L 5 RS 66/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 RS 281/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 66/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 17/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämie konnte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen. Das Gericht machte jedoch von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt festzustellen: Im Jahr 1975 538,51 1977 566,21 1978 600,06 1979 659,61 1985 896,24 1986 837,00 1987 873,47 1988 900,82 1989 927,69 1990 967,36

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 sowie 1985 bis 30. Juni 1990, die als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1948 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 21. Juli 1971 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 1. Juni 1973 bis zum 31. Juli 1975 arbeitete er als Elektro-Ingenieur im Volkseigenen Betrieb (VEB) Hebezeuge A ..., vom 1. August 1975 bis zum 30. Juni 1983 als Hauptenergetiker bzw. als Leiter Rationalisierung im VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... bzw. dem späteren VEB Sächsische Ziegelwerke A ..., Betriebsteil A ..., und vom 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Leiter für Beschaffung und Absatz im VEB Lackfabrik A ... (vgl. Sozialversicherungsausweis Bl. 14 ff. Verwaltungsakte [VA]).

Mit Feststellungsbescheid vom 18. Juli 2005 (Bl. 6 VA) stellte die Beklagte u.a. den Zeitraum 1. Juni 1973 bis 30. Juni 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 15. Juli 2008 (Bl. 8 VA) begehrte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Zugleich begehrte er für den Zeitraum 1. Juni 1973 bis 30. Juni 1990 die Feststellung höherer Entgelte unter Einbeziehung von Jahresendprämien. Zur Glaubhaftmachung legte er schriftliche Erklärungen des ehemaligen Direktors für Technik des VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... M ... und der ehemaligen Sekretärin des Betriebsdirektors des VEB Lackfabrik A ... N ... vor, die u.a. erklärten, der Kläger habe während seiner Tätigkeit im VEB Ziegelwerk A ... im Zeitraum 1. August 1975 bis 30. Juni 1983 bzw. im VEB Lackfabrik A ... vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 jährlich eine Jahresendprämie in Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes erhalten (Bl. 10 f. und 18 VA). Mit Feststellungsbescheid vom 8. Juli 2010 stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Die Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien lehnte sie ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 mit der Begründung zurück, Zufluss und Höhe der Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Mit seiner am 14. Februar 2011 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Zahlung von Jahresendprämien sei glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die Zeugen M ... und N ... schriftlich zur Zahlung von Jahresendprämien im VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... bzw. VEB Lackfabrik A ... befragt. Der Zeuge M ... gab an, von September 1969 bis September 1979 im VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... als technischer Leiter und später als technischer Direktor beschäftigt gewesen zu sein. In diesen Jahren seien an alle Beschäftigten Jahresendprämien im Februar/März des Folgejahres in Höhe von 80 bis 100% des Monatsgehaltes gezahlt worden. Die Zeugin N ... gab an, ab 1982 – zunächst als Lehrling, dann als Sekretärin des Betriebsdirektors – im VEB Lackfabrik beschäftigt gewesen zu sein. Von Beginn seiner Tätigkeit am 1. Juli 1983 an habe sie Kontakt zu dem Kläger als Leiter Beschaffung und Absatz gehabt. Seit ihrer Lehrzeit seien Jahresendprämien an jeden einzelnen Mitarbeiter in Höhe von mindestens 100% eines Monatsgehalts gezahlt worden. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Zufluss der Jahresendprämien in einer bestimmten Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Gegen das am 3. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2014 Berufung eingelegt. Der Zufluss der Jahresendprämie sei durch die schriftlichen Zeugenerklärungen glaubhaft gemacht. Dass der Kläger 1988 und 1989 Visa für die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) erhalten habe, deute auf beanstandungslose Leistungen des Klägers im Betrieb hin. Voraussetzung der Erteilung von BRD-Visa sei regelmäßig eine Befürwortung durch den Betrieb gewesen.

Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 zu verurteilen, Jahresendprämien in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 sowie von 1985 bis zum 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Kläger hat Kopien des Reisepasses mit Visa zur Ausreise in die BRD übersandt. Weiter hat das Gericht die Zeugen D ... und C ... zur Zahlung von Jahresendprämien im VEB Hebezeuge A ... schriftlich befragt. Der Zeuge D ... gab an, von 1962 bis 1977 im VEB beschäftigt gewesen zu sein. Während dieser Zeit seien jährlich Jahresendprämien gezahlt worden. Über die Höhe könne er keine Angaben machen. Der Zeuge C ... gab an, von 1973 bis 1976 im Betrieb als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers (Leiter der Konstruktion) tätig gewesen zu sein. Im Zeitraum 1973 bis 1976 seien jährlich Jahresendprämien in Höhe von ca. 60-90% des Nettolohnes ausgezahlt worden. Auch der Kläger habe Prämien erhalten. Weiter hat das Gericht die vom Kläger benannte Zeugin E ... zur Zahlung von Jahresendprämien im Beschäftigungsbetrieb VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... bzw. VEB Sächsische Ziegelwerke A ... in den Jahren 1980 bis 1983 befragt. Diese gab an, nicht in diesen Betrieben beschäftigt gewesen zu sein.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nach teilweiser Berufungsrücknahme betreffend die Zuflussjahre 1974, 1976 und 1980 bis 1984 ist noch die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 sowie 1985 bis 1990 zwischen den Beteiligten streitig.

Die Berufung ist zu einem großen Teil begründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2015 zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Berücksichtigung höherer Entgelte im tenorierten Umfang begehrt. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 ist (insoweit) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X zu Unrecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 SGB X vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist der Fall. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 ist dahingehend abzuändern, dass in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 und 1985 bis 1990 aufgrund zu berücksichtigender Jahresendprämien höhere Arbeitsentgelte festzustellen sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversor-gungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 die Zeit vom 1. Juni 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien hat die Beklagte in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 und 1985 bis 1990 zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist dabei dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 25 m.w.N.)

1. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt nach den Ausführungen des BSG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten, die im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft waren und eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben sollten. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 30 unter Verweis auf: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S. 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert, wobei die Voraussetzungen ihrer Gewährung in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden mussten. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Sie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben, war bezogen auf das Planjahr und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 31).

Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämie gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast. Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden, wonach, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt wird (st. Rspr. des 5. Senats des LSG Chemnitz, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juli 2015 – L 5 RS 668/14 –, vom 12. Mai 2015 – L 5 RS 424/14 – und vom 28. April 2015 – L 5 RS 450/14 – sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 – L 33 R 151/13 – juris Rn. 38).

2. Der Kläger hat den Zufluss von Jahresendprämien zwar nicht nachgewiesen, jedoch in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 und 1985 bis 1990 glaubhaft gemacht (dazu die Ausführungen unter a). Die Höhe der Jahresendprämien ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hierbei macht das Gericht von seiner Möglichkeit der Schätzung gebrauch (dazu Ausführungen unter b).

a) Ihr Zufluss konnte nicht nachgewiesen, jedoch in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 und 1985 bis 1990 glaubhaft gemacht werden.

Der Kläger verfügt nicht über Quittungen oder andere Belege, auf denen die Barauszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wurde. Jedoch konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Prämien in den benannten Jahren glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 15/77 – BSGE 45, 9 ff – juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 – 12 RK 42/80 – BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 – juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben – Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit – reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 – juris Rn. 5).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die oben genannten Voraussetzungen für den Bezug der Jahresendprämien für die Planjahre 1974, 1976 bis 1978 sowie 1984 bis 1989 vorlagen und er sie in den Jahren 1975, 1977 bis 1979 sowie 1985 bis 1990 jeweils erhalten hat.

aa) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) war er während der gesamten Jahre 1974, 1976 bis 1978 sowie 1984 bis 1989 im VEB Hebezeuge A ... (1974), im VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... bzw. VEB Sächsische Ziegelwerke A ... (1976 bis 1978) sowie im VEB Lackfabrik A ... (1984 bis 1989) beschäftigt, was nach § 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR für den Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie vorausgesetzt war.

bb) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war sowie der Kläger und sein Arbeitskollektiv die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben, § 117 Abs. 1 Voraussetzungen 1 und 2 AGB-DDR.

Zum einen sprechen hierfür die in der DDR geltenden gesetzlichen Regelungen im AGB-DDR, das in den §§ 28 ff. einen eigenen Abschnitt für den Betriebskollektivvertrag enthielt. Nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR war er zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen, was mithin zwingend vorgesehen war. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sind darin u.a. die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die "entsprechend den Rechtsvorschriften" in ihm zu vereinbaren sind, wozu nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR auch die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien gehörten. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen zwingend zu vereinbaren bzw. festzulegen waren, ergibt sich zudem aus den diese Festlegungen konkretisierenden Verordnungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 - Prämienfond-VO 1972 – (GBl. DDR II S. 49), die durch die Zweite Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 21. Mai 1973 (GBl. DDR I S. 293) geändert wurde, und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe – Prämienfond-VO 1982 – (BGl. DDR I S. 595) ist die Verwendung des Prämienfonds in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982 ist dabei u.a. zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden.

