S 11 AS 913/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 913/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). In der Vergangenheit – und zwar seit Einführung des SGB II – bezog der Kläger bereits entsprechende Leistungen. Mit Schreiben vom 12.04.2014 hatte der Kläger sich zum 14.04.2014 aus dem Leistungsbezug abgemeldet.

Mit einem mit "Nachfrage, formloser Antrag per Fax" überschriebenen Schreiben vom 28.02.2015 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zu Händen der Ministerin persönlich. Hierin führte er aus, er habe Mitte der 1980er Jahre an dem Test für Medizinische Studiengänge teilgenommen und dieser hätte ergeben, er sei sehr gut für ein Medizinstudium geeignet. Leider hätten stets die Mittel gefehlt, das Studium aufzunehmen. Er habe nun zweimal in den vergangenen Jahren ein Medizinstudium aufgenommen. Beim ersten Mal habe er schon nach dem ersten Semester aufgeben müssen, nun stehe er – aus finanziellen Gründen – am Ende des zweiten Semesters erneut vor dem Aus. Er müsse dann wieder SGB II-Leistungen beziehen, es sei denn er könne das Medizinstudium beenden.

Er führte sodann wörtlich aus:

"Kann mir nicht das ALG-II auf zinsloser Darlehensbasis gewährt werden, so dass ich das Studium fortführen kann? Da ich wenig Hoffnung habe, betrachten Sie dieses Schreiben gleichzeitig als formlosen Antrag auf ALG-II-Leistungen".

Das Bundesministerium sandte das Schreiben zuständigkeitshalber an die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion E., die es an den Beklagten weiterleitete.

Mit Bescheid vom 08.04.2015 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines Darlehens ab. Der Kläger sei aufgrund des Vorliegens eines nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Eine besondere Härte im Sinne des § 27 SGB II liege nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger mit Telefax vom 13.05.2015 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, er habe keinen Antrag auf ein Darlehen gestellt. Er habe formlos einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Im Übrigen sei bei ihm durchaus ein Härtefall gegeben.

Mit Schreiben vom 09.07.2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung von SGB II-Leistungen sowie zur Vorsprache beim Beklagten auf.

Der Kläger erschien am 21.07.2015 sowie sodann am 11.08.2015 beim Beklagten. Bei letzerem Termin wurde eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen, wonach der Kläger ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II beantragte, da er zur Zeit als Stu-dent an der Universität H. eingeschrieben sei, er jedoch wegen Erreichens der Al-tershöchstgrenze kein BAföG erhalte. Er sei im dritten Semester, krankheitsbedingt aber auf dem Stand des ersten Semesters. Er lebe in B. und habe in H. seinen Zweitwohnsitz. Der Kläger unterschrieb ein entsprechendes Protokoll, relativierte die Feststellungen dann aber in einem Schreiben vom 12.08.2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.04.2015 zurück und führte aus, dass weder ein Anspruch auf ein Darlehen noch sonstige Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden könnten. Mit Bescheid vom 03.09.2015 lehnte der Beklagte erneut die Bewilligung von Leistungen ab.

Am 02.10.2015 hat der Kläger Klage erhoben und sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.09.2015 gewandt.

Er hat ausgeführt, er sei für das Wintersemester 2014/2015 sowie für das Sommersemester 2015 von der Universität H. beurlaubt worden. Er hat zum Nachweis eine entsprechende Beurlaubungsbescheinigung datierend vom 01.04.2015 für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.03.2015 sowie eine weitere datierend vom 30.09.2015 für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2015 vorgelegt. Des Weiteren hat er die entsprechenden Anträge für die jeweiligen Beurlaubungen beigefügt. Der erste datierte vom 29.03.2015 und bezog sich auf ein Attest der Klinik für Urologie der RWTH B. vom 26.03.2015, wonach der Kläger am 20.11.2014 ambulant untersucht worden war und ein Ureterstein rechts diagnostiziert wurde. Dieser sei konservativ medikamentös behandelt worden, was regelmäßig eine weitere Dauer der Erkrankung von drei bis vier Wochen nach sich ziehe, in der es zu weiteren Beschwerden kommen könne, so dass in dieser Zeit ein ordnungsgemäßes Studium nicht durchführbar sein könne, was bei dem Kläger der Fall gewesen sei. Die Beurlaubung für das Sommersemester 2015 beantragte der Kläger am 29.09.2015. Hierbei bezog er sich auf ein Attest des HNO-Arztes Dr. L. vom 28.09.2015, wonach dem Kläger aufgrund einer bestehenden akuten Nasennebenhöhlenentzündung jedenfalls bis zum 24.06.2015 nicht regelhaft möglich gewesen sei.

