L 3 R 542/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 3103/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 542/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beigeladenen zu 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Beigeladene zu 3 wendet sich mit seiner Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil, mit welchem der Beklagte als Träger seiner Beamtenversorgung verurteilt worden ist, der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung deren Aufwendungen zu erstatten, die auf der Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten der Beigeladenen zu 2 beruhen.

Der 1944 geborene Beigeladene zu 3 war mit der 1948 geborenen Beigeladenen zu 2 verheiratet gewesen. Die am 22. März 1968 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – Familiengericht - vom 24. September 1986 (rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1986) geschieden. Das Amtsgericht Charlottenburg – Familiengericht – führte mit Beschluss vom 25. Februar 1987 (rechtskräftig seit dem 05. Mai 1987) den Versorgungsausgleich dergestalt durch, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beigeladenen zu 3 gegenüber seiner damaligen Anstellungskörperschaft, der Beigeladenen zu 1, für die Beigeladene zu 2 auf deren Konto bei der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 618,28 DM, bezogen auf den 30. November 1984, begründet wurden.

Der Beigeladene zu 3 stand zunächst bei der Beigeladenen zu 1 in einem Kirchenbeamtenverhältnis, trat – zunächst auf Probe - mit Wirkung vom 21. Dezember 1993 ins beamtenrechtliche Verhältnis mit dem Beklagten ein und wurde dort am 12. Dezember 1997 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; er wurde mit Ablauf des Dezembers 1997 aus dem Kirchenbeamtenverhältnis mit der Beigeladenen zu 1 entlassen, in welchem er zuletzt unter Fortfall der Bezüge beurlaubt war. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. Februar 2000 die bei der Beigeladenen zu 1 als Kirchenbeamter zurückgelegte Zeit vom 01. Februar 1970 bis zum 20. Dezember 1993 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 11 Nr. 1 lit. b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) an.

Der Beigeladene zu 3 bezieht vom Beklagten seit dem 01. Januar 2008 ein Ruhegehalt, bei dessen Festsetzung mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 u.a. auch die mit Bescheid vom 29. Februar 2000 anerkannten Zeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wurden. Die Beigeladene zu 2 bezieht unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften ab dem 01. April 2010 von der Klägerin eine Versichertenrente.

Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Beigeladene zu 1 auf Erstattung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erbrachten Rentenleistungen in Anspruch genommen hatte, machte sie den Erstattungsanspruch zuletzt gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser verwahrte sich gegen die Erstattung u.a. unter Hinweis darauf, dass das Dienstverhältnis, aus dem die Versorgung des Beigeladenen zu 3 erbracht werde, erst nach der Ehe bzw. dem familiengerichtlich beschlossenen Versorgungsausgleich begründet worden sei und das Familiengericht auch nur zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beigeladenen zu 3 gegenüber der Beigeladenen zu 1 Anwartschaften beim Rentenversicherungsträger begründet habe.

Die Klägerin hat am 04. Juli 2012 Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 23. Mai 2014 zur Erstattung von 10.156,28 EUR an die Klägerin verurteilt. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 225 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorlägen. Die Klägerin habe an die Beigeladene zu 2 Leistungen aufgrund von Rentenanwartschaften erbracht, welche durch den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beigeladenen zu 3 gegenüber der Beigeladenen zu 1 begründet worden seien. Da die Versorgungslast für den Beigeladenen zu 3 jedenfalls dadurch auf den Beklagten übergangen sei, dass er dessen bei der Beigeladenen zu 1 zurückgelegte Zeiten selbst als ruhegehaltsfähig anerkannt und die dem Beigeladenen zu 3 zustehenden Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der Kirchenzeiten festgesetzt habe, sei der Beklagte auch der richtige Anspruchsgegner. Vor diesem Hintergrund könne letztlich u.a. dahinstehen, ob die Beigeladene zu 1 zur Nachversicherung des Beigeladenen zu 3 in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet gewesen wäre oder ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bestanden habe.

Der Beigeladene zu 3 hat gegen das ihm am 07. Juni 2014 zugestellte Urteil am 03. Juli 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, die Beigeladene zu 1 wäre verpflichtet gewesen, ihn bei der Klägerin für die Zeit, in der er im Kirchenbeamtenverhältnis gestanden habe, nachzuversichern. Wenn die Nachversicherung stattgefunden hätte, hätte die Klägerin nach Rechtskraft der Scheidung innerhalb des Versorgungsausgleichsverfahrens die vom Familiengericht berechneten Rentenanwartschaften zur Altersversorgung der Beigeladenen zu 2 übertragen müssen. Davon sei er selbstverständlich ausgegangen. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, warum eine Nachversicherung nicht stattgefunden habe und der Beklagte als neuer Dienstherr die Versorgungslast allein übernehmen solle. Die jetzige Pensionsbelastung könne so nicht stattfinden, weil er Nachteile, somit höhere Abzüge wegen der Versorgungsausgleichslast habe.

