L 3 AS 2476/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2493/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2476/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei einer Erbschaft. 2. Eine einmalige Einnahme darf über den (hier sechsmonatigen) Verteilzeitraum nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 ).
3. Ein mit Geldmitteln aus dem Erbe erworbener Motorroller stellt als Surrogat der geerbten Geldmittel während des Anrechnungszeitraums Einkommen dar, das bei Verwertbarkeit weiterhin dem Bedarf des Antragstellers entgegen gehalten werden kann.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller trotz einer Erbschaft Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.

Der 1957 geborene Antragsteller, für den im Bereich der Vermögenssorge ein Betreuer, Herr M., bestellt ist (Bl. 157 VA), bezieht seit 2014 Arbeitslosengeld II (Alg II) vom Antragsgegner. Auf eine Nachfrage des Antragsgegners im Hinblick auf ein mögliches Erbe aufgrund des Todes der Mutter des Antragstellers im Juli 2015 teilte der Betreuer am 02.08.2015 mit, das Erbe sei bislang noch nicht eröffnet worden (Bl. 387 VA). Auf den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom September 2015 hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.09.2015 Alg II für den Zeitraum von November 2015 bis einschließlich April 2016 mit monatlich 746,42 EUR (Bl. 403 VA).

Am 22.02.2016 teilte der Betreuer mit, der Antragsteller habe aus dem Nachlass seiner Mutter insgesamt 9.998,49 EUR geerbt (Bl. 417 VA), wovon ausweislich eines vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 421 VA) 9.413,94 EUR am 15.02.2016 dem Antragsteller auf seinem Girokonto gutgeschrieben wurden und weitere 584,55 EUR ihm gleichfalls im Februar bar ausbezahlt wurden. Mit Bescheid vom 21.03.2016 hob der Antragsgegner die Bewilligung von Alg II mit Wirkung ab dem 01.03.2016 auf (Bl. 435 VA). Das dem Antragsteller im Februar zugeflossene Erbe sei als einmalige Einnahme zu werten und auf die kommenden sechs Monate nach Zufluss anzurechnen. Aufgrund eines damit zu Grunde zu legenden monatlichen Einkommens in Höhe von 1.661,42 EUR sei der Antragsteller für die Monate März bis August 2016 nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II.

Am 14.04.2016 beantragte der Antragsteller, vertreten durch seinen Betreuer, neuerlich Alg II, nachdem sein Vermögen nunmehr die Freigrenze von 2.600 EUR unterschritten habe (Bl. 445 VA). Vorgelegt wurde unter anderem ein Kaufvertrag vom 11.04.2016 über den Kauf eines Motorrollers zum Preis von 1.750 EUR (Bl. 457 VA). Mit Bescheid vom 21.04.2016 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Alg II ab, da der Antragsteller aufgrund des Erbes weiterhin nicht hilfebedürftig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Bl. 189 VA) begründete der Betreuer des Antragstellers damit, dieser habe den Roller aufgrund des Alters des früheren Kraftfahrzeugs anschaffen müssen. Des Weiteren habe man Vergütungen und Gebühren des Amtsgerichts in Höhe von 2.508,00 EUR begleichen müssen. Das Erbe des Antragstellers reiche daher seiner Meinung nach bis maximal 30.06.2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch mit inhaltsgleicher Begründung wie bereits im Ablehnungsbescheid zurück.

Der Antragsteller erhob hiergegen am 18.06.2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage (S 10 AS 2455/16).

Am 21.06.2016 hat er beim SG die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Alg II in Höhe von monatlich 751,22 EUR im Wege einstweiliger Anordnung beantragt. Er verfüge über keine ausreichenden liquiden Mittel mehr. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens sei nicht statthaft. Gleichzeitig hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsverfahren beantragt. In einer vorgelegten Erklärung des Betreuers versicherte dieser an Eides statt, dass die Erbschaft zur Deckung der alltäglichen Lebensunterhaltungskosten, Krankenversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge und Benzinkosten verwendet worden sei (Bl. 22 SG-Akte). Den Roller habe der Antragsteller gekauft, da eine Reparatur des bisherigen Kraftfahrzeugs nicht mehr wirtschaftlich gewesen sei. Die dem Antragsteller zustehende Riester-Rente sei nicht kapitalisierbar. Vorgelegt wurde ferner ein Schreiben des Amtsgerichts Lahr, Betreuungsgericht, (AG) vom 23.02.2016 (Bl. 24 SG-Akte), mit welchem die Rückerstattung der bislang aus der Staatskasse ausbezahlten Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 2.508,00 EUR geltend gemacht wurde. Nachdem der Antragsteller mittlerweile über der Freigrenze von 2.600,00 EUR liegendes Vermögen habe, müsse dieser Betrag von ihm zurückgefordert werden, so das AG.

