Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 SF 276/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1723/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.08.2016 geändert. Die vom Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten des Verfahrens werden auf 696,15 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung und deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 RVG streitig.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 15.08.2011 bis zum 31.08.2011 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit ganz auf und forderte einen Betrag i.H.v. 373,97 EUR zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren vertreten.
Am 11.12.2013 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren, die Nichtigkeit der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10.01.2012 festzustellen bzw. hilfsweise die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 aufzuheben. Durch Beschluss vom 21.05.2015 bewilligte das Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe und ordnete den Bevollmächtigten der Klägerin bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Klägerin verpflichtete, an den Beklagten einen Betrag von 101,00 EUR zu zahlen und der Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin ¾ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Termin dauerte von 9.30 Uhr bis 10.15 Uhr.
Der Bevollmächtigte der Klägerin berechnete in der Kostennote vom 26.11.2015 gegenüber dem Beklagten eine Vergütung von insgesamt 309,40 EUR (240,00 EUR Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. + 20,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG + 49,40 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG). Der Beklagte zahlte an den Prozessbevollmächtigten einen Betrag von 232,05 EUR.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung einer Vergütung von 1.201,90 EUR nach § 45 RVG und zwar in Höhe von Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 310,00 EUR (400,00 EUR - 90,00 EUR) Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 400,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 1.010,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 191,90 EUR
Auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 400,00 EUR sei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG i.H.v. 90,00 EUR anzurechnen. Nach dem Vergleich habe der Beklagte ¾ der Geschäftsgebühr nach RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 zu erstatten. Der Betrag belaufe sich auf 180,00 EUR (3/4 von 240,00 EUR), hiervon sei die Hälfte, also 90,00 EUR, anzurechnen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte am 10.12.2015 die Vergütung des beigeordneten Bevollmächtigten der Klägerin entsprechend dem Antrag auf 1.201,90 EUR nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG fest.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 901,43 EUR (3/4 von 1.201,90 EUR) im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG aufgefordert.
Mit Schreiben vom 16.03.2016, eingegangen bei Gericht am 17.03.2016, hat der Beklagte gegen die Höhe des Forderungsübergangs Erinnerung erhoben. Er ist der Ansicht gewesen, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin nur eine Vergütung i.H.v. insgesamt 928,20 EUR zugestehe, die sich wie folgt zusammensetze:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Anrechnung aus dem Vorverfahren -120,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 780,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 148,20 EUR
Der Bevollmächtigte der Klägerin habe in der an ihn gerichteten Kostenrechnung vom 26.11.2015 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. von 240,00 EUR angesetzt. Deshalb habe eine Anrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 120,00 EUR zu erfolgen. Die prozentuale Abrechnung des durch die Klägerin zu erstattenden Anteils an der Geschäftsgebühr werde anderenfalls umgangen. Des Weiteren sei die angesetzte Verfahrensgebühr von 400,00 EUR unbillig, da sie die Mittelgebühr von 300,00 EUR um 33% überschreite. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung sei aufgrund des vorgetragenen Verständigungsproblems zwischen Klägerin und ihres Bevollmächtigen zwar als erhöht anzuerkennen. Diesem ständen aber die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin gegenüber. Aufgrund der nur teilweise für einen Monatszeitraum erfolgten Aufhebung und Erstattung sei maximal nur von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin auszugehen.
Mit Beschluss vom 03.08.2016 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beklagten zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei mit 400,00 EUR zutreffend festgesetzt worden. Auch sei die Verfahrensgebühr nur um die Hälfte der vom Beklagten zu zahlenden Geschäftsgebühr gemäß der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. §§ 15a Abs. 1, 55 Abs. 2 S. 2 und 4 RVG, also um 90,00 EUR, zu kürzen gewesen. Denn der Beklagte habe auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgebühr von 240,00 EUR entsprechend seiner Kostentragungspflicht nur 180,00 EUR gezahlt, wovon nur die Hälfte anzurechnen sei. Die vom Beklagten geltend gemachte Anrechnung von 120,00 EUR - also fiktiv die Hälfte der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG a.F. - widerspreche der Regelungssystematik des RVG. Denn die Regelungen des §§ 55 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 RVG liefen im Ergebnis leer, wenn es lediglich auf das Entstehen der Geschäftsgebühr ankäme. Im Übrigen würde die Anrechnung einer lediglich fiktiv entstandenen Verfahrensgebühr ohne Rücksicht auf die dazu tatsächlich erfolgten Zahlung dem Wahlrecht des Rechtsanwalts aus § 15a Abs. 1 RVG widersprechen.
