Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 EG 51/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 EG 3/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 2c Abs. 1 S 2 BEEG sind viertel- oder halbjährlich abzurechnende und damit fällige Bonus- oder Provisionszahlungen auch in Anbetracht der ab 1.1.2015 geltenden Lohnsteuerrichtlinie bei der Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum im Rahmen der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.
Viertel- oder halbjährliche Teilbeträge im Sinne der R 39b.2 Abs. 2 Nr. 10 LStR 2015 sind nur solche, die als Teil- oder Abschlagszahlung eines einmal im Jahr zu zahlenden sonstigen Bezugs erbracht werden.
Viertel- oder halbjährliche Teilbeträge im Sinne der R 39b.2 Abs. 2 Nr. 10 LStR 2015 sind nur solche, die als Teil- oder Abschlagszahlung eines einmal im Jahr zu zahlenden sonstigen Bezugs erbracht werden.
Der Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2015 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld für den 3. Lebensmonat ihrer am 15. April 2015 geborenen Tochter in Höhe von 69,70 EUR und für den 4. bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 72,10 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5/6. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wobei zuletzt noch die Berücksichtigung der in den Monaten Januar und Februar 2015 gewährten Bonuszahlungen und der Abzug der Steuern und Versicherungspauschalen bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum umstritten ist.
Die Klägerin ist Mutter des am 15. April 2015 geborenen Kindes A ... Am 20. Mai 2015 beantragte sie die Gewährung von Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat (LM) ihrer Tochter. Nach den dem Antrag beigefügten Unterlagen erhielt die Klägerin in der Zeit vom 9. März 2015 bis 15. Juni 2015 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR/tgl. sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 57,51 EUR/tgl. Nach den Regelungen ihres Arbeitsvertrags erhielt sie im März 2014 ein Grundgehalt von 1.800,00 EUR und ab April 2014 ein monatlichen Grundgehalt von 2.000,00 EUR brutto. Ausweislich einer "Bonusvereinbarung" mit ihrem Arbeitgeber vom 14. Juli 2014 erhielt sie des Weiteren auf ihren selbständig erarbeiteten Umsatz einen Bonus, wobei sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Vorauszahlung zu einigen hatten, die dem Gehalt monatlich zugeschlagen wurde, und die exakte Abrechnung des Bonus erfolgte am Quartalsende. Die Vorauszahlung wurde im März 2014 noch in Höhe von 350,00 EUR und ab April 2014 in Höhe von monatlich 500,00 EUR in den Gehaltsabrechnungen als laufender Bezug ausgewiesen. Ferner wiesen die Gehaltsabrechnungen der Monate April, Juli und Oktober 2014, sowie Januar und Februar 2015 als einmalige Leistungen gekennzeichnete Bonuszahlungen aus. Der im Januar 2015 gewährte Bonus für das 4. Quartal 2014 betrug 2.136,66 EUR, der für das 1. Quartal 2015 – aufgrund des eintretenden Mutterschutzes – bereits vorzeitig im Februar 2015 gewährte Bonus betrug 547,20 EUR.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 3. LM – unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen – von 960,73 EUR und für den 4. bis 12. LM in Höhe von jeweils 993,86 EUR. Als Einkommen im Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 berücksichtigte der Beklagte das Grundgehalt zuzüglich der Vorauszahlungen auf die Boni in Höhe von insgesamt 29.650,00 EUR, wobei er die Bonuszahlungen im April, Juli und Oktober 2014 sowie Januar und Februar 2015 unberücksichtigt lies.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 11. August 2015 erhobenen Klage insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung der Boni bei der Elterngeldbemessung. Nachdem der Beklagte im laufenden Klageverfahren die in den Monaten April, Juli und Oktober 2014 gewährten Boni berücksichtigt und mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 nunmehr ausgehend von einem Einkommen im Bemessungszeitraum von 37.217,30 EUR Elterngeld für den 3. LM – unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen – von 1.164,54 EUR und für den 4. bis 12. LM in Höhe von jeweils 1.204,70 EUR gewährt hat, begehrt die Klägerin noch die Berücksichtigung der Bonuszahlungen in den Monaten Januar und Februar 2015. Sie trägt insoweit vor, dass es sich dabei um Zahlungen handele, die dem Gehalt monatlich zuzuschlagen seien. Auch nach der Neufassung des § 2c BEEG sei die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG heranzuziehen, nach der die Bonuszahlungen aufgrund ihrer Regelmäßigkeit als laufende Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die Lohnsteuerrichtlinien 2015 ließen im Übrigen eine konkrete Benennung von Provisionen und Bonuszahlungen vermissen. Soweit dort ab dem Jahr 2015 auch viertel- und halbjährliche Teilbeträge als sonstige Bezüge ausgewiesen seien, so gelte dies nur, wenn keine regelmäßige fortlaufende Zahlung erfolge. Schließlich sei der vom Beklagten vorgenommene Abzug für Steuern und Sozialabgaben nicht nachzuvollziehen. Es ergebe sich sodann ein Anspruch der Klägerin im 3. LM von zumindest 1.249,77 EUR und ab dem 4. LM in Höhe von zumindest monatlich 1.320,48 EUR.