Mit Beschluss vom 01.07.2016 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller habe im Februar 2016 rund 10.000,00 EUR geerbt, die ab März 2016 auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und als Einkommen zu berücksichtigen seien. Auch abzüglich eines Freibetrags für Versicherungen von monatlich 30,00 EUR übersteige dieses monatliche Einkommen den Bedarf des Antragstellers erheblich, weshalb dieser keinen Anspruch habe.

Gegen den dem Antragsgegner am 04.07.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am selben Tag Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Betreuers verwiesen. Eine kurzfristige Veräußerung des Motorrollers zu einem angemessenen Preis erscheine ausgeschlossen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2016 aufzuheben,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis auf weiteres zumindest Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 751,22 EUR zu gewähren,

und

ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. B. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen Beschluss. Weshalb eine kurzfristige Veräußerung des Motorrollers zu einem angemessenen Preis ausgeschlossen sei, erschließe sich nicht.

Zur weiteren Darstellung der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wie auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Wie bereits das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis einschließlich 31.08.2016 begehrt - korrespondierend mit dem Zeitraum, für welchen der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.04.2016 eine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

Einstweiliger Rechtschutz ist im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG zu gewähren. Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Absatz 1 nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Abgrenzung zwischen den beiden Formen des einstweiligen Rechtsschutzes (Absatz 1 und Absatz 2) ist danach zu treffen, welche Rechtsschutzform in der Hauptsache gegeben ist. Nachdem der Antragsteller vorliegend die vorläufige Gewährung ihm bislang nicht bewilligten Alg II begehrt, ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG in Gestalt einer Regelungsanordnung zu gewähren.

Die Voraussetzungen, unter denen einstweiliger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist, hat das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Nach den dort dargelegten Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung fehlt. Ein solcher Anspruch ist nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht. Denn der Antragsteller ist aufgrund des Erbes bis einschließlich 31.08.2016 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt (Bedarf) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II).

Den sich nach §§ 19 ff. SGB II bemessenden monatlichen Bedarf des Antragstellers hat der Antragsgegner im Bescheid vom 21.04.2016 mit 751,42 EUR beziffert. Er umfasst zum Einen den Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR sowie den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 170,43 EUR (Bl. PKH-Akte SG). Soweit der Antragsgegner den tatsächlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung mit 347,42 EUR beziffert, sich dem in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag indes eine Gesamtmiete von 409,20 EUR (inklusive pauschaler Kosten für Allgemeinstrom) entnehmen lässt (Bl. 329 ff VA), kann die Klärung dieser Frage dahingestellt bleiben. Denn auch bei zu Gunsten des Antragstellers unterstellten Kosten der Unterkunft in Höhe von 409,20 EUR monatlich ist der dann sich auf 983,63 EUR belaufende monatliche Bedarf des Antragstellers durch das Einkommen aus Erbschaft im streitigen Zeitraum gedeckt.

Die Geldzuflüsse von insgesamt 9.998,49 EUR aus dem Erbe stellen Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen in ständiger Rechtsprechung entscheiden, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen z.B. nach § 2371 BGB verkaufen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II zu beachten. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - nach dem SGB II zu berücksichtigende - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist vielmehr, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (BSG a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen stellt das Erbe insgesamt Einkommen dar, weil der Tod der Mutter des Antragstellers im Juli 2015 (vergleiche Bl. 411 VA) und damit während des laufenden Bezugs von Alg II eintrat. Trotz des sich aus dem Todestag des Erblassers ergebenden Stichtags für die (normative) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist das Erbe indes dem Bedarf als Einkommen erst ab dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem es dem Antragsteller tatsächlich als bereite Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung stand. In Abhängigkeit von diesem Tag ist zunächst ein Verteilzeitraum zu bestimmen; erst anschließend kommt eine Berücksichtigung des Erbes als Vermögen in Betracht (BSG, a.a.O., m.w.N.). Danach gilt hier folgendes: Das Einkommen aus Erbe stand dem Antragsteller erstmalig im Februar 2016 mit Überweisung auf sein Konto bzw. Barauszahlung an ihn selbst zur Verfügung. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II war das Erbe als einmalige Einnahme auf die nachfolgenden sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Februar 2016 beglichene Forderung der Staatskasse über 2.508,00 EUR wegen Betreuervergütung von dem Erbe in Höhe von 9.998,49 EUR in Abzug zu bringen ist. Denn auch in letzterem Fall übersteigt das dann noch monatlich anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II (Pauschbetrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO in Höhe von 30,00 EUR sowie 5,48 EUR (Bl. PKH-Akte SG) für die Haftpflichtversicherung für den Motorroller als gesetzlich vorgeschriebene Beiträge) in Höhe von 1.212,94 EUR (9.998,49 EUR - 2.508,00 EUR = 7.490,49 EUR/6 = 1.248,42 EUR - 35,48 EUR = 1.212,94 EUR) den monatlichen Bedarf des Antragstellers im Verteilzeitraum deutlich. Der Antragsteller ist somit im Zeitraum von März bis einschließlich August 2016 nicht hilfebedürftig.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den vorgetragenen Verzehr des Einkommens. Allerdings darf eine einmalige Einnahme auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Der gesetzlichen Regelung liegt das verfassungsrechtlich gebotene Grundprinzip zu Grunde, dass Einkommen nicht fiktiv berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.