Gegen den am 09.08.2016 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 19.08.2016 Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO, 66 Abs. 2 GKG, 125 JustizG NRW statthaft. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der seine Erinnerung gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, gegen den Beklagten gemäß § 126 Abs. 1 ZPO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgewiesen worden ist.
Das Verfahren bei der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde richtet sich gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 RVG nach den Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Die Vorschrift des § 197 SGG findet auf das Verfahren zur Festsetzung des übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs nach § 59 RVG keine Anwendung (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B; so auch Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 956 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG NRW). § 197 SGG regelt das Verfahren der Festsetzung der Kostenerstattungsansprüche zwischen den Beteiligten bzw. der Festsetzung des Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO gegenüber dem Verfahrensgegner. Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner im eigenen Namen aus § 126 ZPO zusteht, geht dieser Anspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 -, FamRZ 2016, 208 m.w.N.). Der Anspruch eines Beteiligten - vorliegend der Klägerin - auf Erstattung der Prozesskosten gegenüber einem Prozessgegner geht auf die Staatskasse nicht über (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B). Durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 59 RVG tritt die Staatskasse zwar nach § 412 BGB in die Rechtsstellung des beigeordneten Rechtsanwaltes ein und ändert der (übergegangene) Anspruch über seinen Charakter nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.11.1990 - 11 W 2422/90 -, AnwBl. 1991, 167; Hartmann, Kostengesetz, 46 Aufl., § 59 Rn. 19). Jedoch zählen zu den Vorschriften über die Festsetzung von Kosten des gerichtlichen Verfahrens in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG nicht nur die Vorschrift des § 197 SGG, sondern auch die Vorschriften der JBeitrO (zum Charakter der JBeitrO als formelles Gesetz: VGH Hessen, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 D 2391/13 -, NVwZ-RR 2015, 87). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.V.m. Abs. 2 finden die Regelungen der JBeitrO auf die Beitreibung von Gerichtskosten durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren Anwendung (vgl. zur Anwendbarkeit der JBeitrO auf Ansprüche, die nicht auf einer bundesrechtlichen Regelung beruhen, § 125 JustG NRW). Unter dem Begriff "Gerichtskosten" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO fallen nicht nur die Gerichtskosten und Auslagen i.S.d. GKG, zu denen der Anspruch der Staatskasse aus § 59 Abs. 1 RVG nicht gehört (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011 - II-10 WF 32/10, 10 WF 32/10 -, Rpfleger 2011, 446). Vielmehr sind Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes und der Länder einzuziehen sind (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E zu den Verschuldenskosten nach § 192 SGG) bzw. alle öffentlichen Abgaben, die nicht im zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsverfahren, sondern im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden (FG Bremen, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 93 342 E 2 m.w.N.). Hierzu gehören u.a. auch der nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangene Kostenerstattungsanspruch (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 955, wonach ein Verwaltungszwangsverfahren gemäß der JBeitrO stattfindet; Hartmann, a.a.O., § 56 RVG Rn. 19, wonach die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend gelten; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 59 RVG Rn. 38, wonach die Geltendmachung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der JBeitrO erfolgt). Insoweit kann aus der Streichung der in der in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 66 GKG für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde durch die Neufassung von § 59 Abs. 2 S. 1 RVG (2. KostRModG vom 23.07.2013, in Kraft seit dem 01.08.2013 ) nicht der Rückschluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass für das Verfahren nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 197 SGG mit dem Ausschluss der Beschwerde maßgebend sein sollte (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B). Die Höhe des auf die Staatskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht durch Beschluss - wie im Verfahren gemäß § 197 SGG -, sondern durch eine Kostenrechnung (§ 24 KostVfG) festgesetzt (vgl. hierzu Ziffer A. 7.1 Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH), AV des Justizministerium vom 30.10.2011 (5603-Z.92) in der Fassung vom 14.10.2015 - JMBl. NRW S. 363 -; Ziffer 2.5.1.3 Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung, AV des Justizministeriums vom 30.04.2005 (5650- Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 01.04.2014).
