Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 29 R 122/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 250/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 26/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Rechtstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als ambulante Familienhelferin in der sozialpädagogischen Familienhilfe bei der Beigeladenen zu 1) vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin ist Diplom-Pädagogin. Vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 war sie aufgrund befristeter Verträge, sog. Betreuungsvereinbarungen, als ambulante Familienhelferin für die Beigeladene zu 1) tätig, die freie Trägerin der sozialpädagogischen Familienhilfe ist. Seit dem 1.1.2011 ist sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe erfolgt eine intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie Unterstützung und Kontakt mit Ämtern und Institutionen sowie Hilfe zur Selbsthilfe. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist eine zeitintensive und längerfristig angelegte Form der Erziehungshilfe, die in der vertrauten Umwelt der Familie stattfindet. Für diese Betreuung in einer Familie ist in der Regel nur ein Familienhelfer zuständig, der in großer Nähe zu den Betroffenen und ihren Problemen steht.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), einer Stiftung, beruhte auf einer Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung gem. §§ 77, 78b ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über a) ambulante Hilfen gem. §§ 27 Abs. 2 ff SGB VIII (Fachleistungsstunden) und b) systemische Elternberatung im Rahmen von stationären Betreuungen gem. § 34 SGB VIII (Fachleistungsstunden), die sie mit dem öffentlichen Träger der sozialpädagogischen Familienhilfe, der Stadt L, vertreten durch den Oberbürgermeister - Amt für Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) - am 31.1./8.2.2006 schloss. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der Anbieter hält für den Vereinbarungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 ein Leistungsangebot gemäß vorliegender Leistungsbeschreibung vor.
2. Der Anbieter teilt geplante personelle und sachliche Veränderungen, die eine erhebliche Abweichung von der Leistungsbeschreibung beinhalten, dem Jugendamt rechtzeitig mit.
3. Das Jugendamt verpflichtet sich, für den Vereinbarungszeitraum für die tatsächlich geleisteten dem Standard der Leistungsbeschreibung entsprechenden Fachleistungsstunden Entgelte in folgender Höhe zu entrichten:
a) ambulante Hilfen 50,21 EUR
b) Systemische Elternberatung: 47,25 EUR
( ...)
Die geleisteten Stunden werden entsprechend den im Einzelfall in den Hilfeplänen getroffenen Vereinbarungen im Rahmen im Rahmen der dort vereinbarten Wochenstundenzahl abgerechnet.
( ...)
4. Der Anbieter führt die von ihm beschriebenen Qualitätsentwicklungsmaßnahmen durch.
5. Der Anbieter unterrichtet das Jugendamt rechtzeitig über geplante Abweichungen von den beschriebenen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Qualität der Leistung haben.
6. Das Jugendamt und der Anbieter führen, rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung - aber mindestens einmal jährlich -, ein Auswertungsgespräch über Leistung und Qualität. Dazu informiert der Anbieter das Jugendamt regelmäßig bzw. auf Anfrage über Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
7. ( ...)
8. Es wird entsprechend § 8a Abs. 2 SGB VIII vereinbart, dass die Fachkräfte des Anbieters den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Auf die Inanspruchnahme von erforderlichen Hilfen durch die Personensorgeberechtigten ist hinzuwirken und, falls diese nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung abzuwenden, ist das Jugendamt zu informieren.
Der Anbieter lässt sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen und verpflichtet sich, keine Personen zu beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (§ 72a SGB VIII). ( ...)
9. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung einzutreten. ( ...)"
Weitere Vereinbarungen dieser Art wurden zwischen der Stadt L und der Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen.
Die in Ziffer 1. der vorgenannten Vereinbarung in Bezug genommene Leistungsbeschreibung wurde von der Beigeladenen zu 1) trotz Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt, hingegen die von November 2012, die keine substantiellen Änderungen gegenüber der von 2006 aufweist. Auf den weiteren Inhalt der Leistungsbeschreibung von 2012 wird Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1) schloss ab März 2006 - jeweils in Bezug auf einen konkreten Betreuungsfall - mit der Klägerin sog. Betreuungsvereinbarungen (BV) ab, und zwar u.a. die vom 14.3.2006 (BV 2006), 21.6./12.7.2007 (BV 2007), 29.9./1.11.2008, 3./7.8.2010 und 15./22.9.2010.
Die BV 2006 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt für die Stiftung Leuchtfeuer in seinem/ihrem Haushalt oder im Haushalt des Betreuten die Betreuung eines jungen Menschen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Dieser wird in einem Hilfeplan, der vom Jugendamt aufgestellt ist, nach §§ 34/35/41 KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Betreuungsbeginn: 09.03.2006
Name des Betreuten: ...
3.1. Der/Die Auftragnehmer/in ist in der Einteilung seiner Tätigkeitszeit und der Wahl seines Tätigkeitsortes frei, soweit sich nicht aus der Natur der Aufgabe etwas anderes ergibt. Er ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung seiner Tätigkeit und Arbeitsausführung nicht unterworfen. Er erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan, den das Jugendamt aufgestellt hat, steht.
3.2. Der/Die Auftragnehmer/in wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen.
4. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von
EUR 19,50 / Stunde
Mit vorgenanntem Honorar sind alle Leistungen, einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten (wie z.B. Fax- und Telefongebühren, Porti, Reisekosten, Druckkosten und Besprechungen) abgegolten.
Der/die Auftragnehmer/in obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen; für deren Abführung ist er selbst verantwortlich.
5. Das Honorar wird der Stiftung Leuchtfeuer zeitnah in Rechnung gestellt und von der Stiftung Leuchtfeuer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaub/Urlaubsgeld besteht nicht.
Sollte der/die Auftragnehmer/in - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung seiner Tätigkeit gehindert sein, ist er/sie verpflichtet, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplanes gefährdet ist. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 616 BGB bestehen für solche Ausfallzeiten nicht, insbesondere ist die Anwendung von § 616 BGB im Falle der Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Unterbringung und Betreuung von Kindern/Jugendlichen Kostenersatz. Art und Umfang werden gesondert vereinbart.
7. Der/Die Auftragnehmer/in übt die Tätigkeit freiberuflich aus. Das von ihr/ihm entwickelte pädagogische Konzept ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet.
8. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit - auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - und ohne Angabe von Gründen von jedem Vertragspartner beendet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt der/die Auftragnehmer/in kurzfristig sein/ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualifikationsnachweise zur Verfügung.
10. Die Vertragspartner kommen überein, für den Fall zusätzlicher externer Hilfestellungen für den zu Betreuenden, die außerhalb eines regelmäßigen Schulbesuches stehen und der Förderung des Kindes/Jugendlichen dienen, oder bei weitreichenden positiven Entwicklungen des Betreuten in Bereichen der Verselbständigung das in Ziffer 4 vereinbarte Pauschalhonorar dem neuen Aufwand entsprechend anzupassen.
11. Der/die Auftragnehmer/in erklärt sich der Stiftung Leuchtfeuer gegenüber bereit, alle beabsichtigten Planungen, die eine gravierende Lebensveränderung des Betreuten zur Folge haben, unverzüglich der Stiftung Leuchtfeuer vorab mitzuteilen. Zu den besonderen Vorkommnissen zählen:
- Schulwechsel
- Krankenhausaufenthalte
- Psychische Störungen und Selbstmordversuche
- Entweichungen
- Kriminelle Handlungen
- Veränderung der persönlichen Lebenssituation
- Unfälle des zu Betreuenden/eigene Unfälle
12. Das Auftragsverhältnis endet sofort und ohne dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedürfte, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) des/der Auftragnehmer/in bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
13. Ergänzend finden das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland neben dem Hilfeplan gem. § 36 KJHG Anwendung auf das Auftragsverhältnis. ( ...)"
Die BV 2007 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt für die Stiftung Leuchtfeuer die Betreuung eines jungen Menschen im Rahmen erzieherischer Hilfen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Dieser wird in einem Hilfeplan, der vom Jugendamt aufgestellt ist, nach §§ 27ff KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Betreuungsbeginn: 01.06.2007
Name des Betreuten: ...
3.1. Der/Die Auftragnehmer/in ist in der Einteilung seiner/ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl seines/Ihres Tätigkeitsortes frei, soweit sich nicht aus der Natur der Aufgabe etwas anderes ergibt. Er/Sie ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung seiner/Ihrer Tätigkeit und Arbeitsausführung nicht unterworfen. Er/Sie erledigt die ihm/ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan steht.
3.2. Der/Die Auftragnehmer/in wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen.
4. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von
EUR 19,50 / Stunde
Mit vorgenanntem Honorar sind alle Leistungen, einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten (wie z.B. Fax- und Telefongebühren, Porti, Reisekosten, Druckkosten und Besprechungen) abgegolten.
Dem/der Auftragnehmer/in obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen; für deren Abführung ist er/sie selbst verantwortlich.
5. Das Honorar wird der Stiftung Leuchtfeuer zeitnah in Rechnung gestellt und von der Stiftung Leuchtfeuer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaub/Urlaubsgeld besteht nicht.
Sollte der/die Auftragnehmer/in - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung seiner/ihrer Tätigkeit gehindert sein, ist er/sie verpflichtet, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des Hilfeplanes gefährdet ist. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 616 BGB bestehen für solche Ausfallzeiten nicht, insbesondere ist die Anwendung von § 616 BGB im Falle der Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der/Die Auftragnehmer/in erhält ein pädagogisches Handgeld zur Deckung von Freizeit- /Kulturaufwand im Zusammenhang mit der Betreuung. Dieses Handgeld beträgt 1,29 EUR pro geleisteter Fachleistungsstunde. Die Erstattung erfolgt gegen den Nachweis durch entsprechende Belege.
7. Der/Die Auftragnehmer/in übt die Tätigkeit freiberuflich aus.
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet.
8. Das Auftragsverhältnis endet mit Beendigung/Einstellung der Hilfe. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit - in Abstimmung mit dem fallführenden Jugendamt - auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von jedem Vertragspartner beendet werden. ( ...).
9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt der/die Auftragnehmer/in kurzfristig sein/ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualitätsnachweise zur Verfügung.
10. Der/die Auftragnehmer/in erklärt sich zur Zusammenarbeit mit der von der Stiftung benannten Koordination bereit. Die Art und Weise der Zusammenarbeit regelt das Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich. Der/die Auftragnehmer/in informiert die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse der Gefährdung des Kindeswohls.
11. Das Auftragsverhältnis endet sofort und ohne dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedürfte, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) des/der Auftragnehmer/in bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
(12. existiert nicht.)
13. Ergänzend finden das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland neben dem Hilfeplan gem. § 36 KJHG Anwendung auf das Auftragsverhältnis. ( ...)"
Das in Ziffer 10. BV 2007 in Bezug genommene Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich legte die Beigeladene zu 1) trotz Aufforderung des Senats nicht vor. Sie erklärte, es liege dort weder in Schriftform noch in anderer Form vor. Sie habe dieses "ja auch seit Jahren nicht mehr in Gebrauch". Die Klägerin erklärte, dieses Handbuch nicht erhalten zu haben. Vorgelegt wurde von der Beigeladenen zu 1) hingegen die "Handreichung für ambulante Betreuer/Innen der Stiftung Leuchtfeuer" mit Stand von Juni 2014, die im Rahmen eines "QM-Prozesses" erstellt werde und noch nicht in Gebrauch sei. Die Ausführungen zu Ziffern 1.2.4. "Fallgespräche" und 1.2.3. dieser Handreichung des Inhalts, dass die Kleingruppe eine Qualitätssicherungsmaßnahme darstellt und eine sinnvolle, effiziente Ergänzung zur Supervision bietet, sowie darüber hinaus auf Seiten der Fachbegleitung und der Betreuer/innen die Möglichkeit bietet, sich kontinuierlich und begleitend auszutauschen, trafen auch für den Streitzeitraum von 2006 bis 2010 zu. Auf den weiteren Inhalt der vorgenannten Handreichung wird verwiesen.
Die BV von 2008 und 2010 weichen von der BV 2007 u.a. insoweit ab, als dass das Honorar 20,50 Euro pro Stunde beträgt (Ziffer 4.) und in Ziffer 10. das Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich nicht mehr Vertragsinhalt ist. Auf den weiteren Inhalt der genannten BV wird verwiesen. Die weiteren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum geschlossenen BV weisen einen identischen Inhalt auf.
Grundlage für die Tätigkeit der Klägerin ist der Hilfeplan, dessen Aufstellung und Fortschreibung im jeweiligen Einzelfall durch das Jugendamt auf der Grundlage eines Hilfeplangesprächs mit hilfesuchender Familie/Person, einem Vertreter des Jugendamtes, einem Vertreter der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin als Betreuerin erfolgt (vgl. § 36 Abs. 2 SGB VIII). In einem Hilfeplan werden die Rahmenbedingungen und (langfristigen) Folgen der Hilfemaßnahme vereinbart. Es werden der rechtliche und zeitliche Rahmen der Hilfe dargelegt, die Situation, die eine Hilfe nötig macht bzw. die durch Hilfe bereits erreichte Situation beschrieben, ein konkreter Hilfebedarf und ein konkretes Hilfeangebot aufgezeigt, die Ziele der Hilfe definiert und mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele benannt. Der Hilfeplan legt ein konkretes Stundenkontigent fest, das für die Betreuung vorgesehen ist. Hilfepläne werden während der Hilfeleistung regelmäßig, mindestens aber zum Ende einer vorgesehenen Dauer, durch ein erneutes Hilfeplangespräch überprüft. Hierbei wird festgestellt, ob die geleistete Hilfeart geeignet und die Hilfeziele angemessen waren und ob die Hilfemaßnahme verändert oder unverändert fortgeführt oder beendet wird. Zu diesem Zwecke übermittelt die Klägerin in der Regel halbjährlich einen Bericht über die Entwicklung des zu Betreuenden an das Jugendamt und in Kopie an die Beigeladene zu 1). Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und den zu betreuenden Personen wurden nicht geschlossen.