Der Kläger vertritt die Auffassung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass ein Studierender während eines Urlaubssemesters durchaus Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könne. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 hat der Kläger, seinerzeit noch vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, erklärt, er begehre Leistungen für den Zeitraum vom 28.02.2015 bis zum 30.09.2015.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Präsidenten der K-M Universität H. (Universität H.).

Mit Schreiben vom 22.03.2016 hat der Kläger bei der Universität H. erneut einen Antrag auf Beurlaubung aufgrund Erkrankung für das Wintersemester 2015/2016 gestellt, dem am 07.04.2016 durch die Universität H. stattgegeben wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger im Verfahren S 11 AS 541/16.

Der Kläger hat in verschiedenen Schriftsätzen die Auffassung vertreten, der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter hätten seine Angelegenheit unzutreffend behandelt und würden in diesem Zusammenhang wissentlich und willentlich die Fakten falsch darstellen. Unter anderem in diesem Zusammenhang begehrte der Kläger Akteneinsicht, welche ihm an drei unterschiedlichen Terminen gegeben worden ist. Einen weiteren Antrag auf nochmalige Akteneinsicht hat der Kammervorsitzende abgelehnt, woraufhin der Kläger diesen am 12.08.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Befangenheitsantrag ist mit Beschluss vom 25.10.2016 zurückgewiesen worden (S 15 SF 50/16 EB)

Mit Schriftsatz vom 15.08.2016 hat der Kläger u.a. erklärt:

"Für die Semester, in denen mir eine Beurlaubung gewährt wurden begehre ich ALG II-Leistungen als Zuschuss (mindestens jedoch als Darlehen). Darü-ber hinaus begehre ich allgemein die Anerkennung als besonderer Härtefall und die Zusprechung von ALG-II Leistungen als Darlehen. Weiter begehre ich zusätzlich Schadensersatz. Denn selbst wenn ich für die Zeit der Urlaubssemester nachträglich ALG-II als Zuschuss zugesprochen bekomme, deckt das nicht meine gesamten entstandenen Kosten (z.B. Kranken- und Pflegekassenbeiträge, GEZ-Gebühren, tatsächliche Mietkosten, verpasste Anträge, etc.). In der Streitsache S 11 AS 913/15 verlängere ich den angegebenen Zeitraum, die die Streitsache umfasst (01.02.2015 bis 30.09.2015) um ein Semester, da mir auch für das Wintersemester 2015/2016 ein Urlaubssemester aufgrund Erkrankungen gewährt wurde. Der Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, läuft vom 01.02.2015 bis 31-03-2016. Für diesen Zeitraum begehre ich ALG-II als Zuschuss (mindestens jedoch als Darlehen), zuzüglich Schadensersatz. Abschließend mache ich für beide Streitsachen den ‚sozialrechtlichen Herstellungsanspruch‘ geltend"

Im Übrigen hat der Kläger dargelegt, aus welchen Gründen seiner Ansicht ihm in Hinblick auf das von ihm durchgeführte Studium Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. In diesem Zusammenhang hat der Kläger u.a. auch Erklärungen eines Herrn C. sowie der Frau X., seiner Mutter, zu den Akten gereicht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hat der Kläger die zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn C. beantragt. Mit Schreiben vom 22.01.2017 hat der Kläger eine Erklärung einer Frau H. zu den Akten gereicht. Auch hier handele es sich um eine Zeugin.

Am 24.01.2017 hat ein Verhandlungstermin stattgefunden.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.03.2016 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Darüber hinaus hat der Kläger beantragt,

Schadenersatz vom Beklagten.

Sowie hilfsweise darüber hinaus

die Anerkennung eines Härtefalls.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte S 11 AS 541/16 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die gegen den Bescheid vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage jedenfalls teilweise zulässig; teilweise ist sie wegen doppelte Rechtshängigkeit im Verfahren S 11 AS 541/16 unzulässig. Soweit der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadenersatz geltend macht (unten II), ist die Klage ebenso unzulässig wie hinsichtlich der von ihm begehrten isolierten Feststellung eines Härtefalls (unten III).

I. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da bei ihm im streitgegenständlichen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen.

a) Der Streitgegenstand wird begrenzt durch den Regelungsinhalt der angefochtenen Bescheide. Damit ist vorliegend streitig der Zeitraum vom 28.02.2015 bis zum 20.07.2015. Der Folgezeitraum ist Gegenstand des Parallelverfahrens S 11 AS 541/16.