Dem Antragsteller steht indes auch weiterhin einsetzbares Einkommen in Gestalt des Motorrollers zur Verfügung. Der vom Antragsteller im April 2016 - also nach von Seiten des Antragsgegners erfolgter Belehrung über den Einsatz des Erbes über 6 Monate - aus dem Erbe erworbene Motorroller stellt ein Surrogat der geerbten Geldbeträge und dementsprechend Einkommen dar. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, den Motorroller, der laut Kaufvertrag vom 11.04.2016 komplett überholt worden ist und bei dem unter anderem die Bremsen, die Lager und die Betriebsmittel erneuert worden sind, kurzfristig zu veräußern und dabei angesichts eines Kaufpreises von 1.750,00 EUR im April 2016 einen Betrag von wenigstens 1.212,94 EUR zu erlösen. Eine überdurchschnittliche Wertminderung, beispielsweise durch einen Unfall oder einen Motorschaden, trägt der Antragsteller nicht vor. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftmachung auf die im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines Betreuers vom 20.06.2016 verweist, bleibt festzuhalten, dass sich dieser eidesstattlichen Versicherung keine Aussage zur (fehlenden) Marktgängigkeit des Motorrollers entnehmen lässt (vergleiche Bl. 22 SG-Akte). Im Übrigen stellt der Motorroller als Surrogat der geerbten Geldbeträge gerade kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Die dort normierten Vorschriften zum Schutze bestimmter Vermögensgegenstände, deren Notwendigkeit der Gesetzgeber für gegeben ansieht (angemessenes Kraftfahrzeug, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) bzw. deren Verwertung aufgrund offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit oder besonderer Härte ausgeschlossen ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), finden daher keine Anwendung.

Nachdem der Antragsteller den Motorroller und damit die Möglichkeit zum Erlös eines Verkaufspreises oberhalb seines monatlichen Lebensunterhalts auch noch derzeit innehat, liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch kein Fall einer fiktiven Einkommensanrechnung vor. Vielmehr standen (bzw. stehen) dem Antragsteller in jedem streitgegenständlichen Monat bereite Mittel, ab Juli 2016 dann (nur noch) in Gestalt des Motorrollers, zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er kann innerhalb des Verteilzeitraums so lange auf sein Einkommen verwiesen werden, bis dieses verbraucht ist; soweit dies am Ende des Verteilzeitraums nicht verbraucht ist, wandelt es sich in Vermögen und ist dann entsprechend den dortigen Vorschriften zu berücksichtigen ((BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R, juris).

Damit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nachdem bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten auch nicht wenigstens als offen zu beurteilen sind, konnte auch die Beschwerde, soweit in der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, keinen Erfolg haben und war der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gleichfalls abzulehnen.

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die vorstehende Beurteilung nur Geltung für den Zeitraum bis einschließlich 31.08.2016 beansprucht. Nach Ablauf des gebotenen Verteilzeitraums von März bis einschließlich August 2016 können die danach vorhandenen Geldbeträge wie auch der Motorroller nur noch als Vermögen Berücksichtigung finden und dürften angesichts des derzeitigen Unterschreitens der Vermögensfreigrenze einer Gewährung von Alg II nicht mehr entgegenstehen. Aufgrund des Antrags vom 14.04.2016 wird der Antragsgegner für den Zeitraum ab September 2016 noch über einen Anspruch auf Alg II zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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