Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1468/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4417/16 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2016 (S 12 R 1468/15) wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Oktober 2016 (S 12 R 1468/15), mit welchem die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum einen die PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Erfolgsaussicht ist vorliegend bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung eingelegt hat und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht oder Sozialgericht einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 20. Oktober 2016 wurde dem Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2016 zugestellt, so dass die Berufungsfrist am 28. November 2016 abgelaufen ist. Während dieser Frist hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Er hat stattdessen am 28. November 2016 und somit am letzten Tag der Frist einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das durchzuführende Berufungsverfahren gestellt. Nach § 67 Abs. 1 SGG kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ordnungsgemäß einen Antrag auf Gewährung von PKH einreicht und alles dafür tut, eine Entscheidung über den Antrag herbeizuführen. Insbesondere muss der Vordruck bzw. das Formular nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO innerhalb der Rechtsbehelfsfrist beigefügt sein. Wiedereinsetzung ist dann zu gewähren, wenn PKH bewilligt worden ist oder, falls das Gericht PKH versagt, wenn Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 73 a Rn 5 d). Vorliegend hat der Kläger kein aktuelles Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 3 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegt. Vorgelegt wurde am 28. November 2016 lediglich eine Mehrfertigung des bereits am 15. Februar 2016 beim SG vorgelegten Formulars über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das er am 19. Januar 2016 unterschrieben hatte. Die dortigen Angaben waren zum Zeitpunkt der Stellung des PKH-Antrages am 28. November 2016 jedoch bereits seit Monaten veraltet. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hätte jedoch wissen müssen, dass er ein aktuelles Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte vorlegen müssen. Der Senat war auch nicht gehalten, den Kläger auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen hinzuweisen. Wie bereits ausgeführt, hat dieser den PKH-Antrag am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax gestellt. Der Antrag ging laut Faxbericht um 16.38 Uhr auf der Poststelle des Gerichts ein und wurde im Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs am 29. November 2016 dem Berichterstatter vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist bereits abgelaufen, so dass ein gerichtlicher Hinweis auf Vorlage eines aktuellen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers innerhalb der Berufungsfrist nicht mehr möglich war. Eine Wahrung der Berufungsfrist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit nicht in Betracht, so dass das vom Kläger angestrebte Berufungsverfahren unzulässig ist.
Darüber hinaus sieht der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Grund, die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG) zu beanstanden. Dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Erfolg haben wird, ist nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang Bezug auf die mit der Berufung angefochtene Entscheidung. Das SG hat insoweit die Sach- und Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (vgl. § 43 SGB VI) nicht erfüllt sind, weil der Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 5. Februar 2014 und der Ärztin für Nervenheilkunde Frau B. vom 3. Februar 2014, die den Kläger eingehend untersucht und auch die weiteren in den Akten enthaltenen ärztlichen Befunde gewürdigt haben. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht nach Auswertung des im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem Neurologen und Psychiater Dr. F. eingeholten nervenärztlichen Gutachtens vom 6. Mai 2016. Dr. F. gibt die Leistungsfähigkeit des Klägers mit unter 3 Stunden arbeitstäglich an. Diese Leistungseinschätzung wird durch die von ihm erhobenen und mitgeteilten Befunde jedoch nicht gestützt. Insofern verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil. Der von Dr. F. mitgeteilte psychopathologische Befund führt zu keiner quantitativen Leistungsminderung beim Kläger. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägervertreters, das SG sei von falschen Annahmen ausgegangen, nichts. Denn selbst wenn der Hund des Klägers hin und wieder auch von Bekannten oder seiner Freundin ausgeführt wird und der Tod eines Bekannten des Klägers mehrere Wochen vor der Begutachtung durch Dr. F. eingetreten ist, so ist der von Dr. F. mitgeteilte psychische Befund im Wesentlichen unauffällig. Der Kläger wird lediglich als affektiv etwas vermindert schwingungsfähig und von niedergestimmter Stimmung beschrieben. Eine quantitative Leistungsminderung ergibt sich hieraus nicht. Auch führt der vom Kläger im Rahmen des PKH-Verfahrens vorgelegte Arztbrief des Zentrums für Psychiatrie E. vom 27. Januar 2016 zu keiner anderen Einschätzung. Dieser Befundbericht wurde zeitlich vor der Begutachtung durch Dr. F. erstellt und ist mithin durch die Begutachtung überholt. Darüber hinaus handelt es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme. Der Kläger hat sich einmalig am 14. Januar 2016 dort vorgestellt. Den Folgetermin am 27. Januar 2016 hat er bereits nicht mehr wahrgenommen. Die dort diagnostizierte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome hat sich im Rahmen der ausführlichen Begutachtung durch Dr. F. nicht bestätigt. Dieser hat neben den psychischen Verhaltensstörungen, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der abhängigen, asthenischen Persönlichkeitsstörung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert.
Dass der Kläger seiner qualitativen Leistungseinschränkungen entsprechende Tätigkeiten aus dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verrichten kann, ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten nicht und es ist auch nach der im Rahmen des Verfahrens wegen Bewilligung von PKH vorzunehmenden Prüfung nicht zu erwarten, dass der Nachweis gelingen wird, dass entsprechende Tätigkeiten nicht mehr wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können.
