L 5 KA 4533/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 3634/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4533/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 27.326,28 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängigen Klage (Aktenzeichen S 10 KA 340/15). Dort begehrt sie die Aufhebung des Bescheids vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014, mit welchem für die Quartale 3/2011 bis 1/2012 eine Honorarkürzung in Höhe von 109.305,12 EUR vorgenommen worden war.

Herr Dr. Dr. H. ist seit dem 17.08.1998 zur vertragszahnärztlichen Versorgung als Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichts (MKG) -Chirurgie zugelassen. Er bildete mit Frau Dr. H., die seit dem 01.07.2002 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, bis zum 31.12.2014 eine Berufsausübungsgemeinschaft (im Folgenden: BAG) in 6 W , D. Ab 01.01.2015 führte Dr. Dr. H. die Praxis alleine fort. Frau Dr. H. war bei ihm als angestellte Zahnärztin tätig. Am 11.04.2016 wurde die Praxis eingestellt.

Die Beigeladene gab mit Schreiben vom 30.01.2013, aufgrund einer zuvor durch die Techniker Krankenkasse (TK) beantragten Abrechnungsprüfung nach § 106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Vorgang an die Gemeinsame Prüfungsstelle Baden-Württemberg ab. Es wurde auf statistische Auffälligkeiten hinsichtlich verschiedener Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) und Nummern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ-Nrn.) sowie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 16.07.2012 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde die Antragstellerin über das eingeleitete Prüfverfahren hinsichtlich der Quartale 3/2011, 4/2011 und 1/2012 informiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren aufgrund statistischer Auffälligkeiten eingeleitet worden sei.

Mit Prüfbescheid vom 18.03.2014 setzte die Gemeinsame Prüfungsstelle Baden-Württemberg eine Honorarkürzung in Höhe von 109.305,12 EUR fest. Die Prüfungsstelle habe im jeweiligen Quartal einen statistischen Vergleich als Prüfmethode durchgeführt. Das Behandlungsspektrum der Antragstellerin sei dabei in operative Bezugsleistungen und mögliche Zusatzleistungen sowie allgemeinzahnärztliche Leistungen aufgeteilt worden. Die Abrechnung einer Zusatzleistung sei nur plausibel, sofern vorher eine Bezugsleistung erbracht worden sei. Zusatzleistungen seien somit von der Bezugsleistung abhängig. Daher sei die Anzahl der erbrachten Bezugsleistungen zu prüfen und diese als Grundlage für die Bewertung der Zusatzleistungen heranzuziehen. Bei der Prüfung der von der Antragstellerin abgerechneten, operativen Bezugsleistungen habe sie, die Prüfungsstelle, festgestellt, dass diese von der Antragstellerin teilweise unter dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe der MKG-Chirurgen abgerechnet habe. Sie habe daher der Antragstellerin die volle Anzahl der abgerechneten operativen Bezugsleistungen belassen. Bei den für die operativen Bezugsleistungen möglichen Zusatzleistungen habe sie jedoch festgestellt, dass diese von der Antragstellerin zum Teil massiv überhöht im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der MKG-Chirurgen abgerechnet worden seien. Die Behandlungsweise der Antragstellerin sei daher unwirtschaftlich, da sie auf der einen Seite Bezugsleistungen unterdurchschnittlich, auf der anderen Seite Zusatzleistungen massiv überhöht abrechne. Nicht nachvollziehbar sei auch die Überschreitung bei den allgemeinzahnärztlichen Leistungen. Die Prüfungsstelle habe daher die allgemeinzahnärztlichen Leistungen 02 (Ohn), 08 (ViPr), 105 (Mu) und 107 (Zst) auf den KVZ-Durchschnitt plus 100 Prozent gekürzt.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.03.2014 Widerspruch ein. Der Bescheid leide an formellen und materiellen Mängeln. Er sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er die zahnärztlichen Berater nicht benenne. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass nach Aktenlage entschieden worden sei. In materieller Hinsicht sei der Prüfbescheid rechtswidrig, da eine unbestimmte Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden sei. Überdies sei die vorgenommene Aufteilung in Bezugsleistungen und Zusatzleistungen rechtswidrig. Auch eine intellektuelle Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Weiter verstoße der Bescheid gegen die vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätze zur Behandlung von Überweisungsfällen. Überdies sei die Kürzung unzulässig, da dies im Ergebnis eine Unterschreitung des jeweiligen KZV-Fallwertes verursache. Außerdem seien auch die kompensatorischen Einsparungen, die durch ihre, der Antragstellerin, Behandlungsweise entstehen würden, unberücksichtigt geblieben.

