Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 106/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für die Klägerin weitere Beschäftigungszeiten im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats (FZAO-StMitarb) und entsprechende Verdienste festzustellen.
Die 1949 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Kinderpflegerin und schloss diese am 1. Juli 1970 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes ab. Am 1. März 1976 wurde der Klägerin zudem die medizinische Fachschulanerkennung auf der Grundlage der Anordnung vom 21. August 1975 über die medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte (GBl DDR I, S. 642) ausgesprochen. Mit Bescheid des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) vom 6. Mai 1997 wurde der Klägerin darüber hinaus bescheinigt, dass sie am 31. Januar 1980 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht im Gesundheitswesen absolviert und mit Erfolg abgelegt hat.
In der Zeit vom 18. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 ging die Klägerin in der Stadt B. einer Tätigkeit als Kinderpflegerin in einer Kinderkrippe nach. Dem schloss sich ab 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1979 eine Tätigkeit als Lehrausbilderin für Krippenerzieher an. Ab dem 1. Januar 1980 arbeitete die Klägerin als Medizinpädagogin. Als Arbeitsort wurden insoweit die Kinderkrippen der Kreisstadt B. angegeben. Als Arbeitgeber wird im Sozialversicherungsausweis der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig der Rat der (Kreis-)Stadt B. ausgewiesen. Am 1. September 1977 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bei. Versichert war insoweit ein Einkommen bis zu 1200 M monatlich. Für die Zeit ab 1. Juli 1984 war der Klägerin von der Staatlichen Versicherung der DDR durch Aushändigung einer Urkunde (vom 9. Oktober 1984) eine Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int) erteilt worden.
Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung des Bescheids vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2008 und 22. März 2010 ausdrücklich fest, dass die Voraussetzung des § 1 AAÜG erfüllt sind. Darüber hinaus stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. März 1990 und vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzersorgungssystem der AVVO-Int sowie die in diesen Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 hatte die Beklagte zugleich die mit Bescheid vom 24. März 2004 für den Zeitraum 1. Januar 1980 bis 30. November 1981 festgestellte Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVVO-Int zurückgenommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin in dem ebenfalls am Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Klageverfahren zum Az.: S 1 R 1043//07. Im Rahmen dieses Klageverfahrens beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2011 und 30. März 2012 bei der Beklagten, ihre Beschäftigungszeiten vom 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAO-StMitarb) und entsprechende Verdienste festzustellen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, die Klägerin habe lediglich in einer Einrichtung, die den staatlichen Organen untersteht, eine Tätigkeit ausgeübt. Demnach werde sie vom vorgenannten Zusatzversorgungssystem nicht erfasst. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 zurück. Das Klageverfahren zum Aktenzeichen S 1 R 1043//07 wurde mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 um diesen Streitgegenstand erweitert. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 hat das Gericht die gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 gerichtete Klage abgetrennt.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe über einen Arbeitsvertrag für die Mitarbeiter bei den Staatsorganen verfügt und habe entsprechend den von der Beklagten geforderten Vorgaben auch eine Tätigkeit ausgeübt, die unmittelbar mit der Durchführung von staatlichen Aufgaben im Zusammenhang stand.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 zu verpflichten, den Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin vom 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu Begründung trägt sie insbesondere vor, nach dem Beschluss zur Ordnung über die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats vom 29. Januar 1971 gelte das Zusatzversorgungssystem nur für die unmittelbar bei den Staatsorganen tätigen Mitarbeitern, die Tätigkeiten ausgeführt hätten, die unmittelbar mit der Durchführung der staatlichen Aufgaben in Zusammenhang gestanden haben. Dies sei für die Klägerin zu verneinen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte folgende Unterlagen vorgelegt:
• Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBl DDR II, S. 163);
• Beschluss des Ministerrats der DDR vom 29. Januar 1971 (Blatt 53 ff. d. GA) einschließlich dessen (nicht ausgefertigter) Anlage 2 (Geltungsbereich der FZAO-StMitarb);
• Hinweise des Sekretariats des Ministerrats/Rechtsabteilung - Sektor Tariffragen - vom 29. Dezember 1975 zum Geltungsbereich der FZAO-StMitarb (Blatt 75 ff. d. GA);
• Auszug aus dem Pädagogischen Wörterbuch, 1. Auflage, (Ost-)Berlin 1987.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer:) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, allerdings unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZAO-StMitarb (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Die Vorschriften des AAÜG finden zwar auf die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG Anwendung. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2004 bereits ausdrücklich festgestellt (positive Statusentscheidung; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, juris).
