Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1233/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2955/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen S 6 AS 1233/16) vom 7. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit dem dieses seine am 13. April 2016 erhobene Klage wegen Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum Januar 2016 ebenso wie den wegen Verfristung verworfenen Widerspruch als verspätet angesehen und abgewiesen hat.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligte der Beklagte dem am 30. Januar 1958 geborenen und schon länger in Leistungsbezug stehenden Kläger - teilweise unter Berücksichtigung von Einkommen des Klägers bzw. seiner Ehefrau - mit Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2015 für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 (u.a. für Januar 2016 in Höhe von 235,30 EUR [keine Regelleistung (RL), Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 235,30 EUR]), mehrfach geändert durch Änderungsbescheide vom 27. Februar 2015 (für Januar 2016 keine Änderung), 22. Oktober 2015 (u.a. für Januar 2016 keine RL, Leistungen für KdU 45,78 EUR), 29. November 2015 (für Januar 2016 keine RL, Leistungen für KdU 53,78 EUR), 4. Dezember 2015 (u.a. für Januar 2016 keine RL, Leistungen für KdU 91,80 EUR), 7. Dezember 2015 (für Januar 2016 RL 364,00 EUR und Leistungen für KdU 327,50 EUR, auf Widerspruch des Klägers aufgehoben mit Bescheid vom 25. Januar 2016 " auf Grund von Begründungsmängeln" mit Ankündigung eines neuen Bescheids) und zuletzt mit Bescheid vom 29. Januar 2016 (für Januar 2016 RL 364,00 EUR und Leistungen für KdU 327,50 EUR, zusammen 691,50 EUR). Außerdem bewilligte der Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 29. Januar 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 (monatlich RL 364,00 EUR und Leistungen für KdU 327,50 EUR, zusammen 691,50 EUR).
Am 3. März 2016 ging beim Beklagten ein Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29. Januar 2016 mit Leistungsbewilligung vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 und die Erklärung der "Anfechtung der beiden Bescheide mit Änderungsanträgen" ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 verwarf der Beklagte den Widerspruch betreffenden Änderungsbescheid vom 29. Januar 2016 bezüglich der Leistungen für Januar 2016 als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht gewahrt sei.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 2016 betreffend die Bewilligung von Leistungen für Februar 2016 bis Januar 2017 als unzulässig, da er nicht fristgerecht erhoben sei.
Auf die Widerspruchsbescheide vom 3. März 2016 hat der Kläger am 13. April 2016 jeweils Klage erhoben (Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 und S 6 AS 1234/16) und geltend gemacht, die Bescheide vom 29. Januar 2016 seien ihm erst am 10. März 2016 bekannt gegeben worden, die Widerspruchsbescheide am 11. März 2016 bzw. 12. März 2016.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 hat das SG die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 geführte Klage betreffend die Gewährung von höheren Leistungen für Januar 2016 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Wiedereinsetzungsgründe seien weder dargetan, noch ersichtlich. Damit komme es auch nicht darauf an, ob die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei.
In dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1234/16 geführten Klageverfahren hat das SG die Klage bezüglich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 ebenfalls abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Wiedereinsetzungsgründe seien weder dargetan, noch ersichtlich. Damit komme es auch nicht darauf an, ob die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei.
Die Gerichtsbescheide sind dem Kläger am 9. Juli 2016 zugestellt worden. Gegen den Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1234/16 ist keine Berufung eingegangen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 und der Entscheidung über die Gewährung höherer Leistungen für Januar 2016 hat der Kläger am 1. August 2016 beim SG Berufung eingelegt, die das SG dem Senat am 8. August 2016 vorgelegt hat. In der beim SG am 8. August 2016 eingegangenen "Klagebegründung und gleichzeitige Vortrags-Erwiderung" hat sich der Kläger ebenfalls auf das Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 bezogen.
Auf Hinweis des Gerichts, der angefochtene Gerichtsbescheid betreffe nur die Gewährung von Leistungen für Januar 2016 und mit den strittigen Leistungen sei der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der Berufung nicht erreicht, hat der Kläger am 22. November 2016 erklärt, er wolle Leistungen von "871,00 EUR pro Monat", womit auch der Beschwerdewert erreicht sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Januar 2016 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wie das SG zutreffend entschieden habe, sei die Klage bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klagefrist nicht gewahrt. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, da der Widerspruch zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 als unzulässig, weil verfristet, verworfen worden sei.
