L 4 KA 25/12

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 488/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 25/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2012 (Az.: S 12 KA 488/10) wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Auskunft bzgl. verschiedener Leistungsvolumina der Quartale III/08 und III/09.

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH. Es besteht seit 1. Januar 2006. Im MVZ waren zunächst sechs, seit dem Quartal III/08 sieben, seit dem Quartal IV/08 acht und seit dem Quartal III/09 wieder sieben Ärzte/Ärztinnen tätig, alle Fachärzte/Fachärztinnen für Laboratoriumsmedizin mit Ausnahme eines von Anfang an angestellten und an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes (Herr Dr. C.). Von den Fachärzten/Fachärztinnen für Laboratoriumsmedizin war Herr Dr. D. lediglich vom 1. Januar 2006 bis 4. Juni 2009 und sind Frau Dr. E. erst seit dem 1. Juli 2008 und Frau Dr. F. seit dem 1. Oktober 2008 angestellt. Die übrigen Ärzte/Ärztinnen (Herr Dr. G., Herr Dr. H., Frau Dr. J., Frau Dr. K.) waren von Anfang an im MVZ tätig. Mit Ausnahme von Herrn Dr. G. sind bzw. waren alle Ärzte/Ärztinnen im MVZ angestellt.

Im Quartal II/09 nahm die Beklagte mit Honorarbescheid folgende Festsetzungen vor:
Quartal II/09
Honorarbescheid vom 11.10.2009
Widerspruch eingelegt am 14.12.2009
Nettohonorar gesamt in EUR 3.616.079,49
Bruttohonorar PK + EK in EUR 3.711.121,49
Fallzahl PK + EK 158.974
Honorar Regelleistungsvolumen in EUR 2.767,65
Honorar quotiertes Regelleistungsvolumen in EUR 0,00
Fallwertzuschläge zu Regelleistungsvolumen in EUR 0,00
Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in EUR 3.570.616,06
Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 137.737,78

Nach erfolglosen Widersprüchen wies das Sozialgericht Marburg (SG) die dort am 4. Oktober 2010 und 23. Februar 2011 erhobenen Klagen bezüglich der Honorarbescheide für die Quartale III/09 bis I/10 mit Urteil vom 18. April 2012 - S 12 KA 780/10, S 12 KA 781/10 und S 12 KA 158/11 - ab.

Bereits am 29. Juni 2010 hat die Klägerin eine Auskunftsklage bei dem SG erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte habe in ihrem Rundschreiben Nr. 25-2009 vom 16. Dezember 2009 ihre Mitglieder über Honorarbegrenzungsmaßnahmen unter den Stichworten "Anpassungsindex 100" sowie "Sicherstellungsindex 90" für die Quartale Ill bzw. IV/09 informiert. Darin habe sie darauf hingewiesen, dass seit dem Quartal III/09 die Möglichkeit bestehe, sog. Vorwegleistungen zu begrenzen. Dazu gehöre auch die Kostenerstattung des Kapitels 32 EBM-Ä. Bereits in einem Rundschreiben vom 30. Juni 2009 und in einem entsprechenden Vorbehalt in den RLV-Bescheiden sei im Vorfeld der betroffenen Quartale über die Möglichkeit der Quotierung der Vorwegleistungen informiert worden. Die Klägerin habe sich daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2010 an den Vorstand der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung einiger für sie wichtiger Daten gewandt, weil sie als laboratoriumsmedizinische Leistungserbringerin, die fast ausschließlich Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM-Ä abrechne, von diesen Begrenzungsregelungen massiv betroffen sein werde. Die Beklagte habe die Mitteilung der angeforderten Daten verweigert mit der Begründung, sie stelle für ihre Mitglieder seit längerem Zahlen und Daten auf ihrer Homepage zur Verfügung. Für ihre Klage stütze sie sich auf das ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie auf das aus Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit. Durch eine generalisierende Quotierungsregel der sog. Vorwegleistungen seien sämtliche ihrer Leistungen lediglich quotiert vergütet worden. Die Anwendung der aus dem sog. Anpassungsindex 100 resultierenden Quotierungen der Vorwegleistungen mit einer Bruttoquote von 92,868 % und einer Nettoquote von 88,225 % habe zu einem Honorarverlust in Höhe von 249.500,00 EUR alleine im Quartal III/09 geführt. Sie gehe von einer systematischen wie willkürlichen Benachteiligung der Laborärzteschaft aus. Im Gegensatz zu anderen fachärztlichen Leistungserbringern hätten Laborärzte keine Möglichkeit, ihre Leistungserbringung auszuweiten, da sie alleine auf der Basis von Überweisungen tätig werden könnten. Man habe die durch eine Mengenausweitung notwendig gewordenen Honorarbegrenzungsmaßnahme einseitig zu Lasten der sog. Methodenfächer abfangen wollen, ohne dabei zu berücksichtigen, durch welche Ärzte es zu einer Ausweitung von Leistungen gekommen sei. Es bedürfe deshalb der Kenntnis, durch wen welche Leistungen abgerechnet worden seien. Sie könne sich zudem auf Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Nur durch Offenlegung entsprechender Daten könne ihr Recht auf Berufsfreiheit, auf Honorarverteilungsgerechtigkeit und effektiven Rechtschutz wirkungsvoll verwirklicht werden. Ihr müssten die Daten zugänglich gemacht werden, die erforderlich seien, um die Rechtmäßigkeit einer Honorarverteilung durch die Beklagte zu überprüfen. Insofern handele es sich um einen subjektiven Anspruch, der gerade dazu diene, ihre eigenen Rechte und Interessen als Zwangsmitglied in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu sichern. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG könne auch zwischen Bürger und Verwaltung statthaft sein, insbesondere dann, wenn Ansprüche auf Auskunft und Beratung oder Akteneinsicht geltend gemacht würden. Im Verfahren bezüglich des Honorarbescheids für das Quartal III/09 zum Aktenzeichen S 12 KA 780/10 habe sie lediglich das Gericht aufgefordert, im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG die Beklagte dafür heranzuziehen, die entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorzulegen. Es stelle für die Beklagte auch keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar, die begehrten Zahlen herauszugeben. Es gehe nicht um personenbezogene Daten.