Nach Aufstellung des Hilfeplanes betreute die Klägerin die jeweiligen Familien in deren Haushalt sowie an neutralen Orten. Sie nahm die Betreuten nicht in ihren Haushalt auf. Monatlich erstattete die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) eine Rechnung und einen Leistungsnachweis, in dem - bei kurzer Beschreibung der geleisteten Tätigkeit - dargelegt wurde, an welchem Tag wie viele Stunden welche Leistungen erbracht wurden.
Während ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nahm die Klägerin an Supervisionen teil, jedoch nicht an denen, die die Beigeladene zu 1) anbot. Von der Beigeladenen zu 1) wurde nachgehalten, ob die Klägerin an Supervisionen teilnahm, da diese zum Standard der Sozialpädagogik gehören und bei Nichtdurchführung die Beigeladene zu 1) das Vertragsverhältnis mit dem entsprechenden Mitarbeiter beendet hätte. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen finanzierte die Klägerin aus ihrem eigenen Einkommen. Die Beigeladene zu 1) verfügte über eine Koordinationsstelle, in der sozialpädagogisches Fachpersonal der Klägerin als Ansprechpartner zur Verfügung stand. Im Streitzeitraum war die Zeugin X die für die Klägerin zuständige Koordinatorin.
Die Klägerin erhielt von der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum folgende Vergütung:
Im Original: Tabelle
Auch in dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 erzielte die Klägerin Vergütungen in der Höhe wie in den Monaten davor. Rechnungen konnte sie insoweit nicht mehr vorlegen.
In den vorgenannten Beträgen ist die Vergütung für Ausfall- und Wegezeiten enthalten. Eine vergütete Ausfallzeit lag vor, wenn durch die betreute Person innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin dieser abgesagt wurde.
Mit am 22.5.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie bat zu klären, ob ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe selbständig oder im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14.9.2007 hin vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie nicht von der Beigeladenen zu 1) persönlich abhängig sei. Sie sei nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Eine Unterordnung unter ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) bestehe nicht. Ausweislich Ziffer 3. der mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen BV unterliege sie keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Arbeitsleistung. Sie erledige ihre Aufgaben lediglich unter Beachtung des Hilfeplanes. In der Einteilung der Arbeitszeit und der Wahl des Tätigkeitsortes sei sie frei. Hierauf deute Ziffer 5. BV hin, wonach nur tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zu vergüten seien. Ziffer 7. sei zu entnehmen, dass sie ihre Tätigkeit freiberuflich ausübe und weder in arbeitsrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werde. Einem einseitigen Direktionsrecht der Beigeladenen unterliege sie nicht. Die vertragliche Ausgestaltung entspreche dabei der gelebten Arbeitspraxis.
Mit Bescheid vom 4.12.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 1) seit dem 9.3.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Mit Aufnahme der Beschäftigung bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin von der Beigeladenen zu 1) persönlich abhängig sei. Sie sei in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Sie unterliege einem einseitigen Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort sowie Art und Weise der zu beurteilenden Tätigkeit. Zudem sei sie an die Vorgaben des Hilfeplanes gebunden. Ein Unternehmerrisiko trage sie nicht. Sie habe keine Möglichkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit, eigenes Kapital einzusetzen, das sich akkumuliert.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2007 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie als Selbständige zu behandeln sei. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trug sie vor, dass sie über kein Büro, keinen Computer und kein Telefon in den Räumen der Beigeladenen zu 1) verfüge. Sie habe keinerlei Anwesenheitszeiten. Ihr werde kein Urlaub gewährt. Vorgesetzte gebe es nicht. Art und Zeit der Betreuung werde von ihr eigenverantwortlich bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anknüpfend an ihre Begründung im angefochtenen Bescheid führte sie aus, dass in der sozialpädagogischen Familienhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen dem öffentlichen Träger obliege. Auch während des Einsatzes des Familienhelfers liege die Fallverantwortung beim zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes, der die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes trage. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit entgegenstehe. Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschalte, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführe, bestehe das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem erteilten Auftrag in Verbindung mit dem Hilfeplan und dem Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich. Hieraus folge, dass die Klägerin in der Disposition der Arbeitszeit keineswegs frei sei. Es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Die Arbeitszeit sei den persönlichen Belangen der zu betreuenden Personen anzupassen. Hierbei sei nicht entscheidend, in welchem Umfang das Weisungsrecht ausgeübt werde. Es genüge, dass der Beigeladenen zu 1.) aufgrund der vertraglichen Abmachungen das Recht zustehe und sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch die Möglichkeit habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Die eigenständige Organisation des Arbeitsablaufes stehe einem Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Dass keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden seien, sei unbeachtlich. Sie seien nicht Voraussetzung für das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Am 31.7.2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Eine Tätigkeit nach Weisungen liege nicht vor. Sie erledige ihre Aufgaben frei im Rahmen ihres therapeutisch-pädagogischen Könnens. Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1) oder des Jugendamtes erhalte sie nicht. Aus praktischen Gründen seien Weisungen nicht erteilbar. Sie verrichte ihre Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Beigeladenen, im eigenen oder sozialen Umfeld des Jugendlichen. Aufgrund ihres beruflichen Könnens entscheide sie situativ, wie sie mit Konflikten umgehe und welche Maßnahmen in der konkreten Situation angezeigt seien. Der Hilfeplan enthielte keine detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsanweisungen. Die Ausfüllung der im Hilfeplan pauschal beschriebenen Defizitfelder obliege ihrer fachlichen Einschätzung. Auch rechtlich sei eine Weisungsgebundenheit ausgeschlossen. Aus dem SGB VIII könnten keine Möglichkeiten einer Einflussnahme des Jugendamtes auf das zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) bestehende Honorarverhältnis abgeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Jugendamt die Fallverantwortung trage. Es sei zwischen der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verantwortung für einen Jugendlichen, die beim Jugendamt liege, und der Durchführungsverantwortung, die bei der Beigeladenen zu 1) bzw. ihr - der Klägerin - liege, zu differenzieren. Selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche Anordnung des Jugendamtes gegenüber der Beigeladenen zu 1) beachten müsse, könne hieraus keine Weisungsgebundenheit gefolgert werden. Zudem trage sie ein Unternehmensrisiko. In nicht unerheblichem Maße setze sie eigenes Kapital für Arbeitsmaterialien und Fortbildungsmaßnahmen ein. Auch trage sie ein Beauftragungsrisiko. Überzeuge sie mit ihrer Arbeit nicht, erhalte sie keine weiteren Aufträge. Es stehe ihr zudem frei, ihre eigene Arbeitsorganisation durch Einstellung eigener Mitarbeiter zu optimieren.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 festzustellen, dass ihre seit dem 9.3.2006 für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als ambulante Familienhelferin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Überwachungs- und Kontrollrechte seitens der Beigeladenen zu 1) einem nachgelagerten Weisungsrecht eines Arbeitgebers gleich kämen. Ausweislich der Regelungen im Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Jugendamt bestünden gegenüber dem Jugendamt Kontakt- und Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1). Durch diese Pflichten bestehe die Möglichkeit der ständigen Überwachung der Familienhilfe durch das Jugendamt. Die Beigeladene zu 1) komme nicht umhin, zur Einhaltung dieser Verpflichtungen eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Seitens der Beigeladenen zu 1) bestehe daher die Möglichkeit, der Klägerin einen Auftrag zu entziehen, wenn ein zu erwarten gewesener Erfolg nicht eintrete. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 1) die Inhalte des Hilfeplanes kenne und auch die Arbeit der Klägerin kontrolliere. Dementsprechend verlange die Beigeladene zu 1) von der Klägerin die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualifikationsnachweise. Diese Maßnahme sei erforderlich, um die gegenüber dem Jugendamt garantierte Qualität des Personals sicher zu stellen. Die Klägerin habe mithin funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen. Einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe ferner nicht entgegen, dass ein gegenseitiges Einverständnis der Beteiligten (Jugendliche, Eltern, Mitarbeiter des Jugendamtes, beauftragte Betreuerinnen) zum Wirksamwerden der Hilfeleistungen von Nöten sei und die Klägerin bei der Aufstellung des Hilfeplans mitwirke, denn dies gelte unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Familienhelferin. Ebenso spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass sich die einzelnen Arbeitsabläufe aus der jeweiligen Bedarfssituation ergäben, so dass die Wahl der therapeutischen Ansätze und ein eigenständiges Agieren seitens der Klägerin nötig seien, denn gerade das sind Anforderungen an jeden fachlich qualifizierten Angestellten. Variable Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit seien zudem Kennzeichen einer großen Zahl heutiger Arbeitsverhältnisse. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnis sei überdies keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin ersichtlich.
Die Beigeladene zu 1) hat sich dem Klageantrag und der -begründung angeschlossen.
Im Verhandlungstermin am 6.10.2009 hat das SG die Klägerin und den pädagogischen Leiter der Beigeladenen zu 1), Herrn W, zu den Details der Gestaltung der streitgegenständlichen Tätigkeit persönlich gehört und zudem den Mitarbeiter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L, Herrn T, zeugenschaftlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 6.10.2009 den Bescheid der Beklagten vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 aufgehoben und festgestellt, dass die seit dem 9.3.2006 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als ambulante Familienhelferin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.12.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) in den Grenzen des jeweiligen Hilfeplanes erbracht habe. Ziffer 1 der BV beschränke bereits Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1) auf den Erziehungs- und Betreuungsbedarf, der wiederum in dem vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplan - der ausdrücklich Bestandteil der Vereinbarung sei - festgelegt sei. Dem entspreche bei näherer Betrachtung Ziffer 3.1. BV, wonach die Klägerin in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl ihres Tätigkeitsortes nur insoweit frei sei, als sich aus "der Natur der Aufgabe" nichts anderes ergebe. Natur der Aufgabe sei aber der nach dem Hilfeplan festgelegte Erziehungs- und Betreuungsbedarf; mithin bestimme dieser Zeit und Ort der Tätigkeit. Nach Ziffer 10 der Vereinbarung vom 21.6./12.7.2007 habe sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Beigeladenen zu 1) benannten Koordinatoren bereit erklärt. Die Beigeladene zu 1) habe hier arbeitsorganisatorische Strukturen geschaffen, denen die Klägerin unterworfen gewesen sei. Auch wenn die von der Klägerin erstellten Berichte sicherstellten, dass die Beigeladene zu 1) und das Jugendamt über die wesentliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen informiert worden seien, beinhalteten diese ebenfalls die Kontrollmöglichkeit über die Einhaltung des Hilfeplans - auch dahingehend, ob der vereinbarte Betreuungsumfang erbracht worden sei. Auch mit der vertraglichen Verpflichtung, im Rahmen der Rechnungslegung offen zu legen, wann und wieviel Stunden die Klägerin gearbeitet habe, seien weitgehende Kontrollmöglichkeiten dahingehend verbunden, ob der nach dem vertragsgegenständlichen Hilfeplan festgelegte Betreuungsumfang eingehalten werde. Eine Einbindung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin - wie bereits dargelegt - zur Zusammenarbeit mit den Koordinatoren der Beigeladenen zu 1) als deren arbeitsorganisatorische Struktur verpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.