Der Antragsgegner bat mit Schreiben vom 02.10.2014 zwecks Durchführung der intellektuellen Prüfung um Überlassung der Patientenakten (Karteikarten), Röntgenbilder, OP-Berichte, histologische Untersuchungsbefunde, worauf die Antragstellerin ihre Karteikarten zur Verfügung stellte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 18.03.2014 sei formell rechtmäßig. Die Namen der zahnärztlichen Berater seien mit Schreiben vom 22.10.2013 bekannt gegeben worden. Auch das rechtliche Gehör sei gewahrt worden. Selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden sei, sei dies durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geheilt. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung sei § 106 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Kammer habe bei der Überprüfung der drei Quartale für sämtliche Gebührennummern die Prüfmethode des statistischen Vergleichs angewendet. Bezüglich der geprüften Gebührennummern in den streitgegenständlichen Quartalen 3/2011 und 4/2011 sowie 1/2012 sei ein offensichtliches Missverhältnis festgestellt worden. Der Feststellung eines offensichtlichen Missverhältnisses komme nach der Rechtsprechung des BSG die Wirkung des Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit zu. Auch die von der Prüfstelle als Vergleichsmaßstab gewählte Vergleichsgruppe sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Praxisbesonderheiten seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe auch keine kompensatorischen Einsparungen darlegen und beweisen können. Auch die intellektuelle Prüfung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Hiergegen richtet sich die am 09.01.2015 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (Aktenzeichen S 10 KA 340/15).

Die Beklagte trat der Beklagte entgegen.

Mit Bescheid vom 25.08.2015 erfolgte durch die Beigeladene eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Quartale 1/2009 bis 2/2012 und 4/2012 bis 2/2015 in Höhe von 84.200,00 EUR. Auf den Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 der Bescheid vom 25.08.2015 aufgehoben, soweit die Honorarkürzung 76.121,32 EUR übersteigt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11.05.2016 Klage zum SG (S 10 KA 2740/16).

Mit Beschluss vom 23.12.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Dr. Dr. H. eröffnet (Amtsgericht M. IN 1 /15).

Mit Beschluss vom 17.06.2016 erfolgte durch das SG die Beiladung der Beigeladenen.

Am 16.06.2016 beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen S 10 KA 340/15) anzuordnen. Ausweislich der Ausgangsbescheide vom 25.08.2015 und 19.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.04.2016 und 16.12.2015 betreffend die Quartale 1/2009 bis 2/2011 und 4/2012 bis 3/2013 bzw. 2/2015 sei ein großer Teil der Honorare für die Quartale 1/2009 bis 2/2011 und 3/2012 bis 2/2012 korrigiert und berichtigt worden. Ausweislich des Bescheids des Antragsgegners vom 08.10.2015 sei gleichzeitig die Leistungsposition der GOÄ-Nr. 2404 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung fast vollständig statistisch gekürzt worden. Insoweit liege für die Quartale 2/2012 bis 4/2013 eine Doppelberücksichtigung in Höhe von 33.850,06 EUR vor. Gleiches gelte für das Sozialgerichtsverfahren S 10 KA 340/15 im Hinblick auf den Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2014. Hinsichtlich der GOÄ-Nr. 2404 sei hier eine Doppelberücksichtigung von 21.907,42 EUR gegeben. Alleine für die GOÄ-Nr. 2404 liege daher in den Verfahren S 10 KA 5554/14 und S 10 KA 340/15 eine Doppelberücksichtigung in Höhe von 55.757,48 EUR vor. Auch hinsichtlich der anderen Gebührenziffern sei eine Doppelberücksichtigung nicht auszuschließen. Dem Antrag sei daher stattzugeben, zumal durch die von dem Antragsgegner eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schwere, nicht wieder ausgleichbare Nachteile entstünden.

Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei unabhängig von der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Beigeladenen auf der Grundlage einer statistischen Vergleichsprüfung und nicht im Wege der Einzelfallprüfung korrekt durchgeführt worden.

Die Beigeladene trat dem Antrag ebenfalls entgegen. Es dürfte bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Antragstellerin die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen würde. Vorliegend habe der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht F./O. gegen die Eheleute H. über mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge, drei Beschlüsse zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, mehrere Haftbefehle sowie einen durch sie, die Beigeladene, beantragten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts F./O. verfügt. Der Insolvenzverwalter des Herrn Dr. Dr. H. und der Gerichtsvollzieher Sch., letzterer beauftragt durch sie, die Beigeladene, hätten am 13.09.2016 unterschiedliche Gegenstände auf dem Anwesen der Eheleute H. gepfändet bzw. in Besitz genommen. Daher gebe sie, die Beigeladene, - aufgrund der rückständigen Forderungen - derzeit keine weiteren Pfändungsmaßnahmen in Auftrag bzw. beabsichtige solche nicht. Auch sei der Erlass von weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht beabsichtigt. Es stehe allerdings noch die Abgabe der Vermögensauskunft durch Frau Dr. H. aus. Diese sei den Terminen zur Abgabe der Vermögensauskunft bislang unentschuldigt ferngeblieben. Dies begründe jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, da ein einfacherer Weg als ein Eilrechtsschutz bestehe, nämlich die Abgabe der Vermögensauskunft. Auch Herr Dr. Dr. H. habe vor Eröffnung des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens keine Vermögensauskunft erteilt und auch andere Gläubiger der Eheleute H. hätten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt sowie Haftbefehl erwirkt. Auch insoweit sei die Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht begründet. Schließlich sei seitens der Eheleute H. unverändert keine Bemühung erkennbar, eine baldige Klärung der Rechtsstreitigkeit herbeizuführen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das gläubigerschädigende Verhalten der Eheleute H. sowie die unzulässigen und bei der Staatsanwaltschaft M. angezeigten Vermögensverschiebungen dazu geführt hätten, dass die Gläubigerversammlung am 04.06.2016 einstimmig die Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit die Beendigung der weiteren Praxistätigkeit verfügt habe. Die Erwerbslosigkeit der Eheleute H. sei also nicht auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern auf die zahlreichen Pflichtverletzungen im Insolvenzverfahren zurückzuführen. Schließlich sei aber auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gerügte Doppelberücksichtigung nicht gegeben sei. Insoweit sei auf ihre, der Beigeladenen, nachgehende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 zu verweisen. Die abweichende Prüfungsreihenfolge sei nicht weiter schädlich. Im Übrigen sei die sachlich-rechnerische Prüfung aufgrund mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin verschleppt worden und habe daher nachfolgend ergehen müssen. Eine Doppelberücksichtigung würde sich daher allenfalls auf ihren, der Beigeladenen, Bescheid auswirken. Abgesehen davon sei der Antragsgegner bei seinen Kürzungen allein von den vorgelegten Statistiken ausgegangen. Eine fehlerhafte Statistik sei für den Antragsgegner nicht ersichtlich gewesen. Darüber hinaus müsse für den vorliegenden Fall aber auch berücksichtigt werden, dass für den hier streitigen Zeitraum durch sie, die Beigeladene, lediglich eine Neufestsetzung anhand einer Schätzung erfolgt sei. Von einer doppelten Kürzung könne daher nicht gesprochen werden. Schließlich trat auch der Insolvenzverwalter des Herrn Dr. Dr. H. dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 15.11.2016 lehnte das SG den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle für ihr Begehren das Rechtsschutzinteresse. Die Beigeladene habe mehrfach auf die drohende Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hingewiesen. Hierauf hätten die Eheleute H. nicht reagiert. Soweit sie sich erst Mitte Juli 2016 gegen die drohende Zwangsvollstreckung gewendet hätten, wecke allein dies erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen durch eine Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden könnten. Nachdem weitere Pfändungsmaßnahmen seitens des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen nicht beabsichtigt seien, fehle auch im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung. Auch der Haftbefehl vermöge kein Rechtsschutzinteresse zu begründen. Der Haftbefehl sei ergangen, weil sich die Eheleute H. beharrlich weigerten, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Dies liege jedoch alleine in ihrem Verantwortungsbereich. Die Folgen habe sie selbst zu tragen und könne nicht mit dem Erlass der begehrten Anordnung "belohnt" werden. Darüber hinaus wäre der Antrag aber auch nicht begründet. Die notwendige Interessenabwägung falle eindeutig zu Lasten der Eheleute H. aus. Diese hätten in der Vergangenheit alle erdenklichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich gerichtlichen und zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, teilweise auch durch rechtswidrige Maßnahmen. Im Fall des Erlasses der begehrten Anordnung auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei daher zu befürchten, dass die Eheleute H. ihr rechtswidriges Verhalten zum Nachteil ihrer Gläubiger fortsetzen würden.

Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 17.11.2016 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 07.12.2016 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Beschwerde.

Unzutreffend habe das SG das Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Im Hinblick auf den bereits einbehaltenen Betrag in Höhe von 363.525,00 EUR und die gerügte Doppelberücksichtigung sei davon auszugehen, dass die Beigeladene keine weiteren Forderungen mehr habe und die gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Allein aus dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags könne im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten. Es stünden weiterhin Haftbefehle im Raum. Die Abgabe der Vermögensauskunft sei kein milderes Mittel. Auch dass eine Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist, sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Inhaltlich ist erneut die Doppelberücksichtigung der GOÄ-Nr. 2404 geltend gemacht worden. Diese betrage mindestens 55.757,48 EUR. Insoweit überschneide sich die Kürzung in der sachlich rechnerischen Berichtigung mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Es sei davon auszugehen, dass sich bei genauerer Durchsicht eine Überschneidung auch bei anderen GOP ergebe. Leider stünden ihr, der Antragstellerin, nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

Der Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.01.2014 (S 10 KA 340/15) gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung werde grundsätzlich unabhängig von der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Beigeladenen durchgeführt. Die Statistiken habe er fehlerfrei zugrunde gelegt.

Die Beigeladene hat ohne Antragstellung ausgeführt, zutreffend habe das SG das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren gerügten Doppelberücksichtigung sei auf den Vortrag im SG-Verfahren zu verweisen. Aufgrund der Besonderheit der GOÄ-Nr. 2404 scheide im Übrigen eine Verallgemeinerung grundsätzlich aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG im Hauptsacheverfahren sowie des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Akte des LSG unter Berücksichtigung der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig.

Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist dabei die BAG Dr. H ... An diese war der in der Hauptsache streitgegenständliche Bescheide vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014 gerichtet. Hieran ändert auch die Einstellung der Praxistätigkeit der BAG zum 31.12.2014 nichts. Diese ist hinsichtlich der genannten Bescheide weiterhin parteifähig, da die BAG im Hinblick auf die noch offenen Honorarforderungen nicht endgültig abgerechnet ist (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. A., § 50 RN 4ff.).

