S 15 R 80/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 15 R 80/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Ein als Honorararzt tätiger Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehr auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem seine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingeordnet wird, wenn bereits dieser Bescheid in der Rechtsfolge keinerlei Versicherungspflichten vorsieht.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers für seine Tätigkeit gegenüber der Beigeladenen im Zeitraum vom 17.09.2012 bis 13.01.2013.

Der Kläger ist Arzt und war jedenfalls im vorgenannten Zeitraum auf Basis eines als "Honorararztvertrag" bezeichneten Vertrages vom 12.09.2012 für die Beigeladene tätig. Im betreffenden Zeitraum war er noch für drei weitere C. tätig.

Mit Antrag vom 18.10.2012 hatte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV, bezogen auf die vorgenannte Tätigkeit bei der Beigeladenen beantragt.

Nachdem die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens näher bezeichnete Unterlagen vom Kläger angefordert hatte, dieser diese aber nicht herausgegeben hatte, hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2013 mitgeteilt, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde nicht durchgeführt.

Hiergegen hatte der Kläger am 08.03.2013 Widerspruch erhoben. Diesen hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 abgelehnt.

Am 07.08.2013 hatte der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben (Az. S 15 R 167/13). Mit gerichtlichem Vergleich vom 02.06.2015 hatten die Beteiligten im Wesentlichen die Vereinbarung getroffen, dass die Beklagte das Verfahren erneut aufnimmt und binnen zwei Monaten nach Wirksamwerden des Vergleiches zum Abschluss bringt.

Nachdem die Beklagte den Kläger hierzu mit Schreiben vom 22.10.2015 angehört hatte, erteilte sie am 19.11.2015 einen Bescheid, in dem sie ausführte, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit von Herrn Dr. A. als Honorararzt bei der C. Landkreis C-Stadt gGmbH Krankenhaus C-Stadt vom 17.09.2012 bis 13.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das Versicherungsverhältnis in der sozialen Pflegeversicherung entspreche gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dem Versicherungsverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Nachdem der Kläger hiergegen am 17.12.2015 Widerspruch erhoben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 zurück. Zur Begründung führte sie hier im Wesentlichen und im Einzelnen zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit aus.

Der Kläger hat am 09.05.2016 Klage erhoben.

Deren Begründung verweist er auf den vorherigen Rechtsstreit und trägt im Einzelnen zur Frage des Nichtvorliegens abhängiger Beschäftigung vor.

Auf einen gerichtlichen Hinweis hin trägt er weiter vor, er fühle sich in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt. Dies gelte aufgrund der generalisierenden Aussage der Beklagten zum Status von Honorarärzten im Krankenhaus. Außerdem schränke der Bescheid den Kläger massiv in seiner Berufsausübung ein. Es sei ihm für die Zukunft generell verwehrt, in Krankenhäusern seine ärztlichen Dienste wie bisher als Selbständiger auf der Basis eines Dienstvertrages durchzuführen. Es sei augenscheinlich, dass es der Beklagten darum gehe, dies mit aller Deutlichkeit festzustellen. Angebote des Klägers an C. zu einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit könnten von Krankenhäusern gar nicht angenommen werden, weil diese dann gegen Rechtspflichten verstoßen würden. Die Haltung der Beklagten wäre das KO-Kriterium für jedwede selbständige Tätigkeit des Klägers und generell von Honorarärzten in Krankenhäusern. Der Weg der selbständigen Dienstleistung in Krankenhäusern wäre dem Kläger die gesamte Zukunft versperrt. Diese Konsequenz folge durchgehend aus der Argumentation der Beklagten. Sie haben sich nicht darauf beschränkt festzustellen, dass es im konkreten Fall für den konkreten Zeitraum aufgrund von Versicherungsfreiheitstatbeständen bzw. Befreiungstatbeständen bzw. aus Altersgründen keine Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen gebe. Es gehe ihr offensichtlich darum, gegenüber dem Kläger mit Bescheid festzustellen, dass er aus rechtlichen Gründen auch für die Zukunft keine Chance habe, als selbständiger Honorararzt im Krankenhaus tätig zu werden. Würde die gerichtliche Rechtsauffassung zu treffen, wäre der Kläger in eine Lage versetzt, die Ansicht und Entscheidung der Beklagten in einem Statusfeststellungsverfahren in keinem Fall gerichtlich überprüfen lassen zu können. Vielmehr müsse er ohne eine Klagemöglichkeit hinnehmen, dass die Beklagte sich mit ihrer Ansicht durchsetze, dass seine Tätigkeit immer als Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege und er, der Kläger, nur wegen des Vorliegens von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder Befreiung davon entlastet wäre. Folge davon wäre, dass er, der Kläger, von einer jeweils kurzfristigen und kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit in Krankenhäusern abgeschnitten wäre, weil C. hierfür keine Arbeitsverhältnisse begründen, wie die Erfahrung bundesweit zeige. Aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten würden bundesweit keine Honorarärzte mehr beschäftigt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2016 aufzuheben und festzustellen, dass eine aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeiten von Herrn Dr. A. bei der Beigeladenen in der Zeit vom 17.09.2012 bis 13.01.2013 nicht bestand.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Einzelnen zur Frage des Vorliegens abhängiger Beschäftigung vor.