Die Klägerin trägt vor, weder in vertraglicher Hinsicht noch im Rahmen des tatsächlich bestehenden Betreuungsverhältnisses seien ihr gegenüber fachliche Weisungen möglich noch sinnvoll. Bestehe keine Überzeugung in therapeutisch fachlicher Sicht, werde sich dieses Defizit nicht durch Einzelanweisung lösen lassen. Dies sei der Grund, warum die Beigeladene zu 1) ihre Vertragspartner sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese sowohl von ihrer fachlichen Ausrichtung als auch von ihren Ausbildungs- und Fortbildungsstandard dem Qualitätsniveau der Beigeladenen zu 1) entsprächen. Es möge sein, dass sie mit den Jugendlichen Hausaufgaben bearbeite, ins Kino gehe oder beim Sport oder bei anderen Gelegenheiten Defizitfelder, die der Jugendliche habe, bearbeite. In keinem dieser Fälle seien Vertreter der Beigeladenen zu 1) anwesend. In keinem dieser Fälle könnten fachlich therapeutische Anweisungen gegeben werden. Jede dieser Situationen sei neu. Auf die Situation könne sich die Klägerin einlassen, weil sie über einen methodischen "Werkzeugkasten" verfüge und aufgrund ihrer fachlichen inhaltlichen Ausbildung in der Lage sei, flexibel auf jeweilige Problemstellen zu reagieren. Unzutreffend leite die Beklagte ein fachliches Weisungsrecht aus dem Hilfeplan ab. Der Hilfeplan sei lediglich die abstrakte Beschreibung von Defizitfeldern eines Jugendlichen und einer Familiensituation. Handlungsanleitungen, wie, wann und wo was zu tun sei, würden im Hilfeplan in der Regel nicht gegeben. Der Hilfeplan enthalte als Instrument der Bedarfsfeststellung lediglich Elemente, die die gemeinsam zu treffende Entscheidung über geeignete und notwendige Hilfe vorbereiteten. Wichtig sei, dass sie - die Klägerin - an die Vorgaben des Hilfeplans gebunden sei. Dies bedeute allerdings nichts anderes, als dass einvernehmlich Zielfestlegungen getroffen würden. Ein Weisungsrecht, dass die Umsetzung der Zielfestlegung konkrete therapeutische Maßnahmen festsetze, lasse sich jedoch hieraus nicht ableiten. Eine Eingliederung in den Arbeitsbetrieb der Beigeladenen zu 1) sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben. Die danach maßgeblichen Indizien für abhängige Beschäftigung (Abschluss eines so bezeichneten Arbeitsvertrages, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers, feste Arbeitszeiten, vom Arbeitgeber gestellte Betriebsmittel, feste und gleichbleibende Vergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Vereinbarung über die Anwendung eines Tarifvertrages, Verbuchung von Lohnsteuer) seien sämtlich nicht gegeben. Geradezu im Gegenteil erhalte sie keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, in Zeiten der Abwesenheit oder des Urlaubs. Sie erhalte keine gleichbleibende Vergütung, sondern sie erhalte nur die Stunden bezahlt, die sie tatsächlich nachweislich auch geleistet habe. In den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) befinde sich kein Büro, in dem sie arbeiten könnte. Ihr würden demgemäß auch keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Sie setze auch in nicht unerheblichem Maße eigenes Kapital ein. So habe sie sämtliche Arbeitsmaterialien (Fahrzeug, Computerprogramme, Handy, Arbeitskleidung, Sportbekleidung) mit eigenen Mitteln zu beschaffen, zu pflegen und zu ersetzen. Sie müsse sich auf eigene Kosten ständig auf dem Laufenden halten (Fachliteratur, Seminare etc.) und sich bei potentiellen Auftraggebern selbst ins Gespräch bringen. Ihr Kapital, das sie vermarkte, sei ihre persönliche fachliche Kompetenz und ihr individuelles Persönlichkeitsprofil. Wie bei allen Beratungsunternehmen trete die apparative Ausstattung gegenüber dem fachlichen Wissen der persönlichen Kompetenz zurück. Darüber hinaus trage sie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko, nämlich das Beauftragungsrisiko. Der Umstand, dass sie in Konkurrenz zu anderen Honorarkräften für ein bestimmtes "Setting" verpflichtet sei, gewähre keinerlei Arbeitnehmersicherheit. Bei Erfolglosigkeit oder Unzufriedenheit könne das "Setting" jederzeit gekündigt werden, durch gute Arbeit und gute Erfolge, habe es die Honorarkraft in der Hand, mehr Betreuungsverhältnisse zu gewinnen. Überzeuge sie nicht, werde es keine weiteren Aufträge geben.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, dass es Protokolle oder Vermerke über die mit der Zeugin X als Koordinatorin geführten Gespräche nicht gebe. Über die Teambesprechungen, an denen die Klägerin teilgenommen habe, existierten ebenfalls keine Protokolle. Solche seien nicht archiviert. Bei den sog. Teambesprechungen handele es sich um kollegiale Beratungsgespräche. Bei den Teams handele es sich um Kleingruppen, zu den sämtliche einer Koordinatorin zugeordneten Sozialpädagogen bei der Beigeladenen zu 1) eingeladen würden. Diese Gespräche der Kleingruppen, sog. Teambesprechungen, fänden in regelmäßigen Abständen statt. Der Klägerin sei die Teilnahme an diesen Teambesprechungen freigestellt gewesen. Eingeladen gewesen seien zu diesen Gesprächen, die von der Zeugin X als Koordinatorin geleitet worden seien, sämtliche für die Beigeladene zu 1) Tätigen, die eben von der Zeugin X koordiniert worden seien. Es habe sich hier letztlich um Gespräche gehandelt, die aus dem Kreis der Teilnehmer entstanden seien. Es sei über konkrete, von den einzelnen Mitarbeitern bearbeitete Fälle gesprochen worden. Jeder der Teilnehmer habe die Möglichkeit gehabt, einen von ihm gerade konkret bearbeiteten Fall zum Thema zu machen. Irgendwelche Anweisungen der Zeugin X bei der Gruppenbesprechungen habe es nicht gegeben. Die Termine für die Teambesprechungen würden von den Teilnehmern der einzelnen Teams, so auch von der Klägerin mit, gemeinsam festgelegt. Eine Anordnung durch die Koordinatorin fände nicht statt. Im Streitzeitraum 2006 bis 2010 habe es keine festangestellten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) gegeben, die ausschließlich oder überwiegend in ambulanten Settings eingesetzt worden seien. Es habe aber festangestellte Mitarbeiter gegeben, die zusätzlich zu anderen Aufgaben auch in geringem Umfang in den ambulanten flexiblen Hilfen tätig gewesen seien. Die Beigeladene zu 1) habe die festangestellten Mitarbeiter in solchen Fällen eingesetzt, in denen Weisungsbefugnis von Nöten gewesen sei. Es handele sich hierbei z.B. um die Tätigkeit in der Betreuung der Sozialräume oder bei besonders schwierigen Fällen, die eine engmaschige Betreuung erforderten. Bei der sozialraumorientierten Arbeit handele es sich um eine solche, bei der ein bestimmter sozialer Brennpunkt und nicht die einzelne Person den Einsatzpunkt der Arbeit bildeten. In diesen Konstellationen müsse die Beigeladene zu 1) in der Lage sein, Weisungen auszusprechen, die beispielsweise Ort und Zeit beträfen. Diese Arbeiten hätten zu vereinbarten Zeiten an einem entsprechend vereinbarten Ort stattzufinden. Therapeutisch unterscheidet sich dieser Ansatz dadurch von den üblichen ambulanten Settings, bei denen Ort und Zeit frei gewählt werden könnten. Wegen der besonderen Schwierigkeit und den besonderen Anforderungen dieser zu betreuenden Personen sei eine engmaschige Berichtspflicht der Mitarbeiter erforderlich gewesen. Dies sei für die Beigeladene zu 1) nur durch den Einsatz von festangestellten Mitarbeitern möglich gewesen. Diese Mitarbeiter hätten aufgrund der Komplexität der Aufgabe stets und ständig betreut werden müssen. Eine solche Vorgehensweise sei bei freien Mitarbeiter, insbesondere auch bei der Klägerin, nicht möglich gewesen und nach wie vor nicht möglich. In solch komplexen und schwierigen, anspruchsvollen Fällen verlange schon der Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) engmaschige Berichte. Diese Anweisungen könnten nur gegenüber festangestellten Mitarbeitern ausgesprochen werden. Ein freies Mitarbeiterverhältnis sei hierfür nicht geeignet. Festangestellte Mitarbeiter würden von der Beigeladenen zu 1) immer in solchen Fällen eingesetzt, die von dem Jugendamt der Stadt L als besonders kontrollbedürftig eingestuft worden seien. Gerade diese Fälle eigneten sich eben nicht für freie Mitarbeiter wie die Klägerin.
Bezüglich des in Ziffer 10 BV vom 21.6./12.7.2007 erwähnten Handbuchs für Betreuer/innen im ambulanten Bereich führt die Beigeladene zu 1) aus, dass dieses Handbuch bereits zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns der Klägerin keine Relevanz mehr gehabt habe. Zu dem in Ziffer 7 BV vom 14.3.2006 erwähnten von der Klägerin entwickelten pädagogischen Konzept führt die Beigeladene zu 1) aus, ein spezielles pädagogisches Konzept für einen Einzelfall sei von der Klägerin der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegt worden. Auf Grund der Kenntnis der Person der Klägerin habe der Vorstand der Beigeladenen zu 1) davon ausgehen können, dass sie auf der Grundlage ihrer Fachkompetenz und Erfahrungen jeweils eine eigene pädagogische Strategie entwickle, wie eine erfolgreiche Arbeit mit ihren Klienten erreicht werden könne.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) adressierten Bescheiden vom 11.10.2011 hat die Beklagte den Bescheid vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 dahingehend abgeändert, dass in der seit dem 9.3.2006 ausgeübten Beschäftigung als Familienhelferin bei Stiftung Leuchtfeuer Förderung von Bildung, Ausbildung, Erziehung und Rehabilitation Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Klägerin hat die bis zum Juni 2010 gestellten Rechnungen, die von ihr gefertigten Berichte und Abrechnungen sowie den mit der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1.1.2011 zu den Akten gereicht.
Die Beigeladene zu 1) hat auf Anforderung des Senats folgende Unterlagen überreicht:
- die Leistungsbeschreibung "flexible, ambulante Hilfen (gem. § 27 i.V.m. §§ 31, 35 SGB VIII)", Stand November 2012, ohne Seite 11
- Leitfaden für die Zusammenarbeit der Stiftung Leuchtfeuer mit dem Jugendamt im Rahmen der ambulanten Hilfen im Feld der psychischen Erkrankungen, Stand November 2012,
- Vereinbarung nach den §§ 8a Abs. 2 und 72a SGB VIII zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Stiftung Leuchtfeuer vom 9.1.2007/16.1.2007.
Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen.
In nichtöffentlicher Sitzung am 23.10.2014 hat der Senat die Klägerin und Herrn W als Vertreter der Beigeladenen zu 1) persönlich gehört sowie die Zeugin X vernommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 hat der Senat die Klägerin und Herrn W, Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 1), angehört und die Zeugin X uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen und Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 4) bis 6) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 4.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 und des Bescheides vom 11.10.2011. Über den Bescheid vom 11.10.2011 entscheidet der Senat auf Klage, da dieser erst während des Berufungsverfahrens erlassen worden ist.
3. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 11.11.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 8.12.2009 eingegangen. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG).
4. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin war in ihrer vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Beschäftigung als ambulante Familienhelferin in der sozialpädagogischen Familienhilfe versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
a) Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
b) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Dauerschuldverhältnisses tätig geworden ist.
Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Beigeladenen zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
aa) Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) sind die im gesamten Streitzeitraum geschlossenen BV. Diese Verträge sprechen in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
(1) Auf dieser vertraglichen Grundlage war die Klägerin für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses tätig. Die einzelnen BV, die sich jeweils auf konkrete Betreuungsfälle bezogen, waren - soweit sie vorgelegt wurden - unbefristet. Ausweislich der beigebrachten Rechnungen war die Klägerin ab März 2009 ohne Unterbrechung für die Beigeladene zu 1) tätig und betreute im überwiegenden Zeitraum mehrere Personen parallel.
(2) In sämtlichen BV verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme der Betreuung eines jungen Menschen, wobei sich Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf richteten, der in einem vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplan, der Bestandteil der jeweiligen BV war, festgelegt war. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von 19,50 Euro bzw. 20,50 Euro pro Stunde, mit dem alle Leistungen einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten abgegolten wurden.
Die ihr übertragenen Aufgaben hatte die Klägerin in eigener Verantwortung zu erledigen, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan stand (Ziffer 3.1). Die Klägerin verpflichtete sich, mit Abschluss der Betreuungsvereinbarungen kurzfristig ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualitätsnachweise zur Verfügung zu stellen (Ziffer 9). Falls sie - gleich aus welchen Gründen - an der Erbringung ihrer Tätigkeit gehindert gewesen wäre, war sie verpflichtet, dies der Beigeladenen zu 1) unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des Hilfeplans gefährdet gewesen wäre (Ziffer 5). Aus der Zusammenschau sämtlicher Regelungen ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur höchstpersönlichen und kontinuierlichen Leistungserbringung, wie sie typisch für ein Beschäftigungsverhältnis ist.
Darüber hinaus war die Klägerin nach Ziffer 11. BV 2006 verpflichtet, der Beigeladenen zu 1) alle beabsichtigten Planungen, die eine gravierende Lebensveränderung des Betreuten zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen, wobei zu den besonderen Vorkommnissen Schulwechsel, Krankenhausaufenthalte, psychische Störungen und Selbstmordversuche, Entweichungen, kriminelle Handlungen, eine Veränderung der persönlichen Lebenssituation und Unfälle des zu Betreuenden/eigene Unfälle zählten. In den BV ab 2007 verpflichtete sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Beigeladenen zu 1) benannten Koordination, wobei die Klägerin die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse der Gefährdung des Kindeswohls zu informieren hatte.
Schließlich war zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) vereinbart, dass das Auftragsverhältnis sofort und ohne, dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedarf, endet, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) der Auftragnehmerin bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
(3) Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren Art, Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit der Klägerin durch den Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Betreuten, der jeweils im Hilfeplan festgelegt wurde, die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und die weiteren Vertragspflichten in wesentlichen Zügen vorgezeichnet. Maßgeblich als verbindlicher Rahmen war der Hilfeplan, der über die Einbeziehung in die BV auch zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) verbindliche Festlegungen enthält, an die die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) gebunden war und dieser die Rechtsmacht zu Weisungen verschaffte, wenn die Klägerin die Vorgaben des Hilfeplans nicht oder nur unzulänglich umgesetzt hätte. Dass dieser nur den Rahmen für die Tätigkeit der Klägerin vorgibt, liegt in der Natur der Sache, da bei ihrer pädagogischen Tätigkeit, wie sie auch selbst darstellt, jede Begegnung mit dem Betreuten zu einer neuen Situation führte, die nicht vorhersehbar war. Auf die Situation konnte sie sich einlassen, weil sie über einen methodischen "Werkzeugkasten" verfügte und aufgrund ihrer fachlichen inhaltlichen Ausbildung in der Lage war, flexibel auf jeweilige Problemstellungen zu reagieren. Diese Ausführungen der Klägerin beschreiben lediglich ihre fachliche Eignung und Charakteristika ihrer pädagogischen Arbeit, die damit von hoher Eigenständigkeit und großer fachlicher Eignung geprägt ist.
