Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 350/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 89/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 2005 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, bei der Berechnung der laufenden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 22. August 2005 bis einschließlich 30. November 2005 als Unterkunftsbedarf der Antragsteller die 336,47 EUR monatlich übersteigenden Aufwendungen für Miete einschließlich Nebenkosten sowie ab 1. Juni 2006 als Unterkunftsbedarf die Aufwendungen für Miete einschließlich Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das Rubrum war von Amts wegen um den minderjährigen Antragsteller zu 2) zu ergänzen, da dieser seine Ansprüche nur eigenständig, allerdings gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Antragstellerin zu 1), geltend machen kann.
Die am 10. Oktober 2005 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 begehrt. Für diesen Zeitraum hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. November 2005 Leistungen bewilligt. Die Bewilligung einer bestimmten Leistung (durch Erlass eines Verwaltungsaktes) schließt das Verwaltungsverfahren ab (vgl. §§ 8, 31 SGB X), so dass eine Rückforderung des Betrages regelmäßig nur bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Rücknahme, Widerruf - §§ 44 ff. SGB X) möglich ist. Bei bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens kommt eine vorläufige Regelung in einem Eilverfahren nicht mehr in Betracht (Beschluss des erkennenden Senats vom 11. August 2005 – L 9 AS 14/05 ER). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die "Bewilligung" nach der Begründung des Bescheides in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts einstweilen zunächst bis zur Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren bzw. bis zur Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Beschwerdeverfahren erfolgt (Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2005 – L 9 AS 68/05 ER). Die "Bewilligung" ist dann nur als vorläufige Leistung zu werten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 49, 22). Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid vom 21. November 2005 keinen dahingehenden Vorbehalt.
Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das Sozialgericht die Antragsgegnerin zur Übernahme der auf die Antragsteller entfallenden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ab dem 1. Juni 2006 verpflichtet hat. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Beschluss des Senats vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER; Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 117). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr. 28). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller in eine derartige Notlage geraten könnten, falls ihnen Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2006 nicht sofort bewilligt werden. Die Eilbedürftigkeit ist daher im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.
Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Übernahme der auf die Antragsteller entfallenden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe für die Zeit vom 22. August 2005 bis einschließlich 30. November 2005 wendet, ist die Beschwerde begründet, soweit die Antragsgegnerin zur Übernahme der 336,47 EUR übersteigenden Unterkunftskosten verpflichtet wurde.
Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [bzw. Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten von Amts wegen zu ermitteln. Die Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) kann weder zur Begründung der Angemessenheit der Mietaufwendungen, noch als Orientierungshilfe, auch nicht im Eilverfahren, herangezogen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER -). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an Darlegungen der Antragsgegnerin zur Angemessenheit der Mietaufwendungen. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Frage der Angemessenheit lediglich auf die Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG. Darüber hinaus ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. dazu Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 25). Hier besteht die Besonderheit, dass die Antragsteller mit der querschnittsgelähmten Schwester der Antragstellerin zu 1) in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Antragsgegnerin wird daher die Angemessenheit der Unterkunftskosten für vergleichbaren Wohnraum zu ermitteln haben. Bis zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Eine Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin besteht allerdings nur für die sozialhilferechtlich angemessene Wohnungsgröße. Zur Frage der Angemessenheit der Wohnungsgröße hat der Senat unter Zugrundelegung der Hessischen Richtlinien zum sozialen Wohnungsbau für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² als angemessen erachtet (Beschluss vom 13. Dezember 2005 s.o.). Danach ergibt sich für die beiden Antragsteller und die mit ihnen zusammen wohnende Schwester der Antragstellerin zu 1) insgesamt ein Unterkunftsbedarf von 72 m². Die 88 m² große Wohnung überschreitet diese Grenze, wobei zusätzlicher behinderungsbedingter Bedarf für die Schwester der Antragstellerin zu 1) anzunehmen sein wird. Dabei handelt es sich aber nicht um Unterkunftsbedarf der Antragsteller, so dass die Unterkunftskosten nur anteilig für 72 m² (davon 2/3 für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 616,86 EUR für die 88 m² große Wohnung ergibt sich ein Betrag von 504,70 EUR für die angemessene Wohnfläche von 72 m². Davon entfallen 2/3 = 336,47 EUR auf die Antragsteller. Die diesen Betrag übersteigende Verpflichtung der Antragsgegnerin war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens entspricht die hälftige Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Billigkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das Rubrum war von Amts wegen um den minderjährigen Antragsteller zu 2) zu ergänzen, da dieser seine Ansprüche nur eigenständig, allerdings gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Antragstellerin zu 1), geltend machen kann.