Da somit eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Berufungsverfahren nicht erkennbar ist, lehnt der Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ab.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Oktober 2016 (S 12 R 1468/15), mit welchem die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) zum einen die PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Erfolgsaussicht ist vorliegend bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung eingelegt hat und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht oder Sozialgericht einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 20. Oktober 2016 wurde dem Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2016 zugestellt, so dass die Berufungsfrist am 28. November 2016 abgelaufen ist. Während dieser Frist hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Er hat stattdessen am 28. November 2016 und somit am letzten Tag der Frist einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das durchzuführende Berufungsverfahren gestellt. Nach § 67 Abs. 1 SGG kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ordnungsgemäß einen Antrag auf Gewährung von PKH einreicht und alles dafür tut, eine Entscheidung über den Antrag herbeizuführen. Insbesondere muss der Vordruck bzw. das Formular nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO innerhalb der Rechtsbehelfsfrist beigefügt sein. Wiedereinsetzung ist dann zu gewähren, wenn PKH bewilligt worden ist oder, falls das Gericht PKH versagt, wenn Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 73 a Rn 5 d). Vorliegend hat der Kläger kein aktuelles Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 3 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegt. Vorgelegt wurde am 28. November 2016 lediglich eine Mehrfertigung des bereits am 15. Februar 2016 beim SG vorgelegten Formulars über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das er am 19. Januar 2016 unterschrieben hatte. Die dortigen Angaben waren zum Zeitpunkt der Stellung des PKH-Antrages am 28. November 2016 jedoch bereits seit Monaten veraltet. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hätte jedoch wissen müssen, dass er ein aktuelles Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte vorlegen müssen. Der Senat war auch nicht gehalten, den Kläger auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen hinzuweisen. Wie bereits ausgeführt, hat dieser den PKH-Antrag am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax gestellt. Der Antrag ging laut Faxbericht um 16.38 Uhr auf der Poststelle des Gerichts ein und wurde im Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs am 29. November 2016 dem Berichterstatter vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist bereits abgelaufen, so dass ein gerichtlicher Hinweis auf Vorlage eines aktuellen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers innerhalb der Berufungsfrist nicht mehr möglich war. Eine Wahrung der Berufungsfrist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit nicht in Betracht, so dass das vom Kläger angestrebte Berufungsverfahren unzulässig ist.
Darüber hinaus sieht der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Grund, die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG) zu beanstanden. Dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Erfolg haben wird, ist nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang Bezug auf die mit der Berufung angefochtene Entscheidung. Das SG hat insoweit die Sach- und Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (vgl. § 43 SGB VI) nicht erfüllt sind, weil der Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 5. Februar 2014 und der Ärztin für Nervenheilkunde Frau B. vom 3. Februar 2014, die den Kläger eingehend untersucht und auch die weiteren in den Akten enthaltenen ärztlichen Befunde gewürdigt haben. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht nach Auswertung des im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem Neurologen und Psychiater Dr. F. eingeholten nervenärztlichen Gutachtens vom 6. Mai 2016. Dr. F. gibt die Leistungsfähigkeit des Klägers mit unter 3 Stunden arbeitstäglich an. Diese Leistungseinschätzung wird durch die von ihm erhobenen und mitgeteilten Befunde jedoch nicht gestützt. Insofern verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil. Der von Dr. F. mitgeteilte psychopathologische Befund führt zu keiner quantitativen Leistungsminderung beim Kläger. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägervertreters, das SG sei von falschen Annahmen ausgegangen, nichts. Denn selbst wenn der Hund des Klägers hin und wieder auch von Bekannten oder seiner Freundin ausgeführt wird und der Tod eines Bekannten des Klägers mehrere Wochen vor der Begutachtung durch Dr. F. eingetreten ist, so ist der von Dr. F. mitgeteilte psychische Befund im Wesentlichen unauffällig. Der Kläger wird lediglich als affektiv etwas vermindert schwingungsfähig und von niedergestimmter Stimmung beschrieben. Eine quantitative Leistungsminderung ergibt sich hieraus nicht. Auch führt der vom Kläger im Rahmen des PKH-Verfahrens vorgelegte Arztbrief des Zentrums für Psychiatrie E. vom 27. Januar 2016 zu keiner anderen Einschätzung. Dieser Befundbericht wurde zeitlich vor der Begutachtung durch Dr. F. erstellt und ist mithin durch die Begutachtung überholt. Darüber hinaus handelt es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme. Der Kläger hat sich einmalig am 14. Januar 2016 dort vorgestellt. Den Folgetermin am 27. Januar 2016 hat er bereits nicht mehr wahrgenommen. Die dort diagnostizierte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome hat sich im Rahmen der ausführlichen Begutachtung durch Dr. F. nicht bestätigt. Dieser hat neben den psychischen Verhaltensstörungen, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der abhängigen, asthenischen Persönlichkeitsstörung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert.
Dass der Kläger seiner qualitativen Leistungseinschränkungen entsprechende Tätigkeiten aus dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verrichten kann, ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten nicht und es ist auch nach der im Rahmen des Verfahrens wegen Bewilligung von PKH vorzunehmenden Prüfung nicht zu erwarten, dass der Nachweis gelingen wird, dass entsprechende Tätigkeiten nicht mehr wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können.
Da somit eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Berufungsverfahren nicht erkennbar ist, lehnt der Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ab.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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