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 22. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere komme eine Berücksichtigung der im Januar und Februar 2015 gezahlten Bonuszahlungen nicht in Betracht, weil diese nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt worden seien, sondern als sonstige Bezüge. Denn dazu gehörten nach R 39b.2 Abs 2 Lohnsteuerrichtlinie 2015 (LStR) auch Zahlungen, die – wie die streitigen Bonuszahlungen – innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge gezahlt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Klägerin) und 18. Mai 2016 (Beklagter) gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2015 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum die in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni nicht berücksichtigt hat. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Bewilligung höheren Elterngeldes. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin indes mit ihrem Einwand, dass der vom Beklagten vorgenommene Abzug für Steuern und Sozialabgaben unzutreffend sei.
Die Klägerin erfüllte im Bezugszeitraum – unstreitig – die Leistungsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, denn sie hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit ihrer Tochter in einem Haushalt, betreute und erzog ihre Tochter selbst und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Streitig ist allein die Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum und insoweit die Berücksichtigung der in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni sowie die vorzunehmenden Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.
Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG. Gemäß § 2c Abs 1 S 2 BEEG werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht berücksichtigt. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind gemäß § 2c Abs 2 BEEG die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Die von der Klägerin angegriffene Entscheidung entspricht diesen gesetzlichen Regelungen nur teilweise. Zutreffend hat der Beklagte gemäß § 2b Abs 1 S 1 und S 2 Nr 2 BEEG die Monate März 2014 bis Februar 2015 als Bemessungszeitraum bestimmt, weil die Klägerin ab März 2015 Mutterschutzleistungen erhielt.
Über die vom Beklagten – zuletzt mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 – herangezogenen Einkünfte in Höhe von 37.217,30 EUR hinaus sind auch die in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Quartalsboni in Höhe von 2.136,66 EUR und 547,20 EUR bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen. Danach ergibt sich ein Gesamteinkommen von 39.901,16 EUR, mithin monatlich 3.325,10 EUR, von dem nach dem Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gemäß § 2c Abs 1 S 1 BEEG in Höhe von 83,33 EUR ein Betrag von 3.241,77 EUR verbleibt, den auch die Klägerin ausweislich der Klagebegründung als zutreffend ansieht. Die Kammer nimmt insoweit entsprechend § 136 Abs. 3 SGG hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Elterngeldes auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 28. April 2016 übersandte Probeberechnung (vgl. Bl. 53 dA) Bezug und folgt dieser nach eigenständiger Prüfung.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die in den Monaten Januar und Februar 2015 gewährten Quartalsboni bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Zwar bestimmt § 2c Abs 1 S 2 BEEG, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht bei der Elterngeldbemessung berücksichtigt werden. Wie auch die in den Monaten April, Juli und Oktober 2014 zugeflossenen Quartalsboni, die der Beklagte als laufende Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum berücksichtigt hat, sind gleichfalls die in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni zu berücksichtigen. Letztere sind, wie auch die im Jahr 2014 zugeflossenen Quartalsboni, solche, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt wurden (soweit der im Februar 2015 zugeflossene Bonus vorfristig gezahlt wurde, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn die vorfristige Zahlung beruhte auf dem sachlichen Grund des danach eintretenden Mutterschutzes, so dass darin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann; vgl. zu dieser Rechtsfigur etwa BSG v 25.6.2009 – B 10 EG 3/08 R, RdNr 22ff., dass Rechtsmissbrauch bei einem Lohnsteuerklassenwechsel zur höheren Einkommenserzielung im Bemessungszeitraum verneint hat; juris).