Die Beklagte hat das prozessuale Begehren als echte Leistungsklage für nicht statthaft gehalten. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG könne mit einer Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Sie handle als Behörde gegenüber der Klägerin im Subordinationsverhältnis u. a., indem sie deren Honorar durch Verwaltungsakt in Gestalt des Honorarbescheides festsetze. Die der Honorarverteilung zugrunde liegenden Regelungen könnten inzident im Rahmen einer Klage gegen den Honorarbescheid überprüft werden. Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/09 habe die Klägerin erfolglos Widerspruch eingelegt. Zwischenzeitlich habe die Klägerin zum Aktenzeichen S 12 KA 780/10 die Klage erhoben und in diesem Verfahren beantragt, der Beklagten aufzugeben, eben die strittigen Daten vorzulegen. Es bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung. Es handele sich um Fragestellungen, die im Rahmen der Überprüfung des Honoraranspruchs klärungsfähig seien. Die Klägerin habe die Klage auf Auskunft parallel zum Verfahren bzgl. des Honorarbescheids erhoben. Es sei daher nicht eingängig, weshalb die strittigen Daten zur Durchführung eines Klageverfahrens gegen den Honorarbescheid erforderlich seien. Sie könne nicht erkennen, weshalb das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit überhaupt tangiert sein solle. Sie könne ihr Anliegen im Rahmen des Verfahrens gegen den Honorarbescheid durchsetzen. Die Gefahr der Entwertung einer Grundrechtsposition mangels Auskunftsanspruch bestehe daher nicht.

Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft. Mit der Klage könne die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe (§ 54 Abs. 5 SGG). Das SG sehe in der Auskunftserteilung einen Realakt, wofür es einer Entscheidung über einen potentiellen Auskunftsanspruch nicht bedürfe. Das Auskunftsbegehren könne im Wege der allgemeinen Leistungsklage in der Hauptsache vor dem Sozialgericht verfolgt werden. Nur in Ausnahmefällen kommt eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn es sich um eine abwägende Entscheidung einer Behörde handelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2/07 - BVerwGE 130, 29, Juris, Rn. 13 m. w. N.). Im Regelfall handele es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt (Hinweis auf SG Marburg, Beschluss vom 6. Januar 2010 - S 11 KA 97/09 ER, Juris Rn. 16).

Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Hierfür sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruchs könne grundsätzlich das Mitgliedschaftsrecht eines Vertragsarztes sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Satzung der Antragsgegnerin ergebe. Soweit die Klägerin als MVZ kein Mitglied der Beklagten sei, könne dahingestellt bleiben, ob sie hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs aufgrund ihres Status als Leistungserbringerin wie ein Mitglied zu behandeln sei, da sich der geltende gemachte Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus dieser Dauerrechtsbeziehung bzw. aus § 95 Abs. 3 SGB V ergebe. Soweit ein solcher Auskunftsanspruch unterstellt werde, sei die Beklagte den Mitgliedern gegenüber in zumutbarem Umfang zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, soweit ein berechtigtes Interesse der Mitglieder bestehe. Dieses ergebe sich aus einer Anwendung des in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedankens, denn die Beklagte erfülle mit ihren Leistungen gleichsam einen entsprechenden "Auftrag" der Solidargemeinschaft aller Mitglieder und jedes einzelnen Mitgliedes. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei - auf Seiten des Mitglieds -, dass die begehrte Auskunft über ein bloßes allgemeines Informationsbedürfnis hinausgehe. Dies sei der Fall, wenn die Auskunft Ansprüche des betreffenden Mitglieds betreffe, die grundsätzlich noch realisiert werden können (Hinweis auf SG Marburg, Beschluss vom 6. Januar 2010 - S 11 KA 97/09 ER - a.a.O. Rn. 19 f. m. w. N.; SG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2011 - S 2 KA 35/09 - Juris Rn. 30). Hier begehre die Klägerin aber keine sie selbst unmittelbar betreffenden Auskünfte, sondern allgemeine Auskünfte über die Honorarverteilung, um eine potentielle bzw. die bereits anhängige Klage weiter begründen zu können. Dies werde von einem Auskunftsanspruch nicht mehr gedeckt. Insofern weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Falle einer Beschwer die Klägerin eine Klage gegen den Honorarbescheid erheben könne. Hierauf sei ihr Rechtsschutzbedürfnis begrenzt. Soweit das Gericht die mit der Auskunftsklage begehrten Angaben für erforderlich halten sollte, werde es diese im Rahmen der Amtsermittlung nicht einholen (richtig wohl: werde es diese im Wege der Amtsermittlung einholen). Im Übrigen ergebe sich aus dem klageabweisenden Urteil des SG bezüglich des Honorarbescheids für das Quartal III/09, dass es auf die begehrten Angaben nicht ankomme.

