L 9 SO 419/16 ER KL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 419/16 ER KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Niedersachsen vom 28.01.2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.391,25 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für das Land Niedersachen.

Die von der Antragsgegnerin 1999 als Pflegeheim in Betrieb genommene Residenz B in T - im Folgenden Einrichtung - verfügt nach dem Versorgungsvertrag vom 02.05.2001 i. V. m. dem Nachtrag vom 27.12.2004 seit dem 01.01.2005 über 94 Plätze zur vollstationären Pflege (Bl. 13 ff., 65 f. Schiedsstellenakte). Daneben hält sie Wohneinheiten vor, die nicht Gegenstand des Vertrages sind.

Ausweislich der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 15.12.2004 verfügt die Einrichtung über insgesamt 77 Einheiten (60 Einzel- und 9 Doppelzimmer sowie 8 Zweizimmerpflegewohnungen) (Bl. 5 ff. Schiedsstellenakte).

Die Beteiligten einigten sich zuletzt in der Vergütungsvereinbarung vom 05.08.2008 für die Zeit ab dem 01.09.2008 bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung auf einen kalendertäglichen Investitionsbetrag i. H. v. 18,75 Euro (Bl. 11 f. Schiedsstellenakte).

Unter den Bewohnern sind - nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - 28 Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, davon 18 in der Zuständigkeit der Antragstellerin (Stand: 05.09.2016, Bl. 120 GA L 9 SO 377/16 KL).

Mit Schreiben vom 27.07.2015 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu Verhandlungen betreffend die Neuvereinbarung des Investitionsbetrages ab dem 01.10.2015 auf (Bl. 134 f. VV). Die Antragsgegnerin forderte daraufhin den Abschluss auf der Basis des auch für ihre Selbstzahler seit dem 01.01.2015 geltenden Betrages von 21,85 Euro (Bl. 136 VV). Die Antragsstellerin bot daraufhin zunächst 16,50 Euro und sodann - nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Antragsgegnerin - 17,72 Euro an. Die Antragsgegnerin forderte demgegenüber zuletzt 18,75 Euro (Bl. 169 ff., 229 VV).

Nach dem Scheitern der Verhandlungen beantragte die Antragstellerin am 09.11.2015 die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 80 SGB XII bei der Schiedsstelle für das Land Niedersachen (Bl. 1 Schiedsstellenakte). Die Verfahrensbeteiligten gingen mit dem zuletzt angebotenen bzw. geforderten Betrag in das Verfahren. In der Verhandlung vor der Schiedsstelle am 28.01.2016 einigten sie sich sodann auf einen kalendertäglichen Investitionsbetrag für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 i. H. v. 18,00 Euro auf Widerruf (Bl. 108 ff. Schiedsstellenakte). Nach Widerruf des Vergleiches durch die Antragsgegnerin verkündete die Schiedsstelle daraufhin ihren bereits in der Sitzung getroffenen und in einem verschlossenen Umschlag hinterlegten Beschluss, mit dem sie den kalendertäglichen Investitionsbetrag für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 auf 18,00 Euro festsetzte (Bl. 112 ff. Schiedsstellenakte).

Die Antragsgegnerin erhob am 29.03.2016 gegen den ihr am 04.03.2016 zugestellten Beschluss Klage beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 8 SO 98/16 KL). Durch Beschluss vom 17.06.2016 verwies dieses den Rechtsstreit an das erkennende Gericht (Az. L 9 SO 377/16 KL).

Am 03.08.2016 hat die Antragstellerin hier um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (Bl. 1 ff. GA) und geltend gemacht, die aus der aufschiebenden Wirkung der Klage herrührenden finanziellen Nachteile seien ihr insbesondere in Anbetracht der unabsehbaren Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar. Schon bisher drohe ein finanzieller Nachteil i.H.v. 4.364,25 Euro, wenn der Schiedsspruch befolgt werde. Mit jedem weiteren Tag seien 14,25 Euro pro Bewohner hinzuzuaddieren. Zudem trage sie das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin, die wiederum ihrerseits kein Ausfallrisiko habe. Überdies stünden die öffentlichen Kassen - nicht zuletzt in Folge der aktuellen Migrationsbewegungen - unter erheblichem finanziellen Druck. Schließlich seien die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Insbesondere habe es die Antragsgegnerin im Schiedsstellenverfahren unterlassen, den von der Antragstellerin kalkulierten Aufwendungen für das Gebäude substantiiert entgegenzutreten.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die sofortige Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 28.01.2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie vertritt die Auffassung, das Vorgehen der Antragstellerin sei rechtswidrig, da sie die aufschiebende Wirkung ihrer Klage schon seit längerer Zeit missachte. Dieser würden durch die aufschiebende Wirkung auch keine unzumutbaren Nachteile drohen. Vor dem Hintergrund des Gesamthaushaltsplanes der Antragsstellerin für 2015 (312.667.781,00 Euro) und 2016 (345.543.612,00 Euro) handele es sich um Minimalbeträge. Zumindest die höheren Aufwendungen für Oktober bis Dezember 2015 seien zudem schon im Haushaltsplan für 2015 einkalkuliert gewesen. Geänderte politische und soziale Rahmenbedingungen entbänden die Antragstellerin überdies nicht von ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe für die Antragsgegnerin deutlich höhere negative Auswirkungen als für die Antragstellerin, denn über die bestehende Pflicht der Antragstellerin hinaus, für 18 Heimbewohner Zahlungen zu leisten, würden in der Einrichtung tatsächlich noch weitere 10 Sozialhilfeempfänger betreut, deren zuständige Sozialämter ggf. auch nur noch 18,00 Euro statt bisher 18,75 Euro zahlen würden. Sie bestreite nachdrücklich, dass ihrerseits ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestehe. Die Antragsstellerin habe dafür keine Tatsachen vorgetragen.