Zwischenzeitlich nahm der Beklagte nunmehr – vgl. Schreiben vom 20. Juni 2014 - unter Verweis auf das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des SG im Hinblick auf den Versorgungsausgleich gegenüber dem Beigeladenen zu 3 die Kürzung der Versorgungsbezüge vor, vgl. Bescheid vom 13. August 2014.

Der Beigeladene zu 3 beantragt – ohne wörtlichen Antrag – der Sache nach,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Weder habe der Beigeladene zu 3 sein Begehren durch eine entsprechende Antragstellung verdeutlicht noch eine Beschwer substantiiert dargelegt. Ebenso wie das SG seien die Beteiligten an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte gebunden. So sei vorliegend der vom Familiengericht beschlossene Versorgungsausgleich umzusetzen gewesen, woraus sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten ergebe, welcher die in der Ehezeit liegenden kirchlichen Beschäftigungszeiten des Beigeladenen zu 3 zu dessen Gunsten als ruhgehaltsfähige Zeiten anerkannt und bei der Berechnung des Ruhgehalts berücksichtigt habe. § 225 SGB VI regele allein die aufgrund des Quasi-Splittings zwischen dem zuständigen Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger eintretenden Rechtsfolgen, ohne dass das Erstattungsverfahren zwischen diesen Trägern eine leistungsrechtliche Auswirkung auf die geschiedenen Ehegatten habe. Dementsprechend sei im angefochtenen Urteil auch keine Rechtsbeziehung zwischen dem Beigeladenen zu 3 und der Klägerin geregelt worden. Es sei nicht klar, was der Beigeladene zu 3 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren erreichen wolle. Weder erbringe sie ihm Leistungen noch sei er bei ihr nachversichert worden, wobei die Nichtdurchführung auch nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Davon abgesehen hätte der Versorgungsausgleich in der vom Familiengericht entschiedenen Weise durchgeführt werden müssen, selbst wenn eine Nachversicherung für den Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden wäre.

Die Beigeladene zu 1 hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe wegen § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI keine Nachversicherungspflicht bestanden. Davon abgesehen treffe nicht zu, dass der Beigeladene zu 3 wegen der Versorgungsausgleichslast höhere Abzüge habe, weil die Versorgungsbezüge eines Versorgungsausgleichsverpflichteten in jedem Fall gemäß § 57 BeamtVG zu kürzen seien.

Der Beklagte lässt sich dahingehend ein, dass eine Nachversicherung durch die Beigeladene zu 1 bei der Klägerin und ein darauf beruhender Rentenbezug des Beigeladenen zu 3 zur Folge gehabt hätte, dass sich sein Versorgungsbezug reduziert hätte. Der Abzug aufgrund des Versorgungsausgleichs wäre dann richtigerweise nicht von dem vom Beklagten gezahlten Ruhegehalt, sondern von einer von der Klägerin zu gewährenden Rente vorzunehmen gewesen. Klarzustellen sei ferner, dass der Beklagte bis zum angefochtenen Urteil des SG keine Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG vorgenommen habe, weil hierfür eine entsprechende Abänderungsentscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich für erforderlich gehalten und die im familiengerichtlichen Verfahren beteiligte Beigeladene zu 1 als zur Durchführung des Versorgungsausgleichs verpflichtet angesehen worden sei.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 18., 19., 22. Februar, 01. und 14. März 2016 einer Entscheidung des Senats im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Berufung des Beigeladenen zu 3 ist unzulässig. Er ist durch die angefochtene Entscheidung des SG nicht beschwert. Mit dem Begriff der Beschwer wird das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsmittelinstanz umschrieben (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 11. Aufl. 2014, vor § 143 Rn. 5). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn der begehrte Rechtsbehelf die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern würde (Keller, a.a.O., vor § 51 Rn. 16). Zwar ist ein Beigeladener als Verfahrensbeteiligter gemäß § 69 Nr. 3 SGG grundsätzlich rechtsmittelberechtigt. Für ihn gilt jedoch wie für alle anderen Verfahrensbeteiligten, dass er ein Rechtsmittel nur dann einlegen kann, wenn die ergangene Entscheidung ihn materiell beschwert, d.h. in eigene Rechtspositionen des Beigeladenen eingreift bzw. zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 4a).