Ein weitergehender Auskunftsanspruch folge auch nicht aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie aus dem aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Verteilungsgerechtigkeit. Aus letzterem folgte unter Umständen eine Rechtswidrigkeit der strittigen Honorarverteilung bzw. des strittigen Honorarbescheids, aber keine über das Verfahrens- und Prozessrecht hinausgehende Rechte. Gleiches gelte für Art. 19 Abs. 4 GG. Die Klägerin könne einen Honorarbescheid durch Klage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Weitergehende Verfahrens- oder Auskunftsrechte seien hierfür nicht erforderlich. Im Übrigen könnten nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren analog anwendbaren § 44a VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, hierzu müsse auch die Ablehnung der Auskunft durch die Beklagte gerechnet werden, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Gegen das ihr am 25. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. April 2012 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe ihr zu, denn sie benötige die in der Klageantragstellung aufgeführten Angaben, um den von der Beklagten für sie ermittelten Honoraranspruch für das Quartal III/09 seiner Höhe und seiner Rechtmäßigkeit nach zu überprüfen. Das SG habe den Umfang des der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruchs verkannt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Auskunftsbegehren die Grenze der Unzumutbarkeit für die Beklagte überschritten worden wäre. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung als Folge der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung habe Zwangscharakter (§ 95 Abs. 2 SGB V). Dem stehe das Recht des Mitglieds bzw. des zugelassenen MVZ auf Teilnahme an der Versorgung der Versicherten und der hiermit verbundenen Teilhabe an der Gesamtvergütung gegenüber. Hieraus lasse sich das berechtigte Interesse der Klägerin ableiten. Der Auskunftsanspruch beziehe sich auch auf rechtliche Positionen, die noch realisiert werden könnten. Der Klägerin sei es darum gegangen, nachvollziehen zu können, ob tatsächlich diejenigen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Honorarverteilung für das Quartal III/09 gegeben gewesen seien, die von der Beklagten angeführt worden seien, um teils drastische Honorarkürzungen bei einzelnen Leistungserbringergruppen wie der Klägerin zu veranlassen. Die Beklagte habe bis heute nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine so genannte Konvergenzregelung vorgelegen hätten. Stattdessen habe sie der Klägerin in den streitgegenständlichen Quartalen III/09 bis I/10 Honorar im Umfang von insgesamt 1.441.652,49 EUR vorenthalten. Auch das zwischenzeitlich ergangene klageabweisende Urteil des SG Marburg vom 8. April 2012 bezüglich des Honorarbescheids für das Quartal III/09 lasse keine andere Sichtweise zu. Die Klägerin benötige die beanspruchten Daten um selbst überprüfen zu können, ob ihr Honorar in dem fraglichen Quartal zumindest seiner Höhe nach korrekt berechnet worden sei (Hinweis auf SG Marburg, S 11 KA 97/09 ER; SG Berlin, Urteil vom 20. April 2011, S 71 KA 632/09 und VG Düsseldorf vom 14. Februar 2012, 26 K 1653/11). Dem Leistungserbringer müsse es möglich sein, seinen Honoraranspruch zu bestimmen, ohne dass er hierfür zunächst Klage erheben müsse. Er müsse seine Erfolgsaussichten wägen können, um eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu treffen. Bereits im Widerspruchsverfahren müssten dem Widerspruchsführer alle Umstände bekannt sein, die für eine angemessene Verfahrensführung erheblich seien. Auch der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren nach § 25 SGB X Akteneinsicht gefordert werden könne, lasse keine andere Sichtweise zu, da die Akten die begehrten Daten nicht enthielten. Der Auskunftsanspruch folge aus den Grundrechten des Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Es müssten die von den Zivilgerichten entwickelten Wertungen zu dem inhaltlich an § 666 BGB angelehnten Auskunftsanspruch der Klägerin übertragen werden. Danach setzte die Auskunftspflicht des Beauftragten nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötige. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Hinweis auf BGH, Urteil vom 3. November 2011, III ZR 105/11). Im Übrigen ergebe sich das berechtigte Interesse der Klägerin daraus, dass die Abrechnungsvolumina aller im Quartal III/09 von der Beklagten zu berücksichtigenden Vorwegleistungen sowohl in diesem als auch in dem entsprechenden Vorjahresquartal rechnerisch direkten Einfluss auf die Höhe des Honorars der Klägerin gehabt hätten. Daran ändere auch die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung nichts.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war,
1. der Klägerin schriftlich und in geeigneter Form zu den nachfolgend aufgeführten Leistungen bzw. Leistungsbereichen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) - jeweils nur für den fachärztlichen Versorgungsbereich - das Punktzahlvolumen für das Quartal III/08, den Anpassungsfaktor sowie das Punktzahlvolumen für das Quartal III/09 mitzuteilen:
- Zahlungen für ermächtigte Krankenhäuser, Institute, EHV, Mammographiescreening, ohne LG 14 und LG 13,
- Zahlungen für weitere Arztgruppen ohne RLV, ohne LG 14 und LG 13,
- Nr. 12210,
- Nr. 12225,
- Nr. 32001,
2. der Klägerin schriftlich und in geeigneter Form mitzuteilen, in welcher Höhe (aufgewendete Gesamteurobeträge) in den Quartalen III/08 und III/09 vertragsärztliche Leistungen in Form von laboratoriumsmedizinischen Analysen bzw. Kostenerstattungen für solche Leistungen, die in den nachfolgend genannten Unterkapiteln des Laborkapitels 32 EBM-Ä 2009 (Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie) aufgeführt sind, abgerechnet wurden - jeweils aufgeschlüsselt auf die nachfolgend angeführten Leistungserbringer -‚ sowie den entsprechenden Anpassungsfaktor mitzuteilen:
Kap. 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen):
- Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin,
- Laborgemeinschaften,
- übrige Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs,
Kap. 32.3 (Spezielle Untersuchungen):
- Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin,
- Übrige Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs.
3. der Klägerin schriftlich und in geeigneter Form zu den nachfolgend aufgeführten Leistungen bzw. Leistungsbereichen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) - jeweils nur für den fachärztlichen Versorgungsbereich - das Punktzahlvolumen für das Quartal III/08, den Anpassungsfaktor sowie das Punktzahlvolumen für das Quartal III/09 mitzuteilen:
- Nrn. 01100 bis 01102,
- Nrn. 01411, 01412, 01415, 01412A,
- Nrn. 01510 bis 01531,
- Nrn. 01701, 01701V, Kap. 1.7.5 bis 1.7.7,
- Nrn. 05310 bis 05350,
- Nrn. 10320 bis 10324,
- Nrn. 13253, 27323,
- Nrn. 13590 bis 13622,
- Nrn. 09315, 09316, 13662 bis 13670,
- Nrn. 14220, 14222, 21216, 21220, 21222,
- Nrn. 19310 bis 19312, 19331,
- Nr. 26330,
- Nrn. 30700 bis 30708 - nicht bei Schmerztherapeuten,
- Nrn. 30790, 30791,
- Nr. 30901,
- Nr. 34470 bis 34490, 34492.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Ob sich ein Auskunftsanspruch tatsächlich aus der Mitgliedschaft selbst bzw. einem Dauerrechtsverhältnis in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des §§ 666 BGB ableiten lasse, könne dahingestellt bleiben. Ein berechtigtes Interesse über ein bloßes Informationsbedürfnis hinaus liege jedenfalls nicht vor. Das SG habe zu Recht erkannt, dass das Klagebegehren nicht auf unmittelbar die Klägerin betreffende Auskünfte gerichtet sei, sondern auf allgemeine Fragen der Honorarverteilung. Die wesentlichen Grundlagen zur Berechnung des Honoraranspruchs ließen sich aus den Honorarbescheiden entnehmen und seien gegebenenfalls Gegenstand in dem Parallelverfahren, in dem eine höhere Vergütung begehrt werde. Es bestehe daher kein berechtigtes Interesse, einen gesonderten Auskunftsanspruch geltend zu machen. Soweit die Klägerin erstmalig darauf abstelle, sie wolle prüfen, ob die Voraussetzungen zur Schaffung der Konvergenzregelung der Beklagten im Honorarvertrag vorgelegen hätten, könne dies nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen sei es aufwändiger und kostenintensiver und mit nicht weniger Prozessrisiken verbunden, zwei Verfahren parallel zu führen, nämlich das in jedem Fall notwendige gegen den Honorarbescheid und daneben ein Auskunftsbegehren. Ausgehend von den von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen ergebe sich kein Auskunftsanspruch oder ein berechtigtes Interesse hierfür. Im Verfahren des SG Marburg, S 11 KA 97/09 R, sei es um die erneute Vorlage der Kontoauszüge für das Honorarkonto des dortigen Antragstellers gegangen, also gerade um konkrete Angaben aus dem Bereich des Antragstellers selbst und nicht um allgemeine Auskünfte zur Honorarverteilung. Die Entscheidung des SG Berlin (S 71 KA 731/09 - richtig wohl: S 71 KA 632/09) sei offensichtlich ein Einzelfall geblieben. Die tragenden Gründe für die Bemessung des Honoraranspruchs der Klägerin ließen sich den Honorarbescheiden zweifellos entnehmen. Der Beklagten sei die Zurverfügungstellung der Daten auch nicht ohne weiteres möglich und zumutbar. Die detaillierte Anfrage führe zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand. Ein Auskunftsanspruch lasse sich auch nicht aus Art. 12, 3,19 Abs. 4 GG ableiten (Hinweis auf das erstinstanzliche angeführte Urteil des BVerwG, NJW 1981, 535). Schließlich könnten durch die Anfrage der Klägerin auch datenschutzrechtliche Belange betroffen sein. Aufgrund der teils sehr geringen Anzahl von Praxen, die die angefragten Leistungen erbringen, sei nicht auszuschließen, dass auch bei einer nicht personenbezogenen Auskunft Rückschlüsse auf die jeweiligen Leistungserbringer möglich wären.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Juli 2013 hat der erkennende Senat die Beklagte im Parallelverfahren L 4 KA 27/12 um Darlegung ersucht, welche Mengenentwicklung die so genannten Vorwegleistungen (Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, außerhalb der Regelleistungsvolumina) in den Quartalen I/09 bis III/09 genommen hat. Der Beklagten ist aufgegeben worden, - ausschließlich für den fachärztlichen Versorgungsbereich - das Punktzahlvolumen (bzw. für die Leistungen des Kap. 32 EBM-Ä die aufgewendeten Gesamteurobeträge) des entsprechenden Vorjahresquartals 2008, den Anpassungsfaktor und das Punktzahl- bzw. Eurovolumen des entsprechenden Quartals 2009 - getrennt für die einzelnen Vorwegleistungen - darzulegen. Dabei könnten Zusammenfassungen zusammenhängender Leistungen entsprechend der Auflistung in den an die Vertragsärzte übersandten Anlagen zur Mitteilung der RLV für die Quartale I/09 bis III/09 vorgenommen werden. Ferner wurde um Darlegung gebeten, ob diese Daten den Vertragsparteien des Honorarvertrags 2009 bei Abschluss der dritten Nachtragsvereinbarung zum Honorarvertrag 2009 vorlagen.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 (Bl. 743 ff. G-Akte) hat die Beklagte im Parallelverfahren L 4 KA 27/12 eine Aufstellung der Leistungen innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV der Fachärzte für die Quartale I/09 bis III/09 vorgelegt, differenziert nach Leistungen bzw. Leistungsbereichen (u. a. Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale, Labor. Untersuchungen Kap. 32) unter Darstellung des jeweiligen Leistungsbedarfs in den Vorjahresquartalen 2008. Sie hat mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der dritten Nachtragsvereinbarung des HVV die Quartalsergebnisse der Quartale I/09 und II/09 vorgelegen hätten. Der Aufstellung ließen sich u. a. auch die jeweiligen Anpassungsfaktoren sowie die Honoraranforderungen in den aufgelisteten Leistungsbereichen der RLV-relevanten Arztgruppen und Quotierungen durch den AI 100 im Quartal III/09 entnehmen. Als Quote für den AI 100 wurden 92,868% angegeben.