Die am 10. Oktober 2005 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 begehrt. Für diesen Zeitraum hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. November 2005 Leistungen bewilligt. Die Bewilligung einer bestimmten Leistung (durch Erlass eines Verwaltungsaktes) schließt das Verwaltungsverfahren ab (vgl. §§ 8, 31 SGB X), so dass eine Rückforderung des Betrages regelmäßig nur bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Rücknahme, Widerruf - §§ 44 ff. SGB X) möglich ist. Bei bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens kommt eine vorläufige Regelung in einem Eilverfahren nicht mehr in Betracht (Beschluss des erkennenden Senats vom 11. August 2005 – L 9 AS 14/05 ER). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die "Bewilligung" nach der Begründung des Bescheides in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts einstweilen zunächst bis zur Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren bzw. bis zur Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Beschwerdeverfahren erfolgt (Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2005 – L 9 AS 68/05 ER). Die "Bewilligung" ist dann nur als vorläufige Leistung zu werten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 49, 22). Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid vom 21. November 2005 keinen dahingehenden Vorbehalt.
Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das Sozialgericht die Antragsgegnerin zur Übernahme der auf die Antragsteller entfallenden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ab dem 1. Juni 2006 verpflichtet hat. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Beschluss des Senats vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER; Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 117). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr. 28). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller in eine derartige Notlage geraten könnten, falls ihnen Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2006 nicht sofort bewilligt werden. Die Eilbedürftigkeit ist daher im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.
Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Übernahme der auf die Antragsteller entfallenden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe für die Zeit vom 22. August 2005 bis einschließlich 30. November 2005 wendet, ist die Beschwerde begründet, soweit die Antragsgegnerin zur Übernahme der 336,47 EUR übersteigenden Unterkunftskosten verpflichtet wurde.
Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [bzw. Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten von Amts wegen zu ermitteln. Die Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) kann weder zur Begründung der Angemessenheit der Mietaufwendungen, noch als Orientierungshilfe, auch nicht im Eilverfahren, herangezogen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER -). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an Darlegungen der Antragsgegnerin zur Angemessenheit der Mietaufwendungen. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Frage der Angemessenheit lediglich auf die Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG. Darüber hinaus ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. dazu Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 25). Hier besteht die Besonderheit, dass die Antragsteller mit der querschnittsgelähmten Schwester der Antragstellerin zu 1) in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Antragsgegnerin wird daher die Angemessenheit der Unterkunftskosten für vergleichbaren Wohnraum zu ermitteln haben. Bis zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Eine Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin besteht allerdings nur für die sozialhilferechtlich angemessene Wohnungsgröße. Zur Frage der Angemessenheit der Wohnungsgröße hat der Senat unter Zugrundelegung der Hessischen Richtlinien zum sozialen Wohnungsbau für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² als angemessen erachtet (Beschluss vom 13. Dezember 2005 s.o.). Danach ergibt sich für die beiden Antragsteller und die mit ihnen zusammen wohnende Schwester der Antragstellerin zu 1) insgesamt ein Unterkunftsbedarf von 72 m². Die 88 m² große Wohnung überschreitet diese Grenze, wobei zusätzlicher behinderungsbedingter Bedarf für die Schwester der Antragstellerin zu 1) anzunehmen sein wird. Dabei handelt es sich aber nicht um Unterkunftsbedarf der Antragsteller, so dass die Unterkunftskosten nur anteilig für 72 m² (davon 2/3 für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 616,86 EUR für die 88 m² große Wohnung ergibt sich ein Betrag von 504,70 EUR für die angemessene Wohnfläche von 72 m². Davon entfallen 2/3 = 336,47 EUR auf die Antragsteller. Die diesen Betrag übersteigende Verpflichtung der Antragsgegnerin war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens entspricht die hälftige Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Billigkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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