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO sind vom Schuldner Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung betreffen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz, also nach § 66 GKG, geltend zu machen.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft. Die Beschwer des Beklagten übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des übergangenen Anspruchs durch den Urkundsbeamten auf 901,43 EUR und begehrt die Festsetzung des Anspruchs auf 696,15 EUR. Die Differenz beträgt mehr als 200,00 EUR.
B. Die Beschwerde ist begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht die Höhe des auf die Staatskasse übergangenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber dem Beklagten aus § 126 Abs. 1 ZPO auf 901,43 EUR festgesetzt. Der übergegangene Anspruch beläuft sich auf 696,15 EUR.
Die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG liegen vor. Nach dieser Bestimmung geht ein Anspruch, der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung gegen den ersatzpflichtigen Gegner aus § 126 Abs. 1 ZPO zusteht, auf die Landeskasse über, wenn diese den Rechtsanwalt wegen der ihm zustehenden Vergütung befriedigt hat. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Anspruch auf Beitreibung seiner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Beklagten als kostenpflichtigen Prozessgegner aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenregelung - Übernahme von 3/4 der Kosten der Klägerin durch den Beklagten - aus § 126 Abs. 1 ZPO zu. Die Kostenforderung des beigeordneten Rechtsanwalts aufgrund der Kostenfestsetzung vom 10.12.2015 ist von der Staatskasse befriedigt worden. Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 10.12.2015 betreffend den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 45 RVG i.H.v. 1.201,90 EUR entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Beklagten.
Der übergegangene Kostenerstattungsanspruch beträgt 696,15 EUR.
Die Gebühren und Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts für das Klageverfahren belaufen sich auf insgesamt 928,80 EUR.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG findet auf die Gebührenbemessung für das Klageverfahren das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 Anwendung, da der Prozessauftrag nach dem 01.08.2013 erteilt worden ist, und auf die Gebühren des Widerspruchsverfahrens das RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) Anwendung. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 180,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 280,00 EUR (2.) und die Erledigungsgebühr auf 300,00 EUR (3.).
1. Unter Zugrundelegung des vorgegebenen Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG von 50,00 EUR bis 550,00 EUR ist die vom beigeordneten Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Verfahrensgebühr von 400,00 EUR unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen überdurchschnittlichen Fall, sondern um einen Normal-/Durchschnittsfall, bei dem die Mittelgebühr in Höhe von 300,00 EUR anfällt.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30, Rn. 34). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 300,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 38).
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 37). Streitgegenstand des Verfahrens war die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen i.H.v. 373,97 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O. Rn. 37, wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben kann).
Hinzu treten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin, die während des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen war.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren durchschnittlich gewesen. Zu berücksichtigen ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 28). Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Thüringen, Beschluss 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - vorliegend 32 Monate - stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 29; Beschlüsse des Senats vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B -, vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - und vom 19.11.2009 - L 19 B 18/09 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 SF 163/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 30). Der beigeordnete Rechtsanwalt fertigte eine Klageschrift mit kurzer Begründung (halbe Seite), der Kopien der angefochtenen Bescheide und ein ärztliches Attest mit Übersetzung, welches schon im außergerichtlichen Verfahren vorgelegt worden war, beigefügt waren, weitere ein- bis zweizeilige Schriftsätze, in denen er einen Prozesskostenhilfeantrag stellte, an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erinnerte, die Möglichkeit der Vorlage eines Beweismittels - Ausdruck einer E-Mail - verneinte und die Beiziehung eines Dolmetschers zum Termin beantragte. Des Weiteren hat er in drei ein- bis zweiseitigen Repliken zum Vortrag des Beklagten Stellung genommen, dass die Klägerin aufgrund des erteilten Hinweises zu den Folgen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit grob fahrlässig gehandelt habe. Neben der Vorbereitung auf einen Erörterungstermin sind weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, Akteneinsicht -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich bis allenfalls leicht überdurchschnittlich einzustufen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen und ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalts, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Rn. 32, 35). Die Notwendigkeit von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang allein begründet nicht die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Streitgegenstand des Verfahrens waren überschaubare Rechtsfragen - Auslegung eines Verfügungssatzes von einem Verwaltungsakt, Nachweis der grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.v. § 45, 48 Abs.1 S. 2 SGB X, Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II -. Soweit der beigeordnete Rechtsanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren den Ansatz einer über die Mittelgebühr hinausgehenden Gebühr u.a. mit dem Einsatz von Fremdsprachenkenntnissen (Russisch) im Verfahren begründete, können Verständigungsschwierigkeiten mit einer Mandantin im Einzelfall erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende tatsächliche Probleme darstellen, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Allein die Zuziehung eines Dolmetschers zu einem Gerichtstermin genügt aber nicht, um dies anzunehmen. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt als Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens die Schwellengebühr i.H.v. 240,00 EUR (Nr. 2400 VV RVG a.F.) angesetzt und damit seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nicht als schwierig gewertet hat. Insoweit hat der beigeordnete Rechtsanwalt nicht nachvollziehbar dargelegt, dass wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der Klägerin seine Tätigkeit im Klageverfahren schwierig gewesen ist.
