August 2003 sowie den Darlegungen der Beklagten zur Entlohnung im Bereich ihres Hauses (Schriftsatz vom 31. Juli 2003) mindestens in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingruppiert. Der Arbeitsbereich eines Registrators in der Verwaltung umfasst nach den vorgenannten Auskünften des LAA und des Regierungspräsidiums Stuttgart das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten (wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien), das Ziehen und Abstellen von Ordnern und Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen sowie das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Eine solche Tätigkeit überfordert den Kläger - wie der Sachverständige Dr. P. in Kenntnis der Tätigkeitsmerkmale bestätigt hat - gesundheitlich nicht. Die Tätigkeit (vgl. die Auskünfte des LAA vom 16. August 2000 und 9. Mai 2001) findet im Gehen, Stehen und Sitzen statt; sie ist in der Regel körperlich leichter Natur, kann jedoch auch mit mittelschweren Arbeiten beim Heben und Tragen von Lasten (Akten, Poststücke) - insoweit fallen Gewichte von über 5 bis 10 kg an - verbunden sein. Zwar sind (vgl. hierzu auch die Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. August 2003) neben Überkopfarbeiten Tätigkeiten in Zwangshaltungen, im Bücken oder das Besteigen von Leitern und Stufen nicht auszuschließen; die körperliche Belastung hängt jedoch (vgl. die Auskunft des LAA vom 16. August 2000) weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab. Darüber hinaus sind dem Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. Arbeitsvorgänge mit Bücken grundsätzlich zumutbar, wobei dies auch mit einem Trainingseffekt verbunden ist; lediglich häufiges Bücken ist zu vermeiden. Arbeitsplätze im genannten Beruf sind - wie sich aus den Auskünften des LAA und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Juli 2003 ergibt - auf dem Arbeitsmarkt in hinreichender Zahl vorhanden; es handelt sich nicht um Schonarbeitsplätze, die allein leistungsgeminderten Betriebsangehörigen angeboten werden. Der vorbezeichneten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beruf des Gipsers und Stuckateurs im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigungen erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG SozR a.a.O. § 1241d Nr. 5; SozR a.a.O. § 1246 Nrn. 86 und 101; BSG, Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 36/82 - (veröffentlicht in JURIS)). Für die Tätigkeit einer Registrators nach der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT sind nach den vorbezeichneten Auskünften Vorkenntnisse indessen nicht zwingend erforderlich und eine längere Einarbeitung als drei Monate regelmäßig nicht notwendig. Das ist auch hier der Fall; die für eine gehobene Bürohilfskraft in der Registratur erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Grundkenntnisse sind dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und dem dort erworbenen Kenntnissen anzusinnen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger die in dem genannten Verweisungsberuf gestellten Anforderungen innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann; er war nach seinem eigenen Vorbringen bei der Firma Möbel U. zumindest zeitweise als Bereichsleiter eingesetzt, wobei er diese Arbeit (vgl. sein Schreiben vom 26. April 2003) - seinen Bevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 17. März 2003 widersprechend (dort war von einer Einordnung in die Gruppe der "oberen Angelernten" die Rede) - über die Anlerntätigkeiten gestellt hat, und hatte im Rahmen seiner Tätigkeit auch Umgang mit dem PC (vgl. die anamnestischen Angaben bei Radiologin L. und Dr. P.). Mit seiner Fähigkeit zur ganztägigen Verrichtung einer solchen Tätigkeit ist ferner die gesetzliche Lohnhälfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60) erzielbar. Unerheblich ist, ob dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f. = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; ferner §§ 43 Abs. 3 2. Halbs. SGB VI). Da der Kläger sonach zumutbar auf den Beruf der gehobenen Bürohilfskraft nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT (Registrator) verwiesen werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihm auch die Tätigkeit eines Hausmeisters oder eines Mitarbeiters in der Poststelle zuzumuten wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG (Fassung bis 1. Januar 2002).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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