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZAO-StMitarb.
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine - entgeltliche - Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ob – über die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus – eine "Zeit der Zugehörigkeit" zum Versorgungssystem im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im jeweils konkret in Frage stehenden Zeitraum vorgelegen hat, kann sich zunächst aus einer diesen Zeitraum mitumfassenden Versorgungszusage ergeben, die nach Art. 19 EinigVtr - auch nach dem Beitritt der DDR nach Maßgabe des EinigVtr wirksam geblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/09 R, Rn. 14, juris, m. w. Nw.). Fehlt es demgegenüber – wie hier für den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum – an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art. 19 EinigVertr auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben ist, darf nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O., Rn. 14, m. w. Nw.), der sich die Kammer ausdrücklich anschließt, nicht etwa allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit" iS von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht vorgelegen habe. In derartigen Fällen ist allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Hiernach bestimmt sich beim Fehlen einer Versorgungszusage ohne das Erfordernis einer getrennten Prüfung einheitlich und gleichzeitig, ob bundesrechtlich von einer Zeit der Zugehörigkeit zum jeweiligen Versorgungssystem auszugehen ist und eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit diesem System zuzuordnen ist. So wenig wie auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder die förmlich festgestellte "Zugehörigkeit" kommt es für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist, auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit an. Der Rechtsgehalt der Norm ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln. Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Für die hier-nach vorzunehmende Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem bestimmten Versorgungssystem kommt es daher weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche und Anwartschaften" unter Anwendung des DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Maßgebend ist insofern allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Insbesondere ist daher auch unerheblich, ob ein Beitritt tatsächlich erklärt und Beiträge zum System der FZAO-StMitarb tatsächlich entrichtet worden waren (ausdrücklich BSG, a. a. O., Rn. 17, m. w. Nw.).
Der Berücksichtigung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZAO-StMitarb stünde demnach noch nicht entgegen, dass die Klägerin keine Beiträge zur FZAO-StMitarb entrichtet hatte und dieser noch nicht einmal beigetreten war, obwohl gemäß § 2 Abs. 2 der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" gemäß dem Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Januar 1971 (GBl DDR II, S. 163) der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgte und der Mitarbeiter vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt erhielt.
b) Ausgehend davon ist ausschließlich zu prüfen, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum eine der FZAO-StMitarb unterfallende, entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Dies ist sowohl hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 ausgeübten Tätigkeit als Kinderpflegerin in einer Kinderkrippe als auch hinsichtlich der im Zeitraum 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1979 ausgeübten Tätigkeit als Lehrausbilderin für Krippenerzieher bzw. ab dem 1. Januar 1980 als Medizinpädagogin zu verneinen. Auch als Lehrausbilderin und Medizinpädagogin war die Klägerin nicht unmittelbar beim Rat der Stadt B., sondern in den Kinderkrippen und damit lediglich in den dem Rat der Stadt zugeordneten (nachgeordneten) Einrichtungen tätig. Damit war sie weder Leiterin noch Mitarbeiterin des Staatsapparats im Sinne der Versorgungsordnung der FZAO-StMitarb:
Nach § 1 FZAO-StMitarb wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 FZAO-StMitarb konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die (a) ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder (b) ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren. Gemäß § 1 der 2. Richtlinie zur Durchführung der FZAO-StMitarb vom 17. Juni 1975 (abgedruckt bei Aichberger II, a.a.O., Nr. 209, im Folgenden abgekürzt: 2. FZAVR-StMitarb) konnten der zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten: Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen sowie Kraftfahrer, wenn sie im Arbeitsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst ist und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllen. Nach § 2 der 2. FZAVR-StMitarb konnten in Abgrenzung dazu der Altersversorgung nicht beitreten Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte sowie Hausmeister.