Im Hinblick auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 übermittelten Daten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2014 geltend gemacht, die vorgelegten Daten seien nicht ausreichend. Die Klägerin begehre weiterhin gesonderte Auskünfte für die EBM-Nrn. 12210 und 12225. Daneben habe die Beklagte lediglich zusammenfassende Angaben für den Bereich Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen Kap. 32 EBM-Ä gemacht. Auch die insoweit von der Beklagten vorgelegten Daten seien nicht hinreichend, um den Auskunftsanspruch der Klägerin zu befriedigen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie sich das Leistungsgeschehen im Bereich der Laboratoriumsmedizin im Quartal III/09 darstelle und ob die Beklagte davon ausgehend das Honorar der Klägerin zutreffend berechnet habe. Schließlich habe die Beklagte bislang keine Daten zu den Zahlungen für Ermächtigte Krankenhäuser, Institute, EHV und Mammographiescreening (jeweils ohne Leistungsgruppen 13 und 14) sowie zu den Zahlungen an Arztgruppen ohne RLV (LG 13 und LG 14) übermittelt, weil sich die Auflagen des Gerichts in dem Parallelverfahren nicht auf diese Leistungsbereiche erstreckt hätten. Auch diese Daten seien für die Klärung, ob das Honorar der Klägerin zutreffend berechnet worden sei, notwendig. Soweit die Ansprüche der Klägerin durch die von der Beklagten mitgeteilten Daten erfüllt worden seien, bestehe in entsprechender Anwendung der Regelung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, jedenfalls aber im Sinne einer sachdienlichen Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG ein Anspruch auf Feststellung, dass der Klägerin ein Anspruch auf die von ihr begehrten Auskünfte zugestanden hätten. Die Rechtsprechung habe die Regelung der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 SGG stets weit ausgelegt. Die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung zu beantragen, die auch im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehe, habe der Gesetzgeber in § 131 SGG nicht als ausreichend angesehen. Hänge die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger umstrittener Rechtsfragen ab, so müsste das Revisionsgericht bei einer reinen Kostenentscheidung davon absehen, zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Fragen Stellung zu nehmen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2007, B 6 KA 24/06 R; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 141 RKa 1/93; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rn. 9 zu § 131 unter Verweis auf VGH München, Urteil vom 14. Januar 1991, 2 B 90.1756). Die Umstellung des vorherigen Auskunftsbegehrens in einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag müsse vor diesem Hintergrund auch im hiesigen Verfahren hinsichtlich der erhobenen allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich statthaft sein. Es bestehe auch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse, eine Wiederholungsgefahr bestehe.

