S 8 AS 535/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 535/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 723/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B14 AS 58/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2014 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 14.04.2014 sowie des Änderungsbescheides vom 05.05.2014 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 4,19 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 1,69 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 10% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei-tes Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklagten. Sie bewohnt mit ihren drei Kindern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet, eine Wohnung in Düren, für sie eine monatliche Grundmiete in Höhe von 600 EUR und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 150 EUR zu entrichten hat. Bis einschließlich Mai 2014 belief sich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf 140 EUR.

Mit Bescheid vom 07.02.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014. Als Kosten der Unterkunft erkannte er monat-lich 520 EUR an (Grundmiete 380 EUR, Betriebskosten 140 EUR).

Hiergegen erhob die Klägerin am 07.03.2014 Widerspruch. Widerspruchsbegründend führte sie aus, die Kosten der Unterkunft seien nicht unangemessen hoch. Darüber hinaus habe der Beklagte die Versicherungspauschale nicht in Ansatz gebracht und die Schulbe-darfe nicht berücksichtigt. Im Übrigen würden zu Unrecht monatlich 25 EUR aus einer an-geblichen Überzahlung einbehalten.

Mit Änderungsbescheid vom 07.04.2014 berechnete der Beklagte die SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 neu. Bei den drei Kindern der Klägerin berücksichtigte er nunmehr einkommensmindernd jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Die als Bedarf anerkannten Kosten der Unterkunft würden den Werten aus dem schlüssigen Konzept des Beklagten entsprechen. Demnach sei für einen Vier-Personen-Haushalt eine Kaltmiete von 380 EUR monatlich angemessen. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 140 EUR übernahmefähig. Hinsichtlich der Versicherungspauschale sei dem Widerspruch zwischenzeitlich abgeholfen worden. Die Schulmittelpauschale werde zu gegebener Zeit berücksichtigt. Von der Einbehaltung des monatlichen Betrags in Höhe von 25 EUR werde (vorerst) abgesehen.

Am 05.05.2014 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014. Im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft erkannte er nunmehr – nachdem sich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf 150 EUR erhöht hatte – einen monatlichen Bedarf in Höhe von 530 EUR an.

Am 23.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, das von dem Beklagten erstellte schlüssige Konzept genüge nicht den vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen. Es könne der Berechnung der Kosten der Unterkunft daher nicht zu Grunde gelegt werden. Stattdessen sei auf die Wer-te der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% abzustellen. Hie-raus ergebe sich eine höhere Mietkostenerstattung als die von dem Beklagten akzeptierte.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2014 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 14.04.2014 sowie des Änderungsbescheides vom 05.05.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 höhere monatliche Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und des von ihm erstellten schlüssigen Konzepts.

Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2014 hat der Beklagte die SGB II-Leistungen für Au-gust 2014 neu berechnet und für die beiden ältesten Kinder der Klägerin jeweils eine Schulmittelpauschale in Höhe von 70 EUR bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin ist durch die angegriffenen Be-scheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Denn der Beklagte hat ihr für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 zu geringe Kosten der Unterkunft gewährt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R). Die Angemessenheit des Mietpreises ist unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozi-algerichts hat hierbei eine Beurteilung mit Hilfe der Produkttheorie zu erfolgen, d.h. es ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Wohnstandard (Miet-preis je qm), das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Hierzu ist zum einen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße (1. Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis je qm für Wohnungen, die nach Aus-stattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (2. Faktor – Mietobergrenze oder sog. "Referenzmiete"), zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R). Dabei müssen nicht beide Faktoren je für sich betrachtet angemessen sein, vielmehr muss allein das Produkt aus Wohnfläche (Quad-ratmeterzahl) und Wohnstandard (Mietpreis je qm) eine insgesamt angemessene Woh-nungsmiete ergeben (Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 30.01.2012, S 14 AS 1061/11). Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist jedoch nicht allein die Nettokaltmiete. Um zu ermitteln, welcher Mietpreis für die Wohnungen im unte-ren Segment als maximal abstrakt angemessen anzusehen ist, ist vielmehr auf das Pro-dukt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten) abzustellen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 7 AS 1121/13).