Welche Organe als solche des "Staatsapparates" behandelt wurden, ergibt sich, worauf der Klägerinnenbevollmächtigte zutreffend hinweist, weder abschließend aus der Versorgungsordnung der FZAO-StMitarb vom 29. Januar 1971 noch aus der 2. FZAVR-StMitarb. Vielmehr kann der Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates der DDR" nur entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind, ausgelegt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R, Rn. 24, juris). Entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Februar 2015 – L 2 R 224/13, Rn. 42, juris) ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der Aufzählung in § 1 Abs. 1 der 2. FZAVR-StMitarb in Verbindung mit der durch die oben genannten Beispiele zum Ausdruck kommenden Lebenswirklichkeit der DDR gerade kein "sehr weites, jedenfalls auf die gesamte Exekutive ausgreifendes bzw. arrondierendes Begriffsverständnis des hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates", sodass lediglich "von der Exekutive abgeleitete, selbst untergeordnete und nicht notwendigerweise qualifizierte Erwerbstätigkeiten" nicht eingeschlossen werden. Zwar ist dem LSG Berlin-Brandenburg zuzugeben, dass weite Lebensbereiche in der DDR - auch solche, die nach bundesrepublikanischem Verständnis staats- und politikfern sind, politischen durchdrungen waren (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Gleichwohl heißt dies nicht, dass jede/jeder, der in einem irgendwie gearteten Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan der DDR stand, zugleich der FZAO-StMitarb beitreten konnte. Soweit sich das LSG Berlin-Brandenburg (a. a. O., Rn. 41) zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG stützen will, können den dort zitierten Entscheidungen mit Ausnahme des Urteils vom 4. August 1999 (Az.: B 4 RA 1/99 R, juris) gerade keine weiterführenden Hinweise zum Verständnis des Begriffs "Staatsapparat" entnommen werden. Denn entweder wird eine Zugehörigkeit zum System der FZAO-StMitarb lediglich im Tatbestand erwähnt, nach dem der dortige Kläger/die Klägerin bereits vor 1990 einen entsprechenden Beitritt erklärt hatte (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R -, Rn. 2, juris; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R -, Rn. 2, juris; BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R, Rn. 1 f., juris; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, Rn. 2, juris) oder eine nähere Konkretisierung und Definition unterbleibt gänzlich (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rn. 32, juris). Lediglich im Urteil vom 4. August 1999 (Az.: B 4 RA 1/99 R, juris) nimmt das BSG hierzu im einzelnen Stellung und verneint im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG a. F. für einen wissenschaftlichen Oberassistenten an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" sowie der späteren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft im Ergebnis – trotz freiwilligen Beitritts – eine Zuordnung der Beschäftigungszeiten zum System der FZAO-StMitarb (a. a. O., Rn. 24 f.):
"Zutreffend hat das LSG, insoweit unter Bezugnahme auf die in das Verfahren eingeführte "Argumentation zur Einführung der AVSt", festgestellt, daß nur die Beschäftigten solcher Organe berechtigt sein sollten, die originäre hoheitliche (gemeint wohl: staatliche) Aufgaben erfüllten. Die in der "Argumentation" vertretene Auffassung entsprach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie zB in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind. Danach waren als Organe des Staatsapparates ua der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden. [ ...] Das LSG konnte auch insoweit auf die genannte "Argumentation" zurückgreifen, als dort dargelegt worden ist, daß nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen erfaßt werden sollten. Auch dies entsprach dem allgemeinen Begriffsverständnis in der DDR. [ ...] Wenn das LSG unter Berücksichtigung dieser generellen Anknüpfungstatsachen sowie der individuellen Gegebenheiten im Fall des Klägers davon ausging, daß dieser mit seinen Lehrtätigkeiten an der DASR bzw ASR keine originären (obrigkeitlichen) Staatsaufgaben erfüllt hat und deshalb seine Beschäftigung nicht von dem Zusatzversorgungssystem der AVSt erfaßt war, handelt es sich um das Ergebnis einer widerspruchsfreien Beweiswürdigung."