Die Regelung in Ziffer 3. Abs. 1 BV, dass die Auftragnehmerin in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl ihres Tätigkeitsortes frei und Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Tätigkeit und Arbeitsausführungen nicht unterworfen sei, gewährte der Klägerin damit nur vordergründig Freiheiten hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeit.
(4) Darüber hinaus enthalten die BV Regelungen zur Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1), die damit gleichfalls der Beigeladenen zu 1) die Rechtsmacht zu Weisungen gegenüber der Klägerin verschafften. Ziffer 5. Abs. 3 BV regelt, wenn die Auftragnehmerin - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung ihrer Tätigkeit gehindert sein sollte, sie verpflichtet ist, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplanes gefährdet ist. Ziffer 10. BV 2006 regelte, für den Fall zusätzlicher externer Hilfestellungen für den zu Betreuenden, die außerhalb eines regelmäßigen Schulbesuches stehen und der Förderung des Kindes/Jugendlichen dienen, oder bei weitreichenden positiven Entwicklungen des Betreuten in Bereichen der Verselbständigung das in Ziffer 4. vereinbarte Pauschalhonorar dem neuen Aufwand entsprechend anzupassen. Nach Ziff. 11. BV 2006 war die Klägerin bei gravierenden Lebensveränderungen des Betreuten und besonderen Vorkommnissen (z.B. Schulwechsel, Krankenhausaufenthalte, psychische Störungen und Selbstmordversuche etc.) zur Unterrichtung der Beigeladenen zu 1) verpflichtet. Ziffer 10. BV ab 2007 regelt darüber hinaus, dass sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Stiftung benannten Koordination bereit erklärt und sie die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse in Bezug auf die Gefährdung des Kindeswohls informiert.
In ihrer Gesamtheit stellten diese Regelungen sicher, dass die Beigeladene zu 1) über die Eignung der Klägerin in persönlicher und fachlicher Hinsicht und die Qualität ihrer Arbeit stets unterrichtet war und bei dem Unterschreiten der der Stadt L aufgrund der mit dieser bestehenden Vereinbarungen geschuldeten Qualität der sozialpädagogischen Arbeit der Klägerin eingreifen konnte.
(5) Der Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen (Ziff. 4. Abs. 3, Ziff. 7. BV), hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil überwiegende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 2. Aufl. 2011,§ 7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(6) Der Ausschluss von Vergütung bei Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs bzw. Krankheit (Ziff. 5. BV) hat nur Bedeutung als Indiz für den Willen, ein selbständiges Vertragsverhältnis zu begründen. Insofern gelten die Ausführungen unter (5) entsprechend.
(7) Nach der Vertragsdurchführung ist von weiteren konkludent vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) auszugehen. Mangels sog. qualifizierter Schriftformklauseln war es den Vertragsparteien auch rechtlich möglich, durch schlüssiges Handeln weitere Vertragspflichten zu begründen.
Danach war die Klägerin verpflichtet, die in der Sozialpädagogik unstreitig unabdingbaren Supervisionen durchzuführen. Eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung hätte zur Beendigung der Vertragsbeziehung der Klägerin zur Beigeladenen zu 1) geführt. Die Einhaltung dieser Vertragspflicht durch die Klägerin ist dementsprechend von der Beigeladenen zu 1) nachgehalten worden.
Die Klägerin war darüber hinaus verpflichtet, schriftliche Leistungsnachweise zu erstellen, wobei die Art und Weise nicht in das Belieben der Klägerin gestellt war, sondern sich ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin X nach den Vorgaben des jeweiligen Bezirksjugendamtes richtete.
Zur Vorbereitung der Hilfeplangespräche war die Klägerin verpflichtet, einen Berichtsentwurf zu verfassen und sich hierüber in einem fachlichen Gespräch mit der Zeugin X auszutauschen.
bb) In der tatsächlichen Umsetzung der vertraglichen Grundlagen war die Klägerin in einem fremden Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden tätig, wobei die Weisungsgebundenheit der Klägerin zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) verfeinert war.
(1) Die Klägerin war in einen fremden Betrieb, nämlich den der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Unerheblich ist, dass sie überwiegend nicht in der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) und mit deren Betriebsmitteln arbeitete. Die Klägerin arbeitete jedoch eingegliedert in die von der Beigeladenen zu 1) geschaffene Betriebsorganisation.
Dies beginnt bereits mit den vertraglichen Grundlagen, die zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Stadt L bestanden. Die Klägerin wurde letztlich tätig in der Erfüllung der Vertragspflichten der Beigeladenen zu 1) gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Stadt L. Ohne diese Verträge wäre es der Klägerin rechtlich nicht möglich gewesen, in der ambulanten sozialpädagogischen Familienhilfe entgeltlich tätig zu werden.
Darüber hinaus schaffte die Beigeladene zu 1) auch in personeller Hinsicht eine Organisationstruktur, in die die Klägerin eingegliedert war. Die Klägerin arbeitete mit der von der Beigeladenen zu 1) vorgehaltenen Koordination in Person der Zeugin X zusammen. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin X hat diese Zusammenarbeit telefonisch, per Mail oder im persönlichen Gespräch stattgefunden, wobei die Kooperation bei Krisensituationen enger war als in Fällen langfristiger Unterstützung, die ohne Konflikte abliefen. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugin X wurden die persönlichen Gespräche im Zusammenhang mit und zur Vorbereitung der anstehenden Hilfeplangespräche geführt. Hierzu hatte die Klägerin Berichtsentwürfe verfasst, die Gegenstand des Austausches mit der Zeugin X waren.
Auch in anderer Hinsicht war die Klägerin in die von der Beigeladenen zu 1) geschaffenen personellen Strukturen eingebunden. Ausweislich der Leistungsnachweise vertrat die Klägerin andere Betreuer der Beigeladenen zu 1) bzw. wurde von diesen vertreten. Unabhängig von deren sozialversicherungsrechtlichen Status hat die Beigeladene zu 1) mit ihren Vertragsbeziehungen zu diesen Betreuern den personellen Rahmen für deren gegenseitige Vertretung geschaffen und bereit gehalten. Darüber hinaus wurden auch "Hintergrundbereitschaften" für die Klägerin durch andere Betreuer der Beigeladenen zu 1) bei Urlaub übernommen.
Teilweise fanden sog. Co-Betreuungen von Familien/Personen mit anderen Betreuern der Beigeladenen zu 1) statt (z.B. ab März 2008 bis Juni 2010 Co-Betreuungen mit Herrn B, Frau C, Herrn S1, Frau X, Frau T, Herrn N und Herrn V). Bei diesen Co-Betreuungen werden verschiedene Personen einer Familie von mehreren Betreuern betreut, z.B. von einem Betreuer die Eltern, von einem anderen das Kind). Die Co-Betreuer tauschten sich hierzu aus, informierten sich gegenseitig und planten ihr weiteres Vorgehen (z.B. am 6., 22. und 25.8.2008).
Es fanden ausweislich der Leistungsnachweise Fachgespräche bzw. sonstige Gespräche der Klägerin - teilweise bei der Beigeladenen zu 1) - mit verschiedenen Personen statt (z.B. am 24.5.2006 Fachaustausch mit Herrn S, am 4.7.2006 Fachgespräch mit Frau X bei der Beigeladenen zu 1), am 20.9.2006 Gespräch mit Klientin und Herrn S bei der Beigeladenen zu 1), am 5.12.2006 Fachgespräch und Hilfeplan-Gespräch, am 19. und 21.5.2008 Gespräche mit Frau X, am 20.5.2008 Fachgespräch mit Herrn S, Herrn S1 und Frau K bei der Beigeladenen zu 1), am 11.6.2008 Besprechung mit Frau X, Herrn B und Herrn B1 im Jugendamt, am 19.8.2008 Gespräch mit Frau X bei FIBS etc.).
Schließlich nahm die Klägerin an sog. Teambesprechungen teil, soweit sie nicht durch andere Termine verhindert war. Diese Teambesprechungen fanden nach den Angaben der Klägerin etwa alle 4 bis 6 Wochen statt, und zwar in den Räumen der Beigeladenen zu 1). Sie dienten dem fachlichen Austausch über z.B. Problemkonstellationen. Teilweise hat auch die Zeugin X an diesen Besprechungen teilgenommen. Bei den Teams handelte es sich um Kleingruppen, zu denen sämtliche einer Koordinatorin zugeordnete Sozialpädagogen eingeladen würden.
(2) In dem fremden Betrieb war die Klägerin weisungsgebunden tätig, wobei ihre Weisungsgebundenheit zur einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) verfeinert war.
Wie bereits dargelegt, war Anknüpfungspunkt für Weisungen der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit der Klägerin der über die Einbeziehung in die BV für die Klägerin verbindliche Hilfeplan mit dem darin festgestellten Erziehungs- und Betreuungsbedarf der zu betreuenden Person. Darüber hinaus bestanden die vielfältigen dargestellten weiteren Vertragspflichten der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1), die ihr die Rechtsmacht zu Weisungen verschafften. Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war zudem durch die Anzahl der im Hilfeplan festgelegten Fachleistungsstunden, die Fristgebundenheit von Entwicklungsberichten und Leistungsnacheisen sowie die Zusammenarbeit mit Co-Betreuern begrenzt
In der Gesamtschau hat die Beigeladene zu 1) ein Instrumentarium bzw. einen Rahmen geschaffen, der ihr die Kontrolle der Arbeit der Klägerin und Eingriffsmöglichkeiten entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt L verschaffte. Dies beginnt mit der gemeinsamen Teilnahme einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin am Hilfeplangespräch und setzt sich fort mit den halbjährlichen Entwicklungsberichten, den monatlichen Leistungsnachweisen, den regelmäßigen Teambesprechungen und den darüber hinaus bestehenden Kontakten zur Koordinatorin. Bei ihrer Vernehmung gab die Zeugin X an, dass sie anhand der Berichte der Klägerin erkennen konnte, nach welcher pädagogischen Methodik sie arbeitete. Im Verhandlungstermin vor den SG erklärte Herr W, Mitglied des Vorstandes der Beigeladenen zu 1), glaubhaft, dass es sich bei den Koordinatoren um Sozialarbeiter und Sozialpädagogen handele, die die personelle und fachliche Seite der Hilfe koordinierten. Unter der fachliche Seite sei zu verstehen, dass alles nach sozialpädagogischen Methoden von statten gehe. Diese setzten die Mitarbeiter ein und nähmen an Hilfeplangesprächen teil. Auch die Angaben der Klägerin belegen, dass die von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Kontrolle geeignet war, zu beurteilen, ob sie fachlich gut arbeitet und aufgrund dessen mit Folgeaufträgen rechnen konnte. Zur Berufungserwiderung hat sie vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) ihre Vertragspartner sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese sowohl von ihrer fachlichen Ausrichtung als auch von ihren Ausbildungs- und Fortbildungsstandard dem Qualitätsniveau der Beigeladenen zu 1) entsprächen. Bei Erfolglosigkeit oder Unzufriedenheit kann das "Setting" jederzeit gekündigt werden, durch gute Arbeit und gute Erfolge, habe es die Honorarkraft in der Hand, mehr Betreuungsverhältnisse zu gewinnen. Überzeuge sie nicht, werde es keine weiteren Aufträge geben. Die Klägerin bestätigt hiermit, dass die Beigeladene zu 1) die Qualität der Arbeit ihrer Betreuer beurteilen konnte und hieraus ggf. die erforderlichen Konsequenzen zog. Diese Darstellung korrespondiert mit der Erklärung von Herrn W im Verhandlungstermin vor dem SG, dass die Grundlage für die Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 1) mit dem Jugendamt zerrüttet wäre, wenn "etwas schieflaufen würde".
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, jeweils juris).
cc) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
(1) Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).
(a) Die Klägerin hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Ein nennenswerter Aufwand für Arbeitsmaterial und Fortbildungsmaßnahmen ist nicht erkennbar. Ohnehin fallen solche Aufwendungen typischerweise bei Arbeitnehmern. Für die Teilnahme am Arbeitskreis "Psychisch Erkrankte" am 3.9., 8.10., 3.12.2009, 20.1., 4.3. und 10.6.2010 erhielt die Klägerin 2 Fachleistungsstunden - FLS - (3.9.2009) und sonst jeweils 1,5 FLS und jeweils 0,5 h Wegezeit vergütet. Ausweislich der Rechnungen erhielt sie zudem Sachkosten mit einem Stundensatz von 1,29 Euro pro erbrachter FLS ersetzt. Über eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
(b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Beigeladene zu 1) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
(c) Der Ausschluss von zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
d) Versicherungsfreiheitstatbestände sind ersichtlich nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen eines späteren Beginns der Versicherungspflicht gem. § 7a Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor. Die Antragstellung erfolgte nicht binnen eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit und damit nicht rechtzeitig. Die Antragstellung erfolgte am 22.5.2007 und damit über 1 Jahr nach der am 9.3.2006 aufgenommenen Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1).