Den Terminverlegungsantrag des Klägers vom 17. Januar 2017 hat der Vorsitzende des Senats mit Schreiben vom 17. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2017 abgelehnt, da für eine Verlegung erhebliche Gründe nicht dargetan worden sind.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist, der Terminverlegungsantrag vom 17. Januar 2017 vom Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 17. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2017, mangels hinreichenden Grundes abgelehnt worden ist und ein weiterer Verlegungsantrag nicht gestellt worden ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16, mit welchem das SG die Klage betreffend höherer Leistungen des Beklagten für den Monat Januar 2016 abgewiesen hat.
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG waren der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016, mit dem er für den Monat Januar 2016 Leistungen in Höhe 691,50 EUR (Regelleistung 364,00 EUR und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 327,50 EUR) bewilligt hat und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, mit dem der Beklagte den Widerspruch als verspätet verworfen hat. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger hiervon abweichend Leistungen in Höhe von 871,00 EUR. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016, Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 keine Beschwer in Höhe von mehr als 750,00 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Die Berufung ist deshalb, worauf der Kläger bereits hingewiesen worden ist, nicht statthaft. Soweit der Kläger geltend macht, er begehre Leistungen in Höhe von "871,00 EUR pro Monat" und für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 betrifft dies die Entscheidung des SG vom 7. Juli 2016 im unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1234/16 geführten Klageverfahren mit der das SG die Klage bezüglich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 abgewiesen hat. Dagegen hat der Kläger jedoch ausweislich der Berufungsschrift keine Berufung eingelegt, so dass dieser Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Soweit die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 den Hinweis enthält, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden, ist sie unrichtig. Eine insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet aber keine Zulassung der Berufung durch das SG, so dass es bei der Unzulässigkeit der Berufung verbleibt. Allein die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 53/03 R, in Juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B, in Juris). Folge ist jedoch, dass der binnen Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheids des SG vom 7. Juli 2016 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim Landessozialgericht einzulegen oder mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 SGG).
Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine entsprechende Situation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit dem dieses seine am 13. April 2016 erhobene Klage wegen Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum Januar 2016 ebenso wie den wegen Verfristung verworfenen Widerspruch als verspätet angesehen und abgewiesen hat.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligte der Beklagte dem am 30. Januar 1958 geborenen und schon länger in Leistungsbezug stehenden Kläger - teilweise unter Berücksichtigung von Einkommen des Klägers bzw. seiner Ehefrau - mit Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2015 für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 (u.a. für Januar 2016 in Höhe von 235,30 EUR [keine Regelleistung (RL), Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 235,30 EUR]), mehrfach geändert durch Änderungsbescheide vom 27. Februar 2015 (für Januar 2016 keine Änderung), 22. Oktober 2015 (u.a. für Januar 2016 keine RL, Leistungen für KdU 45,78 EUR), 29. November 2015 (für Januar 2016 keine RL, Leistungen für KdU 53,78 EUR), 4. Dezember 2015 (u.a. für Januar 2016 keine RL, Leistungen für KdU 91,80 EUR), 7. Dezember 2015 (für Januar 2016 RL 364,00 EUR und Leistungen für KdU 327,50 EUR, auf Widerspruch des Klägers aufgehoben mit Bescheid vom 25. Januar 2016 " auf Grund von Begründungsmängeln" mit Ankündigung eines neuen Bescheids) und zuletzt mit Bescheid vom 29. Januar 2016 (für Januar 2016 RL 364,00 EUR und Leistungen für KdU 327,50 EUR, zusammen 691,50 EUR). Außerdem bewilligte der Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 29. Januar 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 (monatlich RL 364,00 EUR und Leistungen für KdU 327,50 EUR, zusammen 691,50 EUR).
Am 3. März 2016 ging beim Beklagten ein Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29. Januar 2016 mit Leistungsbewilligung vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 und die Erklärung der "Anfechtung der beiden Bescheide mit Änderungsanträgen" ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 verwarf der Beklagte den Widerspruch betreffenden Änderungsbescheid vom 29. Januar 2016 bezüglich der Leistungen für Januar 2016 als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht gewahrt sei.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 2016 betreffend die Bewilligung von Leistungen für Februar 2016 bis Januar 2017 als unzulässig, da er nicht fristgerecht erhoben sei.