Die Beklagte hat zum Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2014 ausgeführt, dass sie in eine Änderung der Klageart nicht einwillige. Diese werde auch nicht für sachdienlich erachtet. Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe. Dies gelte auch für zukünftige Verfahren.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. September 2014 (Bl. 806, 807 G-Akte) im Parallelverfahren L 4 KA 27/12 mitgeteilt, dass es sich bei den bisher vorgelegten Daten gemäß der gerichtlichen Verfügung vom 9. Juli 2013 lediglich um Leistungen im Vorwegabzug und nicht um alle dem AI 100 unterliegenden Bereiche gehandelt habe. Hierzu hat sie eine weitere Tabelle vorgelegt. Danach hat sich im Bereich "Erwartete Zahlungen für weitere Arztgruppen ohne RLV LG 1-12", unter den auch die Klägerin als Laborpraxis - mit Ausnahme von Herrn Dr. C. - fällt, bei Rückstellungen von 15.174.919,12 EUR für das Quartal III/09 ein Abrechnungsvolumen von 18.727.210,30 EUR vor Anwendung des AI 100 ergeben, sowie ein Abrechnungsvolumen von 17.391.585,66 EUR nach Anwendung des AI 100. Berücksichtige man die weiteren Bereiche, die dem AI 100 unterlägen, insbesondere auch die "Erwarteten Zahlungen für weitere Arztgruppen ohne RLV LG 1-12", ergebe sich die bereits mitgeteilte Quote in Höhe von 92,8686 %.