Der angefochtene Bescheid vom 08.04.2015 lehnt den Antrag des Klägers vom 28.02.2015 ab. Gemäß § 37 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht, wobei eine Bewilligung von Leistungen für Zeiten vor Antragstellung nicht in Betracht kommt, § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Entsprechend hat der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2015 zunächst auch nur für die Zeit ab dem 28.02.2015 Leistungen beantragt. Soweit der Kläger nunmehr auch eine Entscheidung über Leistungen für den Zeitraum 01.02.2015 bis 27.02.2015 begehrt ist nach Auffassung der Kammer die Klage schon unzulässig, da der angefochtene Bescheid über diesen Zeitraum in der Tat keine Entscheidung trifft. Soweit man aber die Auffassung vertritt, der Bescheid habe in Ansehung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, inzidenter Leistungen bereits ab dem 01.02.2015 abgelehnt, so käme auch für diesen Zeitraum materiell eine Anspruch nicht in Betracht (dazu unten).

Hinsichtlich des zeitlichen Ende des streitgegenständlichen Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein gestellter Antrag auch dann fortwirkt, wenn und soweit der Grundsicherungsträger einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, solange dieser noch nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) ist, mit der Folge, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum in einem gegen die Leistungsablehnung gerichteten Klageverfahren grundsätzlich auf den gesamten Bewilligungszeitraum bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erstreckt, sofern die Leistungsablehnung erkennbar nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen sollte (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R = juris Rn. 17; BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn. 12; BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R = juris Rn. 15; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37 Rn. 34). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller selbst sein Begehren auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37 Rn. 34 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = juris Rn. 19; BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R = juris Rn. 4, 11) oder zwischenzeitlich eine die ursprüngliche Entscheidung erledigende und überholende Regelung i.S.v. § 31 SGB X ergeht (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R = juris Rn. 13; BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 34; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R = juris Rn. 17; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37 Rn. 34). Im vorliegenden Fall hat der Kläger den streitge-genständlichen Zeitraum zunächst im Schriftsatz vom 28.10.2015 auf den 30.09.2015 begrenzt. Im Schriftsatz vom 15.08.2016 hat der Kläger dann erklärt, er erweitere den Zeitraum der hiesigen Klage bis zum 30.03.2016, da er auch in dieser Zeit krankheitsbedingt beurlaubt gewesen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid durch einen Leistungsantrag, über den der Beklagte auch mit Bescheid vom 03.09.2015 bereits ent-schieden hat, überholt wird. Dieser Leistungsantrag ist Gegenstand des Verfahrens S 11 AS 541/16. Bezüglich dieses Bescheides ist zwar streitig, wann konkret der Kläger den Antrag gestellt haben soll. Hierauf kommt es aber für die hier zunächst relevante Frage nicht an. Der Beklagte hat nämlich - ob nun zu Recht oder zu Unrecht - mit Bescheid vom 03.09.2015 jedenfalls über Leistungen ab dem 21.07.2015 entschieden und diese im Ergebnis erneut umfassend abgelehnt. Damit wird der Streitgegenstand im hiesigen Verfahren gemäß obigen Ausführungen auf den Zeitraum bis zum 20.07.2015 begrenzt. Der Folgezeitraum ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens S 11 AS 541/16, dessen Rechtshängigkeit im Ergebnis einer weitergehenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren bereits prozessual entgegensteht.

Unabhängig hiervon käme auch für den Fall, dass man den gesamten vom Kläger benannten Zeitraum als zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ansähe, eine Anspruch des Klägers nicht in Betracht.

b) Ein materieller Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II scheidet nämlich insgesamt aus.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Einschränkend normiert § 7 Abs. 5 SGB II, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II (ungedeckte Mehrbedarfe, Darlehen in Fällen der besonderen Härte) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Der Kläger ist von diesem Leistungsausschluss erfasst. Denn nach seiner Art war das Medizinstudium, für welches der Kläger an der Universität H. immatrikuliert ist, dem Grunde nach förderungsfähig. § 7 Abs. 5 SGB II gebietet insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise des Begriffs der abstrakten Förderungsfähigkeit nach dem BAföG (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 = juris Rn. 59 ff.). So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 = juris Rn. 60 ff.) ausgeführt: "Der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - verdeckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, Rn 16 m.w.N.; BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -; BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20). Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Dieser Grundregel nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn 1), hat sich der sich der 4. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = juris Rn 14 bis 16). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl. auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R = juris Rn 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt z.B. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - (unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 20)". Das Studium des Klägers erfüllte in diesem Sinne die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG. Eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG war damit dem Grunde nach möglich. Ist aber eine Ausbildung abstrakt und damit dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, ändert sich an dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II auch nichts dadurch, dass die Ausbildung konkret wegen individueller Ausschluss- oder Versagungsgründe in der Person des Klägers – wie vorliegend aufgrund des Alters des Klägers nach § 10 Abs. 3 BAföG – nicht gefördert wird. Der Auszubildende soll nämlich – wie oben dargelegt – in der Regel seine Ausbildung nicht auf Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende betreiben.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger zwischenzeitlich für das Wintersemester 2014/2015, das Sommersemester 2015 sowie – im Laufe dieses Verfahrens – auch noch für das Wintersemester 2015/2016 beurlaubt worden ist.