Die Beigeladene ist durch Beschluss des SG vom 17.06.2016 im Verfahren S 5 KA 340/15 konkludent auch im Verfahren S 5 KA 3634/16 ER beigeladen worden. Dies folgt auch aus der Aufführung der Beigeladenen im Rubrum des Beschlusses vom 15.11.2016.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Soweit das SG bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag verneint hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Allein aus dem Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht der Schluss auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis geschlossen werden. Ein Eilantrag erst zum Beginn der sich anbahnenden Vollstreckung ist vielmehr der Regelfall. Soweit das SG im Übrigen davon ausgeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen im Eilverfahren nicht rückgängig zu machen sind, ist auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG, der die Aufhebung der Vollziehung vorsieht, hinzuweisen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sieht der Senat im Übrigen nicht als milderes Mittel im Verhältnis zu einem Eilantrag gem. § 86b Abs. 1 SGG. Eine andere Sichtweise erscheint im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) auch bedenklich.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch nicht begründet. Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die von der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), weil dieser Bescheid das Honorar der Antragstellerin kürzt (§ 106 Abs. 5 S. 7, Abs. 5a S. 11 SGB V in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung; § 106c Abs. 3 S. 5 SGB V in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung). Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.07.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m.w.N. n.v.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 -, in juris).

Danach kann die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Das SG hat im Ergebnis zu Recht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014 abgelehnt, da dieser sich nach der im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

§ 106 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs.1 Satz 2 SGB V ist die Rechtsgrundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet die Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung (so z.B. BSG, Urteil vom 30.11.1994, - 6 RKa 14/93 -, in juris). Im System der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragszahnarzt die Stellung eines Leistungserbringers ein. Er versorgt die Mitglieder der Krankenkassen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungsleistungen, unterliegt damit auch und gerade dem Gebot, sämtliche Leistungen im Rahmen des Wirtschaftlichen zu erbringen. Bei der Auswahl der im Einzelfall geeigneten Prüfmethode hat die Prüfungsstelle einen Beurteilungsspielraum. Die statistische Vergleichsprüfung findet ihre Grundlage in § 16 der Prüfvereinbarung Baden-Württemberg (PrüfV). Bei Honorarabrechnungen, die im offensichtlichen Missverhältnis liegen, ist die statistische Vergleichsprüfung gemäß § 16 Abs. 2 c) PrüfV möglich. Die statistische Vergleichbarkeit ist wegen der großen Homogenität des Behandlungsverhaltens aller Zahnärzte gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt der Durchschnitt der Zahnärzte wirtschaftlich. Diese Prüfmethode ist auf sämtliche Abrechnungsleistungen anwendbar. Von welchem Grenzwert an ein offensichtliches Missverhältnis anzunehmen ist, entzieht sich einer allgemein verbindlichen Festlegung. Jedenfalls darf aber bei Einzelleistungsvergleichen die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis typisierend beim Doppelten des Fachgruppendurchschnitts (= + 100 %) gezogen werden, um die verbleibenden Unwägbarkeiten einer statistischen Vergleichsprüfung zu erfassen. Bei einer homogenen Vergleichsgruppenzusammensetzung und vergleichsgruppentypischen Leistungen kann die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis auch deutlich niedriger angesetzt werden. Die Prüfgremien haben diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum. Bei Einzelleistungsvergleichen kann die Grenze bei + 100 % (vgl. BSG, Urteil vom 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R) gezogen werden. Die Leistungen, die betroffen sind, müssen für die gebildete Vergleichsgruppe typisch sein und zumindest von einem größeren Teil der Fachgruppenmitglieder regelmäßig in nennenswerter Zahl erbracht werden. Speziell bei einem Vergleich einzelner Leistungspositionen können aus der isolierten Angabe von Überschreitungsprozentsätzen in der Regel keine oder nur unzureichende Schlussfolgerungen abgeleitet werden. Die Prüfung kann nicht nur den Gesamtfallwert zum Gegenstand haben, sondern unter der Voraussetzung hinreichender Vergleichbarkeit, auch Ansätze einzelner Leistungspositionen bzw. mehrerer zu einer Leistungssparte zusammengefasster Leistungspositionen. Ein Vertragszahnarzt ist nämlich verpflichtet, in dem Sinne umfassend wirtschaftlich zu handeln, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot auch in jedem Teilbereich seiner Tätigkeit wahrt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1992; 6 RKa 3/92; Urteil vom 16.07.2003, Az.: B 6 KA 45/02 R; Urteil vom 28.04.2004, Az.: B 6 KA 24/03, alle in juris). Der Feststellung eines offensichtlichen Missverhältnisses kommt nach der Rechtsprechung des BSG die Wirkung des Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit zu. Der Zahnarzt trägt die Beweislast dafür, dass dennoch von einer wirtschaftlichen Behandlung auszugehen ist. Er kann daher den Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit durch das Beweisen von Praxisbesonderheiten und/oder kompensatorischen Einsparungen widerlegen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen ist der Bescheid des Antragsgegners vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014 nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner gewählte Prüfmethode ist nicht fehlerhaft. Nach dem Widerspruchsbescheid hat der Antragsgegner ein offensichtliches Missverhältnis auch erst beim Doppelten des Fachgruppendurchschnitts angenommen. Auch die gewählte Vergleichsgruppe aus sämtlichen in Baden-Württemberg praktizierenden MKG-Chirurgen erscheint nicht aus sich heraus unschlüssig. Praxisbesonderheiten werden im Übrigen im gerichtlichen Verfahren und im Widerspruchsverfahren nicht bzw. nicht hinreichend konkret belegt.