Entscheidend ist demnach, ob der Beschäftigte originäre hoheitliche, d. h. obrigkeitlichen Staatsaufgaben erfüllt hat. Nicht ausreichend ist hingegen, dass Aufgaben wahrgenommen wurden, denen auch eine politische Bedeutung zugeschrieben werden konnte. Für diese Auslegung spricht insbesondere die von der Beklagten vorgelegte Anlage 2 zum Beschluss des Ministerrats der DDR vom 29. Januar 1971 (Blatt 70 ff. d. GA) zur Ordnung über die der FZAO-StMitarb. Anhaltspunkte dafür, dass diese von der Beschlussfassung des Ministerrats – auch wenn diese nicht ausgefertigt wurde – ausgenommen worden sein könnte, bestehen nicht. In der Anlage 2 zum vorgenannten Beschluss des Ministerrats der DDR werden die Organe des zentralen (beispielsweise Ministerien) und des örtlichen Staatsapparates (beispielsweise Räte der Städte und Gemeinden) im Einzelnen benannt. In der Aufzählung der einzelnen Organe werden jedoch jeweils übereinstimmend die den jeweiligen Organen unterstellten Institute und Einrichtungen ausdrücklich ausgenommen. Demnach werden gerade Beschäftigte von der FZAO-StMitarb ausgeschlossen, die wie die Klägerin zwar mit dem Rat der Stadt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, allerdings nicht unmittelbar beim Rat der Stadt, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung wie einer Kinderkrippe, gearbeitet haben. Im Fall der Klägerin ist zudem offensichtlich, dass keine originären hoheitlichen Staatsaufgaben erfüllt wurden. Zwar wurden Krippen in der DDR als unterste Stufe des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems verstanden (Pädagogisches Wörterbuch, 1. Auflage, (Ost-)Berlin 1987, S. 214). Damit war allerdings weder die Wahrnehmung eines unmittelbar politischen Bildungsauftrags noch die Erfüllung ummittelbar obrigkeitlicher Staatsaufgaben verbunden. Vielmehr haben die Krippen eine sozialpolitische und pädagogische Funktion erfüllt, indem sie die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass Mütter mit Kleinkindern einen Beruf ausüben, sich qualifizieren und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnten (Pädagogisches Wörterbuch, 1. Auflage, (Ost-)Berlin 1987, S. 214).
Soweit die Beklagte ergänzend auf die vorgelegten Hinweise des Sekretariats des Ministerrats/Rechtsabteilung - Sektor Tariffragen - vom 29. Dezember 1975 zum Geltungsbereich der FZAO-StMitarb (Blatt 75 ff. d. GA) verweist, können diese Anwendungshinweise zwar als Ausdruck der damaligen Verwaltungspraxis nicht unmittelbar und ausschließlich für die Auslegung der Versorgungsordnung der FZAO-StMitarb herangezogen werden. Gleichwohl entfalten sie zumindest eine gewisse Indizwirkung für die Reichweite des Geltungsbereichs der FZAO-StMitarb. Ausgehend davon findet die hier vorgenommene Auslegung Unterstützung. Denn dort wurden Schulen, Schulverwaltungen, Kindergärten und Kinderkrippen, Krankenhäuser etc. ausdrücklich und beispielhaft als nach der Anlage 2 zum Beschluss des Ministerrats der DDR vom 29. Januar 1971 nicht einzubeziehende nachgeordneten Einrichtungen benannt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
3. Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin ohne weitere Zulassung durch das Gericht die Berufung gegeben (§ 143 i. V. m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für die Klägerin weitere Beschäftigungszeiten im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats (FZAO-StMitarb) und entsprechende Verdienste festzustellen.