Ein besonderes Haftungsrisiko des beigeordneten Rechtsanwalts ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren eine durchschnittliche Bedeutung zu, so dass ein Abweichen von der Mittelgebühr - 300,00 EUR - nicht billig ist.
Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR ist ein Betrag von 120,00 EUR nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR.
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG a.F. für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 240,00 EUR entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist. Daher ist ein Betrag von 120,00 EUR (Hälfte der vom beigeordneten Rechtsanwalt angesetzten Geschäftsgebühr von 240,00 EUR) auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E; Beschluss des Senats vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B). Der Senat folgt nicht der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 EUR - vorliegend also ein Betrag von 90,00 EUR - (so anscheinend LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist.
Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Beide Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bleiben nach § 15a Abs. 1 RVG grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58). Indem der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber dem Beklagten entsprechend der Kostenregelung die anteilige Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, hat er sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten die Anrechnung entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG entgegenhalten.
Ebenso kann dies der Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann, und es soll insbesondere verhindert werden, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegen den Dritten tituliert wird (BT-Drs. 16/12717, S. 58). Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG muss sich ein Rechtsanwalt - und damit auch die Staatskasse - gegen sich gelten lassen, wenn er seinen Vergütungsanspruch aus § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Prozessgegner verfolgt (Müller-Rabe, a.a.O., § 45 Rn. 90).
Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer als Dritter i.S.v. § 15a RVG auf die Anrechnungsvorschrift berufen, da er entsprechend seiner Kostentragungspflicht - 3/4 der Kosten - die 3/4 der Geschäftsgebühr von 240,00 EUR, nämlich 180,00 EUR - erstattet hat und damit den (gegenüber ihn bestehenden) Anspruch auf eine der beiden Gebühren - der Geschäftsgebühr - erfüllt hat.
Auch die Vorschrift des § 55 Abs. 5 S. 2 bis S. 4 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.). § 55 Abs. 5 S. 2 RVG fordert nicht die vollständige Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts - vorliegend eine Geschäftsgebühr i.H.v. 240,00 EUR - infolge von Zahlungen, sondern nur den Erhalt einer Zahlung "auf" die anzurechnende Gebühr. Vorliegend hat der beigeordnete Rechtsanwalt eine Zahlung des Beklagten auf die anzurechnende Gebühr erhalten.
2. Die vom beigeordneten Rechtsanwalt angesetzte Gebühr von 280,00 EUR für die Teilnahme an dem Termin nach Nr. 3106 VV RVG ist unter Beachtung des Toleranzrahmens von 20% billig. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die Terminsdauer von 35 Minuten noch durchschnittlich.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E).
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), ist der Ansatz einer Terminsgebühr von 234,00 EUR (80% der Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr ([280,00 EUR - 50,00 EUR] = 230,00 EUR: 10 = 23,00 EUR x 8 = 184,00 EUR + 50,00 EUR) gerechtfertigt. Der Ansatz von 280,00 EUR überschreitet nicht die Toleranzgrenze von 20%.
3. Es ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 und Abs. 4, 1006 VV RVG entstanden. Denn bei dem im Gerichtstermin geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X (Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG).
Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht nach Nr. 1006 VV RVG der Verfahrensgebühr, beträgt also 300,00 EUR.
Damit steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergütung von 780,00 EUR (180,00 EUR + 280,00 EUR + 300,00 EUR + 20,00 EUR Nr. 7002 VV RVG) zu. Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 148,20 EUR (19% von 780,00 EUR) belaufen sich dessen Gebühren und Auslagen für das Klageverfahren auf insgesamt 928,80 EUR, davon hat der Beklagte 3/4, also 696,15 EUR zu tragen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 S. 1 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 66 Abs. 8 S. 2 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 66 Abs. 4 GKG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung und deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 RVG streitig.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 15.08.2011 bis zum 31.08.2011 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit ganz auf und forderte einen Betrag i.H.v. 373,97 EUR zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren vertreten.