Auf die Widerspruchsbescheide vom 3. März 2016 hat der Kläger am 13. April 2016 jeweils Klage erhoben (Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 und S 6 AS 1234/16) und geltend gemacht, die Bescheide vom 29. Januar 2016 seien ihm erst am 10. März 2016 bekannt gegeben worden, die Widerspruchsbescheide am 11. März 2016 bzw. 12. März 2016.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 hat das SG die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 geführte Klage betreffend die Gewährung von höheren Leistungen für Januar 2016 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Wiedereinsetzungsgründe seien weder dargetan, noch ersichtlich. Damit komme es auch nicht darauf an, ob die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei.
In dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1234/16 geführten Klageverfahren hat das SG die Klage bezüglich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 ebenfalls abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Wiedereinsetzungsgründe seien weder dargetan, noch ersichtlich. Damit komme es auch nicht darauf an, ob die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei.
Die Gerichtsbescheide sind dem Kläger am 9. Juli 2016 zugestellt worden. Gegen den Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1234/16 ist keine Berufung eingegangen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 und der Entscheidung über die Gewährung höherer Leistungen für Januar 2016 hat der Kläger am 1. August 2016 beim SG Berufung eingelegt, die das SG dem Senat am 8. August 2016 vorgelegt hat. In der beim SG am 8. August 2016 eingegangenen "Klagebegründung und gleichzeitige Vortrags-Erwiderung" hat sich der Kläger ebenfalls auf das Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 bezogen.
Auf Hinweis des Gerichts, der angefochtene Gerichtsbescheid betreffe nur die Gewährung von Leistungen für Januar 2016 und mit den strittigen Leistungen sei der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der Berufung nicht erreicht, hat der Kläger am 22. November 2016 erklärt, er wolle Leistungen von "871,00 EUR pro Monat", womit auch der Beschwerdewert erreicht sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Januar 2016 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wie das SG zutreffend entschieden habe, sei die Klage bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klagefrist nicht gewahrt. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, da der Widerspruch zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 als unzulässig, weil verfristet, verworfen worden sei.
Den Terminverlegungsantrag des Klägers vom 17. Januar 2017 hat der Vorsitzende des Senats mit Schreiben vom 17. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2017 abgelehnt, da für eine Verlegung erhebliche Gründe nicht dargetan worden sind.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist, der Terminverlegungsantrag vom 17. Januar 2017 vom Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 17. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2017, mangels hinreichenden Grundes abgelehnt worden ist und ein weiterer Verlegungsantrag nicht gestellt worden ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 7. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16, mit welchem das SG die Klage betreffend höherer Leistungen des Beklagten für den Monat Januar 2016 abgewiesen hat.
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG waren der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016, mit dem er für den Monat Januar 2016 Leistungen in Höhe 691,50 EUR (Regelleistung 364,00 EUR und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 327,50 EUR) bewilligt hat und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, mit dem der Beklagte den Widerspruch als verspätet verworfen hat. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger hiervon abweichend Leistungen in Höhe von 871,00 EUR. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016, Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 keine Beschwer in Höhe von mehr als 750,00 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Die Berufung ist deshalb, worauf der Kläger bereits hingewiesen worden ist, nicht statthaft. Soweit der Kläger geltend macht, er begehre Leistungen in Höhe von "871,00 EUR pro Monat" und für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 betrifft dies die Entscheidung des SG vom 7. Juli 2016 im unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1234/16 geführten Klageverfahren mit der das SG die Klage bezüglich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 abgewiesen hat. Dagegen hat der Kläger jedoch ausweislich der Berufungsschrift keine Berufung eingelegt, so dass dieser Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Soweit die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1233/16 den Hinweis enthält, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden, ist sie unrichtig. Eine insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet aber keine Zulassung der Berufung durch das SG, so dass es bei der Unzulässigkeit der Berufung verbleibt. Allein die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 53/03 R, in Juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B, in Juris). Folge ist jedoch, dass der binnen Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheids des SG vom 7. Juli 2016 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim Landessozialgericht einzulegen oder mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 SGG).
Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine entsprechende Situation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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