L 6 SB 2816/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SB 1822/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2816/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 380,80 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Sofortvollzugsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller ist als Rentenberater tätig. Der Präsident des Amtsgerichts Mannheim hatte ihm am 26. September 2005 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater beschränkt auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt und am 23. März 2007 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater um die Sachgebiete Schwerbehindertenrecht und Soziales Entschädigungsrecht erweitert.

Im Rechtsdienstleistungsregister wird unter dem Aktenzeichen E 3712-367 eine Erlaubnisinhaberschaft des Antragstellers im Bereich Gesetzliche Rentenversicherung, Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung und Ergänzende Altersvorsorge registriert. Registrierungsbehörde ist das Landgericht Karlsruhe.

Am 21. April 2016 erhob der Antragsteller in Vollmacht der im Jahr 1969 geborenen G. A. gegen einen Erstfeststellungsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - (im Folgenden: Landratsamt) vom 1. April 2016, in dem der Grad der Behinderung (GdB) von Frau A. auf 30 festgesetzt worden war, Widerspruch.

Nach Anhörung wies das Landratsamt mit Bescheid vom 7. Juni 2016 den Antragsteller als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zurück und ordnete die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dieses Bescheides an. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei Frau A. allein wegen des Lebensalters kein Bezug zu einer Altersrente bestehe. Auch für Rentenberater mit einer Alterlaubnis, die in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts als Bevollmächtigte auftreten würden, sei ein Bezug zur gesetzlichen Rente erforderlich. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, dass die Maßnahme bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit nicht vollzogen werde, überwiege. Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache sei dabei insbesondere auch dem Schutzzweck der Normen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Rechnung zu tragen. Die weitgehende Einschränkung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Schwerbehindertenangelegenheiten verfolge den Zweck, den Vertretenen vor unsachgemäßer bzw. unvollständiger Rechtsberatung zu schützen und damit eine bestimmte Beratungsqualität sicherzustellen.

Am 15. Juni 2016 stellte der Antragsteller beim Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - (im Folgenden: Regierungspräsidium) einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" des Zurückweisungsbescheides, da ihm sonst der Mandatsverlust und damit ein Einkommensverlust drohe. Das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sei zweifelhaft.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2016 lehnte das Regierungspräsidium diesen Aussetzungsantrag ab, da es hierfür zum einen bereits sachlich unzuständig und zum anderen die zugrundeliegende Zurückweisungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig sei.

Zuvor hat der Antragsteller am 23. Juni 2016 einen Antrag auf "Aussetzung des sofortigen Vollzugs" beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt und diesen damit begründet, dass er als registrierter Alterlaubnisinhaber nach dem RDG allgemein berechtigt sei, Rechtsberatungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts durchzuführen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 7. Juni 2016 bestehe nicht, vielmehr habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Entscheidung des Antragsgegners nicht schon vor deren Bestandskraft dazu führe, dass er sein Mandat verliere und auch allgemein sein Ruf geschädigt werde.

Am 6. Juli 2016 erhob der Antragsteller ferner Widerspruch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. Juni 2016.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 hat das SG den Eilantrag abgewiesen. Da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gleichwertig mit dem Interesse des Antragstellers an der Nichtvollziehung vor endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides sei, sei die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung maßgeblich. Ein erforderlicher konkreter Rentenbezug liege in dem Widerspruchsverfahren bei der Vertretung durch den Antragsteller nicht vor. Auch nach der Alterlaubnis des Antragstellers sei eine Beratung in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug nicht erlaubt. Eine Berechtigung des Antragstellers zu Vertretung im Widerspruchsverfahren bestehe daher nicht.

Hiergegen hat der Antragsteller am 29. Juli 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde erhoben.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das Regierungspräsidium dem Widerspruch von Frau A. gegen den Bescheid vom 1. April 2016 abgeholfen und den GdB auf nunmehr 60 festgesetzt (Widerspruchsbescheid vom 6. September 2016). Weiter hat das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 zurückgewiesen, da ein Rentenbezug bei dem Widerspruchsverfahren der Frau A. nicht bestehe. Auch der Sofortvollzug in der Zurückweisungsentscheidung sei nicht zu beanstanden, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Außerdem habe das Widerspruchsverfahren der Frau A. bereits seine Erledigung gefunden.

Der Antragsteller begründet seine Beschwerde zuletzt damit, dass trotz des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2016 ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Beschwerde bestehe, da der Beschluss des SG fehlerhaft sei. Durch die darin vorgenommene Bestätigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse er erwarten, dass der Antragsgegner weitere Zurückweisungsentscheidungen mit Sofortvollzugsanordnung treffen werde. Dies sei in einer anderen Schwerbehindertenangelegenheit inzwischen geschehen. Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könne, bedeute die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein partielles Berufsverbot.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Juli 2016 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt an, dass nach der Erledigung des Widerspruchsverfahrens von Frau A. das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war ursprünglich zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde war nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG beschränkt, da der angegriffene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist und damit der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht maßgeblich ist.

Die Beschwerde ist jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unzulässig geworden.