Am 11.12.2013 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren, die Nichtigkeit der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10.01.2012 festzustellen bzw. hilfsweise die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 aufzuheben. Durch Beschluss vom 21.05.2015 bewilligte das Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe und ordnete den Bevollmächtigten der Klägerin bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Klägerin verpflichtete, an den Beklagten einen Betrag von 101,00 EUR zu zahlen und der Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin ¾ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Termin dauerte von 9.30 Uhr bis 10.15 Uhr.
Der Bevollmächtigte der Klägerin berechnete in der Kostennote vom 26.11.2015 gegenüber dem Beklagten eine Vergütung von insgesamt 309,40 EUR (240,00 EUR Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. + 20,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG + 49,40 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG). Der Beklagte zahlte an den Prozessbevollmächtigten einen Betrag von 232,05 EUR.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung einer Vergütung von 1.201,90 EUR nach § 45 RVG und zwar in Höhe von Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 310,00 EUR (400,00 EUR - 90,00 EUR) Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 400,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 1.010,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 191,90 EUR
Auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 400,00 EUR sei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG i.H.v. 90,00 EUR anzurechnen. Nach dem Vergleich habe der Beklagte ¾ der Geschäftsgebühr nach RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 zu erstatten. Der Betrag belaufe sich auf 180,00 EUR (3/4 von 240,00 EUR), hiervon sei die Hälfte, also 90,00 EUR, anzurechnen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte am 10.12.2015 die Vergütung des beigeordneten Bevollmächtigten der Klägerin entsprechend dem Antrag auf 1.201,90 EUR nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG fest.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 901,43 EUR (3/4 von 1.201,90 EUR) im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG aufgefordert.
Mit Schreiben vom 16.03.2016, eingegangen bei Gericht am 17.03.2016, hat der Beklagte gegen die Höhe des Forderungsübergangs Erinnerung erhoben. Er ist der Ansicht gewesen, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin nur eine Vergütung i.H.v. insgesamt 928,20 EUR zugestehe, die sich wie folgt zusammensetze:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Anrechnung aus dem Vorverfahren -120,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 780,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 148,20 EUR
Der Bevollmächtigte der Klägerin habe in der an ihn gerichteten Kostenrechnung vom 26.11.2015 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. von 240,00 EUR angesetzt. Deshalb habe eine Anrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 120,00 EUR zu erfolgen. Die prozentuale Abrechnung des durch die Klägerin zu erstattenden Anteils an der Geschäftsgebühr werde anderenfalls umgangen. Des Weiteren sei die angesetzte Verfahrensgebühr von 400,00 EUR unbillig, da sie die Mittelgebühr von 300,00 EUR um 33% überschreite. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung sei aufgrund des vorgetragenen Verständigungsproblems zwischen Klägerin und ihres Bevollmächtigen zwar als erhöht anzuerkennen. Diesem ständen aber die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin gegenüber. Aufgrund der nur teilweise für einen Monatszeitraum erfolgten Aufhebung und Erstattung sei maximal nur von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin auszugehen.
Mit Beschluss vom 03.08.2016 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beklagten zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei mit 400,00 EUR zutreffend festgesetzt worden. Auch sei die Verfahrensgebühr nur um die Hälfte der vom Beklagten zu zahlenden Geschäftsgebühr gemäß der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. §§ 15a Abs. 1, 55 Abs. 2 S. 2 und 4 RVG, also um 90,00 EUR, zu kürzen gewesen. Denn der Beklagte habe auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgebühr von 240,00 EUR entsprechend seiner Kostentragungspflicht nur 180,00 EUR gezahlt, wovon nur die Hälfte anzurechnen sei. Die vom Beklagten geltend gemachte Anrechnung von 120,00 EUR - also fiktiv die Hälfte der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG a.F. - widerspreche der Regelungssystematik des RVG. Denn die Regelungen des §§ 55 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 RVG liefen im Ergebnis leer, wenn es lediglich auf das Entstehen der Geschäftsgebühr ankäme. Im Übrigen würde die Anrechnung einer lediglich fiktiv entstandenen Verfahrensgebühr ohne Rücksicht auf die dazu tatsächlich erfolgten Zahlung dem Wahlrecht des Rechtsanwalts aus § 15a Abs. 1 RVG widersprechen.