§ 7b SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung mehr, da diese Norm ohne Übergangsvorschrift aufgehoben wurde und die Klägerin die Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht mehr erteilen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als ambulante Familienhelferin in der sozialpädagogischen Familienhilfe bei der Beigeladenen zu 1) vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin ist Diplom-Pädagogin. Vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 war sie aufgrund befristeter Verträge, sog. Betreuungsvereinbarungen, als ambulante Familienhelferin für die Beigeladene zu 1) tätig, die freie Trägerin der sozialpädagogischen Familienhilfe ist. Seit dem 1.1.2011 ist sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe erfolgt eine intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie Unterstützung und Kontakt mit Ämtern und Institutionen sowie Hilfe zur Selbsthilfe. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist eine zeitintensive und längerfristig angelegte Form der Erziehungshilfe, die in der vertrauten Umwelt der Familie stattfindet. Für diese Betreuung in einer Familie ist in der Regel nur ein Familienhelfer zuständig, der in großer Nähe zu den Betroffenen und ihren Problemen steht.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), einer Stiftung, beruhte auf einer Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung gem. §§ 77, 78b ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über a) ambulante Hilfen gem. §§ 27 Abs. 2 ff SGB VIII (Fachleistungsstunden) und b) systemische Elternberatung im Rahmen von stationären Betreuungen gem. § 34 SGB VIII (Fachleistungsstunden), die sie mit dem öffentlichen Träger der sozialpädagogischen Familienhilfe, der Stadt L, vertreten durch den Oberbürgermeister - Amt für Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) - am 31.1./8.2.2006 schloss. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der Anbieter hält für den Vereinbarungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 ein Leistungsangebot gemäß vorliegender Leistungsbeschreibung vor.
2. Der Anbieter teilt geplante personelle und sachliche Veränderungen, die eine erhebliche Abweichung von der Leistungsbeschreibung beinhalten, dem Jugendamt rechtzeitig mit.
3. Das Jugendamt verpflichtet sich, für den Vereinbarungszeitraum für die tatsächlich geleisteten dem Standard der Leistungsbeschreibung entsprechenden Fachleistungsstunden Entgelte in folgender Höhe zu entrichten:
a) ambulante Hilfen 50,21 EUR
b) Systemische Elternberatung: 47,25 EUR
( ...)
Die geleisteten Stunden werden entsprechend den im Einzelfall in den Hilfeplänen getroffenen Vereinbarungen im Rahmen im Rahmen der dort vereinbarten Wochenstundenzahl abgerechnet.
( ...)
4. Der Anbieter führt die von ihm beschriebenen Qualitätsentwicklungsmaßnahmen durch.
5. Der Anbieter unterrichtet das Jugendamt rechtzeitig über geplante Abweichungen von den beschriebenen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Qualität der Leistung haben.
6. Das Jugendamt und der Anbieter führen, rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung - aber mindestens einmal jährlich -, ein Auswertungsgespräch über Leistung und Qualität. Dazu informiert der Anbieter das Jugendamt regelmäßig bzw. auf Anfrage über Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
7. ( ...)
8. Es wird entsprechend § 8a Abs. 2 SGB VIII vereinbart, dass die Fachkräfte des Anbieters den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Auf die Inanspruchnahme von erforderlichen Hilfen durch die Personensorgeberechtigten ist hinzuwirken und, falls diese nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung abzuwenden, ist das Jugendamt zu informieren.
Der Anbieter lässt sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen und verpflichtet sich, keine Personen zu beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (§ 72a SGB VIII). ( ...)
9. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung einzutreten. ( ...)"
Weitere Vereinbarungen dieser Art wurden zwischen der Stadt L und der Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen.
Die in Ziffer 1. der vorgenannten Vereinbarung in Bezug genommene Leistungsbeschreibung wurde von der Beigeladenen zu 1) trotz Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt, hingegen die von November 2012, die keine substantiellen Änderungen gegenüber der von 2006 aufweist. Auf den weiteren Inhalt der Leistungsbeschreibung von 2012 wird Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1) schloss ab März 2006 - jeweils in Bezug auf einen konkreten Betreuungsfall - mit der Klägerin sog. Betreuungsvereinbarungen (BV) ab, und zwar u.a. die vom 14.3.2006 (BV 2006), 21.6./12.7.2007 (BV 2007), 29.9./1.11.2008, 3./7.8.2010 und 15./22.9.2010.
Die BV 2006 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt für die Stiftung Leuchtfeuer in seinem/ihrem Haushalt oder im Haushalt des Betreuten die Betreuung eines jungen Menschen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Dieser wird in einem Hilfeplan, der vom Jugendamt aufgestellt ist, nach §§ 34/35/41 KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Betreuungsbeginn: 09.03.2006
Name des Betreuten: ...
3.1. Der/Die Auftragnehmer/in ist in der Einteilung seiner Tätigkeitszeit und der Wahl seines Tätigkeitsortes frei, soweit sich nicht aus der Natur der Aufgabe etwas anderes ergibt. Er ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung seiner Tätigkeit und Arbeitsausführung nicht unterworfen. Er erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan, den das Jugendamt aufgestellt hat, steht.
3.2. Der/Die Auftragnehmer/in wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen.
4. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von
EUR 19,50 / Stunde
Mit vorgenanntem Honorar sind alle Leistungen, einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten (wie z.B. Fax- und Telefongebühren, Porti, Reisekosten, Druckkosten und Besprechungen) abgegolten.
Der/die Auftragnehmer/in obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen; für deren Abführung ist er selbst verantwortlich.
5. Das Honorar wird der Stiftung Leuchtfeuer zeitnah in Rechnung gestellt und von der Stiftung Leuchtfeuer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaub/Urlaubsgeld besteht nicht.
Sollte der/die Auftragnehmer/in - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung seiner Tätigkeit gehindert sein, ist er/sie verpflichtet, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplanes gefährdet ist. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 616 BGB bestehen für solche Ausfallzeiten nicht, insbesondere ist die Anwendung von § 616 BGB im Falle der Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Unterbringung und Betreuung von Kindern/Jugendlichen Kostenersatz. Art und Umfang werden gesondert vereinbart.
7. Der/Die Auftragnehmer/in übt die Tätigkeit freiberuflich aus. Das von ihr/ihm entwickelte pädagogische Konzept ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet.
8. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit - auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - und ohne Angabe von Gründen von jedem Vertragspartner beendet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt der/die Auftragnehmer/in kurzfristig sein/ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualifikationsnachweise zur Verfügung.
10. Die Vertragspartner kommen überein, für den Fall zusätzlicher externer Hilfestellungen für den zu Betreuenden, die außerhalb eines regelmäßigen Schulbesuches stehen und der Förderung des Kindes/Jugendlichen dienen, oder bei weitreichenden positiven Entwicklungen des Betreuten in Bereichen der Verselbständigung das in Ziffer 4 vereinbarte Pauschalhonorar dem neuen Aufwand entsprechend anzupassen.
11. Der/die Auftragnehmer/in erklärt sich der Stiftung Leuchtfeuer gegenüber bereit, alle beabsichtigten Planungen, die eine gravierende Lebensveränderung des Betreuten zur Folge haben, unverzüglich der Stiftung Leuchtfeuer vorab mitzuteilen. Zu den besonderen Vorkommnissen zählen:
- Schulwechsel
- Krankenhausaufenthalte
- Psychische Störungen und Selbstmordversuche
- Entweichungen
- Kriminelle Handlungen
- Veränderung der persönlichen Lebenssituation
- Unfälle des zu Betreuenden/eigene Unfälle
12. Das Auftragsverhältnis endet sofort und ohne dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedürfte, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) des/der Auftragnehmer/in bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
13. Ergänzend finden das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland neben dem Hilfeplan gem. § 36 KJHG Anwendung auf das Auftragsverhältnis. ( ...)"
Die BV 2007 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt für die Stiftung Leuchtfeuer die Betreuung eines jungen Menschen im Rahmen erzieherischer Hilfen. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Dieser wird in einem Hilfeplan, der vom Jugendamt aufgestellt ist, nach §§ 27ff KJHG festgelegt und ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Betreuungsbeginn: 01.06.2007
Name des Betreuten: ...
3.1. Der/Die Auftragnehmer/in ist in der Einteilung seiner/ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl seines/Ihres Tätigkeitsortes frei, soweit sich nicht aus der Natur der Aufgabe etwas anderes ergibt. Er/Sie ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung seiner/Ihrer Tätigkeit und Arbeitsausführung nicht unterworfen. Er/Sie erledigt die ihm/ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan steht.
3.2. Der/Die Auftragnehmer/in wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen.
4. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von
EUR 19,50 / Stunde
Mit vorgenanntem Honorar sind alle Leistungen, einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten (wie z.B. Fax- und Telefongebühren, Porti, Reisekosten, Druckkosten und Besprechungen) abgegolten.
Dem/der Auftragnehmer/in obliegt die Beachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen; für deren Abführung ist er/sie selbst verantwortlich.
5. Das Honorar wird der Stiftung Leuchtfeuer zeitnah in Rechnung gestellt und von der Stiftung Leuchtfeuer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaub/Urlaubsgeld besteht nicht.
Sollte der/die Auftragnehmer/in - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung seiner/ihrer Tätigkeit gehindert sein, ist er/sie verpflichtet, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des Hilfeplanes gefährdet ist. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 616 BGB bestehen für solche Ausfallzeiten nicht, insbesondere ist die Anwendung von § 616 BGB im Falle der Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Der/Die Auftragnehmer/in erhält ein pädagogisches Handgeld zur Deckung von Freizeit- /Kulturaufwand im Zusammenhang mit der Betreuung. Dieses Handgeld beträgt 1,29 EUR pro geleisteter Fachleistungsstunde. Die Erstattung erfolgt gegen den Nachweis durch entsprechende Belege.
7. Der/Die Auftragnehmer/in übt die Tätigkeit freiberuflich aus.
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet.
8. Das Auftragsverhältnis endet mit Beendigung/Einstellung der Hilfe. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit - in Abstimmung mit dem fallführenden Jugendamt - auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von jedem Vertragspartner beendet werden. ( ...).
9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stellt der/die Auftragnehmer/in kurzfristig sein/ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualitätsnachweise zur Verfügung.
10. Der/die Auftragnehmer/in erklärt sich zur Zusammenarbeit mit der von der Stiftung benannten Koordination bereit. Die Art und Weise der Zusammenarbeit regelt das Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich. Der/die Auftragnehmer/in informiert die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse der Gefährdung des Kindeswohls.
11. Das Auftragsverhältnis endet sofort und ohne dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedürfte, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) des/der Auftragnehmer/in bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
(12. existiert nicht.)
13. Ergänzend finden das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland neben dem Hilfeplan gem. § 36 KJHG Anwendung auf das Auftragsverhältnis. ( ...)"
Das in Ziffer 10. BV 2007 in Bezug genommene Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich legte die Beigeladene zu 1) trotz Aufforderung des Senats nicht vor. Sie erklärte, es liege dort weder in Schriftform noch in anderer Form vor. Sie habe dieses "ja auch seit Jahren nicht mehr in Gebrauch". Die Klägerin erklärte, dieses Handbuch nicht erhalten zu haben. Vorgelegt wurde von der Beigeladenen zu 1) hingegen die "Handreichung für ambulante Betreuer/Innen der Stiftung Leuchtfeuer" mit Stand von Juni 2014, die im Rahmen eines "QM-Prozesses" erstellt werde und noch nicht in Gebrauch sei. Die Ausführungen zu Ziffern 1.2.4. "Fallgespräche" und 1.2.3. dieser Handreichung des Inhalts, dass die Kleingruppe eine Qualitätssicherungsmaßnahme darstellt und eine sinnvolle, effiziente Ergänzung zur Supervision bietet, sowie darüber hinaus auf Seiten der Fachbegleitung und der Betreuer/innen die Möglichkeit bietet, sich kontinuierlich und begleitend auszutauschen, trafen auch für den Streitzeitraum von 2006 bis 2010 zu. Auf den weiteren Inhalt der vorgenannten Handreichung wird verwiesen.
Die BV von 2008 und 2010 weichen von der BV 2007 u.a. insoweit ab, als dass das Honorar 20,50 Euro pro Stunde beträgt (Ziffer 4.) und in Ziffer 10. das Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich nicht mehr Vertragsinhalt ist. Auf den weiteren Inhalt der genannten BV wird verwiesen. Die weiteren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum geschlossenen BV weisen einen identischen Inhalt auf.
Grundlage für die Tätigkeit der Klägerin ist der Hilfeplan, dessen Aufstellung und Fortschreibung im jeweiligen Einzelfall durch das Jugendamt auf der Grundlage eines Hilfeplangesprächs mit hilfesuchender Familie/Person, einem Vertreter des Jugendamtes, einem Vertreter der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin als Betreuerin erfolgt (vgl. § 36 Abs. 2 SGB VIII). In einem Hilfeplan werden die Rahmenbedingungen und (langfristigen) Folgen der Hilfemaßnahme vereinbart. Es werden der rechtliche und zeitliche Rahmen der Hilfe dargelegt, die Situation, die eine Hilfe nötig macht bzw. die durch Hilfe bereits erreichte Situation beschrieben, ein konkreter Hilfebedarf und ein konkretes Hilfeangebot aufgezeigt, die Ziele der Hilfe definiert und mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele benannt. Der Hilfeplan legt ein konkretes Stundenkontigent fest, das für die Betreuung vorgesehen ist. Hilfepläne werden während der Hilfeleistung regelmäßig, mindestens aber zum Ende einer vorgesehenen Dauer, durch ein erneutes Hilfeplangespräch überprüft. Hierbei wird festgestellt, ob die geleistete Hilfeart geeignet und die Hilfeziele angemessen waren und ob die Hilfemaßnahme verändert oder unverändert fortgeführt oder beendet wird. Zu diesem Zwecke übermittelt die Klägerin in der Regel halbjährlich einen Bericht über die Entwicklung des zu Betreuenden an das Jugendamt und in Kopie an die Beigeladene zu 1). Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und den zu betreuenden Personen wurden nicht geschlossen.