Sodann hat der erkennende Senat im Parallelverfahren L 4 KA 27/12 mit gerichtlicher Verfügung vom 3. November 2015 um Erläuterung des mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 2013 und 19. September 2014 übersandten Datenmaterials gebeten, sowie um Ergänzung der mit Schriftsatz vom 19. September 2014 übersandten Daten für die weiteren streitgegenständlichen Quartale. Hierzu hat die Beklagte u. a. dargelegt, dass die Laborärzte mit ihren abgerechneten Leistungen - soweit nicht extrabudgetär - komplett in den Leistungsbereich "Erwartete Zahlungen für weitere Arztgruppen ohne RLV" fallen. Diese unterteile sich nochmals in 2 Unterbereiche, den Bereich für Ziffern der LG 1-12 mit der Quotierung des AI 100 und den anderen Bereich LG 13-14 (z.B. Kosten, Wegegelder) ohne die Quotierung des AI 100. In den Leistungsbereich Labor Kapitel 32 liefen keine Leistungen der Laborärzte. Der nunmehr vorgelegten Tabelle lasse sich entnehmen, dass allein die Laborärzte in III/09 15.102.237,98 EUR Honorar angefordert hätten. Die gesamten Anforderungen der Ärzte ohne RLV hätten 18.727.210,30 EUR betragen. Dem lasse sich entnehmen, dass die Anforderung der Laborärzte fast der Höhe der gesamten Rückstellungen für alle Ärzte ohne RLV (15.174.919,12 EUR) entspreche. Hierzu hat sich die Klägerin im Parallelverfahren L 4 KA 27/12 mit Schriftsätzen vom 12., 16. und 17. November 2015 geäußert, die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. November 2015 weitere Daten zu den Akten übersandt.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 hat die Klägerin ihre Leistungsklage vollständig in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umgestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten der Parallelverfahren L 4 KA 27/12 und L 4 KA 26/12 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage sind zulässig.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auch bei Klagen, deren primäres Interesse sich nicht auf einen Verwaltungsakt bezog, anwendbar ist (zum Meinungsstand s. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., Rn. 7c zu § 131 m. w. N.), da auch eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit dem entsprechenden Klageziel als zulässig zu erachten wäre. Bei Bejahung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 131 Abs. 1 Satz 3 GG auf die allgemeine Leistungsklage ist die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage als Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig. Das zunächst im Wege einer Leistungsklage verfolgte Auskunftsbegehren hat sich dadurch in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt, dass die begehrten Auskünfte im Parallelverfahren L 4 KA 27/12 (S 12 KA 780/10, S 12 KA 781/10 und S 12 KA 158/11) erteilt worden sind. Das zusätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, denn die Klärung der im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage ist für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin relevant (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007, B 6 KA 24/06 R, Juris Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 19. Juli 2006, B 6 KA 14/05 R Juris Rn. 14 m. w. N.; Urteil vom 8. Dezember 1993, 14a RKa 1/93, Juris Rn. 15 m. w. N.). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ausgeführt, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe, was auch für zukünftige Verfahren gelte. Insoweit liegt auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG vor. Auch die Umstellung in eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG wäre als zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG anzusehen.