Das Gericht hat die Verfahrensakten Aktenzeichen S 15 R 167/13 und die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte den Rechtsstreit nach § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, weil die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wurden die Beteiligten auch mit Verfügung vom 28.09.2016 hierzu gehört.

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt für sein Begehr nämlich bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil er auch bei unterstelltem Durchdringen mit seinem Begehr keine Rechtsverbesserung erzielte.

Jede Rechtsverfolgung vor staatlichen Gerichten setzt das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus (allgemeine Ansicht, auch für das sozialgerichtliche Verfahren höchstrichterlich anerkannt, ausgehend von BSG, Urteil vom 13.10.1955, 5 RKn 10/55). Grundlage dieser Sachurteilsvoraussetzung ist das im Bürgerlichen Recht, § 242 BGB, normierte, aber das gesamte deutsche Recht durchziehende Gebot von Treu und Glauben, weiterhin das Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und der Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. statt vieler: BSG Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 35/12 R).

Dieses Bedürfnis fehlt vorliegend. Ein Vergleich zwischen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides und dem Antrag des Klägers zeigt, wie auch sein weiteres Vorbringen, dass sich sein Begehren lediglich auf die Feststellung des Nichtbestehens abhängiger Beschäftigung beschränkt. Damit aber begehrt der Kläger eine Elementenfeststellung bzw. vorliegend zutreffender eine Elementenabänderung im betreffenden Bescheid, die ihm im Ergebnis keine rechtlichen oder mit einer Klage zu verfolgenden Vorteile verschafft.

Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungklage die Aufhebung des angegriffenen Bescheids in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides und sodann die Feststellung, dass eine aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeiten von Herrn Dr. A. bei der Beigeladenen in einem im Antrag näher bezeichneten Zeitraum nicht bestand.

Der Regelungssatz des angefochtenen Bescheids (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) lautet demgegenüber auszugsweise (wie bereits aus dem Tatbestand ersichtlich): "[ ] die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status hat ergeben, dass die Tätigkeit von Herrn Dr. A. als Honorararzt bei der [ ] vom [ ] bis [ ] im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. In dem Beschäftigungsverhältnis besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das Versicherungsverhältnis in der sozialen Pflegeversicherung entspricht [ ] dem Versicherungsverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung." (vgl. Bl. 222 der Verwaltungsakte, Ausklammerungen durch das Gericht).

Die Beklagte ist aber nicht ermächtigt, die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung zum alleinigen Regelungsgegenstand Ihrer Bescheides auf eine Anfrage nach § 7a SGB IV zu machen (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R).