Nach Aufstellung des Hilfeplanes betreute die Klägerin die jeweiligen Familien in deren Haushalt sowie an neutralen Orten. Sie nahm die Betreuten nicht in ihren Haushalt auf. Monatlich erstattete die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) eine Rechnung und einen Leistungsnachweis, in dem - bei kurzer Beschreibung der geleisteten Tätigkeit - dargelegt wurde, an welchem Tag wie viele Stunden welche Leistungen erbracht wurden.
Während ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nahm die Klägerin an Supervisionen teil, jedoch nicht an denen, die die Beigeladene zu 1) anbot. Von der Beigeladenen zu 1) wurde nachgehalten, ob die Klägerin an Supervisionen teilnahm, da diese zum Standard der Sozialpädagogik gehören und bei Nichtdurchführung die Beigeladene zu 1) das Vertragsverhältnis mit dem entsprechenden Mitarbeiter beendet hätte. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen finanzierte die Klägerin aus ihrem eigenen Einkommen. Die Beigeladene zu 1) verfügte über eine Koordinationsstelle, in der sozialpädagogisches Fachpersonal der Klägerin als Ansprechpartner zur Verfügung stand. Im Streitzeitraum war die Zeugin X die für die Klägerin zuständige Koordinatorin.
Die Klägerin erhielt von der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum folgende Vergütung:
Im Original: Tabelle
Auch in dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 erzielte die Klägerin Vergütungen in der Höhe wie in den Monaten davor. Rechnungen konnte sie insoweit nicht mehr vorlegen.
In den vorgenannten Beträgen ist die Vergütung für Ausfall- und Wegezeiten enthalten. Eine vergütete Ausfallzeit lag vor, wenn durch die betreute Person innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin dieser abgesagt wurde.
Mit am 22.5.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie bat zu klären, ob ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe selbständig oder im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14.9.2007 hin vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie nicht von der Beigeladenen zu 1) persönlich abhängig sei. Sie sei nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Eine Unterordnung unter ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) bestehe nicht. Ausweislich Ziffer 3. der mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen BV unterliege sie keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Arbeitsleistung. Sie erledige ihre Aufgaben lediglich unter Beachtung des Hilfeplanes. In der Einteilung der Arbeitszeit und der Wahl des Tätigkeitsortes sei sie frei. Hierauf deute Ziffer 5. BV hin, wonach nur tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zu vergüten seien. Ziffer 7. sei zu entnehmen, dass sie ihre Tätigkeit freiberuflich ausübe und weder in arbeitsrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werde. Einem einseitigen Direktionsrecht der Beigeladenen unterliege sie nicht. Die vertragliche Ausgestaltung entspreche dabei der gelebten Arbeitspraxis.
Mit Bescheid vom 4.12.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 1) seit dem 9.3.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Mit Aufnahme der Beschäftigung bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin von der Beigeladenen zu 1) persönlich abhängig sei. Sie sei in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Sie unterliege einem einseitigen Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort sowie Art und Weise der zu beurteilenden Tätigkeit. Zudem sei sie an die Vorgaben des Hilfeplanes gebunden. Ein Unternehmerrisiko trage sie nicht. Sie habe keine Möglichkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit, eigenes Kapital einzusetzen, das sich akkumuliert.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2007 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie als Selbständige zu behandeln sei. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trug sie vor, dass sie über kein Büro, keinen Computer und kein Telefon in den Räumen der Beigeladenen zu 1) verfüge. Sie habe keinerlei Anwesenheitszeiten. Ihr werde kein Urlaub gewährt. Vorgesetzte gebe es nicht. Art und Zeit der Betreuung werde von ihr eigenverantwortlich bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anknüpfend an ihre Begründung im angefochtenen Bescheid führte sie aus, dass in der sozialpädagogischen Familienhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen dem öffentlichen Träger obliege. Auch während des Einsatzes des Familienhelfers liege die Fallverantwortung beim zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes, der die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes trage. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit entgegenstehe. Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschalte, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführe, bestehe das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem erteilten Auftrag in Verbindung mit dem Hilfeplan und dem Handbuch für Betreuer/innen im ambulanten Bereich. Hieraus folge, dass die Klägerin in der Disposition der Arbeitszeit keineswegs frei sei. Es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Die Arbeitszeit sei den persönlichen Belangen der zu betreuenden Personen anzupassen. Hierbei sei nicht entscheidend, in welchem Umfang das Weisungsrecht ausgeübt werde. Es genüge, dass der Beigeladenen zu 1.) aufgrund der vertraglichen Abmachungen das Recht zustehe und sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch die Möglichkeit habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Die eigenständige Organisation des Arbeitsablaufes stehe einem Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Dass keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden seien, sei unbeachtlich. Sie seien nicht Voraussetzung für das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Am 31.7.2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Eine Tätigkeit nach Weisungen liege nicht vor. Sie erledige ihre Aufgaben frei im Rahmen ihres therapeutisch-pädagogischen Könnens. Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1) oder des Jugendamtes erhalte sie nicht. Aus praktischen Gründen seien Weisungen nicht erteilbar. Sie verrichte ihre Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Beigeladenen, im eigenen oder sozialen Umfeld des Jugendlichen. Aufgrund ihres beruflichen Könnens entscheide sie situativ, wie sie mit Konflikten umgehe und welche Maßnahmen in der konkreten Situation angezeigt seien. Der Hilfeplan enthielte keine detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsanweisungen. Die Ausfüllung der im Hilfeplan pauschal beschriebenen Defizitfelder obliege ihrer fachlichen Einschätzung. Auch rechtlich sei eine Weisungsgebundenheit ausgeschlossen. Aus dem SGB VIII könnten keine Möglichkeiten einer Einflussnahme des Jugendamtes auf das zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) bestehende Honorarverhältnis abgeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Jugendamt die Fallverantwortung trage. Es sei zwischen der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verantwortung für einen Jugendlichen, die beim Jugendamt liege, und der Durchführungsverantwortung, die bei der Beigeladenen zu 1) bzw. ihr - der Klägerin - liege, zu differenzieren. Selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche Anordnung des Jugendamtes gegenüber der Beigeladenen zu 1) beachten müsse, könne hieraus keine Weisungsgebundenheit gefolgert werden. Zudem trage sie ein Unternehmensrisiko. In nicht unerheblichem Maße setze sie eigenes Kapital für Arbeitsmaterialien und Fortbildungsmaßnahmen ein. Auch trage sie ein Beauftragungsrisiko. Überzeuge sie mit ihrer Arbeit nicht, erhalte sie keine weiteren Aufträge. Es stehe ihr zudem frei, ihre eigene Arbeitsorganisation durch Einstellung eigener Mitarbeiter zu optimieren.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 festzustellen, dass ihre seit dem 9.3.2006 für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als ambulante Familienhelferin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Überwachungs- und Kontrollrechte seitens der Beigeladenen zu 1) einem nachgelagerten Weisungsrecht eines Arbeitgebers gleich kämen. Ausweislich der Regelungen im Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Jugendamt bestünden gegenüber dem Jugendamt Kontakt- und Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1). Durch diese Pflichten bestehe die Möglichkeit der ständigen Überwachung der Familienhilfe durch das Jugendamt. Die Beigeladene zu 1) komme nicht umhin, zur Einhaltung dieser Verpflichtungen eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Seitens der Beigeladenen zu 1) bestehe daher die Möglichkeit, der Klägerin einen Auftrag zu entziehen, wenn ein zu erwarten gewesener Erfolg nicht eintrete. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 1) die Inhalte des Hilfeplanes kenne und auch die Arbeit der Klägerin kontrolliere. Dementsprechend verlange die Beigeladene zu 1) von der Klägerin die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualifikationsnachweise. Diese Maßnahme sei erforderlich, um die gegenüber dem Jugendamt garantierte Qualität des Personals sicher zu stellen. Die Klägerin habe mithin funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen. Einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe ferner nicht entgegen, dass ein gegenseitiges Einverständnis der Beteiligten (Jugendliche, Eltern, Mitarbeiter des Jugendamtes, beauftragte Betreuerinnen) zum Wirksamwerden der Hilfeleistungen von Nöten sei und die Klägerin bei der Aufstellung des Hilfeplans mitwirke, denn dies gelte unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Familienhelferin. Ebenso spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass sich die einzelnen Arbeitsabläufe aus der jeweiligen Bedarfssituation ergäben, so dass die Wahl der therapeutischen Ansätze und ein eigenständiges Agieren seitens der Klägerin nötig seien, denn gerade das sind Anforderungen an jeden fachlich qualifizierten Angestellten. Variable Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit seien zudem Kennzeichen einer großen Zahl heutiger Arbeitsverhältnisse. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnis sei überdies keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin ersichtlich.
Die Beigeladene zu 1) hat sich dem Klageantrag und der -begründung angeschlossen.
Im Verhandlungstermin am 6.10.2009 hat das SG die Klägerin und den pädagogischen Leiter der Beigeladenen zu 1), Herrn W, zu den Details der Gestaltung der streitgegenständlichen Tätigkeit persönlich gehört und zudem den Mitarbeiter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L, Herrn T, zeugenschaftlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 6.10.2009 den Bescheid der Beklagten vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 aufgehoben und festgestellt, dass die seit dem 9.3.2006 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als ambulante Familienhelferin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.12.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) in den Grenzen des jeweiligen Hilfeplanes erbracht habe. Ziffer 1 der BV beschränke bereits Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1) auf den Erziehungs- und Betreuungsbedarf, der wiederum in dem vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplan - der ausdrücklich Bestandteil der Vereinbarung sei - festgelegt sei. Dem entspreche bei näherer Betrachtung Ziffer 3.1. BV, wonach die Klägerin in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl ihres Tätigkeitsortes nur insoweit frei sei, als sich aus "der Natur der Aufgabe" nichts anderes ergebe. Natur der Aufgabe sei aber der nach dem Hilfeplan festgelegte Erziehungs- und Betreuungsbedarf; mithin bestimme dieser Zeit und Ort der Tätigkeit. Nach Ziffer 10 der Vereinbarung vom 21.6./12.7.2007 habe sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Beigeladenen zu 1) benannten Koordinatoren bereit erklärt. Die Beigeladene zu 1) habe hier arbeitsorganisatorische Strukturen geschaffen, denen die Klägerin unterworfen gewesen sei. Auch wenn die von der Klägerin erstellten Berichte sicherstellten, dass die Beigeladene zu 1) und das Jugendamt über die wesentliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen informiert worden seien, beinhalteten diese ebenfalls die Kontrollmöglichkeit über die Einhaltung des Hilfeplans - auch dahingehend, ob der vereinbarte Betreuungsumfang erbracht worden sei. Auch mit der vertraglichen Verpflichtung, im Rahmen der Rechnungslegung offen zu legen, wann und wieviel Stunden die Klägerin gearbeitet habe, seien weitgehende Kontrollmöglichkeiten dahingehend verbunden, ob der nach dem vertragsgegenständlichen Hilfeplan festgelegte Betreuungsumfang eingehalten werde. Eine Einbindung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin - wie bereits dargelegt - zur Zusammenarbeit mit den Koordinatoren der Beigeladenen zu 1) als deren arbeitsorganisatorische Struktur verpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.