Aufgrund der schriftlichen Angaben der Zeugen M ..., N ..., C ... und D ... ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er im jeweiligen VEB angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).

Für die Zeit der Beschäftigung des Klägers im VEB Hebezeuge A ... (Juni 1973 bis Juli 1975) gab der Zeuge D ..., während der gesamten Zeit Arbeitskollege des Klägers, an, Jahresendprämien seien im VEB jährlich ausgezahlt worden, wobei er keine Angaben zur Höhe machen könne. Der Zeuge C ... arbeitete ebenfalls im Zeitraum 1973 bis 1975 im VEB Hebezeuge A ... und war als Leiter der Konstruktion unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers. Er gab an, bei Erfüllung des Jahresplanes sei die Auszahlung der Jahresendprämien gemäß dem Betriebskollektivvertrag erfolgt, was in den Beschäftigungsjahren des Klägers immer der Fall gewesen sei. Die Zahlungen seien von den Beschäftigten gegen Unterschrift persönlich in Empfang genommen worden, wobei die Höhe ca. 60 bis 90% des Nettolohnes betragen habe. Den Angaben dieses Zeugen kommt als ehemaliger Vorgesetzter des Klägers besonderes Gewicht zu, zumal er sich an Einzelheiten des Procedere erinnerte und diese offen legte. Der Zeuge M ... arbeitete wie der Kläger im VEB Vereinigte Ziegelwerke A ... und war dort von 1972 bis 1979 als Technischer Direktor beschäftigt. Jahresendprämien seien in diesem Zeitraum an alle Beschäftigten des Betriebes gezahlt worden, wobei sie im Februar/März des Folgejahres nach der Bilanzbestätigung ausgehalt worden seien. Sie habe, je nach dem erreichten Betriebsergebnis, 80 bis 100 % eines Monatsgehaltes betragen. Dem Kläger seien jährlich Jahresendprämien gezahlt worden, auch er selbst habe in seiner Beschäftigungszeit Prämien erhalten. Auch dieser Zeuge berichtet detailreich über das Auszahlungsprocedere und gibt die Auszahlung auch an den Kläger seiner Erinnerung nach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an. Die Zeugin N ... befand sich bei Beginn der Beschäftigung des Klägers im VEB Lackfabrik A ... in der Berufsausbildung und war im Sekretariat des Betriebsdirektors tätig. Ab Juli 1984 arbeitete sie als dessen Sekretärin und hatte mit dem Kläger als Leiter Beschaffung und Absatz laut ihren Angaben von Beginn an Kontakt. Sie bestätigte, dass seit Beginn ihrer Lehrzeit (September 1982) Jahresendprämien gezahlt worden seien, wobei die Zahlungen an jeden einzelnen Mitarbeiter in einer Sitzung der Betriebsgewerkschaftsleitung beraten und beschlossen worden seien. Sie selbst sei als Jugendvertreter unmittelbar an der Festlegung ihrer Höhe beteiligt gewesen. Die entsprechenden Listen, Zuarbeiten für die Betriebsgewerkschaftsleitung und Auszahlungslisten seien im Sekretariat erstellt worden und sie sei auch an der Barauszahlung beteiligt gewesen. Dem Kläger seien in jedem Jahr Prämien gezahlt worden. Der Bereich Beschaffung sei eine sehr wichtige Abteilung gewesen und er habe aufgrund seines organisatorischen Geschicks sehr gute Arbeit geleistet, die jährlich honoriert worden sei. Auch diese Angaben sprechen für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auszahlung von Jahresendprämien an den Kläger. Die Zeugin war insbesondere selbst an den Auszahlungen im Betrieb beteiligt und ist als Sekretärin des Direktors auch sachkundig, die Angaben aus eigener Erinnerung heraus zu machen.

b) Die konkrete Höhe der Jahresendprämien konnte der Kläger – da bereits der Nachweis ihres Zuflusses nicht gelang – nicht nachweisen. Insoweit macht das Gericht von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

Wie dargelegt verfügt der Kläger nicht über Quittungen oder andere Belege, aus denen die Höhe der Jahresendprämie hervorgeht. Auch kann ihre Höhe nicht den Erklärungen der Zeugen entnommen werden. Die Zeugen gaben vielmehr an, dass sich die Höhe am Gehalt orientierte und jährlich differierte. Die Zeugin N ... gab an, sie habe im VEB Lackfabrik A ... mindestens 100% des Monatsgehaltes betragen. Nach Angaben des Zeugen M ... habe ihre Höhe im VEB Vereinigte Ziegelwerke je nach erreichtem Betriebsergebnis 80 bis 100% eines Monatsgehaltes betragen und für den VEB Hebezeug A ... gab der Zeuge C ... eine Spanne von 60 bis 90% des Nettomonatsgehaltes an.

