L 16 R 558/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 R 6376/15 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 558/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1928 geborene Kläger wehrt sich gegen die Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 13. November 1989 bis 17. März 1990 durch den Zusatzversorgungsträger.

Der Kläger trat zum 1. August 1968 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei, deren Mitarbeiter er seit den 50er Jahren war (seit 1961 Erster Sekretär der Kreisleitung B, später Sekretär der SED-Bezirksleitung B, zuständig für Agitation und Propaganda). Von 1967 bis 1989 war er Mitglied des Zentralkomitees der SED (Abteilungsleiter für Agitation und Propaganda) sowie Erster Sekretär der Bezirksleitung der SED in D. Am 13. November 1989 wurde der Kläger in der Volkskammer der DDR als Nachfolger W S zum Vorsitzenden des Ministerrates der DDR gewählt und amtierte bis zu den ersten freien Wahlen zur Volkskammer am 18. März 1990. In dieser Zeit entrichtete er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates.

Ein gegen die Beklagte gerichtetes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin, in dem Entgeltbescheide des vormaligen Zusatzversorgungsträgers wegen der Feststellung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis 12. November 1989 die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung vorlägen, streitgegenständlich waren, endete für den Kläger ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 14. Oktober 2016 – S 7 R 6302/15 WA –).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. März 2006 fest, dass die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) erfüllt seien. Der Zeitraum vom 13. November 1989 bis 30. Juni 1990 sei als Zeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats zu berücksichtigen. Für die Zeit vom 13. November 1989 bis 17. März 1990 stellte sie ferner die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsmessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG fest. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2006 zurück mit der Begründung, der Kläger sei in der Zeit vom 13. November 1989 bis 17. März 1990 Mitglied des Politbüros und Vorsitzender des Ministerrats der DDR gewesen, so dass die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AAÜG vorlägen.

Das SG Berlin hat die nachfolgende Klage nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens mit Urteil vom 3. Juni 2016 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend für den gegenständlichen Zeitraum vom 13. November 1989 bis 17. März 1990 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorlägen, weil der Kläger in diesem Zeitraum der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates angehört habe und Vorsitzender des Ministerrats der DDR gewesen sei. Verfassungsrecht sei nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 – festgestellt, dass die zugrunde liegende Vorschrift betreffend Minister und stellvertretende Minister mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nichts anderes könne hinsichtlich des Vorsitzenden des Ministerrates gelten, der eine besonders herausgehobene Position auf höchster Staatsebene inne gehabt habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, soweit das SG für die Begrenzungsregelung allein darauf abgestellt habe, er sei in dieser Zeit Vorsitzender des Ministerrats gewesen, wäre das Wesen der ausgeübten Funktion unter den damaligen Bedingungen zu würdigen gewesen. Die ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientierte Rechtsanwendung übersehe, dass es dem Gesetzgeber nur gestattet sei, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zu typisieren. Insoweit sei außer Acht gelassen worden, dass seine Wahl zum Vorsitzenden des Ministerrates erst nach der Maueröffnung und Aufhebung des von der DDR eingerichteten Grenzregimes erfolgt sei. In der DDR habe sich schon zu dieser Zeit eine Wandlung vollzogen, an der die von ihm geführte Regierung maßgeblichen Anteil gehabt habe. Schon die öffentlich verwendete Bezeichnung "Ministerpräsident" habe die veränderte Stellung verdeutlicht. Der Koalitionsregierung (große Koalition der Nationalen Verantwortung) habe es oblegen, Rahmenbedingungen für einen friedlichen Übergang zu schaffen und die Gesellschaft – trotz der sich in Auflösung befindlichen Staatlichkeit – nicht in Gewalt und Chaos abdriften zu lassen, was insbesondere durch die Bildung eines sog. "Runden Tisches" mit vormals oppositionellen Kräften und die Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit /Amtes für Nationale Sicherheit geschehen sei. Er habe mithin als Vorsitzender des Ministerrates nicht durch seine besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- und Gesellschaftssystems der DDR beigetragen, vielmehr seien unter seiner Führung und Leitung die Weichen für die endgültige Überwindung des SED-Herrschaftssystems und für den staatlichen Wiedervereinigungsprozess gestellt worden. Das für diese Beschäftigung bezogene Entgelt sei demnach keine Belohnung für Anpassung und Linientreue gewesen, sondern habe auf tatsächlicher Arbeit und Leistung beruht. Sachlich nicht gerechtfertigt sei daher die Schlussfolgerung, an ihn als Inhaber dieser Funktion gezahltes Entgelt sei teilweise nicht leistungsbezogen gewesen, sondern eine Prämie für Systemtreue. Im Übrigen seien die herangezogenen Rechtsgrundlagen verfassungswidrig und nichtig. Er sei als seinerzeitiger Regierungschef und wegen seiner Funktionsausübung im streitgegenständlichen Zeitraum ein bzw. der Repräsentant der politischen Wende in der DDR. Es gebe keinerlei Beleg oder Indiz dafür, dass sein Entgelt selbst unterhalb der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze als überhöht angesehen werden könne. Insofern komme der Beklagten über die Prüfung der tatsächlichen Funktionswahrnehmung hinaus aufgrund des Rechtsstaatsprinzips ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich voll überprüfbar sei, wobei Sinn und Zweck der Begrenzungsregelung zu berücksichtigen seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2006 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 13. November 1989 bis zum 17. März 1990 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 AAÜG aufgeführten Personengruppen typisierend annehmen dürfen, dass deren Arbeitsentgelt nicht – wie bei durchschnittlichen Arbeitnehmern – eine entsprechende Arbeitsleistung honorierte, sondern das Entgelt unter den Bedingungen der absoluten Parteiherrschaft der SED zu einem erheblichen Teil eine Belohnung für Anpassung und Linientreue gewesen sei, welches auch für den Kläger als Träger der höchsten Funktion im Bereich der Exekutive und Spitzenfunktionär der SED gelte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakten, die Gerichtsakten des SG Berlin zum Rechtsstreit S 7 R 6303/15 WA sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die vom Kläger erhobene statthafte Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 (SGG) zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2006 ist, soweit er angefochten ist, nicht zu beanstanden und beschwert den Kläger daher nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG zu Recht für die Zeit vom 13. November 1989 bis 17. März 1990 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG (idF vom 21. Juni 2005; BGBl. I S. 1672) festgestellt. Der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum dem Versorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG zugehörte, übte vom 13. November 1989 bis zum 17. März 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AAÜG (Vorsitzender des Ministerrats) aus und erfüllt mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die festgestellte Entgeltbegrenzung, wie er selbst nicht in Abrede stellt.