Die Antragsgegnerin gibt des Weiteren an, sie verfüge auch nicht über die Möglichkeit, ihre Kosten zu reduzieren. Ihr sei daher aus wirtschaftlichen Gründen die sofortige Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nicht zuzumuten. Im Übrigen begegne der Schiedsspruch rechtlichen Bedenken, jedenfalls seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest offen.

Auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Antragstellerin, der Schiedsstellenakte und der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens, die beigezogen worden sind, nimmt der Senat Bezug.

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Niedersachsen vom 28.01.2016, mit dem diese den kalendertäglichen Investitionsbetrag für die von der Antragsgegnerin betriebene Einrichtung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 auf 18,00 Euro festgesetzt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen nicht vor.

Die instanzielle Zuständigkeit des Landessozialgerichtes für die Entscheidung des Rechtsstreites ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 29 Rn. 4).

Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu beurteilen. Hiernach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bei dem Beschluss der Schiedsstelle handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt, den die Schiedsstelle als Behörde im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen hat, die Anfechtungsklage ist daher die zutreffende Klageart in der Hauptsache (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Die bereits gegen die Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Anfechtungsklage der Antragsgegnerin vom 29.03.2016 hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Diese ist auch nicht aufgrund abweichender Regelung i. S. v. § 86a Abs. 2 SGG entfallen. Denn die auf der Grundlage von § 94 Abs. 2 Bundesozialhilfegesetz (BSHG) erlassene und unter der Nachfolgeregelung des § 81 Abs. 2 SGB XII fortgeltende Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes vom 24.06.1994 (Nds.GVBl. 1994 S. 254), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 14.09.2001 (Nds.GVBl. 2001 S. 604), trifft hierzu - im Gegensatz zu vergleichbaren Verordnungen anderer Bundesländer (z. B. § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. Schiedstellenverordnung NRW) - keine Regelung. Dies bedeutet vorliegend, dass der zuletzt ab dem 01.09.2008 vereinbarte kalendertägliche Investitionsbetrag i. H. v. 18,75 Euro zunächst auch im Streitzeitraum sowie darüber hinaus von der Antragstellerin fortzuzahlen ist.

Soll die aufschiebende Wirkung suspendiert werden, ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruchs beim Landessozialgericht notwendig und zulässig (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 77 Rn. 108). Ob die sofortige Vollziehung anzuordnen ist oder nicht, entscheidet der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen ist. Dabei liegt hier die sozialhilferechtliche Besonderheit vor, dass die Klage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII - und analog dieser Vorschrift auch der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung - gegen den anderen Beteiligten und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R -, juris Rn. 12).

Daraus ergeben sich auch Besonderheiten bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da dieser normalerweise nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt. Auch die Grundsätze für die anderen beiden Alternativen des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG, nämlich dass, je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind, umso geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse (hier das Vollziehungsinteresse) des Antragstellers zu stellen sind, können hier nicht herangezogen werden, da sich allein aus den Erfolgsaussichten der Klage noch nicht beantworten lässt, welcher der Beteiligten sich - und ggfs. in welcher Höhe - letztendlich mit seinen Vergütungsvorstellungen durchsetzen wird, da die Klage lediglich auf Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle gerichtet ist, nicht aber auf Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Zahlung einer bestimmten Vergütung. Die Schiedsstelle kann auch nicht auf Erlass eines anderen Schiedsspruches verpflichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R -, juris Rn. 12).

Ob, wenn diese (im Einzelfall) eindeutig erkennbar wären, auch auf die Erfolgsaussichten im wiedereröffneten Schiedsverfahren abgestellt werden könnte, kann vorliegend dahinstehen, da eine solche eindeutige Erfolgsaussicht hier nicht gegeben ist. Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Schiedsstelle nachvollziehbare Gründe für ihre Entscheidung nicht angegeben und ihre Klage daher Erfolgsaussichten hätte, wäre jedoch nicht erkennbar, wie die Entscheidung der Schiedsstelle schließlich aussehen könnte oder aussehen wird.