Bei der Beurlaubung des Klägers handelte es sich um eine solche, welche rückwirkend am Ende des laufenden Semesters für das laufende Semester ausgesprochen wurde. Eine entsprechende Möglichkeit, die die Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom22.03.2010 (GVBl. I 2010 S. 94) jedenfalls nicht ausschließt und von der die Universität H. auf entsprechende Anträge des Klägers sowohl für das Wintersemester 2014/2015, das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016 Gebrauch gemacht hat.

Nun verkennt die Kammer nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Entscheidungen vom 22.03.2012 (B 4 AS 102/11 R =juris) und 22.08.2012 (B 14 AS 197/11 R = juris), wonach ein Studierender während eines Urlaubssemesters jedenfalls dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt. Auf diese Rechtsprechung hatte sich der Kläger in seiner Klagebegründung auch ausdrücklich bezogen.

Die vom Bundessozialgericht entschiedenen Fälle sind indes nach Auffassung der Kammer schon sachlich nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen.

In jenen Fällen beantragten die dortigen Kläger – unter Hinweis auf ein anstehendes Urlaubssemester – Leistungen nach dem SGB II. In diesem Fall können nach Auffassung der Kammer die Ausführungen des Bundessozialgerichts zum Tragen kommen, standen die dortigen Kläger für diesen Zeitraum auch dem Regime des SGB II mit seinen Grundgedanken des "Förderns und Forderns" zur Verfügung.

Nach § 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte insbesondere alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus-schöpfen. Sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

Diesem Regime hat sich der Kläger aber im hier in Rede stehenden Zeitraum gerade zu keinem Zeitpunkt gestellt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen immatrikuliert und tatsächlich nicht beurlaubt. Er hat auch deutlich gemacht, dass er studiere. Konkrete Angaben über das Bestehen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ein ordnungsgemäßes Studium ausgeschlossen hätten, sind vom Kläger nicht gemacht worden. Der Kläger stand damit nach seinem eigenen Vortrag fördernden und fordernden Maßnahmen des Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beurlaubung für das laufende Wintersemester (01.10.2014 bis zum 31.03.2015) hat der Kläger bei der Universität vielmehr erst am 29.03.2015, unmittelbar vor Ablauf des entsprechenden Semesters, beantragt. Hierbei hat er auf Probleme mit einen bereits im November 2014, also vier Monate zuvor, konservativ medikamentös behandelten Harnleiterstein (sog. Ureterstein) verwiesen. Ausweislich des entsprechenden Attestes des Universitätsklinikums der RWTH B. ist in entsprechenden Fällen mit einer weitere Dauer der Erkrankung von drei bis vier Wochen zu rechnen, während dessen es zu weiteren Beschwerden kommen könne. Dies wurde aber weder der Fakultät bzw. dem Studierendensekretariat unverzüglich angezeigt, noch wurde dem Beklagten bei Antragstellung erklärt, man sei nicht in der Lage zu studieren. Vielmehr hat der Kläger nach Auffassung der Kammer weiter den Eindruck erweckt, er studiere durchgängig, im Sinne eines mit Eifer betriebenen Studiums einschließlich der Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Propädeutika oder zumindest einem auf die Ablegung von Prüfungen gerichteten Selbststudiums. Dies war tatsächlich aber offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat in den drei hier in Rede stehenden Semestern jedenfalls nicht mit Erfolg die für das erste Fachsemester anstehenden Veranstaltungen abgeschlossen. Auch im laufenden Verfahren hat er mehrfach dargelegt, er sei durch sein Studium in H. zeitlich sehr eingeschränkt und könne daher nur an bestimmten Tagen die begehrte Akteneinsicht nehmen. Auch hier hat der Kläger also deutlich gemacht, er studiere. Freilich hat der Kläger dann in allen drei Semestern – jeweils unmittelbar vor Ende derselben - Anträge auf Beurlaubung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HImV gestellt. Rückwirkend wurde der Beurlaubung dann für das gesamte Semester stattgegeben, da der Antrag noch während des laufenden Semesters gestellt wurde und daher die Ausschlussnorm des § 8 Abs. 4 Satz 2 HImV noch nicht griff. Unmittelbar im Anschluss hat sich der Kläger erneut für das Studium eingeschrieben. Auch im Sommersemester 2015 hat er – trotz einer offenbar längerwierigen akuten Nasennebenhöhlenentzündung im Zeitraum März/April nicht zeitnah mitgeteilt, er könne das Studium nicht ordnungsgemäß fortsetzen. Vielmehr reichte er erneut – ein erst Ende September 2015 ausgestelltes Attest des HNO-Arztes Dr. L. bei der Universität ein, wonach der Kläger diesen am 19.03.2015 erstmalig aufsucht. Am 10.04.2015 wurde beim Kläger durch Dr. L. eine akute Nebenhöhlenentzündung diagnostiziert, die einen Besuch der universitären Veranstaltungen bis zum 24.06.2015 regelhaft nicht möglich erscheinen ließ. Warum dies der Kläger nicht unverzüglich mitteilte, sondern erst wieder erst fast am letzten Tag des Semester – und damit der letzten Möglichkeit einer rückwirkenden Beurlaubung – erschließt sich der Kammer nicht. Die medizinischen Gründe, die für die rückwirkende Beurlaubung für das Wintersemester 2015/2016 geltend gemacht wurden, hat die Kammer nicht weiter ermittelt – sie sind letztlich für die Entscheidung unerheblich.

