L 9 R 2911/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1219/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2911/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors.

Der 1951 geborene Kläger vereinbarte mit seinem Arbeitgeber in einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag im Januar 2006 ein zum 01.01.2007 beginnendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Er beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 25.07.2013 zunächst eine Altersrente nach Altersteilzeit. Nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 16.09.2013 darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Rente frühestens zum 01.11.2014 mit einem Rentenabschlag von 7,2% möglich sei und der Kläger aber ab dem 01.11.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.11.2013 mit einem Abschlag von 10,8% beziehen könne, stellte der Kläger am 18.09.2013 klar, dass er mit seinem Antrag eine Altersrente für langjährig Versicherte habe beantragen wollen. Der Abschlag von 10,8% sei ihm bekannt.

Die Beklagte bewilligte die beantragte Rente daraufhin mit Bescheid vom 18.09.2013. Danach wurde dem Kläger ab dem 01.11.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 1.403,66 Euro (netto) gewährt. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte in Höhe von 55,5780, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen (aktuellen) Rentenwert von 28,14 Euro. Aus der Anlage 6 zu diesem Bescheid geht weiter hervor, dass zunächst eine Summe der Entgeltpunkte von 62,3072 (Entgeltpunkte aus Beitragszeiten in Höhe von 66,3675 zzgl. der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten in Höhe von 1,2612 sowie abzüglich der Entgeltpunkte aus durchgeführten Versorgungsausgleichen in Höhe von 0,6971 und 4,6224) zugrunde gelegt wurde. Der Zugangsfaktor betrage 1,00. Dieser vermindere sich jedoch für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters früher in Anspruch genommen werde, um 0,003. Die Verminderung betrage hier für 36 Kalendermonate 0,108, so dass ein Zugangsfaktor von 0,892 zu berücksichtigen sei. Dies ergebe dann persönliche Entgeltpunkt in Höhe von 55,5780.

Den zunächst gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger nach dem Hinweis der Beklagten, dass ein nachgewiesener Grad der Schwerbehinderung in Höhe von 20 bzw. 30 bei der Rentenberechnung nicht zu weiteren Rentenzeiten bzw. Rentenzuschlägen führe, zurück.

In mehreren E-Mails wandte sich der Kläger dann ab Februar 2014 an die Beklagte und begehrte die Reduzierung der Abschläge von 10,8%. Er erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente für besonders langjährig Versicherte und sei nur einige Monate vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung in Rente gegangen. Aufgrund einer Härtefallregelung müssten seine Abschläge zumindest reduziert werden.

Diese Anträge blieben erfolglos. Nach mehreren Hinweisschreiben lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 15.07.2014 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab. Der Kläger beziehe bereits eine Altersrente für langjährig Versicherte. Ein Wechsel der Altersrente sei nach § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausgeschlossen.

Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben hatte, erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 09.10.2014, mit dem sie die Überprüfung des Bescheides vom 18.09.2013 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ablehnte. Die dem Kläger mit diesem Bescheid gewährte Altersrente für langjährig Versicherte sei richtig berechnet worden. Insbesondere sei zu Recht ein Abschlag von 10,8 % vorgenommen worden, da der Kläger diese Rente 36 Monate vor Beginn der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen habe. Dieser Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2014 und den Bescheid vom 09.10.2014 als unbegründet zurück. Eine Korrektur des Bescheides vom 18.09.2013 nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht, da das Recht weder unrichtig angewandt worden sei noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger keine Klage.

Mit einem am 31.12.2015 bei der Beklagten eingegangen Schreiben beantragte der Kläger bei der Beklagten dann jedoch erneut die Überprüfung der Rentenbewilligung. Er führte dazu aus, dass er seiner Meinung nach alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rente für besonders langjährig Versicherte erfülle. Er sei allerdings bereits zum 01.11.2013 in Rente gegangen. Damals sei noch nicht bekannt gewesen, dass eine neue Rente ohne Abschläge ab dem 01.07.2014 für ihn möglich sei. Er bitte daher, seinen Abschlag auf 2,4 % zu reduzieren, da er nur acht Monate zu früh in Rente gegangen sei.

Mit Bescheid vom 25.01.2016 lehnte die Beklagte die vom Kläger gewünschte Reduzierung des Abschlages von 10,8% auf 2,4% ab. Der Abschlag werde von der Regelaltersgrenze berechnet. Diese erreiche der Kläger erst am 12.10.2016, so dass ihm erst ab dem 01.11.2016 eine abschlagsfreie Regelaltersrente zustehe. Da er aber bereits seit dem 01.11.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen habe, betrage der Abschlag 10,8% (36 Kalendermonate mal 0,3%). Die Bewilligung einer Rente für besonders langjährig Versicherte nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab dem 01.07.2014 sei für den Kläger nicht möglich, da dieses Gesetz nicht rückwirkend gelte.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016 als unbegründet zurück und führte dazu aus, mit seinem Widerspruch begehre der Kläger die Reduzierung der in seiner Altersrente berücksichtigten Abschläge. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden. Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI sei nach bindender Feststellung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Altersrente ausgeschlossen. Die Beklagte betonte nochmals, dass die vorgenommene Reduzierung des Zugangsfaktors bei der hier bindend festgestellten Altersrente für langjährig Versicherte zu Recht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI erfolgt sei. Da mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz auch keine Veränderung der Regelaltersgrenze verbunden gewesen sei, komme auch eine Zahlung von Leistungen ab dem 01.07.2014 mit geringeren Abschlägen nicht in Betracht. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, die Regelungen seien verfassungswidrig, weise man darauf hin, dass die Verwaltung nach Art 20 Abs. 3 des Grundgesetztes (GG) an Recht und Gesetz gebunden sei und es ihr nicht obliege, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen.

