Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 AS 3230/15 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 187/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich und begehrt dessen Fortsetzung.
Die Klägerin war als Vermittlerin von Milchvieh selbstständig tätig und bezog von dem Beklagten aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 wurden der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 22. Dezember 2008 bis zum 30. April 2009 bewilligt. Nachdem die Klägerin im Juni 2008 ihre abschlie0enden Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen aus der Selbstständigkeit beim Beklagten eingereicht hatte, setzte dieser die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum neu fest. Die danach zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.824,02 Euro verlangte er von der Klägerin erstattet.
Hiergegen hat die Klägerin sich mit Widerspruch und Klage gewendet. Der Beklagte hat den Widerspruch im Laufe des Klageverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurückgewiesen.
Am 30. April 2015 hat das Sozialgericht die Sache mit den Beteiligten – die Klägerin war anwaltlich vertreten – erörtert. Im Protokoll heißt es:
"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 auf einen Betrag in Höhe von 1.045, 50 EUR zu reduzieren.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche für den Zeitraum 22.12.2008 bis einschließlich 30.06.2009 abgegolten sind und der Rechtsstreit damit erledigt ist.
3. Der Beklagte erklärt sich bereit, 40 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.
4. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, binnen 3 Wochen ab Zugang des Protokolls von diesem Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht zurückzutreten.
- vorgespielt und genehmigt –" 12 Die Sitzungsniederschrift wurde von der Vorsitzenden und der den auf Tonträger aufgezeichneten Inhalt der Sitzungsniederschrift niederschreibenden Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt. Der Beklagte hat von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerruf des Vergleichs erklärt unter Hinweis darauf, dass im Rahmen der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht alle Betriebsausgaben in die Berechnung Eingang gefunden hätten; ferner habe die Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2009 auch die Kosten für ihre Krankenversicherung selbst tragen müssen, was ebenfalls nicht in der Berechnung berücksichtigt worden sei.
Das Sozialgericht hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin ein Widerrufsrecht im Vergleich nicht vorbehalten habe, das Gericht daher von einem wirksamen Vergleichsschluss ausgehe und – sollte eine Stellungnahme binnen drei Wochen hierzu nicht ergehen – das Verfahren als erledigt ausgetragen werde. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, hat das Gericht das Verfahren durch Verfügung vom 28. Juli 2015 als durch gerichtlichen Vergleich erledigt austragen lassen. Nachdem sich daraufhin die Klägerin persönlich bei Gericht gemeldet und erklärt hat, den Vergleich nunmehr anfechten zu wollen, hat das Gericht das Verfahren im Hinblick auf die begehrte Abänderung des gerichtlichen Vergleichs fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2016 – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich vom 30. April 2015 beendet worden sei. Wenn ein Kläger Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleiches erhebe, lebe die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden sei, entscheide entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch Endurteil festgestellt werde oder, wenn die Beendigung verneint werde in der Sache selbst. Hier sei die Beendigung des Verfahrens durch den wirksamen Vergleich nach § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festzustellen.
Der Prozessvergleich vom 30. April 2015 sei weder aus prozessrechtlichen Gründen unwirksam – die entsprechenden prozessualen Vorschriften seien beachtet worden – noch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die für einen wirksamen Vergleich erforderliche Zustimmung der Beteiligten, insbesondere die der Klägerin, lägen vor. Dies ergebe sich aus den Feststellungen in der Niederschrift über den Erörterungstermin. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit), § 116 Satz 2 BGB (geheimer Vorbehalt), § 117 BGB (Scheingeschäft), § 118 BGB (Scherzgeschäft), § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit oder Wucher) sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Prozessvergleich sei auch nicht gemäß § 779 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nichtig. Voraussetzung sei insoweit der Irrtum aller den Vergleich schließenden Beteiligten. Vorliegend fehle es aber an einem Irrtum der im Erörterungstermin anwesenden Sitzungsvertreterin des Beklagten. Darüber hinaus betreffe der von der Klägerin geltend gemachte Irrtum einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiss angesehen worden und deshalb gerade Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sei; auch daher sei die Anwendung des § 779 BGB ausgeschlossen. Schließlich dringe die Klägerin auch mit einer Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums nicht durch. Das Gericht habe bereits ernstliche Zweifel, ob die Anfechtung vorliegend noch unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erklärt worden sei. Jedenfalls seien keine Anfechtungsgründe gemäß § 119 Abs. 1 BGB ersichtlich. Dass die Klägerin nicht gewusst habe, wie sich der im Vergleich bestimmte Rückzahlungsbetrag errechne, sei kein Irrtum im Sinne von § 119 BGB, sondern eine bloße Unkenntnis der Herleitung des Vergleichsbetrags. Allenfalls handele es sich um einen während der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund und somit um einen (unbeachtlichen) Motivirrtum.