Die für die Klägerin und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden drei Kinder abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt 95 qm. Die Bestimmung der abstrakt an-gemessenen Wohnfläche hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Bezugnahme auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungs-bau zu erfolgen (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R; BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) in Verbindung mit Ziffer 8.2 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12.12.2009 (Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB) ist in Nordrhein-Westfalen für eine allein stehende Person eine Wohnfläche von 50 qm angemessen. Für jede weitere Person sind zusätzlich 15 qm zu berücksichtigen

Für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft muss der Grundsi-cherungsträger eine Datengrundlage wählen, die auf einem schlüssigen Konzept beruht, welches eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Mit anderen Worten: Sowohl der Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmie-te als auch der Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten muss ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegen. Im Einzelnen bestehen folgende Schlüssigkeitsan-forderungen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R):

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung); es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit); Differenzierung nach Wohnungsgröße; Angaben über den Beobachtungszeitraum; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten; Validität der Datenerhebung; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die Zuständigkeit für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts entsprechend dieser Vorgaben liegt bei den Trägern der Grundsicherungsleistungen. In Umsetzung dieser Zu-ständigkeit hat der Beklagte die Firma InWIS Forschung und Beratung GmbH (im Folgen-den Firma InWIS) mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Im Januar 2013 hat die Firma InWIS ihr "Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII ("schlüssiges Konzept")" vorgelegt. In diesem Gutachten werden die angemessenen Kos-ten der Unterkunft im Kreis Düren – getrennt nach Nettokaltmiete und Betriebskosten – bestimmt. Die Ergebnisse des Gutachtens hat der Beklagte seinen "Richtlinien zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung – § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – (Stand Oktober 2013)" zu Grunde gelegt, welche ebenfalls Feststellungen sowohl zur angemessenen Nettokaltmiete als auch zu den angemessenen Betriebskosten enthalten.

Die Richtlinien des Beklagten genügen den vom Bundessozialgericht entwickelten Anfor-derungen an ein schlüssiges Konzept.