Soweit der Beklagte vorgebracht hat, dass nach der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien zum 1.1.2015 nach R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR auch Zahlungen, die innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge gezahlt werden, als sonstige Bezüge anzusehen und daher bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen seien, so geht dieser Einwand im vorliegenden Fall fehl. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zu einer Erweiterung bei der Annahme sonstiger Bezüge geführt hat. Indes liegen die Voraussetzungen der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR im hiesigen Fall nicht vor. Denn die R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR setzt tatbestandlich voraus, dass es sich bei den innerhalb eines Kalenderjahres erfolgenden viertel- oder halbjährlichen Zahlungen um Teilbeträge handelt. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf einen einmal jährlich abzurechnenden und zu erbringenden Bonus viertel- oder halbjährlich Abschlagzahlungen erbracht werden, denn diese würden sodann Teilbeträge des einmal jährlich zu gewährenden Bonus sein; ein solcher nur einmal im Jahr zu erbringender Bonus stellt einen sonstigen Bezug dar, so dass die Erbringung bloßer viertel- oder halbjährlicher Abschläge auf einen solchen Bonus gleichfalls als sonstige Bezüge anzusehen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin indes nicht Anspruch auf einen jährlich zu zahlenden Bonus, sondern nach § 2 Abs 3 der Bonusvereinbarung vom 14. Juli 2014 erfolgte die exakte Abrechnung des Bonus jeweils am Quartalsende. Die Bonuszahlungen waren mithin vierteljährlich fällig, so dass die Klägerin Anspruch auf 4 Bonuszahlungen im Jahr hatte. Aus diesem Grund stellen sich die streitgegenständlichen Zahlungen im Januar und Februar 2015, mit denen die Boni des 4. Quartals 2014 und 1. Quartals 2015 abgerechnet wurden, nicht als Teilzahlungen dar. Vielmehr handelte es sich insoweit um Abschlusszahlungen im Hinblick auf die vorangegangenen Quartale. Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass auf diese streitgegenständlichen Abschlusszahlungen zuvor bereits monatliche Abschläge geleistet wurden. Bei diesen handelte es sich um Teilbeträge auf den nach Quartalsende abzurechnenden Bonus, indes waren diese monatlichen Teilbeträge keine sonstigen Bezüge, weil sie eben nicht viertel- oder halbjährlich erfolgten (weshalb der Beklagte sie auch zu Recht bei der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum berücksichtigt hat; vgl. dazu BSG v. 26.3.2014 – B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R; juris). Unterfallen damit die im Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni nicht der Regelung der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR, so sind diese neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlten (Abschluss-) Zahlungen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.
Waren mithin die im Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni bei der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen, so ergibt sich – wie bereits ausgeführt – ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen im Bezugszeitraum vor Abzug des Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 3.325,10 EUR.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin indes mit ihrem Vorbringen, dass die Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der von ihr in der Klagebegründung genannten Höhe zu berücksichtigen seien. Zunächst verkennt die Klägerin insoweit, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nicht das durchschnittliche Bruttoeinkommen abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist (also vorliegend 3.241,77 EUR), sondern nach § 2e Abs 2 S 1 und § 2f Abs 2 S 1 BEEG die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG, mithin vorliegend der Betrag von 3.325,10 EUR (ohne Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags). Geht man von diesem Betrag als Grundlage aus, so ergeben sich bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben die – auch vom Beklagten in der mit Schreiben vom 28.4.2016 eingereichten Probeberechnung ausgewiesenen – Beträge des Steuerabzugs von 549,00 EUR, Solidaritätszuschlag 30,19 EUR, Krankenversicherung 299,26 EUR, Rentenversicherung 332,51 EUR und Arbeitslosenversicherung 66,50 EUR, so dass nach zusätzlichem Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein Elterngeld Netto von 1.964,31 EUR verbleibt. Exemplarisch sei die Berechnung der Abzugsbeträge etwa an dem Abzug für die Kranken- und Pflegeversicherung dargestellt, der nach § 2f Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 2 S 1 BEEG in Höhe von 9 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen anfällt, also in der bereits benannten Höhe von 299,26 EUR (3.325,10 EUR./. 100 x 9).
Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum von 1964,31 EUR ergibt sich nach § 2 Abs 2 BEEG auf der Basis von 65 % ein monatlicher Elterngeldanspruch von 1276,80 EUR, mithin ein weiterer Leistungsanspruch im 4. bis 12. LM von jeweils 72,10 EUR und unter Berücksichtigung der anteiligen Mutterschaftsleistungen von 1.234,24 EUR im 3. LM, mithin insoweit ein weiterer Leistungsanspruch von 69,70 EUR.
Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt – auch unter Beachtung des während des Klageverfahrens abgegebenen tätigen Teilanerkenntnisses in der Form des Bescheids vom 29. Oktober 2015 – das überwiegende Obsiegen der Klägerin.
Die Berufung der Klägerin hätte gemäß §§ 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedurft, weil weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, noch der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 EUR übersteigt, denn die Klägerin begehrte für den 3. LM 1.249,77 EUR und unterlag insoweit in Höhe von 15,53 EUR und für den 4. bis 12. LM jeweils 1.320,48 EUR und unterlag insoweit in Höhe von 9 x 43,68 EUR. Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 SGG lagen indes nicht vor.
Die Berufung des Beklagten hätte gemäß §§ 144 Abs. 1 SGG gleichfalls der Zulassung bedurft, weil weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, noch der Beschwerdewert in Anbetracht der tenorierten weiteren Leistungen den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Die Berufung des Beklagten war gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, denn die Frage der Auslegung der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR in der Fassung ab 1.1.2015 in Bezug auf für kürzere Zeiträume als ein Jahr erbrachte Bonuszahlungen ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und deren Klärung liegt zur Beseitigung von Rechtsunsicherheit im allgemeinen Interesse. Durch die von der Kammer vorgenommene Auslegung der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR ist allein der Beklagte beschwert.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wobei zuletzt noch die Berücksichtigung der in den Monaten Januar und Februar 2015 gewährten Bonuszahlungen und der Abzug der Steuern und Versicherungspauschalen bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum umstritten ist.
Die Klägerin ist Mutter des am 15. April 2015 geborenen Kindes A ... Am 20. Mai 2015 beantragte sie die Gewährung von Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat (LM) ihrer Tochter. Nach den dem Antrag beigefügten Unterlagen erhielt die Klägerin in der Zeit vom 9. März 2015 bis 15. Juni 2015 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR/tgl. sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 57,51 EUR/tgl. Nach den Regelungen ihres Arbeitsvertrags erhielt sie im März 2014 ein Grundgehalt von 1.800,00 EUR und ab April 2014 ein monatlichen Grundgehalt von 2.000,00 EUR brutto. Ausweislich einer "Bonusvereinbarung" mit ihrem Arbeitgeber vom 14. Juli 2014 erhielt sie des Weiteren auf ihren selbständig erarbeiteten Umsatz einen Bonus, wobei sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Vorauszahlung zu einigen hatten, die dem Gehalt monatlich zugeschlagen wurde, und die exakte Abrechnung des Bonus erfolgte am Quartalsende. Die Vorauszahlung wurde im März 2014 noch in Höhe von 350,00 EUR und ab April 2014 in Höhe von monatlich 500,00 EUR in den Gehaltsabrechnungen als laufender Bezug ausgewiesen. Ferner wiesen die Gehaltsabrechnungen der Monate April, Juli und Oktober 2014, sowie Januar und Februar 2015 als einmalige Leistungen gekennzeichnete Bonuszahlungen aus. Der im Januar 2015 gewährte Bonus für das 4. Quartal 2014 betrug 2.136,66 EUR, der für das 1. Quartal 2015 – aufgrund des eintretenden Mutterschutzes – bereits vorzeitig im Februar 2015 gewährte Bonus betrug 547,20 EUR.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 3. LM – unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen – von 960,73 EUR und für den 4. bis 12. LM in Höhe von jeweils 993,86 EUR. Als Einkommen im Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 berücksichtigte der Beklagte das Grundgehalt zuzüglich der Vorauszahlungen auf die Boni in Höhe von insgesamt 29.650,00 EUR, wobei er die Bonuszahlungen im April, Juli und Oktober 2014 sowie Januar und Februar 2015 unberücksichtigt lies.