Soweit der Kläger die Anwendbarkeit der Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen bzw. unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip bestreitet, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht. § 6 Abs. 2 AAÜG ist insgesamt verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - ECLI: E-CLI:DE:BVerfG:2010:ls20100706.1bvl000906 – juris Rn. 70 ff.; juris sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. Januar 2014 – L 8 R 83/11 – juris, vom 14. November 2013 – L 22 R 645/11 – juris und vom 5. September 2013 – L 4 R 46/11 – juris). Die durch § 6 Abs. 2 AAÜG geregelten Entgeltkürzungen, der durchweg eine sehr enge Begrenzung auf Personen vorsieht, die im Partei- und Staatsapparat der DDR an wichtigen Schaltstellen tätig waren, sind mit den Grundrechten vereinbar. Denn bei dem konkret benannten Personenkreis handelt es sich um eine kleine, zielgenau gefasste Gruppe von Personen in höchsten Leitungsfunktionen im Staats- und Parteiapparat der DDR, bei der der Gesetzgeber, und zwar insoweit dem letzten demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR folgend, davon ausgehen durfte, dass jedenfalls sie einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierten (vgl. BVerfG, aaO Rn. 71 f). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 SGG) sowie die des zwischen den Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheides vom 14. Oktober 2016 – S 7 R 6303/15 WA –.

Der mit der Berufung geltend gemachte Einwand des Klägers, er habe für seine Tätigkeit und in der Funktion als Repräsentant der politischen Wende tatsächlich keine überhöhten Entgelte bezogen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, wie vom BVerfG (aaO Rn. 73 ff.) festgestellt, bewirkt § 6 Abs. 2 AAÜG – n.F. – insgesamt eine zulässige Ausgestaltung des Renteneigentums und eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Personen (Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz); die hiermit typisierend bewirkte Versagung der Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik für den spezifischen, auch den Kläger betreffenden, eng beschränkten Personenkreis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aaO Rn. 74), ohne dass es auf etwaige Besonderheiten in der Person des jeweiligen Funktionsträgers ankäme. Der Gesetzgeber hat hiermit sein bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weites Einschätzungsermessen, wonach unabhängig von der persönlichen und fachlichen Eignung des Funktionsträgers im Einzelfall, die an solche Führungskräfte der DDR – wie dem Kläger – gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED anzusehen sind, beanstandungsfrei ausgeübt (aaO Rn. 64, 78). Denn insbesondere die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind zusammen genommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende – und nicht an die konkreten Umstände im Einzelfall anknüpfende – Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen überhöhter Honorierung, so dass die entsprechende Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppen durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist (aaO Rn. 78 ff., 84).

Dass für die in § 6 Abs. 2 Nr. 5 AAÜG genannten staatlichen Funktionen (Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie in diesen Ämtern ernannte Stellvertreter), die wie diejenigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter) ausschließlich solche auf höchster Staatsebene betreffen, Abweichendes gelten könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers maßgeblich unter Hinweis auf die durch die Anbahnung der staatlichen Wiedervereinigung aus seiner Sicht geprägten Besonderheiten nicht erkennbar, wie letztlich auch daraus erhellt, dass der Kläger im Laufe seines Berufslebens zunehmend an wichtigen Schaltstellen im Partei- und Staatsapparat der DDR tätig war, wobei die Einsetzung in diese Funktionen, zuletzt in diejenige des Vorsitzenden des Ministerrats der DDR, regelmäßig und in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte (vgl. zur zentralen Rolle des Politbüros der SED bei der Besetzung von Staatsfunktionen auch BGHSt 45, 270, 281 f.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber trotz und in Kenntnis der durch die Wendezeit bedingten Besonderheiten die Begrenzungsregelung in § 6 Abs. 2 AAÜG bis zu dem Tag vor der ersten freien Volkskammerwahl am 18. März 1990 erstreckt, ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht (aaO) beanstandet worden wäre. Insofern ist die hierdurch letztlich auch zu Lasten des Klägers, der seit Februar 1993 Regelaltersrente erhält, im Ergebnis bewirkte Rentenkürzung nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2016 – 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13 ua – ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161107.1bvr108912 – juris zu § 7 Abs. 1 AAÜG idF vom 27. Juli 2001).

Hiernach teilt der Senat auch die weitere Rechtsauffassung des Klägers nicht, wonach die Beklagte einen aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG, insbesondere um – wie in seinem Fall – sinnwidrige Anwendungsfälle auszusondern, weder erkannt noch ausgeübt habe. Ein solcher ist dieser von vornherein nicht eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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