Am 13.04.2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er weiterhin auf der Reduzierung seiner Abschläge von 10,8% auf 2,4% bei der Rente bestehe. Die Beklagte berufe sich hierbei immer auf § 34 Abs. 4 SGB VI. Dieser treffe aber auf ihn nicht zu, da er die Rentenart nicht wechseln wolle. Der Gesetzgeber habe keine Härtefallregelung getroffen, es obliege demnach der Beklagten, über die Reduzierung zu entscheiden. Er könne nichts dafür, dass die Bundesregierung einen solchen Härtefall nicht berücksichtigt habe. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2016 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und die Beklagte habe zu Recht die Überprüfung des Rentenbescheides vom 18.09.2013 nach § 44 SGB X abgelehnt, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Insbesondere sei der verminderte Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) nicht zu beanstanden. Der Kläger sei am 13.10.1951 geboren und habe vor dem 01.01.2007 eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschossen. Die Regelaltersgrenze erreiche er daher erst am 12.10.2016. Er habe aber bereits ab dem 01.11.2013 und damit 36 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze die beantragte Altersrente für langjährig Versicherte bezogen. Eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten, die Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, habe zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Rentenbescheides am 18.09.2013) nicht vorgelegen, da die Altersrente für langjährig Versicherte vom Gesetzgeber erst später, nämlich mit Wirkung vom 01.07.2014 eingeführt worden sei.

Gegen den am 14.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2016, eingegangen am 04.08.2016, Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Vortrag aus der Klageschrift wiederholt.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016 zu verurteilen, den Bescheid vom 18. September 2013 abzuändern und dem Kläger eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2016 sowie des Gerichtsbescheides des SG vom 13.07.2016.

Der Kläger und die Beklagte haben jeweils mit einem Schreiben vom 12.09.2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG vom 13.07.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2016 haben zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2013 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen (§ 44 SGB X) für die hier vom Kläger begehrte Überprüfung des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 18.09.2013 dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte das Recht bei Erlass des Bescheides richtig angewandt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevanten (Beitrags-) Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.

Gemäß § 63 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wonach die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rente neben der unstreitigen Höhe der persönlichen Entgeltpunkte und dem (aktuellen) Rentenwert auch den Zugangsfaktor richtig berücksichtigt hat; insbesondere dass dieser Zugangsfaktor beim Kläger um 0,108 zu reduzieren war, weil dieser die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 65 Jahre (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 SGB VI) - nämlich bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres (vgl. § 236 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2b SGB VI), mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.

Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris Rdnr. 27 und Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - juris Rdnrn. 80 ff; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 28 zur Altersrente für langjährig Versicherte), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht.

Dies wird vom Kläger letztlich auch nicht bestritten. Er begehrt vorliegend vielmehr im Rahmen einer Härtefallregelung die Reduzierung der Minderung des Zugangsfaktors zumindest aufgrund der nach seinem Rentenbeginn eingeführten Vergünstigung für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 38 SGB VI i.V.m. § 236 b SGB VI). Dies hat die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt. Der Kläger mag hier zwar möglicherweise die Voraussetzungen für die (vorzeitige) Gewährung einer solchen Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, er verkennt hierbei jedoch, dass ein Wechsel in eine solche Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zum 01.07.2014 nach bindender Feststellung einer Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Der Kläger wird hier an seiner Entscheidung, nämlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze und der maßgeblichen Altersgrenze für die Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte diese Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, festgehalten, zumal er gegenüber der Beklagten im Rahmen des Rentenantrages ausdrücklich erklärt hat, dass er diese Rente trotz anderer Möglichkeiten und in Kenntnis der Abschläge zu diesem früheren Zeitpunkt begehre. Er hat demnach auch die Folgen für diese vorzeitige Inanspruchnahme zu tragen. Bei der ab 01.07.2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagfreie Altersrente bzw. davor mit geringeren Abschlägen in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 01.07.2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21).

Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 01.07.2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum der Kläger gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers die Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttreten am 01.07.2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten nicht zu beanstanden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - Rdnr. 145 ff. juris). Dass der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 01.07.2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten und im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung darauf verzichtet hat, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen, ist nicht erkennbar (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - L 7 R 5354/14 -, Rdnr. 25, juris, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15 -, Rdnr. 25, juris und wohl auch BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B -, Rdnr. 12; juris).

Soweit der Kläger vorträgt, er wolle gar keinen Wechsel der Altersrente nach § 34 Abs. 4 SGB VI, sondern lediglich eine Reduzierung seiner Abschläge im Wege einer Härtefallregelung, so scheidet diese bereits deshalb aus, weil eine solche Regelung im SGB VI nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus würde dies eine Umgehung der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI darstellen, zumal die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem vom Kläger bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI) entspricht.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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