Im ursprünglichen Eilverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Zurückweisung des Antragstellers als Bevollmächtigten in dem das Schwerbehindertenrecht betreffenden Widerspruchsverfahren der G. A. war der Antrag auf "Aussetzung der Sofortvollzugsanordnung" in sachdienlicher Auslegung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller gegen die Zurückweisungsentscheidung eingelegten Widerspruchs zu verstehen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers war § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebenden Wirkung, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch entscheidet, die sofortige Vollziehung anordnet. So lag es hier. Der Antragsgegner hatte im Bescheid vom 7. Juni 2016 die sofortige Vollziehung angeordnet. Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG lediglich die Rede von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, doch wird wegen der gleichen Zielrichtung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfasst (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage, § 86b Rz. 5; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 19. März 2012 – L 11 KA 15/12 B ER –, juris, Rz. 23 m. w. N.). Durch die (vormals) begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers würde seine Zurückweisung im anhängigen Schwerbehindertenwiderspruchsverfahren außer Vollzug gesetzt. Dies ist jedoch nur solange möglich gewesen, wie das Widerspruchsverfahren der G. A. dauerte. Nachdem dieses während des Beschwerdeverfahrens seinen Abschluss durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2016 fand, hat sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens insoweit erledigt. Denn das ursprüngliche Rechtsschutzziel ist nicht mehr erreichbar. Eine weitere Vertretung ist dem Antragsteller mangels laufenden Widerspruchsverfahrens nicht mehr möglich, so dass eine Außervollzugssetzung seiner Zurückweisung entfällt. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden (vgl. hierzu allgemein: BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R –, juris, Rz. 12). Für eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung für einen abgeschlossenen Zeitraum ohne - wie hier - die Möglichkeit, den Sofortvollzug rückgängig zu machen oder tatsächliche Maßnahmen nachzuholen, besteht kein Rechtsschutzinteresse (Oberverwaltungsgericht [OVG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 1995 – 11 B 10640/95 –, juris, Rz. 4).

Soweit der Antragsteller dennoch seine Beschwerde fortsetzt, war sie dahingehend zu verstehen, dass er nicht nur die bloße Aufhebung des Beschlusses des SG vom 15. Juli 2016 begehrt, da es dann bei der behördlichen Sofortvollzugsanordnung verbliebe, sondern er auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung begehrt, als er eine Klärung für ein zukünftig zu erwartendes ähnliches Vorgehen des Antragsgegners erreichen möchte.

Eine derartige Änderung in einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch unzulässig, da unstatthaft (LSG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – L 11 KA 15/12 B ER –, juris, Rz. 19; LSG NRW, Beschluss vom 5. November 2010 – L 19 AS 1684/10 B –, juris, Rz. 16; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rz. 27; OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b Rz. 7a und § 131 Rz. 7c m. w. N.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnungs- [VwGO] Kommentar, Stand Februar 2016, § 80 Rz. 365).

Eine entsprechende Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die u.a. aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergehende Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Hingegen ist es Sinn der Regelung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG eine verbindliche Entscheidung trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995, a.a.O. m.w.N.). Eine (Fortsetzungs-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der sofortigen Vollziehung ist im Eilverfahren daher nicht zulässig, weil dieses lediglich auf eine vorübergehende tatsächliche Regelung eines - noch regelungsfähigen - Sachverhalts gerichtet ist und nur zu einer vorläufigen, also nicht zu einer für die Rechtslage verbindlichen oder rechtskraftfähigen Entscheidung führt (OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist - trotz der Bedeutung als Kriterium bei der Interessenabwägung - nicht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern es steht allein der Vollzug dieses Aktes in Frage und im Übrigen findet nur eine summarische Prüfung statt. Da nach Erledigung der Hauptsache diese Sicherungsfunktion nicht mehr erfüllt werden kann, bleibt für eine gleichsam gutachtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder - wie hier - der Vollziehbarkeitsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG kein Raum (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 3 S 375/11 –, juris, Rz. 17).

Nach alledem ist ein Fortsetzungsfeststellungseilantrag bereits nicht statthaft. Soweit eine etwaig rechtswidrige Vollziehbarkeitsanordnung Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche begründen sollte, wäre die sozialrechtliche "Vorfrage" im Haftungsprozess zu klären (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht - entgegen der Auffassung des SG - auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden. Der Antragsteller gehört nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis. Er tritt nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auf. Als unterlegener bzw. erfolgloser Rechtsmittelführer hat er die Kosten gem. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO zu tragen. Dies gilt für beide Rechtszüge. Zwar ist das SG von einer Kostenfreiheit des vorliegenden Verfahrens ausgegangen und hat dem Antragsteller dementsprechend keine Kosten auferlegt. Letzteres kann der Senat für das erstinstanzliche Verfahren nachholen. Das grundsätzliche Verbot einer reformatio in peius gilt nicht für Kostenentscheidungen denn diese ergehen von Amts wegen und sind an keinen Antrag gebunden (LSG NRW, Urteil vom 11. April 2016 – L 20 SO 35/15 –, juris, Rz. 49).

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz - GKG).

Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist kostenrechtlich mit seinem Gebührenanspruch als Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, auch wenn er mit dem Eilantrag das Interesse verfolgt hat, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzung der sofortigen Vollziehung über die Zurückweisung als Bevollmächtigter zu erreichen. Darin ist das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X für ein Vorverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe des Schwellenwertes von 300,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (60,80 Euro) nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 380,80 Euro. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R -, juris, Rz. 53).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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