Nach Überzeugung der Kammer begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass die Firma InWIS das gesamte Gebiet des Kreises Düren als Vergleichsraum zu Grunde gelegt hat. Bei der Bestimmung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld der Hil-febedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort der Hilfeempfänger Vergleichsmaß-stab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadt- bzw. Kreisteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R; SG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – S 11 AS 814/13). Zweifel daran, dass Kreis Düren in seiner Gesamtheit ein homogener Vergleichsraum in diesem Sinne ist, hat die Kammer nicht. Ebenso hält es die Kammer für sinnvoll als auch im Sinne der Recht-sprechung des Bundessozialgericht für geboten, den gesamten Kreis Düren als Ver-gleichsraum zu Grunde zu legen, um das Risiko einer "Ghettoisierung" im Zuständigkeits-bereich des Beklagten zu minimieren (so auch SG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – S 11 AS 814/13). Dem Gutachten der Firma InWIS ist überdies zu entnehmen, auf welche Art und Weise die Datenerhebung erfolgt ist. Denn dort wird dargelegt, dass das Datenerhe-bungskonzept auf drei Bausteinen basiert. Zum einen wurden 1.500 Vermieter von Wohn-raum innerhalb des Kreisgebietes, die mittels Experteninterviews und Internetrecherche als solche identifiziert und um ihre Mitwirkung gebeten werden konnten, schriftlich befragt. Darüber hinaus erfolgte eine schriftliche Befragung von 5.000 (potenziellen) Mietern in-nerhalb des Kreises Düren, die mittels gemieteter Adressbestände als solche identifiziert und angeschrieben werden konnten. Schließlich fand als drittes eine stichprobenbasierte Erhebung unter Großvermietern innerhalb des Kreises Düren statt, die als solche mittels intensiver Recherche und Expertenangaben identifiziert werden konnten. An der Validität der Datenerhebung hat die Kammer ebenso wenig Zweifel wie an der Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten. Hinsichtlich des Datenrücklaufs wird in dem Gutach-ten der Firma InWIS ausgeführt, dass insgesamt Angaben zu 3.830 Wohnungen innerhalb des Kreises Düren gewonnen werden konnten. Zwar konzentrierte sich der Rücklauf auf die beiden größten kreisangehörigen Städte Düren und Jülich. Hingegen konnten aus den kleinen Kommunen zum Teil nur ein sehr geringer Rücklauf generiert werden. Insoweit wird in dem Gutachten allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass der geringe Rücklauf in direktem Zusammenhang mit der üblicherweise in ländlichen Strukturen zu beobachten-den sehr hohen Eigentumsquote stehen dürfte. Der teils geringe Rücklauf aus bestimmten Gebieten steht der Repräsentativität der gewonnen Daten damit nicht entgegen. Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerade eine Wohnung in der Stadt Düren, für die der Datenrücklauf durchaus erheblich war, bewohnt. Durch den erzielten Rücklauf wurden auch die unterschiedlichen Wohnungstypen in ausreichendem Umfang abgebildet. Denn der Rücklauf enthält hinreichend differenzierte Daten zu verschiedenen Baualters- und Wohnflächenklassen. Die Auswertung der Daten durch die Firma InWIS ist darüber hinaus unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Konkret ist die Firma InWIS so vorgegangen, dass in einem ersten Schritt ein Marktmodell auf der Grundlage einer linearen Einfachregression erstellt wurde, um hiermit die wesentlichen Merkmale aus den Kategorien Größe, Ausstattung und Be-schaffenheit zu ermitteln, die einen signifikanten Einfluss auf die Höhe der Miete besitzen. In einem zweiten Schritt wurden sodann die angemessenen Bedarfe der Unterkunft dazu ermittelt. Im Einzelnen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen auf den Sei-ten 20 ff. des Gutachtens der Firma InWIS verwiesen, in denen das methodische Vorgehen ausführlich und nachvollziehbar beschrieben wird. Nach Überzeugung der Kammer bilden die auf dem Gutachten der Firma InWIS basie-renden Richtlinien des Beklagten sowohl im Hinblick auf die Nettokaltmiete als auch be-züglich der Betriebskosten ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (ebenso SG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – S 11 AS 814/13). Für einen Vier-Personen-Haushalt im Kreis Düren sehen die Richtlinien eine monatliche Nettokaltmiete von höchstens 380 EUR (Produkt aus der abstrakt ange-messenen Wohnfläche von 95 qm und der von der Firma InWIS ermittelten angemesse-nen Preisobergrenze in Höhe von 4 EUR/qm) sowie monatliche Betriebskosten von höchstens 156,75 EUR (Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 95 qm und der von der Firma InWIS ermittelten Betriebskosten in Höhe von 1,65 EUR/qm) als angemessen vor. Für einen Vier-Personen-Haushalt in Düren sind demnach im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Kosten der Unterkunft in Höhe von 380 EUR Grundmiete zuzüglich 156,75 EUR kalte Betriebskosten = 536,75 EUR monatlich angemessen. Hinzu kommen die – vorliegend nicht streitigen – angemessenen Heizkosten. Für die Klägerin sind dem-nach im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 Unterkunftskosten von (kopfantei-lig) monatlich 134,19 EUR (95 EUR Grundmiete + 39,19 EUR Betriebskosten) als ange-messen anzusehen. Tatsächlich berücksichtigt hat der Beklagte für die Klägerin – wiede-rum kopfanteilig – für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014 Unterkunftskosten in Höhe von 130 EUR (95 EUR Grundmiete + 35 EUR Betriebskosten) sowie für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 Unterkunftskosten in Höhe von 132,50 EUR (95 EUR Grundmiete + 37,50 EUR Betriebskosten). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Gewäh-rung weiterer Unterkunftskosten im tenorierten Umfang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist unzulässig, da der Beschwerdewert von 750 EUR für beide Beteiligten jeweils nicht überschritten wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beklagte ist zur Zah-lung eines Betrages in Höhe von insgesamt 17,64 EUR verurteilt worden. Die Klägerin hat mit der Klage geltend gemacht, dass für die Berechnung der Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen sei. Für einen Vier-Personen-Haushalt in Düren sieht § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) einen Höchstbetrag von monatlich von 556 EUR vor. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% ergibt sich ein monatlicher Betrag von 611,60 EUR. Unter Zugrundelegung des Kopfteilprinzips ergäbe sich für die Klägerin hiernach ein übernahmefähiger Betrag in Höhe von 152,90 EUR monatlich. Erhalten hat die Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung (kopfanteilig) monatlich 134,19 EUR. Der monatliche Differenzbetrag beträgt 18,71 EUR. Insgesamt ist die Klägerin damit in Höhe eines Betrages von 112,26 EUR (6 x 18,71 EUR) beschwert. Anlass, die Berufung zuzulassen, sieht die Kammer nicht. Weder misst sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung eines Obergerichts ab (§ 144 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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