Bemerkenswert ist freilich auch die Aussage des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Beurlaubung sei vor Allem deshalb von Nöten, weil er beabsichtigt habe und beabsichtige, ein Stipendium zu beantragen. Seine Chancen sänken dort aber beträchtlich, wenn erkennbar würde, dass er sich bereits im vierten Fachsemester befinde, er aber bislang – auch dieses hat der Kläger im Verfahren S 11 AS 541/16 bestätigt – letztlich weder eine Prüfung in Anatomie bestanden habe und im Übrigen auch bei weiteren Vorlesungen, die er besucht habe (Biologie und Histologie), dazugehörige Prüfungen noch nicht abgelegt habe. Zur Frage, wie im Hinblick auf den derzeit erkennbaren (mangelnden) sichtbaren Erfolg der Studienbemühungen vor dem Hintergrund zahlreicher anderer Bewerber, die Annahmen des Klägers hinsichtlich der bestehenden Erfolgsaussichten als realistisch einzustufen sind, versagt sich die Kammer Ausführungen.

Für die Kammer steht jedenfalls fest, dass in einem solchen Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf SGB II Leistungen nicht in Betracht kommt. Der Kläger immatrikuliert sich, nimmt – so jedenfalls der Vortrag – soweit gesundheitlich möglich auch an entsprechenden Vorlesungen teil, hat eine Zweitwohnung in H. Damit steht er zu keinem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Hieran ändert auch die rückwirkende Beurlaubung durch die Universität nichts. Solange der Kläger immatrikuliert war ist er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die nach hessischem Immatrikulationsrecht mögliche rückwirkende Beurlaubung führt grundsicherungsrechtlich nicht dazu, dass ex post nun der zurückliegende Zeitraum anders zu beurteilen wäre. Es ist insoweit eine grundsicherungsspezifische Betrachtungsweise einzunehmen, so dass es insoweit insbesondere ohne Belang ist, dass ausbildungsförderungsrechtlich für diesen Zeitraum gezahlte BAföG-Leistungen zurückzuzahlen wären (vgl. zur ausbildungsförderungsrechtlichen Seite Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 14.01.2015 – 12 C 14.2813 = juris; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.11.1982 – 5 C 102/80 = juris).

Soweit der Kläger Erklärungen des Herrn C., seiner Mutter sowie zuletzt der Frau H. zu den Akten gereicht hat, aus denen sich ergibt, der Kläger sei in der Vergangenheit durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß und hinreichend gefördert worden sondern sei nur mehr oder weniger "verwaltet" worden, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Eine zeugenschaftliche Vernehmung der benannten Personen war nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Vielmehr können die dort benannten und dargestellten Gegebenheiten als wahr unterstellt werden. Es handelte sich danach aber um Vorkommnisse aus einem Zeitraum, der offensichtlich schon länger zurück lag und nicht den hier streitigen Zeitraum betraf. Darüber hinaus war es auch danach mitnichten so, dass beim Kläger nicht versucht worden sei, ihn beruflich zu integrieren. Ausweislich der Stellungnahme der Mutter war dies zunächst durchaus versucht worden. Die Vermittlungsvorschläge seien aber allesamt "alles andere als passgenau" gewesen und seien keinesfalls in Frage gekommen. Hier, so scheint es der Kammer, verkennt die Mutter des Klägers (und offenbar er selbst auch) den Umfang der Bemühungen, die das Recht der Grundsicherung – einer steuerfinanzierten Leistung – Hilfebedürftigen abverlangt, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern; dies umso mehr als der Kläger bereits seit Einführung des SGB II Leistungen der Grundsicherung erhielt.