Die Berufung und die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage sind jedoch unbegründet.

Das Urteil des SG vom 18. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die zulässige Leistungsklage war unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ein Auskunftsanspruch im geltend gemachten Umfang zustand.

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (§ 54 Abs. 5 SGG) und diese nicht bereits von vornherein wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Trotz Vorliegens der formellen Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann. Vorliegend war jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte über der Klägerin nicht bekannte Daten verfügte, über die sie hätte Auskunft erteilen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 41/12 R, Juris Rn. 24, 26).

Es bestand jedoch kein Anspruch auf Auskunft im geltend gemachten Umfang.

Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 41/12 R, Juris Rn. 28 m. w. N.; BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1 S. 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 41/12 R, a. a. O. mit Verweis auf Grüneberg in Palandt, BSG, 72. Aufl. 2013, Rn. 4 zu § 260 m. w. N:, stRspr. des BGH, vgl. BGHZ 97, 188 - Juris Rn. 15 m. w. N.; BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 98/85 - Juris Rn. 8; BGHZ 126, 109 - Juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 46/11 - Juris Rn. 34; s. auch BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1 S. 4). Als Nebenanspruch ist der Auskunftsanspruch vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013, B 6 KA 41/12 R, Juris Rn. 30 m. w. N.)

Insoweit hat das SG - bei Unterstellung eines grundsätzlichen Auskunftsanspruchs als Nebenpflicht aus der Dauerrechtsbeziehung der Klägerin zu der Beklagten bzw. aus § 95 Abs. 3 SGB V - zutreffend ausgeführt, dass kein Auskunftsanspruch besteht, soweit die Klägerin keine sie selbst unmittelbar betreffenden Auskünfte, sondern allgemeine Auskünfte über die Honorarverteilung begehrt hat, um eine potentielle bzw. die bereits anhängige Klage weiter begründen zu können. Der Auskunftsanspruch der Klägerin war durch Bestehen und Umfang des Hauptanspruchs - hier des Honoraranspruchs - begrenzt (s. BSG, Urteil vom 28. August 2013, a. a. O., Juris Rn. 13). Auch aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie aus dem aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Verteilungsgerechtigkeit folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch. Die Klägerin hat die geltend gemachten Auskünfte jedenfalls nicht benötigt, um eine Mengenausweitung der jeweils quotierten Leistungen in den Honorarbescheiden für die Quartale III/09, IV/09 und I/10 konkret nachzuweisen. Der konkrete Nachweis einer Mengenausweitung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit des Anpassungsindexes 100 bzw. des Sicherstellungsindexes 90 im HVV der Beklagten auf die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale III/09, IV/09 und I/10 (s. Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 2015, L 4 KA 27/12, Seite 24). Im Übrigen hat die Klägerin ihren Auskunftsanspruch im vorliegenden Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt konkret auf eine falsche Berechnung oder Rechenfehler hinsichtlich der sich aus dem Anpassungsindex 100 bzw. dem Sicherstellungsindex 90 ergebenden Quote gestützt. Sie hat sich für ihren Auskunftsanspruch - auch im Berufungsverfahren - lediglich allgemein auf ein berechtigtes Interesse berufen, das sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass sie die beanspruchten Daten benötige um selbst überprüfen zu können, ob ihr Honorar in dem fraglichen Quartal zumindest seiner Höhe nach korrekt berechnet worden sei. Die Abrechnungsvolumina aller im Quartal III/09 von der Beklagten zu berücksichtigenden Vorwegleistungen sowohl in diesem als auch in dem entsprechenden Vorjahresquartal hätten rechnerisch direkten Einfluss auf die Höhe des Honorars der Klägerin gehabt. Dies reicht jedoch für die Begründung eines eigenständigen Auskunftsanspruchs nicht aus, zumal der erkennende Senat, wenn sich für ihn Anhaltspunkte ergeben hätten, dass Berechnungsfehler der Beklagten vorlägen, im Rahmen der Amtsermittlung von sich aus gehalten gewesen wäre, die notwendigen Auskünfte einzuholen. Für einen eigenständigen Auskunftsanspruch bestand daher spätestens ab Klageerhebung gegen die streitigen Honorarbescheide kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Nichtzulassung der Berufung auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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