Die 1949 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Kinderpflegerin und schloss diese am 1. Juli 1970 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes ab. Am 1. März 1976 wurde der Klägerin zudem die medizinische Fachschulanerkennung auf der Grundlage der Anordnung vom 21. August 1975 über die medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte (GBl DDR I, S. 642) ausgesprochen. Mit Bescheid des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) vom 6. Mai 1997 wurde der Klägerin darüber hinaus bescheinigt, dass sie am 31. Januar 1980 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht im Gesundheitswesen absolviert und mit Erfolg abgelegt hat.
In der Zeit vom 18. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 ging die Klägerin in der Stadt B. einer Tätigkeit als Kinderpflegerin in einer Kinderkrippe nach. Dem schloss sich ab 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1979 eine Tätigkeit als Lehrausbilderin für Krippenerzieher an. Ab dem 1. Januar 1980 arbeitete die Klägerin als Medizinpädagogin. Als Arbeitsort wurden insoweit die Kinderkrippen der Kreisstadt B. angegeben. Als Arbeitgeber wird im Sozialversicherungsausweis der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig der Rat der (Kreis-)Stadt B. ausgewiesen. Am 1. September 1977 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bei. Versichert war insoweit ein Einkommen bis zu 1200 M monatlich. Für die Zeit ab 1. Juli 1984 war der Klägerin von der Staatlichen Versicherung der DDR durch Aushändigung einer Urkunde (vom 9. Oktober 1984) eine Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int) erteilt worden.
Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung des Bescheids vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2008 und 22. März 2010 ausdrücklich fest, dass die Voraussetzung des § 1 AAÜG erfüllt sind. Darüber hinaus stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. März 1990 und vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzersorgungssystem der AVVO-Int sowie die in diesen Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 hatte die Beklagte zugleich die mit Bescheid vom 24. März 2004 für den Zeitraum 1. Januar 1980 bis 30. November 1981 festgestellte Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVVO-Int zurückgenommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin in dem ebenfalls am Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Klageverfahren zum Az.: S 1 R 1043//07. Im Rahmen dieses Klageverfahrens beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2011 und 30. März 2012 bei der Beklagten, ihre Beschäftigungszeiten vom 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAO-StMitarb) und entsprechende Verdienste festzustellen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, die Klägerin habe lediglich in einer Einrichtung, die den staatlichen Organen untersteht, eine Tätigkeit ausgeübt. Demnach werde sie vom vorgenannten Zusatzversorgungssystem nicht erfasst. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 zurück. Das Klageverfahren zum Aktenzeichen S 1 R 1043//07 wurde mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 um diesen Streitgegenstand erweitert. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 hat das Gericht die gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 gerichtete Klage abgetrennt.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe über einen Arbeitsvertrag für die Mitarbeiter bei den Staatsorganen verfügt und habe entsprechend den von der Beklagten geforderten Vorgaben auch eine Tätigkeit ausgeübt, die unmittelbar mit der Durchführung von staatlichen Aufgaben im Zusammenhang stand.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 zu verpflichten, den Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin vom 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu Begründung trägt sie insbesondere vor, nach dem Beschluss zur Ordnung über die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats vom 29. Januar 1971 gelte das Zusatzversorgungssystem nur für die unmittelbar bei den Staatsorganen tätigen Mitarbeitern, die Tätigkeiten ausgeführt hätten, die unmittelbar mit der Durchführung der staatlichen Aufgaben in Zusammenhang gestanden haben. Dies sei für die Klägerin zu verneinen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte folgende Unterlagen vorgelegt:
• Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBl DDR II, S. 163);
• Beschluss des Ministerrats der DDR vom 29. Januar 1971 (Blatt 53 ff. d. GA) einschließlich dessen (nicht ausgefertigter) Anlage 2 (Geltungsbereich der FZAO-StMitarb);
• Hinweise des Sekretariats des Ministerrats/Rechtsabteilung - Sektor Tariffragen - vom 29. Dezember 1975 zum Geltungsbereich der FZAO-StMitarb (Blatt 75 ff. d. GA);
• Auszug aus dem Pädagogischen Wörterbuch, 1. Auflage, (Ost-)Berlin 1987.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer:) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, allerdings unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZAO-StMitarb (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Die Vorschriften des AAÜG finden zwar auf die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG Anwendung. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2004 bereits ausdrücklich festgestellt (positive Statusentscheidung; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, juris).