Selbst wenn der Beklagte im vorliegenden Fall dem gesetzgeberischen Auftrags des Förderns in der Vergangenheit in zu geringem Maße nachgekommen sein sollte – eine Gefahr, die sich im Rahmen einer Massenverwaltung, und um eine solche handelt es sich bei den Verfahren nach dem SGB II (vgl. dazu schon BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R = juris), durchaus besteht – würde hieraus kein Anspruch auf die Gewährung zuschussweiser Leistungen unter Verstoß gegen den Wortlaut und Sinn des § 7 Abs. 5 SGB II folgen. Das Gleiche gilt für einen Aspekt, auf den der Kläger im Rahmen der Klage immer stärkeren Wert gelegt hat, nämlich die Behauptung der Beklagte habe wissentlich und willentlich die Unwahrheit erklärt bzw. festgehalten. Dies kulminiert in der Feststellung, er habe – anders als im Bescheid vom 03.09.2015 behauptet, nicht am 21.07.2015 sondern – wenn überhaupt – am 11.08.2015 einen weiteren Leistungsantrag gestellt. Dies mag in der Tat so sein, sind die maßgeblichen Akten, in die der Kläger mehrfach Einsicht nehmen konnte und dies auch getan hat, insoweit teilweise unklar, jedenfalls teilweise nur mit mangelnder Sorgfalt geführt. Mithin mag es also tatsächlich nicht zutreffen, dass der Kläger am 21.07.2015 einen Antrag gestellt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zuvor Leistungen abgelehnt hatte, erschien es aber durchaus für den Kläger günstig, den Zeitpunkt für eine erneute Prüfung eines Anspruchs möglich nach vorne zu verlegen. Dies alles musste indes durch das Gericht nicht weiter aufgeklärt werden, denn es spielt vorliegend im Ergebnis keine Rolle. Selbst wenn es so wäre, wie der Kläger darstellt würde auch dieses Verhalten des Beklagten keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB II begründen. Ein entsprechender Anspruch ist nach materiellem Recht nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht im Ansatz zu erkennen, wie der Kläger glaubt unter Berücksichtigung des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mit seiner Klage zum Ziel verhelfen zu können. Aus diesem folgte nur - selbst bei Vorliegen seiner sämtlicher Voraussetzungen - das Recht, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht in vollem Umfang zu (BSG Urteil vom 15.12.1994 – 4 RA 64/93 = juris). Hieraus folgt selbstverständlich keinesfalls die Gewährung eines materiell nicht zustehenden Anspruchs. Soweit der ehemalige Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang "eklatante Verstöße gegen die Beratungspflicht nach § 14 SGB I" erkennen wollte, vermag die Kammer diese nicht zu erkennen.

Der Kläger ist damit von Leistungen nach dem SGB II - mit Ausnahme von Leistun-gen nach § 27 SGB II - dem Grunde nach ausgeschlossen. Ein Anspruch des Klägers nach § 27 SGB II besteht aber ebenfalls nicht. Ansprüche auf Mehrbedarfe im Sinn von § 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 bzw. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 27 Abs. 3 SGB II liegen nicht vor, weil der Kläger weder BAföG-Leistungen erhält noch diese allein wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Der Kläger hat schon wegen seines Alters keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (§ 10 BAföG). Einen Antrag auf darlehensweise Gewährung will der Kläger nach eigenen Angaben nicht gestellt haben, wobei diese Einlassungen dem Wortlaut der entsprechenden Erklärungen zuwiderläuft. In seinem Schreiben an das Bundesministerium hat der Kläger ausgeführt: "Kann mir nicht das ALG-II auf zinsloser Darlehensbasis gewährt werden, so dass ich das Studium fortführen kann? Da ich wenig Hoffnung habe, betrachten Sie dieses Schreiben gleichzeitig als formlosen Antrag auf ALG-II-Leistungen". Im ersten Teil spricht der Kläger zweifellos die Vergabe eines Darlehens an, verbunden mit der Bitte, das Schreiben gleichzeitig (!) als formlosen Antrag auf ALG-II Leistungen zu verstehen. Unabhängig davon, dass auch darlehensweise Leistungen solche nach dem SGB II sind, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in diesem Schreiben – sowohl semantisch als auch aus Gründen der Meistbegünstigung zutreffend – einen umfassenden Antrag auf zuschussweise und darlehensweise Leistungen gesehen hat.