Es ist daher hier allein darauf abzustellen, ob ein Aussetzungsinteresse sowie zumindest ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht, der Antragstellerin also das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Dabei ist, wie oben bereits dargestellt, das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die aufschiebende Wirkung der Regelfall und die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme ist, für letztere also gewichtige Gründe vorliegen müssen.

An diesen Grundsätzen gemessen war die sofortige Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nicht anzuordnen.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle des Abwartens einer Entscheidung im Hauptsachverfahren unzumutbare finanzielle Nachteile drohen würden. Nach ihren eigenen Berechnungen beträgt die jährliche Kostenbelastung i. H. v. 273,84 Euro pro sozialhilfebedürftigem Bewohner und ausgehend von 19 Bewohnern 5.202,96 Euro pro Jahr. Bei Orientierung an der für das Jahr vor Antragseingang bei Gericht statisch ermittelten durchschnittlichen Laufzeit der - vom Aufwand her vergleichbaren - Berufungsverfahren von 14,5 Monaten (s. LSG NRW Pressemappe 2016/Jahresbericht 2015) droht der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung ihrer eigenen Berechnungen prognostisch lediglich eine (weitere) überschaubare Kostenlast. Die Klageschrift ist bei dem LSG Niedersachen-Bremen am 29.03.2016 eingegangen und nach Verweisung von dort aus am 07.07.2016 hier eingegangen. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeit ergibt sich bis zum 21.09.2017 noch ein Betrag i.H.v. 6.298,50 Euro (442 Kalendertage x 0,75 Euro x 19 Personen) bzw. 5.967,00 Euro (442 Kalendertage x 0,75 Euro x 18 Personen), den die Antragsgegnerin voraussichtlich noch zu dem für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 06.07.2016 bereits angefallenen Betrag i.H.v. 3.990,00 Euro (280 Kalendertage x 0,75 Euro x 19 Personen) bzw. 3.780,00 Euro (280 Kalendertage x 0,75 Euro x 18 Personen) zusätzlich aufzubringen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beträge für in der Vergangenheit liegende Zeiträume bei der Berechnung des Nachteils überhaupt einzubeziehen sind. Jedenfalls sind sie allesamt so überschaubar, dass ihre vorläufige Aufbringung der Antragsstellerin ohne Weiteres zumutbar ist. Bei dieser Sachlage ist eine wirtschaftliche Gefährdung weder ersichtlich noch kann sie ernsthaft behauptet werden.

Die Auffassung der Antragstellerin, dass sie das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin i. H. des - für den auf der Grundlage der Vereinbarung vom 05.08.2008 für die Zeit ab dem 01.10.2015 weiterzuzahlenden - Betrages von 0,75 Euro pro Tag und Bewohner trage, ist zutreffend, allerdings ist eine daraus herrührende konkrete Gefahr der Verwirklichung dieses Risikos weder erkennbar noch ansatzweise dargetan, abgesehen davon, dass ein solcher Ausfall die Antragsgegnerin wirtschaftlich nur marginal tangieren würde.

Wenn sich die Antragstellerin fünf Monate lang zwischen Eingang des Beschlusses der Schiedsstelle bei ihr und Antragstellung bei Gericht Zeit lässt, spricht das weder für den sorgfältigen Umgang mit knappen öffentlichen Mitteln, noch für die Gefahr eines schweren, unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteils, was die Antragstellerin jedoch zu suggerieren versucht hat.

Der Senat sieht sich dazu veranlasst klarzustellen, dass eine angespannte kommunale Haushaltssituation (einschließlich einer Haushaltssicherung i.S.d. § 110 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) grundsätzlich keine Rechtfertigung dafür darstellen kann, das vom Gesetzgeber geschaffene Regel-Ausnahme-Verhältnis von der aufschiebenden Wirkung hin zu einer sofortigen Vollziehung umzukehren. Im Übrigen ist das Vorgehen der Antragstellerin, die nunmehr seit acht Monaten die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegnerin vom 29.03.2016 missachtet und damit rechtswidrig handelt, geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung nachhaltig zu erschüttern.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

IV. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass mit dem Antrag die sofortige Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle begehrt wurde. Die Differenz zwischen der Festsetzung der Schiedsstelle in Höhe von 18,00 Euro und der zuvor vereinbarten Vergütung von 18,75 Euro beträgt 0,75 Euro, diese multipliziert mit der von der Antragsgegnerin angegebenen Anzahl von 18 Heimbewohnern ergibt einen Betrag von 13,50 Euro kalendertäglich, mithin von 4.927,50 Euro jährlich (bei 365 Tagen). Da der Schiedsspruch gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auch Wirkung für die Zeit nach dem Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016 entfaltet und eine abweichende Vereinbarung nicht absehbar ist, erachtet es der Senat als angemessen, als Hauptsachestreitwert den dreifachen Jahreswert zugrundezulegen (14.782,50 Euro). Dieser ist, da es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 197 Rn. 7h, m.w.N.). Dies ergibt den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in Höhe von 7.391,25 Euro.

V. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG bzw. bezüglich der Festsetzung des Streitwertes § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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