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 30. November 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZAO-StMitarb.
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine - entgeltliche - Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ob – über die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus – eine "Zeit der Zugehörigkeit" zum Versorgungssystem im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im jeweils konkret in Frage stehenden Zeitraum vorgelegen hat, kann sich zunächst aus einer diesen Zeitraum mitumfassenden Versorgungszusage ergeben, die nach Art. 19 EinigVtr - auch nach dem Beitritt der DDR nach Maßgabe des EinigVtr wirksam geblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/09 R, Rn. 14, juris, m. w. Nw.). Fehlt es demgegenüber – wie hier für den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum – an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art. 19 EinigVertr auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben ist, darf nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O., Rn. 14, m. w. Nw.), der sich die Kammer ausdrücklich anschließt, nicht etwa allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit" iS von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht vorgelegen habe. In derartigen Fällen ist allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Hiernach bestimmt sich beim Fehlen einer Versorgungszusage ohne das Erfordernis einer getrennten Prüfung einheitlich und gleichzeitig, ob bundesrechtlich von einer Zeit der Zugehörigkeit zum jeweiligen Versorgungssystem auszugehen ist und eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit diesem System zuzuordnen ist. So wenig wie auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder die förmlich festgestellte "Zugehörigkeit" kommt es für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist, auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit an. Der Rechtsgehalt der Norm ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln. Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Für die hier-nach vorzunehmende Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem bestimmten Versorgungssystem kommt es daher weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche und Anwartschaften" unter Anwendung des DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Maßgebend ist insofern allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Insbesondere ist daher auch unerheblich, ob ein Beitritt tatsächlich erklärt und Beiträge zum System der FZAO-StMitarb tatsächlich entrichtet worden waren (ausdrücklich BSG, a. a. O., Rn. 17, m. w. Nw.).
Der Berücksichtigung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZAO-StMitarb stünde demnach noch nicht entgegen, dass die Klägerin keine Beiträge zur FZAO-StMitarb entrichtet hatte und dieser noch nicht einmal beigetreten war, obwohl gemäß § 2 Abs. 2 der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" gemäß dem Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Januar 1971 (GBl DDR II, S. 163) der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgte und der Mitarbeiter vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt erhielt.
b) Ausgehend davon ist ausschließlich zu prüfen, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum eine der FZAO-StMitarb unterfallende, entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Dies ist sowohl hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum 18. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 ausgeübten Tätigkeit als Kinderpflegerin in einer Kinderkrippe als auch hinsichtlich der im Zeitraum 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1979 ausgeübten Tätigkeit als Lehrausbilderin für Krippenerzieher bzw. ab dem 1. Januar 1980 als Medizinpädagogin zu verneinen. Auch als Lehrausbilderin und Medizinpädagogin war die Klägerin nicht unmittelbar beim Rat der Stadt B., sondern in den Kinderkrippen und damit lediglich in den dem Rat der Stadt zugeordneten (nachgeordneten) Einrichtungen tätig. Damit war sie weder Leiterin noch Mitarbeiterin des Staatsapparats im Sinne der Versorgungsordnung der FZAO-StMitarb:
Nach § 1 FZAO-StMitarb wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 FZAO-StMitarb konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die (a) ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder (b) ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren. Gemäß § 1 der 2. Richtlinie zur Durchführung der FZAO-StMitarb vom 17. Juni 1975 (abgedruckt bei Aichberger II, a.a.O., Nr. 209, im Folgenden abgekürzt: 2. FZAVR-StMitarb) konnten der zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten: Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen sowie Kraftfahrer, wenn sie im Arbeitsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst ist und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllen. Nach § 2 der 2. FZAVR-StMitarb konnten in Abgrenzung dazu der Altersversorgung nicht beitreten Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte sowie Hausmeister.