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 11. August 2015 erhobenen Klage insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung der Boni bei der Elterngeldbemessung. Nachdem der Beklagte im laufenden Klageverfahren die in den Monaten April, Juli und Oktober 2014 gewährten Boni berücksichtigt und mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 nunmehr ausgehend von einem Einkommen im Bemessungszeitraum von 37.217,30 EUR Elterngeld für den 3. LM – unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen – von 1.164,54 EUR und für den 4. bis 12. LM in Höhe von jeweils 1.204,70 EUR gewährt hat, begehrt die Klägerin noch die Berücksichtigung der Bonuszahlungen in den Monaten Januar und Februar 2015. Sie trägt insoweit vor, dass es sich dabei um Zahlungen handele, die dem Gehalt monatlich zuzuschlagen seien. Auch nach der Neufassung des § 2c BEEG sei die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG heranzuziehen, nach der die Bonuszahlungen aufgrund ihrer Regelmäßigkeit als laufende Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die Lohnsteuerrichtlinien 2015 ließen im Übrigen eine konkrete Benennung von Provisionen und Bonuszahlungen vermissen. Soweit dort ab dem Jahr 2015 auch viertel- und halbjährliche Teilbeträge als sonstige Bezüge ausgewiesen seien, so gelte dies nur, wenn keine regelmäßige fortlaufende Zahlung erfolge. Schließlich sei der vom Beklagten vorgenommene Abzug für Steuern und Sozialabgaben nicht nachzuvollziehen. Es ergebe sich sodann ein Anspruch der Klägerin im 3. LM von zumindest 1.249,77 EUR und ab dem 4. LM in Höhe von zumindest monatlich 1.320,48 EUR.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 22. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere komme eine Berücksichtigung der im Januar und Februar 2015 gezahlten Bonuszahlungen nicht in Betracht, weil diese nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt worden seien, sondern als sonstige Bezüge. Denn dazu gehörten nach R 39b.2 Abs 2 Lohnsteuerrichtlinie 2015 (LStR) auch Zahlungen, die – wie die streitigen Bonuszahlungen – innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge gezahlt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Klägerin) und 18. Mai 2016 (Beklagter) gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2015 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum die in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni nicht berücksichtigt hat. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Bewilligung höheren Elterngeldes. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin indes mit ihrem Einwand, dass der vom Beklagten vorgenommene Abzug für Steuern und Sozialabgaben unzutreffend sei.
Die Klägerin erfüllte im Bezugszeitraum – unstreitig – die Leistungsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, denn sie hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit ihrer Tochter in einem Haushalt, betreute und erzog ihre Tochter selbst und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Streitig ist allein die Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum und insoweit die Berücksichtigung der in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni sowie die vorzunehmenden Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.
Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG. Gemäß § 2c Abs 1 S 2 BEEG werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht berücksichtigt. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind gemäß § 2c Abs 2 BEEG die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Die von der Klägerin angegriffene Entscheidung entspricht diesen gesetzlichen Regelungen nur teilweise. Zutreffend hat der Beklagte gemäß § 2b Abs 1 S 1 und S 2 Nr 2 BEEG die Monate März 2014 bis Februar 2015 als Bemessungszeitraum bestimmt, weil die Klägerin ab März 2015 Mutterschutzleistungen erhielt.