Aber auch einem entsprechenden Antrag auf darlehensweise Gewährung von Leistungen im Sinn von § 27 Abs. 4 SGB II konnte kein Erfolg beschieden sein. Die Voraussetzungen eines Härtefalls i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II liegen nicht vor. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll - mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II - in Fällen der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, die Sicherstellung des Lebensunterhalts im System der Ausbildungsförderung gesucht werden. Kommt dort eine Förderung - aus bestimmten Gründen - nicht in Betracht, bleibt dem Auszubildenden die Möglichkeit, die Ausbildung privat zu finanzieren (etwa durch Aufnahme von Nebentätigkeiten o.Ä.) oder aber sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (§ 27 a.F.) bzw. des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung des Neuntes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (§ 27 n.F.) ist nicht ersichtlich. Hiervon ist – in Anschluss an die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – auszugehen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbunden ist und dies als übermäßig hart erscheint Die hierzu vom Bundessozialgericht entwickelten Fallgruppen (vgl. zuletzt BSG Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B = juris Rn. 23 ff. m.w.N.; BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R = juris Rn. 16; BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = juris Rn. 28) sind nicht einschlägig.

Es liegt beim Kläger schon offensichtlich keine "vor dem Abschluss stehende Ausbildung" oder "bereits weit fortgeschrittene( ) Ausbildung" vor. Der Kläger hat bislang nach eigenen Angaben verschiedene Prüfungen aus Fächern des ersten Semesters noch nicht mit Erfolg abgelegt. Nach seinen Darstellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung stehen demnächst entsprechende Prüfungen an, insbesondere betreffend den Anatomiekurs. Ausweislich der Internetpräsens der Universität H. beinhalten die ersten vier Fachsemester (sog. Vorklinisches Studium) folgende Fächer in Form von Praktika, Kursen und/oder Seminaren: Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin (Physik, Chemie, Biologie); Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie; Anatomie; medizinische Psychologie und medizinische Soziologie; Einführung in die klinische Medizin, Berufsfelderkundung, medizinische Terminologie und ein Wahlfach. Darüber hinaus ist in der Zeit ein dreimonatiges Krankenpflegepraktikum ist vor Beginn des Studiums oder während der vorlesungsfreien Zeiten im vorklinischen Studienabschnitt abzuleisten. Ein Kurs "Erste Hilfe für Mediziner" muss außerdem absolviert werden. Hier steht der Kläger nach eigenen Angaben offenbar noch völlig am Anfang. Nähme man nun an, der Kläger würde nun sein Studium ohne weitere Verzögerung durchführen können – eine Annahme für die die Kammer nach dem Vortrag und nach Aktenlage für überaus optimistisch erachtet – so müsste der Kläger im Anschluss den ersten Abschnitt der ärztliche Prüfung ablegen (M1, umgangssprachlich "Physikum"). Hier steht der Kläger offensichtlich gerade erst am Anfang und nicht – wie von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, gefordert, am Ende der Ausbildung. Es folgt das klinische Studium im 5. bis 10. Semester sowie an dessen Ende der zweite Abschnitt der ärztlichen Prüfung (M2). Hieran schließt sich das praktische Jahr in den Semester 11 und 12 – sowie der dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung (M3) an (vgl. dazu auch Approbationsordnung für Ärzte). Die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre und 3 Monate. Der Kläger hat bereits zwei Jahre in das Studium investiert, ohne hier über das erste Fachsemester hinauszukommen.

Schließlich steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Studium der Medizin keinesfalls die einzige Zugangsmöglichkeit des Klägers zum Arbeitsmarkt darstellt. Dies zum einen schon im Hinblick auf das Alter des Klägers und die bereits oben erwähnte Dauer des Studiums. Es ist auch nicht ansatzweise belegt oder auch nur erkennbar, dass für den Kläger sämtliche andere Zugänge zum Arbeitsmarkt, sei es Vollzeit, sei es Teilzeit, im gelernten oder ungelernten Bereich versperrt wären.