Gegen den am 14. April 29016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Mai 2016 Berufung eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, dass sie der Vorsitzenden der ersten Instanz vertraut habe und in diesem Vertrauen enttäuscht worden sei.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 12. April 2016 festzustellen, dass das Klagverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (Az: S 34 AS 4296/10) nicht durch den im Rahmen des Erörterungstermins am 30. April 2015 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen Mit Beschluss vom 4. August 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 13. Dezember 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren bereits beendet ist, nämlich durch den Vergleich vom 30. April 2015. Der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geben Anlass zu folgernden Ergänzungen:
Der Umstand, dass das Sozialgericht das Verfahren nach dem 30. April 2015 unter neuem Aktenzeichen fortführte, berechtigte nicht zu der Erwartung, es werde nun unabhängig von dem Vergleich in der Sache entschieden werden. Vielmehr war das Sozialgericht angesichts der Einwendungen der Klägerin gegen den Vergleich prozessual gezwungen, über die Wirksamkeit des Vergleichs und damit über die Frage der Beendigung des Rechtsstreits zu befinden.
Dass der Vergleich die Interessenlage der Klägerin nach ihrem Empfinden nicht hinreichend berücksichtigt hat, ergibt keinen durchschlagenden Einwand gegen den Vergleich. Es ist gerade das Wesen des Vergleichs, dass beide Seiten von der Durchsetzung ihrer Standpunkte absehen und durch gegenseitiges Nachgeben zu einer Beendigung des Rechtsstreits kommen. Die anwaltlich beratene Klägerin hat dem damals zugestimmt; wissend, dass der Prozess damit beendet würde.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich und begehrt dessen Fortsetzung.
Die Klägerin war als Vermittlerin von Milchvieh selbstständig tätig und bezog von dem Beklagten aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 wurden der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 22. Dezember 2008 bis zum 30. April 2009 bewilligt. Nachdem die Klägerin im Juni 2008 ihre abschlie0enden Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen aus der Selbstständigkeit beim Beklagten eingereicht hatte, setzte dieser die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum neu fest. Die danach zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.824,02 Euro verlangte er von der Klägerin erstattet.
Hiergegen hat die Klägerin sich mit Widerspruch und Klage gewendet. Der Beklagte hat den Widerspruch im Laufe des Klageverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurückgewiesen.
Am 30. April 2015 hat das Sozialgericht die Sache mit den Beteiligten – die Klägerin war anwaltlich vertreten – erörtert. Im Protokoll heißt es:
"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 08.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 auf einen Betrag in Höhe von 1.045, 50 EUR zu reduzieren.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche für den Zeitraum 22.12.2008 bis einschließlich 30.06.2009 abgegolten sind und der Rechtsstreit damit erledigt ist.
3. Der Beklagte erklärt sich bereit, 40 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.
4. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, binnen 3 Wochen ab Zugang des Protokolls von diesem Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht zurückzutreten.
- vorgespielt und genehmigt –" 12 Die Sitzungsniederschrift wurde von der Vorsitzenden und der den auf Tonträger aufgezeichneten Inhalt der Sitzungsniederschrift niederschreibenden Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt. Der Beklagte hat von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerruf des Vergleichs erklärt unter Hinweis darauf, dass im Rahmen der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht alle Betriebsausgaben in die Berechnung Eingang gefunden hätten; ferner habe die Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2009 auch die Kosten für ihre Krankenversicherung selbst tragen müssen, was ebenfalls nicht in der Berechnung berücksichtigt worden sei.