Welche Organe als solche des "Staatsapparates" behandelt wurden, ergibt sich, worauf der Klägerinnenbevollmächtigte zutreffend hinweist, weder abschließend aus der Versorgungsordnung der FZAO-StMitarb vom 29. Januar 1971 noch aus der 2. FZAVR-StMitarb. Vielmehr kann der Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates der DDR" nur entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind, ausgelegt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R, Rn. 24, juris). Entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Februar 2015 – L 2 R 224/13, Rn. 42, juris) ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der Aufzählung in § 1 Abs. 1 der 2. FZAVR-StMitarb in Verbindung mit der durch die oben genannten Beispiele zum Ausdruck kommenden Lebenswirklichkeit der DDR gerade kein "sehr weites, jedenfalls auf die gesamte Exekutive ausgreifendes bzw. arrondierendes Begriffsverständnis des hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates", sodass lediglich "von der Exekutive abgeleitete, selbst untergeordnete und nicht notwendigerweise qualifizierte Erwerbstätigkeiten" nicht eingeschlossen werden. Zwar ist dem LSG Berlin-Brandenburg zuzugeben, dass weite Lebensbereiche in der DDR - auch solche, die nach bundesrepublikanischem Verständnis staats- und politikfern sind, politischen durchdrungen waren (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Gleichwohl heißt dies nicht, dass jede/jeder, der in einem irgendwie gearteten Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan der DDR stand, zugleich der FZAO-StMitarb beitreten konnte. Soweit sich das LSG Berlin-Brandenburg (a. a. O., Rn. 41) zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG stützen will, können den dort zitierten Entscheidungen mit Ausnahme des Urteils vom 4. August 1999 (Az.: B 4 RA 1/99 R, juris) gerade keine weiterführenden Hinweise zum Verständnis des Begriffs "Staatsapparat" entnommen werden. Denn entweder wird eine Zugehörigkeit zum System der FZAO-StMitarb lediglich im Tatbestand erwähnt, nach dem der dortige Kläger/die Klägerin bereits vor 1990 einen entsprechenden Beitritt erklärt hatte (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R -, Rn. 2, juris; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R -, Rn. 2, juris; BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R, Rn. 1 f., juris; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, Rn. 2, juris) oder eine nähere Konkretisierung und Definition unterbleibt gänzlich (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rn. 32, juris). Lediglich im Urteil vom 4. August 1999 (Az.: B 4 RA 1/99 R, juris) nimmt das BSG hierzu im einzelnen Stellung und verneint im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG a. F. für einen wissenschaftlichen Oberassistenten an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" sowie der späteren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft im Ergebnis – trotz freiwilligen Beitritts – eine Zuordnung der Beschäftigungszeiten zum System der FZAO-StMitarb (a. a. O., Rn. 24 f.):
"Zutreffend hat das LSG, insoweit unter Bezugnahme auf die in das Verfahren eingeführte "Argumentation zur Einführung der AVSt", festgestellt, daß nur die Beschäftigten solcher Organe berechtigt sein sollten, die originäre hoheitliche (gemeint wohl: staatliche) Aufgaben erfüllten. Die in der "Argumentation" vertretene Auffassung entsprach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie zB in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind. Danach waren als Organe des Staatsapparates ua der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden. [ ...] Das LSG konnte auch insoweit auf die genannte "Argumentation" zurückgreifen, als dort dargelegt worden ist, daß nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen erfaßt werden sollten. Auch dies entsprach dem allgemeinen Begriffsverständnis in der DDR. [ ...] Wenn das LSG unter Berücksichtigung dieser generellen Anknüpfungstatsachen sowie der individuellen Gegebenheiten im Fall des Klägers davon ausging, daß dieser mit seinen Lehrtätigkeiten an der DASR bzw ASR keine originären (obrigkeitlichen) Staatsaufgaben erfüllt hat und deshalb seine Beschäftigung nicht von dem Zusatzversorgungssystem der AVSt erfaßt war, handelt es sich um das Ergebnis einer widerspruchsfreien Beweiswürdigung."