Hinsichtlich dieser Jahre macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (vgl. hierzu beispielhaft die Senatsurteile vom 4. Februar 2014 – L 5 RS 462/13 – und vom 12. Mai 2015 – L RS 382/14). Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO entscheidet das Gericht, wenn streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Diese Vorschrift ist nach Absatz 2 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zum einen handelt es sich bei dem Streit über die Feststellung (weiterer) Arbeitsentgelte zumindest mittelbar um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Zwar ist der prozessuale Anspruch unmittelbar nicht auf Geld, sondern auf die Feststellung erzielter Arbeitsentgelte gerichtet. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt jedoch auch dann vor, wenn der prozessuale Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2012, Einleitung IV Nr. 1). Dies ist der Fall, weil die von der Beklagten festzustellenden Entgelte Grundlage für die Höhe des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und mithin einer Geldforderung sind, vgl. § 8 Abs. 1 AAÜG. Zum anderen wäre die vollständige Aufklärung der für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämien maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Als jährlicher Basiswert der Prämienhöhe ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der in den Planjahren 1974, 1976 bis 1978 und 1984 bis 1989 erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie sie sich aus dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2010 ergibt. Diese Anknüpfung ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die staatlichen Prämienverordnungen, die die in den Betriebskollektivverträgen festzulegenden Voraussetzungen für die Zahlung von Jahresendprämien konkretisierten, für die Höhe der Jahresendprämien an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. So betrug die Jahresendprämie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 mindestens ein Drittel und maximal das Zweifache des monatlichen Durchschnittsverdienstes des Werktätigen. Von diesem Wert ist ein Abschlag von 30 % vorzunehmen, weil die Höhe der jeweils an den Werktätigen ausgezahlten Jahresendprämie von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhing, die im konkreten Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar sind. So erhielt der Werktätige nach § 117 Abs. 3 AGB-DDR bei einer im Planjahr vorliegenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die Jahresendprämie (nur) entsprechend seiner in diesem Jahr erbrachten Gesamtleistung. Auch konnte die Jahresendprämie nach § 117 Abs. 4 AGB-DDR bei "schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten" gemindert werden oder entfallen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 AGB-DDR wurde die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt und bedurfte der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen individuellen Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass die Jahresendprämie stets 100 % oder mehr eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes entsprach. Von dem danach geschätzten Betrag ist ein weiterer Abschlag in Höhe eines Sechstel sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger bereits den Zufluss der Jahresendprämie lediglich glaubhaft machen konnte. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird. Dies muss erst recht gelten, wenn lediglich der Zufluss des Verdienstes glaubhaft gemacht wurde. Hieraus ergibt sich folgende zu berücksichtigende Jahresendprämie:

Anspruchsjahr Jahresarbeits-verdienst in Mark Monatsdurch-schnittsverdienst 70% 5/6 Zuflussjahr 1974 11.078,00 923,17 646,22 538,51 1975 1976 11.647,85 970,65 679,46 566,21 1977 1977 12.344,05 1.028,67 720,07 600,06 1978 1978 13.569,20 1.130,77 791,54 659,61 1979 1984 18.437,00 1.536,42 1.075,49 896,24 1985 1985 17.218,23 1.434,85 1.004,40 837,00 1986 1986 17.968,45 1.497,37 1.048,16 873,47 1987 1987 18.531,18 1.544,27 1.080,99 900,82 1988 1988 19.084,00 1.590,33 1.113,23 927,69 1989 1989 19.900,00 1.685,33 1.160,83 967,36 1990

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Soweit der Kläger die Berufung hinsichtlich der Zuflussjahre 1974, 1976 und 1980 bis 1983 zurückgenommen hat, unterliegt er zwar nicht. Da insoweit keine Erfolgsaussichten bestanden, erscheint es angemessen, dass er seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel selbst trägt.

Die Revision war zuzulassen, weil das Bundessozialgericht auf Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen die die Jahresendprämien im Wege der Schätzung zusprechenden Urteile des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 30. Juni 2016 (u.a. B 5 RS 26/15 B) die Revision zugelassen hat.
Rechtskraft
Aus
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