Hieran gemessen liegt eine Beschwer des Beigeladenen zu 3 durch das angefochtene Urteil nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass er ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Urteils hat. Mit diesem ist lediglich der Beklagte zur Erstattung derjenigen Aufwendungen verurteilt worden, welche die Klägerin dadurch hatte, dass sie der Beigeladenen zu 2 eine Rente unter Einbeziehung der aufgrund des mit Beschluss des Familiengerichts vom 25. Februar 1987 angeordneten Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgung des Beigeladenen zu 3 gewährte. Der Beigeladene zu 3 wird hierdurch in seinem Rechtskreis nicht berührt. Die Höhe seiner Versorgung wird nicht von der (Verurteilung zur) Erstattung von Aufwendungen des Beklagten, seines letzten Dienstherrn, an die Klägerin beeinflusst. Anders, als es die Ausführungen des Beklagten in einem an den Beigeladenen zu 3 gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2014 nahe legen könnten, sind die Versorgungsbezüge nicht aufgrund des hier angefochtenen Urteils zu kürzen. Grund für die Kürzung der Versorgungsbezüge ist allein der aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses vom 25. Februar 1987 durchgeführte Versorgungsausgleich. Dies beruht auf § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach, wenn durch die Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person, hier des Beigeladenen zu 3, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den in § 57 Abs. 2 bzw. 3 BeamtVG berechneten Betrag gekürzt werden. Hieraus folgt, dass der Beigeladene zu 3 nur einerseits durch die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich, andererseits durch die Entscheidung seines Dienstherrn, die Versorgungsbezüge im Hinblick auf den Versorgungsausgleich zu kürzen, beschwert sein kann. Die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Erstattung bewirkt mithin nicht die Kürzung der Versorgungsbezüge, sondern ist ebenso wie diese nur eine Folge der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. An diese sind nicht nur die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, sondern eben auch die erkennenden Gerichte gebunden.

Dahinstehen kann bei alldem, ob der Beigeladene zu 3 so, wie er im Berufungsverfahren geltend macht, bei Ausscheiden aus dem Kirchendienst bei der Beigeladenen zu 1 einen Anspruch auf Nachversicherung aus § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI der ab dem 01. Januar 1992 geltenden Fassung hatte, wonach u.a. Personen nachversichert werden, die als sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Zwar spricht für die Ansicht des Beigeladenen zu 3, dass er mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis seinen gegen die Beigeladene zu 1 erworbenen Versorgungsanspruch verloren haben dürfte. Die gesamte Versorgung des Ruhestandsbeamten, auch soweit sie durch Dienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn erworben wurde, ist grundsätzlich von dem Dienstherrn zu erbringen, in dessen Dienst der Beamte im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung gestanden hat; mit der Versorgung setzt der - letzte - Dienstherr seine Alimentation über den Eintritt in den Ruhestand hinaus fort (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2004 – 2 C 68/03 –, zitiert nach juris Rn. 15). Dies dürfte selbst bei Zweifeln an der Dienstherrenfähigkeit der Beigeladenen zu 1 jedenfalls dann gelten, wenn – wie hier – der Beklagte die bei der Beigeladenen zu 1 zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltsfähig anerkannte und der Versorgungsleistung zugrunde legte. Jedoch dürften Gründe für einen Aufschub nach § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI vorgelegen haben, wonach die Beitragszahlung zum Zwecke der Nachversicherung aufgeschoben werden konnte, wenn – wie hier nahtlos als Beamter beim Beklagten - eine andere Beschäftigung sofort aufgenommen wurde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestand, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung – wie hier mit der späteren Anerkennung der bei der Beigeladenen zu 1 zurückgelegten Zeiten als ruhgehaltsfähig - berücksichtigt wurde. Dessen ungeachtet weist die Klägerin nachvollziehbar darauf hin, dass, selbst wenn seinerzeit eine Nachversicherung durchgeführt worden wäre, dies nichts am vom Familiengericht angeordneten und für die – jedenfalls wohl noch nicht bestandskräftig verfügte – Kürzung der Beamtenversorgung maßgeblichen Versorgungsausgleich geändert hätte.

Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen zu 3 wird letztlich auch an Folgendem deutlich: Der Beklagte weist im Berufungsverfahren zutreffend darauf hin, dass im Falle einer Nachversicherung des Beigeladenen zu 3 bereits die Versorgungsbezüge geringer ausgefallen wären, weil dann – ohne die bereits im Rahmen der Nachversicherung berücksichtigten Zeiten im Kirchendienst – der Beklagte von vornherein weniger ruhegehaltsfähige Dienstzeiten hätte anerkennen können, und im Übrigen auch nur die um die vom Versorgungsausgleich betroffenen Versorgungsanwartschaften bereinigten Zeiten als Versicherungszeiten Eingang ins Versicherungskonto des Rentenversicherungsträgers gefunden hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beruht darauf, dass der Beigeladene das Rechtsmittel der Berufung ohne Erfolg eingelegt hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Rechtskraft
Aus
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