Soweit der Kläger geltend macht, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an ihn seien "volkswirtschaftlich betrachtet" sinnvoll, so erachtet die Kammer diese Sichtweise objektiv schon für mehr als zweifelhaft. Nach zwei Jahren, die der Kläger bislang an der Universität im Fach Humanmedizin eingeschrieben ist, sind wesentliche Studienerfolge bislang nicht belegt. Hinzu kommt die oben genannte Dauer des Studiums. Dass der Kläger eine den Erhalt einer Stelle "als Prüfarzt im Bereich medizinischer Studien in der Pharmaindustrie" offenbar für ohne Weiteres möglich erachtet, erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände doch mehr als fraglich. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass im Rahmen eines Beschlusses vom 11.01.2001 (zur Rechtmäßigkeit der Altersbeschränkung in den Vergabeverordnungen der Länder zur Zulassung zum Hochschulstudium: Beschluss vom 11.01.2001 – 13 B 1691/00 = juris) ausgeführt hat:

"Demgegenüber ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Studienbewerber im fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren, der ohne die Ausschlussregelung über die Wartezeitauswahl zuzulassen wäre, regel-mäßig hinreichend Gelegenheit hatte zur Aufnahme eines Studiums seiner Wahl und dass er vor allem nach einem erfolgreichen Studienabschluss im Schnitt nach fünf Jahren in den Arbeitsmarkt als ein Berufsanfänger eintritt, der bei realistischer Betrachtung nahezu keine Chance zur Ausübung seines akademischen Berufes hat."

Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Nach der Rechtsprechung des BSG, sind konkrete auf den Fall bezogene arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte in die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" mit einzubeziehen. Dies hat die Kammer gemacht, indem es die konkrete Situation des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes berücksichtigt hat. Eine weitergefasste "volkswirtschaftliche Sinnhaftigkeit" ist durch den Beklagten oder die Gerichte nicht zu prüfen.

Die Kammer erkennt an, dass es sich beim Studium der Medizin offenbar um einen langen gehegten Wunsch des Klägers (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2015), der freilich in der Vergangenheit bereits ein Ingenieurstudium begonnen und nicht abgeschlossen hat, handeln mag. Das SGB II als steuerfinanzierte Leistung ist indes nicht angelegt, diesen Wunsch, den der Kläger im gleichen Schriftsatz – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – als "irrational" bezeichnet hat, zu erfüllen. Damit scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II schon aus diesem Grunde aus. Weitere Ermittlungen zur der Frage, wie es dem Kläger in den letzten beiden Jahren möglich war, neben seinem Lebensunterhalt auch die Miete für eine Wohnung in B. und eine Wohnung im Studentenwohnheim in H. zu finanzieren, und dies obwohl er im Schriftsatz vom 28.10.2015 hat vortragen lassen, eine finanzielle Unterstützung durch die Mutter sei länger als zwei Semester nicht möglich, ob also tatsächlich überhaupt eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 8 SGB II vorgelegen hat, kam es damit nicht an. II. Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt ist darauf hinzuweisen, dass diese Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig ist. Der Kläger berühmt sich eines Anspruches der aus einem angeblich schuldhaften Handeln staatlicher Organe herrührt. In der Sache handelt es sich hier um die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs. Für diesen ist gemäß Artikel 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Sachlich sind insoweit gemäß § 71 Absatz 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte zuständig. Die Kammer hat – unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers – davon abgesehen, das Verfahren insoweit abzutrennen und zu verweisen, da hierdurch Kosten für den Kläger entstehen würden. Die Verfahren vor den Landgerichten sind – anders als das vorliegende Verfahren – für den Kläger gerichtskostenpflichtig. Es besteht im Übrigen dort der sog. "Anwaltszwang", d.h. der Kläger hat sich vor dem Landgericht zwingend durch einen Anwalt vertreten zu lassen, § 78 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Auch das verursacht Kosten. Dem Kläger steht es selbstverständlich frei, eine entsprechende Klage beim Landgericht Aachen anhängig zu machen. Die Kammer hat den Kläger freilich im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie schon eine relevante Verletzung einer Amtspflicht, die dann auch noch schuldhaft und kausal zu einem Schaden geführt hätte, nicht zu erkennen vermag. Hierüber zu entscheiden obliegt der Kammer freilich nicht.

III. Soweit der Kläger schließlich die separate "Feststellung eines "Härtefalls" begehrt hat, ist eine entsprechende Feststellungsklage nach Auffassung der Kammer ebenfalls bereits unzulässig. Vorliegend käme wenn überhaupt nur § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, also die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in Betracht. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist dabei durchaus nicht eng auszulegen, es kann auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die von einem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 6). Eine sog. "Elementenfeststellungsklage" ist dabei freilich unzulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 9). Unabhängig davon, ob insoweit die Feststellung des Vorliegens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals des § 27 SGB II schon aus diesem Grund ausscheidet, ist für eine Feststellungsklage stets das Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses erforderlich. Ein solches besteht im vorliegenden Fall keinesfalls, da bereits im Rahmen der vom Kläger ebenfalls erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das Vorliegen einer besonderen Härte für den Kläger geprüft und im Ergebnis abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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