Über die vom Beklagten – zuletzt mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 – herangezogenen Einkünfte in Höhe von 37.217,30 EUR hinaus sind auch die in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Quartalsboni in Höhe von 2.136,66 EUR und 547,20 EUR bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen. Danach ergibt sich ein Gesamteinkommen von 39.901,16 EUR, mithin monatlich 3.325,10 EUR, von dem nach dem Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gemäß § 2c Abs 1 S 1 BEEG in Höhe von 83,33 EUR ein Betrag von 3.241,77 EUR verbleibt, den auch die Klägerin ausweislich der Klagebegründung als zutreffend ansieht. Die Kammer nimmt insoweit entsprechend § 136 Abs. 3 SGG hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Elterngeldes auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 28. April 2016 übersandte Probeberechnung (vgl. Bl. 53 dA) Bezug und folgt dieser nach eigenständiger Prüfung.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die in den Monaten Januar und Februar 2015 gewährten Quartalsboni bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Zwar bestimmt § 2c Abs 1 S 2 BEEG, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht bei der Elterngeldbemessung berücksichtigt werden. Wie auch die in den Monaten April, Juli und Oktober 2014 zugeflossenen Quartalsboni, die der Beklagte als laufende Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum berücksichtigt hat, sind gleichfalls die in den Monaten Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni zu berücksichtigen. Letztere sind, wie auch die im Jahr 2014 zugeflossenen Quartalsboni, solche, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt wurden (soweit der im Februar 2015 zugeflossene Bonus vorfristig gezahlt wurde, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn die vorfristige Zahlung beruhte auf dem sachlichen Grund des danach eintretenden Mutterschutzes, so dass darin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann; vgl. zu dieser Rechtsfigur etwa BSG v 25.6.2009 – B 10 EG 3/08 R, RdNr 22ff., dass Rechtsmissbrauch bei einem Lohnsteuerklassenwechsel zur höheren Einkommenserzielung im Bemessungszeitraum verneint hat; juris).
Soweit der Beklagte vorgebracht hat, dass nach der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien zum 1.1.2015 nach R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR auch Zahlungen, die innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge gezahlt werden, als sonstige Bezüge anzusehen und daher bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen seien, so geht dieser Einwand im vorliegenden Fall fehl. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zu einer Erweiterung bei der Annahme sonstiger Bezüge geführt hat. Indes liegen die Voraussetzungen der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR im hiesigen Fall nicht vor. Denn die R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR setzt tatbestandlich voraus, dass es sich bei den innerhalb eines Kalenderjahres erfolgenden viertel- oder halbjährlichen Zahlungen um Teilbeträge handelt. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf einen einmal jährlich abzurechnenden und zu erbringenden Bonus viertel- oder halbjährlich Abschlagzahlungen erbracht werden, denn diese würden sodann Teilbeträge des einmal jährlich zu gewährenden Bonus sein; ein solcher nur einmal im Jahr zu erbringender Bonus stellt einen sonstigen Bezug dar, so dass die Erbringung bloßer viertel- oder halbjährlicher Abschläge auf einen solchen Bonus gleichfalls als sonstige Bezüge anzusehen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin indes nicht Anspruch auf einen jährlich zu zahlenden Bonus, sondern nach § 2 Abs 3 der Bonusvereinbarung vom 14. Juli 2014 erfolgte die exakte Abrechnung des Bonus jeweils am Quartalsende. Die Bonuszahlungen waren mithin vierteljährlich fällig, so dass die Klägerin Anspruch auf 4 Bonuszahlungen im Jahr hatte. Aus diesem Grund stellen sich die streitgegenständlichen Zahlungen im Januar und Februar 2015, mit denen die Boni des 4. Quartals 2014 und 1. Quartals 2015 abgerechnet wurden, nicht als Teilzahlungen dar. Vielmehr handelte es sich insoweit um Abschlusszahlungen im Hinblick auf die vorangegangenen Quartale. Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass auf diese streitgegenständlichen Abschlusszahlungen zuvor bereits monatliche Abschläge geleistet wurden. Bei diesen handelte es sich um Teilbeträge auf den nach Quartalsende abzurechnenden Bonus, indes waren diese monatlichen Teilbeträge keine sonstigen Bezüge, weil sie eben nicht viertel- oder halbjährlich erfolgten (weshalb der Beklagte sie auch zu Recht bei der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum berücksichtigt hat; vgl. dazu BSG v. 26.3.2014 – B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R; juris). Unterfallen damit die im Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni nicht der Regelung der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR, so sind diese neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlten (Abschluss-) Zahlungen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.