Auch wenn der Wortlaut von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ("[ ] eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt [ ]" diesbezüglich Missverständnisse begünstigt, hat das Bundessozialgericht entschieden sowie umfassend und zutreffend begründet, dass eine entsprechend isolierte Feststellung rechtswidrig wäre bzw. ist, weil die "Regelung" unbestimmt sei und bereits nicht erkennen lasse, für welche Beziehungen der Beteiligten sie Verbindlichkeit beanspruche. Die Zuordnung eines Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung erfordere hiervon ausgehend stets notwendig zum einen die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses und zum anderen die Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände. Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich das hier erkennende Gericht an.

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der von der Beklagten getroffene Regelungsgehalt mit dem vom Kläger begehrten Regelungsgehalt identisch ist. Folgerichtig kann nämlich auch keine Abänderung des Tatbestandselements beansprucht werden, wenn das Ergebnis des Regelungsgehalts hierdurch nicht verändert würde. In beiden Fällen mündet die jeweilige Regelung aber in das Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht. Dem Kläger ist ein rechtlicher Vorteil durch sein Begehr verschlossen.

Auch weitergehende Interessen des Klägers an der begehrten Elementenabänderung, die zu einer Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 24/10 R, mit weiteren Nachweisen, auch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung), bestehen nicht.

Der Kläger hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts zu seiner Rechtsauffassung vorgetragen, er fühle sich in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt. Dies gelte aufgrund der generalisierenden Aussage der Beklagten zum Status von Honorarärzten im Krankenhaus. Außerdem schränke der Bescheid den Kläger massiv in seiner Berufsausübung ein. Es sei ihm für die Zukunft generell verwehrt, in Krankenhäusern seine ärztlichen Dienste wie bisher als Selbständiger auf der Basis eines Dienstvertrages durchzuführen. Es sei augenscheinlich, dass es der Beklagten darum gehe, dies mit aller Deutlichkeit festzustellen. Angebote des Klägers an C. zu einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit könnten von Krankenhäusern gar nicht angenommen werden, weil diese dann gegen Rechtspflichten verstoßen würden. Die Haltung der Beklagten wäre das KO-Kriterium für jedwede selbständige Tätigkeit des Klägers und generell von Honorarärzten in Krankenhäusern. Der Weg der selbständigen Dienstleistung in Krankenhäusern wäre dem Kläger die gesamte Zukunft versperrt. Diese Konsequenz folge durchgehend aus der Argumentation der Beklagten. Sie haben sich nicht darauf beschränkt festzustellen, dass es im konkreten Fall für den konkreten Zeitraum aufgrund von Versicherungsfreiheitstatbeständen bzw. Befreiungstatbeständen bzw. aus Altersgründen keine Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen gebe. Es gehe ihr offensichtlich darum, gegenüber dem Kläger mit Bescheid festzustellen, dass er aus rechtlichen Gründen auch für die Zukunft keine Chance habe, als selbständiger Honorararzt im Krankenhaus tätig zu werden. Würde die gerichtliche Rechtsauffassung zu treffen, wäre der Kläger in eine Lage versetzt, die Ansicht und Entscheidung der Beklagten in einem Statusfeststellungsverfahren in keinem Fall gerichtlich überprüfen lassen zu können. Vielmehr müsse er ohne eine Klagemöglichkeit hinnehmen, dass die Beklagte sich mit ihrer Ansicht durchsetze, dass seine Tätigkeit immer als Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege und er, der Kläger, nur wegen des Vorliegens von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder Befreiung davon entlastet wäre. Folge davon wäre, dass er, der Kläger, von einer jeweils kurzfristigen und kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit in Krankenhäusern abgeschnitten wäre, weil C. hierfür keine Arbeitsverhältnisse begründen, wie die Erfahrung bundesweit zeige.

Der Kläger übersieht in dieser Stellungnahme, dass sich der Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheids auf eine konkrete Tätigkeit bei einem bestimmten Auftraggeber oder Arbeitgeber in einem konkreten Zeitraum bezieht und damit keine Rechtswirkung auf Auftrags-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse in der Zukunft entfaltet. In einer späteren Stellungnahme erkennt der Kläger dies, freilich in einem anderen Argumentationszusammenhang, dann selbst. Er hat nämlich in seiner Stellungnahme auf den Hinweis zur gerichtlichen Rechtsauffassung ausgeführt, dass es, anders als in einem vom Gericht benannten Fall des Bundessozialgerichts im

vorliegenden Streitfall, auf den sich Bescheid und Widerspruchsbescheid bezögen, um einen ganz konkreten Sachverhalt für eine konkrete Zeit und für konkrete Umstände gehe.