Gegen den am 09.08.2016 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 19.08.2016 Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO, 66 Abs. 2 GKG, 125 JustizG NRW statthaft. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der seine Erinnerung gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, gegen den Beklagten gemäß § 126 Abs. 1 ZPO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgewiesen worden ist.
Das Verfahren bei der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde richtet sich gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 RVG nach den Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Die Vorschrift des § 197 SGG findet auf das Verfahren zur Festsetzung des übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs nach § 59 RVG keine Anwendung (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B; so auch Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 956 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG NRW). § 197 SGG regelt das Verfahren der Festsetzung der Kostenerstattungsansprüche zwischen den Beteiligten bzw. der Festsetzung des Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO gegenüber dem Verfahrensgegner. Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner im eigenen Namen aus § 126 ZPO zusteht, geht dieser Anspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 -, FamRZ 2016, 208 m.w.N.). Der Anspruch eines Beteiligten - vorliegend der Klägerin - auf Erstattung der Prozesskosten gegenüber einem Prozessgegner geht auf die Staatskasse nicht über (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B). Durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 59 RVG tritt die Staatskasse zwar nach § 412 BGB in die Rechtsstellung des beigeordneten Rechtsanwaltes ein und ändert der (übergegangene) Anspruch über seinen Charakter nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.11.1990 - 11 W 2422/90 -, AnwBl. 1991, 167; Hartmann, Kostengesetz, 46 Aufl., § 59 Rn. 19). Jedoch zählen zu den Vorschriften über die Festsetzung von Kosten des gerichtlichen Verfahrens in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG nicht nur die Vorschrift des § 197 SGG, sondern auch die Vorschriften der JBeitrO (zum Charakter der JBeitrO als formelles Gesetz: VGH Hessen, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 D 2391/13 -, NVwZ-RR 2015, 87). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.V.m. Abs. 2 finden die Regelungen der JBeitrO auf die Beitreibung von Gerichtskosten durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren Anwendung (vgl. zur Anwendbarkeit der JBeitrO auf Ansprüche, die nicht auf einer bundesrechtlichen Regelung beruhen, § 125 JustG NRW). Unter dem Begriff "Gerichtskosten" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO fallen nicht nur die Gerichtskosten und Auslagen i.S.d. GKG, zu denen der Anspruch der Staatskasse aus § 59 Abs. 1 RVG nicht gehört (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011 - II-10 WF 32/10, 10 WF 32/10 -, Rpfleger 2011, 446). Vielmehr sind Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes und der Länder einzuziehen sind (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E zu den Verschuldenskosten nach § 192 SGG) bzw. alle öffentlichen Abgaben, die nicht im zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsverfahren, sondern im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden (FG Bremen, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 93 342 E 2 m.w.N.). Hierzu gehören u.a. auch der nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangene Kostenerstattungsanspruch (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 955, wonach ein Verwaltungszwangsverfahren gemäß der JBeitrO stattfindet; Hartmann, a.a.O., § 56 RVG Rn. 19, wonach die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend gelten; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 59 RVG Rn. 38, wonach die Geltendmachung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der JBeitrO erfolgt). Insoweit kann aus der Streichung der in der in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 66 GKG für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde durch die Neufassung von § 59 Abs. 2 S. 1 RVG (2. KostRModG vom 23.07.2013, in Kraft seit dem 01.08.2013 ) nicht der Rückschluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass für das Verfahren nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 197 SGG mit dem Ausschluss der Beschwerde maßgebend sein sollte (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B). Die Höhe des auf die Staatskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht durch Beschluss - wie im Verfahren gemäß § 197 SGG -, sondern durch eine Kostenrechnung (§ 24 KostVfG) festgesetzt (vgl. hierzu Ziffer A. 7.1 Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH), AV des Justizministerium vom 30.10.2011 (5603-Z.92) in der Fassung vom 14.10.2015 - JMBl. NRW S. 363 -; Ziffer 2.5.1.3 Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung, AV des Justizministeriums vom 30.04.2005 (5650- Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 01.04.2014).
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO sind vom Schuldner Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung betreffen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz, also nach § 66 GKG, geltend zu machen.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft. Die Beschwer des Beklagten übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des übergangenen Anspruchs durch den Urkundsbeamten auf 901,43 EUR und begehrt die Festsetzung des Anspruchs auf 696,15 EUR. Die Differenz beträgt mehr als 200,00 EUR.