Dementsprechend macht die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich geltend, dass insbesondere die GOÄ-Nr. 2404 sowohl im Bereich der sachlich-rechnerischen Berichtigung und zusätzlich auch in der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Zeitraum 3/2011 bis 1/2012 berücksichtigt und daher die Statistik für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsprüfung unrichtig sei. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass der vorliegend streitgegenständliche Bescheid vor dem Honorarberichtigungsbescheid erging. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass grundsätzlich die sachlich-rechnerische Berichtigung vorrangig ist. Vorliegend kann sich die Antragstellerin hierauf jedoch nicht ohne weiteres berufen, da sie für die Verzögerung durch ihr Verhalten verantwortlich ist. Hinsichtlich des hier vorliegenden Streitgegenstand liegt im Übrigen keine Kürzung von konkreten Gebührenziffern durch die Beigeladene vor. Diese beschied lediglich eine Neufestsetzung des vertragszahnärztlichen Honorars, die zum Teil auch die Quartale 3/2011 bis 1/2012 betrifft. Diese Neufestsetzung durch Schätzung ist - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht mit der sachlich-rechnerischen Berichtigung bzgl. konkreter Gebührenziffern gleichzusetzen. Würde sich daher eine Doppelberücksichtigung nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren auswirken und greift gleichzeitig auch die Berechnung der Antragstellerin zu kurz, so ist weiter darauf hinzuweisen, dass im nachgehenden Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 13.04.2016 eine Berücksichtigung zu Gunsten der Antragstellerin erfolgte (S 10 KA 2740/16). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen daher nach derzeitiger Sachlage nicht.

Es ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Nachforderungsbescheids für die Antragstellerin und damit die BAG eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte setzt voraus, dass der Abgabenschuldner unverhältnismäßig hart getroffen wird, weil durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die typischen Folgen sofortiger Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt (vgl. etwa LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2009, L 5 B 731/08 R ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2007, L 16 B 20/07 KR ER, in juris). Wird drohende Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung von Forderungen gerade dann hoch ist. In einer solchen Situation sind die zuständigen Stellen gehalten, Forderungen rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2012, L 8 R 1047/11 B ER, in juris; dazu auch Senatsbeschluss vom 28.01.2013, L 5 R 4589/12 ER-B, n.v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt hat, anderen Beteiligten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist ein Viertel des Rückforderungsbetrags.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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