Die Klägerin trägt vor, weder in vertraglicher Hinsicht noch im Rahmen des tatsächlich bestehenden Betreuungsverhältnisses seien ihr gegenüber fachliche Weisungen möglich noch sinnvoll. Bestehe keine Überzeugung in therapeutisch fachlicher Sicht, werde sich dieses Defizit nicht durch Einzelanweisung lösen lassen. Dies sei der Grund, warum die Beigeladene zu 1) ihre Vertragspartner sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese sowohl von ihrer fachlichen Ausrichtung als auch von ihren Ausbildungs- und Fortbildungsstandard dem Qualitätsniveau der Beigeladenen zu 1) entsprächen. Es möge sein, dass sie mit den Jugendlichen Hausaufgaben bearbeite, ins Kino gehe oder beim Sport oder bei anderen Gelegenheiten Defizitfelder, die der Jugendliche habe, bearbeite. In keinem dieser Fälle seien Vertreter der Beigeladenen zu 1) anwesend. In keinem dieser Fälle könnten fachlich therapeutische Anweisungen gegeben werden. Jede dieser Situationen sei neu. Auf die Situation könne sich die Klägerin einlassen, weil sie über einen methodischen "Werkzeugkasten" verfüge und aufgrund ihrer fachlichen inhaltlichen Ausbildung in der Lage sei, flexibel auf jeweilige Problemstellen zu reagieren. Unzutreffend leite die Beklagte ein fachliches Weisungsrecht aus dem Hilfeplan ab. Der Hilfeplan sei lediglich die abstrakte Beschreibung von Defizitfeldern eines Jugendlichen und einer Familiensituation. Handlungsanleitungen, wie, wann und wo was zu tun sei, würden im Hilfeplan in der Regel nicht gegeben. Der Hilfeplan enthalte als Instrument der Bedarfsfeststellung lediglich Elemente, die die gemeinsam zu treffende Entscheidung über geeignete und notwendige Hilfe vorbereiteten. Wichtig sei, dass sie - die Klägerin - an die Vorgaben des Hilfeplans gebunden sei. Dies bedeute allerdings nichts anderes, als dass einvernehmlich Zielfestlegungen getroffen würden. Ein Weisungsrecht, dass die Umsetzung der Zielfestlegung konkrete therapeutische Maßnahmen festsetze, lasse sich jedoch hieraus nicht ableiten. Eine Eingliederung in den Arbeitsbetrieb der Beigeladenen zu 1) sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben. Die danach maßgeblichen Indizien für abhängige Beschäftigung (Abschluss eines so bezeichneten Arbeitsvertrages, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers, feste Arbeitszeiten, vom Arbeitgeber gestellte Betriebsmittel, feste und gleichbleibende Vergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Vereinbarung über die Anwendung eines Tarifvertrages, Verbuchung von Lohnsteuer) seien sämtlich nicht gegeben. Geradezu im Gegenteil erhalte sie keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, in Zeiten der Abwesenheit oder des Urlaubs. Sie erhalte keine gleichbleibende Vergütung, sondern sie erhalte nur die Stunden bezahlt, die sie tatsächlich nachweislich auch geleistet habe. In den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) befinde sich kein Büro, in dem sie arbeiten könnte. Ihr würden demgemäß auch keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Sie setze auch in nicht unerheblichem Maße eigenes Kapital ein. So habe sie sämtliche Arbeitsmaterialien (Fahrzeug, Computerprogramme, Handy, Arbeitskleidung, Sportbekleidung) mit eigenen Mitteln zu beschaffen, zu pflegen und zu ersetzen. Sie müsse sich auf eigene Kosten ständig auf dem Laufenden halten (Fachliteratur, Seminare etc.) und sich bei potentiellen Auftraggebern selbst ins Gespräch bringen. Ihr Kapital, das sie vermarkte, sei ihre persönliche fachliche Kompetenz und ihr individuelles Persönlichkeitsprofil. Wie bei allen Beratungsunternehmen trete die apparative Ausstattung gegenüber dem fachlichen Wissen der persönlichen Kompetenz zurück. Darüber hinaus trage sie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko, nämlich das Beauftragungsrisiko. Der Umstand, dass sie in Konkurrenz zu anderen Honorarkräften für ein bestimmtes "Setting" verpflichtet sei, gewähre keinerlei Arbeitnehmersicherheit. Bei Erfolglosigkeit oder Unzufriedenheit könne das "Setting" jederzeit gekündigt werden, durch gute Arbeit und gute Erfolge, habe es die Honorarkraft in der Hand, mehr Betreuungsverhältnisse zu gewinnen. Überzeuge sie nicht, werde es keine weiteren Aufträge geben.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, dass es Protokolle oder Vermerke über die mit der Zeugin X als Koordinatorin geführten Gespräche nicht gebe. Über die Teambesprechungen, an denen die Klägerin teilgenommen habe, existierten ebenfalls keine Protokolle. Solche seien nicht archiviert. Bei den sog. Teambesprechungen handele es sich um kollegiale Beratungsgespräche. Bei den Teams handele es sich um Kleingruppen, zu den sämtliche einer Koordinatorin zugeordneten Sozialpädagogen bei der Beigeladenen zu 1) eingeladen würden. Diese Gespräche der Kleingruppen, sog. Teambesprechungen, fänden in regelmäßigen Abständen statt. Der Klägerin sei die Teilnahme an diesen Teambesprechungen freigestellt gewesen. Eingeladen gewesen seien zu diesen Gesprächen, die von der Zeugin X als Koordinatorin geleitet worden seien, sämtliche für die Beigeladene zu 1) Tätigen, die eben von der Zeugin X koordiniert worden seien. Es habe sich hier letztlich um Gespräche gehandelt, die aus dem Kreis der Teilnehmer entstanden seien. Es sei über konkrete, von den einzelnen Mitarbeitern bearbeitete Fälle gesprochen worden. Jeder der Teilnehmer habe die Möglichkeit gehabt, einen von ihm gerade konkret bearbeiteten Fall zum Thema zu machen. Irgendwelche Anweisungen der Zeugin X bei der Gruppenbesprechungen habe es nicht gegeben. Die Termine für die Teambesprechungen würden von den Teilnehmern der einzelnen Teams, so auch von der Klägerin mit, gemeinsam festgelegt. Eine Anordnung durch die Koordinatorin fände nicht statt. Im Streitzeitraum 2006 bis 2010 habe es keine festangestellten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) gegeben, die ausschließlich oder überwiegend in ambulanten Settings eingesetzt worden seien. Es habe aber festangestellte Mitarbeiter gegeben, die zusätzlich zu anderen Aufgaben auch in geringem Umfang in den ambulanten flexiblen Hilfen tätig gewesen seien. Die Beigeladene zu 1) habe die festangestellten Mitarbeiter in solchen Fällen eingesetzt, in denen Weisungsbefugnis von Nöten gewesen sei. Es handele sich hierbei z.B. um die Tätigkeit in der Betreuung der Sozialräume oder bei besonders schwierigen Fällen, die eine engmaschige Betreuung erforderten. Bei der sozialraumorientierten Arbeit handele es sich um eine solche, bei der ein bestimmter sozialer Brennpunkt und nicht die einzelne Person den Einsatzpunkt der Arbeit bildeten. In diesen Konstellationen müsse die Beigeladene zu 1) in der Lage sein, Weisungen auszusprechen, die beispielsweise Ort und Zeit beträfen. Diese Arbeiten hätten zu vereinbarten Zeiten an einem entsprechend vereinbarten Ort stattzufinden. Therapeutisch unterscheidet sich dieser Ansatz dadurch von den üblichen ambulanten Settings, bei denen Ort und Zeit frei gewählt werden könnten. Wegen der besonderen Schwierigkeit und den besonderen Anforderungen dieser zu betreuenden Personen sei eine engmaschige Berichtspflicht der Mitarbeiter erforderlich gewesen. Dies sei für die Beigeladene zu 1) nur durch den Einsatz von festangestellten Mitarbeitern möglich gewesen. Diese Mitarbeiter hätten aufgrund der Komplexität der Aufgabe stets und ständig betreut werden müssen. Eine solche Vorgehensweise sei bei freien Mitarbeiter, insbesondere auch bei der Klägerin, nicht möglich gewesen und nach wie vor nicht möglich. In solch komplexen und schwierigen, anspruchsvollen Fällen verlange schon der Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) engmaschige Berichte. Diese Anweisungen könnten nur gegenüber festangestellten Mitarbeitern ausgesprochen werden. Ein freies Mitarbeiterverhältnis sei hierfür nicht geeignet. Festangestellte Mitarbeiter würden von der Beigeladenen zu 1) immer in solchen Fällen eingesetzt, die von dem Jugendamt der Stadt L als besonders kontrollbedürftig eingestuft worden seien. Gerade diese Fälle eigneten sich eben nicht für freie Mitarbeiter wie die Klägerin.
Bezüglich des in Ziffer 10 BV vom 21.6./12.7.2007 erwähnten Handbuchs für Betreuer/innen im ambulanten Bereich führt die Beigeladene zu 1) aus, dass dieses Handbuch bereits zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns der Klägerin keine Relevanz mehr gehabt habe. Zu dem in Ziffer 7 BV vom 14.3.2006 erwähnten von der Klägerin entwickelten pädagogischen Konzept führt die Beigeladene zu 1) aus, ein spezielles pädagogisches Konzept für einen Einzelfall sei von der Klägerin der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegt worden. Auf Grund der Kenntnis der Person der Klägerin habe der Vorstand der Beigeladenen zu 1) davon ausgehen können, dass sie auf der Grundlage ihrer Fachkompetenz und Erfahrungen jeweils eine eigene pädagogische Strategie entwickle, wie eine erfolgreiche Arbeit mit ihren Klienten erreicht werden könne.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) adressierten Bescheiden vom 11.10.2011 hat die Beklagte den Bescheid vom 4.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 dahingehend abgeändert, dass in der seit dem 9.3.2006 ausgeübten Beschäftigung als Familienhelferin bei Stiftung Leuchtfeuer Förderung von Bildung, Ausbildung, Erziehung und Rehabilitation Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Klägerin hat die bis zum Juni 2010 gestellten Rechnungen, die von ihr gefertigten Berichte und Abrechnungen sowie den mit der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1.1.2011 zu den Akten gereicht.
Die Beigeladene zu 1) hat auf Anforderung des Senats folgende Unterlagen überreicht:
- die Leistungsbeschreibung "flexible, ambulante Hilfen (gem. § 27 i.V.m. §§ 31, 35 SGB VIII)", Stand November 2012, ohne Seite 11
- Leitfaden für die Zusammenarbeit der Stiftung Leuchtfeuer mit dem Jugendamt im Rahmen der ambulanten Hilfen im Feld der psychischen Erkrankungen, Stand November 2012,
- Vereinbarung nach den §§ 8a Abs. 2 und 72a SGB VIII zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Stiftung Leuchtfeuer vom 9.1.2007/16.1.2007.
Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen.
In nichtöffentlicher Sitzung am 23.10.2014 hat der Senat die Klägerin und Herrn W als Vertreter der Beigeladenen zu 1) persönlich gehört sowie die Zeugin X vernommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 hat der Senat die Klägerin und Herrn W, Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 1), angehört und die Zeugin X uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen und Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 4) bis 6) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 4.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2008 und des Bescheides vom 11.10.2011. Über den Bescheid vom 11.10.2011 entscheidet der Senat auf Klage, da dieser erst während des Berufungsverfahrens erlassen worden ist.
3. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 11.11.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 8.12.2009 eingegangen. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG).
4. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin war in ihrer vom 9.3.2006 bis 31.12.2010 für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Beschäftigung als ambulante Familienhelferin in der sozialpädagogischen Familienhilfe versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
a) Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
b) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Dauerschuldverhältnisses tätig geworden ist.
Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Beigeladenen zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
aa) Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) sind die im gesamten Streitzeitraum geschlossenen BV. Diese Verträge sprechen in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
(1) Auf dieser vertraglichen Grundlage war die Klägerin für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses tätig. Die einzelnen BV, die sich jeweils auf konkrete Betreuungsfälle bezogen, waren - soweit sie vorgelegt wurden - unbefristet. Ausweislich der beigebrachten Rechnungen war die Klägerin ab März 2009 ohne Unterbrechung für die Beigeladene zu 1) tätig und betreute im überwiegenden Zeitraum mehrere Personen parallel.
(2) In sämtlichen BV verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme der Betreuung eines jungen Menschen, wobei sich Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf richteten, der in einem vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplan, der Bestandteil der jeweiligen BV war, festgelegt war. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin für die Betreuung des Kindes/Jugendlichen ein Honorar von 19,50 Euro bzw. 20,50 Euro pro Stunde, mit dem alle Leistungen einschließlich etwaiger Aufwendungen und Nebenkosten abgegolten wurden.
Die ihr übertragenen Aufgaben hatte die Klägerin in eigener Verantwortung zu erledigen, soweit dies im Einklang mit dem Hilfeplan stand (Ziffer 3.1). Die Klägerin verpflichtete sich, mit Abschluss der Betreuungsvereinbarungen kurzfristig ihr Führungszeugnis, eine Gesundheitsbescheinigung und Qualitätsnachweise zur Verfügung zu stellen (Ziffer 9). Falls sie - gleich aus welchen Gründen - an der Erbringung ihrer Tätigkeit gehindert gewesen wäre, war sie verpflichtet, dies der Beigeladenen zu 1) unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des Hilfeplans gefährdet gewesen wäre (Ziffer 5). Aus der Zusammenschau sämtlicher Regelungen ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur höchstpersönlichen und kontinuierlichen Leistungserbringung, wie sie typisch für ein Beschäftigungsverhältnis ist.
Darüber hinaus war die Klägerin nach Ziffer 11. BV 2006 verpflichtet, der Beigeladenen zu 1) alle beabsichtigten Planungen, die eine gravierende Lebensveränderung des Betreuten zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen, wobei zu den besonderen Vorkommnissen Schulwechsel, Krankenhausaufenthalte, psychische Störungen und Selbstmordversuche, Entweichungen, kriminelle Handlungen, eine Veränderung der persönlichen Lebenssituation und Unfälle des zu Betreuenden/eigene Unfälle zählten. In den BV ab 2007 verpflichtete sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Beigeladenen zu 1) benannten Koordination, wobei die Klägerin die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse der Gefährdung des Kindeswohls zu informieren hatte.
Schließlich war zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) vereinbart, dass das Auftragsverhältnis sofort und ohne, dass es dazu einer Beendigungserklärung des Auftraggebers bedarf, endet, wenn der Stiftung Leuchtfeuer ein Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol) der Auftragnehmerin bekannt wird, körperliche Zugriffe auf den/der zu Betreuenden stattfinden oder in sonstiger Weise die kindlichen Rechte verletzt werden.
(3) Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren Art, Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit der Klägerin durch den Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Betreuten, der jeweils im Hilfeplan festgelegt wurde, die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und die weiteren Vertragspflichten in wesentlichen Zügen vorgezeichnet. Maßgeblich als verbindlicher Rahmen war der Hilfeplan, der über die Einbeziehung in die BV auch zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) verbindliche Festlegungen enthält, an die die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) gebunden war und dieser die Rechtsmacht zu Weisungen verschaffte, wenn die Klägerin die Vorgaben des Hilfeplans nicht oder nur unzulänglich umgesetzt hätte. Dass dieser nur den Rahmen für die Tätigkeit der Klägerin vorgibt, liegt in der Natur der Sache, da bei ihrer pädagogischen Tätigkeit, wie sie auch selbst darstellt, jede Begegnung mit dem Betreuten zu einer neuen Situation führte, die nicht vorhersehbar war. Auf die Situation konnte sie sich einlassen, weil sie über einen methodischen "Werkzeugkasten" verfügte und aufgrund ihrer fachlichen inhaltlichen Ausbildung in der Lage war, flexibel auf jeweilige Problemstellungen zu reagieren. Diese Ausführungen der Klägerin beschreiben lediglich ihre fachliche Eignung und Charakteristika ihrer pädagogischen Arbeit, die damit von hoher Eigenständigkeit und großer fachlicher Eignung geprägt ist.