B. Die Beschwerde ist begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht die Höhe des auf die Staatskasse übergangenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber dem Beklagten aus § 126 Abs. 1 ZPO auf 901,43 EUR festgesetzt. Der übergegangene Anspruch beläuft sich auf 696,15 EUR.
Die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG liegen vor. Nach dieser Bestimmung geht ein Anspruch, der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung gegen den ersatzpflichtigen Gegner aus § 126 Abs. 1 ZPO zusteht, auf die Landeskasse über, wenn diese den Rechtsanwalt wegen der ihm zustehenden Vergütung befriedigt hat. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Anspruch auf Beitreibung seiner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Beklagten als kostenpflichtigen Prozessgegner aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenregelung - Übernahme von 3/4 der Kosten der Klägerin durch den Beklagten - aus § 126 Abs. 1 ZPO zu. Die Kostenforderung des beigeordneten Rechtsanwalts aufgrund der Kostenfestsetzung vom 10.12.2015 ist von der Staatskasse befriedigt worden. Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 10.12.2015 betreffend den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 45 RVG i.H.v. 1.201,90 EUR entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Beklagten.
Der übergegangene Kostenerstattungsanspruch beträgt 696,15 EUR.
Die Gebühren und Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts für das Klageverfahren belaufen sich auf insgesamt 928,80 EUR.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG findet auf die Gebührenbemessung für das Klageverfahren das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 Anwendung, da der Prozessauftrag nach dem 01.08.2013 erteilt worden ist, und auf die Gebühren des Widerspruchsverfahrens das RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) Anwendung. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 180,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 280,00 EUR (2.) und die Erledigungsgebühr auf 300,00 EUR (3.).
1. Unter Zugrundelegung des vorgegebenen Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG von 50,00 EUR bis 550,00 EUR ist die vom beigeordneten Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Verfahrensgebühr von 400,00 EUR unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen überdurchschnittlichen Fall, sondern um einen Normal-/Durchschnittsfall, bei dem die Mittelgebühr in Höhe von 300,00 EUR anfällt.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30, Rn. 34). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 300,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 38).
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 37). Streitgegenstand des Verfahrens war die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen i.H.v. 373,97 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O. Rn. 37, wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben kann).
Hinzu treten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin, die während des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen war.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren durchschnittlich gewesen. Zu berücksichtigen ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 28). Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Thüringen, Beschluss 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - vorliegend 32 Monate - stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 29; Beschlüsse des Senats vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B -, vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - und vom 19.11.2009 - L 19 B 18/09 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 SF 163/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 30). Der beigeordnete Rechtsanwalt fertigte eine Klageschrift mit kurzer Begründung (halbe Seite), der Kopien der angefochtenen Bescheide und ein ärztliches Attest mit Übersetzung, welches schon im außergerichtlichen Verfahren vorgelegt worden war, beigefügt waren, weitere ein- bis zweizeilige Schriftsätze, in denen er einen Prozesskostenhilfeantrag stellte, an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erinnerte, die Möglichkeit der Vorlage eines Beweismittels - Ausdruck einer E-Mail - verneinte und die Beiziehung eines Dolmetschers zum Termin beantragte. Des Weiteren hat er in drei ein- bis zweiseitigen Repliken zum Vortrag des Beklagten Stellung genommen, dass die Klägerin aufgrund des erteilten Hinweises zu den Folgen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit grob fahrlässig gehandelt habe. Neben der Vorbereitung auf einen Erörterungstermin sind weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, Akteneinsicht -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich bis allenfalls leicht überdurchschnittlich einzustufen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen und ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalts, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Rn. 32, 35). Die Notwendigkeit von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang allein begründet nicht die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Streitgegenstand des Verfahrens waren überschaubare Rechtsfragen - Auslegung eines Verfügungssatzes von einem Verwaltungsakt, Nachweis der grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.v. § 45, 48 Abs.1 S. 2 SGB X, Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II -. Soweit der beigeordnete Rechtsanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren den Ansatz einer über die Mittelgebühr hinausgehenden Gebühr u.a. mit dem Einsatz von Fremdsprachenkenntnissen (Russisch) im Verfahren begründete, können Verständigungsschwierigkeiten mit einer Mandantin im Einzelfall erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende tatsächliche Probleme darstellen, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Allein die Zuziehung eines Dolmetschers zu einem Gerichtstermin genügt aber nicht, um dies anzunehmen. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt als Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens die Schwellengebühr i.H.v. 240,00 EUR (Nr. 2400 VV RVG a.F.) angesetzt und damit seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nicht als schwierig gewertet hat. Insoweit hat der beigeordnete Rechtsanwalt nicht nachvollziehbar dargelegt, dass wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der Klägerin seine Tätigkeit im Klageverfahren schwierig gewesen ist.