Entscheidend ist demnach, ob der Beschäftigte originäre hoheitliche, d. h. obrigkeitlichen Staatsaufgaben erfüllt hat. Nicht ausreichend ist hingegen, dass Aufgaben wahrgenommen wurden, denen auch eine politische Bedeutung zugeschrieben werden konnte. Für diese Auslegung spricht insbesondere die von der Beklagten vorgelegte Anlage 2 zum Beschluss des Ministerrats der DDR vom 29. Januar 1971 (Blatt 70 ff. d. GA) zur Ordnung über die der FZAO-StMitarb. Anhaltspunkte dafür, dass diese von der Beschlussfassung des Ministerrats – auch wenn diese nicht ausgefertigt wurde – ausgenommen worden sein könnte, bestehen nicht. In der Anlage 2 zum vorgenannten Beschluss des Ministerrats der DDR werden die Organe des zentralen (beispielsweise Ministerien) und des örtlichen Staatsapparates (beispielsweise Räte der Städte und Gemeinden) im Einzelnen benannt. In der Aufzählung der einzelnen Organe werden jedoch jeweils übereinstimmend die den jeweiligen Organen unterstellten Institute und Einrichtungen ausdrücklich ausgenommen. Demnach werden gerade Beschäftigte von der FZAO-StMitarb ausgeschlossen, die wie die Klägerin zwar mit dem Rat der Stadt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, allerdings nicht unmittelbar beim Rat der Stadt, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung wie einer Kinderkrippe, gearbeitet haben. Im Fall der Klägerin ist zudem offensichtlich, dass keine originären hoheitlichen Staatsaufgaben erfüllt wurden. Zwar wurden Krippen in der DDR als unterste Stufe des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems verstanden (Pädagogisches Wörterbuch, 1. Auflage, (Ost-)Berlin 1987, S. 214). Damit war allerdings weder die Wahrnehmung eines unmittelbar politischen Bildungsauftrags noch die Erfüllung ummittelbar obrigkeitlicher Staatsaufgaben verbunden. Vielmehr haben die Krippen eine sozialpolitische und pädagogische Funktion erfüllt, indem sie die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass Mütter mit Kleinkindern einen Beruf ausüben, sich qualifizieren und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnten (Pädagogisches Wörterbuch, 1. Auflage, (Ost-)Berlin 1987, S. 214).
Soweit die Beklagte ergänzend auf die vorgelegten Hinweise des Sekretariats des Ministerrats/Rechtsabteilung - Sektor Tariffragen - vom 29. Dezember 1975 zum Geltungsbereich der FZAO-StMitarb (Blatt 75 ff. d. GA) verweist, können diese Anwendungshinweise zwar als Ausdruck der damaligen Verwaltungspraxis nicht unmittelbar und ausschließlich für die Auslegung der Versorgungsordnung der FZAO-StMitarb herangezogen werden. Gleichwohl entfalten sie zumindest eine gewisse Indizwirkung für die Reichweite des Geltungsbereichs der FZAO-StMitarb. Ausgehend davon findet die hier vorgenommene Auslegung Unterstützung. Denn dort wurden Schulen, Schulverwaltungen, Kindergärten und Kinderkrippen, Krankenhäuser etc. ausdrücklich und beispielhaft als nach der Anlage 2 zum Beschluss des Ministerrats der DDR vom 29. Januar 1971 nicht einzubeziehende nachgeordneten Einrichtungen benannt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
3. Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin ohne weitere Zulassung durch das Gericht die Berufung gegeben (§ 143 i. V. m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 SGG).
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