Waren mithin die im Januar und Februar 2015 zugeflossenen Boni bei der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen, so ergibt sich – wie bereits ausgeführt – ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen im Bezugszeitraum vor Abzug des Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 3.325,10 EUR.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin indes mit ihrem Vorbringen, dass die Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der von ihr in der Klagebegründung genannten Höhe zu berücksichtigen seien. Zunächst verkennt die Klägerin insoweit, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nicht das durchschnittliche Bruttoeinkommen abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist (also vorliegend 3.241,77 EUR), sondern nach § 2e Abs 2 S 1 und § 2f Abs 2 S 1 BEEG die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG, mithin vorliegend der Betrag von 3.325,10 EUR (ohne Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags). Geht man von diesem Betrag als Grundlage aus, so ergeben sich bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben die – auch vom Beklagten in der mit Schreiben vom 28.4.2016 eingereichten Probeberechnung ausgewiesenen – Beträge des Steuerabzugs von 549,00 EUR, Solidaritätszuschlag 30,19 EUR, Krankenversicherung 299,26 EUR, Rentenversicherung 332,51 EUR und Arbeitslosenversicherung 66,50 EUR, so dass nach zusätzlichem Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein Elterngeld Netto von 1.964,31 EUR verbleibt. Exemplarisch sei die Berechnung der Abzugsbeträge etwa an dem Abzug für die Kranken- und Pflegeversicherung dargestellt, der nach § 2f Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 2 S 1 BEEG in Höhe von 9 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen anfällt, also in der bereits benannten Höhe von 299,26 EUR (3.325,10 EUR./. 100 x 9).
Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum von 1964,31 EUR ergibt sich nach § 2 Abs 2 BEEG auf der Basis von 65 % ein monatlicher Elterngeldanspruch von 1276,80 EUR, mithin ein weiterer Leistungsanspruch im 4. bis 12. LM von jeweils 72,10 EUR und unter Berücksichtigung der anteiligen Mutterschaftsleistungen von 1.234,24 EUR im 3. LM, mithin insoweit ein weiterer Leistungsanspruch von 69,70 EUR.
Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt – auch unter Beachtung des während des Klageverfahrens abgegebenen tätigen Teilanerkenntnisses in der Form des Bescheids vom 29. Oktober 2015 – das überwiegende Obsiegen der Klägerin.
Die Berufung der Klägerin hätte gemäß §§ 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedurft, weil weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, noch der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 EUR übersteigt, denn die Klägerin begehrte für den 3. LM 1.249,77 EUR und unterlag insoweit in Höhe von 15,53 EUR und für den 4. bis 12. LM jeweils 1.320,48 EUR und unterlag insoweit in Höhe von 9 x 43,68 EUR. Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 SGG lagen indes nicht vor.
Die Berufung des Beklagten hätte gemäß §§ 144 Abs. 1 SGG gleichfalls der Zulassung bedurft, weil weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, noch der Beschwerdewert in Anbetracht der tenorierten weiteren Leistungen den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Die Berufung des Beklagten war gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, denn die Frage der Auslegung der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR in der Fassung ab 1.1.2015 in Bezug auf für kürzere Zeiträume als ein Jahr erbrachte Bonuszahlungen ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und deren Klärung liegt zur Beseitigung von Rechtsunsicherheit im allgemeinen Interesse. Durch die von der Kammer vorgenommene Auslegung der R 39b.2 Abs 2 Nr 10 LStR ist allein der Beklagte beschwert.
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