Ein besonderes Haftungsrisiko des beigeordneten Rechtsanwalts ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren eine durchschnittliche Bedeutung zu, so dass ein Abweichen von der Mittelgebühr - 300,00 EUR - nicht billig ist.
Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR ist ein Betrag von 120,00 EUR nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR.
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG a.F. für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 240,00 EUR entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist. Daher ist ein Betrag von 120,00 EUR (Hälfte der vom beigeordneten Rechtsanwalt angesetzten Geschäftsgebühr von 240,00 EUR) auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E; Beschluss des Senats vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B). Der Senat folgt nicht der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 EUR - vorliegend also ein Betrag von 90,00 EUR - (so anscheinend LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist.
Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Beide Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bleiben nach § 15a Abs. 1 RVG grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58). Indem der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber dem Beklagten entsprechend der Kostenregelung die anteilige Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, hat er sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten die Anrechnung entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG entgegenhalten.
Ebenso kann dies der Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann, und es soll insbesondere verhindert werden, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegen den Dritten tituliert wird (BT-Drs. 16/12717, S. 58). Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG muss sich ein Rechtsanwalt - und damit auch die Staatskasse - gegen sich gelten lassen, wenn er seinen Vergütungsanspruch aus § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Prozessgegner verfolgt (Müller-Rabe, a.a.O., § 45 Rn. 90).
Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer als Dritter i.S.v. § 15a RVG auf die Anrechnungsvorschrift berufen, da er entsprechend seiner Kostentragungspflicht - 3/4 der Kosten - die 3/4 der Geschäftsgebühr von 240,00 EUR, nämlich 180,00 EUR - erstattet hat und damit den (gegenüber ihn bestehenden) Anspruch auf eine der beiden Gebühren - der Geschäftsgebühr - erfüllt hat.
Auch die Vorschrift des § 55 Abs. 5 S. 2 bis S. 4 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.). § 55 Abs. 5 S. 2 RVG fordert nicht die vollständige Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts - vorliegend eine Geschäftsgebühr i.H.v. 240,00 EUR - infolge von Zahlungen, sondern nur den Erhalt einer Zahlung "auf" die anzurechnende Gebühr. Vorliegend hat der beigeordnete Rechtsanwalt eine Zahlung des Beklagten auf die anzurechnende Gebühr erhalten.
2. Die vom beigeordneten Rechtsanwalt angesetzte Gebühr von 280,00 EUR für die Teilnahme an dem Termin nach Nr. 3106 VV RVG ist unter Beachtung des Toleranzrahmens von 20% billig. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die Terminsdauer von 35 Minuten noch durchschnittlich.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E).
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), ist der Ansatz einer Terminsgebühr von 234,00 EUR (80% der Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr ([280,00 EUR - 50,00 EUR] = 230,00 EUR: 10 = 23,00 EUR x 8 = 184,00 EUR + 50,00 EUR) gerechtfertigt. Der Ansatz von 280,00 EUR überschreitet nicht die Toleranzgrenze von 20%.
3. Es ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 und Abs. 4, 1006 VV RVG entstanden. Denn bei dem im Gerichtstermin geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X (Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG).
Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht nach Nr. 1006 VV RVG der Verfahrensgebühr, beträgt also 300,00 EUR.
Damit steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergütung von 780,00 EUR (180,00 EUR + 280,00 EUR + 300,00 EUR + 20,00 EUR Nr. 7002 VV RVG) zu. Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 148,20 EUR (19% von 780,00 EUR) belaufen sich dessen Gebühren und Auslagen für das Klageverfahren auf insgesamt 928,80 EUR, davon hat der Beklagte 3/4, also 696,15 EUR zu tragen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 S. 1 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 66 Abs. 8 S. 2 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 66 Abs. 4 GKG).
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