Die Regelung in Ziffer 3. Abs. 1 BV, dass die Auftragnehmerin in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit und der Wahl ihres Tätigkeitsortes frei und Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ihrer Tätigkeit und Arbeitsausführungen nicht unterworfen sei, gewährte der Klägerin damit nur vordergründig Freiheiten hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeit.
(4) Darüber hinaus enthalten die BV Regelungen zur Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1), die damit gleichfalls der Beigeladenen zu 1) die Rechtsmacht zu Weisungen gegenüber der Klägerin verschafften. Ziffer 5. Abs. 3 BV regelt, wenn die Auftragnehmerin - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung ihrer Tätigkeit gehindert sein sollte, sie verpflichtet ist, dies der Stiftung Leuchtfeuer unverzüglich anzuzeigen, falls dadurch die Betreuung entsprechend des vom Jugendamt aufgestellten Hilfeplanes gefährdet ist. Ziffer 10. BV 2006 regelte, für den Fall zusätzlicher externer Hilfestellungen für den zu Betreuenden, die außerhalb eines regelmäßigen Schulbesuches stehen und der Förderung des Kindes/Jugendlichen dienen, oder bei weitreichenden positiven Entwicklungen des Betreuten in Bereichen der Verselbständigung das in Ziffer 4. vereinbarte Pauschalhonorar dem neuen Aufwand entsprechend anzupassen. Nach Ziff. 11. BV 2006 war die Klägerin bei gravierenden Lebensveränderungen des Betreuten und besonderen Vorkommnissen (z.B. Schulwechsel, Krankenhausaufenthalte, psychische Störungen und Selbstmordversuche etc.) zur Unterrichtung der Beigeladenen zu 1) verpflichtet. Ziffer 10. BV ab 2007 regelt darüber hinaus, dass sich die Klägerin zur Zusammenarbeit mit der von der Stiftung benannten Koordination bereit erklärt und sie die Koordination insbesondere unverzüglich über Vorkommnisse in Bezug auf die Gefährdung des Kindeswohls informiert.
In ihrer Gesamtheit stellten diese Regelungen sicher, dass die Beigeladene zu 1) über die Eignung der Klägerin in persönlicher und fachlicher Hinsicht und die Qualität ihrer Arbeit stets unterrichtet war und bei dem Unterschreiten der der Stadt L aufgrund der mit dieser bestehenden Vereinbarungen geschuldeten Qualität der sozialpädagogischen Arbeit der Klägerin eingreifen konnte.
(5) Der Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen (Ziff. 4. Abs. 3, Ziff. 7. BV), hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil überwiegende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 2. Aufl. 2011,§ 7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(6) Der Ausschluss von Vergütung bei Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs bzw. Krankheit (Ziff. 5. BV) hat nur Bedeutung als Indiz für den Willen, ein selbständiges Vertragsverhältnis zu begründen. Insofern gelten die Ausführungen unter (5) entsprechend.
(7) Nach der Vertragsdurchführung ist von weiteren konkludent vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) auszugehen. Mangels sog. qualifizierter Schriftformklauseln war es den Vertragsparteien auch rechtlich möglich, durch schlüssiges Handeln weitere Vertragspflichten zu begründen.
Danach war die Klägerin verpflichtet, die in der Sozialpädagogik unstreitig unabdingbaren Supervisionen durchzuführen. Eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung hätte zur Beendigung der Vertragsbeziehung der Klägerin zur Beigeladenen zu 1) geführt. Die Einhaltung dieser Vertragspflicht durch die Klägerin ist dementsprechend von der Beigeladenen zu 1) nachgehalten worden.
Die Klägerin war darüber hinaus verpflichtet, schriftliche Leistungsnachweise zu erstellen, wobei die Art und Weise nicht in das Belieben der Klägerin gestellt war, sondern sich ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin X nach den Vorgaben des jeweiligen Bezirksjugendamtes richtete.
Zur Vorbereitung der Hilfeplangespräche war die Klägerin verpflichtet, einen Berichtsentwurf zu verfassen und sich hierüber in einem fachlichen Gespräch mit der Zeugin X auszutauschen.
bb) In der tatsächlichen Umsetzung der vertraglichen Grundlagen war die Klägerin in einem fremden Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden tätig, wobei die Weisungsgebundenheit der Klägerin zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) verfeinert war.
(1) Die Klägerin war in einen fremden Betrieb, nämlich den der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Unerheblich ist, dass sie überwiegend nicht in der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) und mit deren Betriebsmitteln arbeitete. Die Klägerin arbeitete jedoch eingegliedert in die von der Beigeladenen zu 1) geschaffene Betriebsorganisation.
Dies beginnt bereits mit den vertraglichen Grundlagen, die zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Stadt L bestanden. Die Klägerin wurde letztlich tätig in der Erfüllung der Vertragspflichten der Beigeladenen zu 1) gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Stadt L. Ohne diese Verträge wäre es der Klägerin rechtlich nicht möglich gewesen, in der ambulanten sozialpädagogischen Familienhilfe entgeltlich tätig zu werden.
Darüber hinaus schaffte die Beigeladene zu 1) auch in personeller Hinsicht eine Organisationstruktur, in die die Klägerin eingegliedert war. Die Klägerin arbeitete mit der von der Beigeladenen zu 1) vorgehaltenen Koordination in Person der Zeugin X zusammen. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin X hat diese Zusammenarbeit telefonisch, per Mail oder im persönlichen Gespräch stattgefunden, wobei die Kooperation bei Krisensituationen enger war als in Fällen langfristiger Unterstützung, die ohne Konflikte abliefen. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugin X wurden die persönlichen Gespräche im Zusammenhang mit und zur Vorbereitung der anstehenden Hilfeplangespräche geführt. Hierzu hatte die Klägerin Berichtsentwürfe verfasst, die Gegenstand des Austausches mit der Zeugin X waren.
Auch in anderer Hinsicht war die Klägerin in die von der Beigeladenen zu 1) geschaffenen personellen Strukturen eingebunden. Ausweislich der Leistungsnachweise vertrat die Klägerin andere Betreuer der Beigeladenen zu 1) bzw. wurde von diesen vertreten. Unabhängig von deren sozialversicherungsrechtlichen Status hat die Beigeladene zu 1) mit ihren Vertragsbeziehungen zu diesen Betreuern den personellen Rahmen für deren gegenseitige Vertretung geschaffen und bereit gehalten. Darüber hinaus wurden auch "Hintergrundbereitschaften" für die Klägerin durch andere Betreuer der Beigeladenen zu 1) bei Urlaub übernommen.
Teilweise fanden sog. Co-Betreuungen von Familien/Personen mit anderen Betreuern der Beigeladenen zu 1) statt (z.B. ab März 2008 bis Juni 2010 Co-Betreuungen mit Herrn B, Frau C, Herrn S1, Frau X, Frau T, Herrn N und Herrn V). Bei diesen Co-Betreuungen werden verschiedene Personen einer Familie von mehreren Betreuern betreut, z.B. von einem Betreuer die Eltern, von einem anderen das Kind). Die Co-Betreuer tauschten sich hierzu aus, informierten sich gegenseitig und planten ihr weiteres Vorgehen (z.B. am 6., 22. und 25.8.2008).
Es fanden ausweislich der Leistungsnachweise Fachgespräche bzw. sonstige Gespräche der Klägerin - teilweise bei der Beigeladenen zu 1) - mit verschiedenen Personen statt (z.B. am 24.5.2006 Fachaustausch mit Herrn S, am 4.7.2006 Fachgespräch mit Frau X bei der Beigeladenen zu 1), am 20.9.2006 Gespräch mit Klientin und Herrn S bei der Beigeladenen zu 1), am 5.12.2006 Fachgespräch und Hilfeplan-Gespräch, am 19. und 21.5.2008 Gespräche mit Frau X, am 20.5.2008 Fachgespräch mit Herrn S, Herrn S1 und Frau K bei der Beigeladenen zu 1), am 11.6.2008 Besprechung mit Frau X, Herrn B und Herrn B1 im Jugendamt, am 19.8.2008 Gespräch mit Frau X bei FIBS etc.).
Schließlich nahm die Klägerin an sog. Teambesprechungen teil, soweit sie nicht durch andere Termine verhindert war. Diese Teambesprechungen fanden nach den Angaben der Klägerin etwa alle 4 bis 6 Wochen statt, und zwar in den Räumen der Beigeladenen zu 1). Sie dienten dem fachlichen Austausch über z.B. Problemkonstellationen. Teilweise hat auch die Zeugin X an diesen Besprechungen teilgenommen. Bei den Teams handelte es sich um Kleingruppen, zu denen sämtliche einer Koordinatorin zugeordnete Sozialpädagogen eingeladen würden.
(2) In dem fremden Betrieb war die Klägerin weisungsgebunden tätig, wobei ihre Weisungsgebundenheit zur einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) verfeinert war.
Wie bereits dargelegt, war Anknüpfungspunkt für Weisungen der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit der Klägerin der über die Einbeziehung in die BV für die Klägerin verbindliche Hilfeplan mit dem darin festgestellten Erziehungs- und Betreuungsbedarf der zu betreuenden Person. Darüber hinaus bestanden die vielfältigen dargestellten weiteren Vertragspflichten der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1), die ihr die Rechtsmacht zu Weisungen verschafften. Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war zudem durch die Anzahl der im Hilfeplan festgelegten Fachleistungsstunden, die Fristgebundenheit von Entwicklungsberichten und Leistungsnacheisen sowie die Zusammenarbeit mit Co-Betreuern begrenzt
In der Gesamtschau hat die Beigeladene zu 1) ein Instrumentarium bzw. einen Rahmen geschaffen, der ihr die Kontrolle der Arbeit der Klägerin und Eingriffsmöglichkeiten entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt L verschaffte. Dies beginnt mit der gemeinsamen Teilnahme einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin am Hilfeplangespräch und setzt sich fort mit den halbjährlichen Entwicklungsberichten, den monatlichen Leistungsnachweisen, den regelmäßigen Teambesprechungen und den darüber hinaus bestehenden Kontakten zur Koordinatorin. Bei ihrer Vernehmung gab die Zeugin X an, dass sie anhand der Berichte der Klägerin erkennen konnte, nach welcher pädagogischen Methodik sie arbeitete. Im Verhandlungstermin vor den SG erklärte Herr W, Mitglied des Vorstandes der Beigeladenen zu 1), glaubhaft, dass es sich bei den Koordinatoren um Sozialarbeiter und Sozialpädagogen handele, die die personelle und fachliche Seite der Hilfe koordinierten. Unter der fachliche Seite sei zu verstehen, dass alles nach sozialpädagogischen Methoden von statten gehe. Diese setzten die Mitarbeiter ein und nähmen an Hilfeplangesprächen teil. Auch die Angaben der Klägerin belegen, dass die von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Kontrolle geeignet war, zu beurteilen, ob sie fachlich gut arbeitet und aufgrund dessen mit Folgeaufträgen rechnen konnte. Zur Berufungserwiderung hat sie vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) ihre Vertragspartner sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese sowohl von ihrer fachlichen Ausrichtung als auch von ihren Ausbildungs- und Fortbildungsstandard dem Qualitätsniveau der Beigeladenen zu 1) entsprächen. Bei Erfolglosigkeit oder Unzufriedenheit kann das "Setting" jederzeit gekündigt werden, durch gute Arbeit und gute Erfolge, habe es die Honorarkraft in der Hand, mehr Betreuungsverhältnisse zu gewinnen. Überzeuge sie nicht, werde es keine weiteren Aufträge geben. Die Klägerin bestätigt hiermit, dass die Beigeladene zu 1) die Qualität der Arbeit ihrer Betreuer beurteilen konnte und hieraus ggf. die erforderlichen Konsequenzen zog. Diese Darstellung korrespondiert mit der Erklärung von Herrn W im Verhandlungstermin vor dem SG, dass die Grundlage für die Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 1) mit dem Jugendamt zerrüttet wäre, wenn "etwas schieflaufen würde".
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, jeweils juris).
cc) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
(1) Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).
(a) Die Klägerin hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Ein nennenswerter Aufwand für Arbeitsmaterial und Fortbildungsmaßnahmen ist nicht erkennbar. Ohnehin fallen solche Aufwendungen typischerweise bei Arbeitnehmern. Für die Teilnahme am Arbeitskreis "Psychisch Erkrankte" am 3.9., 8.10., 3.12.2009, 20.1., 4.3. und 10.6.2010 erhielt die Klägerin 2 Fachleistungsstunden - FLS - (3.9.2009) und sonst jeweils 1,5 FLS und jeweils 0,5 h Wegezeit vergütet. Ausweislich der Rechnungen erhielt sie zudem Sachkosten mit einem Stundensatz von 1,29 Euro pro erbrachter FLS ersetzt. Über eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
(b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Beigeladene zu 1) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
(c) Der Ausschluss von zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
d) Versicherungsfreiheitstatbestände sind ersichtlich nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen eines späteren Beginns der Versicherungspflicht gem. § 7a Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor. Die Antragstellung erfolgte nicht binnen eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit und damit nicht rechtzeitig. Die Antragstellung erfolgte am 22.5.2007 und damit über 1 Jahr nach der am 9.3.2006 aufgenommenen Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1).
§ 7b SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung mehr, da diese Norm ohne Übergangsvorschrift aufgehoben wurde und die Klägerin die Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht mehr erteilen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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