Auch entfaltet der Bescheid der Beklagten keine rechtliche Ausstrahlungswirkung auf etwaige arbeitsgerichtliche oder zivilgerichtliche Festlegung der Vertragsausgestaltung zwischen dem Kläger etwaigen Vertragspartnern, zum Beispiel Krankenhäusern. Dortige Rechtsstreitigkeiten werden durch Entscheidungen oder Rechtsauffassungen des Sozialgerichts nicht präjudiziert.

Der weitergehende Vortrag des Klägers, dass C. aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten bundesweit keine Honorarärzte mehr beschäftigen würden, ist gerichtsbekannt unzutreffend. Die vorliegende Kammer ist gelegentlich mit eben solchen aktuellen Fällen befasst, zuletzt etwa mit Urteil vom 17.03.2016 (S 15 R 49/14).

Sofern der Kläger auf eine Art faktische Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle gegenüber der Beklagten oder potentiellen Vertragspartnern hofft, ist dies ein unternehmerisch nachvollziehbares Ziel des Klägers, deren Unterstützung aber nicht Aufgabe dieses Gerichtes ist.

Sofern der Kläger auf die Betroffenheit anderer Ärzte rekurriert, ist dies ein Belang, auf den sich sein eigenes Rechtsschutzbedürfnis nicht erstrecken kann.

Hilfsweise, für den Fall, dass man den Begriff des Rechtschutzbedürfnisses in einem liberaleren Sinne als das erkennende Gericht beurteilte, wäre die Klage weiterhin unzulässig, weil es dem Kläger jedenfalls an der Klagebefugnis fehlt.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit der Anfechtungsklage unter anderem die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Diese Klage ist nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Eine solche Beschwer liegt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG vor, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Diese nach dem vorgenannten Rechtssatz (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) zu prüfende Frage der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ist einer der materiellen Begründetheit der Klage (sinngemäß nach BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Wie aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zu entnehmen ist, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage nämlich lediglich die Behauptung einer solchen, woraus, in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Sichtweise, auch im Sozialgerichtsprozess abgeleitet wird, dass die Klagebefugnis lediglich in jenen Fällen fehlt, in denen dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint, sog. Möglichkeitstheorie (vgl. dazu etwa: BSGE 43, 134, 141 und BVerwGE 96, 302, 305).

Nach den oben getroffenen Darlegungen fehlt es vorliegend an dieser Möglichkeit, weil keine Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Höchst hilfsweise, wenn man in liberaler Sichtweise, insbesondere angesichts von Sinn und Zweck der Sachurteilsvoraussetzung einer Klagebefugnis, nämlich des Ausschlusses von Popularklagen, mithin also der Beschränkung gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Abwehr von Verletzungen subjektiver Rechte (vgl. bspw. wiederum BSGE 43, 134, 141, sog. Schutznormtheorie) sogar vom Vorliegen einer Klagebefugnis des Klägers auszugeht und die eigentliche Prüfung insofern konsequent in die Begründetheit verlagert, wäre die Klage (unbeachtlich der hier nicht weiter zu erörternden Frage des Feststellungsinteresses) jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Es fehlt dem Kläger nämlich dann immerhin an einer materiellen Rechtsverletzung.

Während keine formellen Mängel an dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erkennbar sind, fehlt es dem Kläger an einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten. Auch hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger selbst macht im Übrigen auch keine Ausführungen zu einer Rechtsverletzung geltend. Vielmehr moniert er eine nachteilige Wettbewerbssituation als Honorararzt auf dem bundesdeutschen Arbeits- bzw. Auftragsmarkt, weil die Beklagte der von ihm erwünschten Tätigkeitsform ablehnend gegenüberstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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