Das Sozialgericht hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin ein Widerrufsrecht im Vergleich nicht vorbehalten habe, das Gericht daher von einem wirksamen Vergleichsschluss ausgehe und – sollte eine Stellungnahme binnen drei Wochen hierzu nicht ergehen – das Verfahren als erledigt ausgetragen werde. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, hat das Gericht das Verfahren durch Verfügung vom 28. Juli 2015 als durch gerichtlichen Vergleich erledigt austragen lassen. Nachdem sich daraufhin die Klägerin persönlich bei Gericht gemeldet und erklärt hat, den Vergleich nunmehr anfechten zu wollen, hat das Gericht das Verfahren im Hinblick auf die begehrte Abänderung des gerichtlichen Vergleichs fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2016 – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich vom 30. April 2015 beendet worden sei. Wenn ein Kläger Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleiches erhebe, lebe die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden sei, entscheide entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch Endurteil festgestellt werde oder, wenn die Beendigung verneint werde in der Sache selbst. Hier sei die Beendigung des Verfahrens durch den wirksamen Vergleich nach § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festzustellen.
Der Prozessvergleich vom 30. April 2015 sei weder aus prozessrechtlichen Gründen unwirksam – die entsprechenden prozessualen Vorschriften seien beachtet worden – noch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die für einen wirksamen Vergleich erforderliche Zustimmung der Beteiligten, insbesondere die der Klägerin, lägen vor. Dies ergebe sich aus den Feststellungen in der Niederschrift über den Erörterungstermin. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit), § 116 Satz 2 BGB (geheimer Vorbehalt), § 117 BGB (Scheingeschäft), § 118 BGB (Scherzgeschäft), § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit oder Wucher) sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Prozessvergleich sei auch nicht gemäß § 779 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nichtig. Voraussetzung sei insoweit der Irrtum aller den Vergleich schließenden Beteiligten. Vorliegend fehle es aber an einem Irrtum der im Erörterungstermin anwesenden Sitzungsvertreterin des Beklagten. Darüber hinaus betreffe der von der Klägerin geltend gemachte Irrtum einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiss angesehen worden und deshalb gerade Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sei; auch daher sei die Anwendung des § 779 BGB ausgeschlossen. Schließlich dringe die Klägerin auch mit einer Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums nicht durch. Das Gericht habe bereits ernstliche Zweifel, ob die Anfechtung vorliegend noch unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erklärt worden sei. Jedenfalls seien keine Anfechtungsgründe gemäß § 119 Abs. 1 BGB ersichtlich. Dass die Klägerin nicht gewusst habe, wie sich der im Vergleich bestimmte Rückzahlungsbetrag errechne, sei kein Irrtum im Sinne von § 119 BGB, sondern eine bloße Unkenntnis der Herleitung des Vergleichsbetrags. Allenfalls handele es sich um einen während der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund und somit um einen (unbeachtlichen) Motivirrtum.
Gegen den am 14. April 29016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Mai 2016 Berufung eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, dass sie der Vorsitzenden der ersten Instanz vertraut habe und in diesem Vertrauen enttäuscht worden sei.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 12. April 2016 festzustellen, dass das Klagverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (Az: S 34 AS 4296/10) nicht durch den im Rahmen des Erörterungstermins am 30. April 2015 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen Mit Beschluss vom 4. August 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 13. Dezember 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren bereits beendet ist, nämlich durch den Vergleich vom 30. April 2015. Der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geben Anlass zu folgernden Ergänzungen:
Der Umstand, dass das Sozialgericht das Verfahren nach dem 30. April 2015 unter neuem Aktenzeichen fortführte, berechtigte nicht zu der Erwartung, es werde nun unabhängig von dem Vergleich in der Sache entschieden werden. Vielmehr war das Sozialgericht angesichts der Einwendungen der Klägerin gegen den Vergleich prozessual gezwungen, über die Wirksamkeit des Vergleichs und damit über die Frage der Beendigung des Rechtsstreits zu befinden.
Dass der Vergleich die Interessenlage der Klägerin nach ihrem Empfinden nicht hinreichend berücksichtigt hat, ergibt keinen durchschlagenden Einwand gegen den Vergleich. Es ist gerade das Wesen des Vergleichs, dass beide Seiten von der Durchsetzung ihrer Standpunkte absehen und durch gegenseitiges Nachgeben zu einer Beendigung des Rechtsstreits kommen. Die anwaltlich beratene Klägerin hat dem damals zugestimmt; wissend, dass der Prozess damit beendet würde.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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